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"Rechtfertigen"
Drucksache 747/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Bestimmungen zur Stärkung der haushaltspolitischen Verantwortung und der mittelfristigen Ausrichtung der Haushalte in den Mitgliedstaaten - COM(2017) 824 final; Ratsdok. 15660/17
... 3. Unabhängig von der Frage einer Überführung des Vertrags in die Strukturen der EU lehnt der Bundesrat die Erweiterung der Aufgaben und Kompetenzen der bereits in den Mitgliedstaaten bestehenden unabhängigen Einrichtungen ab. Die Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen und die Erweiterung des Zugangs zu Informationen durch die unabhängigen Einrichtungen sind daher nicht notwendig. Ein Eckpfeiler erfolgreicher Haushaltssteuerung ist langfristige Verlässlichkeit. Die Erfahrungen mit den Regelungen des Fiskalvertrags rechtfertigen keine Änderungen der neu eingeführten oder neu justierten bestehenden Strukturen.
Drucksache 71/1/17
... Der Koalitionsvertrag der den Berliner Senat tragenden Parteien sieht vor, dass das Land Berlin in der laufenden Legislaturperiode keinerlei Planungsvorbereitungen bzw. Planungen für den 17. Bauabschnitt der A 100 bis zur Storkower Straße durchführen wird. Das Land Berlin vertritt insofern die Auffassung, dass der Übergang der Zuständigkeiten für die Bundesautobahnen auf den Bund nicht dazu führen darf, dass der Bund gegen den Willen des Landes Berlin die weitere Verlängerung der A 100 plant und baut. Die Beschränkung des Rechtswegs bei Planfeststellungsverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht als erste und einzige Gerichtsinstanz ist nur in Ausnahmesituationen wie im Zuge von Infrastrukturprojekten nach der Wiedervereinigung oder für dringend benötigte Ersatzneubauten für marode Brückenbauwerke an Hauptverkehrsachsen zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des sehr frühen Planungsstadiums ist die Notwendigkeit der Aufnahme des 17. Bauabschnittes der A 100 und der Beschränkung des Rechtsweges nicht gegeben.
Drucksache 154/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetz es zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung
... § 47a Absatz 1 BVerfGG erklärt die Vorschriften über das Parteiverbotsverfahren mit Ausnahme des § 46 BVerfGG für entsprechend anwendbar. Dies rechtfertigt sich aus dem prinzipiellen Gleichlauf der Verfahrensarten hinsichtlich der anzustellenden Ermittlungen und Vorgehensweisen des Gerichts. Da Verfahren nach § 13 Nummer 2a BVerfGG indes zu einem abweichenden Ausspruch des Gerichts führen, ist § 46 BVerfGG nicht entsprechend anzuwenden, sondern stattdessen eine eigene Rechtsfolgenbestimmung in das Gesetz aufzunehmen.
Drucksache 1/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 12. Aus diesen Gründen befürwortet der Bundesrat unionsweite Vorgaben an den Antrag auf ein Moratorium. Um dem Gericht eine schnelle und gründliche Prüfung des Antrags auf ein Moratorium zu ermöglichen, sollte ein Antragsteller eine Bescheinigung eines unabhängigen Experten vorlegen müssen, aus der sich zumindest ergibt, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist und der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mindestens innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu erwarten ist. Außerdem darf die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, was das Unternehmen durch eine dem Antrag auf das Moratorium beizufügende Grobplanung für die Restrukturierung belegen sollte. Durch diese Mechanismen werden gerade missbräuchliche Inanspruchnahmen des Vollstreckungsschutzes vermieden. Der Gefahr einer "Flucht" in das Restrukturierungsverfahren zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens sowie der zivil- und strafrechtlichen Haftung sollte durch eine gerichtliche Eingangskontrolle begegnet werden. Der Regelung in Artikel 6 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Schuldner vor Beantragung des Moratoriums bereits in Verhandlungen mit seinen Gläubigern getreten sein muss oder ob ein solcher Antrag bei Gericht bereits vor der Aufnahme von Verhandlungen mit seinen Gläubigern zulässig ist. Dies sollte in der Richtlinie klargestellt werden. Derzeit ist nach dem Richtlinienvorschlag auch nicht sichergestellt, dass das Gericht im Falle des Moratoriums zumindest im beschränkten Umfang eine materiell-rechtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Eingriffes in die Gläubigerrechte vornehmen darf. Die Überprüfung, ob die Tatbestandsmerkmale des Artikels 6 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags tatsächlich vorliegen, muss dem Gericht aber bereits aus Gründen des Gläubigerschutzes möglich sein. Andernfalls ist zu erwarten, dass viele Schuldner ohne konkretes Konzept und ohne realistische Einigungsaussichten behaupten werden, in Restrukturierungsverhandlungen eintreten zu wollen, nur um zunächst in den Genuss des mehrmonatigen Moratoriums zu kommen. Die erwähnten Nachweise sind als Gegenleistung für den Vertrauensvorschuss gerechtfertigt, den das Unternehmen durch den Vollstreckungsschutz erhält. Ein ordnungsgemäß planendes Unternehmen kann die Nachweise ohne großen Aufwand innerhalb kurzer Zeit erbringen, da eine ernsthafte Sanierung gut überlegt und vorbereitet sein wird. Artikel 6 des Richtlinienvorschlags und die Erwägungsgründe 17 und 19 sollten entsprechend angepasst werden.
Drucksache 208/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52 /EU
/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
... nur näherungsweise zu rechtfertigen. Insofern kann ihr nicht gefolgt werden. Der Bundesrat hält daher seine Forderung auf Streichung des § 13b
Drucksache 154/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetz es zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung - Antrag des Landes Niedersachsen -
... § 47a Absatz 1 BVerfGG erklärt die Vorschriften über das Parteiverbotsverfahren mit Ausnahme des § 46 BVerfGG für entsprechend anwendbar. Dies rechtfertigt sich aus dem prinzipiellen Gleichlauf der Verfahrensarten hinsichtlich der anzustellenden Ermittlungen und Vorgehensweisen des Gerichts. Da Verfahren nach § 13 Nummer 2a BVerfGG indes zu einem abweichenden Ausspruch des Gerichts führen, ist § 46 BVerfGG nicht entsprechend anzuwenden, sondern stattdessen eine eigene Rechtsfolgenbestimmung in das Gesetz aufzunehmen.
Drucksache 161/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/681 (Fluggastdatengesetz - FlugDaG )
... b) Die Bedenken gegen den Gesetzentwurf werden bestärkt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherung im Bereich der Telekommunikation (vgl. zuletzt das Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-203/15 und C-698/15 -). Hiernach muss sich eine Vorratsdatenspeicherung, die in die Grundrechte nach Artikel 7 und 8 der EU-Charta eingreift, auf das absolut Notwendige beschränken. Insbesondere muss ein Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Zweck bestehen. Die Bekämpfung der schweren Kriminalität kann für sich genommen nicht eine unterschiedslose Vorratsspeicherung von (kommunikationstechnischen) Verkehrs- und Standortdaten rechtfertigen und ohne Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme pauschal sämtliche Personen, die
Drucksache 697/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 345/2013
über Europäische Risikokapitalfonds, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 2015/760
über europäische langfristige Investmentfonds, der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011
über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) Nr. 2017/1129
über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist - COM(2017) 536 final; Ratsdok. 12420/17
... Der Bundesrat lehnt entschieden die Einführung der geplanten, strategischen Aufsichtspläne ab. Mit ihrer faktisch verbindlichen Wirkung würden diese strategischen Aufsichtspläne für das - vom Rat der Aufseher unabhängige - Direktorium in den ESAs ein Instrument darstellen, mit dem dieses den Mitgliedstaaten ihre Aufsichtstätigkeit weitestgehend diktieren könnte. Derart gravierende Mängel in der aufsichtlichen Konvergenz, die diese Form einer "direkten Aufsicht über die Hintertür" rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Weiterhin hat die Kommission auch nicht dargelegt, wieso die darüber hinaus geplante Ausdehnung des Instruments "Aufsichtshandbuch" von der Bankenaufsicht auf die anderen beiden Sektoren und auf die Bankenabwicklung erforderlich ist.
Drucksache 182/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... Da es sich bei Pferdewetten ebenso wie bei Sportwetten um Wetten handelt, ist insoweit eine unterschiedliche Behandlung nicht angezeigt und vor dem Hintergrund des Artikels 3 Absatz 1 GG auch nicht gerechtfertigt. Vielmehr bedarf es für eine kohärente und systematische Regelung des gesamten Wettbereichs abgestimmter Regelungen von Sport- und Pferdewetten.
Drucksache 315/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG )
... Berührt wird hier die Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs (Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Eine Beschränkung lässt sich hier nur rechtfertigen, wenn sich erweist, dass sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Drucksache 400/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens für Auskunftsersuchen der Kommission an Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in Bezug auf den Binnenmarkt und damit verbundene Bereiche - COM(2017) 257 final
... In den Vorbemerkungen und den Erwägungsgründen beschreibt die Kommission, dass sie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend Informationen zu den Vertragsverstößen bekommt. Die fehlenden Informationen als solche können aber keine Rechtfertigung dazu bieten, warum der Kommission ein solches Eingriffsrecht gewährt werden sollte.
Drucksache 747/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Bestimmungen zur Stärkung der haushaltspolitischen Verantwortung und der mittelfristigen Ausrichtung der Haushalte in den Mitgliedstaaten - COM(2017) 824 final; Ratsdok. 15660/17
... 4. [Unabhängig von der Frage einer Überführung des Vertrags in die Strukturen der EU lehnt der Bundesrat die Erweiterung der Aufgaben und Kompetenzen der bereits in den Mitgliedstaaten bestehenden unabhängigen Einrichtungen ab. Die Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen und die Erweiterung des Zugangs zu Informationen durch die unabhängigen Einrichtungen sind daher nicht notwendig.] Ein Eckpfeiler erfolgreicher Haushaltssteuerung ist langfristige Verlässlichkeit. Die Erfahrungen mit den Regelungen des Fiskalvertrags rechtfertigen keine Änderungen der [neu eingeführten oder neu justierten] {bestehenden} Strukturen.
Drucksache 127/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
... Nach Satz 1 steht das Hinterbliebenengeld nur Hinterbliebenen zu, die zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen. Das einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld rechtfertigende besondere persönliche Näheverhältnis liegt regelmäßig vor, wenn nahe Familienangehörige betroffen sind. Satz 2 enthält deshalb eine (widerlegliche) gesetzliche Vermutung für die Fälle, in denen eine formale familienrechtliche Beziehung zwischen dem Hinterbliebenen und dem Getöteten bestand. Die Bedeutung des Begriffs "Hinterbliebener" in anderen Regelungsbereichen bleibt hiervon unberührt.
Drucksache 388/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung futtermittel rechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
... Bisher vorliegenden Erkenntnissen u.a. der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg zufolge, die gemeinsam mit der Universität Leipzig das Bundesforschungsprojekt "SiGN" zur Schlachtung gravider Nutztiere durchführt, gibt es drei Gründe für die Schlachtung trächtiger Tiere: die weitere Nutzung der Tiere erscheint unwirtschaftlich (z.B. auf Grund teurer Behandlungskosten), die Trächtigkeit ist nicht bekannt oder auf Grund von Verletzungen. Nicht zuletzt aus ethischen Gründen ist die Schlachtung von Muttertieren in den vorgenannten Fällen nicht vertretbar, dies gilt auch für die im Gesetz ausgenommenen Schafe und Ziegen: Auch bei Feten bzw. ungeborenen Lämmern der kleinen Wiederkäuer ist wie bei ungeborenen Nachkommen von Equiden, Rindern und Schweinen von Schmerzen und Leiden durch Sauerstoffmangel auszugehen. Unterschiedliche Haltungsverfahren der Nutztiere rechtfertigen keine Ausnahme von dem Verbot. Die in hiesigen Breitengraden gehaltenen Schaf- und Ziegenrassen haben überwiegend eine saisonale Brunst, so dass der Ablammzeitraum und damit das letzten Drittel der Trächtigkeit grundsätzlich bekannt sind. Bei asaisonalen Rassen ist ein Deckmanagement möglich.
Drucksache 243/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Telekommunikations -Überwachungsverordnung
... Im Bereich der Internetzugangsdienste über WLAN versorgen ebenfalls wenige große Netzbetreiber den weit überwiegenden Anteil der Endnutzer (z.B. Kabelnetzbetreiber, die über ihre Endnutzer-Anschlüsse oder über separate Citynetze WLAN-Zugänge für die Öffentlichkeit anbieten). Diese Betreiber erbringen neben Internetzugangsdiensten über WLAN, bei denen in der Regel Zugangskennungen vergeben werden, auch andere Telekommunikationsdienste, bei denen sie entsprechende Einnahmen erwirtschaften, und sind bisher schon verpflichtet, technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, sofern an ihre Telekommunikationsanlagen mehr als 10.000 Teilnehmer oder Endnutzer angeschlossen sind. Dabei bemisst sich die Anzahl der angeschlossenen Teilnehmer oder sonstiger Endnutzer nach den kurz- und langfristig zugeteilten Benutzerkennungen (auch solcher für die Hotelaufenthaltsdauer) sowie nach der Anzahl der gleichzeitig eingebuchten Endgeräte, wenn keine Benutzerkennungen zugeteilt werden. Im Gegensatz dazu erwirtschaften kleine Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen ausschließlich nichtkennungsbezogene Internetzugangsdienste über WLAN erbracht werden, keine oder nur sehr geringe Einnahmen, weil sie in der Regel auf jegliche Bezahlung seitens der Teilnehmer oder Endnutzer und somit auch auf eine Refinanzierungsmöglichkeit ihrer Ausgaben verzichten. Zudem verfügen die Telekommunikationsanlagen aufgrund der entfallenden Vergabe von Zugangskennungen über keine zentralen Komponenten, in denen eine Überwachungstechnik wirtschaftlich vorgehalten werden kann. Diese Umstände rechtfertigen bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine höhere Marginalgrenze als dies bei Betreibern von Telekommunikationsanlagen für kennungsbezogene Internetzugangsdienste der Fall ist, die regelmäßig Einnahmen erwirtschaften und über günstigere Voraussetzungen zur Vorhaltung von Überwachungstechnik verfügen. Vor diesem Hintergrund sollen Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen Internetzugangsdienste über WLAN erbracht werden von der Verpflichtung zum Treffen technischer und organisatorischer Vorkehrungen befreit werden, sofern ausschließlich nichtkennungsbezogene Internetzugangsdienste über WLAN für nicht mehr als 100 000 Teilnehmer oder Endnutzer erbracht werden. Die Verpflichtung dieser Anbieter wäre nicht sachgerecht und unverhältnismäßig. Ähnlich wie im Bereich der E-Mail-Dienste wird derzeit davon ausgegangen, dass durch die Marginalgrenze von 100 000 Endnutzern bei ausschließlich nichtkennungsbezogenen Internetzugangsdiensten über WLAN bereits ein signifikanter Marktanteil abgedeckt wird. Da hierüber jedoch derzeit keine hinreichend genauen Statistiken vorliegen, soll die Verpflichtung für diesen Bereich einer Evaluierung in drei Jahren unterzogen werden.
Drucksache 7/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle - Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz - COM(2017) 12 final
... Die Kommission erwägt unter Abschnitt 3.1 "Persönliche Schutzausrüstungen (89/656)", eine technische Aktualisierung der Richtlinie hinsichtlich des Begriffs persönliche Schutzausrüstung vorzunehmen, die insbesondere den derzeitigen Ausschluss von Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste betreffen würde. Der Bundesrat lehnt diese Maßnahme ab, da hierdurch ein nicht zu rechtfertigender Mehraufwand für die Unternehmen entstehen würde.
Drucksache 726/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/33 /EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge; COM(2017) 653 final
... Die möglichen drastischen Auswirkungen des Klimawandels rechtfertigen ein Tätigwerden auf allen Zustädigkeitsebenen; dies ist die anerkannte Ausgangsbasis für die Politikgestaltung auf EU-Ebene. Unbestritten ist auch, dass die Luftverschmutzung zwar meist ein lokales Problem städtischer Gebiete darstellt, ihm aber wirksamer begegnet werden kann, wenn die Behörden auf die effizientesten sauberen Technologien, die zur Verfügung stehen, zurückgreifen können, was durch das Bestehen eines gemeinsamen Marktes erleichtert wird. Die durch Luftverschmutzung verursachten Kosten machen Zusammenarbeit und gemeinsames Handeln auf allen Zuständigkeitsebenen erforderlich.
Drucksache 65/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
... nicht nachvollziehbar, weil es um die Durchführung von im Interesse der Allgemeinheit liegenden Vollstreckungsverfahren geht. Es gibt keinen rechtfertigenden Grund, dass für die Übermittlung an den Gerichtsvollzieher keine Wertgrenze existiert und für die Vollstreckungsbehörden an einer Wertgrenze festgehalten wird. Der Unterschied, dass Gerichtsvollzieher aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Schuldtitels und Vollstreckungsbehörden aufgrund eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes vollstrecken, hat mit der Wertgrenze nichts zu tun. Zugunsten der Vollstreckungsbehörden ist die gleiche Übermittlungsbefugnis zu regeln, wie sie für den Gerichtsvollzieher besteht. Die Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen sichert die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, die auf die Einnahmen öffentlicher Gelder für die Aufgabenwahrnehmung zugunsten der Allgemeinheit angewiesen ist. Gründe der Verfahrensökonomie bei den zur Datenübermittlung verpflichteten Behörden können angesichts dieses öffentlichen Interesses eine Wertgrenze von 500 Euro nicht rechtfertigen. Auch das Interesse des Schuldners am Schutz seiner Daten kann das öffentliche Interesse nicht überwiegen.
Drucksache 229/17
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetz es und weiterer Vorschriften - Zugriff der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern auf gespeicherte Verkehrsdaten
... 2. der Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 vorbereitet,
Drucksache 183/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
... Die Regelung bewirkt die Gleichstellung von Registerauskünften für Deutsche und Angehörige der EU-Mitgliedstaaten in Form von Führungszeugnissen, in die nunmehr für alle EU-Bürgerinnen und Bürger sämtliche Verurteilungen von EU-Gerichten aufgenommen werden müssen. Insofern ist eine unterschiedliche Ausgestaltung der Gebühren für die Erteilung der Führungszeugnisse nicht mehr gerechtfertigt mit der Folge, dass diese vereinheitlicht werden.
Drucksache 61/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es und weiterer Vorschriften
... b) bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder bb) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind, oder cc) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden."
Drucksache 233/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes
... andererseits, die durch Kinder genutzt werden, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Im Gegenteil ist es wünschenswert, wenn gerade auch Anlagen, die der Ausübung etwa von Vereinssport dienen, auch durch Kinder genutzt werden, ohne dass hierbei die für den Erwachsenensport geltenden Begrenzungen angewendet werden. Durch diese Ergänzung wird Bewegung und Sport von Kindern unterstützt und gefördert. Auch in der sozialen Akzeptanz des von Sportanlagen ausgehenden Kinderlärms sind keine Unterschiede zu dem von Kinderspielplätzen ausgehenden Lärm festzustellen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.
Drucksache 759/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
... ", es sei denn, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 5 liegen bereits im Rahmen tierärztlicher Bestandsbetreuung für die zu behandelnden Einzeltiere aussagekräftige, repräsentative Kenntnisse zur Resistenzlage vor, die die Notwendigkeit des Einsatzes von Arzneimitteln, die diese Wirkstoffgruppen enthalten, rechtfertigen"
Drucksache 527/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
... 1. sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
Drucksache 653/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates - COM(2017) 489 final; Ratsdok. 12181/17
... 1. Artikel 83 AEUV ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität und zur Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festzulegen, sofern sich diese Angleichung als unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der EU auf einem Gebiet erweist, auf dem Harmonisierungs-maßnahmen erfolgt sind. Das Strafrecht ist ein für die Souveränität der Mitgliedstaaten besonders sensibler Bereich. Rechtsetzungsinitiativen müssen vor diesem Hintergrund sorgfältig abgewogen werden. Von den eng umgrenzten Kompetenzen in diesem Bereich sollte daher äußerst behutsam Gebrauch gemacht werden. Grenzüberschreitende Aspekte alleine können keine weitreichende Harmonisierung der Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten durch die EU rechtfertigen.
Drucksache 697/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 345/2013
über Europäische Risikokapitalfonds, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
über Europäische Fonds für soziales Unter-nehmertum, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) Nr. 2015/760
über europäische langfristige Investmentfonds, der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011
über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) Nr. 2017/1129
über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist - COM(2017) 536 final; Ratsdok. 12420/17
... Der Bundesrat lehnt entschieden die Einführung der geplanten, strategischen Aufsichtspläne ab. Mit ihrer faktisch verbindlichen Wirkung würden diese strategischen Aufsichtspläne für das - vom Rat der Aufseher unabhängige - Direktorium in den ESAs ein Instrument darstellen, mit dem dieses den Mitgliedstaaten ihre Aufsichtstätigkeit weitestgehend diktieren könnte. Derart gravierende Mängel in der aufsichtlichen Konvergenz, die diese Form einer "direkten Aufsicht über die Hintertür" rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Weiterhin hat die Kommission auch nicht dargelegt, wieso die darüber hinaus geplante Ausdehnung des Instruments "Aufsichtshandbuch" von der Bankenaufsicht auf die anderen beiden Sektoren und auf die Bankenabwicklung erforderlich ist.
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
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