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"Rechtsverhältnisses"


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0329/05
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0002/05
0244/05
0086/05
0615/05
0211/05B
0192/05
0842/05
0622/05
0005/05
0211/05
0390/05
0329/1/05
0618/05
0877/04
0438/04
0458/04B
0361/04B
0955/04
0851/1/04
0613/04
0850/04
0722/03B
0642/03B
Drucksache 156/10

... Dienstzeiten sind nach Absatz 1 Satz 1 aus Vereinfachungsgründen nur Zeiten in einem Rechtsverhältnis der in § 2 genannten Art. Sie werden berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind; dies beurteilt sich gemäß § 4 Absatz 3 nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn. Auf Basis des § 6 Absatz 1 Satz 3 BeamtVG sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nur zeitanteilig anzusetzen; dementsprechend sind bei den Dienstbezügen im Gegenzug die ungekürzten ruhegehaltfähigen monatlichen Bezüge anzusetzen (vgl. auch Begründung zu § 5). Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge fließen unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BeamtVG in die Berechnung ein. Zeiten außerhalb eines in § 2 genannten Rechtsverhältnisses (beispielsweise Wehrdienstzeiten, Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, Ausbildungszeiten) bleiben im Interesse einer pauschalierenden Abgeltung außer Betracht; dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang derartige Zeiten nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn ruhegehaltfähig sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 156/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Zustimmung zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag

Artikel 2
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen

Artikel 4
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Finanzverwaltung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Lösung

II. Finanzielle Auswirkungen

III. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IV. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

C. Stellungnahmen der Gewerkschaften

Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Diensherrenwechseln Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1185: Entwurf für ein Gesetz zum Staatsvertrag über die Verteilung der Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln


 
 
 


Drucksache 111/10

... Durch die Selbstanzeige öffnet sich der Weg zu einer künftigen Befriedung des in der Regel auf Dauer angelegten Rechtsverhältnisses zwischen Steuerpflichtigem und Staat. Dieser Aspekt sollte bei der derzeitigen Diskussion um die generelle Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige nicht vernachlässigt werden.



Drucksache 14/09

... ) – maßgeblich ist (Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes) und die Anerkennung eines nach dem Heimatrecht des Kindes bestehenden Sorgerechtsverhältnisses nur dann eine Rolle spielt, wenn eine Schutzmaßnahme zu treffen ist. In manchen anderen Vertragsstaaten wird dagegen aus Artikel 3 des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens eine Anknüpfung an das Heimatrecht des Kindes hergeleitet. Für Maßnahmen, die in einem anderen Vertragsstaat zu vollstrecken sind fehlen im Haager Minderjährigenschutzübereinkommen Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung.



Drucksache 889/09

... 27.11.4. Erhält das Standesamt zum Geburtseintrag einer Person eine Mitteilung über eine Eheschließung und stellt es fest, dass die Ehe mit einem Elternteil, der die Person zuvor angenommen hatte, geschlossen worden ist, ist eine Folgebeurkundung über die Aufhebung des durch Annahme begründeten Rechtsverhältnisses durch Eheschließung einzutragen. An die Stelle des Leittextes "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 889/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeiner Teil

A 1. Namensführung

A 2. Orts- und Zeitangaben

A 3. Religion

A 4. Sprache und Schrift

A 5. Ausländische öffentliche Urkunden

A 6. Anerkennung ausländischer Entscheidungen

A 7. Prüfung der Staatsangehörigkeit

A 8. Abkürzungen

Besonderer Teil

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 2
Führung der Personenstandsregister

Kapitel 3
Eheschließung

Abschnitt 1
Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung

Abschnitt 2
Fortführung des Eheregisters

Kapitel 4
Begründung der Lebenspartnerschaft

Kapitel 5
Geburt

Abschnitt 1
Anzeige und Beurkundung

Abschnitt 2
Besonderheiten

Abschnitt 3
Fortführung des Geburtenregisters

Kapitel 6
Sterbefall

Abschnitt 1
Anzeige und Beurkundung

Abschnitt 2
Fortführung des Sterberegisters, Todeserklärungen

Kapitel 7
Besondere Beurkundungen

Abschnitt 1
Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle

Abschnitt 2
Familienrechtliche Beurkundungen

Kapitel 8
Berichtigungen und gerichtliches Verfahren

Abschnitt 1
Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts

Abschnitt 2
Gerichtliches Verfahren

Kapitel 9
Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister

Abschnitt 1
Beweiskraft; Personenstandsurkunden

Abschnitt 2
Benutzung der Personenstandsregister

Kapitel 10
Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten, Gebühren

Kapitel 11
Verordnungsermächtigungen

Kapitel 12
Übergangsvorschriften

77.1. Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag § 67 PStV

77.2. Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch § 49 PStV

78.1. Fortführung des Heiratseintrags § 68 PStV

78.2. Verlust des Familienbuchs

Anlage 1
zur PStG-VwV Bezeichnung der Folgebeurkundungen im Eheregister

1. Tod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten

2. Auflösung der Ehe durch Entscheidung

3. Namensänderung

3.1. Ehename

3.2. Behördliche Namensänderung

3.3. Sonstige

3.4. Religion

3.5. Berichtigung

Anlage 2
zur PStG-VwV Bezeichnung der Folgebeurkundungen im Geburtenregister

1. Bestehen/ Nichtbestehen eines Kindschaftsverhältnisses

2. Annahme als Kind

3. Namensänderung

4. Änderungen nach Transsexuellengesetz

5. Religion

6. Berichtigungen

Anlage 3
zur PStG-VwV

Begründung

3 Bürokratiekosten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 932: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz


 
 
 


Drucksache 165/09

... " für diese Rechtsverhältnisse trägt den unterschiedlichen nationalen rechtlichen Regelungen und Ausgestaltungen dieser Konstellationen Rechnung. Der Unterschied zwischen dem "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 165/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (Sekundierungsgesetz – SekG)

Abschnitt 1
Sekundierung

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Voraussetzungen der Sekundierung

§ 3
Inhalt des Sekundierungsvertrags

§ 4
Zuschuss zur Altersvorsorge

§ 5
Absicherung gegen Risiken von Krankheit und Pflegebedürftigkeit

§ 6
Absicherung gegen Haftungsrisiken

§ 7
Reisekosten

§ 8
Rechtsweg

Abschnitt 2
Recht der Arbeitsförderung

§ 9
Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit

§ 10
Mehraufwendungen der Bundesagentur für Arbeit

Artikel 2
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Hintergrund

II. Notwendigkeit und Zielsetzung

III. Fehlen alternativer Lösungsmöglichkeiten

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

VI. Bürokratiekosten

VII. Sonstige Kosten

VIII. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Gesetzesfolgen

IX. Befristung und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Sekundierung

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu Abschnitt 2 Recht der Arbeitsförderung

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:


 
 
 


Drucksache 152/08

... Satz 1 können Einreden, die dem Eigentümer aufgrund des Rechtsverhältnisses zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger zustehen, dem Erwerber entgegengesetzt werden. Dies gilt aber nur dann, wenn die Einreden im Grundbuch eingetragen oder dem Erwerber im Zeitpunkt der Übertragung bekannt waren (§ 1192 Abs. 1, § 1157 Satz 2). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Grundschuld gutgläubig einredefrei erworben und kann vom Erwerber ohne Rücksicht auf die zwischen dem Eigentümer und dem bisherigen Gläubiger bestehende Sicherungsabrede durchgesetzt werden. Die Anforderungen an die einen guten Glauben ausschließende Kenntnis des Erwerbers sind hoch. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 91, 218), wonach der Erwerber einer Grundschuld hinsichtlich etwaiger Einreden aus dem Sicherungsvertrag nicht gutgläubig sei wenn er wisse, dass der Gläubiger die Grundschuld vom Eigentümer zu Sicherungszwecken erhalten habe, ist zwischenzeitlich überholt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Erwerber nur bösgläubig wenn er den Sicherungszweck der Grundschuld gekannt und zusätzlich gewusst hat, dass die gesicherte Forderung nicht bestand oder einredebehaftet war. Erforderlich ist danach positive Kenntnis des konkreten Einredetatbestands; es reicht nicht aus, dass der Erwerber mit Einreden aus dem Sicherungsvertrag hätte rechnen müssen (vgl. z.B. BGHZ 103, 72/81 f.). Der Nachweis der positiven Kenntnis des Erwerbers vom Einredetatbestand wird vom Grundstückseigentümer in der Praxis kaum zu führen sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Sicherungsgrundschuld mehrfach abgetreten wurde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 152/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 488a
Besondere Pflichten beim Immobiliardarlehensvertrag

§ 489a
Gesamtfälligstellung von Teilzahlungsdarlehen bei Immobiliardarlehensverträgen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5a

Zu Nummer 5b

Zu Artikel 2


 
 
 


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