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108 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Sachbearbeiters"


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Drucksache 304/08 (Beschluss)

... , Rnr. 1.52), so werden Behörden, die Auskunft über die in ihren Beständen enthaltenen Daten wie insbesondere zur Person des Arbeitgebers, zu Konten, Depots oder Kraftfahrzeugen des Schuldners und damit zu den Wahrnehmungen des jeweiligen Sachbearbeiters bei Sichtung der Datenbestände (vgl. nur Zöller, Greger, § 373

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 304/08 (Beschluss)




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 754
Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung

§ 755
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners

Titel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 802a
Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

§ 802b
Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Stundung

§ 802c
Vermögensauskunft des Schuldners

§ 802d
Erneute Vermögensauskunft

§ 802e
Zuständigkeit

§ 802f
Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

§ 802g
Erzwingungshaft

§ 802h
Unzulässigkeit der Haftvollstreckung

§ 802i
Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners

§ 802j
Dauer der Haft; erneute Haft

§ 802k
Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse

§ 802l
Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

§ 807
Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

§ 829a
Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden

Titel 6
Schuldnerverzeichnis

§ 882b
Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

§ 882c
Eintragungsanordnung

§ 882d
Vollziehung der Eintragungsanordnung

§ 882e
Löschung

§ 882f
Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

§ 882g
Erteilung von Abdrucken

§ 882h
Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses

Artikel 2
Änderung der Abgabenordnung

§ 284
Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

§ 338
Gebührenarten

§ 341a
Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft

§ 341b
Gebühr für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls

§ 341c
Gebühr für die Einholung von Drittauskünften

§ 341d
Gebühr für den Einspruch gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

Artikel 3
Änderung kostenrechtlicher Vorschriften

§ 22a
Entschädigung von Auskunftsstellen

Artikel 4
Änderung anderer Rechtsvorschriften

Artikel 5
Übergangsbestimmungen

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

1. Ausgangslage

2. Zielsetzung des Gesetzentwurfs

3. Die wesentlichen Änderungen im Überblick

a Informationsbeschaffung des Gläubigers bei Vollstreckungsbeginn

b Modernisierung des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft

c Neukonzeption des Schuldnerverzeichnisses

d Förderung der gütlichen Einigung

e Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden

f Verwaltungsvollstreckung

4. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

a Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes und der Länder

b Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

5. Gesetzgebungskompetenz

6. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 802a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 802b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 802c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 802d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 802e

Zu § 802f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 802g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 802h

Zu § 802i

Zu § 802j

Zu § 802k

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 802l

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu § 882b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu 882c

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 882d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 882e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 882f

Zu § 882g

Zu § 882h

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe j

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 5

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 304/08

... , Rn. 1.52), so werden Behörden, die Auskunft über die in ihren Beständen enthaltenen Daten wie insbesondere zur Person des Arbeitgebers, zu Konten, Depots oder Kraftfahrzeugen des Schuldners und damit zu den Wahrnehmungen des jeweiligen Sachbearbeiters bei Sichtung der Datenbestände (vgl. nur Zöller, Greger, § 373

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 304/08




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Gesetzesantrag

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 754
Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung

§ 755
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners

Titel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 802a
Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

§ 802b
Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Stundung

§ 802c
Vermögensauskunft des Schuldners

§ 802d
Erneute Vermögensauskunft

§ 802e
Zuständigkeit

§ 802f
Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

§ 802g
Erzwingungshaft

§ 802h
Unzulässigkeit der Haftvollstreckung

§ 802i
Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners

§ 802j
Dauer der Haft; erneute Haft

§ 802k
Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse

§ 802l
Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

§ 807
Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

Titel 6
Schuldnerverzeichnis

§ 882b
Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

§ 882c
Eintragungsanordnung

§ 882d
Vollziehung der Eintragungsanordnung

§ 882e
Löschung

§ 882f
Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

§ 882g
Erteilung von Abdrucken

§ 882h
Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses

Artikel 2
Änderung der Abgabenordnung

§ 284
Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

Artikel 3
Änderung kostenrechtlicher Vorschriften

§ 22a
Entschädigung von Auskunftsstellen

Artikel 4
Änderung anderer Rechtsvorschriften

Artikel 5
Übergangsbestimmungen

§ 35

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

1. Ausgangslage

2. Zielsetzung des Gesetzentwurfs

3. Die wesentlichen Änderungen im Überblick

a Informationsbeschaffung des Gläubigers bei Vollstreckungsbeginn

b Modernisierung des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft

c Neukonzeption des Schuldnerverzeichnisses

d Allgemeines Vollstreckungsrecht

e Verwaltungsvollstreckung

4. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

a Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes und der Länder

b Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

5. Gesetzgebungskompetenz

6. Zustimmungsbedürftigkeit

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 802a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 802b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 802c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 802d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 802e

Zu § 802f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 802g

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 802h

Zu § 802i

Zu § 802j

Zu § 802k

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 802l

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu § 882b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 882c

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu § 882d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 882e

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 882f

Zu § 882g

Zu § 882h

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu den Nummer n

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Buchstabe j

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 534/07

... Wahrzunehmen ist diese Aufgabe durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Für die Führung entsprechender Listen ist voraussichtlich eine halbe Sachbearbeiterstunde pro Woche erforderlich. Die Aufgabe kann mit dem vorhandenen Personal wahrgenommen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 534/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2
Änderung des BVL-Gesetzes

Artikel 3
Neubekanntmachung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zu Nr. 11

Zu 12 § 12 Abs. 3

Zu 15b § 15c Abs. 3

Zu 16 § 15d

Zu 19 § 16f Abs. 1

Zu 21b § 18b Abs. 5

Zu 22 § 20 Abs. 2

Zu 23 § 21a Abs. 2

Zu 24 § 22 Abs. 2

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu 1

Zu 2 § 2

Zu 3 § 3

Zu 4 § 4

Zu 5 § 4a neu

Zu 6

Zu 7 § 6

Zu 8 § 6a

Zu 9 § 7 Abs. 1

Zu 10 § 10a

Zu 11 § 11

Zu 12 § 12

Zu 13 bis 15a § 15, § 15b Abs. 4, § 15c Abs. 2

Zu 15b § 15c Abs. 3

Zu 16 § 15d

Zu 17 § 16c

Zu 18 § 16e

Zu 19 § 16f

Zu 20 § 16g Abs. 2

Zu 22 zu § 20

Zu 23 § 21a

Zu 24 § 22 Abs. 2

Zu 25 § 30 Abs. 1

Zu 26

Zu 28 § 40

Zu 29 § 45

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes


 
 
 


Drucksache 85/05 (Beschluss)

... § 13 Abs. 1 Satz 2 WpPG-E legt den Prüfungsmaßstab für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht fest. Danach ist der Prospekt - über seine Vollständigkeit hinaus - auch auf "Kohärenz und Verständlichkeit" zu prüfen. In der Gesetzesbegründung (Teil B zu Artikel 1 § 13 Abs. 1) heißt es im Hinblick auf den Prüfungsmaßstab lediglich, im Rahmen der Billigung werde "geprüft, ob die Angaben konsistent sind, d.h. ob der Prospekt keine inneren Widersprüche enthält". Es bestehen Vorbehalte der Praxis insbesondere gegenüber dem - dem deutschen Verwaltungsrecht bisher unbekannten - Begriff der "Kohärenz". Auch rein sprachlich bietet dieses Fremdwort kaum Ansatzpunkte für eine in der Praxis befriedigende Auslegung. Offenbar soll seine Auslegung den Verwaltungsgerichten überlassen werden; denn es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich uneingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbar sein dürfte. Unklar ist auch, ob und inwieweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Rahmen der Prospektprüfung externen Informationen nachzugehen oder diese in die Prüfung mit einzubeziehen hat. In der Praxis handelt es sich insbesondere um die persönlichen Erkenntnisse des jeweiligen Sachbearbeiters, Informationen aus Presse, Rundfunk und Fernsehen sowie Informationen aus dem Publikum. Nach § 24 Abs. 1 und 2 VwVfG (Untersuchungsgrundsatz) dürfte von einer Verpflichtung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auszugehen sein, derartigen Umständen, sofern solche im konkreten Einzelfall vorliegen, von Amts wegen nachzugehen. Somit dürfte eine Prospektprüfung allein auf Grundlage der eingereichten Unterlagen unter generellem Absehen von solchen Umständen, welche der Behörde anderweitig zur Kenntnis gelangt sind, rechtlich nicht möglich sein.



Drucksache 85/1/05

... § 13 Abs. 1 Satz 2 WpPG-E legt den Prüfungsmaßstab für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht fest. Danach ist der Prospekt - über seine Vollständigkeit hinaus - auch auf "Kohärenz und Verständlichkeit" zu prüfen. In der Gesetzesbegründung (Teil B zu Artikel 1 § 13 Abs. 1) heißt es im Hinblick auf den Prüfungsmaßstab lediglich, im Rahmen der Billigung werde "geprüft, ob die Angaben konsistent sind, d.h. ob der Prospekt keine inneren Widersprüche enthält". Es bestehen Vorbehalte der Praxis insbesondere gegenüber dem - dem deutschen Verwaltungsrecht bisher unbekannten - Begriff der "Kohärenz". Auch rein sprachlich bietet dieses Fremdwort kaum Ansatzpunkte für eine in der Praxis befriedigende Auslegung. Offenbar soll seine Auslegung den Verwaltungsgerichten überlassen werden; denn es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich uneingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbar sein dürfte. Unklar ist auch, ob und inwieweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Rahmen der Prospektprüfung externen Informationen nachzugehen oder diese in die Prüfung mit einzubeziehen hat. In der Praxis handelt es sich insbesondere um die persönlichen Erkenntnisse des jeweiligen Sachbearbeiters, Informationen aus Presse, Rundfunk und Fernsehen sowie Informationen aus dem Publikum. Nach § 24 Abs. 1 und 2 VwVfG (Untersuchungsgrundsatz) dürfte von einer Verpflichtung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auszugehen sein, derartigen Umständen, sofern solche im konkreten Einzelfall vorliegen, von Amts wegen nachzugehen. Somit dürfte eine Prospektprüfung allein auf Grundlage der eingereichten Unterlagen unter generellem Absehen von solchen Umständen, welche der Behörde anderweitig zur Kenntnis gelangt sind, rechtlich nicht möglich sein.



Drucksache 86/17 PDF-Dokument



Drucksache 86/18 PDF-Dokument



Drucksache 372/07 PDF-Dokument



Drucksache 641/14 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.