[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

3257 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schal"


⇒ Schnellwahl ⇒

0390/20B
0093/20
0085/1/20
0049/20
0015/20
0212/20B
0126/20
0495/20
0164/20B
0295/20
0125/1/20
0166/20
0386/20B
0086/1/20
0083/20
0066/20B
0047/20
0212/20
0085/20B
0013/20
0282/20
0504/20
0266/20
0117/1/20
0280/1/20
0176/20
0088/20B
0002/20B
0164/1/20
0369/20
0010/20
0066/20
0456/20B
0225/20
0094/20
0363/20
0344/20
0456/1/20
0513/20
0051/20B
0009/20
0164/20
0196/20
0121/20
0246/20
0092/20
0293/20
0160/1/20
0348/20B
0440/20B
0177/20
0088/1/20
0085/20
0006/20
0274/1/20
0002/1/20
0160/3/20
0293/1/20
0266/1/20
0107/20
0033/20
0274/20
0348/20
0157/20
0117/20B
0390/20
0360/20
0230/20
0088/20
0337/20
0395/20B
0240/20
0086/20B
0306/1/20
0255/20
0386/20
0051/1/20
0246/4/20
0156/20
0246/20B
0484/20
0066/1/20
0098/20B
0230/1/20
0196/1/20
0139/20
0348/1/20
0107/20B
0230/20B
0293/20B
0087/20
0364/20
0376/20
0086/20
0098/1/20
0212/1/20
0280/20B
0251/20
0376/20B
0348/2/20
0395/1/20
0002/20
0346/20
0492/20
0392/20
0364/2/20
0370/20
0094/20B
0075/20
0360/20B
0302/2/20
0528/20
0084/20
0552/1/19
0343/19
0063/19B
0521/19
0418/19
0494/19
0055/1/19
0283/19
0101/19B
0588/19
0579/19
0267/19
0661/19
0623/19B
0216/19B
0100/19B
0169/19
0520/1/19
0650/1/19
0532/19B
0005/19B
0533/19
0363/1/19
0013/1/19
0520/19
0608/1/19
0418/19B
0504/19
0454/1/19
0611/19
0491/19
0351/19B
0514/19B
0517/19
0055/19B
0150/1/19
0559/19
0343/1/19
0005/1/19
0148/19
0629/19
0047/19B
0466/19B
0113/19
0301/1/19
0156/19B
0013/2/19
0232/1/19
0044/1/19
0011/19B
0502/19
0572/19
0047/19
0630/19
0197/1/19
0097/19B
0359/19B
0644/19B
0096/19
0343/19B
0232/19
0044/19B
0436/1/19
0152/1/19
0150/19
0359/1/19
0397/19
0663/19
0581/19B
0575/1/19
0373/19
0543/19B
0120/19
0649/19
0044/19
0299/19B
0063/1/19
0575/19B
0152/19B
0008/19B
0608/19
0581/1/19
0354/1/19
0668/19
0532/19
0607/1/19
0581/19
0489/19B
0300/19B
0157/19B
0156/1/19
0621/19B
0517/19B
0489/1/19
0004/19
0667/19
0041/19
0300/1/19
0466/1/19
0017/19B
0518/19
0299/19
0013/19B
0517/2/19
0557/19
0354/19B
0396/19
0523/19
0533/1/19
0556/1/19
0591/19B
0581/2/19
0127/19
0351/1/19
0524/19
0552/19B
0101/1/19
0128/19
0258/19
0301/19B
0621/19
0636/19
0543/19
0493/19
0532/1/19
0324/19
0054/19B
0288/1/19
0157/1/19
0556/19
0548/19
0450/19
0644/1/19
0661/1/19
0556/19B
0197/19B
0098/19B
0662/19
0592/19
0363/19B
0584/19
0335/19
0097/1/19
0575/19
0639/19B
0054/1/19
0150/19B
0573/2/19
0554/19
0514/19
0520/19B
0618/19
0216/1/19
0398/19
0517/1/19
0514/1/19
0242/1/19
0623/19
0661/2/19
0168/18
0252/2/18
0175/18
0237/18B
0005/1/18
0022/18B
0650/1/18
0643/18B
0186/1/18
0405/3/18
0381/18
0391/1/18
0391/18B
0097/18
0125/1/18
0372/18B
0257/18
0205/18
0261/1/18
0384/18
0423/18
0166/18B
0083/18
0425/1/18
0165/1/18
0586/18
0402/1/18
0170/18
0402/18
0165/18B
0125/18B
0116/18
0149/18
0184/18
0229/18B
0512/18B
0486/18
0376/18B
0366/1/18
0391/18
0112/1/18
0044/18
0223/18
0221/18
0146/18
0300/18
0229/1/18
0216/18
0386/18
0135/18
0543/18
0163/18B
0548/18
0582/18
0423/18B
0387/18
0147/18B
0261/18B
0562/2/18
0440/1/18
0381/18B
0562/18
0611/18
0512/2/18
0563/18
0163/1/18
0423/1/18
0085/18
0152/18
0360/18B
0072/18
0103/1/18
0405/2/18
0147/1/18
0375/18
0433/18B
0507/18
0067/1/18
0366/18B
0138/18B
0381/1/18
0227/1/18
0138/18
0053/18B
0512/1/18
0067/18B
0186/18B
0614/18
0440/18
0022/1/18
0224/18
0136/18
0466/18
0206/18
0027/18
0257/1/18
0575/18B
0310/18
0595/1/18
0237/1/18
0563/18B
0543/18B
0150/18
0456/18
0173/18
0005/18B
0425/18B
0227/18B
0512/18
0551/18
0053/18
0055/18
0469/18
0360/1/18
0058/18
0643/1/18
0563/3/18
0402/18B
0442/18
0166/1/18
0595/18B
0309/18
0084/18
0650/18B
0547/18
0005/18
0488/18
0071/18
0278/18
0077/1/18
0103/18B
0556/18
0504/1/18
0433/1/18
0352/18
0440/18B
0136/18B
0435/18
0112/18B
0312/1/17
0777/17
0666/17
0428/1/17
0557/1/17
0069/17B
0757/17
0065/1/17
0184/1/17
0771/17B
0533/17B
0214/17
0671/17
0166/1/17
0001/2/17
0121/17
0658/17B
0001/1/17
0660/17
0732/17
0074/17B
0172/17
0312/17B
0612/17
0412/17
0189/1/17
0429/17B
0135/17
0653/1/17
0418/17B
0144/17
0314/17B
0643/17
0556/17B
0186/2/17
0727/17B
0494/17
0059/1/17
0456/17
0654/17
0537/17
0755/17
0464/17
0085/1/17
0497/17
0064/1/17
0001/17B
0543/17B
0428/17B
0242/17B
0161/1/17
0418/2/17
0315/17
0643/17B
0236/17
0596/17
0059/17B
0419/17
0187/17B
0533/1/17
0314/1/17
0713/1/17
0243/17
0488/17
0765/17
0183/17
0396/1/17
0002/1/17
0039/17
0190/17
0064/17B
0074/1/17
0535/17
0234/17
0290/17
0653/17B
0189/17B
0543/1/17
0256/17
0110/17B
0731/17
0422/1/17
0184/17B
0069/1/17
0573/17
0089/1/17
0121/1/17
0658/1/17
0418/17
0187/1/17
0275/17B
0275/1/17
0347/17
0727/17
0652/17
0429/1/17
0375/17
0713/17B
0606/16B
0602/1/16
0566/1/16
0148/16
0645/16
0676/16
0163/16B
0315/1/16
0735/1/16
0406/1/16
0082/16
0712/1/16
0119/16B
0812/16
0011/16
0285/16
0360/16B
0413/16
0533/16
0072/16
0286/1/16
0580/16
0636/1/16
0335/16B
0636/16
0277/1/16
0132/16
0408/16
0619/16B
0357/16
0142/1/16
0580/1/16
0409/1/16
0770/1/16
0320/16
0505/16B
0806/1/16
0591/16
0118/16
0591/1/16
0436/1/16
0535/1/16
0121/16
0437/16B
0332/16
0236/1/16
0117/16B
0088/1/16
0288/2/16
0749/16B
0266/1/16
0236/16B
0352/1/16
0277/16
0271/16
0673/1/16
0096/1/16
0599/16B
0304/16
0541/16B
0515/1/16
0266/16B
0513/16B
0243/16
0535/16B
0496/16
0168/16
0119/1/16
0244/16
0409/16B
0505/16
0759/16
0295/1/16
0542/16
0792/16B
0566/16B
0327/16
0295/16B
0066/2/16
0620/16B
0126/16
0493/16
0123/16B
0194/16
0545/16
0132/1/16
0312/16B
0580/16B
0513/1/16
0552/16
0815/16B
0020/2/16
0123/1/16
0431/1/16
0065/16
0356/16
0673/16B
0765/16
0294/16
0258/16
0436/16B
0455/1/16
0565/16B
0286/16B
0278/16
0494/16
0814/5/16
0814/7/16
0503/16B
0048/1/16
0792/1/16
0390/1/16
0643/16
0380/16B
0117/1/16
0546/16
0310/16B
0591/16B
0018/16
0738/1/16
0316/1/16
0163/1/16
0649/16
0748/16B
0572/16
0312/16
0806/16B
0648/1/16
0315/16B
0708/1/16
0066/16B
0522/16
0480/16
0288/3/16
0564/16B
0533/1/16
0334/16
0385/1/16
0748/1/16
0075/16
0676/16B
0498/16
0437/1/16
0651/1/16
0612/1/16
0541/1/16
0295/16
0681/16
0564/1/16
0533/16B
0503/1/16
0506/16
0429/16B
0599/1/16
0602/16B
0431/16B
0770/16B
0677/16
0316/16B
0490/16
0398/16
0015/16
0606/1/16
0166/16
0338/16B
0612/16B
0344/1/16
0040/16
0620/1/16
0380/1/16
0168/16B
0048/16B
0338/16
0132/16B
0116/1/16
0385/16B
0638/16
0565/1/16
0501/16
0653/16
0429/1/16
0043/1/16
0690/16
0020/16B
0310/16
0335/1/16
0360/16
0578/16
0126/1/15
0595/15
0364/15
0360/15
0300/15B
0599/1/15
0379/15
0121/2/15
0022/15B
0495/1/15
0051/15
0414/15
0143/15
0126/15B
0189/15
0500/15B
0393/15
0634/1/15
0260/15
0027/15
0358/15B
0193/15B
0230/15
0542/15B
0022/1/15
0446/15
0129/15B
0242/15B
0260/15B
0193/1/15
0389/15
0122/1/15
0551/15B
0537/15B
0277/6/15
0129/1/15
0024/15
0417/15
0532/15
0207/1/15
0068/15
0439/1/15
0242/1/15
0598/15B
0401/1/15
0057/15
0634/15B
0110/15
0239/15
0076/15
0196/15
0631/15B
0551/1/15
0052/15
0300/1/15
0283/15
0311/15B
0358/1/15
0016/15
0419/15
0551/15
0056/15B
0212/15B
0068/15B
0252/15
0631/1/15
0105/15
0204/15
0318/15
0102/1/15
0068/1/15
0056/1/15
0598/1/15
0489/15
0518/15
0260/1/15
0056/15
0540/15
0441/15B
0207/15
0142/15
0143/15B
0371/15
0046/15
0447/15
0207/15B
0440/15
0594/15
0349/1/15
0401/15B
0441/1/15
0495/15B
0346/1/15
0199/15
0102/15
0102/15B
0298/14
0568/14
0508/14
0311/14B
0191/1/14
0641/14B
0301/14
0509/14B
0205/14
0225/14B
0101/1/14
0506/1/14
0093/14
0309/14
0432/14
0327/1/14
0229/14
0131/14
0491/14B
0402/14
0327/14B
0068/14
0618/14
0610/14
0223/1/14
0648/1/14
0541/14
0350/14B
0509/1/14
0216/14
0265/14
0507/14
0641/6/14
0249/14B
0311/1/14
0420/14B
0101/14
0308/1/14
0535/14
0648/14B
0592/14
0055/14
0308/14B
0225/1/14
0506/14
0242/1/14
0437/14
0152/14
0466/14
0653/14
0506/14B
0319/2/14
0276/14B
0392/1/14
0640/1/14
0034/14
0319/1/14
0446/14
0181/1/14
0151/14B
0153/14
0350/1/14
0319/14B
0644/1/14
0154/14
0319/14X
0558/14
0084/14
0082/2/14
0071/14B
0491/1/14
0509/14
0400/14
0205/14B
0191/14B
0400/14B
0199/14
0244/14
0223/14B
0206/14
0191/3/14
0640/14B
0249/1/14
0151/1/14
0436/1/14
0429/14
0400/1/14
0640/2/14
0420/1/14
0146/14
0608/14
0447/1/14
0644/14B
0447/14
0202/14
0276/14
0076/14
0493/1/13
0021/13B
0235/13
0412/2/13
0216/13
0088/13
0097/13
0322/1/13
0207/13
0764/13
0491/13
0284/13
0113/13
0004/13
0029/1/13
0006/13
0112/1/13
0113/1/13
0164/13
0768/13B
0627/13
0376/13B
0334/2/13
0689/1/13
0212/13
0032/13
0445/13B
0149/13B
0021/1/13
0041/13
0214/1/13
0626/1/13
0023/13
0219/13B
0244/1/13
0119/13
0441/13
0074/13B
0768/1/13
0441/13B
0626/13B
0692/13
0577/1/13
0199/1/13
0090/13
0095/13B
0295/13B
0098/13
0074/1/13
0440/13
0182/13
0216/13B
0439/13B
0320/13B
0451/13
0789/1/13
0206/13
0373/13
0447/5/13
0199/13
0184/13
0284/13B
0161/1/13
0320/13
0322/13
0552/13
0519/1/13
0493/13B
0412/13B
0373/1/13
0017/13
0325/13
0095/1/13
0177/13B
0199/13B
0326/13
0493/13
0011/1/13
0321/13
0611/13
0660/13
0004/1/13
0424/13
0094/13
0380/13
0447/6/13
0577/13B
0030/13
0120/13
0412/1/13
0200/13
0515/13
0290/13
0689/13B
0498/13
0161/13
0108/13B
0158/13
0768/2/13
0636/13
0029/13B
0177/13
0146/13
0438/13
0612/13
0592/13B
0149/1/13
0670/13
0706/13
0112/13B
0663/13
0519/13B
0068/13
0445/1/13
0447/13
0213/13
0074/13
0789/13B
0729/13B
0729/1/13
0818/13B
0376/1/13
0216/1/13
0289/1/13
0214/13B
0010/13
0050/13X
0527/1/13
0322/13B
0100/13
0451/13B
0439/1/13
0114/13
0570/1/13
0217/2/13
0527/13B
0818/1/13
0109/13
0484/13
0358/13
0108/1/13
0568/12
0092/12
0305/1/12
0432/12
0752/12B
0091/12
0097/12B
0460/12B
0752/12
0597/12
0472/12B
0633/12
0765/1/12
0160/12B
0467/1/12
0672/12
0535/12B
0632/12
0363/12
0276/12
0135/1/12
0446/12
0349/12
0556/12
0452/12
0066/12
0784/12
0241/12
0390/12
0315/12
0383/12
0745/12
0052/1/12
0667/12
0356/12
0030/1/12
0097/1/12
0151/12
0676/12
0557/12
0349/12B
0170/12
0108/12B
0314/12B
0517/1/12
0508/12
0472/1/12
0595/12
0432/12B
0535/1/12
0445/12
0257/12B
0799/12
0519/12
0818/12B
0241/12B
0308/12B
0814/12
0349/1/12
0470/12
0288/12
0460/1/12
0306/12B
0302/5/12
0327/12
0623/12
0292/1/12
0720/12B
0657/12
0622/1/12
0306/12
0031/12
0581/12
0330/12
0511/12
0323/12
0295/12
0557/12B
0476/12
0687/12
0250/12
0720/12
0816/12
0664/12
0683/12
0688/12
0030/12B
0478/12
0160/1/12
0548/12
0663/12
0470/1/12
0016/12
0618/12
0231/12
0190/12
0817/12B
0577/12B
0181/12
0575/12
0625/1/12
0655/12B
0655/1/12
0300/12
0300/1/12
0313/12
0670/12
0577/1/12
0307/12
0238/12B
0367/12
0722/12
0305/12B
0703/12
0664/1/12
0178/12
0302/1/12
0573/12
0334/12
0204/12B
0559/2/12
0130/12
0147/12
0217/12B
0427/12
0615/12
0204/1/12
0546/12B
0253/12
0450/1/12
0465/12
0611/12
0511/1/12
0740/12
0238/12
0116/12
0720/1/12
0279/12
0257/1/12
0465/1/12
0467/12
0351/12
0347/12
0310/12
0607/12
0217/12
0311/12
0503/12B
0818/1/12
0488/12
0610/12
0517/12
0664/2/12
0606/12
0672/1/12
0257/12
0108/12
0606/1/12
0666/12
0546/2/12
0308/12
0527/12
0665/12
0812/12
0171/1/12
0663/1/12
0466/12
0292/12
0465/12B
0470/12B
0513/12
0684/12
0314/1/12
0517/12B
0306/1/12
0799/1/12
0278/12B
0765/12B
0371/12
0730/12
0248/12
0557/1/12
0624/12
0817/1/12
0298/12
0278/1/12
0608/12
0555/12
0134/12
0038/12
0546/1/12
0136/12
0511/12B
0254/1/12
0308/1/12
0745/1/12
0746/12
0747/12B
0135/12B
0809/12
0462/12
0672/12B
0645/2/12
0474/12
0633/1/12
0761/12
0632/1/12
0645/1/12
0464/12
0170/12B
0681/12
0819/12
0254/2/12
0657/11
0629/11B
0340/4/11
0040/11
0231/11B
0698/11B
0354/11
0229/1/11
0629/1/11
0072/11
0342/11
0343/11B
0242/11
0266/11B
0208/11
0407/11
0518/11
0400/11
0854/11
0827/11
0803/1/11
0858/11
0843/1/11
0129/11
0265/1/11
0035/11
0631/11
0791/11B
0092/11
0877/11B
0085/1/11
0086/11
0151/11B
0698/1/11
0073/11B
0368/11
0129/11B
0768/11
0314/11
0877/1/11
0191/11
0214/11
0084/11
0266/1/11
0271/11
0186/2/11
0522/1/11
0189/11
0156/11B
0841/11
0799/11
0712/11
0151/11
0528/11
0309/1/11
0202/2/11
0525/11B
0632/11B
0370/11
0831/1/11
0055/1/11
0258/11
0229/11B
0817/11
0733/11B
0850/11
0395/11
0165/1/11
0578/11B
0283/1/11
0073/1/11
0300/11
0121/11
0271/11B
0181/11B
0772/2/11
0424/11B
0525/11
0522/11B
0313/1/11
0809/11
0556/11B
0626/11
0703/11
0216/11X
0853/11
0388/11
0237/11
0709/11
0394/1/11
0055/11B
0214/3/11
0229/2/11
0527/11
0156/11
0772/11
0150/11B
0339/1/11
0313/11B
0639/11
0067/11
0142/11B
0060/4/11
0831/11B
0264/11
0525/1/11
0372/11
0150/11
0088/11
0785/11
0315/11B
0625/11
0129/1/11
0315/1/11
0142/11
0159/11
0762/11
0089/11
0342/11B
0058/11B
0805/11B
0578/1/11
0343/1/11
0395/2/11
0704/11B
0211/11B
0336/11
0722/11
0623/11
0150/1/11
0071/11
0058/2/11
0390/1/11
0283/11
0367/11
0054/11
0354/11B
0814/11
0214/5/11
0232/11
0784/11
0829/11
0445/5/11
0341/11B
0051/11
0360/11
0808/11
0181/11
0556/1/11
0526/11
0087/11
0043/11B
0733/1/11
0791/1/11
0723/11
0231/11
0347/11
0869/11
0153/1/11
0085/11B
0194/11
0342/1/11
0733/11
0155/2/11
0348/11
0803/11B
0635/11
0632/1/11
0127/11
0265/11B
0302/11
0487/3/11
0315/11
0037/11
0181/1/11
0202/11B
0261/11
0613/11B
0805/1/11
0176/11
0804/11
0227/11
0190/11
0874/11
0878/11
0340/11B
0378/11B
0317/11
0774/11
0043/1/11
0704/1/11
0231/1/11
0339/11B
0819/11
0340/3/11
0140/11
0614/11B
0588/11
0832/11
0391/1/11
0758/10
0661/10
0879/10
0853/10B
0616/10
0045/1/10
0581/13/10
0227/1/10
0306/1/10
0170/10
0680/3/10
0710/10
0349/10
0356/10
0084/10B
0723/10
0432/10B
0385/10B
0306/10B
0280/10
0581/1/10
0033/10
0696/10B
0857/10
0151/10
0080/10
0529/10
0276/10
0183/10
0659/10
0762/2/10
0565/10
0432/1/10
0808/10
0536/10
0227/10B
0716/10
0667/10
0715/10B
0485/10
0069/10B
0550/10
0139/10
0482/10
0536/10B
0347/10B
0228/1/10
0851/10B
0857/1/10
0853/10
0347/2/10
0181/1/10
0815/1/10
0850/10B
0181/10B
0042/10
0227/10
0312/10
0226/10
0662/10
0347/1/10
0168/10
0152/10
0153/10
0160/10
0797/1/10
0532/1/10
0679/10
0313/10B
0868/1/10
0808/10B
0490/10B
0820/10
0250/10
0249/10
0279/10
0438/10
0042/10B
0815/10B
0718/10
0673/10
0262/1/10
0169/1/10
0315/10
0459/1/10
0181/10
0764/10
0851/1/10
0385/1/10
0713/10
0803/10
0602/10
0879/10B
0763/10
0696/1/10
0732/10
0873/10
0139/10B
0096/1/10
0830/10
0771/10B
0155/1/10
0231/10
0854/10
0235/10
0385/10
0180/10
0853/1/10
0319/10
0174/10
0203/10
0477/10
0183/10B
0861/10
0850/10
0484/10B
0715/10
0312/10B
0155/10
0276/10B
0857/10B
0490/10
0799/10
0661/10B
0156/10
0664/10
0849/10
0771/10
0155/10B
0536/1/10
0711/10
0270/10
0822/10
0247/10B
0771/1/10
0634/10
0693/10
0802/10
0312/1/10
0313/1/10
0309/10B
0001/10
0230/10
0855/10
0530/10
0264/10
0532/3/10
0309/10
0781/10
0075/10
0762/10
0849/1/10
0096/10B
0831/10
0490/1/10
0789/10
0084/10
0157/10
0182/10
0067/10
0084/1/10
0582/10
0265/10
0845/10
0512/10
0532/10B
0813/10
0262/10B
0247/10
0789/2/10
0004/2/10
0853/2/10
0794/1/10
0581/10B
0440/10
0045/10B
0428/10
0497/10
0645/1/10
0459/10B
0661/1/10
0151/10B
0707/1/10
0206/10
0113/10
0569/1/10
0177/10
0850/1/10
0158/09
0304/09
0712/09
0014/09
0521/1/09
0147/09B
0442/09
0171/7/09
0270/09
0177/09
0070/09
0656/2/09
0728/09
0568/09
0441/09
0169/09C
0646/09
0728/09B
0797/09B
0280/1/09
0403/09
0228/09
0168/09B
0024/1/09
0616/09B
0004/1/09
0429/09
0120/09
0521/3/09
0191/09B
0053/09B
0243/09B
0401/09B
0823/09
0496/09
0174/1/09
0173/09
0275/09
0377/09B
0277/1/09
0175/09
0665/1/09
0146/09
0877/09
0385/09B
0577/09
0280/09B
0348/09
0066/09
0403/09B
0232/09
0243/09
0282/09
0648/09B
0345/09
0054/09
0624/09
0521/4/09
0413/09
0179/09
0478/09
0174/09B
0067/1/09
0401/09
0031/09B
0089/09
0298/1/09
0567/09
0558/09
0171/09B
0884/1/09
0196/09
0008/09
0674/09
0151/09B
0086/09
0638/1/09
0811/09
0331/1/09
0017/09B
0894/09
0616/1/09
0291/09B
0401/1/09
0279/1/09
0147/09
0226/09
0174/09
0275/09B
0261/09
0147/1/09
0272/09
0740/09
0168/09
0377/1/09
0739/09
0395/09
0566/2/09
0059/09
0335/09
0521/09B
0178/09
0909/09
0797/1/09
0627/09
0191/1/09
0168/1/09
0083/09
0004/09B
0637/1/09
0521/2/09
0204/1/09
0804/09
0171/09
0074/09
0416/09
0385/1/09
0171/6/09
0730/1/09
0624/1/09
0167/09
0532/09
0172/09
0912/09
0755/09
0154/09
0751/1/09
0024/09
0780/09
0827/09
0166/09
0624/09B
0891/09
0656/09B
0665/09B
0171/1/09
0067/09B
0284/09
0044/09
0031/09
0278/09
0702/09
0460/09
0024/09B
0191/09
0088/09
0291/1/09
0892/09
0053/1/09
0017/1/09
0081/09
0521/09
0656/1/09
0277/09B
0738/09
0050/09
0331/09B
0155/09
0048/09
0017/09
0548/09
0619/09
0678/09
0691/09
0566/09B
0591/09
0279/09B
0151/09
0735/09
0724/09
0884/09B
0002/09
0834/09
0165/09
0361/09
0275/3/09
0031/1/09
0279/09
0648/1/09
0175/2/09
0062/09
0824/09
0126/09
0013/08
0174/08
0343/1/08
0558/08B
0570/08
0966/08
0633/08B
0022/08
0009/1/08
0569/2/08
0841/08
0521/08B
0548/08
0180/08B
0342/1/08
0342/08B
0400/08
0166/1/08
0004/08B
0848/08B
0148/08B
0768/08A
0542/08B
0574/08
0960/08
0692/08
0648/08B
0315/08B
0560/08
0039/08B
0478/08
0433/08
0496/08
0536/08
0096/08B
0157/08
0828/08
0499/08B
0757/08
0635/08
0755/08
0569/08B
0148/08
0756/08
0756/1/08
0759/08B
0173/1/08
0185/08
0632/08
0765/08
0095/08
0345/08
0951/08
0521/1/08
0295/08
0913/1/08
0304/08B
0633/1/08
0400/08B
0963/1/08
0133/08
0401/1/08
0703/08
0566/08
0295/1/08
0679/08
0467/08
0004/08
0109/08
0341/08B
0759/2/08
0235/08
0113/08
0004/1/08
0788/08
0755/08B
0723/08
0010/08A
0839/08
0004/2/08
0625/08
0848/1/08
0334/08
0168/08
0801/08
0239/08
0560/08B
0548/08B
0537/08
0542/1/08
0367/08C
0806/08
0999/08
0659/08
0096/2/08
0173/08B
0367/08
0730/08
0648/08
0716/08
0778/1/08
0442/08B
0008/1/08
0732/08
0342/08
0453/08
0527/08B
0024/08B
0914/08B
0442/3/08
0113/08B
0225/08
0597/08
0539/1/08
0167/08
0402/08
0559/08
0778/08B
0210/08
0225/08B
0753/08B
0244/08
0093/08
0561/08B
0008/08B
0558/1/08
0388/08
0917/1/08
0166/08
0010/08B
0111/08
0963/08
0433/08B
0566/1/08
0284/08
0968/08
0315/08
0833/08
0914/1/08
0433/1/08
0561/08
0733/08
0039/1/08
0696/1/08
0168/1/08
0401/08B
0539/08B
0578/08B
0030/08
0696/2/08
0753/1/08
0442/1/08
0483/08
0765/1/08
0109/08B
0096/1/08
0756/08B
0759/1/08
0036/08
0076/08
0843/08
0711/08
0527/08
0550/1/08
0168/08B
0768/08
0717/08
0304/08
0341/1/08
0129/08
0753/08
0358/08
0652/08
0293/08
0605/08
0667/08
0148/1/08
0719/1/08
0432/08
0719/08B
0029/1/08
0550/08B
0113/1/08
0345/08B
0009/08
0538/2/08
0180/08
0754/08
0009/08B
0400/1/08
0704/08
0700/08
0821/08
0220/08
0126/1/08
0229/08
0354/08
0578/1/08
0349/1/08
0261/08
0166/08B
0095/1/08
0827/08
0805/08
0404/08
0345/1/08
0233/08
0437/08
0789/08
0699/08
0400/3/08
0580/08
0755/1/08
0571/08
0745/08
0915/08
0343/08K
0008/08
0024/1/08
0696/08B
0963/08B
0105/08
0349/08
0005/08
0272/08
0548/1/08
0840/08
0302/08
0530/08
0295/08B
0967/08
0499/2/08
0024/08
0913/08B
0015/08
0539/08
0830/08
0560/1/08
0809/08
0180/1/08
0561/1/08
0126/08B
0769/08
0177/08
0873/08
0829/08
0540/08
0444/08
0095/08B
0435/08
0633/08
0942/1/08
0696/08
0499/1/08
0782/08
0374/08
0839/08B
0112/08
0020/08
0847/08
0253/08
0010/08
0010/1/08
0917/08B
0942/08
0126/2/08
0343/08B
0568/08
0354/07B
0938/07
0109/07
0714/07
0543/07
0086/07
0112/07B
0283/07
0564/07
0568/1/07
0277/07
0552/07
0838/07
0123/1/07
0951/07
0643/1/07
0695/07
0861/07
0567/07
0558/07
0276/07
0235/1/07
0123/07
0206/07
0076/07
0718/07
0674/07
0568/07B
0224/1/07
0156/07
0544/07B
0717/07
0337/07
0947/07
0053/07
0913/07
0149/07B
0820/07B
0752/07
0950/07
0675/07
0747/3/07
0540/07
0669/07B
0040/07
0116/07
0205/07B
0309/07
0193/07B
0475/07
0838/07B
0734/07
0643/07B
0146/07
0666/07
0559/07B
0141/1/07
0861/1/07
0544/8/07
0669/07
0488/07
0066/07
0603/07
0075/07
0065/1/07
0549/07
0676/07
0824/07
0525/07
0061/1/07
0220/07B
0065/07B
0220/1/07
0747/1/07
0120/1/07
0512/07
0597/1/07
0678/07
0285/07B
0776/07
0149/07
0657/07
0117/1/07
0550/1/07
0158/07
0014/07
0597/07B
0542/07
0080/1/07
0275/07B
0861/07B
0285/1/07
0522/1/07
0508/07
0718/07B
0508/07B
0670/07
0579/1/07
0368/07B
0181/07
0368/07
0593/07
0798/07
0368/1/07
0117/4/07
0815/1/07
0889/07
0237/07
0072/07
0064/07
0820/1/07
0936/07
0559/1/07
0120/07B
0112/1/07
0129/07
0197/07
0522/07B
0815/07B
0086/07B
0148/07
0088/07
0865/07
0735/07
0863/07
0720/07
0309/2/07
0135/07
0816/07
0582/07
0369/07
0070/07
0663/07
0354/1/07
0612/07
0929/07
0120/07
0150/07B
0282/3/07
0862/07
0309/07A
0275/1/07
0633/07
0364/07
0150/07
0011/07
0063/07
0661/07
0946/07
0355/07
0566/07
0566/07B
0544/7/07
0823/07B
0643/07
0508/1/07
0720/07C
0906/07
0123/07B
0716/07
0747/07B
0193/07
0136/07
0141/07B
0061/07
0820/07
0033/07
0205/07
0282/07
0722/07
0276/07B
0663/1/07
0813/07
0080/07B
0838/1/07
0802/07
0276/1/07
0720/07A
0663/07B
0679/07
0042/07
0815/07
0139/07
0559/3/07
0417/07
0117/07B
0718/1/07
0080/07
0444/07
0081/07
0554/07
0559/07
0525/07B
0166/07
0555/07
0728/07
0600/07
0275/07
0673/07
0550/07
0224/07B
0309/07B
0746/07
0568/07
0121/07
0823/1/07
0793/07
0420/07
0001/07
0669/1/07
0544/6/07
0331/06
0365/06
0751/06
0154/06
0390/06
0919/06
0093/06B
0499/06
0550/1/06
0247/06
0397/06
0623/06B
0591/06
0353/06
0366/06
0696/2/06
0555/06
0462/1/06
0121/06
0330/06
0661/06
0153/1/06
0464/06
0031/1/06
0367/1/06
0329/06
0678/1/06
0779/06
0622/06B
0475/06
0008/06
0012/06B
0214/06
0306/06B
0569/06
0682/06B
0617/1/06
0041/06B
0111/1/06
0707/06B
0175/1/06
0031/06
0781/1/06
0886/06
0675/06
0180/06
0661/06B
0698/06
0802/06
0161/06
0359/06
0375/06
0151/06
0664/2/06
0174/06
0792/06
0553/06B
0672/06
0154/1/06
0153/06B
0332/2/06
0367/06B
0462/06B
0479/06
0499/1/06
0053/06
0847/1/06
0330/06B
0041/1/06
0781/06
0558/06B
0354/06
0085/06
0754/1/06
0911/06
0041/06
0142/1/06
0874/06
0214/06B
0696/3/06
0750/06
0680/1/06
0527/06B
0102/06B
0626/06
0121/1/06
0332/06
0285/06
0365/1/06
0549/06
0138/06B
0792/06B
0179/06
0029/06
0404/06
0682/1/06
0214/1/06
0111/06B
0089/06
0688/06
0156/06
0142/5/06
0250/06
0257/06B
0077/06
0872/06
0779/1/06
0238/06
0840/2/06
0031/06B
0142/06
0696/1/06
0142/06B
0009/1/06
0261/06
0006/06
0100/06
0558/1/06
0306/1/06
0781/06B
0081/06
0093/1/06
0668/06
0304/06
0527/1/06
0520/1/06
0673/06
0005/06B
0479/06B
0512/06
0364/06
0155/06
0291/06
0680/06B
0684/06B
0102/1/06
0065/06
0394/06B
0065/2/06
0302/06B
0009/06
0257/06
0009/06B
0819/06
0253/06
0494/06
0330/1/06
0430/06
0448/06
0121/06B
0944/06
0178/06
0205/06
0327/06
0302/1/06
0755/9/06
0154/06B
0138/1/06
0623/06
0257/1/06
0365/06B
0617/06
0174/06B
0005/1/06
0499/06B
0030/06
0707/1/06
0617/06B
0398/06
0243/06
0060/06
0174/1/06
0207/06
0550/06B
0553/1/06
0693/06
0418/06
0141/06
0918/06
0020/06
0894/06
0696/06B
0751/1/06
0792/1/06
0398/1/06
0143/06
0754/06B
0153/06
0589/06
0755/06
0743/06
0012/1/06
0546/06
0367/06
0306/06
0632/06
0394/1/06
0864/06
0527/06
0170/05
0590/05
0606/05
0282/05
0618/05B
0352/1/05
0655/05
0088/05
0037/1/05
0248/2/05
0229/05B
0189/1/05
0618/1/05
0282/05B
0174/1/05
0396/05
0034/05
0081/05B
0361/1/05
0605/05
0412/05
0807/05
0252/05
0251/05
0094/05
0593/05
0947/1/05
0540/05
0710/05
0362/1/05
0211/1/05
0184/05
0438/05
0248/05
0444/05
0331/05
0942/1/05
0285/05
0092/2/05
0121/05
0212/05
0286/1/05
0397/05
0455/05
0482/05
0280/05
0290/05
0897/05
0009/05
0101/05
0667/05
0596/05
0911/1/05
0648/05
0616/05B
0081/1/05
0092/05B
0748/05B
0053/05
0555/05B
0362/05B
0770/05B
0770/1/05
0400/05B
0633/05
0871/05
0003/05
0710/1/05
0321/1/05
0288/05
0817/1/05
0329/05
0045/05B
0364/05
0710/2/05
0911/05B
0236/05
0011/05
0572/05B
0635/1/05
0343/05
0331/1/05
0019/05
0616/05
0911/05
0682/05
0084/05
0477/05
0818/05
0286/05B
0210/05
0247/05
0401/05
0773/05
0167/1/05
0812/05
0404/05
0002/05
0163/1/05
0243/05
0063/05
0229/1/05
0673/05
0037/05B
0555/05
0946/05
0195/05
0245/05
0901/05
0670/05
0704/05
0400/1/05
0744/1/05
0622/1/05
0237/2/05
0245/05B
0231/05
0110/05
0289/05
0940/05
0572/05
0633/1/05
0648/05B
0744/05B
0723/05
0352/05
0676/05B
0015/05
0183/1/05
0633/05B
0014/1/05
0615/05
0871/1/05
0814/05
0937/05
0296/05
0211/05B
0183/05B
0819/1/05
0572/1/05
0042/05
0498/05
0361/05B
0817/05
0623/05
0321/05B
0683/05
0726/05
0639/05
0631/05
0092/05
0924/05
0622/05B
0097/05
0555/1/05
0853/05
0361/4/05
0063/05B
0898/05
0947/05B
0608/05
0614/05
0173/05
0321/05
0622/05
0020/05
0710/05B
0005/05
0087/05
0648/1/05
0003/1/05
0045/1/05
0369/05
0390/05
0617/05
0174/05B
0939/05
0183/05
0804/05
0063/1/05
0942/05B
0871/05B
0760/05
0210/1/05
0723/1/05
0616/2/05
0331/05B
0237/05
0008/05
0817/05B
0688/05
0618/05
0809/05
0338/05
0245/1/05
0942/05
0770/05
0038/05
0174/05
0348/05
0485/05
0092/1/05
0635/05B
0275/05
0943/05
0095/05
0122/05
0016/05
0320/05
0596/05B
0361/05
0607/05
0794/05
0251/05B
0621/04
0606/4/04
1010/04
0569/04
0775/04
0571/04B
0720/1/04
0618/04
0712/04B
0712/04
0994/04
0565/04B
0877/04
0741/04B
0500/04B
0822/04
0799/04
0701/1/04
0606/3/04
0943/04B
0361/04
0710/04B
0596/04
0873/1/04
0703/2/04
0993/04B
0565/04
0747/04
0993/1/04
0664/2/04
0983/04
0610/04
0466/04
0622/04
0992/04
0903/04
0576/04
1002/04
0438/04
0892/1/04
0676/2/04
0782/04
0676/04B
0701/04B
0012/04
0586/04
0710/04
0565/1/04
0408/04
0280/1/04
0991/04
0232/04
0817/04B
0280/04B
0578/04
0450/04
0892/04B
0636/04
0894/04
0438/04B
0571/04
0458/04B
0722/1/04
0429/04
0873/04B
0783/04
0939/04
0876/04
0664/04
0817/04
0361/04B
0741/1/04
0606/04B
0664/04B
0438/1/04
0817/1/04
0775/04B
0515/04B
0725/04
0709/04
0431/04
0749/04
0613/04
0441/04
0915/04
0992/04B
0021/04B
0606/2/04
0560/03
0490/03B
0163/03B
0061/03B
0663/03
0574/03B
0708/03B
0450/03
0325/03B
0741/03B
0830/03B
0485/2/03
0061/2/03
0560/03B
0663/03B
0715/03B
0061/1/03
0560/1/03
Drucksache 288/1/19

... Der zweite Satz der Nummer 2 sollte gestrichen werden, weil nicht ersichtlich ist, weshalb die Kosten, die mit höheren Tierwohlanforderungen verbunden sind, durch ein verpflichtendes Label eher gedeckt werden können. Die Auswirkungen auf den logistischen Aufwand bei einem freiwilligen, im Gegensatz zu einem verpflichtenden Kennzeichnungssystem können nicht pauschal bewertet werden. Kennzeichnungssysteme sind immer mit Aufwand hinsichtlich der Trennung der Warenströme und der Dokumentation verbunden.



Drucksache 157/1/19

... "Sind ein Infrastrukturbetreiber und ein Eisenbahnunternehmen völlig voneinander unabhängig, werden jedoch beide unmittelbar von einem Mitgliedstaat ohne zwischengeschaltete Stelle kontrolliert, so gelten sie für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als vertikal integriertes Unternehmen;". Im Gesetzentwurf der Bundesregierung entfällt dagegen die Anforderung, dass Betreiber von Schienenwegen und Eisenbahnunternehmen "völlig voneinander unabhängig sind", um als nicht vertikal integriert zu gelten. Damit würde jedes Unternehmen, das sowohl Betreiber der Schienenwege als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, nicht den Bedingungen für vertikal integrierte Unternehmen unterliegen, wenn nur die Bedingung erfüllt ist, dass es vom Bund oder von einem Land direkt kontrolliert wird. Es bedarf insofern der Ergänzung um die Anforderung der Unabhängigkeit im Sinne der Richtlinie (EU) Nr.



Drucksache 556/19

... (1) Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung der Rechnung des Krankenhauses spätestens vier Monate nach deren Eingang bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten. Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst zum Zwecke der Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme nach § 275 Absatz 1 Nummer 1 beauftragt und die eine Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert. Die Prüfungen nach Satz 1 sind, soweit in den Richtlinien nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nichts Abweichendes bestimmt ist, bei dem Medizinischen Dienst einzuleiten, der örtlich für das zu prüfende Krankenhaus zuständig ist.



Drucksache 548/19

... SCHALL



Drucksache 450/19

... c. Vor dem Hintergrund des zusätzlichen Bedarfs an erneuerbaren Energien für die Herstellung von Wasserstoff stellt der Bundesrat fest, dass die Beschränkung des Windenergieausbaus an Land im sogenannten Netzausbaugebiet nicht zweckmäßig ist. Der Bundesrat bedauert zudem, dass die bisherige Regelung den Grundsatz "Nutzen statt Abregeln" nicht angemessen abbildet. Das Netzausbaugebiet ist daher künftig als Netzinnovationsgebiet zu definieren, in dem netzbezogene Innovationen wie die Kopplung der Strom- und Gasnetzinfrastruktur mithilfe von Elektrolyseuren ermöglicht werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zudem, unverzüglich eine Verordnung für eine technologieoffene Ausschreibung für zuschaltbare Lasten vorzulegen.



Drucksache 644/1/19

... Die vorgeschlagene Änderung bei Nummer 4.2.1 verallgemeinert eines der Merkmale, bei dem Quellen unberücksichtigt bleiben können. Das in der AVV vorgesehene Dosiskriterium von 10 x 10 µSv = 100 µSv wird mit der Neuformulierung nicht in Frage gestellt. Es wird jedoch verhindert, dass eine große Anzahl von Quellen (auch mehr als 10), die aber in der Gesamtheit zu einer vergleichsweise kleinen Dosis führen (höchstens im Bereich von 100 µSv im Kalenderjahr), im Rahmen der Expositionsermittlung stets berücksichtigt werden müssen. Die pauschale Limitierung auf maximal 10 Quellen ist fachlich nicht zu begründen.



Drucksache 661/1/19

... "f) Förderkredite werden in Deutschland zumeist nicht über die Förderbanken selbst, sondern über die Hausbank des Förderkreditnehmers vergeben. Die Förderkredite werden dabei häufig nicht nur von der Hausbank, sondern auch von anderen Förderbanken sowie von Zentralinstituten des öffentlichrechtlichen oder genossenschaftlichen Verbundes durchgeleitet. Entsprechend halten deutsche Förderbanken in großem Umfang Forderungen an deutsche Banken, von denen viele nicht über ein externes Rating einer Ratingagentur verfügen. Der im Rahmen von Basel IV überarbeitete Kreditrisikostandardansatz sieht für die Ermittlung des Risikogewichts für Forderungen an Institute ohne externes Rating ein neues Verfahren vor (Standardised Credit Risk Assessment, SCRA). Um die Erfüllung des Förderauftrags der deutschen Förderbanken nicht zu gefährden, sollten sämtliche Kredite, die Banken zur Ausreichung oder Durchleitung von Förderkrediten gewährt werden und die sich nicht für eine Nullgewichtung qualifizieren, pauschal ein Risikogewicht von 20 Prozent erhalten."



Drucksache 556/19 (Beschluss)

... b) Die vom Deutschen Bundestag neben einer Verlängerung der Frist von drei auf vier Monate für die Einleitung der Prüfung und zusätzlich einer Erhöhung der Prüfquote ab dem Jahr 2020 aufgrund von Änderungsanträgen beschlossene Einführung einer pauschalierten Strafzahlung bereits für das Jahr 2020 auch bei kleinsten Fehlern in der Abrechnung geht aber weit über dieses Ziel hinaus und wird vom Bundesrat abgelehnt.



Drucksache 197/19 (Beschluss)

... /EG /EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) um. Während Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie jedoch eine entsprechende Informationspflicht des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher nur dann vorsieht, wenn der Unternehmer bereit ist, Stellen der außergerichtlichen Streitbeilegung einzuschalten, schreibt § 36 Absatz 1 VSBG eine Unterrichtung der Verbraucher in jedem Fall vor - also auch in dem Fall, in dem er grundsätzlich Streitigkeiten nicht vor einer außergerichtlichen Schlichtungsstelle beilegen will. Diese überschießende nationale Regelung hat sich nicht bewährt. Für Unternehmer stellt die Vorschrift eine zusätzliche bürokratische Belastung dar und bringt vor allem für eher handwerklich geprägte Betriebe und sonstige kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einen erhöhten formalistischen Aufwand mit sich. Darüber hinaus zwingt sie den Unternehmer, sich in einem ganz frühen Stadium für oder gegen eine Verbraucherschlichtung zu entscheiden mit der Folge, dass eine negative Entscheidung im Zweifel auch im Einzelfall nicht mehr revidiert werden wird.



Drucksache 98/19 (Beschluss)

... Darüber hinaus erscheint es dem Bundesrat nicht nachvollziehbar, dass bei der Berechnung des Erfüllungsaufwandes für die Verwaltung im vorliegenden Gesetzentwurf - im Gegensatz zum vorherigen Entwurf vom 3. Januar 2019 - keine pauschalierten Sachkosten pro Jahr und Arbeitsplatz mehr angesetzt werden, so dass sich die Höhe der jährlichen Mehrkosten von 48,1 Millionen Euro auf 47 Millionen Euro reduziert. Die Sachkosten fallen an.



Drucksache 662/19

... "Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer



Drucksache 592/19

... Bei den betroffenen Seeschiffen ist auch im Falle einer Inanspruchnahme einer Landstromversorgung ein sehr kurzfristiger Wechsel zur Eigenstromversorgung mit Schiffsdiesel möglich. Es besteht daher die Möglichkeit der kurzfristigen Abschaltung der Landstromversorgung. Dies ist eine Besonderheit, die eine Stromversorgung der in den Häfen liegenden Seeschiffe deutlich von anderen Sachverhalten der Netznutzung unterscheiden kann. Im Regelfall ist ein Netznutzer an einer jederzeit möglichen Netznutzung interessiert oder sogar darauf angewiesen. Die betroffenen Seeschiffe können demgegenüber notfalls vollständig auf eine Stromversorgung von Land verzichten. Daher können Landstromanlagen mit geringeren Anforderungen an die Netzabsicherung im Verteilernetz, an das sie angeschlossen sind, geplant werden (n-0) und die Netznutzung kann für die Landstromversorgung von Seeschiffen als jederzeit durch den örtlichen Netzbetreiber unterbrechbar ausgestaltet werden. Die jederzeitige Unterbrechbarkeit ist ein Umstand, der im Grundsatz eine andere Bemessung der anfallenden Netzentgelte rechtfertigt. Aufgrund der Unterbrechbarkeit der Versorgung besteht weder eine generelle Notwendigkeit zum Ausbau des Verteilernetzes, um eine jederzeitige Landstromversorgung zu gewährleisten, noch entstehen dadurch zusätzliche Belastungen anderer Kunden, da die Landstromversorgung vorrangig und ohne finanzielle Verpflichtungen des Netzbetreibers unterbrochen werden kann. Das Risiko einer nicht vollständigen Tagesnutzung aufgrund einer notwendigen Versorgungsunterbrechung soll beim Landstromkunden liegen.



Drucksache 363/19 (Beschluss)

... Das Rechtsschutzversprechen des Artikels 19 Absatz 4 GG wird dadurch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Im Waffenrecht gilt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das heißt, der Besitz, das Tragen und so weiter von Waffen ist grundsätzlich verboten und wird nur im Einzelfall und unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Bei Verboten mit Erlaubnisvorbehalt liegt die Beweislast dafür, dass Ausschlusskriterien nicht eingreifen, beim Antragsteller und nicht bei der Behörde. Dem nachrichtendienstlich als Extremist gespeicherten Antragsteller wird die waffenrechtliche Erlaubnis nicht grundsätzlich versagt. Ihm wird aber zugemutet, die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Speicherung seiner personenbezogenen Daten in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren rechtsstaatlich einwandfrei überprüfen zu lassen. Dass das eine Verzögerung des waffenrechtlichen Erlaubnisverfahrens bedeutet, ist hinzunehmen. Dass der Antragsteller zudem in dem gesonderten Verfahren - gegebenenfalls mit vorgeschaltetem Incamera-Verfahren - an dort geltenden Beweislastregeln scheitern kann, ist eine Folge der gesetzgeberischen Abwägung zwischen öffentlicher Sicherheit und individuellem Rechtsschutz. Die Konsequenzen für die Beweislast waren zum Beispiel im Luftsicherheitsrecht schon häufig Gegenstand der Rechtsprechung. An der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen bestehen keine Zweifel.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 363/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 - neu - WaffG

Zu § 5

Zu § 5

2. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 6 Absatz 1a - neu - WaffG

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 13 Absatz 6 WaffG

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 14 Absatz 4 Satz 2 WaffG

5. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 37f WaffG

6. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG

7. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG

8. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 Satz 6 - neu - WaffG

9. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Nummer 1a - neu - WaffG , Buchstabe b § 44 Absatz 2 WaffG , Artikel 4 § 3 Absatz 2 Nummer 7 BMG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 WaffG

11. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 Buchstabe b WaffG

12. Zu Artikel 3 § 13 Nummer 7 WaffRG

13. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b § 58 Absatz 21 WaffG , Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3


 
 
 


Drucksache 584/19

... § 61 Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 584/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG)1)

2 Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeiner Teil

Teil 1
Allgemeiner Teil

§ 1
Zweck und Ziel

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

§ 5
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

§ 6
Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen

§ 7
Regeln der Technik

§ 8
Verantwortliche

§ 9
Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude

Teil 2
Anforderungen an zu errichtende Gebäude

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 10
Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude

§ 11
Mindestwärmeschutz

§ 12
Wärmebrücken

§ 13
Dichtheit

§ 14
Sommerlicher Wärmeschutz

Abschnitt 2
Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden

Unterabschnitt 1
Wohngebäude

§ 15
Gesamtenergiebedarf

§ 16
Baulicher Wärmeschutz

§ 17
Aneinandergereihte Bebauung

Unterabschnitt 2
Nichtwohngebäude

§ 18
Gesamtenergiebedarf

§ 19
Baulicher Wärmeschutz

Abschnitt 3
Berechnungsgrundlagen und - verfahren

§ 20
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes

§ 21
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes

§ 22
Primärenergiefaktoren

§ 23
Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

§ 24
Einfluss von Wärmebrücken

§ 25
Berechnungsrandbedingungen

§ 26
Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes

§ 27
Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude

§ 28
Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen

§ 29
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden

§ 30
Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude

§ 31
Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude

§ 32
Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

§ 33
Andere Berechnungsverfahren

Abschnitt 4
Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude

§ 34
Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs

§ 35
Nutzung solarthermischer Anlagen

§ 36
Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien

§ 37
Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme

§ 38
Nutzung von fester Biomasse

§ 39
Nutzung von flüssiger Biomasse

§ 40
Nutzung von gasförmiger Biomasse

§ 41
Nutzung von Kälte aus erneuerbaren Energien

§ 42
Nutzung von Abwärme

§ 43
Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung

§ 44
Fernwärme oder Fernkälte

§ 45
Maßnahmen zur Einsparung von Energie

Teil 3
Bestehende Gebäude

Abschnitt 1
Anforderungen a n bestehende Gebäude

§ 46
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; Entgegenstehende Rechtsvorschriften

§ 47
Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes

§ 48
Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung

§ 49
Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten

§ 50
Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes

§ 51
Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau

Abschnitt 2
Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden

§ 52
Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei einem bestehenden öffentlichen Gebäude

§ 53
Ersatzmaßnahmen

§ 54
Kombination

§ 55
Ausnahmen

§ 56
Abweichungsbefugnis

Teil 4
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Abschnitt 1
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen

Unterabschnitt 1
Veränderungsverbot

§ 57
Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften

Unterabschnitt 2
Betreiberpflichten

§ 58
Betriebsbereitschaft

§ 59
Sachgerechte Bedienung

§ 60
Wartung und Instandhaltung

Abschnitt 2
Einbau und Ersatz

Unterabschnitt 1
Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

§ 61
Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe

§ 62
Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist

§ 63
Raumweise Regelung der Raumtemperatur

§ 64
Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe

Unterabschnitt 2
Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik

§ 65
Begrenzung der elektrischen Leistung

§ 66
Regelung der Be- und Entfeuchtung

§ 67
Regelung der Volumenströme

§ 68
Wärmerückgewinnung

Unterabschnitt 3
Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

§ 69
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen

§ 70
Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen

Unterabschnitt 4
Nachrüstung bei heizungstechnischen Anlagen; Betriebsverbot für Heizkessel

§ 71
Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen

§ 72
Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen

§ 73
Ausnahme

Abschnitt 3
Energetische Inspektion von Klimaanlagen

§ 74
Betreiberpflicht

§ 75
Durchführung und Umfang der Inspektion

§ 76
Zeitpunkt der Inspektion

§ 77
Fachkunde des Inspektionspersonals

§ 78
Inspektionsbericht; Registriernummern

Teil 5
Energieausweise

§ 79
Grundsätze des Energieausweises

§ 80
Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

§ 81
Energiebedarfsausweis

§ 82
Energieverbrauchsausweis

§ 83
Ermittlung und Bereitstellung von Daten

§ 84
Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

§ 85
Angaben im Energieausweis

§ 86
Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes

§ 87
Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige

§ 88
Ausstellungsberechtigung für Energieausweise

Teil 6
Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen

§ 89
Fördermittel

§ 90
Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien

§ 91
Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude

Teil 7
Vollzug

§ 92
Erfüllungserklärung

§ 93
Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung

§ 94
Verordnungsermächtigung

§ 95
Behördliche Befugnisse

§ 96
Private Nachweise

§ 97
Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

§ 98
Registriernummer

§ 99
Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen

§ 100
Nicht personenbezogene Auswertung von Daten

§ 101
Verordnungsermächtigung, Erfahrungsberichte der Länder

§ 102
Befreiungen

§ 103
Innovationsklausel

Teil 8
Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang

§ 104
Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen

§ 105
Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz

§ 106
Gemischt genutzte Gebäude

§ 107
Wärmeversorgung im Quartier

§ 108
Bußgeldvorschriften

§ 109
Anschluss- und Benutzungszwang

Teil 9
Übergangsvorschriften

§ 110
Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien

§ 111
Allgemeine Übergangsvorschriften

§ 112
Übergangsvorschriften für Energieausweise

§ 113
Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen

§ 114
Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik

Anlage 1
(zu § 15 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)

Anlage 2
(zu § 18 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)

Anlage 3
(zu § 19) Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)

Anlage 4
(zu § 22 Absatz 1) Primärenergiefaktoren

Anlage 5
(zu § 31 Absatz 1) Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude

1. Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens

2. Ausführungsvarianten

a Ausführungsvarianten für ein freistehendes Wohngebäude

Tabelle

b Ausführungsvarianten für ein einseitig angebautes Wohngebäude

Tabelle

c Ausführungsvarianten für ein zweiseitig angebautes Wohngebäude.

Tabelle

3. Beschreibung der Wärmeschutz- und Anlagenvarianten

a Baulicher Wärmeschutz

Tabelle

b Anforderung an die Anlagenvarianten

Anlage 6
(zu § 32 Absatz 3) Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

Anlage 7
(zu § 48) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden

Anlage 8
(zu § 69, § 70, § 71 Absatz 1) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

1. Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 69 und § 71 Absatz 1

2. Wärmedämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 70

3. Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten

4. Gleichwertige Begrenzung

Anlage 9
(zu § 85 Absatz 6) Umrechnung in Treibhausgasemissionen

1. Angabe in Energiebedarfsausweisen

2. Angabe in Energieverbrauchsausweisen

3. Emissionsfaktoren

Anlage 10
(zu § 86) Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden

Anlage 11
(zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen

1. Zweck der Schulung

2. Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu Wohngebäuden

a Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen

b Beurteilung der Gebäudehülle

c Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen

d Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen

e Erbringung der Nachweise

f Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit

3. Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu Nichtwohngebäuden

a Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen

b Beurteilung der Gebäudehülle

c Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen

d Beurteilung von raumlufttechnischen Anlagen und sonstigen Anlagen zur Kühlung

e Beurteilung von Beleuchtungs- und Belichtungssystemen

f Erbringung der Nachweise

g Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit

4. Umfang der Schulung

Artikel 2
Änderung des Baugesetzbuchs

Artikel 3
Änderung des Hochbaustatistikgesetzes

Artikel 4
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

Artikel 6
Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der öffentlichen Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

Zu Artikel 1

Zu Teil 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Teil 2

Zu Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Abschnitt 2 Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu § 19

Zu Abschnitt 3 Berechnungsgrundlagen und -verfahren

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 22

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 11

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 32

Zu § 33

Zu Abschnitt 4 Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude

Zu § 34

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 35

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 39

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 40

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 41

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 42

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 43

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 44

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 45

Zu Teil 3

Zu Abschnitt 1 Anforderungen an bestehende Gebäude

Zu § 46

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 51

Zu Abschnitt 2 Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden

Zu § 52

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 53

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 54

Zu § 55

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 56

Zu Teil 4

Zu Abschnitt 1 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen

Zu Unterabschnitt 1 Veränderungsverbot

Zu § 57

Zu Unterabschnitt 2 Betreiberpflichten

Zu § 58

Zu § 59

Zu § 60

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 2 Einbau und Ersatz

Zu Unterabschnitt 1 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

Zu § 61

Zu § 62

Zu § 63

Zu § 64

Zu Unterabschnitt 2 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik

Zu § 65

Zu § 66

Zu § 67

Zu § 68

Zu Unterabschnitt 3 Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

Zu § 69

Zu § 70

Zu Unterabschnitt 4 Nachrüstung bei heizungstechnischen Anlagen; Betriebsverbot für Heizkessel

Zu § 71

Zu § 72

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Zu § 73

Zu Abschnitt 3 Energetische Inspektion von Klimaanlagen

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 75

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 76

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 77

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 78

Zu Teil 5

Zu § 79

Zu § 80

Zu § 81

Zu § 82

Zu § 83

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 84

Zu § 85

Zu § 86

Zu § 87

Zu § 88

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Teil 6

Zu § 89

Zu § 90

Zu § 91

Zu Teil 7

Zu § 92

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 93

Zu § 94

Zu § 95

Zu § 96

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 97

Zu § 98

Zu § 99

Zu § 100

Zu § 101

Zu § 102

Zu § 103

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Teil 8

Zu § 104

Zu § 105

Zu § 106

Zu § 107

Zu § 108

Zu § 109

Zu Teil 9

Zu § 110

Zu § 111

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 112

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 113

Zu § 114

Zu Anlage 1 Anlage zu § 15 Absatz 1

Zu Anlage 2 Anlage zu § 18 Absatz 1

Zu Anlage 3 Anlage zu § 19

Zu Anlage 4 Anlage zu § 22 Absatz 1 und 2

Zu Anlage 5 Anlage zu § 31 Absatz 1

Zu Nummer 1

Im Einzelnen:

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3a

Zu Nummer 3b

Zu Anlage 6 Anlage zu § 32 Absatz 4

Zu Anlage 7 Anlage zu § 48

Zu Anlage 8 Anlage zu § 69, § 70, § 71 Absatz 1

Zu Anlage 9 Anlage zu § 85 Absatz 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Anlage 10 Anlage zu § 86

Zu Anlage 11 Anlage zu § 88 Absatz 2 Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4736 BMWi: Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 ‘One in one out’-Regel

II.4 Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 335/19

... d) Grundlagen der Schmerzausschaltung, Kennzeichen der erfolgten Schmerzausschaltung, Schmerzäußerungen, Narkoseüberwachung insbesondere hinsichtlich der Narkosetiefe beim Ferkel sowie Wirkungsweise von Schmerzmitteln und Isofluran,



Drucksache 97/1/19

... In der Begründung zum vorliegenden Gesetzentwurf stellt die Bundesregierung das Wach- und Sicherheitsgewerbe zutreffend als eine besonders von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit betroffene Branche dar. Dies deckt sich mit den Erfahrungen der Länderfinanzverwaltungen. Auch in der Presse und Literatur wird das Problem geschildert (z.B. "Das ‚Risiko Subunternehmer‘ in der Sicherheitsdienstleistung" von Dr. jur. Lutz Viëtor, WIK 2015/05). Durch die Einschaltung eines oder mehrerer Subunternehmen und durch die Verwendung von Schein- oder Abdeckrechnungen wird versucht, illegale Beschäftigung zu verschleiern und den öffentlichen Kassen Sozialabgaben und Steuern vorzuenthalten. Der Trend zur Einschaltung von Subunternehmen im Sicherheitsbereich hat seit 2015 stark zugenommen und setzt sich in Zeiten mit nach wie vor erhöhtem Sicherheitsbedürfnis fort. Subunternehmerketten werden bewusst eingesetzt, um Leistungen, z.B. durch Nichtabführen von Umsatzsteuer oder durch Erschleichen von Vorsteuererstattungen, verbilligt anbieten zu können.



Drucksache 575/19

... Durch die Streichung von Absatz 2 Nummer 1 und 2 entfällt die Möglichkeit, dass Verwandte bis zum dritten Grad oder andere Personen ohne Einschaltung einer Adoptionsvermittlungsstelle, einer zentralen Adoptionsstelle oder einer Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft ein Kind an mögliche Adoptiveltern vermitteln können. Das Entfallen dieser Möglichkeiten trägt dem Umstand Rechnung, dass die Adoptionsvermittlung durch qualifizierte Fachkräfte erfolgen muss, denn eine sachgemäße Einschätzung, ob die Adoption dem Kindeswohl dient, kann nur durch entsprechend ausgebildete und erfahrene Fachkräfte erfolgen. Eine Vermittlung durch Verwandte oder Personen wie Freunde oder Bekannte birgt die Gefahr einer Fehlplatzierung in sich, da Ausbildung und Erfahrung sowie professionelle Distanz fehlen. Die Streichung des sogenannten Verwandtenprivilegs und der Möglichkeit, dass andere Personen im Einzelfall eine Adoption vermitteln, steht damit im Einklang mit dem HAÜ und mit der UN-Kinderrechtskonvention, die davon ausgehen, dass eine Adoption jeglicher privater Disposition entzogen sein sollte (vgl. auch EFZA-Empfehlungen, S. 9; Expertise Reinhardt, S. 74).



Drucksache 639/19 (Beschluss)

... Für eine Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung gewährt der Staat nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971, BGBl. I S. 157, eine Entschädigung, sofern die Freiheitsentziehung letztlich zu Unrecht erfolgt ist, das heißt, wenn in einem Strafverfahren ein Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens erfolgt ist oder die Eröffnung der Hauptverhandlung abgelehnt wurde. Nach einer rechtskräftigen Verurteilung kann man Haftentschädigung erhalten, wenn nach einem Wiederaufnahmeverfahren ein Freispruch erfolgt oder die Strafe aufgehoben worden ist. Die Entschädigung erfasst neben dem Ersatz des Vermögensschadens auch den Ersatz des immateriellen Schadens in Form einer Pauschale pro Hafttag.



Drucksache 54/1/19

... Der Datenaustausch ist dringend erforderlich, um auf Landesebene die digitale Abrechnung von Fallpauschalen zur Finanzierung der Kommunen sicherstellen zu können. Beispielsweise wäre der Datenaustausch für folgende Gruppen (nicht abschließend) eingeschränkt:



Drucksache 150/19 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Regelungen zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungstrassen als eine notwendige Voraussetzung, um die Integration weiterer Anteile von Erneuerbarem Strom vorzubereiten bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Versorgungssicherheit und gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen. Der Bundesrat hält jedoch weitere Anstrengungen sowohl beim Netzausbau als auch bei Netzoptimierung, -monitoring und Digitalisierung für nötig, um bis zur Fertigstellung der Nord-Süd-Leitungen den Redispatchbedarf und Einspeisemangementmaßnahmen zu minimieren. Dass mit dem Gesetz keine verbesserten Regelungen für netzdienliche zuschaltbare Lasten geschaffen wurden, ist in diesem Zusammenhang bedauerlich.



Drucksache 573/2/19

... Der Antrag soll Ziffer 7 der Empfehlungsdrucksache 573/1/19 ersetzen und präzisiert die Pauschalverweisungen in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 554/19

... 5. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.



Drucksache 514/19

... Der Entwurf führt hinsichtlich der Entfernungspauschalen nicht zu einer Veränderung des Erfüllungsaufwandes für Bürgerinnen und Bürger. Die Beantragung der Mobilitätsprämie führt für etwa 250 000 Personen zu einem jährlichen Mehraufwand von 187 500 Stunden (rd. 45 Minuten pro Person).



Drucksache 520/19 (Beschluss)

... Wie in der allgemeinen Begründung des Gesetzentwurfs unter Abschnitt I Nummer 1 ausgeführt wird, sind es die Marktgegebenheiten - insbesondere der Nachfrageüberschuss in Ballungsräumen bzw. allgemein auf angespannten Immobilienmärkten -, welche für eine Zwangslage für Kaufinteressenten maßgeblich sind. Umstände, die lediglich in der Person des Maklers liegen, sind dagegen nicht entscheidend. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Kaufinteressent in einer stärkeren Position oder günstigeren Lage sein sollte, wenn ein (zumal vom Verkäufer) eingeschalteter Makler nur gelegentlich als Vermittler tätig wird. Es ist aus der Perspektive des Kaufinteressenten nicht wertungsgerecht, wenn ihm die Provision eines Gelegenheitsmaklers in vollem Umfang aufgebürdet werden soll, während ein anderer Interessent, der auf demselben örtlichen Markt ein vergleichbares Objekt durch einen unternehmerisch tätigen Makler nachgewiesen bekommt, in den Genuss der zwingenden Teilung kommt.



Drucksache 618/19

... besteht darin, dass die Mitgliedstaaten ab 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene einen einheitlichen Pauschalsatz für alle Zahlungsansprüche anwenden. Um einen reibungsloseren Übergang zu einem Einheitswert zu gewährleisten, wurde jedoch eine Ausnahmeregelung eingeführt, wonach die Mitgliedstaaten zwischen 2015 und 2019 durch Anwendung der partiellen Konvergenz, auch als "Tunnelmodell" bezeichnet, den Wert der Zahlungsansprüche staffeln können. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht. Um auf dem Weg zu einer gerechteren Verteilung der Direktzahlungen voranzukommen, können die Mitgliedstaaten nach 2019 weiter auf einen nationalen oder regionalen Durchschnitt hinarbeiten, anstatt einen einheitlichen Pauschalsatz einzuführen oder den Wert der Zahlungsansprüche auf dem Niveau von 2019 beizubehalten. Sie sollten jährlich ihre Beschlüsse für das jeweils folgende Jahr mitteilen.



Drucksache 216/1/19

... e) Der Bundesrat befürwortet eine kontinuierliche, an der Entwicklung der Einkommen und Preise ausgerichtete, automatisierte Anpassung von Freibeträgen, Bedarfssätzen und Sozialpauschalen.



Drucksache 398/19

... und dem StandAG wird der Verwaltung die Möglichkeit eingeräumt, die erforderlichen Kosten, Beiträge und Umlagen nicht nur mittels Bescheiden zu erheben, sondern z.B. durch eine pauschalierte Zahlung, die in einem öffentlichrechtlichen Vertrag festgelegt wird. Durch die Möglichkeit, den Ablieferungsort für nukleare Abfälle in einem öffentlichrechtlichen Vertrag festzulegen, soll die Einlagerung in das Endlager Konrad effizienter gestaltet werden können.



Drucksache 517/1/19

... Sowohl in den Verträgen der Hausarztzentrierten Versorgung (HzV) als auch in Verträgen zur besonderen Versorgung sind Vergütungsregelungen enthalten, die bestimmte Pauschalen oder Zuschläge von der Erfassung bzw. Dokumentation von ICD-10-Diagnosen abhängig machen. Insofern sind ICD-10-Diagnosen mittelbar auch Bestandteil solcher Vereinbarungen. Soweit eine ärztliche Leistung mit einer bestimmten, tatsächlich vorliegenden Erkrankung im unmittelbaren Zusammenhang steht, ist es aus Sicht des Bundesrates systematisch richtig, den Vergütungsanspruch von der Dokumentation und damit von der Kodierung dieser Erkrankung abhängig zu machen. So gibt es auch in der Regelversorgung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab Abrechnungspositionen, die nur bei bestimmten ICD-10-Diagnosen abrechnungsfähig sind.



Drucksache 514/1/19

... - die Erhöhung der Entfernungspauschale (Artikel 2) ist ökologisch kontraproduktiv und sozial ungerecht,



Drucksache 242/1/19

... 26. Der pauschalierte Ansatz von 30 Euro je Arbeitsstunde bei Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Mitunternehmerschaften als förderfähige Aufwendungen ist zu niedrig gegriffen. Hier sollte ein realistischer Stundensatz in Höhe von rund 55 Euro je Arbeitsstunde entsprechend dem in Projektförderprogrammen zugrunde gelegten Personalmittelansatz herangezogen werden.



Drucksache 623/19

... Diese empirischen Befunde weisen deutlich darauf hin, dass die zunehmende Heterogenität der familiären Situation zu einem Anstieg der Bedarfe geführt hat bzw. führt. Auch wenn diese empirischen Erkenntnisse nicht pauschal 1:1 auf die Frühen Hilfen übertragen werden können, liegt es auf der Hand, dass wegen der zunehmenden Heterogenität von Familien auch in diesem Bereich höhere Hilfe- und Unterstützungsbedarfe bestehen.



Drucksache 661/2/19

... Mit der Ergänzung soll verdeutlicht werden, dass mit dem Verzicht auf den SREP-Prozess für kleine und solide Banken keine pauschale materielle Besserstellung gegenüber anderen Instituten beabsichtigt ist, sondern ein vergleichbares Regulierungsniveau bei gleichzeitigem Bürokratieabbau bezweckt ist. Den kleinen und solide aufgestellten Banken könnte der aufwendige und ressourcenbindende SREP-Prozess erspart bleiben. Um gleichzeitig aber keine materielle Ungleichbehandlung entstehen zu lassen, müssten im Gegenzug dafür andere, aber weitaus weniger aufwendig zu ermittelnde Eigenkapitalanforderungen bereitgestellt werden.



Drucksache 168/18

... Zusätzlich zu der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs wurden im Laufe der Zeit eine Reihe weiterer Korrekturmechanismen entwickelt. Seit 2002 profitieren Österreich, Deutschland, die Niederlande und Schweden von den "Rabatten auf den Rabatt" - ein dauerhafter Abzug auf ihren Anteil an der Finanzierung des Rabatts für das Vereinigte Königreich. Einigen Mitgliedstaaten wurden außerdem weitere Rabatte gewährt, wenn ihre Haushaltslast immer noch als zu hoch angesehen wurde. Deutschland, den Niederlanden und Schweden wurden für den Zeitraum 2014-2020 vorübergehend reduzierte Abrufsätze für die Mehrwertsteuer-Eigenmittel gewährt. Österreich, die Niederlande, Schweden und Dänemark profitierten auch von Pauschalabzügen bei den Beiträgen auf der Grundlage der Bruttonationaleinkommen.



Drucksache 252/2/18

... 8. Der Bundesrat hält es für erforderlich, klarzustellen, dass zur vorgeschalteten strategischen Planung und Projektplanung ("strategic level", "project planning "route options") auch die Raumverträglichkeitsprüfung in Betracht kommender Varianten mit behördlicher Ermittlung einer für das Genehmigungsverfahren geeigneten Trasse bzw. eines Trassenkorridors gehört und dieses noch nicht der Phase des Genehmigungsverfahrens ("project permitting") zuzurechnen ist.



Drucksache 175/18

... Der mit dem Gesetzentwurf verbundene Personalmehraufwand sowie der Mehraufwand im Hinblick auf die IT-Kosten sind angesichts der systematisch neuen und in der Praxis noch unerprobten Bestimmung der monatlich nachzugsberechtigen Familienangehörigen nur grob schätzbar. Zudem kann der Mehraufwand aufgrund der Erhöhung der Prüfdichte nicht konkret bemessen werden, da das Verfahren im Einzelnen noch nicht feststeht. Auch ist nicht bekannt, wie viele Familienangehörige subsidiär Schutzberechtigter Familiennachzug beantragen werden, zumal vor allem für eine Entscheidung über den Zeitpunkt der Gewährung des Nachzugsantrags die individuelle Situation und Sicht des jeweils Betroffenen entscheidend ist, sodass eine pauschale Betrachtung ausscheidet. Erfahrungswerte zur Zahl der antragstellenden Familienangehörigen fehlen, da der Familiennachzug unabhängig vom Status des Stammberechtigten statistisch erfasst wird. Die statistische Erhebung des Familiennachzugs zu ausländischen Staatsangehörigen insgesamt soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf im Hinblick auf die Erfassung des Status des Stammberechtigten, zu dem der Nachzug erfolgt, differenzierter ausgestaltet werden, was der Nationale Normenkontrollrat begrüßt.



Drucksache 237/18 (Beschluss)

... 22. Die in Artikel 48 Absatz 1 der vorgeschlagenen Dachverordnung in BR-Drucksache 227/18 über die "Formen der Finanzhilfen" vorgeschriebene Verpflichtung zur pauschalierten Abrechnung bei Gesamtkosten von nicht mehr als 200 000 Euro wird vom Bundesrat nicht zur Gänze befürwortet. Vereinfachte Kostenoptionen sind bereits etabliert und werden durch die Mitgliedstaaten genutzt.



Drucksache 5/1/18

... 31. Die Zuwendungen für Forschung und Innovation dürfen nicht durch die Finanzierung in Form von Darlehen ersetzt werden. Auch eine Forschungsförderung über Pauschalbeträge lehnt der Bundesrat ab.



Drucksache 22/18 (Beschluss)

... 9. Nach der vorgeschlagenen Empfehlung des Rates sollen Möglichkeiten für junge Lernende geschaffen werden, während der Primar- und Sekundarschulbildung mindestens eine unternehmerische Erfahrung zu machen. Der Bundesrat weist in diesem Kontext auf bestehende vielfältige Möglichkeiten hin, wie junge Menschen beispielsweise an Schulen in einem geschütztem Umfeld, zum Beispiel bei Wettbewerben, in Schülerpraktika oder durch Gründung von und Mitarbeit in Schülerfirmen, altersangemessene unternehmerische Erfahrungen sammeln können. Zudem kommt der Vermittlung von Wirtschaftsthemen und der Verbraucherbildung an Schulen, welche auch in Lehrplänen verankert sind, als wichtiger Bestandteil der Allgemeinbildung Bedeutung zu. Der Bundesrat betont daher die Nützlichkeit unternehmerischer Erfahrungen im Unterricht, weist aber darauf hin, dass die Art dieser Erfahrung auf der Grundlage der Lehrpläne von den Lehrkräften bestimmt wird. Vor diesem Hintergrund scheint die pauschale Empfehlung mindestens einer unternehmerischen Erfahrung nicht sinnvoll.



Drucksache 650/1/18

... 2. Der Zwischenbericht macht deutlich, dass außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von branchenbezogenen Schlichtungsstellen die Unternehmen nur sehr eingeschränkt bereit sind, bei Verbraucherstreitigkeiten an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Das Potenzial der außergerichtlichen Streitbeilegung wird derzeit nicht ausreichend genutzt. Aus Sicht des Bundesrates sollte die Bundesregierung daher verstärkt Bemühungen unternehmen, dass das Angebot an branchenbezogenen Schlichtungsstellen unter Beteiligung der jeweiligen Wirtschaftsverbände zum Beispiel auf Verbraucherstreitigkeiten in den Bereichen Pauschalreisen und Wohnraummiete erweitert wird. Dabei sollten unter Einbeziehung der Überlegungen im Zwischenbericht zu umlagefinanzierten Schlichtungsstrukturen auch Modelle geprüft werden, mit denen die Kostenbelastung vor allem kleinerer und mittlerer Unternehmen gesenkt und damit Hürden für eine Schlichtungsteilnahme abgebaut werden könnten.



Drucksache 643/18 (Beschluss)

Verordnung über die Pauschalen für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Gräberpauschalenverordnung 2019/2020 - GräbPauschV 2019/2020)



Drucksache 186/1/18

... 2. Notbremsassistenten und Abbiegeassistenzsysteme leisten keinen dauerhaften Beitrag zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer, wenn sie abschaltbar sind. Der Bundesrat hält deshalb an seiner im Beschluss vom 8. Juni 2018 (BR-Drucksache 138/18(B)) geäußerten Auffassung fest, dass Notbrems-assistenten permanent verfügbar sein müssen. Gleiches gilt für Abbiege-assistenten.



Drucksache 405/3/18

... es lässt den Eingriff noch bis zum 31. Dezember 2018 ohne Betäubung zu. Danach muss die Kastration unter wirksamer Schmerzausschaltung erfolgen.



Drucksache 381/18

... In den Jahren 2018 und 2019 sind noch jeweils ca. 250.000 Verfahren zu bearbeiten. Es wird davon ausgegangen, dass in rund 60 Prozent der Fälle, also in jeweils ca. 150.000 Fällen, ein entsprechender Hinweis versandt werden wird. Unter Zugrundelegung der Portopauschale ergibt sich für die Versendung der Hinweise für die Jahre 2018 und 2019 damit ein Erfüllungsaufwand von jeweils 300.000 EUR. Für die Zeit ab 2020 wird von einem Rückgang des Verwaltungsaufwands ausgegangen. Die Zahl der positiven Asylentscheidungen im Jahr 2017, die turnusmäßig im Jahr 2020 überprüft werden, belief sich auf etwa 260.000. Da Asylanträge zu diesem Zeitpunkt zudem bereits nicht mehr im schriftlichen Verfahren entschieden wurden, ist davon auszugehen, dass durchschnittlich nur noch in 35 Prozent der Fälle, also in insgesamt 91.000 Fällen, ein entsprechender Hinweis versandt werden wird. Der laufende Erfüllungsaufwand wird sich dementsprechend auf etwa 182.000 EUR pro Jahr belaufen.



Drucksache 391/1/18

... c) Der Bundesrat erinnert an seine Forderung, das Opt-In-Prinzip bei der Drittanbietersperre standardmäßig einzuführen (BR-Drucksache 436/16(B) -, Ziffer 3). Zur weiteren Eindämmung von Kostenfallen bei der Mobilfunknutzung erscheint es geboten, Abbuchungen von Drittanbietern jedenfalls bei Verbraucherverträgen künftig nach dem Optin-Prinzip standardmäßig auszuschließen und nur auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers in dem von ihm gewünschten Umfang zuzulassen. Hierzu sollte Verbrauchern die Möglichkeit eingeräumt werden, durch ausdrückliche Erklärung eine Drittanbieterabbuchung pauschal oder selektiv für die von ihm bevorzugten Anbieter und Leistungsarten bei Vertragsschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt zuzulassen. Eine spätere Änderung durch erneute Einrichtung einer vollständigen Sperre oder durch Sperrung weiterer Anbieter oder Leistungen soll jederzeit kostenlos möglich sein.



Drucksache 391/18 (Beschluss)

... c) Der Bundesrat erinnert an seine Forderung, das Opt-In-Prinzip bei der Drittanbietersperre standardmäßig einzuführen (BR-Drucksache 436/16(B) -, Ziffer 3). Zur weiteren Eindämmung von Kostenfallen bei der Mobilfunknutzung erscheint es geboten, Abbuchungen von Drittanbietern jedenfalls bei Verbraucherverträgen künftig nach dem Optin-Prinzip standardmäßig auszuschließen und nur auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers in dem von ihm gewünschten Umfang zuzulassen. Hierzu sollte Verbrauchern die Möglichkeit eingeräumt werden, durch ausdrückliche Erklärung eine Drittanbieterabbuchung pauschal oder selektiv für die von ihm bevorzugten Anbieter und Leistungsarten bei Vertragsschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt zuzulassen. Eine spätere Änderung durch erneute Einrichtung einer vollständigen Sperre oder durch Sperrung weiterer Anbieter oder Leistungen soll jederzeit kostenlos möglich sein.



Drucksache 97/18

... (11) Dienstleistungen, die in der Platzierung von Werbung eines Kunden auf einer digitalen Schnittstelle bestehen, die sich an die Nutzer dieser Schnittstelle richtet, sollten nicht im Hinblick darauf definiert werden, wer der Eigentümer der digitalen Schnittstelle ist, über die die Werbung auf dem Gerät eines Nutzers erscheint, sondern vielmehr im Hinblick darauf, welcher Rechtsträger die Anzeige der Werbung auf dieser Schnittstelle ermöglicht. Zu begründen ist dies damit, dass sich für ein Unternehmen, das die Werbung eines Kunden auf einer digitalen Schnittstelle platziert, der Wert aus dem Nutzerverkehr und den Nutzerdaten ergibt, die typischerweise für die Zwecke der Platzierung berücksichtigt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Schnittstelle dem Unternehmen selbst oder einem Dritten gehört, der den digitalen Raum, in dem die Werbung geschaltet wird, vermietet. Allerdings sollte klargestellt werden, dass in Fällen, in denen es sich beim Erbringer des Werbedienstes und beim Eigentümer der digitalen Schnittstelle um verschiedene Rechtsträger handelt, letzterer nicht als Erbringer einer steuerbaren Dienstleistung für die Zwecke der Digitalsteuer gelten sollte. Hierdurch sollen Kaskadeneffekte und eine mögliche Doppelbesteuerung verhindert werden.



Drucksache 125/1/18

... 6. Hinsichtlich der nachhaltigen Integration der hier ankommenden Menschen sieht der Bundesrat die Notwendigkeit, dass die bestehenden Entlastungsregelungen in Form der Integrationspauschale, für die Kosten der Unterkunft sowie für die unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländer mindestens in ihrer bisherigen Höhe fortgeführt und bedarfsgerecht verstärkt und erweitert werden. Vor diesem Hintergrund sind die zuletzt auf Bundesebene avisierten Mittel zur Entlastung von Ländern und Kommunen nicht ausreichend, um die gestiegenen und weiter steigenden Kosten der Länder und Kommunen aufzufangen.



Drucksache 372/18 (Beschluss)

... Die Steuerbefreiung für Zuschüsse und Sachbezüge im Zusammenhang mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entlastet auch den Arbeitgeber, weil die bisher insoweit mögliche, häufig genutzte Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG und die damit einhergehenden Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten hinfällig werden. Durch den Wegfall der Einbeziehung des geldwerten Vorteils in die Prüfung der sogenannten 44 Euro-Freigrenze ergeben sich ebenfalls praktische Erleichterungen (z.B. Wegfall von Aufzeichnungspflichten) für den Arbeitgeber und die Finanzverwaltung.



Drucksache 257/18

... Für die Verwaltung (Kommune) entstehen Kosten nur im Falle eines tatsächlichen Seuchenausbruches und für die daraufhin erfolgende Erteilung einer Anordnung nach Nummer 1 Doppelbuchstabe bb (neue Nummer 18a), Doppelbuchstabe dd (Nummer 28 (Verbote oder Beschränkungen der Jagd) und Doppelbuchstabe ee (neue Nummern 28a, 28b und 28c). Wegen des Inhalts der Anordnung und der Stärke des damit verbundenen Eingriffs wird diese Anordnung schriftlich erteilt. In Ansatz zu bringen sind daher pro Anordnung ca. 1,5 Stunden g.D. Kommune (gem. Lohnkostentabelle Verwaltung; Standardlohnsätze je Stunde = 38,20 Euro; somit für 1,5 Stunden = 57,30 Euro) zuzüglich 2 Euro Versandkosten (Pauschal) = 59,30 Euro. Davon ausgehend, dass sich der Ausbruch einer Wildseuche zunächst auf ein bestimmtes Gebiet konzentriert, beziehen sich auch die möglichen Anordnungen der zuständigen Behörde auf dieses Gebiet. Je nachdem, wie sich die Lage darstellt und auf welches Gebiet sich die Tierseuche erstreckt, kann eine Anordnung mehrere Maßnahmen bündeln oder aber auch nur eine Maßnahme vorsehen. Dies ist in Abhängigkeit vom Einzelfall zu entscheiden und kann auf Grund mangelnder Erfahrungswerte nicht prognostiziert werden. Für ein Gebiet, in welchem die Tierseuche ggf. ausbricht und welches von möglichen Anordnungen betroffen wird, wird von zwei Anordnungen ausgegangen. Somit errechnen sich für dieses Gebiet Kosten in Höhe von 118,60 Euro (= 2 x 57,30 Euro) für die Verwaltung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 257/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Tiergesundheitsgesetzes

§ 39a
Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung und Ausgleich

Artikel 2
Änderung des Bundesjagdgesetzes

Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht

V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VI. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Weitere Kosten

VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VIII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Anhang
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4451, BMEL: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes und des Bundesjagdgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 205/18

... Durch das Verwaltungsverfahren auf Gewährung eines angemessenen finanziellen Ausgleichs nach § 7e ist im Rahmen der Ex-ante-Abschätzung bei pauschalierter Betrachtung vor dem Hintergrund der begrenzten Fallzahl ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von nicht mehr als 115 000 Euro im Einzelfall zu erwarten. Durch das Verwaltungsverfahren auf Gewährung eines angemessenen finanziellen Ausgleichs nach § 7f kommt im Einzelfall ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von etwa 10 000 Euro in Betracht. Die nach § 7f bestehende Obliegenheit dürfte zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand führen. Es ist davon auszugehen, dass der mit der Obliegenheit verbundene Aufwand auch ohne Obliegenheit anfallen würde, da das entsprechende Tätigwerden im wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen liegt.



Drucksache 261/1/18

... 27. Zudem regt der Bundesrat an, die Gemeinkostenpauschalen für Forschungsinstitute zu erhöhen oder eine vollständige Rückerstattung unter Horizont Europa zu ermöglichen, da Forschungsinstitute vielfach über zu geringe Gemeinkostenpauschalen im Rahmen von Projekten berichten. Insbesondere für die angewandte Forschung mit geringerer Grundfinanzierung besteht damit die Gefahr, dass Projekte nicht durchgeführt werden, da die Gemeinkostenpauschalen zu gering sind, um die notwenigen Arbeiten und Infrastrukturen (Anschaffung und Betrieb) zu finanzieren.



Drucksache 384/18

... Dabei ist allein eine Unterrichtung im Rahmen der ersten Ladung zur Hauptverhandlung zweckmäßig. Ein mündlicher Hinweis des Gerichts in der Hauptverhandlung dahingehend, das Gericht könne unter Umständen ohne Anwesenheit des Angeklagten das Verfahren fortsetzen, birgt die Gefahr in sich, bei dem Angeklagten die Fehlvorstellung hervorzurufen, dass seine Anwesenheitspflicht beim Fortsetzungstermin nicht mehr bestehe (vergleiche BGH, Urteil vom 14.06.2000, 3 StR 26/00, NJW 2000, 2830 f.). Das gilt erst recht bei einer Belehrung nach dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte nach § 243 Absatz 4 Satz 2 StPO bereits Gelegenheit zur umfassenden Äußerung hatte. Diese pauschale Belehrung, dass er bei eigenmächtigem Sich-Entfernen oder Ausbleiben mit der Möglichkeit der Fortführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit rechnen müsse, brächte erst recht die Gefahr mit sich, dass der Angeklagte seine Anwesenheit, zu der er im deutschen Strafverfahrensrecht grundsätzlich verpflichtet bleibt, als in seinem Belieben stehend ansieht. Eine mündliche Unterrichtung des Angeklagten soll aufgrund dieser Fehleranfälligkeit nicht erfolgen. Aus diesen Gründen wäre eine Unterrichtung im Rahmen der Ladung zu einem Fortsetzungstermin auch nur in dem eher seltenen Fall der erneuten schriftlichen Ladung nach § 216 StPO sinnvoll. Zumeist erfolgt die Ladung zum Fortsetzungstermin jedoch durch Verkündung im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung. Aus den oben genannten Gründen ist ein mündlicher Hinweis auf diesen Ausnahmefall jedoch nicht zweckmäßig. Es ist daher grundsätzlich bereits mit der ersten Ladung zu der Hauptverhandlung die Belehrung vorzunehmen.



Drucksache 423/18

... Im Bereich des Schutzes vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung fehlen bislang rechtliche Anforderungen an den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb von nichtionisierenden Strahlungsquellen wie z.B. Laser, hochenergetische Blitzlampen und Ultraschall, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt werden. Bislang können diese Strahlungsquellen von jeder Person gewerblich eingesetzt werden, ohne dass eine besondere Qualifikation erforderlich ist, obwohl derartige Anwendungen mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren für die zu behandelnden Personen verbunden sind.



Drucksache 166/18 (Beschluss)

... 17. Der Bundesrat nimmt die vorgeschlagene Absenkung der pauschalisierten Erhebungskosten von 20 Prozent auf 10 Prozent und im Gegenzug die Gewährung finanzieller Unterstützung durch die EU im Einzelfall für Zollausrüstung, Personal und Information zur Kenntnis. Bei der Gewährung finanzieller Unterstützungen im Einzelfall sind einfache Gewährungsverfahren zu finden.



Drucksache 83/18

... XII einen monatlichen Pauschalbetrag dar, über dessen Verwendung der Leistungsberechtigte eigenverantwortlich entscheidet. Eine zweckbestimmte Verwendung der eingerechneten Kosten für Ernährung ist gesetzlich gerade nicht vorgesehen.



Drucksache 425/1/18

... Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch kennt mit den §§ 249a und 250 SGB VI bereits Regelungen zur Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung im Beitrittsgebiet sowie von Zeiten der Haft und Gewahrsamnahme im Beitrittsgebiet, über die eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, als Ersatzzeiten. Die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Regelung sollte deshalb sachgerecht in das Sechste Buch Sozialgesetzbuch integriert werden. Der vorgesehene Regelungsgehalt kann dabei ohne Abstriche umgesetzt werden. Hingegen kann auf ein weiteres zeitaufwändiges vorgeschaltetes Feststellungsverfahren nach dem



Drucksache 165/1/18

... - Aufnahme des Fördertatbestandes Sanierung - Einbeziehung der Planungskosten in die förderfähigen Kosten (Pauschale)



Drucksache 586/18

... § 91 Absatz 1 des Dritten Buches findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass nur der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung zu berücksichtigen ist."



Drucksache 402/1/18

... Zuschaltbare Lasten sind aus fachlicher Sicht nur in den Gebieten sinnvoll, in denen Engpässe bestehen. Die vorliegende Formulierung würde zuschaltbare Lasten grundsätzlich bundesweit ermöglichen. Dies würde zu höheren Kosten für Stromverbraucher führen, denen in vielen Fällen keine systemischen oder netzseitigen Nutzen gegenüberstehen.



Drucksache 170/18

... (20) Die Fähigkeit, auf Daten, auch personenbezogene Daten, zuzugreifen und diese zu nutzen, kann eine erhebliche Wertschöpfung in der Online-Plattformwirtschaft ermöglichen. Daher ist es wichtig, dass Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten den gewerblichen Nutzern klar den Umfang, die Art und die Bedingungen ihres Zugriffs auf bestimmte Datenkategorien sowie deren Nutzung darlegen. Die Erläuterung sollte angemessen sein und kann auf allgemeine Zugriffsbedingungen verweisen, sie muss jedoch keine umfassende Auflistung aktueller Daten oder Datenkategorien enthalten, damit die gewerblichen Nutzer verstehen können, ob sie die Daten zur Steigerung ihrer Wertschöpfung, auch durch die etwaige Einschaltung von Datendiensten Dritter, nutzen können. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.