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"Regelungsansatzes"


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0393/05
0699/05B
0576/05
0237/05
0809/05
0637/05
0095/05
0771/05
0268/04
0919/04
0064/04B
0849/1/04
0610/04
0438/04
0882/04
0429/04
0128/04B
0666/04
0504/03
0332/03B
0642/03B
Drucksache 318/20

... Zu der in Punkt 7 der Entschließung angesprochenen nationalen Verbotsregelung wird auf das bereits näher beschriebene REACH-Beschränkungsverfahren mit seinem grundsätzlich alle Einsatzbereiche von Mikroplastikpartikeln in Produkten umfassenden Prüfauftrag verwiesen. Da die Europäische Kommission mit ihrem Auftrag an die ECHA bereits deutlich ein europäisches Regelungsbedürfnis anerkannt hat, scheidet ein entsprechendes nationales Vorgehen aus. Angesichts des laufenden REACH-Beschränkungsverfahrens ist nicht zu erwarten, dass die Europäische Kommission ein Regelungsbedürfnis für eine nationale Sonderregelung anerkennen würde. Darüber hinaus hätte eine deutsche Regelung angesichts des mit dem ECHA-Vorschlag verfolgten umfassenden Regelungsansatzes keinen zusätzlichen inhaltlichen Mehrwert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 318/20




Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zur Einschränkung von Mikroplastikeinträgen und zum Verbot von Mikroplastik in Kosmetika

3 Vorsorgeprinzip

3 Produktdesign

3 Herstellerverantwortung

Verbote auf europäischer Ebene

Nationale Verbote


 
 
 


Drucksache 196/20

... Die Kosten, die derzeit Schuldnern im Inkassobereich für den Abschluss von Stundungsoder Ratenzahlungsvereinbarungen entstehen, erscheinen jedenfalls bei geringwertigen Forderungen deutlich überhöht. In den bezeichneten Fällen wird von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (und auch den Inkassodienstleistern, die sich insoweit auf § 4 Absatz 5 RDGEG stützen) in der Regel eine Einigungsgebühr nach Nummer 1000 VV RVG mit einem Gebührensatz von 1,5 in Ansatz gebracht. Bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro beläuft sich die Einigungsgebühr auf 67,50 Euro (netto). Dies dürfte den der Rechtsanwaltschaft oder den Inkassodienstleistern durch solche Vereinbarungen entstehenden Aufwand regelmäßig übersteigen. Denn gerade wenn Gegenstand der Vereinbarung nur ein geringer Betrag ist und die Vereinbarung einen weitgehend standardisierten und teilweise automatisierten Vorgang darstellt (wie dies insbesondere im Inkassobereich der Fall ist, der den Hauptanwendungsfall solcher Vereinbarungen darstellt), entsteht der Rechtsanwältin, dem Rechtsanwalt oder dem Inkassodienstleister nur ein verhältnismäßig geringer Aufwand. Dass der Aufwand bei solchen Vereinbarungen relativ gering ist und sich der Gegenstandswert für die Gebühr nach Nummer 1000 deshalb nicht nach der vollen Höhe des Anspruchs richten kann, hatte der Gesetzgeber auch bereits bei der Änderung der Nummer 1000 VV RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz erkannt und deshalb in § 31b RVG bestimmt, dass insoweit der Gegenstandswert nur 20 Prozent des Anspruchs beträgt (vergleiche im Einzelnen hierzu Bundesratsdrucksache 517/12, S. 417, 421). Problem dieses Regelungsansatzes ist jedoch, dass er sich in der untersten Wertstufe nicht kostensenkend auswirkt und deshalb die Beträge dort in Relation zu den übrigen Wertstufen wie dargestellt übermäßig hoch sind. Zur Lösung dieses Problems soll nunmehr durch Nummer 3 Buchstabe a in Nummer 1000 VV RVG der Gebührensatz, der beim Abschluss einer Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung verlangt werden kann, von 1,5 auf 0,7 gesenkt werden. Im Gegenzug soll in diesen Fällen durch Nummer 2 der Gegenstandswert künftig 50 Prozent statt bisher nur 20 Prozent des Anspruchs betragen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass sich die für Zahlungsvereinbarungen entstehenden Gebühren in der untersten Wertstufe deutlich verringern, im Übrigen aber die Absenkung des Gebührensatzes zu einem großen Teil ausgeglichen wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 196/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

§ 13a
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

§ 13b
Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern

§ 13c
Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern

§ 13d
Vergütung der Rentenberater

Artikel 2
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 31b
Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen

Artikel 3
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 288
Verzugszinsen, Kosten der Rechtsverfolgung und sonstiger Verzugsschaden.

Artikel 4
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 43d
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

Artikel 7
Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung

Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz

§ 4
Vergütung

Artikel 9
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 753a
Vollmachtsnachweis

Artikel 10
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 11
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 12
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Hintergrund der inkassorechtlichen Regelungen

1. Vorangegangene Rechtsänderungen

2. Aktuelle Lage

II. Wesentliche Änderungen im Inkassobereich

1. Inkassokosten

a Geschäftsgebühr

aa Problem

bb Lösung

cc Rechtssystematik

dd Nicht berücksichtigte Alternativen

ee Zu erwartende Folgen

b Einigungsgebühr

c Gleichbehandlung von Rechtsanwaltschaft und Inkassodienstleistern

d Doppelbeauftragung von Inkassodienstleistern sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

2. Aufklärungspflichten der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Inkassodienstleister

a Identitätsdiebstähle

b Zahlungsvereinbarungen

3. Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit zu registrierender Personen

4. Aufsicht über Inkassodienstleister

a Überwachung von sich aus anderen Gesetzen ergebenden Berufspflichten

b Untersagungsverfügungen

c Information von Beschwerdeführern

d Transparenz bei Rücknahmen und Widerrufen von Registrierungen

e Sanktionen bei verspäteten oder unterlassenen Mitteilungen

f Zuständigkeit

5. Hinweispflichten

6. Vollmachtsnachweise

7. Systematik von RDG und RDGEG

8. Weitere Änderungen

III. Änderungen für niedergelassene europäische Anwältinnen und Anwälte

1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

2. Patentanwältinnen und Patentanwälte

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

aa Hinweispflichten bei Adressermittlungen, Zahlungsvereinbarungen und Schuldanerkenntnissen

bb Hinweis auf die zuständige Aufsichtsbehörde

cc Hinweispflichten vor der Beauftragung von Inkassodienstleistern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

dd Gesamtaufwand

c Verwaltung

5. Weitere Kosten

a Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

b Inkassodienstleister

aa Änderungen bei den Geschäftsgebühren

bb Änderungen bei den Einigungsgebühren

cc Änderungen bei den Vergütungen für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

1. Anlass der Änderung

2. Die bestehenden Probleme im Einzelnen

3. Die Neuregelung

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu § 13a

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 13b

Zu § 13c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 13d

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu den Nummer n

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Artikel 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4972 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

II.3. ‚One in one out‘-Regel

II.4. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


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