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"Regelstudiengang"


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Drucksache 270/19 (Beschluss)

... "Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, können die Famulatur erst nach regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen beginnen, die nach Anlage 1 Nummern 9 und 10 vorgeschrieben sind."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 270/19 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung

A Änderungen

Zur Eingangsformel

Zu Artikel 1

§ 30
Prüfungstermine

§ 32
Inhalt des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung

§ 33
Prüfungskommission

§ 38
Wiederholung

§ 39
Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

§ 133
Anwendung bisherigen Rechts

‚§ 134 Abweichende Regelungen für die Prüfungen

Anlage 1
(zu § 5 Absatz 2, § 15 Absatz 3 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9) Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist

Anlage 6
(zu § 12, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

‚Anlage 13 zu § 34 Absatz 3 Satz 1, § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 Niederschrift über die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung

‚Anlage 16 zu § 10 Absatz 3 Satz 2, § 40, § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung Ausstellende Stelle

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 270/19

... "Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, können die Famulatur erst nach regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen beginnen, die nach Anlage 1 Nummern 9 und 10 vorgeschrieben sind."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 270/19




Zu Artikel 1

§ 30
Prüfungstermine

§ 32
Inhalt des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung

§ 33
Prüfungskommission

§ 38
Wiederholung

§ 39
Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

§ 133
Anwendung bisherigen Rechts

‚§ 134 Abweichende Regelungen für die Prüfungen

Anlage 1
(zu § 5 Absatz 2, § 15 Absatz 3 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9) Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist

Anlage 6
(zu § 12, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

‚Anlage 13 zu § 34 Absatz 3 Satz 1, § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 Niederschrift über die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung

‚Anlage 16 zu § 10 Absatz 3 Satz 2, § 40, § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung Ausstellende Stelle Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 592/1/17

... Die Regelung gewährleistet, dass auch im Falle eines endgültigen Nichtbestehens einer der Ärztlich-Zahnärztlichen Prüfung gleichwertigen Prüfung in einem Modellstudiengang gemäß § 90 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ZApprO eine erneute Zulassung von Studierenden zu einer Prüfung oder einem Prüfungsteil der Ärztlich-Zahnärztlichen Prüfung in einem Regelstudiengang nicht erteilt wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 592/1/17




1. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 2 und § 74 Absatz 3 Satz 8 ZApprO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 § 24 Nummer 5 - neu - ZApprO

3. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1, § 65 Absatz 1 und § 88 Absatz 1 ZApprO

4. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 6 und § 72 Absatz 9 ZApprO

5. Zu Artikel 1 § 89, Anlage 20 zu § 11 Absatz 3 Satz 2, § 89 Absatz 2 Nummer 1 und Anlage 21 zu § 89 Absatz 2 Nummer 2 ZApprO

6. Zu Artikel 1 § 90 Absatz 4 Satz 4 - neu - ZApprO

7. Zu Artikel 1 § 111 Absatz 2 - neu - und § 126 Absatz 2 - neu - ZApprO

8. Zu Artikel 2 Nummer 22 Buchstabe b § 41 Absatz 4 Satz 4 - neu - ÄApprO


 
 
 


Drucksache 674/12

... Indem die Übergangsregelung auf die Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abstellt, werden auch die Studierenden aus Modellstudiengängen erfasst. In den Modellstudiengängen kann die Famulatur nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 ÄApprO zu einem anderen Zeitpunkt absolviert werden, als für den Regelstudiengang vorgeschrieben ist. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem erstmals der Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gestellt wird. Wenn der Antrag vor dem Stichtag gestellt wurde, gilt auch dann die alte Rechtslage, wenn die Prüfung später, nach dem Stichtag, wiederholt werden muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 674/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Artikel 2
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele und Handlungsbedarf

II. Wesentlicher Inhalt und Maßnahmen

III. Vereinbarkeit mit EU-Recht

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VII. Erfüllungsaufwand

VIII. Weitere Kosten

IX. Nachhaltigkeit

X. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 592/17 PDF-Dokument



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