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"SaatG"
Drucksache 158/20
... ). Nach dem 1. März 2020 werden die dort normierten Ausnahmen für das Ausbringen von Saatgut und damit auch für die Verwendung von Komponenten von Erhaltungsmischungen außerhalb ihrer Vorkommensgebiete nur noch mit Genehmigung der nach Naturschutzrecht zuständigen Behörde zulässig sein. Zur besseren Transparenz für die betroffenen Kreise soll deshalb der § 4 Absatz 2 der ErMiV entsprechend geändert, eine maßvolle letzte Übergangsfrist bis zum 1. März 2024 eingefügt und auf das Genehmigungserfordernis nach dem
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
Artikel 2 Änderung der Anbaumaterialverordnung*
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Erhaltungsmischungsverordnung
3 Anbaumaterialverordnung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Drucksache 158/1/20
... In der Eingangsformel ist die für die Kennzeichnung maßgebliche Ermächtigung (§ 22 Absatz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetz
Drucksache 98/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
... Zu 34: Der Erfüllungsaufwand zum verpflichtenden Zwischenfrucht-Anbau vor zu düngenden Sommerkulturen nach DüV § 13a Absatz 2, wurde auf Grundlage der bereits aufgezeigten verfügbaren Daten ermittelt (s.o.). Dabei wurde die gesamte mit Zwischenfrüchten zu bestellende Fläche abgeschätzt und mit einem Faktor multipliziert, der die zusätzlichen Kosten je Einheit widerspiegelt. Bei den Kosten handelt es sich um den Kauf des Saatguts und den Maschinen- und Arbeitsaufwand für die Aussaat. Anhand von DWD-Daten über langjährige Niederschlagsmengen (1981-2010) wurden für alle Bundesländer länderspezifische Faktoren für Flächen mit einer durchschnittlichen langjährlichen Niederschlagsmenge unter 650 mm ermittelt und auf die Fläche für Zwischenfrüchte angewandt. Anteilige Flächen mit Niederschlägen unter 650 mm: Brandenburg 98,5 %, Hessen 4,8 %, Sachsen 35,6 %, Sachsen-Anhalt 96,2 %, Thüringen 44,4 %, Mecklenburg-Vorpommern 73,2 %, Rheinland-Pfalz 16,1 %, Bayern 2 %, Niedersachsen 6,3 %, Schleswig-Holstein 3,1 %. Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und das Saarland 0 %, die Stadtstaaten wurden aufgrund der diesbezüglichen zu vernachlässigenden Relevanz nicht berücksichtigt. Auf Flächen unter 550 mm Niederschlag gilt keine Verpflichtung zum Zwischenfruchtanbau, deshalb entstehen nicht auf allen Flächen innerhalb der belasteten Gebiete, die über Winter brachliegen, Erfüllungskosten.
Drucksache 158/20 (Beschluss)
... In der Eingangsformel ist die für die Kennzeichnung maßgebliche Ermächtigung (§ 22 Absatz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetz
Drucksache 75/19
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung
... Die Liste der nicht prüfpflichtigen Pflanzenschutzgeräte in Anlage 3 wird durch tragbare Granulatstreugeräte - wie zum Beispiel Legeflinten zur Ausbringung von Giftweizen in Mauselöchern - und durch Beizgeräte für Kleinstmengen, die beispielsweise für die Beizung von Saatgut für Versuchsflächen genutzt werden, ergänzt. Bei diesen Geräten besteht wegen der geringfügigen Ausbringungsmengen nur ein entsprechend sehr geringes Risiko, so dass auf eine Pflichtprüfung verzichtet werden kann.
Drucksache 345/1/18
... , der Saatgutverordnung
Drucksache 177/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Achtzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Achtzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Drucksache 61/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS \-Verordnung
... aus, ist er verpflichtet, die amtlichen Saatgutetiketten der auf den jeweiligen Flächen ausgesäten Kulturpflanzenmischungen, Arten oder Pflanzenmischungen aufzubewahren. Aufzubewahren sind auch die Rechnungen für das ausgesäte Saatgut. Wenn amtliche Saatgutetiketten fehlen, insbesondere bei der Aussaat selbst erzeugter Saatgutnachzuchten, hat der Betriebsinhaber für jede verwendete Kulturpflanzenmischung, Art oder Pflanzenmischung geeignete Nachweise, wie insbesondere Rückstellproben, vorzuhalten."
Drucksache 345/18 (Beschluss)
... , der Saatgutverordnung
Drucksache 345/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
... Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 6 des Saatgutverkehrsgesetz
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
G. Nachhaltigkeit
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Länder
b Bund
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
VII. Sonstige Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 177/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Achtzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Achtzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Drucksache 132/18
... Saatgans (Anser fabalis LATHAM)
Drucksache 184/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... Ein weiteres Instrument ist die Führung eines Gehölzregisters. Die Sicherung der Verwendung gebietseigener Gehölze macht nur Sinn, wenn das Ausgangsmaterial (Erntevorkommen) den hohen Anforderungen gerecht wird und die Saatgutbetriebe, Baumschulen, Planungsbüros etc. durch das Gehölzregister die Verfügbarkeit dieses Ausgangsmaterial abrufen können. Von den zwischen BMUB und BMEL im "Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze"(2012) abgestimmten 55 gebietseigenen Gehölzarten unterliegen bereits 17 Gehölze dem FoVG und damit einer behördlichen Zulassung. Sie werden in einem länderspezifischen Erntezulassungsregister, für jedermann einsehbar, geführt. Auch für die übrigen 38 Gehölzarten ist die Führung der anerkannten Erntevorkommen in einem Gehölzregister festzuschreiben.
Drucksache 277/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Drucksache 131/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetz es und anderer Vorschriften
... 1. dem Betrieb zugeführt werden, insbesondere durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutztiere sowie den Anbau von Leguminosen,
Drucksache 277/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
G. Nachhaltigkeit
Verordnung
Siebzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
Artikel 3 Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
§ 5 Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen
Artikel 4 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Artikel 5
Artikel 6
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Länder
b Bund
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
VII. Sonstige Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 184/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... 1. die Vorkommensgebiete von Gehölzen und Saatgut zu bestimmen,
Drucksache 149/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS \-Verordnung)
... "Werden im Sammelantrag Direktzahlungen für Flächen, auf denen Hanf angebaut werden soll, beantragt, hat der Betriebsinhaber das amtliche Etikett des Saatguts bei der Landesstelle gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 einzureichen. Bei einer Aussaat nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das amtliche Etikett des Saatguts bis spätestens 1. September des Antragsjahres einzureichen."
Drucksache 378/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
... Den Behörden der Länder kann geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand entstehen, der allerdings im Rahmen der bereits etablierten Verfahren zur Durchführung des Saatgutrechts und durch entsprechende Gebühreneinnahmen kompensiert werden kann. Dem Bund entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die Neuregelung keine neuen Aufgaben des Bundessortenamtes enthält.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
G. Nachhaltigkeit
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1
§ 2a Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Länder
b Bund
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
VII. Sonstige Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 62/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes
... es einschließlich der für die Sortenschutzerteilung genutzten Daten aus Verfahren der saatgutrechtlichen Sortenzulassung, des
Drucksache 184/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... Ein weiteres Instrument ist die Führung eines Gehölzregisters. Die Sicherung der Verwendung gebietseigener Gehölze macht nur Sinn, wenn das Ausgangsmaterial (Erntevorkommen) den hohen Anforderungen gerecht wird und die Saatgutbetriebe, Baumschulen, Planungsbüros etc. durch das Gehölzregister die Verfügbarkeit dieses Ausgangsmaterial abrufen können. Von den zwischen BMUB und BMEL im "Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze"(2012) abgestimmten 55 gebietseigenen Gehölzarten unterliegen bereits 17 Gehölze dem FoVG und damit einer behördlichen Zulassung. Sie werden in einem länderspezifischen Erntezulassungsregister, für jedermann einsehbar, geführt. Auch für die übrigen 38 Gehölzarten ist die Führung der anerkannten Erntevorkommen in einem Gehölzregister festzuschreiben.
Drucksache 378/1/17
... Insofern liegen die in § 4 Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetz
Drucksache 277/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Drucksache 686/16
Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetz
Drucksache 405/16 (Beschluss)
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetz
Drucksache 175/16 (Beschluss)
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
Drucksache 405/1/16
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetz
Drucksache 405/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetz es
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetz
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
G. Nachhaltigkeit
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 57a Gesamtliste der Obstsorten, Gemeinsames Sortenverzeichnis
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
V. Weitere Kosten
VI. Auswirkungen auf die Umwelt
VII. Nachhaltigkeit
VIII. Sonstige Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 258/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
... (81) § 54 des Saatgutverkehrsgesetz
Drucksache 269/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut (Pflanzenschutz-Saatgutanwendungsverordnung - PflSchSaatgAnwendV )
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut (Pflanzenschutz-Saatgutanwendungsverordnung -
Drucksache 175/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
G. Nachhaltigkeit
Verordnung
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung*
Artikel 1
§ 48a Übergangsvorschrift
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Länder
b Bund
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
VII. Sonstige Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 650/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetz es
... In § 16d Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern "der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. EG (Nr.) L 193 S. 33)," die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
Drucksache 269/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut (Pflanzenschutz-Saatgutanwendungsverordnung - PflSchSaatgAnwendV )
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut (Pflanzenschutz-Saatgutanwendungsverordnung -
Drucksache 317/15 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetz es
... (15) Die Absätze 10 bis 14 berühren nicht den rechtmäßigen Anbau zugelassenen gentechnisch veränderten Saatgutes und Pflanzenvermehrungsmaterials, das ausgesät oder ausgepflanzt wurde, bevor der Anbau des gentechnisch veränderten Organismus beschränkt oder untersagt wurde."
Drucksache 317/15
Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetz es
... (15) Die Absätze 10 bis 14 berühren nicht den rechtmäßigen Anbau zugelassenen gentechnisch veränderten Saatgutes und Pflanzenvermehrungsmaterials, das ausgesät oder ausgepflanzt wurde, bevor der Anbau des gentechnisch veränderten Organismus beschränkt oder untersagt wurde."
Drucksache 27/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetz es
... "b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Sorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.06.2014 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,".
Drucksache 298/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über amtliche Kontrollen] und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates - COM(2014) 180 final
... 4. Der Bundesrat stellt fest, dass insbesondere auch durch die Vielzahl an vorgesehenen delegierten Rechtsakten zentrale Fragen noch offen sind. Er ist daher der Auffassung, dass im weiteren Beratungsverfahren auf EU-Ebene Nachbesserungen bei notwendigen Ausnahmen beim Einsatz von Ökosaatgut vorzunehmen sind. Aktuell wäre es nicht möglich, für alle Kulturen Saatgut in Öko-Qualität bereitzustellen. Dies gilt insbesondere für regionale Gemüse- und Obstsorten, deren Erhaltung auch erklärtes Ziel der EU-Öko-Verordnung ist.
Drucksache 237/15
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmung
§ 3 Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut einer Population
§ 4 Beschränkung des Inverkehrbringens
§ 5 Zulassung einer Population
§ 6 Antrag auf Zulassung einer Population
§ 7 Kennzeichnung
§ 8 Verschließung
§ 9 Aufzeichnungspflicht
§ 10 Weitere Pflichten von Erhaltungszüchtern von Saatgut von Populationen
§ 11 Andere Aufgaben des Bundessortenamtes
§ 12 Aufgaben der zuständigen Behörden bei der Überwachung
§ 13 Übergangsbestimmungen
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Behörden der Länder
b Bundesbehörden Bundessortenamt - BSA
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
VII. Sonstige Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu § 13
Zu § 14
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3291: Entwurf einer Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Inhalt des Regelungsvorhabens
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
2.3. Weitere Kosten
Drucksache 298/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über amtliche Kontrollen] und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates - COM(2014) 180 final
... 6. Der Bundesrat stellt fest, dass insbesondere auch durch die Vielzahl an vorgesehenen delegierten Rechtsakten zentrale Fragen noch offen sind. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass im weiteren Beratungsverfahren auf EU-Ebene Nachbesserungen bei notwendigen Ausnahmen beim Einsatz von Ökosaatgut vorzunehmen sind. Aktuell wäre es nicht möglich, für alle Kulturen Saatgut in Öko-Qualität bereitzustellen. Dies gilt insbesondere für regionale Gemüse- und Obstsorten, deren Erhaltung auch erklärtes Ziel der EU-Öko-Verordnung ist.
Drucksache 317/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetz es - Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Hessen, Thüringen -
... "Die Entnahme von Proben zum Zwecke der Überprüfung regelkonformer Produkte stößt, wie das Beispiel mit hochpreisigem Saatgut zeigt, auf Probleme. Die Probenauswahl durch die vollziehende Behörde kann jedoch nicht von dem Kriterium abhängig gemacht werden, dass für den Vollzug des Gentechnikrechts nicht genügend Finanzmittel zur Bezahlung von Proben zur Verfügung stehen."
Drucksache 237/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
Drucksache 412/2/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001 , (EG) Nr. 1829/2003 , (EG) Nr. 1831/2003 , (EG) Nr. 1/2005 , (EG) Nr. 396/2005 , (EG) Nr. 834/2007 , (EG) Nr. 1099/2009 , (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 , der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. [ ]/2013 und der Richtlinien 98/58 /EG, 1999/74 /EG, 2007/43 /EG, 2008/119 /EG, 2008/120 /EG und 2009/128 /EG (Verordnung über amtliche Kontrollen) - COM(2013) 265 final
... Anwendungsbereich (Pflanzenschutz, Saatgut, GVO und ökologischer Landbau)
Drucksache 483/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29 /EG und 2008/90 /EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 , (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 , der Richtlinie 2009/128 /EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470 /EG - COM(2013) 327 final
... Der Bundesrat lehnt die geplante Einbeziehung des forstlichen Vermehrungsguts ab. Die Einbeziehung ist wegen der grundlegenden Unterschiede zum landwirtschaftlichen Saatgut und den anderen zu regelnden Bereichen sowie der Tatsache, dass es im forstlichen Bereich zurzeit gut funktionierende Regelungen gibt, nicht zielführend. Die Umsetzung der geplanten Verordnung wäre kompliziert und würde einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand erfordern, dem auf Grund der zahlreichen im Forstbereich zu erwartenden Ausnahmegenehmigungen keine Kostendeckung gegenüberstünde. Außerdem würde dies zu einer Wettbewerbsverzerrung innerhalb der Baumschulbranche führen. Auf Grund der geringeren Kosten in anderen Mitgliedstaaten wäre ferner mit einer Verlagerung der Produktion zu rechnen, was wiederum erhebliche Gefahren für die Anpassung der Wälder in Deutschland an den Klimawandel und deren langfristige Stabilität bedeuten würde. Für die Lebensmittelsicherheit ist der Einbezug des forstlichen Vermehrungsgutes zudem irrelevant. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, bei den weiteren Verhandlungen zur Vorlage auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass die Regelungen zum forstlichen Vermehrungsgut in ihrem derzeitigen rechtlichen Rahmen bestehen bleiben.
Drucksache 412/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001 , (EG) Nr. 1829/2003 , (EG) Nr. 1831/2003 , (EG) Nr. 1/2005 , (EG) Nr. 396/2005 , (EG) Nr. 834/2007 , (EG) Nr. 1099/2009 , (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 , der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. [ ]/2013 und der Richtlinien 98/58 /EG, 1999/74 /EG, 2007/43 /EG, 2008/119 /EG, 2008/120 /EG und 2009/128 /EG (Verordnung über amtliche Kontrollen) - COM(2013) 265 final
... 15. Der Vorschlag für die amtlichen Kontrollen bezieht sich über den bisherigen Anwendungsbereich hinaus unter anderem auch auf Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen zur Untersuchung von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (z.B. Saatgut). Durch diese Erweiterung des Anwendungsbereichs ergibt sich mit Artikel 33 Nummer 7 der vorgeschlagenen Verordnung eine Rechtsgrundlage für eine sogenannte "technische Lösung" für die Untersuchung von pflanzlichem Vermehrungsmaterial auf GVO-Anteile.
Drucksache 483/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29 /EG und 2008/90 /EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 , (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 , der Richtlinie 2009/128 /EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470 /EG - COM(2013) 327 final
... Der Bundesrat lehnt die geplante Einbeziehung des forstlichen Vermehrungsguts ab. Die Einbeziehung ist wegen der grundlegenden Unterschiede zum landwirtschaftlichen Saatgut und den anderen zu regelnden Bereichen sowie der Tatsache, dass es im forstlichen Bereich zurzeit gut funktionierende Regelungen gibt, nicht zielführend. Die Umsetzung der geplanten Verordnung wäre kompliziert und würde einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand erfordern, dem auf Grund der zahlreichen im Forstbereich zu erwartenden Ausnahmegenehmigungen keine Kostendeckung gegenüberstünde. Außerdem würde dies zu einer Wettbewerbsverzerrung innerhalb der Baumschulbranche führen. Auf Grund der geringeren Kosten in anderen Mitgliedstaaten wäre ferner mit einer Verlagerung der Produktion zu rechnen, was wiederum erhebliche Gefahren für die Anpassung der Wälder in Deutschland an den Klimawandel und deren langfristige Stabilität bedeuten würde. Für die Lebensmittelsicherheit ist der Einbezug des forstlichen Vermehrungsgutes zudem irrelevant. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, bei den weiteren Verhandlungen zur Vorlage auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass die Regelungen zum forstlichen Vermehrungsgut in ihrem derzeitigen rechtlichen Rahmen bestehen bleiben.
Drucksache 410/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial und dessen Bereitstellung auf dem Markt (Rechtsvorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial) - COM(2013) 262 final
... 2. Er lehnt jedoch die geplante Einbeziehung des forstlichen Vermehrungsguts ab. Die Einbeziehung ist wegen der grundlegenden Unterschiede zum landwirtschaftlichen Saatgut und den anderen zu regelnden Bereichen sowie der Tatsache, dass es im forstlichen Bereich zur Zeit gut funktionierende Regelungen gibt, nicht zielführend und für die langfristige Stabilität der Wälder schädlich. Für die Lebensmittelsicherheit ist der Einbezug des forstlichen Vermehrungsguts zudem irrelevant. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, bei den weiteren Verhandlungen zur Vorlage auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass die Regelungen zum forstlichen Vermehrungsgut in ihrem derzeitigen rechtlichen Rahmen bestehen bleiben.
Drucksache 704/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz -Anwendungsverordnung
... hat die Europäische Kommission die Genehmigungen für die drei Pflanzenschutzmittelwirkstoffe Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam deutlich eingeschränkt. Dies gilt auch für das Inverkehrbringen von Saatgut, das mit diesen Wirkstoffen behandelt wurde. Hintergrund sind neue wissenschaftliche Studien, die auf eine Gefährdung von Bienen hinweisen.
Drucksache 410/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial und dessen Bereitstellung auf dem Markt (Rechtsvorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial) - COM(2013) 262 final
... 2. Der Bundesrat lehnt jedoch die geplante Einbeziehung des forstlichen Vermehrungsguts ab. Die Einbeziehung ist wegen der grundlegenden Unterschiede zum landwirtschaftlichen Saatgut und den anderen zu regelnden Bereichen sowie der Tatsache, dass es im forstlichen Bereich zur Zeit gut funktionierende Regelungen gibt, nicht zielführend und für die langfristige Stabilität der Wälder schädlich. Für die Lebensmittelsicherheit ist der Einbezug des forstlichen Vermehrungsguts zudem irrelevant. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, bei den weiteren Verhandlungen zur Vorlage auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass die Regelungen zum forstlichen Vermehrungsgut in ihrem derzeitigen rechtlichen Rahmen bestehen bleiben.
Drucksache 412/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial und Pflanzenschutzmittel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001 , (EG) Nr. 1829/2003 , (EG) Nr. 1831/2003 , (EG) Nr. 1/2005 , (EG) Nr. 396/2005 , (EG) Nr. 834/2007 , (EG) Nr. 1099/2009 , (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 , der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. [ ]/2013 und der Richtlinien 98/58 /EG, 1999/74 /EG, 2007/43 /EG, 2008/119 /EG, 2008/120 /EG und 2009/128 /EG (Verordnung über amtliche Kontrollen) - COM(2013) 265 final
... 17. Der Vorschlag für die amtlichen Kontrollen bezieht sich über den bisherigen Anwendungsbereich hinaus unter anderem auch auf Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen zur Untersuchung von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (z.B. Saatgut). Durch diese Erweiterung des Anwendungsbereichs ergibt sich mit Artikel 33 Nummer 7 der vorgeschlagenen Verordnung eine Rechtsgrundlage für eine sogenannte "technische Lösung" für die Untersuchung von pflanzlichem Vermehrungsmaterial auf GVO-Anteile.
Drucksache 753/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Drucksache 526/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Gemeinsam für die Jugend Europas - Ein Appell zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit COM(2013) 447 final
... - 2012 nahm Lili aus Rumänien an einem Leonardo-da-Vinci-Mobilitätsprojekt mit dem Titel "Anwendung moderner Gesundheitsversorgungssysteme" teil. Sie absolvierte einen vierwöchigen Kurs am Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Wien, Österreich, um Fertigkeiten im Bereich der Krankenpflege zu erlernen. Dies bot ihr Gelegenheit, sich neue Kenntnisse über Pflegemethoden und moderne Forschungsmethoden anzueignen und darüber hinaus ihre Kenntnisse der deutschen Sprache zu verbessern. Die Erfahrung, die sie im Rahmen ihres Aufenthalts erworben hat, und der ihr zum Abschluss ausgestellte Europass-Mobilitätsnachweis haben ihr dabei geholfen, eine neue Tätigkeit im Ausland zu finden. - Joanna aus Polen nahm 2008 an einem einmonatigen Leonardo-da-Vinci-Berufsbildungsprojekt teil und arbeitete für ein örtliches Saatgutunternehmen, Appels Wilde Samen. Die Teilnahme an diesem Projekt ermöglichte es ihr, Kenntnisse über den Anbau verschiedenster Pflanzenarten zu erwerben und in einer anderen Sprache und einem anderen kulturellen Umfeld zu arbeiten. Diese Erfahrungen bereiteten für sie den Weg, in Polen einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zu gründen. Zu ihrem damaligen Gastland Deutschland hat sie nach wie vor intensive Kontakte.
Drucksache 753/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Drucksache 753/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Siebzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
§ 20 Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie
Artikel 3 Änderung der Erhaltungssortenverordnung
Artikel 4 Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
§ 6 Beschränkung des Inverkehrbringens
Artikel 5 Verordnung über die vorübergehende saatgutrechtliche Kennzeichnung und Verpackung für Saatgut von Tomaten
Artikel 6 Neubekanntmachung
Artikel 7 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Behörden der Länder
b Bundesbehörden Bundessortenamt - BSA
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummern 1 bis 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2577: Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
3 Zusammenfassung:
Im Einzelnen:
Drucksache 445/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Drucksache 6/12 (Beschluss)
... es, des Saatgutverkehrsgesetz
Drucksache 789/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
... 5. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 61b Satz 1 SaatG
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 17a Absatz 4 Satz 2 - neu - LFGB
2. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1a LFGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 42 Absatz 3 Satz 2 LFGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 - neu - LFGB *
5. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 61b Satz 1 SaatG
Drucksache 445/12
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Sechzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
§ 2
Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
§ 32 Angabe einer Saatgutbehandlung
Artikel 3 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Artikel 4 Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
Artikel 5 Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Behörden der Länder
b Bundesbehörden
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer n
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2203: Entwurf einer Sechzehnten Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Drucksache 789/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
... 4. Zu Artikel 3 Nummer 2(§ 61b Satz 1 SaatG
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 17a Absatz 4 Satz 2 - neu - LFGB
2. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1a LFGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 7 - neu - LFGB
Zu Nummer n
Zu Nummer 7
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 61b Satz 1 SaatG
Drucksache 444/12
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Anpassung von Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlich en Verordnungen
... 11. entgegen § 13a Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 5, §§ 13b, 13c Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 oder Absatz 3, § 13i oder § 13j Absatz 1 Satz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis, Saatgut oder einen sonstigen Gegenstand verbringt,
Drucksache 445/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
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Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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