Drucksache 689/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21 /EG und 2002/22 //EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 - COM(2013) 627 final
... 21. Der Bundesrat weist darauf hin, dass in dem Verordnungsvorschlag der Begriff "Netzneutralität" nicht eindeutig definiert ist. Der Begriff "Netzneutralität" wird lediglich in den Ziffern 2.1 und 3.6 der Begründung zum Verordnungsvorschlag verwendet. Er ist der Auffassung, dass jeder Regelung der Netzneutralität die anerkannte Definition zugrunde zu legen ist, wonach Netzneutralität die Gleichbehandlung aller Daten im Internet unabhängig von Inhalt, Dienst, Anwendung, Anbieter, Herkunft oder Ziel bedeutet. Die Begriffsverwendung der Kommission erfasst nur Teilaspekte der Netzneutralität und führt daher zu unvollständigen Regelungsansätzen.
Zur Vorlage allgemein
Zum Umfang der Harmonisierung
Zur EU-weiten Genehmigung
Zur Frequenzvergabe
Zur Netzneutralität
Zum Best-Effort-Prinzip
Weitere Aspekte zum Verbraucherschutz
Zu den Roaming-Gebühren und den Tarifen für Fernverbindungen in Festnetzen
2 Gesamtempfehlung
2 Direktzuleitung
Drucksache 689/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 - COM(2013) 627 final
... 18. Der Bundesrat weist darauf hin, dass in dem Verordnungsvorschlag der Begriff "Netzneutralität" nicht eindeutig definiert ist. Der Begriff "Netzneutralität" wird lediglich in den Ziffern 2.1 und 3.6 der Begründung zum Verordnungsvorschlag verwendet. Er ist der Auffassung, dass jeder Regelung der Netzneutralität die anerkannte Definition zugrunde zu legen ist, wonach Netzneutralität die Gleichbehandlung aller Daten im Internet unabhängig von Inhalt, Dienst, Anwendung, Anbieter, Herkunft oder Ziel bedeutet. Die Begriffsverwendung der Kommission erfasst nur Teilaspekte der Netzneutralität und führt daher zu unvollständigen Regelungsansätzen.
Zur Vorlage allgemein
Zum Umfang der Harmonisierung
Zur EU-weiten Genehmigung
Zur Frequenzvergabe
Zur Netzneutralität
Zum Best-Effort-Prinzip
Weitere Aspekte zum Verbraucherschutz
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2 Gesamtempfehlung
2 Direktzuleitung
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