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201 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"SaatG"


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Drucksache 158/20

... ). Nach dem 1. März 2020 werden die dort normierten Ausnahmen für das Ausbringen von Saatgut und damit auch für die Verwendung von Komponenten von Erhaltungsmischungen außerhalb ihrer Vorkommensgebiete nur noch mit Genehmigung der nach Naturschutzrecht zuständigen Behörde zulässig sein. Zur besseren Transparenz für die betroffenen Kreise soll deshalb der § 4 Absatz 2 der ErMiV entsprechend geändert, eine maßvolle letzte Übergangsfrist bis zum 1. März 2024 eingefügt und auf das Genehmigungserfordernis nach dem

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 158/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1

Artikel 2
Änderung der Anbaumaterialverordnung*

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Erhaltungsmischungsverordnung

3 Anbaumaterialverordnung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 158/1/20

... In der Eingangsformel ist die für die Kennzeichnung maßgebliche Ermächtigung (§ 22 Absatz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetz



Drucksache 98/20

... Zu 34: Der Erfüllungsaufwand zum verpflichtenden Zwischenfrucht-Anbau vor zu düngenden Sommerkulturen nach DüV § 13a Absatz 2, wurde auf Grundlage der bereits aufgezeigten verfügbaren Daten ermittelt (s.o.). Dabei wurde die gesamte mit Zwischenfrüchten zu bestellende Fläche abgeschätzt und mit einem Faktor multipliziert, der die zusätzlichen Kosten je Einheit widerspiegelt. Bei den Kosten handelt es sich um den Kauf des Saatguts und den Maschinen- und Arbeitsaufwand für die Aussaat. Anhand von DWD-Daten über langjährige Niederschlagsmengen (1981-2010) wurden für alle Bundesländer länderspezifische Faktoren für Flächen mit einer durchschnittlichen langjährlichen Niederschlagsmenge unter 650 mm ermittelt und auf die Fläche für Zwischenfrüchte angewandt. Anteilige Flächen mit Niederschlägen unter 650 mm: Brandenburg 98,5 %, Hessen 4,8 %, Sachsen 35,6 %, Sachsen-Anhalt 96,2 %, Thüringen 44,4 %, Mecklenburg-Vorpommern 73,2 %, Rheinland-Pfalz 16,1 %, Bayern 2 %, Niedersachsen 6,3 %, Schleswig-Holstein 3,1 %. Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und das Saarland 0 %, die Stadtstaaten wurden aufgrund der diesbezüglichen zu vernachlässigenden Relevanz nicht berücksichtigt. Auf Flächen unter 550 mm Niederschlag gilt keine Verpflichtung zum Zwischenfruchtanbau, deshalb entstehen nicht auf allen Flächen innerhalb der belasteten Gebiete, die über Winter brachliegen, Erfüllungskosten.



Drucksache 158/20 (Beschluss)

... In der Eingangsformel ist die für die Kennzeichnung maßgebliche Ermächtigung (§ 22 Absatz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetz



Drucksache 75/19

... Die Liste der nicht prüfpflichtigen Pflanzenschutzgeräte in Anlage 3 wird durch tragbare Granulatstreugeräte - wie zum Beispiel Legeflinten zur Ausbringung von Giftweizen in Mauselöchern - und durch Beizgeräte für Kleinstmengen, die beispielsweise für die Beizung von Saatgut für Versuchsflächen genutzt werden, ergänzt. Bei diesen Geräten besteht wegen der geringfügigen Ausbringungsmengen nur ein entsprechend sehr geringes Risiko, so dass auf eine Pflichtprüfung verzichtet werden kann.



Drucksache 345/1/18

... , der Saatgutverordnung



Drucksache 177/18 (Beschluss)

Achtzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen



Drucksache 61/18

... aus, ist er verpflichtet, die amtlichen Saatgutetiketten der auf den jeweiligen Flächen ausgesäten Kulturpflanzenmischungen, Arten oder Pflanzenmischungen aufzubewahren. Aufzubewahren sind auch die Rechnungen für das ausgesäte Saatgut. Wenn amtliche Saatgutetiketten fehlen, insbesondere bei der Aussaat selbst erzeugter Saatgutnachzuchten, hat der Betriebsinhaber für jede verwendete Kulturpflanzenmischung, Art oder Pflanzenmischung geeignete Nachweise, wie insbesondere Rückstellproben, vorzuhalten."



Drucksache 345/18 (Beschluss)

... , der Saatgutverordnung



Drucksache 345/18

... Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 6 des Saatgutverkehrsgesetz

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 345/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

G. Nachhaltigkeit

Verordnung

Vierte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Verordnung

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Länder

b Bund

IV. Weitere Kosten

V. Auswirkungen auf die Umwelt

VI. Nachhaltigkeit

VII. Sonstige Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 177/1/18

Achtzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen



Drucksache 132/18

... Saatgans (Anser fabalis LATHAM)



Drucksache 184/1/17

... Ein weiteres Instrument ist die Führung eines Gehölzregisters. Die Sicherung der Verwendung gebietseigener Gehölze macht nur Sinn, wenn das Ausgangsmaterial (Erntevorkommen) den hohen Anforderungen gerecht wird und die Saatgutbetriebe, Baumschulen, Planungsbüros etc. durch das Gehölzregister die Verfügbarkeit dieses Ausgangsmaterial abrufen können. Von den zwischen BMUB und BMEL im "Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze"(2012) abgestimmten 55 gebietseigenen Gehölzarten unterliegen bereits 17 Gehölze dem FoVG und damit einer behördlichen Zulassung. Sie werden in einem länderspezifischen Erntezulassungsregister, für jedermann einsehbar, geführt. Auch für die übrigen 38 Gehölzarten ist die Führung der anerkannten Erntevorkommen in einem Gehölzregister festzuschreiben.



Drucksache 277/1/17

Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen



Drucksache 131/17

... 1. dem Betrieb zugeführt werden, insbesondere durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutztiere sowie den Anbau von Leguminosen,



Drucksache 277/17

Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 277/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

G. Nachhaltigkeit

Verordnung

Siebzehnte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung

Artikel 3
Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung

§ 5
Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen

Artikel 4
Änderung der Pflanzkartoffelverordnung

Artikel 5

Artikel 6

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Verordnung

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Länder

b Bund

IV. Weitere Kosten

V. Auswirkungen auf die Umwelt

VI. Nachhaltigkeit

VII. Sonstige Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 184/17

... 1. die Vorkommensgebiete von Gehölzen und Saatgut zu bestimmen,



Drucksache 149/17

... "Werden im Sammelantrag Direktzahlungen für Flächen, auf denen Hanf angebaut werden soll, beantragt, hat der Betriebsinhaber das amtliche Etikett des Saatguts bei der Landesstelle gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 einzureichen. Bei einer Aussaat nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das amtliche Etikett des Saatguts bis spätestens 1. September des Antragsjahres einzureichen."



Drucksache 378/17

... Den Behörden der Länder kann geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand entstehen, der allerdings im Rahmen der bereits etablierten Verfahren zur Durchführung des Saatgutrechts und durch entsprechende Gebühreneinnahmen kompensiert werden kann. Dem Bund entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die Neuregelung keine neuen Aufgaben des Bundessortenamtes enthält.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 378/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

G. Nachhaltigkeit

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1

§ 2a
Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Verordnung

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Länder

b Bund

IV. Weitere Kosten

V. Auswirkungen auf die Umwelt

VI. Nachhaltigkeit

VII. Sonstige Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 62/17

... es einschließlich der für die Sortenschutzerteilung genutzten Daten aus Verfahren der saatgutrechtlichen Sortenzulassung, des



Drucksache 184/17 (Beschluss)

... Ein weiteres Instrument ist die Führung eines Gehölzregisters. Die Sicherung der Verwendung gebietseigener Gehölze macht nur Sinn, wenn das Ausgangsmaterial (Erntevorkommen) den hohen Anforderungen gerecht wird und die Saatgutbetriebe, Baumschulen, Planungsbüros etc. durch das Gehölzregister die Verfügbarkeit dieses Ausgangsmaterial abrufen können. Von den zwischen BMUB und BMEL im "Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze"(2012) abgestimmten 55 gebietseigenen Gehölzarten unterliegen bereits 17 Gehölze dem FoVG und damit einer behördlichen Zulassung. Sie werden in einem länderspezifischen Erntezulassungsregister, für jedermann einsehbar, geführt. Auch für die übrigen 38 Gehölzarten ist die Führung der anerkannten Erntevorkommen in einem Gehölzregister festzuschreiben.



Drucksache 378/1/17

... Insofern liegen die in § 4 Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetz



Drucksache 277/17 (Beschluss)

Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen



Drucksache 686/16

Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetz



Drucksache 405/16 (Beschluss)

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetz



Drucksache 175/16 (Beschluss)

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung



Drucksache 405/1/16

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetz



Drucksache 405/16

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetz

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 405/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

G. Nachhaltigkeit

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 57a
Gesamtliste der Obstsorten, Gemeinsames Sortenverzeichnis

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IV. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

V. Weitere Kosten

VI. Auswirkungen auf die Umwelt

VII. Nachhaltigkeit

VIII. Sonstige Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer n

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 258/16

... (81) § 54 des Saatgutverkehrsgesetz



Drucksache 269/16

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut (Pflanzenschutz-Saatgutanwendungsverordnung -



Drucksache 175/16

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 175/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

G. Nachhaltigkeit

Verordnung

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung*

Artikel 1

§ 48a
Übergangsvorschrift

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Verordnung

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Länder

b Bund

IV. Weitere Kosten

V. Auswirkungen auf die Umwelt

VI. Nachhaltigkeit

VII. Sonstige Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 650/16

... In § 16d Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern "der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. EG (Nr.) L 193 S. 33)," die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 269/16 (Beschluss)

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut (Pflanzenschutz-Saatgutanwendungsverordnung -



Drucksache 317/15 (Beschluss)

... (15) Die Absätze 10 bis 14 berühren nicht den rechtmäßigen Anbau zugelassenen gentechnisch veränderten Saatgutes und Pflanzenvermehrungsmaterials, das ausgesät oder ausgepflanzt wurde, bevor der Anbau des gentechnisch veränderten Organismus beschränkt oder untersagt wurde."



Drucksache 317/15

... (15) Die Absätze 10 bis 14 berühren nicht den rechtmäßigen Anbau zugelassenen gentechnisch veränderten Saatgutes und Pflanzenvermehrungsmaterials, das ausgesät oder ausgepflanzt wurde, bevor der Anbau des gentechnisch veränderten Organismus beschränkt oder untersagt wurde."



Drucksache 27/15

... "b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Sorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.06.2014 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,".



Drucksache 298/15 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat stellt fest, dass insbesondere auch durch die Vielzahl an vorgesehenen delegierten Rechtsakten zentrale Fragen noch offen sind. Er ist daher der Auffassung, dass im weiteren Beratungsverfahren auf EU-Ebene Nachbesserungen bei notwendigen Ausnahmen beim Einsatz von Ökosaatgut vorzunehmen sind. Aktuell wäre es nicht möglich, für alle Kulturen Saatgut in Öko-Qualität bereitzustellen. Dies gilt insbesondere für regionale Gemüse- und Obstsorten, deren Erhaltung auch erklärtes Ziel der EU-Öko-Verordnung ist.



Drucksache 237/15

Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 237/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmung

§ 3
Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut einer Population

§ 4
Beschränkung des Inverkehrbringens

§ 5
Zulassung einer Population

§ 6
Antrag auf Zulassung einer Population

§ 7
Kennzeichnung

§ 8
Verschließung

§ 9
Aufzeichnungspflicht

§ 10
Weitere Pflichten von Erhaltungszüchtern von Saatgut von Populationen

§ 11
Andere Aufgaben des Bundessortenamtes

§ 12
Aufgaben der zuständigen Behörden bei der Überwachung

§ 13
Übergangsbestimmungen

§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Verordnung

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Behörden der Länder

b Bundesbehörden Bundessortenamt - BSA

IV. Weitere Kosten

V. Auswirkungen auf die Umwelt

VI. Nachhaltigkeit

VII. Sonstige Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu § 13

Zu § 14

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3291: Entwurf einer Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Inhalt des Regelungsvorhabens

2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand

2.3. Weitere Kosten


 
 
 


Drucksache 298/15

... 6. Der Bundesrat stellt fest, dass insbesondere auch durch die Vielzahl an vorgesehenen delegierten Rechtsakten zentrale Fragen noch offen sind. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass im weiteren Beratungsverfahren auf EU-Ebene Nachbesserungen bei notwendigen Ausnahmen beim Einsatz von Ökosaatgut vorzunehmen sind. Aktuell wäre es nicht möglich, für alle Kulturen Saatgut in Öko-Qualität bereitzustellen. Dies gilt insbesondere für regionale Gemüse- und Obstsorten, deren Erhaltung auch erklärtes Ziel der EU-Öko-Verordnung ist.



Drucksache 317/1/15

... "Die Entnahme von Proben zum Zwecke der Überprüfung regelkonformer Produkte stößt, wie das Beispiel mit hochpreisigem Saatgut zeigt, auf Probleme. Die Probenauswahl durch die vollziehende Behörde kann jedoch nicht von dem Kriterium abhängig gemacht werden, dass für den Vollzug des Gentechnikrechts nicht genügend Finanzmittel zur Bezahlung von Proben zur Verfügung stehen."



Drucksache 237/15 (Beschluss)

Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais



Drucksache 412/2/13

... Anwendungsbereich (Pflanzenschutz, Saatgut, GVO und ökologischer Landbau)



Drucksache 483/1/13

... Der Bundesrat lehnt die geplante Einbeziehung des forstlichen Vermehrungsguts ab. Die Einbeziehung ist wegen der grundlegenden Unterschiede zum landwirtschaftlichen Saatgut und den anderen zu regelnden Bereichen sowie der Tatsache, dass es im forstlichen Bereich zurzeit gut funktionierende Regelungen gibt, nicht zielführend. Die Umsetzung der geplanten Verordnung wäre kompliziert und würde einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand erfordern, dem auf Grund der zahlreichen im Forstbereich zu erwartenden Ausnahmegenehmigungen keine Kostendeckung gegenüberstünde. Außerdem würde dies zu einer Wettbewerbsverzerrung innerhalb der Baumschulbranche führen. Auf Grund der geringeren Kosten in anderen Mitgliedstaaten wäre ferner mit einer Verlagerung der Produktion zu rechnen, was wiederum erhebliche Gefahren für die Anpassung der Wälder in Deutschland an den Klimawandel und deren langfristige Stabilität bedeuten würde. Für die Lebensmittelsicherheit ist der Einbezug des forstlichen Vermehrungsgutes zudem irrelevant. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, bei den weiteren Verhandlungen zur Vorlage auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass die Regelungen zum forstlichen Vermehrungsgut in ihrem derzeitigen rechtlichen Rahmen bestehen bleiben.



Drucksache 412/13 (Beschluss)

... 15. Der Vorschlag für die amtlichen Kontrollen bezieht sich über den bisherigen Anwendungsbereich hinaus unter anderem auch auf Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen zur Untersuchung von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (z.B. Saatgut). Durch diese Erweiterung des Anwendungsbereichs ergibt sich mit Artikel 33 Nummer 7 der vorgeschlagenen Verordnung eine Rechtsgrundlage für eine sogenannte "technische Lösung" für die Untersuchung von pflanzlichem Vermehrungsmaterial auf GVO-Anteile.



Drucksache 483/13 (Beschluss)

... Der Bundesrat lehnt die geplante Einbeziehung des forstlichen Vermehrungsguts ab. Die Einbeziehung ist wegen der grundlegenden Unterschiede zum landwirtschaftlichen Saatgut und den anderen zu regelnden Bereichen sowie der Tatsache, dass es im forstlichen Bereich zurzeit gut funktionierende Regelungen gibt, nicht zielführend. Die Umsetzung der geplanten Verordnung wäre kompliziert und würde einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand erfordern, dem auf Grund der zahlreichen im Forstbereich zu erwartenden Ausnahmegenehmigungen keine Kostendeckung gegenüberstünde. Außerdem würde dies zu einer Wettbewerbsverzerrung innerhalb der Baumschulbranche führen. Auf Grund der geringeren Kosten in anderen Mitgliedstaaten wäre ferner mit einer Verlagerung der Produktion zu rechnen, was wiederum erhebliche Gefahren für die Anpassung der Wälder in Deutschland an den Klimawandel und deren langfristige Stabilität bedeuten würde. Für die Lebensmittelsicherheit ist der Einbezug des forstlichen Vermehrungsgutes zudem irrelevant. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, bei den weiteren Verhandlungen zur Vorlage auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass die Regelungen zum forstlichen Vermehrungsgut in ihrem derzeitigen rechtlichen Rahmen bestehen bleiben.



Drucksache 410/13 (Beschluss)

... 2. Er lehnt jedoch die geplante Einbeziehung des forstlichen Vermehrungsguts ab. Die Einbeziehung ist wegen der grundlegenden Unterschiede zum landwirtschaftlichen Saatgut und den anderen zu regelnden Bereichen sowie der Tatsache, dass es im forstlichen Bereich zur Zeit gut funktionierende Regelungen gibt, nicht zielführend und für die langfristige Stabilität der Wälder schädlich. Für die Lebensmittelsicherheit ist der Einbezug des forstlichen Vermehrungsguts zudem irrelevant. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, bei den weiteren Verhandlungen zur Vorlage auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass die Regelungen zum forstlichen Vermehrungsgut in ihrem derzeitigen rechtlichen Rahmen bestehen bleiben.



Drucksache 704/13

... hat die Europäische Kommission die Genehmigungen für die drei Pflanzenschutzmittelwirkstoffe Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam deutlich eingeschränkt. Dies gilt auch für das Inverkehrbringen von Saatgut, das mit diesen Wirkstoffen behandelt wurde. Hintergrund sind neue wissenschaftliche Studien, die auf eine Gefährdung von Bienen hinweisen.



Drucksache 410/1/13

... 2. Der Bundesrat lehnt jedoch die geplante Einbeziehung des forstlichen Vermehrungsguts ab. Die Einbeziehung ist wegen der grundlegenden Unterschiede zum landwirtschaftlichen Saatgut und den anderen zu regelnden Bereichen sowie der Tatsache, dass es im forstlichen Bereich zur Zeit gut funktionierende Regelungen gibt, nicht zielführend und für die langfristige Stabilität der Wälder schädlich. Für die Lebensmittelsicherheit ist der Einbezug des forstlichen Vermehrungsguts zudem irrelevant. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, bei den weiteren Verhandlungen zur Vorlage auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass die Regelungen zum forstlichen Vermehrungsgut in ihrem derzeitigen rechtlichen Rahmen bestehen bleiben.



Drucksache 412/1/13

... 17. Der Vorschlag für die amtlichen Kontrollen bezieht sich über den bisherigen Anwendungsbereich hinaus unter anderem auch auf Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen zur Untersuchung von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (z.B. Saatgut). Durch diese Erweiterung des Anwendungsbereichs ergibt sich mit Artikel 33 Nummer 7 der vorgeschlagenen Verordnung eine Rechtsgrundlage für eine sogenannte "technische Lösung" für die Untersuchung von pflanzlichem Vermehrungsmaterial auf GVO-Anteile.



Drucksache 753/13 (Beschluss)

Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen



Drucksache 526/13

... - 2012 nahm Lili aus Rumänien an einem Leonardo-da-Vinci-Mobilitätsprojekt mit dem Titel "Anwendung moderner Gesundheitsversorgungssysteme" teil. Sie absolvierte einen vierwöchigen Kurs am Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Wien, Österreich, um Fertigkeiten im Bereich der Krankenpflege zu erlernen. Dies bot ihr Gelegenheit, sich neue Kenntnisse über Pflegemethoden und moderne Forschungsmethoden anzueignen und darüber hinaus ihre Kenntnisse der deutschen Sprache zu verbessern. Die Erfahrung, die sie im Rahmen ihres Aufenthalts erworben hat, und der ihr zum Abschluss ausgestellte Europass-Mobilitätsnachweis haben ihr dabei geholfen, eine neue Tätigkeit im Ausland zu finden. - Joanna aus Polen nahm 2008 an einem einmonatigen Leonardo-da-Vinci-Berufsbildungsprojekt teil und arbeitete für ein örtliches Saatgutunternehmen, Appels Wilde Samen. Die Teilnahme an diesem Projekt ermöglichte es ihr, Kenntnisse über den Anbau verschiedenster Pflanzenarten zu erwerben und in einer anderen Sprache und einem anderen kulturellen Umfeld zu arbeiten. Diese Erfahrungen bereiteten für sie den Weg, in Polen einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zu gründen. Zu ihrem damaligen Gastland Deutschland hat sie nach wie vor intensive Kontakte.



Drucksache 753/1/13

Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen



Drucksache 753/13

Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 753/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Siebzehnte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung

§ 20
Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie

Artikel 3
Änderung der Erhaltungssortenverordnung

Artikel 4
Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung

§ 6
Beschränkung des Inverkehrbringens

Artikel 5
Verordnung über die vorübergehende saatgutrechtliche Kennzeichnung und Verpackung für Saatgut von Tomaten

Artikel 6
Neubekanntmachung

Artikel 7
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Verordnung

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Behörden der Länder

b Bundesbehörden Bundessortenamt - BSA

IV. Weitere Kosten

V. Auswirkungen auf die Umwelt

VI. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummern 1 bis 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2577: Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

3 Zusammenfassung:

Im Einzelnen:


 
 
 


Drucksache 445/1/12

Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen



Drucksache 6/12 (Beschluss)

... es, des Saatgutverkehrsgesetz



Drucksache 789/1/12

... 5. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 61b Satz 1 SaatG

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 789/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 17a Absatz 4 Satz 2 - neu - LFGB

2. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1a LFGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 42 Absatz 3 Satz 2 LFGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 - neu - LFGB *

5. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 61b Satz 1 SaatG


 
 
 


Drucksache 445/12

Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

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Drucksache 445/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Sechzehnte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

§ 2

Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung

§ 32
Angabe einer Saatgutbehandlung

Artikel 3
Änderung der Pflanzkartoffelverordnung

Artikel 4
Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

Artikel 5
Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Verordnung

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Behörden der Länder

b Bundesbehörden

IV. Weitere Kosten

V. Auswirkungen auf die Umwelt

VI. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer n

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer n

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2203: Entwurf einer Sechzehnten Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen


 
 
 


Drucksache 789/12 (Beschluss)

... 4. Zu Artikel 3 Nummer 2(§ 61b Satz 1 SaatG

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Drucksache 789/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 17a Absatz 4 Satz 2 - neu - LFGB

2. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1a LFGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 7 - neu - LFGB

Zu Nummer n

Zu Nummer 7

4. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 61b Satz 1 SaatG


 
 
 


Drucksache 444/12

... 11. entgegen § 13a Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 5, §§ 13b, 13c Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 oder Absatz 3, § 13i oder § 13j Absatz 1 Satz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis, Saatgut oder einen sonstigen Gegenstand verbringt,



Drucksache 445/12 (Beschluss)

Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen



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Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

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