Drucksache 601/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen - COM(2015) 615 final; Ratsdok. 14799/15
... - Es sollte im Richtlinientext selbst und nicht nur in der Begründung zum Geltungsbereich des Vorschlags klargestellt werden, dass die neuen Vorgaben nach Anhang I Abschnitt IX des Richtlinienvorschlags den Anwendungsbereich des Gemeinsamen Strategischen Rahmens (siehe oben) nicht erweitern. Zur Barrierefreiheit regelt Ziffer 5.4 des Gemeinsamen Strategischen Rahmens, dass die Verwaltungsbehörden während der gesamten Programmlaufzeiten durch Maßnahmen sicherzustellen haben, dass alle Produkte, Waren, Dienstleistungen und Infrastrukturen, die der Öffentlichkeit offenstehen bzw. ihr zur Verfügung stehen und aus den ESI-Fonds kofinanziert werden, gemäß dem anzuwendenden Recht allen Bürgerinnen und Bürgern - auch solchen mit einer Behinderung - zugänglich sind. Diese zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit nötigen Eingrenzungen (öffentliche Widmung, Geltung im Rahmen des anzuwendenden Rechts) dürfen durch die Konkretisierungsvorgaben des Richtlinienvorschlags nicht in Frage gestellt werden. - Kapitel VII des Richtlinienvorschlags sollte auf die ESI-Fonds keine Anwendung finden. Die Rechtsfolgen dieses Kapitels VII (unter anderem Umsetzungsvorgaben, Sanktionierungen) passen nicht auf die (längst abgeschlossene) Erarbeitung und die Umsetzung der Operationellen Programme der ESI-Fonds und sind daher unklar und unvorhersehbar. Die Geltungsanordnung widerspricht auch der Begründung des Vorschlags, wonach der Vorschlag lediglich einer Konkretisierung von vorhandenen Barrierefreiheitsanforderungen (unter anderem der in den ESI-Fonds) dient. Hier scheint der Richtlinienvorschlag nicht ausgereift.
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