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26 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Regelanfragen"


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Drucksache 363/1/19

... Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und eindämmen zu können, ist zur Vervollständigung der waffenbehördlichen Regelanfrage bei der Polizei eine waffenbehördliche Regelanfrage bei der jeweils zuständigen Verfassungsschutzbehörde erforderlich. Das Einholen der Auskunft bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde durch die Waffenbehörden soll sich an der Verfahrensweise im geltenden Aufenthaltsrecht orientieren. Seit dem Jahr 2008 sind die Ausländerbehörden in bestimmten Fällen gemäß § 73 Absatz 2 und 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 363/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 - neu - WaffG

Zu § 5

Zu § 5

2. Hilfsempfehlung:

Zu Artikel 1 Nummer 3a

3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 6 Absatz 1a - neu - WaffG

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a1 - neu - § 13 Absatz 6 Satz 2 WaffG

5. Hilfsempfehlung:

Zu Artikel 1 Nummer 5

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 13 Absatz 9 Satz 2 WaffG

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 14 Absatz 4 Satz 2 WaffG

8. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 37f WaffG

9. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG

10. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG

11. Hilfsempfehlung:

Zu Artikel 1 Nummer 26

12. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG

13. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b § 44 Absatz 2 WaffG

14. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 Buchstabe b WaffG

15. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 1 WaffG

16. Zu Artikel 3 § 13 Nummer 7 WaffRG

17. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b § 58 Absatz 21 WaffG , Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3


 
 
 


Drucksache 363/19 (Beschluss)

... Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und eindämmen zu können, ist zur Vervollständigung der waffenbehördlichen Regelanfrage bei der Polizei eine waffenbehördliche Regelanfrage bei der jeweils zuständigen Verfassungsschutzbehörde erforderlich. Das Einholen der Auskunft bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde durch die Waffenbehörden soll sich an der Verfahrensweise im geltenden Aufenthaltsrecht orientieren. Seit dem Jahr 2008 sind die Ausländerbehörden in bestimmten Fällen gemäß § 73 Absatz 2 und 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 363/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 - neu - WaffG

Zu § 5

Zu § 5

2. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 6 Absatz 1a - neu - WaffG

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 WaffG

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 14 Absatz 4 Satz 2 WaffG

5. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 37f WaffG

6. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG

7. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG

8. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG

9. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Nummer 1a - neu - WaffG , Buchstabe b § 44 Absatz 2 WaffG , Artikel 4 § 3 Absatz 2 Nummer 7 BMG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 WaffG

11. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 Buchstabe b WaffG

12. Zu Artikel 3 § 13 Nummer 7 WaffRG

13. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b § 58 Absatz 21 WaffG , Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3


 
 
 


Drucksache 209/1/18

... Während Regelanfragen bei den Verfassungsschutzbehörden automatisiert über eine Schnittstelle des Registers zum BfV erfolgen, sollen nach dem Gesetzentwurf die standardmäßigen Anfragen bei der Polizei manuell durch die für den Wohnsitz zuständigen Gewerbebehörden erfolgen. In § 11b Absatz 2 und 9 Nummer 4 GewO-E fehlt in diesem Zusammenhang die Regelung für eine Schnittstelle zur Polizei. Analog zur Regelung bei den Verfassungsschutzbehörden soll daher hier das BKA als Zentral- und Verteilstelle die Anfragen automatisiert aus dem Register an das jeweilige Landeskriminalamt steuern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 209/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 1 GewO

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 4 Satz 4 - neu - GewO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 2 Nummer 12a - neu -, Absatz 9 Nummer 4 GewO , Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchsta-be ccc § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 GewO , Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 34a Absatz 1a Satz 3 GewO *

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 5 Satz 1 und 4 sowie Absatz 6 und Absatz 7 Nummer 5 GewO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 9 Einleitungsteil GewO

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 und Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee § 11b Absatz 9 Nummer 4 und § 34a Absatz 2 Nummer 7 GewO *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 159 Absatz 3 - neu - GewO

8. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 209/18 (Beschluss)

... Während Regelanfragen bei den Verfassungsschutzbehörden automatisiert über eine Schnittstelle des Registers zum BfV erfolgen, sollen nach dem Gesetzentwurf die standardmäßigen Anfragen bei der Polizei manuell durch die für den Wohnsitz zuständigen Gewerbebehörden erfolgen. In § 11b Absatz 2 und 9 Nummer 4 GewO-E fehlt in diesem Zusammenhang die Regelung für eine Schnittstelle zur Polizei. Analog zur Regelung bei den Verfassungsschutzbehörden soll daher hier das BKA als Zentral- und Verteilstelle die Anfragen automatisiert aus dem Register an das jeweilige Landeskriminalamt steuern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 209/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 1 GewO

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Absatz 4 Satz 4 - neu - GewO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 2 Nummer 12a - neu -, Absatz 9 Nummer 4 GewO , Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe ccc § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 GewO , Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 34a Absatz 1a Satz 3 GewO , Buchstabe d Doppelbuchstabe ee § 34a Absatz 2 Nummer 7 GewO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 5 Satz 1 und 4 sowie Absatz 6 und Absatz 7 Nummer 5 GewO

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b Absatz 9 Einleitungsteil GewO

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 159 Absatz 3 - neu - GewO

7. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 58/18

... 5. Verwendung eines Vordrucks (wie bei Regelanfragen an die Polizei), in den nur die Daten der betreffenden Person und die Adresse der Verfassungsschutzbehörde einzutragen sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 58/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeines

B. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

C. Erfüllungsaufwand

C.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

C.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

C.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Waffenrechtliche Erlaubnisse, die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ZVÜ erfordern1

2. Häufigkeit/Anzahl pro Jahr

3. Erfüllungsaufwand der Waffenbehörden

4. Erfüllungsaufwand der Verfassungsschutzbehörden

5. Berechnung Bundesgebiet

D. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 61/1/17

... dazu verpflichtet, eine Abfrage bei den Verfassungsschutzbehörden durchzuführen. Die Verwaltungsvorschrift legt für diese Fälle ein technisches Verfahren fest. Dieses sieht vor, dass die entsprechenden Anfragen der kommunalen Ausländerbehörden elektronisch über das Bundesverwaltungsamt an das Bundesamt für Verfassungsschutz geleitet werden und dort im Auftrag der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz automatisiert mit dem Bestand im nachrichtendienstlichen Informationssystem abgeglichen werden. Die Bearbeitung der Regelanfragen der Waffenbehörden bei den zuständigen Verfassungsschutzbehörden soll in analoger Weise im sogenannten Massendatenverfahren umgesetzt werden. Hierdurch wird eine größtmögliche Effizienz bei gleichzeitiger Reduzierung des Erfüllungsaufwands für die betroffenen Behörden erreicht. Auf diese Weise lassen sich das in der Praxis erhebliche Arbeitsaufkommen und die Bearbeitung der großen Zahl an Anfragen durch ein automatisiertes und bereits angewandtes Verfahren auf ein vertretbares Maß reduzieren. Die Einbindung des Bundesverwaltungsamts zur Bündelung und Übermittlung der elektronischen Anfragen sowie der anschließenden Weiterleitung der diesbezüglichen Antworten der Verfassungsschutzbehörden an die anfragenden Waffenbehörden erscheint auch vor dem Hintergrund geboten, dass an dieser Stelle das Nationale Waffenregister geführt wird. Somit stehen vereinheitlichte

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 61/1/17




1. Zu Artikel 1 allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Absatz 6 - neu - WaffG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 6 Absatz 1 Satz 5 - neu - WaffG

4. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 15 Absatz 5 Satz 2 - neu - WaffG

5. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d § 36 Absatz 4 Satz 1 WaffG

6. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d § 36 Absatz 4 Satz 2 WaffG

7. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 44 Absatz 2 WaffG

8. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c - neu - § 58 Absatz 13 - neu - WaffG , Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - Anlage 2 Abschnitt A1 Nummer 1.1 WaffG , Doppelbuchstabe aa 1 - neu - Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.3 - neu -WaffG , Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Dreifachbuchstabe aaa:

Zu Dreifachbuchstabe bbb:

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 9 WaffG

10. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.9 - neu - WaffG

11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 13 Absatz 1 Satz 5 AWaffV

12. Zu Artikel 4 Satz 2 - neu - Inkrafttreten

13. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 61/17 (Beschluss)

... dazu verpflichtet, eine Abfrage bei den Verfassungsschutzbehörden durchzuführen. Die Verwaltungsvorschrift legt für diese Fälle ein technisches Verfahren fest. Dieses sieht vor, dass die entsprechenden Anfragen der kommunalen Ausländerbehörden elektronisch über das Bundesverwaltungsamt an das Bundesamt für Verfassungsschutz geleitet werden und dort im Auftrag der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz automatisiert mit dem Bestand im nachrichtendienstlichen Informationssystem abgeglichen werden. Die Bearbeitung der Regelanfragen der Waffenbehörden bei den zuständigen Verfassungsschutzbehörden soll in analoger Weise im sogenannten Massendatenverfahren umgesetzt werden. Hierdurch wird eine größtmögliche Effizienz bei gleichzeitiger Reduzierung des Erfüllungsaufwands für die betroffenen Behörden erreicht. Auf diese Weise lassen sich das in der Praxis erhebliche Arbeitsaufkommen und die Bearbeitung der großen Zahl an Anfragen durch ein automatisiertes und bereits angewandtes Verfahren auf ein vertretbares Maß reduzieren. Die Einbindung des Bundesverwaltungsamts zur Bündelung und Übermittlung der elektronischen Anfragen sowie der anschließenden Weiterleitung der diesbezüglichen Antworten der Verfassungsschutzbehörden an die anfragenden Waffenbehörden erscheint auch vor dem Hintergrund geboten, dass an dieser Stelle das Nationale Waffenregister geführt wird. Somit stehen vereinheitlichte

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 61/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Absatz 6 - neu - WaffG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 6 Absatz 1 Satz 5 - neu - WaffG

4. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 15 Absatz 5 Satz 2 - neu - WaffG

5. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 44 Absatz 2 WaffG

6. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 9 WaffG

7. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.9 - neu - WaffG

8. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 13 Absatz 1 Satz 5 AWaffV

9. Zu Artikel 4 Satz 2 - neu - Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 357/16

... 5. Verwendung eines Vordrucks (wie bei Regelanfragen an die Polizei), in den nur die Daten der betreffenden Person und die Adresse der Verfassungsschutzbehörde einzutragen sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 357/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeines

B. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

C. Erfüllungsaufwand

C.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

C.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

C.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Waffenrechtliche Erlaubnisse, die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ZVO erfordern1

2. Häufigkeit/Anzahl pro Jahr

3. Erfüllungsaufwand der Waffenbehörden

4. Erfüllungsaufwand der Verfassungsschutzbehörden

5. Berechnung Bundesgebiet

D. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 357/1/16

... dazu verpflichtet, eine Abfrage bei den Verfassungsschutzbehörden durchzuführen. Die Verwaltungsvorschrift legt für diese Fälle ein technisches Verfahren fest. Dieses sieht vor, dass die entsprechenden Anfragen der kommunalen Ausländerbehörden elektronisch über das Bundesverwaltungsamt an das Bundesamt für Verfassungsschutz geleitet werden und dort im Auftrag der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz automatisiert mit dem Bestand im nachrichtendienstlichen Informationssystem abgeglichen werden. Die Bearbeitung der Regelanfragen der Waffenbehörden bei den zuständigen Verfassungsschutzbehörden soll in analoger Weise im so genannten Massendatenverfahren umgesetzt werden. Hierdurch wird eine größtmögliche Effizienz bei gleichzeitiger Reduzierung des Erfüllungsaufwands für die betroffenen Behörden erreicht. Auf diese Weise lassen sich das in der Praxis erhebliche Arbeitsaufkommen und die Bearbeitung der großen Zahl an Anfragen durch ein automatisiertes und bereits angewandtes Verfahren auf ein vertretbares Maß reduzieren. Die Einbindung des Bundesverwaltungsamtes zur Bündelung und Übermittlung der elektronischen Anfragen erscheint auch vor dem Hintergrund geboten, dass an dieser Stelle das Nationale Waffenregister geführt wird. Somit stehen vereinheitlichte elektronische Kommunikationswege zwischen dem Bundesverwaltungsamt und den Waffenbehörden bereits zur Verfügung."

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Drucksache 357/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 Satz 2 - neu - bis Satz 8 - neu - WaffG


 
 
 


Drucksache 31/1/12

... um eine Verpflichtung zur Einholung von Informationen bei den Verfassungsschutzbehörden ergänzt werden. Nach derzeitiger Rechtslage sollen rechtsextremistische Aktivitäten eines Waffenbesitzers im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 5 WaffG berücksichtigt werden. Gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG sind Personen, die Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind, in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig. Diese Vorschrift findet in der Praxis jedoch nahezu keine Anwendung, da die Waffenbehörden gemäß § 5 Absatz 5 WaffG lediglich verpflichtet sind, bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern auf das Bundeszentralregister, das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sowie auf die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle zurückzugreifen. Nur für den Fall, dass sich entsprechende Hinweise aus den genannten Regelanfragen ergeben, sieht der Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 31/1/12




1. Zu Artikel 1 Überschrift, § 1 Überschrift, Absatz 1 und 2 Nummer 1, § 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4, § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe oo, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2, § 12 Absatz 2 Satz 1, § 13 Satz 1 Nummer 1 RED-G , Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Inkrafttreten, Evaluierung

2. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1, 3 und 4 RED-G

3. Zu Artikel 1 § 15 RED-G

4. Zu Artikel 2 § 6 Satz 1, 2, 7 und 8 BVerfSchG

'Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

5. Zu Artikel 2 Nummer 2 - neu - § 12 Absatz 3 Satz 2 BVerfSchG , Artikel 2a - neu - § 32 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und 5 BKAG , Artikel 2b - neu - § 35 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 4 BPolG

'Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

'Artikel 2a Änderung des Gesetzes über das Bundeskriminalamt

Artikel 2b
Änderung des Bundespolizeigesetzes

6. Zu Artikel 2a - neu - § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 - neu - WaffG

'Artikel 2a Änderung des Waffengesetzes

7. Hilfsempfehlung

Zu Artikel 2a

'Artikel 2a Änderung des Waffengesetzes

8. Hilfsempfehlung

Zu Artikel 2a

'Artikel 2a Änderung des Waffengesetzes


 
 
 


Drucksache 224/07 PDF-Dokument



Drucksache 357/16 (Beschluss) PDF-Dokument



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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.