[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

1464 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schale"


⇒ Schnellwahl ⇒

0085/1/20
0126/20
0164/20B
0295/20
0166/20
0085/20B
0504/20
0266/20
0280/1/20
0002/20B
0164/1/20
0010/20
0456/20B
0094/20
0363/20
0344/20
0456/1/20
0513/20
0164/20
0196/20
0121/20
0246/20
0160/1/20
0348/20B
0085/20
0006/20
0002/1/20
0160/3/20
0107/20
0033/20
0348/20
0157/20
0360/20
0230/20
0337/20
0395/20B
0306/1/20
0255/20
0246/4/20
0246/20B
0098/20B
0230/1/20
0348/1/20
0107/20B
0230/20B
0087/20
0364/20
0376/20
0086/20
0098/1/20
0212/1/20
0280/20B
0251/20
0376/20B
0348/2/20
0395/1/20
0002/20
0364/2/20
0094/20B
0075/20
0360/20B
0528/20
0084/20
0552/1/19
0343/19
0521/19
0494/19
0055/1/19
0101/19B
0588/19
0216/19B
0169/19
0650/1/19
0005/19B
0533/19
0013/1/19
0608/1/19
0504/19
0514/19B
0517/19
0055/19B
0559/19
0343/1/19
0005/1/19
0629/19
0466/19B
0156/19B
0013/2/19
0502/19
0359/19B
0644/19B
0343/19B
0232/19
0436/1/19
0150/19
0359/1/19
0663/19
0581/19B
0373/19
0543/19B
0120/19
0299/19B
0608/19
0581/1/19
0532/19
0607/1/19
0581/19
0156/1/19
0621/19B
0517/19B
0667/19
0041/19
0466/1/19
0017/19B
0518/19
0299/19
0013/19B
0517/2/19
0557/19
0396/19
0533/1/19
0552/19B
0101/1/19
0128/19
0621/19
0636/19
0543/19
0493/19
0324/19
0054/19B
0556/19
0644/1/19
0662/19
0584/19
0639/19B
0054/1/19
0514/19
0216/1/19
0517/1/19
0514/1/19
0661/2/19
0168/18
0175/18
0237/18B
0022/18B
0643/18B
0381/18
0125/1/18
0372/18B
0257/18
0261/1/18
0384/18
0166/18B
0425/1/18
0165/1/18
0165/18B
0125/18B
0149/18
0486/18
0376/18B
0366/1/18
0391/18
0044/18
0146/18
0300/18
0386/18
0135/18
0543/18
0163/18B
0548/18
0387/18
0261/18B
0562/2/18
0562/18
0611/18
0563/18
0163/1/18
0085/18
0360/18B
0103/1/18
0375/18
0433/18B
0366/18B
0227/1/18
0053/18B
0614/18
0022/1/18
0224/18
0136/18
0206/18
0257/1/18
0595/1/18
0237/1/18
0543/18B
0150/18
0425/18B
0227/18B
0053/18
0469/18
0360/1/18
0643/1/18
0166/1/18
0595/18B
0309/18
0084/18
0547/18
0488/18
0103/18B
0504/1/18
0433/1/18
0136/18B
0435/18
0312/1/17
0777/17
0428/1/17
0184/1/17
0533/17B
0214/17
0671/17
0001/1/17
0732/17
0312/17B
0412/17
0189/1/17
0429/17B
0653/1/17
0144/17
0643/17
0755/17
0085/1/17
0497/17
0001/17B
0543/17B
0428/17B
0315/17
0643/17B
0236/17
0596/17
0419/17
0187/17B
0533/1/17
0713/1/17
0488/17
0765/17
0183/17
0039/17
0190/17
0535/17
0234/17
0290/17
0653/17B
0189/17B
0543/1/17
0110/17B
0731/17
0422/1/17
0184/17B
0069/1/17
0089/1/17
0187/1/17
0275/17B
0275/1/17
0347/17
0429/1/17
0375/17
0713/17B
0602/1/16
0163/16B
0315/1/16
0735/1/16
0712/1/16
0119/16B
0812/16
0285/16
0360/16B
0413/16
0636/1/16
0636/16
0277/1/16
0132/16
0408/16
0142/1/16
0320/16
0591/16
0591/1/16
0436/1/16
0121/16
0236/1/16
0088/1/16
0749/16B
0266/1/16
0236/16B
0352/1/16
0271/16
0673/1/16
0599/16B
0541/16B
0515/1/16
0266/16B
0119/1/16
0244/16
0542/16
0620/16B
0126/16
0545/16
0132/1/16
0312/16B
0815/16B
0020/2/16
0065/16
0356/16
0673/16B
0765/16
0258/16
0436/16B
0455/1/16
0278/16
0494/16
0814/5/16
0643/16
0546/16
0591/16B
0018/16
0316/1/16
0163/1/16
0748/16B
0312/16
0648/1/16
0315/16B
0066/16B
0533/1/16
0748/1/16
0075/16
0612/1/16
0541/1/16
0681/16
0429/16B
0599/1/16
0602/16B
0316/16B
0490/16
0398/16
0338/16B
0612/16B
0344/1/16
0040/16
0620/1/16
0338/16
0132/16B
0653/16
0429/1/16
0043/1/16
0690/16
0020/16B
0310/16
0360/16
0578/16
0379/15
0121/2/15
0051/15
0414/15
0189/15
0500/15B
0393/15
0230/15
0542/15B
0389/15
0277/6/15
0417/15
0207/1/15
0598/15B
0401/1/15
0057/15
0052/15
0283/15
0311/15B
0419/15
0056/15B
0056/1/15
0598/1/15
0518/15
0056/15
0540/15
0207/15
0142/15
0143/15B
0046/15
0447/15
0207/15B
0349/1/15
0401/15B
0199/15
0568/14
0508/14
0641/14B
0225/14B
0101/1/14
0093/14
0432/14
0491/14B
0068/14
0223/1/14
0648/1/14
0541/14
0350/14B
0216/14
0507/14
0249/14B
0101/14
0308/1/14
0648/14B
0592/14
0308/14B
0225/1/14
0506/14
0242/1/14
0437/14
0152/14
0466/14
0276/14B
0640/1/14
0181/1/14
0151/14B
0153/14
0350/1/14
0154/14
0319/14X
0082/2/14
0071/14B
0491/1/14
0400/14
0223/14B
0640/14B
0249/1/14
0151/1/14
0640/2/14
0276/14
0021/13B
0412/2/13
0216/13
0097/13
0207/13
0491/13
0113/13
0029/1/13
0112/1/13
0113/1/13
0164/13
0768/13B
0689/1/13
0149/13B
0021/1/13
0041/13
0626/1/13
0023/13
0219/13B
0244/1/13
0074/13B
0768/1/13
0626/13B
0692/13
0199/1/13
0098/13
0074/1/13
0216/13B
0320/13B
0451/13
0206/13
0199/13
0184/13
0161/1/13
0320/13
0373/1/13
0199/13B
0493/13
0660/13
0424/13
0094/13
0380/13
0030/13
0689/13B
0161/13
0768/2/13
0636/13
0029/13B
0149/1/13
0706/13
0112/13B
0663/13
0068/13
0447/13
0213/13
0074/13
0729/13B
0729/1/13
0216/1/13
0010/13
0100/13
0451/13B
0217/2/13
0109/13
0484/13
0358/13
0092/12
0305/1/12
0752/12B
0091/12
0460/12B
0752/12
0633/12
0160/12B
0467/1/12
0672/12
0535/12B
0632/12
0446/12
0452/12
0066/12
0241/12
0745/12
0052/1/12
0667/12
0030/1/12
0170/12
0108/12B
0517/1/12
0508/12
0535/1/12
0257/12B
0799/12
0818/12B
0308/12B
0349/1/12
0470/12
0460/1/12
0306/12B
0302/5/12
0623/12
0292/1/12
0657/12
0306/12
0330/12
0511/12
0323/12
0557/12B
0816/12
0030/12B
0478/12
0160/1/12
0548/12
0663/12
0618/12
0190/12
0655/12B
0655/1/12
0300/12
0313/12
0670/12
0307/12
0238/12B
0305/12B
0703/12
0302/1/12
0573/12
0217/12B
0546/12B
0253/12
0450/1/12
0465/12
0511/1/12
0238/12
0257/1/12
0467/12
0347/12
0607/12
0217/12
0503/12B
0818/1/12
0488/12
0517/12
0606/12
0257/12
0108/12
0666/12
0665/12
0812/12
0171/1/12
0663/1/12
0292/12
0684/12
0517/12B
0306/1/12
0278/12B
0371/12
0557/1/12
0624/12
0278/1/12
0555/12
0546/1/12
0511/12B
0254/1/12
0308/1/12
0745/1/12
0747/12B
0809/12
0645/2/12
0633/1/12
0645/1/12
0464/12
0170/12B
0681/12
0254/2/12
0629/11B
0698/11B
0229/1/11
0629/1/11
0342/11
0208/11
0518/11
0400/11
0854/11
0803/1/11
0129/11
0877/11B
0085/1/11
0698/1/11
0073/11B
0129/11B
0768/11
0877/1/11
0522/1/11
0309/1/11
0632/11B
0229/11B
0165/1/11
0073/1/11
0300/11
0522/11B
0313/1/11
0809/11
0626/11
0388/11
0237/11
0709/11
0394/1/11
0229/2/11
0313/11B
0142/11B
0372/11
0150/11
0088/11
0785/11
0315/11B
0625/11
0129/1/11
0315/1/11
0342/11B
0058/11B
0805/11B
0623/11
0071/11
0058/2/11
0283/11
0054/11
0051/11
0360/11
0556/1/11
0043/11B
0153/1/11
0085/11B
0342/1/11
0348/11
0803/11B
0635/11
0632/1/11
0127/11
0315/11
0613/11B
0805/1/11
0804/11
0227/11
0190/11
0878/11
0043/1/11
0758/10
0661/10
0045/1/10
0581/13/10
0680/3/10
0710/10
0084/10B
0581/1/10
0080/10
0529/10
0659/10
0762/2/10
0808/10
0716/10
0667/10
0485/10
0069/10B
0550/10
0139/10
0228/1/10
0851/10B
0857/1/10
0181/1/10
0815/1/10
0181/10B
0042/10
0227/10
0312/10
0226/10
0662/10
0152/10
0153/10
0532/1/10
0313/10B
0868/1/10
0808/10B
0490/10B
0250/10
0249/10
0438/10
0042/10B
0815/10B
0673/10
0459/1/10
0851/1/10
0713/10
0803/10
0602/10
0763/10
0139/10B
0830/10
0771/10B
0231/10
0174/10
0850/10
0484/10B
0715/10
0312/10B
0155/10
0857/10B
0490/10
0799/10
0661/10B
0849/10
0771/10
0711/10
0771/1/10
0312/1/10
0313/1/10
0001/10
0532/3/10
0762/10
0849/1/10
0490/1/10
0789/10
0084/10
0067/10
0084/1/10
0265/10
0845/10
0004/2/10
0581/10B
0045/10B
0645/1/10
0459/10B
0661/1/10
0206/10
0569/1/10
0158/09
0147/09B
0656/2/09
0568/09
0168/09B
0024/1/09
0120/09
0243/09B
0174/1/09
0275/09
0377/09B
0175/09
0665/1/09
0877/09
0385/09B
0066/09
0243/09
0648/09B
0174/09B
0067/1/09
0401/09
0031/09B
0298/1/09
0567/09
0171/09B
0884/1/09
0196/09
0151/09B
0017/09B
0894/09
0291/09B
0147/09
0275/09B
0147/1/09
0168/09
0377/1/09
0395/09
0566/2/09
0059/09
0168/1/09
0171/09
0385/1/09
0171/6/09
0172/09
0166/09
0656/09B
0665/09B
0171/1/09
0067/09B
0031/09
0278/09
0024/09B
0088/09
0291/1/09
0892/09
0017/1/09
0081/09
0656/1/09
0050/09
0017/09
0548/09
0566/09B
0151/09
0884/09B
0165/09
0275/3/09
0031/1/09
0648/1/09
0824/09
0343/1/08
0009/1/08
0521/08B
0180/08B
0342/1/08
0342/08B
0400/08
0848/08B
0574/08
0648/08B
0315/08B
0433/08
0096/08B
0499/08B
0757/08
0755/08
0569/08B
0756/08
0756/1/08
0759/08B
0521/1/08
0304/08B
0963/1/08
0401/1/08
0703/08
0295/1/08
0004/08
0109/08
0341/08B
0235/08
0113/08
0788/08
0755/08B
0839/08
0004/2/08
0625/08
0848/1/08
0367/08C
0096/2/08
0367/08
0648/08
0442/08B
0008/1/08
0342/08
0024/08B
0442/3/08
0113/08B
0225/08
0597/08
0539/1/08
0167/08
0210/08
0225/08B
0244/08
0008/08B
0111/08
0284/08
0968/08
0315/08
0561/08
0733/08
0696/1/08
0168/1/08
0401/08B
0539/08B
0030/08
0696/2/08
0442/1/08
0109/08B
0096/1/08
0756/08B
0759/1/08
0168/08B
0304/08
0341/1/08
0753/08
0605/08
0719/1/08
0719/08B
0113/1/08
0538/2/08
0180/08
0009/08B
0220/08
0126/1/08
0349/1/08
0261/08
0095/1/08
0437/08
0789/08
0699/08
0400/3/08
0580/08
0755/1/08
0571/08
0343/08K
0696/08B
0963/08B
0105/08
0349/08
0005/08
0548/1/08
0295/08B
0499/2/08
0024/08
0539/08
0180/1/08
0126/08B
0177/08
0444/08
0095/08B
0696/08
0499/1/08
0782/08
0839/08B
0253/08
0010/08
0942/08
0126/2/08
0343/08B
0543/07
0564/07
0568/1/07
0277/07
0123/1/07
0643/1/07
0276/07
0076/07
0718/07
0568/07B
0156/07
0544/07B
0717/07
0337/07
0752/07
0950/07
0116/07
0309/07
0475/07
0643/07B
0666/07
0559/07B
0141/1/07
0544/8/07
0603/07
0075/07
0676/07
0747/1/07
0597/1/07
0657/07
0117/1/07
0158/07
0014/07
0597/07B
0542/07
0579/1/07
0368/07B
0368/07
0593/07
0368/1/07
0117/4/07
0237/07
0072/07
0064/07
0559/1/07
0309/2/07
0929/07
0120/07
0150/07B
0309/07A
0150/07
0011/07
0063/07
0355/07
0566/07
0566/07B
0544/7/07
0643/07
0720/07C
0123/07B
0136/07
0141/07B
0061/07
0033/07
0282/07
0663/1/07
0813/07
0802/07
0720/07A
0663/07B
0042/07
0559/3/07
0417/07
0117/07B
0554/07
0559/07
0555/07
0275/07
0309/07B
0746/07
0568/07
0919/06
0550/1/06
0397/06
0623/06B
0353/06
0462/1/06
0330/06
0464/06
0031/1/06
0367/1/06
0329/06
0622/06B
0475/06
0012/06B
0306/06B
0617/1/06
0707/06B
0781/1/06
0180/06
0698/06
0375/06
0151/06
0664/2/06
0792/06
0553/06B
0154/1/06
0367/06B
0462/06B
0479/06
0330/06B
0781/06
0558/06B
0354/06
0142/1/06
0874/06
0102/06B
0332/06
0285/06
0365/1/06
0549/06
0792/06B
0179/06
0089/06
0142/5/06
0250/06
0257/06B
0840/2/06
0031/06B
0142/06
0142/06B
0100/06
0558/1/06
0306/1/06
0781/06B
0520/1/06
0673/06
0005/06B
0479/06B
0364/06
0102/1/06
0257/06
0330/1/06
0755/9/06
0154/06B
0623/06
0257/1/06
0617/06
0174/06B
0005/1/06
0707/1/06
0617/06B
0174/1/06
0550/06B
0553/1/06
0693/06
0141/06
0792/1/06
0589/06
0755/06
0743/06
0012/1/06
0546/06
0367/06
0306/06
0282/05
0618/05B
0352/1/05
0618/1/05
0282/05B
0081/05B
0412/05
0947/1/05
0540/05
0362/1/05
0444/05
0942/1/05
0285/05
0121/05
0212/05
0286/1/05
0397/05
0455/05
0482/05
0101/05
0081/1/05
0748/05B
0555/05B
0362/05B
0400/05B
0633/05
0321/1/05
0329/05
0045/05B
0635/1/05
0343/05
0682/05
0286/05B
0401/05
0167/1/05
0002/05
0163/1/05
0063/05
0673/05
0555/05
0946/05
0901/05
0670/05
0704/05
0400/1/05
0648/05B
0352/05
0676/05B
0615/05
0937/05
0296/05
0042/05
0321/05B
0683/05
0097/05
0555/1/05
0063/05B
0947/05B
0608/05
0614/05
0622/05
0020/05
0005/05
0648/1/05
0045/1/05
0939/05
0804/05
0063/1/05
0942/05B
0760/05
0237/05
0688/05
0809/05
0942/05
0348/05
0635/05B
0122/05
0016/05
0606/4/04
1010/04
0775/04
0571/04B
0712/04B
0712/04
0565/04B
0877/04
0741/04B
0822/04
0799/04
0606/3/04
0943/04B
0710/04B
0873/1/04
0703/2/04
0993/04B
0993/1/04
0903/04
1002/04
0676/2/04
0676/04B
0012/04
0586/04
0710/04
0565/1/04
0232/04
0817/04B
0438/04B
0571/04
0458/04B
0873/04B
0783/04
0817/04
0741/1/04
0606/04B
0438/1/04
0817/1/04
0775/04B
0709/04
0431/04
0749/04
0613/04
0021/04B
0606/2/04
0560/03
0163/03B
0663/03
0450/03
0741/03B
0830/03B
0663/03B
0715/03B
Drucksache 85/1/20

... Unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1 können für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 Buchstabe a und b, Nummer 5 Satz 9 Buchstabe a und b und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 4 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen. Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die berücksichtigten Entfernungspauschalen im Sinne des Satzes 1, begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag im Sinne des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unterschreitet; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag maßgebend. Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die Entfernungspauschalen im Sinne des Satzes 1 zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a übersteigen. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent dieser Bemessungsgrundlage. Sie ist auf den vollen Euro aufzurunden.



Drucksache 126/20

... 10. Die EU-Kommission hat für den Herbst 2020 einen aktualisierten Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzwesen angekündigt. In diesem Zusammenhang könnte auch eine regulatorische Privilegierung "ökologisch nachhaltiger Investitionen" erneut zur Diskussion gestellt werden (,,sog. Green Supporting Factor"). Der Bundesrat bekräftigt in diesem Zusammenhang seinen Beschluss zu dem von der Kommission vorgelegten Aktionsplan über die Finanzierung nachhaltigen Wachstums und wiederholt seine damalige Bitte an die Bundesregierung, sich gegen eine pauschale Erleichterung von Eigenkapitalanforderungen einzusetzen (BR-Drs. 67/18 [Beschluss], Nr. 11). Ein geringeres Risiko muss tatsächlich messbar und nachweisbar sein.



Drucksache 164/20 (Beschluss)

... Während in § 341 Absatz 1 SGB V die elektronische Patientenakte eindeutig und ohne Einschränkungen als versichertengeführte elektronische Akte konstituiert wird, deren Nutzung für den Versicherten nicht nur allgemein, sondern auch bezogen auf die einzustellenden einzelnen Daten freisteht, wird mit der Regelung des § 342 Absatz 2 SGB V und der darin enthaltenen verschiedenen Umsetzungsstufen diese Regelung konterkariert, ohne dass dafür eine rechtliche Legitimation ersichtlich ist. Dies steht nicht im Einklang mit dem Grundkonzept einer versichertengeführten und auf einem feingranularen Berechtigungskonzept basierenden elektronischen Patientenakte. Zwar soll auch in der ersten Umsetzungsstufe ab dem 1. Januar 2021 eine Differenzierung von Zugriffsmöglichkeiten seitens der Versicherten möglich sein, doch ist diese auf die Einräumung pauschaler Zugriffe auf sämtliche in der Akte vorhandenen medizinischen Informationen oder seitens der Versicherten eingestellten Daten (§ 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c SGB V) reduziert. Eine derartige grobe Differenzierung reicht nicht aus, auch wenn sie nur übergangsweise erfolgen soll, um der in § 341 Absatz 1 SGB V garantierten und aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht resultierenden Datensouveränität der Versicherten gerecht zu werden. Eine solche kann nicht unter zeitlichen Beschränkungen gewährt werden.



Drucksache 295/20

... Die Mittel für "Next Generation EU" werden aufgestockt, indem die Eigenmittelobergrenze vorübergehend auf 2 % des Bruttonationaleinkommens der EU angehoben wird. Dies wird es der Kommission ermöglichen, ihr sehr starkes Rating für die Kreditaufnahme 750 Mrd. EUR auf den Finanzmärkten für "Next Generation EU" in die Waagschale zu werfen.



Drucksache 166/20

... Vor diesem Hintergrund ist damit zu rechnen, dass die vorgenannten Informationspflichten nach § 908 Absatz 2 ZPO-E durch eine einmalige Softwareumstellung erfüllt werden können. Dabei ist - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die verschiedenen Zweige der Kreditwirtschaft zentralisierter Programmierungsverfahren bedienen - von einem Erfüllungsaufwand für die Kreditwirtschaft für die Erfüllung der Pflichten nach § 908 Absatz 2 ZPO-E von insgesamt 20 000 Euro (Programmieraufwand von 40 Stunden x 500 Euro pauschaler Stundensatz für Softwareanbieter für die Programmierarbeiten) auszugehen, unabhängig davon, ob diese Umstellung intern oder unter Inanspruchnahme externen Sachverstandes erfolgt; auch bezüglich der Höhe der Kosten ist nicht mit signifikanten Unterschieden zu rechnen.



Drucksache 85/20 (Beschluss)

... Unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1 können für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 Buchstabe a und b, Nummer 5 Satz 9 Buchstabe a und b und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 4 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen. Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die berücksichtigten Entfernungspauschalen im Sinne des Satzes 1, begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag im Sinne des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unterschreitet; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag maßgebend. Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die Entfernungspauschalen im Sinne des Satzes 1 zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a übersteigen. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent dieser Bemessungsgrundlage. Sie ist auf den vollen Euro aufzurunden.



Drucksache 504/20

... Für die Wartung und Pflege der Fachanwendungen vom externen Dienstleister nach Spezifikationen des Statistischen Bundesamtes fallen einmalige Sachausgaben in Höhe von rund 7,9 Millionen Euro an. Bereits abgeschlossene Supportverträge müssen um ein weiteres Jahr verlängert werden, wodurch einmalige Sachausgaben in Höhe von rund 4,7 Millionen Euro anfallen. Das Verlängern von Lizenzen, Zertifikaten, Softwarekomponenten und Bibliotheken entspricht zusätzlichen einmaligen Sachausgaben in Höhe von rund 1,4 Millionen Euro. Durch die Verlängerung der Projektbüro-Pauschalen um 12 Monate entstehen einmalige Sachausgaben in Höhe von rund 1,1 Millionen Euro. Einmalige Sachausgaben in Höhe von rund 1,4 Millionen Euro entstehen durch Dienstreisen, Schulungen, externes Controlling, zusätzliche Dienstleistungen und durch die Verlängerung von Mieten.



Drucksache 266/20

... Gleichzeitig hat die Bundesregierung gegenüber dem Bundesrat angekündigt, die zusätzlichen Erlöse aus dem Brennstoffemissionshandel vollständig zur Senkung der EEG-Umlage und ab dem 1. Januar 2024 auch zur Anhebung der zusätzlichen Entfernungspauschale für Fernpendler zu verwenden. Durch den höheren Einstiegspreis der Emissionszertifikate können für manche Unternehmen bereits zu einem früheren Zeitpunkt Nachteile im internationalen Wettbewerb entstehen. Hierzu hat die Bundesregierung in der Protokollerklärung angekündigt, dass sie schnellstmöglich im Rahmen der Erarbeitung der Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 3 BEHG im Einklang mit den europäischen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage mit besonderer Berücksichtigung kleinerer und mittlerer Unternehmen mit Rückwirkung zum 1. Januar 2021 regeln wird. Als Grundlage hierfür wird die Verordnungsermächtigung in § 11 Absatz 3 BEHG dahingehend erweitert, dass die Bundesregierung dazu ermächtigt wird, bereits vor dem 1. Januar 2022 Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage zu regeln.



Drucksache 280/1/20

... 25. Der Bundesrat befürchtet, dass die Zielvorgaben der Strategie einen erheblichen Einfluss auf die bestehende Agrarstruktur haben können. Er gibt deshalb zu bedenken, dass die pauschale Reduktion der Betriebsmittel einen Rückgang landwirtschaftlicher Produktionszweige - wie zum Beispiel des Pflanzenbaus und insbesondere des Obst- und Gemüseanbaus - auslösen könnte und nur im Gleichlauf mit einem Angebot an neuen Technologien und mit praxisnaher Forschung für nachhaltige Landnutzungssysteme verbunden mit entsprechendem Wissenstransfer in die Praxis und Beratung erreicht werden kann. Im künftigen Forschungsrahmen der EU (Horizont Europa) sind Vorkehrungen zu treffen, dass die Forschungsergebnisse schneller und direkt in der landwirtschaftlichen Praxis ankommen, etwa durch die frühzeitige Einbindung von Praktikern bei der Formulierung, der Durchführung und der Ergebnisverbreitung von Forschungsvorhaben.



Drucksache 2/20 (Beschluss)

... II (Jobcenter) an die Kommunalbehörden im Rahmen der Identitätsfeststellung bzw. zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch oder zur digitalen Abrechnung von Fallpauschalen zur Finanzierung der Kommunen - bedarf weiterhin einer entsprechenden sozialrechtlichen Regelung.



Drucksache 164/1/20

... Der vorgesehene pauschale und inhaltlich undifferenzierte Ausschluss grundlegender Datenschutzrechte ist verfassungsrechtlich zu unbestimmt und angesichts des in Artikel 23 DSGVO enthaltenen Maßstabs für eine zulässige Beschränkung der Betroffenenrechte nicht hinnehmbar. Soweit eine Rechtegewährung unterbleiben soll, wenn bestehende Schutzmechanismen dies an sich verhindern, ist ein pauschaler gesetzlicher Ausschluss der Rechte der betroffenen Personen weder erforderlich noch verhältnismäßig.



Drucksache 10/20

... gerichtet auf eine hälftige Teilung der Kosten für Erhaltung und Betrieb an Bahnübergängen zwischen Schienen- und Straßenbaulastträger widerspräche jedoch der vorgesehenen Entlastung von Kommunen bei der Finanzierung von Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen, welche im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode ausdrücklich geregelt ist. Es wäre nicht sachgerecht, die Kostenanteile der Kommunen bei Baumaßnahmen an Bahnübergängen zu reduzieren, ihnen aber gleichzeitig Unterhaltungs- und Betriebslasten aufzuerlegen. Zudem würde hierdurch ein erheblicher bürokratischer Aufwand auf Seiten der bundeseigenen Eisenbahn erzeugt, welche mit tausenden Gemeinden die entsprechenden Aufwendungen abrechnen müsste. Eine pauschale Vorgehensweise, wie sie gegenwärtig gegenüber nur einer Stelle beim Bund praktiziert wird, ließe sich im Verhältnis zu den Kommunen voraussichtlich nicht aufrechterhalten. Auch bei diesen würde der Verwaltungsaufwand mit Blick auf die notwendige Prüfung der Abrechnungen und die sich anschließenden Zahlungsvorgänge erhöht. Zudem ergäben sich in Bezug auf das angestrebte Regelungsziel voraussichtlich erhebliche zeitliche Verzögerungen, da in dieser Legislaturperiode weitere Änderungen des EKrG und der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (EKrV) anstehen, welche voraussichtlich mehr Zeit als die isolierte Änderung des § 16 AEG in Anspruch nehmen werden.



Drucksache 456/20 (Beschluss)

... Die vorgeschlagenen Änderungen, namentlich die Freistellung verschiedener Maßnahmen von der Planfeststellungspflicht nach dem neuen § 18 Absatz 1a AEG und die pauschale Freistellung von sogenannten Unterhaltungsmaßnahmen von einer Planfeststellungs-/-genehmigungspflicht gemäß dem neuen § 18 Absatz 3 AEG sowie die für derartige Maßnahmen vorgesehene Möglichkeit der Besitzeinweisung und Enteignung ohne zugrundeliegende Planfeststellung ist äußerst kritisch zu sehen; die Problematik ist bereits aus dem



Drucksache 94/20

... Derzeit ist im EU-Recht eine Ausnahme vom Schlachthofgebot nur für in Wildfarmen gehaltenes Schalenwild (Cervidae und Suidae) sowie, unter außergewöhnlichen Umständen, für Bisons vorgesehen.



Drucksache 363/20

... Schaffung einer einmaligen Ausnahmeregelung die es dem Bund ermöglicht, sich gezielt an Entlastungmaßnahmen der Länder zu beteiligen, in dem er einen pauschalen Ausgleich der pandemiebedingten Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden zur Hälfte mitträgt. Die grundsätzliche kompetenzrechtliche Verantwortung der Länder für eine angemessene Finanzausstattung der Kommunen bleibt dabei im Übrigen unberührt. Aus diesem Grund wird die ausnahmsweise Ermächtigung in den Übergangsvorschriften des



Drucksache 344/20

... Aufgrund des neuen Steuertarifs nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c mit der Einführung progressiv gestaffelter Steuersätze fallen im Bereich der zentralen Auskunft zusätzliche Personalausgaben (Personaleinzelkosten plus Rücklagen für den Versorgungsfonds) und Personalfolgekosten (Sachkostenpauschale) an. Diesen Mehrausgaben stehen jedoch gleich hohe Minderbedarfe im Bereich der Fachaufgaben gegenüber.



Drucksache 456/1/20

... Die vorgeschlagenen Änderungen, namentlich die Freistellung verschiedener Maßnahmen von der Planfeststellungspflicht nach dem neuen § 18 Absatz 1a AEG und die pauschale Freistellung von sogenannten Unterhaltungsmaßnahmen von einer Planfeststellungs-/-genehmigungspflicht gemäß dem neuen § 18 Absatz 3 AEG sowie die für derartige Maßnahmen vorgesehene Möglichkeit der Besitzeinweisung und Enteignung ohne zugrundeliegende Planfeststellung ist äußerst kritisch zu sehen; die Problematik ist bereits aus dem



Drucksache 513/20

Entschließung des Bundesrates zur Herausnahme der Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinderchirurgie aus dem Fallpauschalensystem in der Krankenhausfinanzierung



Drucksache 164/20

... Dem GKV-Spitzenverband entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 28 000 Euro für den Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen für die Ausstattungskosten der Krankenhäuser, der Apotheken und der vertragsärztlichen Leistungserbringer, für die Vereinbarung der Regelungen des Abrechnungsverfahrens der Erstattungspauschalen bei den Rehabilitationseinrichtungen und für die Vereinbarung von Inhalt und Struktur des Datensatzes der von den Krankenkassen in die elektronische Patientenakte zu übermittelnden Daten.



Drucksache 196/20

... Nach dem Schlussbericht des iff, aber auch nach den Angaben der Verbraucherzentralen und der Schuldnerberatungsstellen besteht das mit Abstand größte Problem derzeit bei der Höhe der Inkassokosten, wobei das aktuelle Missverhältnis insbesondere bei geringen Forderungen augenfällig wird. Denn seit der Einführung des § 4 Absatz 5 Satz 1 RDGEG berechneten nicht nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sondern auch Inkassodienstleister im Regelfall eine Gebühr bzw. Vergütung mit einem Gebührensatz von 1,3 nach Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Auch nach den Angaben des BDIU machen seine Mitglieder in 55 Prozent aller Fälle Kosten geltend, die über einem Gebührensatz von 1,0 (und dabei zumeist bei 1,3) liegen. In der untersten Wertstufe ergeben sich dann (auch bei sehr geringfügigen Forderungen) Kosten von 58,50 Euro, zu denen in der Regel noch eine Auslagenpauschale von 20 Prozent nach Nummer 7002 VV RVG berechnet wird, so dass sich Kosten von zumindest 70,20 Euro ergeben, die sich gegebenenfalls noch um weitere Beträge (zum Beispiel Einigungsgebühren, Umsatzsteuer oder sonstige Auslagen) erhöhen.



Drucksache 121/20

... a) In Absatz 1 Satz 6 wird nach dem Wort "Fallpauschalenvergütung" das Wort "durchzuführen" eingefügt.



Drucksache 246/20

... "Abweichend von Satz 4 erhält die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung im Jahr 2020 keine pauschale Vergütung für die Ausführung des Auftrags nach Satz 1."



Drucksache 160/1/20

... Die bestehende DepV sieht bei Deponien der Klasse 0 - anders als bei den Deponien der Klassen I, II und III - vor, dass von den neun genannten Kriterien und Zusammenhängen nur die Ziffer 3 betreffend die Grundwasserbeschaffenheit und die Auslöseschwellen im Deponiejahresbericht darzustellen sind. Es ist aber auch bei Deponien der Klasse 0 sachgerecht, dass neben der Ziffer 3 weitere Kriterien und Zusammenhänge dargestellt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Entwässerungsleitungen an der Basis installiert sind und Sickerwasser gefasst wird, oder um die Einhaltung der zugelassenen Einbauhöhen nachzuweisen. Deshalb soll die pauschale Ausnahme für die Deponieklasse 0 entfallen. Die Möglichkeit, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einzelne Darstellungen zu verzichten, ergibt sich aus Anhang 5 Nummer 3.2 DepV, wonach die zuständige Behörde Ausnahmen von den im Regelfall geforderten Messungen und Kontrollen zulassen kann.



Drucksache 348/20 (Beschluss)

... aa) Durch die in der Verordnung geregelte Differenzierung werden Kliniken bevorzugt, die teure Leistungen bei komplikationsarmen Patienten mit kurzer Verweildauer erbringen. Dagegen werden einige Maximalversorger und Universitätsklinika nur mit 560 Euro vergütet, obwohl sie bisher die Hauptlast der Corona-Pandemie getragen haben und dies auch künftig tun werden. Diese Kliniken sind wirtschaftlich am stärksten betroffen. Für sie ist die maximale Pauschale in Höhe von 760 Euro notwendig und gerechtfertigt.



Drucksache 85/20

... (5) Bei einer Rente nach § 307a gelten die Arbeitsjahre nach § 307a Absatz 3 als Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten im Sinne von § 76g Absatz 2 und 3. Bei den Grundrentenzeiten ist auch eine Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. Die Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden sind. Für die Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Durchschnittswert an Entgeltpunkten für alle Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten bestimmt aus der Summe der nach § 307a ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost), die der Rente am 31. Dezember 2020 für Arbeitsjahre nach § 307a Absatz 3 zugrunde liegen, einschließlich der Erhöhung an persönlichen Entgeltpunkten für bisher in der Rente berücksichtigte Kinder nach § 307a Absatz 1 Satz 2 und vorhandener Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d; der ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ist dabei ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost).



Drucksache 6/20

... Mit der Einführung einer pauschalen CO



Drucksache 2/1/20

... II (Jobcenter) an die Kommunalbehörden im Rahmen der Identitätsfeststellung bzw. zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch oder zur digitalen Abrechnung von Fallpauschalen zur Finanzierung der Kommunen - bedarf weiterhin einer entsprechenden sozialrechtlichen Regelung.



Drucksache 160/3/20

... sieht bei Deponien der Klasse 0 - anders als bei den Deponien der Klassen I, II und III - vor, dass von den neun genannten Kriterien und Zusammenhängen nur die Ziffer 3 betreffend die Grundwasserbeschaffenheit und die Auslöseschwellen im Deponiejahresbericht darzustellen sind. Es ist aber auch bei Deponien der Klasse 0 sachgerecht, dass neben der Ziffer 3 weitere Kriterien und Zusammenhänge dargestellt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Entwässerungsleitungen an der Basis installiert sind und Sickerwasser gefasst wird, oder um die Einhaltung der zugelassenen Einbauhöhen nachzuweisen. Deshalb soll die pauschale Ausnahme für die Deponieklasse 0 entfallen. Die Möglichkeit, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einzelne Darstellungen zu verzichten, ergibt sich aus Anhang 5 Nummer 3.2



Drucksache 107/20

... § 80a OWiG-E soll das Gericht allein zum Überdenken seiner Entscheidung anhalten. Die Begründung des Beschlusses kann daher nach § 80a Absatz 3 Satz 4 OWiG-E kurz ausfallen. Gerade bei Rügen, die aus verfahrensfremden Zwecken erhoben werden, genügt nach § 80a Absatz 3 Satz 5 OWiG-E die pauschale Feststellung, dass das Vorbringen des Betroffenen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden ist.



Drucksache 33/20

... Mit der vorliegenden Änderungsverordnung wird die Viehverkehrsverordnung an geltendes EU-Recht angepasst. Diese Anpassung ist nicht mit der Einführung einer neuen Informationspflicht für die Wirtschaft verbunden, deren Befolgung einen Erfüllungsaufwand (Kosten und/oder Zeitaufwand) verursachen würde. Durch die Eröffnung der Möglichkeit, notwendige Anzeigen (§ 4 Absatz 1) oder Aufzeichnungen (§ 22 Absatz 2) gegenüber der zuständigen Behörde zukünftig auch in elektronischer Form vornehmen zu können, entsteht für die Wirtschaft eine minimale jährliche Kostenentlastung. Der Zeitaufwand für die Formulierung einer notwendigen Anzeige bzw. das Führen einer Aufzeichnung besteht nach wie vor; lediglich das Absenden auf dem Postweg entfällt durch die elektronische Übermittlung, wodurch Portokosten eingespart werden könnten. Es liegen jedoch keine Kenntnisse darüber vor, in welcher Größenordnung die beteiligte Wirtschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird. Zudem liegt die Kostenersparnis durch die Portokosten (2,- Euro Pauschale) in diesem Fall in einem zu vernachlässigbaren Bereich (bei angenommenen 100 Briefen pro Jahr entstünde eine Kostenentlastung von 200,- Euro; bei angenommenen 500 Briefen pro Jahr entstünde eine Kostenentlastung von 1.000 Euro).



Drucksache 348/20

... Zu den Maßnahmen gehören insbesondere Ausgleichszahlungen als Kompensation für die Freihaltung von Bettenkapazitäten für die Versorgung von Patientinnen und Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind. Zudem erhalten Krankenhäuser einen Zuschlag zur pauschalen Abgeltung von COVID-19 bedingten Preis- und Mengensteigerungen insbesondere bei persönlicher Schutzausrüstung (PSA) pro voll- oder teilstationär behandelter Patientin bzw. behandeltem Patient.



Drucksache 157/20

... Nach den vom 14. Dezember 2019 anzuwendenden EU-rechtlichen Anforderungen dürfen abweichend von den aktuell geltenden Regelungen nur noch amtliche Tierärztinnen und Tierärzte die Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen durchführen oder Milcherzeugerbetriebe kontrollieren. Personen, die diese Tätigkeiten bislang wahrgenommen haben, bedürfen nunmehr der formalen Ernennung für die genannte Funktion durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde (siehe Artikel 3 Nummer 2). Geht man von etwa 2 000 praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzten aus, die für diese Nebentätigkeit neben der kurativen Praxis in Betracht kommen und setzt den Zeitaufwand der Fertigung des Verwaltungsaktes mit zehn Minuten an, so ergibt sich bei einem Stundensatz von 43,40 Euro eine Belastung der Verwaltung in Höhe von etwa 14 000 Euro. Zusätzlich entsteht eine Belastung durch eine Sachkostenpauschale in Höhe von etwa 4 000 Euro.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 157/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Vierte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern

Artikel 2
Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung

Artikel 3
Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung

§ 2a
Anforderungen an amtliche Tierärztinnen und Tierärzte für Kontrollaufgaben nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/624

§ 4
Personal von Schlachtbetrieben

Artikel 4
Änderung der Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 360/20

... Die Einzelkosten je zusätzlicher Bestellung eines Verfahrensbeistands können mit ca. 350 Euro je Rechtszug beziffert werden. Dies entspricht der Fallpauschale, die der Verfahrensbeistand gemäß § 158 Absatz 7 Satz 2 FamFG je Rechtszug erhält, wenn er die Verfahrensbeistandschaft - wie in der Praxis regelmäßig der Fall - berufsmäßig führt. Mit dieser Pauschale sind anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandene Aufwendungen sowie die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer abgegolten, § 158 Absatz 7 Satz 4 FamFG. Die erhöhte Vergütung im Fall der Übertragung zusätzlicher Aufgaben gemäß § 158 Absatz 7 Satz 3 FamFG wird nicht in Ansatz gebracht, da für die Zwecke der Berechnung davon ausgegangen wird, dass in den Fällen, in denen dem Verfahrensbeistand zusätzliche Aufgaben übertragen werden, schon bisher eine Bestellung erfolgte.



Drucksache 230/20

... 5. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, für selbstständige Künstlerinnen und Künstler, Kultur- und Medienschaffende und Akteure in der Kreativwirtschaft sowie Medienschaffende und Mediendienstleister ohne eigene Betriebsstätte, deren Einnahmen durch die Absage von Veranstaltungen oder Aufträgen in der Zeit der Corona-Pandemie entfallen, Regelungen zum Ausgleich ihrer substanziellen Umsatzeinbrüche zu entwickeln. Sinnvoll erscheint vor dem Hintergrund der Beschlüsse der Wirtschaftsministerkonferenz sowie die Kulturministerkonferenz und erster Ländererfahrungen, einen pauschalen Betrag i.H. vom 1.180 EUR monatlich zu gewähren.



Drucksache 337/20

... "(1) Die §§ 3d und 3e gelten hinsichtlich der Kosten der Finanzagentur und der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend. Für die Kosten, die dem Bundesministerium der Finanzen oder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie den nach diesem Gesetz vorgesehenen Gremien für Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 dieses Gesetzes entstehen, können das Bundesministerium der Finanzen oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung verlangen."



Drucksache 395/20 (Beschluss)

... 13. Der Bundesrat lehnt die von der Kommission geforderte pauschale Umgestaltung der Hochschuleinrichtungen in stärker unternehmerisch orientierte Organisationen und ihre bessere Ausrichtung am jeweiligen wirtschaftlichen Umfeld ab. Das Ziel, Hochschulbildung immer stärker gezielt am (regionalen) Fachkräftebedarf und dem Prinzip des "beruflichen Lernens in der Hochschule" auszurichten, muss mittelfristig zu einem veränderten Verständnis von Hochschulbildung als akademische Berufsausbildung führen. Das Bestreben einer einseitigen Fokussierung der Hochschulen auch im Sinne einer gezielten inhaltlich gestaltenden Einflussnahme auf die Curricula der Hochschulen greift in die Freiheit von Forschung und Lehre ein. Darüber hinaus stehen Hochschulen bereits heute in einem breiten Austausch mit Unternehmen und stellen dem Arbeitsmarkt ein breites Potenzial an akademisch qualifizierten Fachkräften bereit. Eine weitere Einengung des Bildungsauftrags der Hochschulen auf rein arbeitsmarktpolitische Zielsetzungen ist abzulehnen. Auf die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Bildungsverständnisses wurde bereits in dieser Stellungnahme hingewiesen.



Drucksache 306/1/20

... Betrachtet man das Vorhaben "eigene Beschaffung durch die Kommission" mit Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität, ergeben sich aus Sicht des Bundesrates durchgreifende Zweifel daran, dass die EU durch den Einsatz eigener Kapazitäten Katastrophen effizienter bekämpfen könnte als die betroffenen Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung. In jedem Fall hat es die EU versäumt, einen entsprechenden Nachweis zu führen. Ein allgemeiner und pauschaler Verweis auf die aktuelle Pandemielage reicht keinesfalls aus. Es handelt sich dabei um eine Gesundheitslage und nicht um eine Katastrophenschutzlage. Das bedeutet, dass zur Vorbereitung einer besseren Bewältigungskompetenz im gesundheitsbehördlichen Bereich Änderungen durchgeführt werden müssen (Beschaffung, Prüfung und Lagerung von Schutzausrüstung; Aufstockung von Intensivbetten und Beatmungsgeräten; Schulung des Fachpersonals; Transport von medizinischen Gütern und so weiter): Bei einer Pandemievorsorgeplanung handelt es sich nicht um Katastrophenschutzmaßnahmen, sondern um eine fachgebundene Vorsorgepflicht. Dieser Grundsatz wird unter anderem richtigerweise in Erwägungsgrund 9 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2020 aufgegriffen (Kapitel "Europäische Solidarität und Maßnahmen im Gesundheitswesen"), um besser auf jegliche Arten von Gesundheits- oder Sanitärkrisen auf Unionsebene vorbereitet zu sein und diese besser gemeinsam koordinieren zu können.



Drucksache 255/20

... Soweit es den Mitgliedstaaten gelingt, die Verbreitung des Virus zu verringern, sollten pauschale Beschränkungen des freien Verkehrs aus und in andere(n) Gebiete(n) oder Regionen in Mitgliedstaaten mit ähnlichem Gesamtrisikoprofil durch gezieltere Maßnahmen ersetzt werden, die die physischen Distanzierungsmaßnahmen und eine wirksame Rückverfolgung und Untersuchung von Verdachtsfällen ergänzen.



Drucksache 246/4/20

... d) Der Bundesrat fordert zur kurzfristigen Sicherung der Liquidität für die Universitätskliniken und andere vergleichbare Maximalversorger, die von den Ländern bestimmt werden, eine Nachbesserung an der Ausgleichspauschale für (teil-) stationäre Behandlungen in Höhe von derzeit 560 Euro. Die Pauschale für Universitätskliniken und andere vergleichbare Maximalversorger, die von den Ländern bestimmt werden, soll auf 800 Euro/Tag pro Bett angehoben werden. Die Pauschale soll als Abschlagszahlung gewährt werden.



Drucksache 246/20 (Beschluss)

... d) Der Bundesrat fordert zur kurzfristigen Sicherung der Liquidität für die Universitätskliniken und andere vergleichbare Maximalversorger, die von den Ländern bestimmt werden, eine Nachbesserung an der Ausgleichspauschale für (teil-) stationäre Behandlungen in Höhe von derzeit 560 Euro. Die Pauschale für Universitätskliniken und andere vergleichbare Maximalversorger, die von den Ländern bestimmt werden, soll auf 800 Euro/Tag pro Bett angehoben werden. Die Pauschale soll als Abschlagszahlung gewährt werden.



Drucksache 98/20 (Beschluss)

... b) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass neben der pauschalen Ankündigung dieser Unterstützung, keine weitere Konkretisierung erfolgt ist. Er hält es für eine zügige Abwicklung der Hilfe für erforderlich, umgehend Klarheit über die Voraussetzungen für eine Auszahlung zu erhalten und die Förderbereiche in Abstimmung mit den Ländern klar zu definieren.



Drucksache 230/1/20

... e) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Zuge der Fortschreibung der Hilfsmaßnahmen für alle Selbstständigen und Freiberufler, deren Einnahmen durch die Corona-Pandemie entfallen, Regelungen zum Ausgleich ihrer erheblichen Umsatzeinbrüche zu entwickeln. Damit soll der Nachteil ausgeglichen werden, dass ihr Tätigkeitsfeld von der Krise in besonderem Maße betroffen ist und ihnen die soziale Sicherung abhängiger Beschäftigter nicht offensteht. Vor dem Hintergrund der Beschlüsse der Wirtschaftsministerkonferenz sowie der Kulturministerkonferenz plädiert der Bundesrat dabei für eine Lösung, die für den begrenzten Zeitraum der Pandemie die Möglichkeit eines pauschalen monatlichen Zuschusses zur Abfederung von Einnahmeverlusten eröffnet.



Drucksache 348/1/20

... aa Durch die in der Verordnung geregelte Differenzierung werden Kliniken bevorzugt, die teure Leistungen bei komplikationsarmen Patienten mit kurzer Verweildauer erbringen. Dagegen werden einige Maximalversorger und Universitätsklinika nur mit 560 Euro vergütet, obwohl sie bisher die Hauptlast der Corona-Pandemie getragen haben und dies auch künftig tun werden. Diese Kliniken sind wirtschaftlich am stärksten betroffen. Für sie ist die maximale Pauschale in Höhe von 760 Euro notwendig und gerechtfertigt.



Drucksache 107/20 (Beschluss)

... § 80a OWiG-E soll das Gericht allein zum Überdenken seiner Entscheidung anhalten. Die Begründung des Beschlusses kann daher nach § 80a Absatz 3 Satz 4 OWiG-E kurz ausfallen. Gerade bei Rügen, die aus verfahrensfremden Zwecken erhoben werden, genügt nach § 80a Absatz 3 Satz 5 OWiG-E die pauschale Feststellung, dass das Vorbringen des Betroffenen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden ist.



Drucksache 230/20 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Zuge der Fortschreibung der Hilfsmaßnahmen für alle Selbstständigen und Freiberufler, deren Einnahmen durch die Corona-Pandemie entfallen, Regelungen zum Ausgleich ihrer erheblichen Umsatzeinbrüche zu entwickeln. Damit soll der Nachteil ausgeglichen werden, dass ihr Tätigkeitsfeld von der Krise in besonderem Maße betroffen ist und ihnen die soziale Sicherung abhängiger Beschäftigter nicht offensteht. Vor dem Hintergrund der Beschlüsse der Wirtschaftsministerkonferenz sowie der Kulturministerkonferenz plädiert der Bundesrat dabei für eine Lösung, die für den begrenzten Zeitraum der Pandemie die Möglichkeit eines pauschalen monatlichen Zuschusses zur Abfederung von Einnahmeverlusten eröffnet.



Drucksache 87/20

... Personalkosten je Stelle/Jahr einschließlich Sachkostenpauschale (Euro)



Drucksache 364/20

... Zur Stärkung ihrer durch die Folgewirkungen der COVID-19-Pandemie verschlechterten Finanzlage gewährt der Bund allen Gemeinden für die im Jahr 2020 zu erwartenden Gewerbesteuermindereinnahmen zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land einen pauschalen Ausgleich auf Basis von Artikel 143h des



Drucksache 376/20

... Türöffnungspauschale:



Drucksache 86/20

... Die Vertragsparteien der Fallpauschalenvereinbarung sollen flankierend hierzu zeitnah eine Ausnahme vom Verlegungsabschlag vereinbaren, wenn eine Verlegung in eine spezialisierte Entwöhnungseinrichtung erfolgt.



Drucksache 98/1/20

... b) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass neben der pauschalen Ankündigung dieser Unterstützung, keine weitere Konkretisierung erfolgt ist. Er hält es für eine zügige Abwicklung der Hilfe für erforderlich, umgehend Klarheit über die Voraussetzungen für eine Auszahlung zu erhalten und die Förderbereiche in Abstimmung mit den Ländern klar zu definieren.



Drucksache 212/1/20

... Die Ablehnung einer bundesweit geltenden pauschalen Abstandsregelung ist von hoher Priorität für den Windenergieausbau und sollte daher zu Beginn des Antrags stehen.



Drucksache 280/20 (Beschluss)

... 20. Er befürchtet, dass die Zielvorgaben der Strategie einen erheblichen Einfluss auf die bestehende Agrarstruktur haben können. Er gibt deshalb zu bedenken, dass die pauschale Reduktion der Betriebsmittel einen Rückgang landwirtschaftlicher Produktionszweige - wie zum Beispiel des Pflanzenbaus und insbesondere des Obst- und Gemüseanbaus - auslösen könnte und nur im Gleichlauf mit einem Angebot an neuen Technologien und mit praxisnaher Forschung für nachhaltige Landnutzungssysteme, verbunden mit entsprechendem Wissenstransfer in die Praxis und Beratung, erreicht werden kann. Im künftigen Forschungsrahmen der EU (Horizont Europa) sind Vorkehrungen zu treffen, dass die Forschungsergebnisse schneller und direkt in der landwirtschaftlichen Praxis ankommen, etwa durch die frühzeitige Einbindung von Praktikern bei der Formulierung, der Durchführung und der Ergebnisverbreitung von Forschungsvorhaben.



Drucksache 251/20

... ) trifft daher im Wesentlichen nur noch Regelungen zu einigen sonstigen Stoffen (z.B. Safener und Synergisten) und Erzeugnissen (Fische, Fischereierzeugnisse, Schalentiere, Muscheln und sonstige von Meeres- oder Süßwasserfischen gewonnene Erzeugnisse), die von der Verordnung (EG) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 251/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dreiundzwanzigste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 376/20 (Beschluss)

... Türöffnungspauschale:



Drucksache 348/2/20

... "1a. die in der 19. oder 20. Kalenderwoche des Jahres 2020 mindestens einmal intensivmedizinische Behandlungskapazitäten an das DIVI-IntensivRegister gemeldet haben, werden mindestens der Pauschale in Höhe von 560 Euro zugeordnet; Krankenhäuser, die in der 19. oder 20. Kalenderwoche des Jahres 2020 keine Meldung an das DIVI-IntensivRegister vorgenommen haben, erhalten maximal eine Pauschale in Höhe von 560 Euro,"



Drucksache 395/1/20

... 13. Der Bundesrat lehnt die von der Kommission geforderte pauschale Umgestaltung der Hochschuleinrichtungen in stärker unternehmerisch orientierte Organisationen und ihre bessere Ausrichtung am jeweiligen wirtschaftlichen Umfeld ab. Das Ziel, Hochschulbildung immer stärker gezielt am (regionalen) Fachkräftebedarf und dem Prinzip des "beruflichen Lernens in der Hochschule" auszurichten, muss mittelfristig zu einem veränderten Verständnis von Hochschulbildung als akademische Berufsausbildung führen. Das Bestreben einer einseitigen Fokussierung der Hochschulen auch im Sinne einer gezielten inhaltlich gestaltenden Einflussnahme auf die Curricula der Hochschulen greift in die Freiheit von Forschung und Lehre ein. Darüber hinaus stehen Hochschulen bereits heute in einem breiten Austausch mit Unternehmen und stellen dem Arbeitsmarkt ein breites Potenzial an akademisch qualifizierten Fachkräften bereit. Eine weitere Einengung des Bildungsauftrags der Hochschulen auf rein arbeitsmarktpolitische Zielsetzungen ist abzulehnen. Auf die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Bildungsverständnisses wurde bereits in dieser Stellungnahme hingewiesen.



Drucksache 2/20

... Die Umstellung auf ein pauschales System der Anhebung des Jahresarbeitsverdienstes bei alters- oder ausbildungsbedingt geringen Bezügen ist kostenneutral.



Drucksache 364/2/20

... Zur Stärkung ihrer durch die Folgewirkungen der COVID-19-Pandemie verschlechterten Finanzlage sollen den Gemeinden die aktuellen krisenbedingten Ausfälle der Gewerbesteuereinnahmen in pauschaler Form kompensiert werden. Von der Bundesregierung wurde zugesagt, dass diese Kompensation zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land finanziert werden soll. Der Bundesrat begrüßt diesen Ansatz und die Bereitschaft zur hälftigen Mitfinanzierung durch den Bund. Diese Zusage wird in den vorliegenden Gesetzentwürfen jedoch für einige Länder nicht umgesetzt. Der Bundesrat fordert auch für diese Länder eine zielgenaue Umsetzung.



Drucksache 94/20 (Beschluss)

... Derzeit ist im EU-Recht eine Ausnahme vom Schlachthofgebot nur für in Wildfarmen gehaltenes Schalenwild (Cervidae und Suidae) sowie, unter außergewöhnlichen Umständen, für Bisons vorgesehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 94/20 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates: Erweiterung der tierschutzgerechten Weideschlachtung


 
 
 


Drucksache 75/20

... aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Grundpauschale" das Komma und werden die Wörter "alters-, geschlechts-" gestrichen.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.