Drucksache 424/19
Gesetzesantrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - "Fahren ohne Fahrschein" als Ordnungswidrigkeit -
... Es entfallen Kosten für die Strafverfolgungsbehörden, Gerichte und die Strafvollstreckung durch Aufhebung des bisherigen Straftatbestandes der Beförderungserschleichung. Kosten entstehen bei den zuständigen Verwaltungsbehörden aus der Verfolgung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit, wobei sich die Wirtschaftlichkeit durch Bußgeldleitlinien und technische Maßnahmen optimieren lässt und anders als bei Straftaten keine Verfolgungspflicht besteht, sondern das Opportunitätsprinzip gilt. Des Weiteren fallen Kosten bei den Gerichten an, die über Einsprüche gegen die Bußgeldbescheide zu entscheiden haben sowie über Anträge auf die Anordnung von Erzwingungshaft, für deren Vollstreckung ebenfalls Kosten entstehen. Außerdem entfallen Einnahmen aus der Vollstreckung von Geldstrafen, während Einnahmen aus Bußgeldern gegenzurechnen sind.
Drucksache 521/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
... e) Der Bundesrat nimmt die vorgeschlagene Regelung zur Kenntnis, mit der mittels Kabinettentscheidung die Zielverfehlung des einen Sektors durch Anrechnung von Überfüllung eines anderen Sektors im Nicht-ETS-Bereich ausgeglichen werden kann. Er sieht jedoch die Gefahr, dass sich einzelne für die jeweiligen Sektoren zuständigen Bereiche innerhalb der Bundesregierung nicht im angezeigten Maße für die Zielerreichung einsetzen. Er bittet deswegen, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Regelung so zu verändern, dass das Ressort, welches das vorgegebene Ziel verfehlt, dafür verantwortlich ist, entsprechende Ausgleiche aus anderen Ressorts zu organisieren.**
Drucksache 97/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
... Angesichts der fortwährenden real existierenden Stigmatisierung in der Alltagswelt weiblicher, männlicher und trans* Prostituierter soll die Anonymität so weit wie möglich gewahrt werden. Prostituierte scheuen noch immer vor einer Offenlegung ihrer Tätigkeit gegenüber Behörden zurück, weil sie fürchten, gesellschaftliche Ausgrenzung zu erleben, wenn bekannt wird, dass sie als Prostituierte arbeiten. Diese Befürchtung wird zusätzlich genährt durch die vermeintliche Langlebigkeit der von öffentlichen Stellen erhobenen personenbezogenen Daten, möglicherweise auch noch lange nachdem konkrete Personen aus der Arbeit in der Prostitution ausgeschieden sind. Angesichts der weit verbreiteten Vorbehalte gegenüber Prostituierten und der damit einhergehenden möglichen Nachteile in anderen Lebensbereichen, zum Beispiel wenn eine (frühere) Tätigkeit in der Prostitution ungewollt bekannt wird, besteht ein erhöhtes Datenschutzbedürfnis, dem durch eine besonders datenschutzsensible Ausgestaltung der Anmeldepflicht Rechnung getragen werden musste. Die zur Aufgabenerfüllung notwendige Behördenstruktur soll zudem auf eine möglichst hohe Akzeptanz stoßen und die Bereitschaft unter den Prostituierten erhöhen, die gesetzlichen Verpflichtungen nach dem ProstSchG zu erfüllen (vergleiche BT-Drucksache 18/8556, Seite 63 ff.).
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