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Drucksache 212/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Rinder -Leukose-Verordnung, der Tuberkulose -Verordnung und der Brucellose -Verordnung
... 2. die Milch der Kühe des Bestandes entweder vor Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung
Abschnitt IV Amtlich anerkannter leukosefreier Rinderbestand
§ 11a
§ 11b
§ 13
Artikel 2 Änderung der Tuberkulose-Verordnung
§ 14
Artikel 3 Änderung der Brucellose-Verordnung
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen.
§ 1
Abschnitt 2 Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln.
§ 3a
Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Rinder.
§ 8
§ 9
Unterabschnitt 3 Besondere Schutzmaßnahmen gegen die Brucellose der Schweine.
§ 11
§ 11a
Unterabschnitt 4 Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schafe und Ziegen.
§ 14
§ 14a
Unterabschnitt 5 Besondere Schutzmaßregeln in bestimmten Fällen.
Unterabschnitt 6 Desinfektion.
Unterabschnitt 7 Aufhebung der Schutzmaßregeln.
Abschnitt 3 Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand.
§ 19
§ 20
Abschnitt 4 Brucellosefreier Schweinebestand.
Abschnitt 5 Amtlich anerkannter brucellosefreier Schaf- und Ziegenbestand
§ 22
§ 22a
Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften.
§ 24
§ 24a
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3744 Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen Regelungsinhalt
Drucksache 713/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur - Beitrag der Europäischen Kommission zum Gipfeltreffen in Göteborg am 17. November 2017 - COM(2017) 673 final
... Errungenschaften in Bezug auf Kultur oder Identität sind zwar schwer messbar, doch Maßnahmen im Bereich Kultur tragen dazu bei, dass Menschen zusätzliche Erfahrungen sammeln, einander besser kennenlernen und verstehen, was es bedeutet, Europäer zu sein. In diesem Zusammenhang feiert und fördert die etablierte Initiative der Europäischen Kulturhauptstädte12 seit 30 Jahren kulturelle Vielfalt. Gleichzeitig darf die wirtschaftliche Bedeutung der Kulturbranche nicht unterschätzt werden. Auf die europäische Kultur- und Kreativwirtschaft entfallen etwa 4 % des BIP der EU und sie beschäftigt 8 Millionen Europäerinnen und Europäer.
Drucksache 110/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
(Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - DSAnpUG-EU)
... Bei der Digitalisierung der Landwirtschaft ("Smart Farming") ist die Datenhoheit der Landwirte über ihre maschinell gesammelten Daten ("digitalen Feldfrüchte") eine wichtige Grundlage. Daher wird um Prüfung gebeten, inwieweit dies rechtlich abgesichert ist bzw. noch Handlungsbedarf besteht.
Drucksache 129/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS \-Verordnung
... bb) In Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter "unter Angabe des ersten Jahres, ab dem diese Nutzung ununterbrochen im Sammelantrag angegeben wurde," gestrichen.'
Anlage Änderungen und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS\-Verordnung
1. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 InVeKoSV
2. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 25a Absatz 5 InVeKoSV
Zu Artikel 1
Drucksache 62/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes
... Für die Zurverfügungstellung elektronisch gespeicherter unbearbeiteter Daten als offene Daten gemäß § 12a Absatz 1 kann demnach von Kosten in Höhe von 12 bis 24 Euro je Datenbereitstellung ausgegangen werden. Bei ca. 300 Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung wird vermutet, dass jede Behörde Datensätze in einer Größenordnung von 50 bis 100 pro Jahr zur Verfügung stellen wird, woraus sich 22 500 Datensätze pro Jahr ergeben. Diese Größenordnung entspricht vergleichbaren Erfahrungswerten aus anderen Industrienationen, die bereits erste Erfahrungen im Bereich Open Data gesammelt haben. Aus den genannten Kosten je Fall resultiert nach derzeitiger Abschätzung mithin ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 400 000 Euro. Zusätzlich ist ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 16 000 bis 94 000 Euro je Behörde zu berücksichtigen, welcher vor allem durch den Aufbau einer IT-Struktur und die Erstellung eines Veröffentlichungskonzepts entsteht. Die große Spannweite ergibt sich daraus, dass manche Behörden des Bundes bereits mit der Zulieferung von Daten vertraut sind und andere Behörden dagegen keinerlei anknüpfbare Strukuren für die Zurverfügungstellung unbearbeiteter elektronischer Rohdaten als offene Daten haben. Bei ca. 300 Behörden ergibt sich folglich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 16,5 Millionen Euro.
Drucksache 659/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hinsichtlich des zertifizierten Steuerpflichtigen - COM(2017) 567 final
... Damit der Status des zertifizierten Steuerpflichtigen eingebunden werden kann, müssen zunächst die Mitgliedstaaten, die dafür zuständig sind, den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen den Status zu gewähren bzw. abzuerkennen, diese Informationen sammeln und auf elektronischem Wege speichern. Dazu wird Artikel 17 der Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer dahin gehend geändert, dass auch Informationen über den Status des zertifizierten Steuerpflichtigen gespeichert werden.
Drucksache 696/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan für einen besseren Schutz des öffentlichen Raums - COM(2017) 612 final; Ratsdok. 13489/17
... Auf der politischen Ebene hat die Kommission unlängst eine EU-Gruppe für den Schutz "weicher" Ziele eingesetzt, um die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten zu verstärken. Die Gruppe, in der nationale politische Entscheidungsträger zusammenkommen, wird bewährte Verfahren sammeln, austauschen und verbreiten und die Kommission hinsichtlich weiterer Maßnahmen zum Schutz des öffentlichen Raums beraten. Sie wird die Arbeiten in zwei Foren voranbringen: im Forum der Praktiker und im Forum der Akteure (siehe Kapitel IV) .
Drucksache 573/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der Innovation in Europas Regionen - Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene - COM(2017) 376 final
... In diesem Kontext werden einige zielgerichtete Pilotmaßnahmen vorgestellt, welche es erlauben sollen, Erfahrungen zu sammeln und die wirtschaftliche Entwicklung und das Wachstum europäischer Regionen auf eine breitere Basis zu stellen. Das langfristige Ziel besteht darin, alle europäischen Regionen in die Lage zu versetzen, auf der intelligenten Spezialisierung aufzubauen, um ihr Potenzial bezüglich des technologischen Wandels, der Digitalisierung, der Dekarbonisierung und der industriellen Modernisierung uneingeschränkt zu heben.
Mitteilung
1. Eine moderne Wirtschaft und ein fairer Übergang für die Regionen der EU
2. Intelligente Spezialisierung: Regionale Pakte für Innovation, Wachstum und Arbeitsplätze
3. Schlüsselherausforderungen und nächste Schritte: Förderung des innovationsgesteuerten Wachstums
3.1. Fortsetzung der Reform der Forschungs- und Innovationssysteme innerhalb der Regionen
3.2. Ausbau der regionenübergreifenden Zusammenarbeit bei Innovationsinvestitionen
3.3. Mobilisierung von Forschung und Innovation in weniger entwickelten und in vom industriellen Wandel betroffenen Regionen
3.4. Nutzung von Synergien und Komplementaritäten zwischen den EU-Maßnahmen und -Instrumenten
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 89/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahreswirtschaftsbericht 2017 der Bundesregierung
... -Energien-Gesetz (EEG) die Vergütung für erneuerbare Energien ab 2017 durch Ausschreibungen am Markt ermittelt. Dies schafft zum einen Planungssicherheit für Investoren und erhöht zum anderen die Kosteneffizienz. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die erneuerbaren Energien weiter schrittweise in den Markt zu integrieren und hierzu im Rahmen der Ausschreibungen weitere Erfahrungen zu sammeln.
Drucksache 43/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen und operativen Rahmen für die durch die Verordnung ... (ESC Regulation) eingeführte Elektronische Europäische Dienstleistungskarte - COM(2016) 823 final
... über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems), die bis zum 18. Januar 2016 in nationales Recht, umzusetzen war, gesammelt sind.
Drucksache 633/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Bürgerinitiative - COM(2017) 482 final
... 3. Der Bundesrat begrüßt die im Verordnungsvorschlag enthaltenen neuen Anforderungen für die Unterstützung einer Bürgerinitiative, insbesondere die Reduzierung und Vereinheitlichung der von den Unterstützenden bereitzustellenden personenbezogenen Daten. Auch die vorgesehenen Erleichterungen beim Sammeln von Unterstützungsbekundungen durch die Organisatoren können die bisherigen organisatorischen Hürden bei der Durchführung einer Initiative vermindern.
Drucksache 352/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Einführung einer europäischen Säule sozialer Rechte - COM(2017) 250 final
... Die Schaffung einer integrativeren und faireren Union ist eine zentrale Priorität dieser Europäischen Kommission.1 Seit Präsident Juncker die Einrichtung einer europäischen Säule sozialer Rechte angekündigt hat, hat die Kommission aktiv mit allen relevanten Interessenträgern auf sämtlichen Ebenen zusammengearbeitet. Im März 2016 stellte sie einen vorläufigen Entwurf der europäischen Säule sozialer Rechte vor und eröffnete eine breit angelegte öffentliche Konsultation, um Rückmeldungen zu sammeln.2 Im Januar 2017 wurde, aufbauend auf Veranstaltungen mit Interessenträgern und Beiträgen aus ganz Europa, eine hochrangige Konferenz abgehalten, um die Konsultation abzuschließen.3
Drucksache 44/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und entsprechender Verwaltungserleichterungen - COM(2016) 824 final
... über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung")) gesammelt sind.
Drucksache 254/17
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s - Verbotene Bild- und Tonaufnahmen in Gerichtsverhandlungen
... Die Eingrenzung auf Verhandlungen "vor dem erkennenden Gericht" hat zur Folge, dass Verfahrensabschnitte nicht erfasst werden, in denen andere Richter tätig werden als diejenigen, die zur Mitwirkung im Hauptverfahren und der hierauf bezogenen Entscheidung berufen sind. Dies betrifft etwa die Tätigkeit eines ersuchten oder beauftragten Richters oder Verhandlungen, die das Verfahren wegen Richterablehnung betreffen (vgl. LR-Wickern, StPO, Bd. 10 - GVG, EGGVG, 26. Aufl. 2010, § 169 GVG Rn. 6). In diesen Stadien ist das Verfahren nicht öffentlich (vgl. § 169 Satz 1 GVG). Die Gefahr von heimlichen Bild- und Tonaufzeichnungen bzw. -übertragungen ist dadurch deutlich reduziert; bei Tonaufnahmen greift überdies der Schutz des § 201 Absatz 1 StGB. Zugleich wird damit auch der unterschiedlichen Bedeutung der Verfahrensabschnitte Rechnung getragen. Schließlich lassen auch die in der forensischen Praxis gesammelten Erkenntnisse eine weitergehende Tatbestandsfassung (derzeit) nicht als geboten erscheinen.
Drucksache 713/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates - Europakammer - Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur - Beitrag der Europäischen Kommission zum Gipfeltreffen in Göteborg am 17. November 2017 - COM(2017) 673 final
... 6. Er begrüßt, dass die Kommission eine Aufstockung des Programms "Erasmus+", anstrebt. Das Ziel einer Verdoppelung der Teilnehmerzahl bis 2025 scheint zwar angesichts der unklaren finanziellen Ausstattung des Folgeprogramms ambitioniert. In Anbetracht zunehmender Skepsis gegenüber einem vereinigten Europa müssen die heranwachsenden Generationen jedoch für die europäische Idee gewonnen und zur aktiven Teilhabe am europäischen Einigungsprozess ermutigt werden - hierzu kann das Programm "Erasmus+" entscheidend beitragen. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass im Rahmen von "Erasmus+" Lernerfahrungen nicht immer an Mobilität geknüpft sind, sondern gerade im Schulbereich auch im Rahmen von Partnerschaften gesammelt werden können. Generell bedarf es im Schulbereich vor allem der Vereinfachung von Verfahren sowie der Reduzierung des bürokratischen Aufwands.
Drucksache 315/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: eine neue Europäische Agenda für Kompetenzen - Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken COM(2016) 381 final
... - Möglichkeiten für Lernende fördern, im Rahmen ihres Bildungsweges Lernerfahrungen am Arbeitsplatz zu sammeln;
Drucksache 315/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: eine neue Europäische Agenda für Kompetenzen - Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken - COM(2016) 381 final
... 16. Der Bundesrat begrüßt die Stärkung der Berufsausbildung, insbesondere auch die Integrierung praktischer Arbeitserfahrungen in den Lernprozess, und sieht das duale System hier als wegweisend an. Dass die Kommission jedoch ankündigt, Möglichkeiten für Auszubildende zu schaffen, in unterschiedlichem Rahmen gesammelte Lernerfahrungen miteinander zu kombinieren - und zwar unter Zuhilfenahme der vorhandenen Instrumente für die Qualitätssicherung und für Leistungspunkte in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und im Einklang mit dem Empfehlungsvorschlag zur Überarbeitung des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) - steht weder im Einklang mit der Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten noch mit dem in Deutschland etablierten, erfolgreichen dualen System. Die in Deutschland erfolgreiche Verknüpfung von theoretischer und praktischer Berufsausbildung basiert auf einem ganzheitlichen Bildungs- und Berufsverständnis, einer Orientierung an Berufsbildern, dem die Orientierung an Modulen und Teilqualifikationen zuwiderläuft. Eine zu starke Modularisierung sowie zeitlich und räumliche Aufsplitterung von Lernerfahrungen wäre kontraproduktiv. Zudem kann die Verwendung von Credit-Systemen allein auf freiwilliger Basis erfolgen.
Drucksache 82/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU - COM(2016) 53 final
... Seit 2012 hat die Kommission umfangreiche Erfahrungen mit der Anwendung dieses Mechanismus gesammelt. Wie in der Folgenabschätzung zur Überarbeitung des ZSABeschlusses und im Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung dieses Beschlusses analysiert wurde, ist nach Auffassung der Kommission das derzeitige System zwar nützlich für die Unterrichtung über bestehende zwischenstaatliche Abkommen und für die Ermittlung von Problemen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem EU-Recht, doch reicht er nicht aus, um eventuelle Unvereinbarkeiten zu lösen. Konkret wird darauf in der Strategie zur Energieunion eingegangen:
Drucksache 340/16 (Beschluss)
... - In einer "Sammelgarage" (z.B. Tiefgarage, Parkdeck) können die einzelnen Stellplätze trotz ihrer fehlenden Raumeigenschaft aufgrund der Sonderregelung des § 3 Absatz 2 Satz 2 Weg als Sondereigentum einem Wohnungseigentümer zugewiesen werden. Möglich - und in der Praxis nicht selten - ist es auch, den Wohnungseigentümern lediglich ein Sondernutzungsrecht an den im Gemeinschaftseigentum verbleibenden Stellplätzen einzuräumen.
A. Problem und Ziel
I. Förderung der Barrierefreiheit
II. Förderung der Elektromobilität
B. Lösung
I. Förderung der Barrierefreiheit
II. Förderung der Elektromobilität
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität
Artikel 1 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 554b Elektromobilität
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
1. Förderung der Barrierefreiheit
2. Förderung der Elektromobilität
II. Wesentlicher Inhalt
1. Förderung der Barrierefreiheit
2. Förderung der Elektromobilität
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht
1. Regelungen zur Förderung der Barrierefreiheit
2. Regelungen zur Förderung der Elektromobilität
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
VI. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
VII. Sonstige Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 119/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Notwendigkeit einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 36 Absatz 2a EStG (Verhinderung sog. Cum/Cum-Geschäfte) auf Fälle der Girosammelverwahrung inländischer Aktien im Ausland zu prüfen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 § 4 InvStG
4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 2 InvStG
5. Zu Artikel 1 §§ 5a - neu -, 53 Absatz 5 InvStG
§ 5a Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds
6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 5 InvStG
7. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 3 InvStG
8. Zu Artikel 1 § 20 InvStG
9. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 Satz 4 InvStG
10. Zu Artikel 1 § 26 Nummer 4 Buchstabe j InvStG
11. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 5 InvStG
12. Zu Artikel 1 §§ 36, 38 InvStG
13. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 3 Nummer 2 InvStG
14. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Satz 3 InvStG
15. Zu Artikel 1 §§ 48, 49 InvStG
16. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG
17. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 3 InvStG
18. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 3 Satz 2 - neu - InvStG
19. Zu Artikel 2 Nummer 1
20. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 6 Absatz 2 InvStG
21. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG Artikel 3a - neu - § 9 Absatz 1 KStG Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 5 GewStG
Artikel 3a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 4a Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
22. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
23. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
24. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
25. Zu Artikel 3 Nummer 8 § 49 Absatz 1 EStG Artikel 8 Absatz 2 Inkrafttreten
Zu Artikel 3 Nummer 8
Zu Artikel 8
26. Zu Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes
27. Zu Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 1, § 36 Absatz 6a GewStG * Nach dem Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:
Artikel 4a Änderung des Gewerbesteuergesetzes
28. Zu Artikel 5 § 5 FVG
29. Zu Artikel 5 § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 39 FVG
Artikel 5 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
30. Nach Artikel 7 §§ 6, 7, 10 AStG
Drucksache 10/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS -Daten-Gesetzes
... (7) Wenn der Betriebsinhaber in seinem Sammelantrag nicht angibt, dass er eine Unternehmung oder eine Anlage im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der InVeKoS-Verordnung
§ 11a Änderung bei Flächennutzungen im Umweltinteresse
§ 13a Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb
Artikel 2 Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
4 Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Weitere Verordnungsfolgen
Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3536: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Inhalt des Regelungsvorhabens
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
2.3. Evaluation
2.4. Abschließende Stellungnahme
Drucksache 193/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Cloud-Initiative - Aufbau einer wettbewerbsfähigen Daten- und Wissenswirtschaft in Europa - COM(2016) 178 final
... Erstens schöpfen viele europäische Unternehmen, Forschungsgemeinschaften und öffentliche Stellen die Möglichkeiten nicht voll aus, die ihnen die Daten und deren Potenzial bieten, herkömmliche Sektoren und die Art und Weise der Durchführung von Forschung zu verändern14. Daten aus öffentlich geförderter Forschung sind nicht immer offen zugänglich und auch die von Unternehmen generierten oder gesammelten Daten werden oft nicht ausgetauscht. Die Gründe hierfür sind nicht immer gewerblicher Art. Viele sehen in den Daten immer noch ein Gut, das es zu schützen gilt, während in den Unternehmen (vor allem KMU), in den Hochschulen und im öffentlichen Sektor vielen einfach nicht bewusst ist, welcher Wert im Austausch von Daten steckt. Es fehlt an klaren Strukturen, die den Austausch von Daten (vor allem an Hochschulen) fördern und belohnen, an einem klaren Rechtsrahmen15 (vor allem im öffentlichen Sektor) sowie an Fachwissen und der Anerkennung seiner Bedeutung (in allen Sektoren). Auf der Grundlage der EU-Datenschutzvorschriften darf der freie Verkehr personenbezogener Daten nicht aus Gründen der Wahrung der Privatsphäre oder des Schutzes personenbezogener Daten eingeschränkt werden. Mit anderen rechtlichen und technischen Hemmnissen für den freien Datenverkehr wird sich die im Rahmen der Strategie für den Digitalen Binnenmarkt anstehende Initiative zum "freien Datenfluss" befassen.
Drucksache 196/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Digitalisierung der europäischen Industrie - Die Chancen des digitalen Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen - COM(2016) 180 final
... - 2016 den Vorschlag der Initiative zum freien Datenfluss in der EU mit dem Ziel, ungerechtfertigte Lokalisierungsauflagen in den nationalen Rechtsvorschriften zu beseitigen oder diesen vorzubeugen und neu entstehende Fragen wie beispielsweise des Eigentums an Daten sowie Vorschriften über den Zugang zu und die Weiterverwendung von Daten genauer zu untersuchen, auch in Bezug auf Daten aus einem industriellen Umfeld und insbesondere solche, die von Sensoren und anderen Sammelgeräten generiert werden; - Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen für autonome Systeme und IoT-Anwendungen, insbesondere Sicherheits- und Haftungsregelungen sowie die rechtlichen Voraussetzungen, um Praxistests in großem Maßstab zu ermöglichen;
1. Kontext
2. Digitale Technologien auf dem Vormarsch
3. Digitale Chancen nutzen: Wo steht Europa?
4. Das weitere Vorgehen
4.1 Ein Rahmen für die Koordinierung der Initiativen für die Digitalisierung der Industrie
4.2 Gemeinsam in die Stärkung der digitalen Innovationskapazität Europas investieren
4.2.1 Digitale Innovationen in allen Bereichen fördern: Digital Innovation Hubs in ganz Europa
4.2.2 Partnerschaften im Hinblick auf die Führungsrolle bei den Wertschöpfungsketten und Plattformen für digitale Technologien
4.2.3 Standardisierung: Schwerpunktsetzung und Verstärkung der Anstrengungen in Bezug auf Referenzarchitekturen und Erprobung
4.3 Schaffung geeigneter rechtlicher Rahmenbedingungen
4.4 Humankapital, das für den digitalen Wandel bereit und mit den notwendigen Fähigkeiten ausgestattet ist
5. Fazit
Drucksache 302/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/45 /EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe COM(2016) 369 final
... (9) Um den Entwicklungen auf internationaler Ebene und den gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen und um die Transparenz zu erhöhen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten übertragen werden, mit denen Änderungen an internationalen Übereinkommen gegebenenfalls vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen, die technischen Anforderungen aktualisiert und die Bedingungen für die Nutzung der von der Kommission geführten Datenbank für die Unterrichtung über Befreiungen und Anträge auf Ausnahmeregelungen nach der vorliegenden Richtlinie festgelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Drucksache 490/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG )
... Die angesprochenen Modellvorhaben bieten auch die Gelegenheit, Erfahrungen hinsichtlich einer Weiterentwicklung der berufsrechtlichen Grundlagen der Gesundheitsfachberufe insgesamt zu sammeln und die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungen zu evaluieren.
Drucksache 116/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte - COM(2016) 127 final
... In den Artikeln 12 und 27 der Charta der Grundrechte ist Folgendes niedergelegt: Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind.
Drucksache 797/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
... c) Der Bundesrat bedauert, dass es nach jahrelangen Diskussionen noch immer nicht gelungen ist, ein effizientes, ökologisches, verbraucherfreundliches und bürgernahes Wertstoffgesetz auf den Weg zu bringen und damit bis auf Weiteres die Chance vertan ist, durch eine bürgerfreundliche gemeinsame Erfassung von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen eine qualitative und quantitative Verbesserung bei der Erfassung von Sekundärrohstoffen zu erreichen und die Sammelmengen an Wertstoffen deutlich zu erhöhen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 20 VerpackG
3. Zu Artikel 1 § 12 VerpackG
§ 12 Ausnahmen
4. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Satz 1, 2 VerpackG
5. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, 2 - neu -, Absatz 3 Satz 6 VerpackG
6. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 3 - neu - VerpackG
7. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 4 VerpackG
8. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 VerpackG
9. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 VerpackG
10. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 1 VerpackG
11. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
12. Zu Artikel 1 § 27a - neu - VerpackG
§ 27a Qualitätssicherung bei Bescheinigungen und Bestätigungen von Sachverständigen und sonstigen Prüfern
13. Zu Artikel 1 § 32 VerpackG
'§ 32 Hinweispflichten
14. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 VerpackG
15. Zum Gesetzentwurf im Übrigen
Drucksache 477/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
... Die vorgeschlagene Streichung vermeidet unnötige Bürokratie bei zu bestellenden Abfallbeauftragten. Nach der Grundnorm des § 60 Absatz 1 Satz 1 KrWG soll der Abfallbeauftragte den ihn bestellenden Betrieb lediglich beraten in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sind. Angesichts dieser Aufgaben eines Abfallbeauftragten besteht - anders als bei einer für die Beaufsichtigung eines Betriebes verantwortlichen Person eines Entsorgungsfachbetriebes oder eines Betriebes, der eine Erlaubnis für das Sammeln oder Handeln gefährlicher Abfälle beantragt - kein Bedürfnis für eine erhöhte Gewähr der Zuverlässigkeit eines bestellten Abfallbeauftragten.
1. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 Satz 4 EfbV
2. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 2 und 4 EfbV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 4 Nummer 3
4. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 3, 4, Absatz 3 Nummer 1 und Satz 2 - neu - EfbV
5. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 Satz 1 und 3 EfbV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Nummer 3a - neu - EfbV
7. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 3a - neu - EfbV
8. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 1 - neu - EfbV
9. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 5 EfbV
10. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 1 - neu - bis 3 - neu -, Satz 1 EfbV
11. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EfbV
12. Zu Artikel 1 Anlage 3 Anlage zum Zertifikat Nummer 2.3, 2.4, 2.5, 2.6 EfbV
13. Zu Artikel 2 § 8 Absatz 3 AbfBeauftrV
14. Zu Artikel 2 § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a AbfBeauftrV
15. Zu Artikel 2 Anlage 1 Einleitung AbfBeauftrV
16. Zu Artikel 10 Absatz 1, 1a - neu - Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Drucksache 320/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
... Fehlen die Voraussetzungen des Satzes 1, so sind drei Fünftel der Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen. Die nach den Sätzen 1 und 2 nicht angerechnete Kapitalertragsteuer ist auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Anteile oder Genussscheine, die zu inländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 1 führen und einer Wertpapiersammelbank im Ausland zur Verwahrung anvertraut sind.
Drucksache 591/16
Verordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Verordnung über die Pauschalen für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Gräberpauschalenverordnung 2017/2018 - GräbPauschV 2017/2018)
... In Brandenburg gab es insgesamt 1.832 Neufunde, die zum Teil in Einzelgräbern und zum Teil in Sammelgräbern beigesetzt sind. Dies ergibt eine Pflegepauschale von 12.443 €, die um 5% auf 13.065,15 € erhöht wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Pauschalen
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Drucksache 768/2/16
Antrag des Freistaates Bayern
Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung einen Vorschlag für eine gesetzliche Regelung zu erarbeiten, mit der die Regelungen des Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung auf andere vorausleistungspflichtige Betreiber von Anlagen zur Brennstoffversorgung, die zum Stichtag 31. Dezember 2016 stillgelegt sind, übertragen werden können. Der Vorschlag für eine gesetzliche Regelung soll innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung vorgelegt werden. Grundlage des Vorschlags ist eine unabhängige Ermittlung der insoweit für die Zwischen- und Endlagerung erforderlichen Finanzmittel unter Würdigung methodischer Erfahrungen, die hierzu im Zusammenhang mit der KFK gesammelt wurden.
Drucksache 118/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und des BVL-Gesetzes
... 3. Folgeprodukte tierischer Nebenprodukte im Sinne der Nummer 1 oder 2 so abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, dass dadurch Leben oder Gesundheit eines anderen oder Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden."
Drucksache 591/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Pauschalen für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Gräberpauschalenverordnung 2017/2018 - GräbPauschV 2017/2018)
... Die Verordnung unterstellt auf diese Weise, dass die Grabpflege kostengünstiger realisiert werden könne, ohne dies jedoch zu belegen. Die bislang erstatteten 21,75 Euro je Einzelgrab bzw. 6,79 Euro je Quadratmeter Sammelgrabstelle pro Jahr waren nach Auffassung der Friedhofsträger nicht auskömmlich für eine angemessene Pflege der Kriegsgräber. Die Erhöhung auf nunmehr 22,84 Euro je Grab bzw. von 7,13 Euro für einen Quadratmeter Sammelgrabfläche gleicht weder das bisherige Defizit aus, noch entspricht sie der aktuellen Kostensituation im Friedhofswesen.
Drucksache 502/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen (Schweinepest-Monitoring-Verordnung - SchwPestMonV )
... Für die Verwaltung der Länder entstehen Gesamtkosten, die zwischen rund 2 Mio. und 293.0000 Euro liegen. Die große Spanne der möglichen Kosten beruht auf der Tatsache, dass nicht vorhersehbar ist, wie groß der Anteil an Proben sein wird, der durch eine Sammeluntersuchung (Poolung) kostengünstiger durchgeführt werden kann. Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Monitoring
§ 2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 3 Mitteilungen der Länder
§ 4 Weitergehende Maßnahmen
§ 5 Inkrafttreten
Anlage (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4) Probenschlüssel für die nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 durchzuführenden Untersuchungen auf das Virus der Klassischen Schweinepest
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3672: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
Inhalt des Regelungsvorhabens
Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
Weitere Kosten
Abschließende Stellungnahme des NKR
Drucksache 351/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2016 - "Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual"
... Die Kommission hat die Arbeit an einem Konzept für die Begrenzung der Wasserverschmutzung mit Arzneimitteln aufgenommen und eine Studie in Auftrag gegeben, durch die weitere Informationen - unter anderem im Wege einer öffentlichen Konsultation - gesammelt werden sollen. Die Kommission wird auf dieser Grundlage weiterarbeiten und bei der Bewältigung der Umweltauswirkungen von pharmazeutischen Stoffen den Erfordernissen der öffentlichen Gesundheit und der Kosteneffizienz Rechnung tragen.
Drucksache 180/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FiMaNoG)
... "(3) Wertpapiersammelbanken sind Kreditinstitute, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
Drucksache 395/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
... In der InVeKoS-Verordnung sollen - ebenfalls vor dem Hintergrund einer Auslegung der Europäischen Kommission - die Ausnahmen von der Pflicht, die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten entweder im Sammelantrag anzugeben oder später der zuständigen Stelle zu melden, ergänzt werden. Dies betrifft Fälle der vorübergehenden Lagerung von Erzeugnissen aus der oder Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit durch den Landwirt (z.B. Stroh-, Heu- und Silageballen sowie Dunghaufen), bei davon auszugehen, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht stark eingeschränkt wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
§ 8a Verbundene Unternehmen
§ 12a Anpassung des Werts von Zahlungsansprüchen
Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3772: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKos-Verordnung
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Inhalt des Regelungsvorhabens
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
Drucksache 125/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften
... Das Ressort geht davon aus, dass der überwiegende Anteil der Kosten durch die Reisekosten der insgesamt 35 Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse anfällt. Die Schätzungen beruhen auf den Erfahrungswerten, die im Zuge der Anwendung der bisherigen untergesetzlichen Regelung gesammelt wurden. Das Ressort weist darauf hin, dass Schätzungen dazu stets mit Unsicherheiten behaftet sind, da nicht prognostiziert werden kann, welche Personen welcher Dienststellen tatsächlich in die Vertrauensausschüsse gewählt werden.
Drucksache 316/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Kompetenzgarantie COM(2016) 382 final
... Bei der Gestaltung ihrer Maßnahmen können die Mitgliedstaaten auf jahrelanges wechselseitiges Lernen und auf Erfahrungen zurückgreifen, die im Bereich der Bildungs- und Beschäftigungspolitik und der Finanzierung durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds und insbesondere durch den Europäischen Sozialfonds gesammelt wurden.
Drucksache 304/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates - COM(2016) 371 final
... (7) Um den Entwicklungen auf internationaler Ebene und den gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten übertragen werden, mit denen Änderungen an internationalen Übereinkommen gegebenenfalls vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen und die technischen Anforderungen aktualisiert werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Drucksache 122/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Ottovon-Bismarck-Stiftung
... Stiftungszweck der Ottovon-Bismarck-Stiftung ist es, "das Andenken an das Wirken des Staatsmannes Otto von Bismarck zu wahren, den Nachlass zu sammeln und zu verwalten sowie für die Interessen der Allgemeinheit in Kultur und Wissenschaft, Bildung und Politik auszuwerten." Neben umfangreichen historischen Forschungstätigkeiten als außeruniversitäre Einrichtung und den Aufbau einer Bismarck-Bibliothek und eines Archivs unterhält die Ottovon-Bismarck-Stiftung daher eine Gedenkstätte mit einer Dauerausstellung zur deutschen Geschichte des 19. Jahrhunderts in AumühleFriedrichsruh. Darüber hinaus bietet sie ein reichhaltiges Programm zur historischpolitischen Bildung im Rahmen der Museums- und Archivpädagogik an.
Drucksache 625/16
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung A. Problem und Ziel
... Aus ausländischen Namen ist für die Ausländerbehörden nicht immer ersichtlich, welches Geschlecht eine Person hat. Aber nicht nur zur besseren Identifizierung und zur eindeutigen Zuordnung einer Person zu einem eventuell bereits bestehenden Datensatz ist die Angabe des Geschlechts notwendig, sondern auch beispielsweise bei der Unterbringung einer Person in Sammelunterkünften. Zudem sind bei der auf Antrag der Ausländerbehörde von einem Richter anzuordnenden Abschiebungshaft Männer und Frauen in getrennten Trakten unterzubringen.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
III. Rechtsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
IV. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Drucksache 119/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Notwendigkeit einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 36 Absatz 2a EStG (Verhinderung sog. Cum/Cum-Geschäfte) auf Fälle der Girosammelverwahrung inländischer Aktien im Ausland zu prüfen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein*
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 § 4 InvStG
5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 2 InvStG
6. Zu Artikel 1 §§ 5a - neu -, 53 Absatz 5 InvStG
§ 5a Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds
7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 5 InvStG
8. Zu Artikel 1 § 6 InvStG
9. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 3, § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 14 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6 Satz 5 InvStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
10. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 3 InvStG
11. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 3 InvStG
12. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 3 und 3
Zu Artikel 1
14. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 Satz 4 InvStG
15. Zu Artikel 1 § 26 Nummer 4 Buchstabe j InvStG
16. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 5 InvStG
17. Zu Artikel 1 §§ 36, 38 InvStG
18. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 3 Nummer 2 InvStG
19. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Satz 3 InvStG
20. Zu Artikel 1 §§ 48, 49 InvStG
21. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG
22. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 3 InvStG
23. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 3 Satz 2 - neu - InvStG
24. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 2a InvStG
25. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 6 Absatz 2 InvStG
26. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG Artikel 3a - neu - § 9 Absatz 1 KStG Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 5 GewStG
Artikel 3a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 4a Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
27. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
28. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
29. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
30. Zu Artikel 3 Nummer 8 § 49 Absatz 1 EStG
Zu Artikel 3 Nummer 8
Zu Artikel 8
31. Zu Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes
32. Zu Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 1, § 36 Absatz 6a GewStG * Nach dem Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:
Artikel 4a Änderung des Gewerbesteuergesetzes
33. Zu Artikel 5 § 5 FVG
34. Zu Artikel 5 § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 39 FVG
Artikel 5 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
35. Nach Artikel 7 §§ 6, 7, 10 AStG
Drucksache 542/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... XII) im RBEG-E erfolgen. Zusätzlich ist im AsylbLG bei Festlegung der Bedarfsstufen zu berücksichtigten, dass für erwachsene Leistungsberechtigte, die in Sammelunterkünften untergebracht sind, eine abweichende Bedarfslage besteht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
§ 3 Grundleistungen
§ 3a Bedarfssätze der Grundleistungen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II.1 Zusammensetzung des notwendigen Bedarfs
II.2 Neustrukturierung der Bedarfsstufen für Erwachsene
II.3 Freibetrag für steuerbefreite Einnahmen aus Ehrenamt
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Satz 4
Zu Satz 5
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Drucksache 569/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Kompetenzen und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG COM(2016) 625 final
... Erstens wird der neue Europass-Rahmen eine europaweite Plattform bieten, über die alle Bürgerinnen und Bürger mittels eines intuitiven, nahtlosen Online-Angebots Zugang zu verschiedenen Diensten wie dem Anlegen eines E-Portfolios oder der Selbstbewertung von Kompetenzen erhalten. Diese Dienste werden ergänzt durch eine breite Palette von (z.B. durch Webcrawling gesammelten) Informationen aus den Mitgliedstaaten über Lernangebote, Qualifikationen, Anerkennungsverfahren, Daten über den Arbeitsmarkt sowie Erkenntnisse über Kompetenzen (z.B. Tendenzen bei bestimmten Berufen). Diese vielfältigen Informationen werden den Menschen helfen, informierte Berufs-, Mobilitäts- und Lernentscheidungen zu treffen, und könnten unter anderem dazu beitragen, Missverhältnisse zwischen Kompetenzangebot und -nachfrage zu reduzieren, indem die Betroffenen auf aussichtsreichere Lern- und Berufswege hingewiesen werden. Analog können Arbeitgeber, Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung, Berufsberater, Arbeitsvermittlungen und politische Entscheidungsträger die verfügbaren Informationen nutzen, z.B. können bessere Erkenntnisse darüber, wo welche Kompetenzen benötigt werden, mehr Ausbildungsangebote in Bereichen mit Kompetenzbedarf stimulieren. Ein besonderes Augenmerk wird auf den besonderen Bedürfnissen Drittstaatsangehöriger liegen. Offene Standards für Qualifikationen, Stellenangebote und Lebensläufe werden auch professionellen Akteuren zur Verfügung stehen, die diese Informationen auf elektronischem Weg publizieren möchten. Dadurch wird der Europass-Rahmen zur Interoperabilität elektronischer Instrumente zur Darstellung und zum Austausch von Informationen über Kompetenzen und Qualifikationen beitragen. Eine solche integrierte europäische Plattform schafft für die Mitgliedstaaten einen wichtigen Mehrwert, wenn es um die Unterstützung des Einzelnen geht, da sie sich die entsprechenden IT-Entwicklungen auf nationaler Ebene sparen.
Drucksache 620/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
... die Ablieferung an eine Landessammelstelle oder ein Endlager nach § 9a Absatz 3 des
Drucksache 122/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Ottovon-Bismarck-Stiftung
... Zweck der Ottovon-Bismarck-Stiftung ist gemäß § 2 Absatz 1 des Errichtungsgesetzes, "das Andenken an das Wirken des Staatsmannes Otto von Bismarck zu wahren, seinen Nachlass zu sammeln und zu verwalten sowie für die Interessen der Allgemeinheit in Kultur und Wissenschaft, Bildung und Politik auszuwerten". Unter § 2 Absatz 2 des Errichtungsgesetzes werden sodann beispielhaft ("insbesondere") Maßnahmen aufgezählt, die der Erfüllung dieses Stiftungszwecks dienen. Durch die mit Artikel 1 des Gesetzes vorgenommene Ergänzung dieses § 2 Absatz 2 um eine Nummer 6 ("Museale und wissenschaftliche Betreuung des Bismarck-Museums in Schönhausen (Elbe)") wird präzisiert, dass auch die Betreuung des Bismarck-Museums Schönhausen dem Stiftungszweck dient und damit zu den dauerhaften und gesetzlich geregelten Aufgaben der Stiftung gehört. Einer Änderung des Stiftungszweckes an sich (§ 2 Absatz 1) bedarf es nicht, da die Betreuung des Standortes Schönhausen bereits dem aktuellen Stiftungszweck, das Andenken an das Wirken des Staatsmannes Otto von Bismarck zu wahren, entspricht.
Drucksache 395/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
... zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist, wird der Sammelantrag des Übernehmers für das Jahr der Übernahme zugrunde gelegt. Soweit der Übernehmer für das betreffende Jahr keinen Sammelantrag gestellt hat oder stellt, hat er innerhalb eines Monats nach der Übertragung Angaben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
Zu Artikel 2 Nummer 4
Zu Nummer 4a
Zu Nummer 4b
Drucksache 10/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS -Daten-Gesetzes
... "(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, im Sammelantrag anzugeben, ob er in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 7 Absatz 3 Satz 1 InVeKoSV
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 InVeKoSV
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 7 Absatz 3 Satz 4 InVeKoSV
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 8 Absatz 1 Nummer 2 InVeKoSV
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 8 Absatz 1 Nummer 3 InVeKoSV
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 1, Absatz 1a - neu -, Absatz 6 Satz 2 - neu -, Absatz 7, Absatz 8 - neu -, Absatz 9 - neu - InVeKoSV
Zu Absatz 7
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 11a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 InVeKoSV
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 11a Absatz 6 InVeKoSV
9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 35 Absatz 2 InVeKoSV
Drucksache 396/16
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... Es handelt sich um eine redaktionelle Streichung ohne Auswirkung auf materielles Recht. Die Streichung basiert auf einer Empfehlung des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht vom 19. Januar 2016. Alle chemisch definierten Stoffe in Monoarzneimitteln mit den oben genannten Indikationen sind als Einzelstoffe bereits in Anlage 1 der AMVV aufgeführt. Stoffe, die nur in Kombinationsarzneimitteln in den oben genannten Indikationen Verwendung finden, betreffen ausschließlich Arzneimittel aus der Zeit vor 1978 und sind in der Datenbank des BfArM inzwischen alle gelöscht. Es wurden keine Stoffe identifiziert, für die in den oben genannten Indikationen bei Wegfall der Sammelposition die Verschreibungspflicht entfallen würde.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Artikel 1
§ 7
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union EU und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Auswirkungen der Verordnung
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Für pharmazeutische Unternehmer
Für Kliniken
Für Bürgerinnen und Bürger
Für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
Pharmazeutische Unternehmer
Sonstige Beteiligte
6. Weitere Folgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe g
Zu Artikel 2
Drucksache 10/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS -Daten-Gesetzes
... "(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, im Sammelantrag anzugeben, ob er in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
Anlage Änderungen zur Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 7 Absatz 3 Satz 1 InVeKoSV
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 InVeKoSV
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 7 Absatz 3 Satz 4 InVeKoSV
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 8 Absatz 1 Nummer 2 InVeKoSV
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 8 Absatz 1 Nummer 3 InVeKoSV
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 1, Absatz 1a - neu -, Absatz 6 Satz 2 - neu -, Absatz 7, Absatz 8 - neu -, Absatz 9 - neu - InVeKoSV
Zu Absatz 7
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 11a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 InVeKoSV
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 11a Absatz 6 InVeKoSV
9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 35 Absatz 2 InVeKoSV
Drucksache 565/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 593 final
... Die Kommission führte mehrere Konsultationen der Interessenträger durch. Die Konsultation zur Überprüfung des EU-Urheberrechts vom 5. Dezember 2013 bis zum 5. März 201418 vermittelte der Kommission einen Überblick über die Standpunkte der Interessenträger zur Überprüfung der EU-Rechtsvorschriften zum Urheberrecht, auch zu Ausnahmen und Beschränkungen und zur Vergütung für Urheber und ausübende Künstler. Die öffentliche Konsultation vom 24. September 2015 bis zum 6. Januar 2016 zum Regelungsumfeld für Plattformen, Online-Vermittler, Daten, Cloud-Computing und die partizipative Wirtschaft19 lieferte Erkenntnisse und Standpunkte von allen Interessenträgern zur Rolle der Vermittler bei der Online-Verbreitung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen. Schließlich fand vom 23. März 2016 bis zum 15. Juni 2016 eine öffentliche Konsultation zur Rolle der Verleger in der urheberrechtlichen Verwertungskette und zur "Panoramaausnahme" statt. Dabei konnten insbesondere Kommentare zur möglichen Einführung eines neuen verwandten Schutzrechts für Verleger in das EU-Recht gesammelt werden.
Drucksache 521/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des mehrjährigen Finanzrahmens 2014 bis 2020 - Ergebnisorientierter EU-Haushalt - COM(2016) 603 final
... Einfachere und flexiblere Finanzvorschriften für die Ausführung von EU-Mitteln sind ebenfalls wichtig, um den EU-Haushalt an veränderte Umstände anzupassen, auf unerwartete Entwicklungen zu reagieren, aber gleichzeitig weiterhin ein Höchstmaß an Finanzkontrolle zu gewährleisten. Bei der Vereinfachung der Vorschriften für die Ausführung von EU-Mitteln wurden beachtliche Fortschritte erzielt. Anhand der seit 2014 gesammelten Erfahrungen und der Arbeiten der hochrangigen Gruppe unabhängiger Sachverständiger zur Überwachung der Vereinfachung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds konnte jedoch festgestellt werden, dass zusätzlicher Vereinfachungsbedarf besteht; dies wurde auch in den Rückmeldungen von Interessenträgern bestätigt.
Drucksache 122/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Ottovon-Bismarck-Stiftung
... Stiftungszweck der Ottovon-Bismarck-Stiftung ist es, "das Andenken an das Wirken des Staatsmannes Otto von Bismarck zu wahren, den Nachlass zu sammeln und zu verwalten sowie für die Interessen der Allgemeinheit in Kultur und Wissenschaft, Bildung und Politik auszuwerten." Neben umfangreichen historischen Forschungstätigkeiten als außeruniversitäre Einrichtung und den Aufbau einer Bismarck-Bibliothek und eines Archivs unterhält die Ottovon-Bismarck-Stiftung daher eine Gedenkstätte mit einer Dauerausstellung zur deutschen Geschichte des 19. Jahrhunderts in AumühleFriedrichsruh. Darüber hinaus bietet sie ein reichhaltiges Programm zur historischpolitischen Bildung im Rahmen der Museums- und Archivpädagogik an.
Drucksache 565/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 593 final; Ratsdok. 12254/16
... 13. Aus Sicht des Bundesrates sollten Bestimmungen aufgenommen werden, die es Gedächtnisinstitutionen erlauben, frei zugängliche Netzdokumente im Wege des sogenannten Web-Harvestings zu sammeln. Die vorgesehene Bestimmung in Artikel 5 setzt voraus, dass sich die Inhalte bereits in den Sammlungen der Gedächtnisinstitutionen befinden. Hier bedarf es einer weiteren Grundlage dafür, ein kulturelles Gedächtnis der sogenannten born digitals aufbauen zu können. Dieses Regelungsdefizit widerspricht den Empfehlungen der Kommission zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung vom 27. Oktober 2011 (K(2001) 7579 endgültig).
Drucksache 494/16
... Bei der Entsorgung von Sperrmüll sind vor allem die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger betroffen. Ausgehend davon, dass es in Deutschland ca. 900 öffentlichrechtliche Entsorgungsträger gibt, die für die Sammlung von Sperrmüll verantwortlich sind, sind pauschale Aussagen über die Anzahl der Adressaten an dieser Stelle schwer zu treffen. So zeigt etwa ein Blick in die aktuellen Abfallwirtschaftspläne der Bundesländer, dass sich die Sammlung von Sperrmüll stark unterscheidet. Eine Quantifizierung der über einzelne Sammelsysteme erfassten Sperrmüllmengen erfolgt nicht. Zusammengefasst kann lediglich gesagt werden, dass in einigen Bundesländern die überwiegende Sperrmüllmenge über Wertstoffhöfe erfasst wird, während in anderen Bundesländern verstärkt Straßensammlungen durchgeführt werden. Darüber hinaus werden die genannten Hol- und Bringsysteme meist kombiniert. Dabei spielt zunehmend auch die Vorbereitung zur Wiederverwendung eine größere Rolle. Die Anzahl der hier grundsätzlich betroffenen öffentlichrechtliche Entsorgungsträger, die bei einer Gesetzesänderung die Pflicht nach § 8 Absatz 1 KrWG zu erfüllen hätten, wird vor diesem Hintergrund auf 300 geschätzt. Die übrigen betroffenen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger dürften im Hinblick auf die Getrenntsammlung der im Sperrmüll enthaltenen werthaltigen Fraktionen bereits hinreichend präzise Entsorgungsstrukturen geschaffen haben, so dass die Heizwertregelung nicht zur Anwendung kommt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
E.4 Evaluierung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Nachhaltigkeitsaspekte
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VIII. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis
2. Vorgaben und Prozesse
3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
IX. Weitere Kosten
X. Evaluierung
XI. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
XII. Gleichstellung von Frauen und Männern
XIII. Demographie-Check
XIV. Zeitliche Geltung; Befristung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3716: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Erfüllungsaufwand
a beste Umweltoption
b modifizierte Entsorgung
c Entsorgungswirtschaft
2. Darstellung von Evaluierungserwägungen
Drucksache 287/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Paketzustelldienste COM(2016) 285 final
... Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die Bereitstellung von Informationen für nationale Regulierungsbehörden für alle Anbieter von Paketzustelldiensten eingeführt wird, die über dem Schwellenwert von 50 Beschäftigten liegen und in mehr als einem Mitgliedstaat ansässig sind. Damit sind alle nationalen Regulierungsbehörden verpflichtet, den Markt zu überwachen und in beschränktem Umfang statistische Daten zu sammeln. Abgesehen von den in mehr als einem Mitgliedstaat ansässigen und damit grenzüberschreitende Dienste erbringenden Betreibern würde diese Bestimmung nur für größere Betreiber gelten, damit sichergestellt ist, dass den nationalen Regulierungsbehörden die Kerndaten über die gesamte Bandbreite der für den Online-Handel verwendeten Pakete vorliegen. Aufgrund dieser Bestimmung sind alle Paketzustelldienste mit über 50 Beschäftigten verpflichtet, jährlich Informationen in beschränktem Umfang zu übermitteln. Auf diese Weise sollen die derzeit fragmentierten regulatorischen Befugnisse gebündelt und präzisiert werden; ferner möchte man auf bestehenden vorbildlichen Verfahren aufbauen. Von diesen einheitlicheren Verpflichtungen profitieren darüber hinaus europaweit tätige Anbieter von Paketzustelldiensten, die derzeit in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterschiedliche Informationen bereitstellen müssen. Die grundlegenden einschlägigen Vorschriften sind zwar in Artikel 3 festgelegt, doch die formalen Anforderungen würden in einem Durchführungsrechtsakt geregelt. Die ERGP sollte diesbezüglich ihre Fachkompetenz einbringen, die formalen Anforderungen wären von der Kommission festzulegen.
Drucksache 164/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
... Den Staat trifft in Bezug auf die in Sammelunterkünften untergebrachten Asylbewerber eine Obhutspflicht. Diese umfasst den Schutz aller Einzelpersonen sowohl vor Sicherheitsstörungen, die innerhalb der Asylbewerberunterkünfte entstehen, als auch vor Gefahren, die von außen stehenden Dritten ausgehen. Eine nicht geringe Zahl von Sicherheitsdienstmitarbeitern ist strafrechtlich wegen Betäubungsmittelverstößen in Erscheinung getreten. Zum Schutz der in Flüchtlingsunterkünften untergebrachten Asylbewerber muss es Ziel einer staatlichen Prävention sein, diese vor einer möglichen Kriminalisierung, zum Beispiel durch den Erwerb von Betäubungsmitteln durch diesbezüglich bereits polizeilich bekanntes Sicherheitspersonal, zu bewahren.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 GewO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 GewO
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 3, Absatz 1a Satz 3 GewO
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 - neu -, Absatz 1a Satz 4 GewO *
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 7 GewO
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchsstabe a § 34a Absatz 1 Satz 7 Absatz 1a Satz 6 GewO *
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 9 - neu - GewO *
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4, Nummer 5 GewO
9. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1b - neu - GewO
10. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 34a Absatz 2 GewO
11. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - § 34a Absatz 4 GewO , Artikel 3 Satz 3 - neu - und 4 - neu - Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 1 Buchstabe c § 34a Absatz 6 GewO
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f1 - neu - GewO
14. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 BewachV
15. Zu Artikel 2 Nummer 13 und 17 § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 - neu -, Absatz 3 und Absatz 4 sowie § 16 Absatz 1 Nummer 6a - neu - BewachV
16. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Drucksache 353/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie
... 6. Die im Gesetz vorgesehene Regelung, bis zum Jahr 2021 vier wissenschaftliche Probebohrungen zu erlauben, ist nicht dazu geeignet, die berechtigten Sorgen der Bürgerinnen und Bürger zu entkräften. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Gesetz hinsichtlich der Aufsuchung von "unkonventionellen Lagerstätten" im Rahmen der gesammelten Erfahrungen im Jahr 2021 im Hinblick auf die Angemessenheit der einschränkenden Regelungen überprüft werden soll.
Drucksache 211/16
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS)
... (2) Die nationale Kontaktstelle kann mehrere Folgemeldungen zusammenfassen und der Europäischen Kommission in angemessenen Zeitabständen übermitteln. Über diese Vorgehensweise sind die Länderkontaktstellen beim Absenden der Sammelmeldung zu unterrichten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Verwaltungsvorschrift
§ 2 Adressaten
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Kontaktstellen
§ 5 Erreichbarkeit der Kontaktstellen
Abschnitt 2 Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission
§ 6 Meldeverantwortlichkeit für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände
§ 7 Meldeverantwortlichkeit für Futtermittel
§ 8 Erstellung und Übermittlung des Entwurfs einer Meldung
§ 9 Prüfung und Bearbeitung der Meldung durch die nationale Kontaktstelle
§ 10 Meldung durch die nationale Kontaktstelle
§ 11 Unterrichtung des betroffenen Unternehmers und Information der Öffentlichkeit
§ 12 Kriterien für Meldungen zu Lebensmitteln
§ 13 Kriterien für Meldungen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen
§ 14 Kriterien für Meldungen zu Futtermitteln
§ 15 Mitteilung über die Einleitung verstärkter Kontrollen bei der Einfuhr
Abschnitt 3 Verfahren bei Meldungen von der Kommission a n die Bundesrepublik Deutschland
§ 16 Bearbeitung und Weitergabe einer Meldung
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 17 Schulungen
§ 18 Außerkrafttreten
§ 19 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu § 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 5
Zu Abschnitt 2 Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission
Zu § 6
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 10
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu § 12
Zu Absatz 2
Zu Absatz 5
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu § 15
Zu Abschnitt 3 Verfahren bei Meldungen von der Kommission an die Bundesrepublik Deutschland
Zu § 16
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 7
Zu Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
Zu § 18
Zu § 19
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
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