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"S-Verordnung"


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0942/05
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0867/04B
0997/04
0985/1/04
0804/04
0666/04
0613/04
0728/4/04
0915/04
Drucksache 514/06

... -Privilegierungs-Verordnung muss an die geänderte



Drucksache 161/06

... -Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 geregelt. Durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der



Drucksache 151/06

... Aufhebung der Kosten- und Leistungsnachweis-Verordnung (2126-9-8-2)



Drucksache 889/06

... es in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), der durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe e der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:



Drucksache 884/06

... 5. Der Bundesrat bittet den Bund als Eigentümer, die DB Netz AG mit einer Prüfung zu beauftragen, ob und in welcher Weise auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 Satz 1 Eisenbahninfrastrukturbenutzungs-Verordnung (EIBV) ein verwaltungseinfaches System zur Berücksichtigung der umweltbezogenen Auswirkungen des Schienengüterverkehrs bei der Gestaltung der Trassenpreise geschaffen werden kann. Ziel ist es, mit höheren Trassenpreisen für laute Fahrzeuge einen wirtschaftlichen Anreiz zur schnelleren Umrüstung alter Güterwagen zu schaffen.



Drucksache 891/06

... Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung



Drucksache 874/06

... Auch wenn die biometrischen Daten im Visumverfahren flächendeckend noch nicht zu diesem Zeitpunkt erfasst werden, weil die rechtlichen und technischen Vorarbeiten noch nicht abgeschlossen sind, werden alle Mitgliedstaaten die Ratsentscheidung termingerecht umsetzen. Dies erscheint auch im Hinblick auf die Vorlaufkosten geboten. Die Gebührenerhöhung bezieht sich nur auf die Visa, für die im Rahmen der VIS-Verordnung eine Biometrieerfassung vorgesehen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 874/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 29/06

... Verordnung über die technische Ausrüstung von Fahrrädern (Fahrrad-Ausrüstungs-Verordnung -



Drucksache 417/06

... Die geänderte Fassung des Punktes 1.2 in Teil III der GKI verpflichtet die Mitgliedstaaten, im Rahmen des Beantragungsverfahrens biometrische Identifikatoren zu erfassen. Fingerabdrücke werden bei der Einreichung des ersten Visumantrags genommen; werden innerhalb von vier Jahren Folgeanträge gestellt, entfällt diese Pflicht, da die Identifikatoren des Antragstellers nicht erneut erfasst werden müssen: die Fingerabdrücke und das Lichtbild können wieder verwendet und vom Erstantrag kopiert werden. Es wurde ein Zeitraum von 4 Jahren gewählt, weil der Zeitraum für die Datenspeicherung im Vorschlag für die VIS-Verordnung auf 5 Jahre festgelegt ist. Es ist zu gewährleisten, dass die biometrischen Angaben aus dem Erstantrag noch im System gespeichert sind. Der Antragsteller muss bei einer erneuten Beantragung nicht noch einmal zur Überprüfung der Personalien vorstellig werden, da beim Grenzübertritt sofort erkannt wird, wenn eine Person, die mit betrügerischer Absicht den mit Visum versehenen Pass einer anderen Person verwendet, nicht mit der Person übereinstimmt, die den Erstantrag gestellt hat, da die biometrischen Identifikatoren im VIS nicht übereinstimmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 417/06




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Anhörung von Interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

3. rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. weitere Angaben

Einzelerläuterung zum Vorschlag

o Auswirkungen der Protokolle im Anhang zu den Verträgen

o Erläuterung der einzelnen Artikel des Vorschlags

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Vorschlag

Artikel 1

1.1 Vordruck für den Visumantrag

1.2. Biometrische Identifikatoren

Artikel 2

Artikel 3


 
 
 


Drucksache 509/06

... – Auf Basis der Allgemeinen Strukturfonds-Verordnung10 haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Städten explizit Mittel aus den Operationellen Programmen der EU-Strukturfonds für die Bekämpfung städtischer Probleme zuzuweisen. Um aus der Partnerschaft größtmöglichen Nutzen zu ziehen, sollten die Städte die Prozessverantwortung übernehmen. Dies beinhaltet auch die Verantwortung für die Konzeption und Durchführung des subdelegierten Teils des Programms.



Drucksache 369/06

... muss wegen der Einbeziehung des Zuckerausgleichs in die Betriebsprämienregelung noch weiter geändert werden. Es sind Regelungen zu den Fällen in besonderer Lage zu treffen. Außerdem müssen die jüngsten Änderungen der Betriebsprämienverordnung und der InVeKoS-Verordnung, die als Eilverordnungen mit begrenzter Geltungsdauer erlassen wurden, entfristet werden. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird gleichzeitig auch eine Änderung in der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 369/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten .

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung

Artikel 2
Änderung der InVeKoS-Verordnung

Artikel 3
Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung

Artikel 4
Änderung der Vierten und Fünften Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung

Artikel 5
Neubekanntmachung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

1. Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung

2. Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung

3. Entfristung

4. Kosten

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 366/06 (Beschluss)

... § 5 Abs. 4 der Berufskraftfahrer-Qualifizierungs-Verordnung



Drucksache 680/06

... (3) Die Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S.



Drucksache 739/06

... De-minimis-Verordnung



Drucksache 352/06

Verordnung über die Kennzeichnung von Arzneimitteln in Blindenschrift bei Kleinstmengen (Blindenschrift-Kennzeichnungs-Verordnung)



Drucksache 29/1/06

... Vorliegend bestehen grundsätzliche Zweifel an der Notwendigkeit zum Erlass der Fahrrad-Ausrüstungs-Verordnung (FAusrüstV). Nach der Begründung der Bundesregierung waren nach dem Forschungsbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2000 von allen Unfällen mit Personenschäden unter Beteiligung von Fahrrädern 2,4 % auf technische Mängel am Fahrrad zurückzuführen, allerdings waren bei der Hälfte dieser Unfälle die technischen Mängel nicht alleinige Unfallursache. Die Regelung, mit der eine Erhöhung der Verkehrssicherheit erreicht werden soll, umfasst somit nur ca. 1,2 % aller Unfälle mit Personenschäden unter Beteiligung von Fahrrädern, die einwandfrei auf technische Mängel zurückzuführen sind. Hier sind auch Unfälle mit alten, nicht ausreichend gewarteten Fahrrädern mit umfasst.



Drucksache 716/06

... Nach § 268 Abs. 2 Satz 4 SGB V ist in der Risikostrukturausgleichs-Verordnung auch zu bestimmen, ob einzelne oder mehrere der derzeit geltenden Kriterien zur Bestimmung der Versichertengruppen weiter gelten. Die Versichertengruppen im Risikostrukturausgleich wer-den danach vom Berichtsjahr 2009 an nach Risikomerkmalen gebildet, die neben den bisher schon berücksichtigten Risikomerkmalen Alter und Geschlecht und Bezug einer Erwerbsminderungsrente das Morbiditätsrisiko der Versicherten unmittelbar berücksichtigen. Nicht mehr in gesonderten Versichertengruppen werden die Versicherten erfasst, die in ein zugelassenes strukturiertes Behandlungsprogramm eingeschrieben sind. Durch die gesonderte Erfassung dieser Versicherten sollte schon im Rahmen des derzeitigen Risikostrukturausgleichs die Morbidität der Versicherten genauer erfasst werden, als dies allein durch die Alters- und Geschlechtsdifferenzierung möglich ist. Mit dem Einstieg in die direkte Morbiditätsorientierung des Risikostrukturausgleichs ist dies jedoch nicht mehr erforderlich.



Drucksache 205/06

... Die Durchführung von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball WM 2006 als internationale Sportveranstaltung von herausragender Bedeutung, deren Spiele bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr hinein reichen, ist in Abhängigkeit von örtlichen Verhältnissen gefährdet, sofern die für die Nachtstunden im Vollzug zugrunde gelegten Lärmschutzanforderungen nicht eingehalten werden können. Mit dem Erlass einer Bundes-Verordnung, die entsprechend der Ersten Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung auch eine Ausnahmeregelung enthält, soll die Durchführbarkeit von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball WM2006 bundesweit gewährleistet werden.



Drucksache 719/06

... vornehmen, sobald die Details der neuen EG-REACH-Verordnung und der EG-GHS-Verordnung festliegen. Die Kohärenz der technischen Regel mit den neuen EG-Regelungen muss sichergestellt werden. Auf EG-Ebene ist als Hilfestellung für die Arbeitgeber die Erarbeitung von Leitfäden zur Selbsteinstufung von Stoffen und Zubereitungen beabsichtigt. Unabhängig von den vorgesehenen Verfahrensschritten besteht schon jetzt die Möglichkeit einer fachkundigen externen Beratung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 719/06




Stellungnahme der Bundesregierung zu den Entschließungen des Bundesrats BR-Drs. 413/04; 1.10.2004

1 Zur Verordnung allgemein

2 Die Bundesregierung

3 Aufbewahrungspflichten für Expositionsermittlungen etc.

4 Zu Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz 4 GefStoffV

5 Zu Artikel 1 § 9 Abs. 2 GefStoffV

6 Zu Artikel 1 § 9 Abs. 8 Satz 2 GefStoffV

Zu Abs. 1 der Entschließung 6:

Zu Abs. 2 der Entschließung 6:

7 Zu Artikel 1 § 21 GefStoffV

8 Zur Aufbewahrung der Unterlagen

9 Zu einer Verordnung über arbeitsmedizinische Vorsorge

10 Zum Ausschuss für Gefahrstoffe

11 Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 302/1/06

... -Verordnung in Verbindung mit den §§ 11 und 12 Fahrerlaubnis-Verordnung (mit den entsprechenden Anlagen 5 und 6) sind daher analog anzuwenden.



Drucksache 352/06 (Beschluss)

Verordnung über die Kennzeichnung von Arzneimitteln in Blindenschrift bei Kleinstmengen (Blindenschrift-Kennzeichnungs-Verordnung)



Drucksache 299/06

... (VAG), die Kapitalausstattungs-Verordnung der Erstversicherer sowie die Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung.



Drucksache 884/06 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat bittet den Bund als Eigentümer, die DB Netz AG mit einer Prüfung zu beauftragen, ob und in welcher Weise auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 Satz 1 Eisenbahninfrastrukturbenutzungs-Verordnung (EIBV) ein verwaltungseinfaches System zur Berücksichtigung der umweltbezogenen Auswirkungen des Schienengüterverkehrs bei der Gestaltung der Trassenpreise geschaffen werden kann. Ziel ist es, mit höheren Trassenpreisen für laute Fahrzeuge einen wirtschaftlichen Anreiz zur schnelleren Umrüstung alter Güterwagen zu schaffen.



Drucksache 190/06

... -Verbots-Verordnung und der



Drucksache 693/06

... - und Übernahmegesetz im elektronischen Bundesanzeiger sowie Veröffentlichungen nach der Börsenzulassungs-Verordnung im elektronischen Bundesanzeiger;



Drucksache 29/06 (Beschluss)

... Vorliegend bestehen grundsätzliche Zweifel an der Notwendigkeit zum Erlass der Fahrrad-Ausrüstungs-Verordnung (FAusrüstV). Nach der Begründung der Bundesregierung waren nach dem Forschungsbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2000 von allen Unfällen mit Personenschäden unter Beteiligung von Fahrrädern 2,4 % auf technische Mängel am Fahrrad zurückzuführen, allerdings waren bei der Hälfte dieser Unfälle die technischen Mängel nicht alleinige Unfallursache. Die Regelung, mit der eine Erhöhung der Verkehrssicherheit erreicht werden soll, erfasst somit nur ca. 1,2 % aller Unfälle mit Personenschäden unter Beteiligung von Fahrrädern, die einwandfrei auf technische Mängel zurückzuführen sind. Hier sind auch Unfälle mit alten, nicht ausreichend gewarteten Fahrrädern mit umfasst.



Drucksache 715/06

... Mit der komplexen und vielschichtigen Problematik hat sich eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Leitung des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2005 / Anfang 2006 intensiv auseinander gesetzt. Als Hauptproblem fokussierte die Diskussion auf die Weiterverwendung noch verwendungsfähiger Arznei- und Betäubungsmittel in Hospizen, Alten- und Pflegeheimen. Ergebnis dieser Beratungen ist, dass sowohl für Arzneimittel als auch Betäubungsmittel eine Wiederverwendung unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht werden soll. Hierfür erscheint für den Bereich Arzneimittel keine gesonderte gesetzliche Regelung notwendig, für den Bereich der Betäubungsmittel wird im Rahmen der anstehen-den Gesundheitsreform eine klarstellende Regelung in der Betäubungsmittelverschreibungs-Verordnung (BtMVV) angestrebt.



Drucksache 153/06

... "Absatz 2 dient der Umsetzung von Art. 146 und Anhang XII, Teil 1 der Bankenrichtlinie. Die Regelung stellt klar, dass das Interesse der Adressaten an einer Offenlegung der in Anhang XII näher spezifizierten Angaben dort eine Grenze findet, wo berechtigte Interessen des Institutes betroffen sind. Das Institut kann daher von einer Offenlegung absehen, wenn es sich um Informationen handelt, die nicht wesentlich sind oder die als rechtlich geschützt bzw. vertraulich einzustufen sind. Sieht ein Institut in den beiden letzten Fällen unter Berufung auf diese Gründe von einer eigentlich notwendigen Offenlegung ab, hat es, um dem Informationsinteresse der Adressaten gerecht zu werden, die Gründe hierfür jedoch in der sonst für die Offenlegung üblichen Form darzulegen. Darüber hinaus ist das Institut gehalten, an Stelle der nicht offen gelegten Informationen allgemeinere Angaben zu veröffentlichen, sofern diese nicht ebenfalls als rechtlich geschützt bzw. als vertraulich einzustufen sind. Die Definition für Wesentlichkeit beruht auf dem IAS-Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen (Tz. 29), die über die IAS-Verordnung 1606/2002 EG unmittelbar im nationalen Recht wirksam ist. So wird weitestgehend der Gleichlauf der Offenlegungspflichten nach der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 153/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

4. § 2 wird wie folgt geändert:

5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

6. Die bisherigen §§ 2a bis 2c werden zu §§ 2b bis 2d.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

9. Der bisherige § 8a wird zu § 8b und wie folgt geändert:

10. Der bisherige § 8b wird zu § 8c und wie folgt neu gefasst:

11. Der bisherige § 8c wird zu § 8d.

12. § 10 wird wie folgt geändert:

13. § 10a wird wie folgt gefasst:

14. § 10b Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

15. Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt:

16. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

17. § 12 wird wie folgt geändert:

18. § 12a wird wie folgt geändert:

19. § 13 wird wie folgt geändert:

20. In § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und 6

21. § 13b wird wie folgt geändert:

22. § 13c Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

23. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

24. § 15 wird wie folgt geändert:

25. In § 18 Satz 4

26. § 19 wird wie folgt geändert:

27. § 20 wird wie folgt gefasst:

28. Nach § 20 werden folgende §§ 20a bis 20c eingefügt:

29. § 22 wird wie folgt gefasst:

30. § 24 wird wie folgt geändert:

31. In § 24c Abs. 3 Satz 1 wird Nr. 1 wie folgt gefasst:

32. § 25 wird wie folgt geändert:

33. § 25a wird wie folgt geändert:

34. In § 25b Abs. 1 Satz 1

35. Nach § 26 werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 26a eingefügt:

36. In § 28 Abs. 3

37. § 29 wird wie folgt geändert:

38. Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt:

39. § 31 wird wie folgt geändert:

40. § 33 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

41. In § 33a Satz 1

42. In § 33b Satz 1

43. Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:

44. § 44 wird wie folgt geändert:

45. § 44a wird wie folgt geändert:

46. In § 44b

47. § 45 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

48. § 45a wird wie folgt geändert:

49. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt:

50. Dem § 46d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

51. In § 46e Abs. 5 Satz 1

52. § 49 wird wie folgt gefasst:

53. § 53 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

54. In § 53b Abs. 3 Satz 1

55. § 53e wird wie folgt geändert:

56. In § 55a Abs. 1

57. In § 55b Abs. 1

58. § 56 wird wie folgt geändert:

59. § 64a wird aufgehoben.

60. § 64c wird aufgehoben.

61. § 64e wird wie folgt geändert:

62. In § 64f werden die Absätze 3 bis 6 aufgehoben.

63. Nach § 64g wird folgender § 64h angefügt:

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 6
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 7
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Investmentgesetzes

Artikel 9
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 10
Neufassung des Kreditwesengesetzes

Artikel 11
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

II. Sachverhalt und Notwendigkeit

1. Ziele der Regelungen:

2. Regelungsansatz

2.1. Säule I - Mindestkapitalanforderungen

2.1.1. Standardansatz

2.1.2. Basis-IRB-Ansatz

2.1.3. Fortgeschrittener IRB-Ansatz

2.1.4. Anerkannte Sicherheiten, wie z.B. Bargeld, Gold, Schuldverschreibungen, Aktien, Investmentfonds,

2.2. Säule II - Qualitative Bankenaufsicht

2.3. Säule III - Offenlegungspflichten

2.4. Verbesserte Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

3. Rechtliche Regelungen zur Umsetzung

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Gesetzesfolgen

1. Verstärkte Differenzierung nach Bonität des Schuldners/Auswirkungen auf den Mittelstand

2. Die gewünschte künftige Entwicklung sollte wie folgt aussehen:

3. Allgemeine finanzielle Auswirkungen und sonstige Kosten:

B. Besonderer Teil

I. Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe j

Zu Buchstabe k

Zu Buchstabe l

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe l

Zu Buchstabe m

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe o

Zu Buchstabe p

Zu Buchstabe p

Zu Buchstabe q

Zu Buchstabe r

Zu Buchstabe s

Zu Buchstabe t

Zu Buchstabe u

Zu Buchstabe v

Zu Buchstabe w

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 33

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 40

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 45

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 38

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 54

Zu Nummer 55

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

Zu Nummer 58

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 59

Zu Nummer 60

Zu Nummer 61

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 62

Zu Nummer 63

II. Zu Artikel 2 bis 9 Folgeänderungen in anderen Gesetzen

III. Zu Artikel 10 Neufassung des Kreditwesengesetzes

IV. Zu Artikel 11 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 745/06

... • Stärkung der Energieeffizienzleitlinien durch Änderung der EMAS-Verordnung (2007)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 745/06




Anhang

1. Einleitung

2. Ziel und Dimension

3. Einsparpotential und Auswirkungen

4. Kontext

5. Strategien und Massnahmen

5.1. Dynamische Anforderungen an die Energieeffizienz von energieverbrauchenden

Vorrangige Maßnahme 1

Vorrangige Maßnahme 2

5.2. Verbesserte Energieumwandlung

Vorrangige Maßnahme 3

5.3. Im Verkehr etwas bewegen

Vorrangige Maßnahme 4

5.4. Finanzierung von Energieeffizienz, wirtschaftliche Anreize und Energiepreispolitik

Vorrangige Maßnahme 5

Vorrangige Maßnahme 6

Vorrangige Maßnahme 7

5.5. Änderung des Umgangs mit Energie

Vorrangige Maßnahme 8

Vorrangige Maßnahme 9

5.6. Internationale Partnerschaften

Vorrangige Maßnahme 10

6. Schlussfolgerungen und nächste Schritte

Anhang
: Maßnahmenvorschläge42

1. Dynamische Anforderungen an die Energieeffizienz von Produkten, Gebäuden und Dienstleistungen

2. Verbesserte Energieumwandlung

3. Im Verkehr etwas bewegen

4. Finanzierung von Energieeffizienz, wirtschaftliche Anreize und Energiepreispolitik

5. Änderung des Umgangs mit Energie

6. Internationale Partnerschaften


 
 
 


Drucksache 755/06

... Änderung der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung



Drucksache 366/1/06

... § 5 Abs. 4 der Berufskraftfahrer-Qualifizierungs-Verordnung



Drucksache 170/05

... "Der Betriebsinhaber muss nachweisen, dass mit der Durchführung des Plans oder Programms, in dem die Investition vorgesehen ist, spätestens am 15. Mai 2004 begonnen worden ist. Dies ist nur der Fall, wenn die für die Investition vorgesehenen Liefer-, Kauf-, Pacht- oder Leistungsverträge einschließlich der Verträge über erforderliche Viehzukäufe zur erstmaligen Nutzung der zusätzlichen Produktionskapazität in einem Umfang von mindestens 50 vom Hundert oder von mindestens 20 000 Euro abgeschlossen worden sind. Bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung müssen die in Satz 2 genannten Verträge ohne Berücksichtigung der Pachtverträge in dem in Satz 2 genannten Umfang erfüllt worden sein."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 170/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

Erste Verordnung

Artikel 1

1. In § 11 werden nach dem Wort darf die Wörter ab dem Jahr 2005 eingefügt.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

3. § 15 wird wie folgt geändert:

4. § 16 wird wie folgt geändert:

5. § 17 wird wie folgt geändert:

6. § 18 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Begründung

Allgemeiner Teil

Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 592/1/05

... -Verordnung tätig. Entsorgungsfachbetriebe unterliegen zum einen den Regelungen der Entsorgungsfachbetriebs-Verordnung und, soweit sie im Bereich Altfahrzeuge tätig sind, zum anderen auch der



Drucksache 303/05

... Die Bundesregierung wird dieser Bitte im Rahmen der derzeit anstehenden Änderung der Viehverkehrs-Verordnung folgen. Das Rechtsetzungsvorhaben muss jedoch nach den Vorgaben des BMJ aus Gründen der Rechtsklarheit insgesamt bereinigt werden. Wegen der Komplexität des Vorhabens dürfte die vom Bundesrat gewünschte Änderung voraussichtlich erst in der 2. Jahreshälfte 2005 in Kraft treten.



Drucksache 592/05 (Beschluss)

... -Verordnung tätig. Entsorgungsfachbetriebe unterliegen zum einen den Regelungen der Entsorgungsfachbetriebs-Verordnung und, soweit sie im Bereich Altfahrzeuge tätig sind, zum anderen auch der



Drucksache 294/05

... Der Vorschlag basiert auf der derzeitigen Solidaritätsfonds-Verordnung, die mit Wirkung vom Geltungsbeginn der vorgeschlagenen neuen Verordnung (1. Januar 2007) aufgehoben wird. Neben einer vollständigen Überarbeitung der Rechtsvorschriften ist auf die nachstehenden wesentlichen Merkmale und inhaltlichen Unterschiede hinzuweisen:



Drucksache 325/05

... Änderung der Tierschutzkommissions-Verordnung(7833-3-3)



Drucksache 621/05

... Die von den Europäischen Gemeinschaften geforderten statistischen Angaben zur Informationsgesellschaft liegen in Deutschland weder auf Grund bestehender Bundesstatistiken noch aus sonstigen Quellen vor. Deutschland hat sich daher in den Jahren 2001 bis 2005 an entsprechenden Piloterhebungen von Eurostat beteiligt. Diese Erhebungen haben gezeigt, dass die erforderlichen Informationen im Rahmen freiwilliger Erhebungen bei Unternehmen, Haushalten und Einzelpersonen in ausreichender Qualität beschafft werden können. Diese Pilotphase ist durch den Erlass der VO (EG) Nr. 808/2004 und die hierzu erlassene Durchführungs-Verordnung (EG) Nr. 1099/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 (AB1. EU (Nr.) L 183 S. 47) mit Ablauf des Jahres 2005 beendet.



Drucksache 248/05

... (13) In § 2 Nr. 6 und 7, § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1, §§ 8 und 9 Abs. 1 Satz 2 der Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), die zuletzt durch Artikel 329 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I 5.2304) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt.



Drucksache 170/05 (Beschluss)

... "(8) Investitionen in die Mutterkuhhaltung oder die Haltung männlicher Rinder werden nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem die für das Jahr 2004 für die Mutterkuhprämie und die Sonderprämie für männliche Rinder geltenden Besatzdichteregelungen unter Berücksichtigung der durch die Investition angestrebten Gesamtkapazität mit den dem Betrieb im Jahr 2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen rechnerisch eingehalten werden können. Unbeschadet des Satzes 1 werden Investitionen in die extensive Mutterkuhhaltung, die extensive Haltung männlicher Rinder oder die Extensivierung der Rinderhaltung nur berücksichtigt, wenn die für das Jahr 2004 für die Extensivierungsprämie geltende Besatzdichteregelung unter Berücksichtigung der durch die Investition angestrebten Gesamtkapazität an Rindern und Schafen mit den vom Betriebsinhaber im Jahr 2005 im Sammelantrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e oder f der InVeKoS-Verordnung angegebenen Flächen rechnerisch eingehalten werden kann."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 170/05 (Beschluss)




A Änderungen

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 942/1/05

... Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass während einer angemessenen Übergangszeit die kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichungen nach den §§ 48, 49, 51, 63, 66 und 70 der Börsenzulassungs-Verordnung sowohl - wie nach bisheriger Rechtslage - in Printmedien (Börsenpflichtblätter), als auch - wie im EHUG-E vorgesehen - auf elektronischem Wege erfolgen.



Drucksache 286/1/05

... Für die 1aufende Förderung hat die Kommission im Rahmen der Strukturfonds-Verordnung die Begleitung der Programme durch die Erfassung eines umfangreichen Katalogs an finanziellen und materiellen Begleitindikatoren verordnet. Ein Teil der Indikatoren lässt sich in der Verwaltungspraxis nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand erfassen. Ferner bedeutet die Erhebung der Indikatoren einen zusätzlichen Aufwand für die Begünstigten, der bei z. T. gleichen Förderbedingungen außerhalb der Fördergebiete nicht anfällt und somit nur schwer zu rechtfertigen ist. Die Indikatoren zur Begleitung der Programme sollten auf das notwendige Maß begrenzt werden.



Drucksache 170/1/05

... (8) Investitionen in die Mutterkuhhaltung oder die Haltung männlicher Rinder werden nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem die für das Jahr 2004 für die Mutterkuhprämie und die Sonderprämie für männliche Rinder geltenden Besatzdichteregelungen unter Berücksichtigung der durch die Investition angestrebten Gesamtkapazität mit den dem Betrieb im Jahr 2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen rechnerisch eingehalten werden können. Unbeschadet des Satzes 1 werden Investitionen in die extensive Mutterkuhhaltung, die extensive Haltung männlicher Rinder oder die Extensivierung der Rinderhaltung nur berücksichtigt, wenn die für das Jahr 2004 für die Extensivierungsprämie geltende Besatzdichteregelung unter Berücksichtigung der durch die Investition angestrebten Gesamtkapazität an Rindern und Schafen mit den vom Betriebsinhaber im Jahr 2005 im Sammelantrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e oder f der InVeKoS-Verordnung angegebenen Flächen rechnerisch eingehalten werden kann."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 170/1/05




2 A

2 B

2 C


 
 
 


Drucksache 871/05

... Die weitere Entwicklung und Einrichtung des VIS, insbesondere auf dem Gebiet der inneren Sicherheit einschließlich der Terrorismusbekämpfung, erfordert die Ausarbeitung eines umfassenden Rechtsrahmens, der die VIS-Verordnung ergänzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 871/05




Begründung

1.Hintergrund des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Vereinbarkeit mit anderen Politiken und Zielen der Union

2. Anhörung von Interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Wahl des Instruments

Beteiligung an diesem VIS-Beschluss

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. WEITERE Angaben

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Für die innere Sicherheit zuständige Behörden

Artikel 4
Zentrale Zugangsstellen

Artikel 5
Bedingungen für den Zugriff auf VIS-Daten durch Behörden, die für die innere Sicherheit der unter die Verordnung über das Visa-Informationssystem fallenden Mitgliedstaaten zuständig sind

Artikel 6
Bedingungen für den Zugriff auf VIS-Daten durch Behörden, die für die innere Sicherheit der nicht unter die Verordnung über das Visa-Informationssystem fallenden Mitgliedstaaten zuständig sind

Artikel 7
Bedingungen für den Zugriff auf VIS-Daten durch Europol

Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 9
Kosten

Artikel 10
Führung von Aufzeichnungen

Artikel 11
Beratender Ausschuss

Artikel 12
Überwachung und Bewertung

Artikel 13
Inkrafttreten und Anwendung

Anhang

Teil I

Teil II


 
 
 


Drucksache 410/05 (Beschluss) S-Verordnung


Drucksache 842/05 (Beschluss)

Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung



Drucksache 85/05

... Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung



Drucksache 872/05

... und die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“)20 angenommen.



Drucksache 477/05

... Die Neufassung der Durchführungs-Verordnung zu § 72 BSHG vom 24. Januar 2001 trat am 1. August 2001 in Kraft und löste die bisherige VO aus dem Jahr 1976 ab, die zunehmend Kritik auf sich gezogen hatte. in der neu gefassten Verordnung wird die Zielgruppe allgemeiner bestimmt und durch die Kombination von "besonderen Lebensverhältnissen" und "sozialen Schwierigkeiten" definiert. Die Hilfemaßnahmen werden nun weniger an bestimmten Ursachen als vielmehr an den Zielen der Hilfe orientiert.



Drucksache 286/05 (Beschluss)

... Für die laufende Förderung hat die Kommission im Rahmen der Strukturfonds-Verordnung die Begleitung der Programme durch die Erfassung eines umfangreichen Katalogs an finanziellen und materiellen Begleitindikatoren verordnet.



Drucksache 406/05

... -Kennzeichnungs-Verordnung. Es ist ein Bezug zwischen einer solchen Angabe und dem Datum der Abfüllung erforderlich, so dass Letzteres immer ermittelt werden kann. Auf Nachfrage der zuständigen Behörden ist das Abfülldatum mitzuteilen.



Drucksache 941/05

... und die auf ihm beruhende Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung aufgenommen. Die §§ 660 Abs. 1



Drucksache 558/05

Verordnung über die Kapitalausstattung von Rückversicherungsunternehmen (Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung)



Drucksache 622/1/05

... enthaltenen Grundsatz auf, dass die Flugsicherung der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs dient; damit soll dieser wichtige Grundsatz, der zugleich eine Definition der Flugsicherung vornimmt, im Flugsicherungsgesetz noch einmal ausdrücklich verankert werden, weil eine solche Regelung die SES-Verordnungen nicht enthalten. Damit wird aber nicht die Kernaufgabe der Flugsicherung näher definiert, nämlich die Flugverkehrskontrolle zur Überwachung und Lenkung der Bewegungen im Luftraum und auf den Rollflächen von Flugplätzen, einschließlich der Überprüfung, Warnung und Umleitung von Luftfahrzeugen im Luftraum, wie sie in dem geltenden § 27c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a festgelegt ist.



Drucksache 15/05

... Im Rahmen der Erörterung des Entwurfs einer Beschuss-Verordnung, welche die bisher fort geltende Dritte Verordnung zum



Drucksache 559/05

... mit al = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 17 Spalte 01 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) vom 14. Juni 1995 (BGBl. I S. 858) in der zuletzt durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1388) geänderten Fassung,



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