Drucksache 579/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - MgvG )
... Es entsteht aber auf Ebene des Bundes beim Eisenbahn-Bundesamt, sofern die Unterlagen für die Schienenprojekte vor dem 06.12.2020 eingereicht werden, durch die Durchführung des vorbereitenden Verfahrens ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 56.244 Euro pro Projekt. Dieser errechnet sich durch den geschätzten Arbeitsaufwand von ca. 860 Arbeitsstunden im höheren Dienst multipliziert mit den gewichteten Lohnkosten (Bund) in Höhe von 65,40 Euro/Stunde. Dies führt jedoch insgesamt nicht zu einem höheren Erfüllungsaufwand. Denn das vorbereitende Verfahren entspricht dem im Planfeststellungsverfahren durchzuführenden Anhörungsverfahren, das ohnehin durchgeführt werden würde ("Sowieso-Kosten"). Die Zuständigkeit dafür liegt bis zum 05.12.2020 allerdings bei den Bundesländern; ab dem 06.12.2020 wechselt sie zum Eisenbahn-Bundesamt. Wenn der Antrag vorher gestellt würde, würde das Eisenbahn- Bundesamt daher mit der Verfahrensdurchführung belastet, das jeweils zuständige Land aber entsprechend entlastet. Bei den gewichteten Lohnkosten (Land) in Höhe von 60,50 Euro ergibt sich ein Erfüllungsaufwand von 52.030 Euro pro Projekt. Der Unterschied ist daher als marginal zu bewerten.
Drucksache 7/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes
... Die in § 5 Absatz 3 und § 10 Absatz 3 AufenthG vorgesehenen Änderungen sind für eine Übergangszeit sinnvoll, weil nach dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes mit einer Vielzahl von Visumanträgen im Bereich der Erwerbsmigration gerechnet werden muss. Würde man die hier lebenden Asylsuchenden ebenfalls auf das Visumverfahren verweisen, würden sich die Bearbeitungszeiten entsprechend verlängern. Im Laufe des Jahres 2020 werden sich voraussichtlich die neuen Regelungen etablieren und es werden entsprechende Routinen entstehen, das heißt die Bearbeitungszeiten werden sich verkürzen. Deshalb ist es sachdienlich, ab 2021 wieder die bis zum Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetz geltenden Vorschriften der §§ 5 und 10 AufenthG anzuwenden. Asylsuchende, die ab 1. Januar 2021 in die Erwerbsmigration wechseln wollen, müssen danach wieder ausreisen und vom Heimatland aus ein Visumverfahren betreiben, um im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können. Alternativ kann das Asylverfahren fortgeführt und eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Sofern das Asylverfahren negativ endet, käme gegebenenfalls. die Ausbildungsduldung bzw. die Beschäftigungsduldung infrage.
Drucksache 520/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
... In § 656d BGB-E wird zudem geregelt, dass in Fällen, in denen nur eine der Parteien des Hauptvertrages einen Maklervertrag abgeschlossen hat, eine Vereinbarung zur Übernahme der Maklerkosten durch die andere Partei nur wirksam ist, wenn die Partei, die den Maklervertrag geschlossen hat, mindestens zur Zahlung der Provision in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Damit kommt der Grundsatz der Kostenteilung auch in den Fällen zur Geltung, in denen nur eine der Parteien den Makler beauftragt hat, beide Parteien aber dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass die Tätigkeit des Maklers auch für die andere Partei von Nutzen war. In diesen Fällen können die Parteien die anteilige Übernahme der Maklerkosten vereinbaren, maximal aber in Höhe der hälftigen Provision.
Drucksache 527/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher
... Vermieter, die unangemessen hohe Mieten verlangen, müssen künftig vermehrt mit der Verhängung eines Bußgeldes rechnen. Zudem entstehen bestimmten Vermietern unter Umständen geringere Mieteinnahmen, weil sie sich durch die erleichterte Verfolgbarkeit von Mietwucher aufgrund der Neufassung des § 5 WiStrG 1954 künftig vom Verlangen überhöhter Mieten abhalten lassen. Da gegen § 5 WiStrG 1954 verstoßende Mietzinsvereinbarungen teilnichtig gemäß § 134 BGB sind und sich entsprechende Verstöße auch im zivilrechtlichen Verfahren künftig leichter nachweisen lassen werden, drohen Vermietern, die wucherische Mieten verlangen, darüber hinaus in erhöhtem Maße Rückforderungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB. Die dargelegten Kosten auf Seiten der Vermieter lassen sich nicht verlässlich schätzen und beziffern.
Drucksache 527/19
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher
... Vermieter, die unangemessen hohe Mieten verlangen, müssen künftig vermehrt mit der Verhängung eines Bußgeldes rechnen. Zudem entstehen bestimmten Vermietern unter Umständen geringere Mieteinnahmen, weil sie sich durch die erleichterte Verfolgbarkeit von Mietwucher aufgrund der Neufassung des § 5 WiStG künftig vom Verlangen überhöhter Mieten abhalten lassen. Da gegen § 5 WiStG verstoßende Mietzinsvereinbarungen teilnichtig gemäß § 134 BGB sind und sich entsprechende Verstöße auch im zivilrechtlichen Verfahren künftig leichter nachweisen lassen werden, drohen Vermietern, die wucherische Mieten verlangen, darüber hinaus in erhöhtem Maße Rückforderungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB. Die dargelegten Kosten auf Seiten der Vermieter lassen sich nicht verlässlich schätzen und beziffern.
Drucksache 4/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)
... 4. sich gegen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland oder dort ansässige Schuldner richten oder für die von diesen Stellen die Gewährleistung übernommen worden ist und vor dem 30. März 2019 gemäß § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und g sowie Nummer 2, § 21 in Verbindung mit § 22 Absatz 5 Satz 1 und § 26a in Verbindung mit § 26b Absatz 4 Satz 1 zur Deckung verwendet worden sind, sind nicht auf die in § 13 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 20 Absatz 2a, § 22 Absatz 5 Satz 2 und § 26b Absatz 4 Satz 2 genannten Grenzen anzurechnen.""
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