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"Rechtfertigen"
Drucksache 65/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
... nicht nachvollziehbar, weil es um die Durchführung von im Interesse der Allgemeinheit liegenden Vollstreckungsverfahren geht. Es gibt keinen rechtfertigenden Grund, dass für die Übermittlung an den Gerichtsvollzieher keine Wertgrenze existiert und für die Vollstreckungsbehörden an einer Wertgrenze festgehalten wird. Der Unterschied, dass Gerichtsvollzieher aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Schuldtitels und Vollstreckungsbehörden aufgrund eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes vollstrecken, hat mit der Wertgrenze nichts zu tun. Zugunsten der Vollstreckungsbehörden ist die gleiche Übermittlungsbefugnis zu regeln, wie sie für den Gerichtsvollzieher besteht. Die Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen sichert die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, die auf die Einnahmen öffentlicher Gelder für die Aufgabenwahrnehmung zugunsten der Allgemeinheit angewiesen ist. Gründe der Verfahrensökonomie bei den zur Datenübermittlung verpflichteten Behörden können angesichts dieses öffentlichen Interesses eine Wertgrenze von 500 Euro nicht rechtfertigen. Auch das Interesse des Schuldners am Schutz seiner Daten kann das öffentliche Interesse nicht überwiegen.
Drucksache 71/17 (Beschluss)
... Der Koalitionsvertrag der den Berliner Senat tragenden Parteien sieht vor, dass das Land Berlin in der laufenden Legislaturperiode keinerlei Planungsvorbereitungen bzw. Planungen für den 17. Bauabschnitt der A 100 bis zur Storkower Straße durchführen wird. Das Land Berlin vertritt insofern die Auffassung, dass der Übergang der Zuständigkeiten für die Bundesautobahnen auf den Bund nicht dazu führen darf, dass der Bund gegen den Willen des Landes Berlin die weitere Verlängerung der A 100 plant und baut. Die Beschränkung des Rechtswegs bei Planfeststellungsverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht als erste und einzige Gerichtsinstanz ist nur in Ausnahmesituationen wie im Zuge von Infrastrukturprojekten nach der Wiedervereinigung oder für dringend benötigte Ersatzneubauten für marode Brückenbauwerke an Hauptverkehrsachsen zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des sehr frühen Planungsstadiums ist die Notwendigkeit der Aufnahme des 17. Bauabschnittes der A 100 und der Beschränkung des Rechtsweges nicht gegeben.
Drucksache 182/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... Da es sich bei Pferdewetten ebenso wie bei Sportwetten um Wetten handelt, ist insoweit eine unterschiedliche Behandlung nicht angezeigt und vor dem Hintergrund des Artikels 3 Absatz 1 GG auch nicht gerechtfertigt. Vielmehr bedarf es für eine kohärente und systematische Regelung des gesamten Wettbereichs abgestimmter Regelungen von Sport- und Pferdewetten.
Drucksache 61/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften
... b) bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder bb) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, oder cc) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden."
Drucksache 39/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
... Eine Änderung der Verordnung mit dem Ziel, entsprechende elektronische Bauteile bereits jetzt verpflichtend innerhalb der Verordnung zu implementieren, würde zum jetzigen Zeitpunkt zu weit greifen. Die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Verordnung in einem festen Turnus dahingehend zu überprüfen, ob bedingt durch technologische Möglichkeiten oder auf UAS-Flüge zugeschnittene einsatzreif entwickelte Luftverkehrsmanagementsysteme eine Modifizierung der luftrechtlichen Regelungen sinnvoll wäre, würde gewährleisten, dass eine schwer zu rechtfertigende auffällige zeitliche Diskrepanz zwischen technischen und logistischen Innovationen einerseits und der Anpassung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben andererseits nicht eintritt.
Drucksache 645/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV )
... Dem elektronischen Dokument soll nach Absatz 3 ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Format XML (Extensible Markup Language) beigefügt werden, der die automatisierte Erfassung bestimmter Grunddaten durch die Gerichte und im weiteren Verfahren die Zuordnung des elektronischen Dokuments zu einem (bereits anhängigen) Gerichtsverfahren ermöglicht. Die Regelung orientiert sich an der Formvorschrift des § 130 ZPO. Dementsprechend ist grundsätzlich stets ein entsprechender strukturierter Datensatz beizufügen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die ausnahmsweise ein Absehen von der Übermittlung einzelner oder aller Angaben rechtfertigen. Solche besonderen Umstände können etwa vorliegen, wenn die Daten bei eilbedürftigen Vorgängen nicht rechtzeitig in Erfahrung gebracht werden können. Insbesondere die professionellen Prozessbeteiligten wie die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden grundsätzlich verpflichtet, einen strukturierten Datensatz bei Gericht einzureichen. Das besondere elektronische Anwaltspostfach wird daher die automatisierte Erstellung und Übermittlung eines strukturierten Datensatzes vorsehen. Die Angaben im Strukturdatensatz können jedoch ebenso wenig wie etwa Erklärungen im Betreff der elektronischen Nachricht den Vortrag im elektronischen Dokument ersetzen. Für das Gerichtsverfahren maßgeblich bleiben weiterhin die Angaben im als PDF oder TIFF eingereichten elektronischen Dokument selbst. Eine Zurückweisung des elektronischen Dokuments wegen unterlassener oder fehlerhafter Übermittlung eines strukturierten Datensatzes kommt daher nicht in Betracht. Strukturiert erfasst werden sollen möglichst alle für die Zuordnung eines elektronischen Dokuments zu einem Gerichtsverfahren und die weitere Verarbeitung durch das Gericht sinnvollen Angaben. Mindestens sollen aber die Bezeichnung des Gerichts (Nummer 1) sowie das gerichtliche Aktenzeichen, sofern bekannt (Nummer 2), die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten (Nummer 3), die Angabe des Verfahrensgegenstandes (Nummer 4) und das Aktenzeichen eines denselben Gegenstand betreffenden Verfahrens sowie die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle (etwa einem anderen Gericht oder einer Behörde), sofern bekannt (Nummer 5), in einem strukturierten Datensatz übermittelt werden. Die Bundesregierung gibt nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 die Definiti-ons- oder Schemadateien für strukturierte maschinenlesbare Datensätze, derer sich die Beteiligten bedienen sollen, bekannt. Die Bekanntmachungen können auch weitere Inhalte des strukturierten Datensatzes bestimmen, wie etwa das Rechtsgebiet oder die Eilbedürftigkeit. Die Angaben sollen bei Zustellungen und sonstigen Mitteilungen durch das Gericht oder die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher ebenfalls als strukturierter Datensatz an die Parteien, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden und sonstigen Verfahrensbeteiligten übermittelt werden. Einer ausdrücklichen Regelung, die in der Verordnung auch nicht erfolgen könnte, bedarf es dafür nicht.
Drucksache 392/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
... Rentenversicherung können aus Sicht des Bundesrates angesichts dieses öffentlichen Interesses das Festhalten an der Wertgrenze nicht rechtfertigen. Auch das Interesse des Schuldners am Schutz seiner Daten kann das öffentliche Interesse nicht überwiegen.
Drucksache 1/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 12. Aus diesen Gründen befürwortet der Bundesrat unionsweite Vorgaben an den Antrag auf ein Moratorium. Um dem Gericht eine schnelle und gründliche Prüfung des Antrags auf ein Moratorium zu ermöglichen, sollte ein Antragsteller eine Bescheinigung eines unabhängigen Experten vorlegen müssen, aus der sich zumindest ergibt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist und der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mindestens innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu erwarten ist. Außerdem darf die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, was das Unternehmen durch eine dem Antrag auf das Moratorium beizufügende Grobplanung für die Restrukturierung belegen sollte. Durch diese Mechanismen werden gerade missbräuchliche Inanspruchnahmen des Vollstreckungsschutzes vermieden. Der Gefahr einer "Flucht" in das Restrukturierungsverfahren zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens sowie der zivil- und strafrechtlichen Haftung sollte durch eine gerichtliche Eingangskontrolle begegnet werden. Der Regelung in Artikel 6 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Schuldner vor Beantragung des Moratoriums bereits in Verhandlungen mit seinen Gläubigern getreten sein muss oder ob ein solcher Antrag bei Gericht bereits vor der Aufnahme von Verhandlungen mit seinen Gläubigern zulässig ist. Dies sollte in der Richtlinie klargestellt werden. Derzeit ist nach dem Richtlinienvorschlag auch nicht sichergestellt, dass das Gericht im Falle des Moratoriums zumindest im beschränkten Umfang eine materiell-rechtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Eingriffes in die Gläubigerrechte vornehmen darf. Die Überprüfung, ob die Tatbestandsmerkmale des Artikels 6 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags tatsächlich vorliegen, muss dem Gericht aber bereits aus Gründen des Gläubigerschutzes möglich sein. Andernfalls ist zu erwarten, dass viele Schuldner ohne konkretes Konzept und ohne realistische Einigungsaussichten behaupten werden, in Restrukturierungsverhandlungen eintreten zu wollen, nur um zunächst in den Genuss des mehrmonatigen Moratoriums zu kommen. Die erwähnten Nachweise sind als Gegenleistung für den Vertrauensvorschuss gerechtfertigt, den das Unternehmen durch den Vollstreckungsschutz erhält. Ein ordnungsgemäß planendes Unternehmen kann die Nachweise ohne großen Aufwand innerhalb kurzer Zeit erbringen, da eine ernsthafte Sanierung gut überlegt und vorbereitet sein wird. Artikel 6 des Richtlinienvorschlags und die Erwägungsgründe 17 und 19 sollten entsprechend angepasst werden.
Drucksache 39/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
... Eine Änderung der Verordnung mit dem Ziel, entsprechende elektronische Bauteile bereits jetzt verpflichtend innerhalb der Verordnung zu implementieren, würde zum jetzigen Zeitpunkt zu weit greifen. Die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Verordnung in einem festen Turnus dahingehend zu überprüfen, ob bedingt durch technologische Möglichkeiten oder auf UAS-Flüge zugeschnittene einsatzreif entwickelte Luftverkehrsmanagementsysteme eine Modifizierung der luftrechtlichen Regelungen sinnvoll wäre, würde gewährleisten, dass eine schwer zu rechtfertigende auffällige zeitliche Diskrepanz zwischen technischen und logistischen Innovationen einerseits und der Anpassung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben andererseits nicht eintritt.
Drucksache 653/2/17
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates - COM(2017) 489 final; Ratsdok. 12181/17
... 1. Artikel 83 AEUV ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität und zur Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festzulegen, sofern sich diese Angleichung als unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der EU auf einem Gebiet erweist, auf dem Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind. Das Strafrecht ist ein für die Souveränität der Mitgliedstaaten besonders sensibler Bereich. Rechtsetzungsinitiativen müssen vor diesem Hintergrund sorgfältig abgewogen werden. Von den eng umgrenzten Kompetenzen in diesem Bereich sollte daher äußerst behutsam Gebrauch gemacht werden. Grenzüberschreitende Aspekte alleine können keine weitreichende Harmonisierung der Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten durch die EU rechtfertigen.
Drucksache 612/17
... Die stetig zunehmenden Sicherheitsrisiken rechtfertigen, einen besonderen Fokus auf die Betreiber Kritischer Infrastrukturen zu legen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist anerkannt, dass zur öffentlichen Sicherheit der Schutz von Schlüsselinfrastrukturen gehört. Ausdrücklich hat der EuGH in der Vergangenheit eine Berufung auf die öffentliche Sicherheit bei Fragen der Sicherstellung der Versorgung im Krisenfall in den Bereichen Telekommunikation und Elektrizität oder bei der Gewährleistung von Dienstleistungen von strategischer Bedeutung zugelassen. Die Bestimmung von Anlagen als Kritische Infrastrukturen hat gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (
Drucksache 153/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung - Antrag des Landes Niedersachsen -
... Der Ausschluss einzelner Parteien von staatlicher Teilfinanzierung sowie von steuerlichen Begünstigungen berührt die Chancengleichheit der Parteien im demokratischen Prozess. Parteien werden nach dem Inhalt ihrer Zielsetzungen unterschiedlich behandelt. Für eine verschiedenartige Behandlung im Grundgesetz liegt indes ein - von der Verfassung selbst geforderter (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.9.1990 - 2 BvE 1, 3, 4/90, 2 BvR 1247/90, BVerfGE 82, 322 [338]; BVerfG, Beschluss vom 17.6.2004 - 2 BvR 383/03, BVerfGE 111, 54 [105]; BVerfG, Beschluss vom 21.4.2009 - 2 BvC 2/06, BVerfGE 124, 1 [20]) - besonderer, zwingender Grund und damit ein sachgebundenes Unterscheidungskriterium vor, welches geeignet ist, eine solch unterschiedliche Behandlung von Parteien mit Blick auf ihre Förderung staatlicherseits zu rechtfertigen, denn dieses liegt gerade darin, dass die davon ausgeschlossenen bzw. ungünstiger behandelten sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland richten, mithin das System, auf dessen Beseitigung die Partei ausgerichtet ist. Für sie darf der Gesetzgeber zum Schutze der Verfassung andere Regeln vorgeben als für Parteien, die diese verfassungsrechtlichen Schutzgüter höchsten Ranges beachten.
Drucksache 653/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates - COM(2017) 489 final; Ratsdok. 12181/17
... 1. Der Bundesrat beobachtet mit Sorge, dass die EU verstärkt im Bereich des Strafrechts gesetzgeberisch tätig wird. Dabei handelt es sich um einen für die Souveränität der Mitgliedstaaten besonders sensiblen Bereich. Rechtsetzungsinitiativen müssen vor diesem Hintergrund sorgfältig abgewogen werden. Von den eng umgrenzten Kompetenzen in diesem Bereich sollte daher äußerst behutsam Gebrauch gemacht werden. Grenzüberschreitende Aspekte können keine weitreichende Harmonisierung der Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten durch die EU rechtfertigen.
Drucksache 759/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... ", es sei denn, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 5 liegen bereits im Rahmen tierärztlicher Bestandsbetreuung für die zu behandelnden Einzeltiere aussagekräftige, repräsentative Kenntnisse zur Resistenzlage vor, die die Notwendigkeit des Einsatzes von Arzneimitteln, die diese Wirkstoffgruppen enthalten, rechtfertigen"
Drucksache 154/2/17
Antrag aller Länder
Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetz es zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung - Antrag des Landes Niedersachsen -
... § 47a Absatz 1 BVerfGG erklärt die Vorschriften über das Parteiverbotsverfahren mit Ausnahme des § 46 BVerfGG für entsprechend anwendbar. Dies rechtfertigt sich aus dem prinzipiellen Gleichlauf der Verfahrensarten hinsichtlich der anzustellenden Ermittlungen und Vorgehensweisen des Gerichts. Da Verfahren nach § 13 Nummer 2a BVerfGG indes zu einem abweichenden Ausspruch des Gerichts führen, ist § 46 BVerfGG nicht entsprechend anzuwenden, sondern stattdessen eine eigene Rechtsfolgenbestimmung in das Gesetz aufzunehmen.
Drucksache 393/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften
... d) In Nummer 3 werden vor dem Wort "einzeln" die Wörter "bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie" eingefügt.
Drucksache 747/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Bestimmungen zur Stärkung der haushaltspolitischen Verantwortung und der mittelfristigen Ausrichtung der Haushalte in den Mitgliedstaaten - COM(2017) 824 final
... (9) Die Durchführung größerer Strukturreformen, die die langfristige Tragfähigkeit fördern und nachweislich - was eine Bewertung im Einklang mit den SWP-Verfahrensvorschriften belegt - positive Auswirkungen auf den Haushalt haben, kann aufgrund der positiven künftigen Auswirkungen Änderungen am Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel rechtfertigen. Um die Stabilisierung der Wirtschaft zu begünstigen, sollte unter außergewöhnlichen Umständen (in Form eines schweren Konjunkturabschwungs im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt oder eines außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entzieht und die Lage der öffentlichen Finanzen erheblich beeinträchtigt) eine vorübergehende Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel oder vom dorthin führenden Anpassungspfad möglich sein, sofern diese Abweichung die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet.
Drucksache 420/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatenkontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister - COM(2017) 208 final
... Zu den Bedingungen dürften extreme, eilbedürftige und eng zu definierende Ausnahmekonstellationen gehören, die eine befristete Aussetzung rechtfertigen können.
Drucksache 533/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
... 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
Drucksache 153/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung
... Der Ausschluss einzelner Parteien von staatlicher Teilfinanzierung sowie von steuerlichen Begünstigungen berührt die Chancengleichheit der Parteien im demokratischen Prozess. Parteien werden nach dem Inhalt ihrer Zielsetzungen unterschiedlich behandelt. Für eine verschiedenartige Behandlung im Grundgesetz liegt indes ein - von der Verfassung selbst geforderter (vgl. BVerfG, Urt. v. 29.9.1990 - 2 BvE 1, 3, 4/90, 2 BvR 1247/90, BVerfGE 82, 322 [338]; BVerfG, Beschl. v. 17.6.2004 - 2 BvR 383/03, BVerfGE 111, 54 [105]; BVerfG, Beschl. v. 21.4.2009 - 2 BvC 2/06, BVerfGE 124, 1 [20]) - besonderer, zwingender Grund und damit ein sachgebundenes Unterscheidungskriterium vor, welches geeignet ist, eine solch unterschiedliche Behandlung von Parteien mit Blick auf ihre Förderung staatlicherseits zu rechtfertigen, denn dieses liegt gerade darin, dass die davon ausgeschlossenen bzw. ungünstiger behandelten sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland richten, mithin das System, auf dessen Beseitigung die Partei ausgerichtet ist. Für sie darf der Gesetzgeber zum Schutze der Verfassung andere Regeln vorgeben als für Parteien, die diese verfassungsrechtlichen Schutzgüter höchsten Ranges beachten.
Drucksache 501/17
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Zwölfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... es die Pflicht zur Fahrzeuginstandhaltung verankert ist. Diese Vorgabe bezieht sich auf alle Fahrzeuge. Eine Regelungslücke ist daher nicht zu befürchten. Gemäß § 32 Absatz 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung müssen alle Fahrzeuge weiterhin planmäßig wiederkehrend untersucht werden. Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung muss dieser Turnus, wenn die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, die je nach Fahrzeugeinsatz unterschiedliche zeitliche Staffelungen rechtfertigen. Damit bleibt die Anwendung der bisherigen zeitlichen Staffelung als anerkannte Regel der Technik weiterhin möglich.
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.