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0012/04
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0817/04B
0438/04B
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0458/04B
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0775/04B
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0021/04B
0606/2/04
0560/03
0163/03B
0663/03
0450/03
0741/03B
0830/03B
0663/03B
0715/03B
Drucksache 360/20 (Beschluss)

... Die Einzelkosten je zusätzlicher Bestellung eines Verfahrensbeistands können mit ca. 350 Euro je Rechtszug beziffert werden. Dies entspricht der Fallpauschale, die der Verfahrensbeistand gemäß § 158 Absatz 7 Satz 2 FamFG je Rechtszug erhält, wenn er die Verfahrensbeistandschaft - wie in der Praxis regelmäßig der Fall - berufsmäßig führt. Mit dieser Pauschale sind anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandene Aufwendungen sowie die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer abgegolten, § 158 Absatz 7 Satz 4 FamFG. Die erhöhte Vergütung im Fall der Übertragung zusätzlicher Aufgaben gemäß § 158 Absatz 7 Satz 3 FamFG wird nicht in Ansatz gebracht, da für die Zwecke der Berechnung davon ausgegangen wird, dass in den Fällen, in denen dem Verfahrensbeistand zusätzliche Aufgaben übertragen werden, schon bisher eine Bestellung erfolgte.



Drucksache 528/20

... 3. sich auf die für das Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigten Leistungen bezieht, die mit Fallpauschalen bewertet werden, nur in den Jahren 2021 und 2022 zu erheben,



Drucksache 84/20

... Die Personalausgaben ergeben sich aus den Personalkosten für zusätzlich rund 939 AK nebst Sachkostenpauschalen.



Drucksache 552/1/19

... − Erhöhung der Übungsleiterpauschale von 2.400 auf 3.000 Euro im Jahr sowie eine Anhebung der Ehrenamtspauschale um weitere 120 Euro auf 840 Euro;



Drucksache 343/19

... Plastiktüten, Imbissschalen der Schnellgastronomie und Coffee\-to\-go-Becher sind Serviceverpackungen, die zwar bei den dualen Systemen lizensiert werden, aber oft nicht über die Gelbe Tonne, sondern über öffentliche Abfalleimer entsorgt und teilweise im öffentlichen Raum weggeworfen werden. Die von den dualen Systemen für eine hochwertige Verwertung von Einweg-Getränkebechern erhobenen Lizenzentgelte können faktisch nicht für deren hochwertige Verwertung verwendet werden. Stattdessen erfolgt die Entsorgung überwiegend auf Kosten der Kommunen als öffentlichrechtliche Entsorgungsträger bzw. auf Kosten der jeweiligen Gebührenzahler. Auch die 92. Umweltministerkonferenz am 10. Mai 2019 hat diese Problematik erkannt und den Bund gebeten, die gesetzlichen Regelungen anzupassen.



Drucksache 521/19

... (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zum Sitz, zur Geschäftsstelle, zur pauschalen Entschädigung der Mitglieder, zur Reisekostenerstattung, zur Verschwiegenheit sowie zu sonstigen organisatorischen Angelegenheiten zu bestimmen.



Drucksache 494/19

... Durch die Neuregelung der Personalgemeinkosten (§ 13 KoA-VV) entstehen grundsätzlich weder beim Bund noch bei den Kommunen Mehraufwendungen oder Entlastungen, soweit die tatsächlich abgerechneten Aufwendungen für die nunmehr spitz abrechenbaren Beschäftigten bei der Ermittlung der individuellen Gemeinkostenpauschale ("bis zu") in Abzug gebracht werden. In begründeten Ausnahmefällen, in denen der Abzug nicht möglich ist, wird mit Mehraufwendungen für den Bund von voraussichtlich rund 27 Mio. Euro pro Haushaltsjahr nach Abzug des kommunalen Finanzierungsanteils (§ 46 Absatz 3



Drucksache 55/1/19

... 2. Zur Anpassung von Freibeträgen, Bedarfssätzen und Sozialpauschalen



Drucksache 101/19 (Beschluss)

... cc) Es sind die notwendigen statistischen Anforderungen und Befugnisse sowie Kompetenzen zur Prüfung durch zuständige Behörden zu schaffen, die eine systematische Evaluation der Angemessenheit der Fallpauschalen ermöglichen. Dies gilt insbesondere auch für Organisations- und Buchführungsprüfungen bei den Berufsbetreuerinnen und -betreuern. Die in Artikel 3 vorgesehenen Bestimmungen zur Evaluation reichen in diesem Zusammenhang insbesondere deshalb nicht aus, da keine Pflicht zur Beteiligung an Erhebungen verankert werden soll.



Drucksache 588/19

... Die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) ist eine Verordnung der Bundesregierung und regelt die Entgelte für tierärztliche Leistungen (ca. 800). Sie ist zuletzt durch die am 27. Juli 2017 in Kraft getretene Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Tierärzte vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2696) angepasst worden. Dabei sind die einfachen Gebührensätze um pauschal 12 Prozent und die Gebühren für die (freiwillige) Beratung von Nutztierhaltern um pauschal 30 Prozent angehoben worden. Diese pauschalen Erhöhungen sind vorgenommen worden, um die Einkommenssituation der Tierärzte möglichst kurzfristig verbessern zu können. Die geplante umfassende Novellierung der GOT soll die Neustrukturierung der tierärztlichen Leistungen unter Anpassung an den veterinärmedizinischen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zum Gegenstand haben. Die für die einzelnen tierärztlichen Leistungen festzulegenden Entgelte sollen auf der Basis eines Forschungsvorhabens festgelegt werden. Diese Novellierung kann daher nicht kurzfristig durchgeführt werden. Inzwischen ist jedoch ein Problem aufgetreten, das eine weiter Anpassung der GOT kurzfristig erforderlich macht. Tierärztliche Fachverbände, unter anderem die Bundestierärztekammer, haben darauf hingewiesen, dass die flächendeckende Notdienstversorgung von Tieren erheblich gefährdet ist, weil Tierärztliche Kliniken, die standesrechtlich (nach den Ländergesetze und dem Kammerrecht) zur Vorhaltung eines Bereitschaftsdienstes (24 Stunden Anwesenheit mindestens eines Tierarztes) zur Notfallversorgung von Tieren verpflichtet sind, aus finanziellen Gründen bereits vielfach auf ihren Status als Tierärztliche Klinik verzichtet haben. Dadurch ist eine adäquate tierärztliche Versorgung von Tieren außerhalb der regulären Behandlungszeiten nicht mehr ohne weiteres gewährleistet. Dies ist aus Gründen der Sicherung der öffentlichen Gesundheit (rasche Diagnose und Bekämpfung von Tierseuchen und Zoonosen) sowie aus Gründen des Tierschutzes (Staatsziel) als höchst problematisch anzusehen. Daher soll mit einer eigenen Gebührenregelung für den Notdienst die finanzielle Basis für die Durchführung des Bereitschaftsdienstes verbessert werden.



Drucksache 216/19 (Beschluss)

... e) Der Bundesrat befürwortet eine kontinuierliche, an der Entwicklung der Einkommen und Preise ausgerichtete, automatisierte Anpassung von Freibeträgen, Bedarfssätzen und Sozialpauschalen.



Drucksache 169/19

... 3. Weitergehend hält es der Bundesrat für erforderlich, verbilligte Wohnraumüberlassungen auch jenseits einer Nichtaufgriffsgrenze steuerlich zu entlasten. Hierzu sollte bis zu einem bestimmten Bruttolohn des Arbeitnehmers die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung geschaffen werden, wie sie bereits heute für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung arbeitstäglicher Mahlzeiten gilt. Die pauschale Lohnsteuer würde dann vom Arbeitgeber getragen, so dass der Nettolohn des Arbeitnehmers nicht gemindert wird.



Drucksache 650/1/19

... Aus Sicht des Bundesrates stellt die fehlende Berücksichtigung der freiwillig gesetzlich krankenversicherten Personen eine verfassungsrechtlich beachtliche Ungleichbehandlung dar, für die aus Sicht des Bundesrates keine Rechtfertigung ersichtlich ist. Das Land Brandenburg ist deshalb eines der bisher wenigen Länder, die eine pauschale Beihilfe auch für freiwillig gesetzlich versicherte Beamtinnen und Beamte zum 1. Januar 2020 eingeführt haben. Insoweit ist eine Unterstützung der Beamtinnen und Beamten durch das Land bereits vorgesehen und soll mit dieser Entschließung um einen weiteren wichtigen Baustein erweitert werden.



Drucksache 5/19 (Beschluss)

... Die in Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe a (Änderung von § 12a Absatz 3 Stromsteuerdurchführungsverordnung) vorgesehene Möglichkeit der pauschalen Ansetzbarkeit des Stroms zur Stromerzeugung wird unterstützt. Allerdings sollten die konkreten Werte an den von der AG Energiebilanzen bzw. der AG Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat) ermittelten Werten orientiert werden. Dies impliziert einen Eigenstromverbrauch von 1,5 Prozent bei Windenergie auf See und von 2 Prozent bei Windenergie an Land.



Drucksache 533/19

... Zu diesen Personalkosten werden die pauschalen Sachkosten von 13,02 Euro pro Stunde addiert. Ferner werden ein Aufschlag von 10 Prozent für Führungsaufgaben und ein weiterer Aufschlag von 30 Prozent für den Gemeinkostenanteil vorgenommen. Im Ergebnis ist damit von einem Verwaltungsaufwand von 62,61 Euro (mittlerer Dienst), 78,99 Euro (gehobener Dienst) und 109,79 Euro (höherer Dienst) pro Stunde auszugehen.



Drucksache 13/1/19

... Die Änderungen haben zum Ziel, die bisher für Investitionsmaßnahmen bestehende Betriebskostenpauschale von 0,8 Prozent aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit unverändert für alle diejenigen Investitionsmaßnahmen zu erhalten, die bis zum 31. Dezember 2018 beantragt wurden. Die bisher vorgesehene Vertrauensschutzregelung gemäß § 34 Absatz 11 - neu - ARegV bezieht sich lediglich darauf, dass für diese Investitionsmaßnahmen die bereits erteilte oder noch zu erteilende Genehmigung spätestens mit dem Ablauf der dritten Regulierungsperiode endet. Damit wäre für diejenigen Anträge auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung gestellt, aber noch nicht verbeschieden wurden, jedenfalls ab dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung lediglich eine stark abgesenkte Betriebskostenpauschale gemäß § 34 Absatz 12 - neu - ARegV genehmigungsfähig. Dies widerspricht - insbesondere aufgrund der langen und komplexen Investitionsplanungen für Investitionsmaßnahmen - jedoch dem begründeten Vertrauen der Netzbetreiber in die Beständigkeit der Rechtslage. Es erschiene willkürlich, Netzbetreiber, deren Anträge bereits vor längerem gestellt, die aber durch Zufälligkeiten im Verwaltungsablauf der



Drucksache 608/1/19

... b) Erhöhung der Entfernungspauschale



Drucksache 504/19

... "(1d) Die Vertragspartner vereinbaren in den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 Pauschalen, die im Verfahren zur Finanzierung von Kosten für die Ausbildung von Hebammenstudierenden in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen und bei freiberuflichen Hebammen Bestandteil des nach § 17a Absatz 3 des



Drucksache 514/19 (Beschluss)

... a) Der vorliegende Gesetzentwurf sieht eine Reihe von steuerrechtlichen Maßnahmen vor, die Teil der Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung sind. Hierzu zählen insbesondere die Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum, die Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendlerinnen und Fernpendler, die Einführung einer Mobilitätsprämie für Pendlerinnen und Pendler mit geringem zu versteuernden Einkommen, die Absenkung des Umsatzsteuersatzes für die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr und die Einführung eines erhöhten Hebesatzes bei der Grundsteuer für Gebiete für



Drucksache 517/19

... Die Präventionsorientierung des RSA wird gestärkt, indem eine Vorsorge-Pauschale in den RSA eingeführt wird. Damit wird der Anreiz für die Krankenkassen gestärkt, die Inanspruchnahme von Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen ihrer Versicherten zu fördern.



Drucksache 55/19 (Beschluss)

... 2. Zur Anpassung von Freibeträgen, Bedarfssätzen und Sozialpauschalen



Drucksache 559/19

... es nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des



Drucksache 343/1/19

... "Systembeteiligungspflichtige Verpackungen jeglicher Art (wie Imbissschalen der Schnellgastronomie, Coffeetogo-Becher und Lebensmittelverpackungen) müssen zwar bei den dualen Systemen lizensiert werden, werden aber nach dem Unterwegsverzehr oft nicht über die Gelbe Tonne, sondern über öffentliche Abfalleimer entsorgt und teilweise im öffentlichen Raum weggeworfen."



Drucksache 5/1/19

... Die in Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe a (Änderung von § 12a Absatz 3 Stromsteuerdurchführungsverordnung) vorgesehene Möglichkeit der pauschalen Ansetzbarkeit des Stroms zur Stromerzeugung wird unterstützt. Allerdings sollten die konkreten Werte an den von der AG Energiebilanzen bzw. der AG Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat) ermittelten Werten orientiert werden. Dies impliziert einen Eigenstromverbrauch von 1,5 Prozent bei Windenergie auf See und von 2 Prozent bei Windenergie an Land.



Drucksache 629/19

... In Verträgen mit den Fachärzten für Arbeitsmedizin, Ärzten mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" und sonstigen Ärzten, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder deren Gemeinschaften sind insbesondere Regelungen zur vereinfachten Umsetzung der Durchführung von Schutzimpfungen, insbesondere durch die pauschale Bereitstellung von Impfstoffen, sowie Regelungen zur vereinfachten Abrechnung, insbesondere durch die Erstattung von Pauschalbeträgen oder anteilig nach den Versichertenzahlen (Umlageverfahren) vorzusehen."



Drucksache 466/19 (Beschluss)

... es festgelegte Bundesbeteiligung für Asylbewerber (670 Euro je Verfahrensmonat) und abgelehnte Asylbewerber (pauschale Erstattung von 670 Euro je Ablehnung) in den Jahren 2020 und 2021 weiterzuführen und spitz abzurechnen. Der vorliegende Gesetzentwurf gewährleistet die Umsetzung dieser Bund-Länder-Vereinbarung bislang nicht vollumfänglich. Der Bundesrat geht davon aus, dass die noch ausstehende rechtliche Umsetzung im Hinblick auf die Weiterführung der 670 Euro-Pauschale für künftige Zeiträume (Abschlagszahlungen) sowie deren Spitzabrechnung für vergangene Zeiträume im Laufe des weiteren parlamentarischen Verfahrens nachgeholt wird.



Drucksache 156/19 (Beschluss)

... Der Bundesrat regt weiter an, von der Ermächtigung zum Erlass der Aufwendungsersatzverordnung nach § 67f Absatz 3 AktG-E so schnell wie möglich Gebrauch zu machen und dabei weitestgehend pauschale Ansätze zur Bemessung des Aufwendungsersatzes vorzusehen, um zügig für Rechtssicherheit zu sorgen.



Drucksache 13/2/19

... Die Änderungen haben zum Ziel, die bisher für Investitionsmaßnahmen bestehende Betriebskostenpauschale von 0,8 Prozent aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit unverändert für alle diejenigen Investitionsmaßnahmen zu erhalten, die bis zum 31. Dezember 2018 beantragt wurden. Die bisher vorgesehene Vertrauensschutzregelung gemäß § 34 Absatz 11 - neu - ARegV bezieht sich lediglich darauf, dass für diese Investitionsmaßnahmen die bereits erteilte oder noch zu erteilende Genehmigung spätestens mit dem Ablauf der dritten Regulierungsperiode endet. Damit wäre für diejenigen Anträge auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung gestellt, aber noch nicht verbeschieden wurden, jedenfalls ab dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung lediglich eine stark abgesenkte Betriebskostenpauschale gemäß § 34 Absatz 12 - neu - ARegV genehmigungsfähig. Dies widerspricht - insbesondere aufgrund der langen und komplexen Investitionsplanungen für Investitionsmaßnahmen - jedoch dem begründeten Vertrauen der Netzbetreiber in die Beständigkeit der Rechtslage. Es erschiene willkürlich, Netzbetreiber, deren Anträge bereits vor längerem gestellt, die aber durch Zufälligkeiten im Verwaltungsablauf der



Drucksache 502/19

... b) In Satz 4 werden nach dem Wort "Maßnahmepauschale" die Wörter "im Sinne des § 76 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des



Drucksache 359/19 (Beschluss)

... "Um mögliche Fehlanreize durch eine systematische Übervergütung der Sachkostenanteile bei voll- und teilstationären Leistungen jährlich zu analysieren und geeignete Maßnahmen zum Abbau vorhandener Übervergütung zu ergreifen, sind auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus sachgerechte Korrekturen der Bewertungsrelationen der Fallpauschalen zu vereinbaren; zur finanzierungsneutralen Umsetzung sind die Korrekturen ausschließlich innerhalb der verbleibenden Fallpauschalenvergütung vorzunehmen."



Drucksache 644/19 (Beschluss)

... Die vorgeschlagene Änderung bei Nummer 4.2.1 verallgemeinert eines der Merkmale, bei dem Quellen unberücksichtigt bleiben können. Das in der AVV vorgesehene Dosiskriterium von 10 x 10 µSv = 100 µSv wird mit der Neuformulierung nicht in Frage gestellt. Es wird jedoch verhindert, dass eine große Anzahl von Quellen (auch mehr als 10), die aber in der Gesamtheit zu einer vergleichsweise kleinen Dosis führen (höchstens im Bereich von 100 µSv im Kalenderjahr), im Rahmen der Expositionsermittlung stets berücksichtigt werden müssen. Die pauschale Limitierung auf maximal 10 Quellen ist fachlich nicht zu begründen.



Drucksache 343/19 (Beschluss)

... Plastiktüten, Imbissschalen der Schnellgastronomie und Coffee\-to\-go-Becher sind Serviceverpackungen, die zwar bei den dualen Systemen lizensiert werden, aber oft nicht über die Gelbe Tonne, sondern über öffentliche Abfalleimer entsorgt und teilweise im öffentlichen Raum weggeworfen werden. Die von den dualen Systemen für eine hochwertige Verwertung von Einweg-Getränkebechern erhobenen Lizenzentgelte können faktisch nicht für deren hochwertige Verwertung verwendet werden. Stattdessen erfolgt die Entsorgung überwiegend auf Kosten der Kommunen als öffentlichrechtliche Entsorgungsträger bzw. auf Kosten der jeweiligen Gebührenzahler. Auch die 92. Umweltministerkonferenz am 10. Mai 2019 hat diese Problematik erkannt und die Bundesregierung gebeten, die gesetzlichen Regelungen anzupassen.



Drucksache 232/19

... Die Missbrauchsvermutung in Nummer 3 bezieht sich auf eine überhöhte Ansetzung des Gegenstandswerts durch Mitbewerber. Dies ist ein typisches Missbrauchsanzeichen, da der abmahnende Mitbewerber infolge eines höheren Gegenstandswertes einen höheren Aufwendungsersatz beanspruchen kann. Die übrigen Anspruchsberechtigten nach § 8 Absatz 3 können dagegen lediglich eine Kostenpauschale beanspruchen, weswegen der Gegenstandswert unerheblich ist.



Drucksache 436/1/19

... In ihrem Klimapaket schlägt die Bundesregierung zur Akzeptanzsteigerung der Windkraft bundeseinheitliche Mindestabstände für Windkraftanlagen von 1 000 Metern zur Wohnbebauung vor. Sie sieht hierfür eine Optout-Regel vor, mit der innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung ein Land geringere Mindestabstandsflächen gesetzlich festlegen kann. Die Festlegung pauschaler 1 000 Meter-Mindestabstände führt bundesweit zu einer deutlichen Reduzierung des Windenergie-Ausbaupotenzials um 20 bis 50 Prozent (siehe Auswertung im Rahmen der UBA-Studie "Flächenanalyse Windenergie an Land", März 2019). Auch die Aussage, mit steigendem Abstand nähme die Akzeptanz zu oder die Belästigung ab, lässt sich laut Analysen der Fachagentur Windenergie an Land ("Mehr Abstand - mehr Akzeptanz? Ein umweltpsychologischer Studienvergleich", Februar 2015) empirisch nicht stützen.



Drucksache 150/19

... In Nummer 2 werden die Wörter "die Vergütung nach § 13a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter "der finanzielle Ausgleich nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1" und jeweils die Wörter "die pauschale Vergütung" durch die Wörter "der pauschale finanzielle Ausgleich" ersetzt.



Drucksache 359/1/19

... "Um mögliche Fehlanreize durch eine systematische Übervergütung der Sachkostenanteile bei voll- und teilstationären Leistungen jährlich zu analysieren und geeignete Maßnahmen zum Abbau vorhandener Übervergütung zu ergreifen, sind auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus sachgerechte Korrekturen der Bewertungsrelationen der Fallpauschalen zu vereinbaren; zur finanzierungsneutralen Umsetzung sind die Korrekturen ausschließlich innerhalb der verbleibenden Fallpauschalenvergütung vorzunehmen."



Drucksache 663/19

... Sofern bei zweischaligem Mauerwerk nur eine Kerndämmung nachträglich durchgeführt und dabei die bestehende Außenschale nicht entfernt wird, ist der Hohlraum vollständig mit Dämmstoff zu verfüllen.



Drucksache 581/19 (Beschluss)

... Durch die Änderung in § 4 Absatz 1 wird mit dem letzten Satz die Förderquote auf 60 Prozent für Vorhaben, die sich über die standardisierte Bewertung nur teilweise darstellen können (§ 3 Nummer 1 Buchstabe c) reduziert. Der pauschale Abzug von 15 Prozent ist nicht sachgerecht, da er die Finanzierung wichtiger Infrastrukturvorhaben wesentlich erschwert. Diese Regelung ist auch nicht notwendig, da bereits in den vorhergehenden Regelungen in § 4 Absatz 1 GVFG die Förderquoten mit der Einschränkung "bis zu" Spielraum zulassen, die Förderquoten im Einzelfall zu reduzieren. Vielmehr sind vom Bund die angekündigten Erleichterungen und Änderungen der standardisierten Bewertung zeitnah umzusetzen. Eine Erleichterung der wirtschaftlichen Bewertung ist für die anstehenden Vorhaben im ÖPNV dringend erforderlich.



Drucksache 373/19

... Das Sachleistungsprinzip dient zudem der Mäßigung des Gewinnstrebens der Apotheken und gewährleistet die flächendeckende Arzneimittelversorgung. So soll das Sachleistungsprinzip in der GKV sicherstellen, dass die privatwirtschaftlichen Anbieter von Gesundheitsleistungen, die im Rahmen der GKV zusammen mit den Krankenkassen den gesetzlichen Versorgungsauftrag erfüllen und dafür feste Vergütungssätze pro Leistung erhalten (Fallpauschalen im Krankenhausbereich, Vergütungen nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab im ambulanten ärztlichen Bereich, feste Aufschläge der AMPreisV in der Arzneimittelversorgung) untereinander nicht über finanzielle Werbeanreize (Wertreklame) konkurrieren. Diese im Rahmen der Sachleistung in der GKV grundsätzliche Maßgabe stellt einerseits einen Schutz der Versicherten vor unsachlicher Beeinflussung und vor Verzögerungen bei der Therapie von Erkrankten durch Kostenvergleiche dar, soll aber andererseits auch sicherstellen, dass Leistungserbringer im Rahmen der GKV nicht untereinander in einen durch Rabatte gesteuerten Wettbewerb um Versicherte treten. Vielmehr soll der Wettbewerb im Rahmen der GKV durch die Qualität (Qualitätswettbewerb durch Transparenz der Qualitätsdaten) und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung durch die Selbstverwaltung gesteuert werden. Der Wettbewerb soll nicht durch die Steuerung von Versichertengruppen (im Sinne einer Kundenlenkung) über Rabattanreize erfolgen, die sich direkt an den Patienten wenden und in keinem Verhältnis zur Qualität der Leistungserbringung und zur Gesamthöhe der monetären Vergütung durch die Krankenkasse stehen.



Drucksache 543/19 (Beschluss)

... Vor dem Hintergrund der insgesamt oft unzureichenden Personalausstattung in den Krankenhäusern sowie den zunehmend höheren Anforderungen, insbesondere an administrative und IT-Ressourcen, sind dringend Hilfen des Bundesgesetzgebers erforderlich, um notwendige administrative Vor- und Zuarbeiten zur Erfüllung der Aufgaben der Krankenhäuser IT-gestützt besser und effizienter erbringen zu können und gleichzeitig die daraus erwachsenen Risiken besser zu beherrschen. Dies erfordert nicht nur sächliche Ressourcen, sondern vor allem auch Investitionen in personelle Ressourcen, unter anderem im Bereich der IT-Kompetenzen der Krankenhäuser. Hierzu wird ein gesonderter Zuschlag für die Akutkrankenhäuser eingeführt, der neben einer Grundpauschale je Krankenhaus einen fallbezogenen, der Höhe nach festgelegten Zuschlag auf die Fälle der Krankenhäuser beinhaltet, und zusätzlich zwischen der Art der Finanzierung nach dem



Drucksache 120/19

... Die Änderungen umfassen, die Berücksichtigung des Bedarfs für die Unterkunft als einheitliche Pauschale sowie den Verzicht auf gesonderte Bemessungstatbestände, die nur für eine geringe Zahl von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger maßgeblich sind.



Drucksache 299/19 (Beschluss)

... Eine Uhr ist im Herkunftsgebiet hergestellt, wenn in den wesentlichen Herstellungsstufen zusammen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung im Herkunftsgebiet erzielt wurde. Die Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks, die Reglage, die Montage des Ziffernblatts, das Setzen der Zeiger und das Einschalen des Uhrwerks müssen im Herkunftsgebiet erfolgt sein.



Drucksache 608/19

... "Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und von 0,35 Euro für jeden weiteren vollen Kilometer anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt;".



Drucksache 581/1/19

... Durch die Änderung in § 4 Absatz 1 wird mit dem letzten Satz die Förderquote auf 60 Prozent für Vorhaben, die sich über die standardisierte Bewertung nur teilweise darstellen können (§ 3 Nummer 1 Buchstabe c) reduziert. Der pauschale Abzug von 15 Prozent ist nicht sachgerecht, da er die Finanzierung wichtiger Infrastrukturvorhaben wesentlich erschwert. Diese Regelung ist auch nicht notwendig, da bereits in den vorhergehenden Regelungen in § 4 Absatz 1 GVFG die Förderquoten mit der Einschränkung "bis zu" Spielraum zulassen, die Förderquoten im Einzelfall zu reduzieren. Vielmehr sind vom Bund die angekündigten Erleichterungen und Änderungen der standardisierten Bewertung zeitnah umzusetzen. Eine Erleichterung der wirtschaftlichen Bewertung ist für die anstehenden Vorhaben im ÖPNV dringend erforderlich.



Drucksache 532/19

... ) und die Auslagenpauschale (20 Euro nach Nummer 7002 VV



Drucksache 607/1/19

... -Bepreisung an die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bedarf, um Akzeptanz für dieses Instrument zu erlangen. Der vorgesehene Ausgleich der Mehrbelastung, u.a. durch die Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer, die Einführung einer Mobilitätsprämie, die Anhebung des



Drucksache 581/19

... Absatz 4 wird ergänzt und ersetzt die bisher geltende Regelung, dass die Leistungsphasen 5, 6 und 9 der HOAI als zuwendungsfähig anerkannt wurden, durch eine pauschale Regelung. Es werden einheitlich Planungskosten in Höhe von 10 Prozent bezogen auf die Bau- und Grunderwerbskosten des jeweiligen Vorhabens als zuwendungsfähige Kosten anerkannt. Dies gilt abhängig vom Vorhaben und wird den zuwendungsfähigen Kosten zugeordnet. Als Pauschale wird 10 Prozent angesetzt, da dies auch der Planungskostenansatz ist, der in die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach dem Verfahren der Standardisierten Bewertung einbezogen wird. Insofern ist auch hierfür der gesamtwirtschaftliche Nachweis erbracht. Die bisher zuwendungsfähigen Kosten der Leistungsphasen 5, 6 und 9 der HOAI sind in der Pauschale in Höhe von 10 Prozent beinhaltet und können nicht zusätzlich als zuwendungsfähig angesetzt werden.



Drucksache 156/1/19

... Der Bundesrat regt weiter an, von der Ermächtigung zum Erlass der Aufwendungsersatzverordnung nach § 67f Absatz 3 AktG-E so schnell wie möglich Gebrauch zu machen und dabei weitestgehend pauschale Ansätze zur Bemessung des Aufwendungsersatzes vorzusehen, um zügig für Rechtssicherheit zu sorgen.



Drucksache 621/19 (Beschluss)

... Arbeitsplatzpauschale und Sachkosten in Euro pro Fall



Drucksache 517/19 (Beschluss)

... Sowohl in den Verträgen der Hausarztzentrierten Versorgung (HzV) als auch in Verträgen zur besonderen Versorgung sind Vergütungsregelungen enthalten, die bestimmte Pauschalen oder Zuschläge von der Erfassung bzw. Dokumentation von ICD-10-Diagnosen abhängig machen. Insofern sind ICD-10-Diagnosen mittelbar auch Bestandteil solcher Vereinbarungen. Soweit eine ärztliche Leistung mit einer bestimmten, tatsächlich vorliegenden Erkrankung im unmittelbaren Zusammenhang steht, ist es aus Sicht des Bundesrates systematisch richtig, den Vergütungsanspruch von der Dokumentation und damit von der Kodierung dieser Erkrankung abhängig zu machen. So gibt es auch in der Regelversorgung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab Abrechnungspositionen, die nur bei bestimmten ICD-10-Diagnosen abrechnungsfähig sind.



Drucksache 667/19

... Die Bundesagentur für Arbeit hat für das Jahr 2020 für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis nach dem AÜG insgesamt 148,5 Stellen veranschlagt. Diese verteilen sich auf vier Tätigkeitsebenen. In Tätigkeitsebene III sind es 13 Stellen, in Tätigkeitsebene IV 103 Stellen, in Tätigkeitsebene V 19,5 und in Tätigkeitsebene VI 13 Stellen. Die Bundesagentur für Arbeit ermittelt jährlich auf der Grundlage der IST-Daten die durchschnittlichen Personalkostensätze für die verschiedenen Tätigkeitsebenen bzw. Besoldungsgruppen sowie die Sachkostenpauschale für einen IT-Arbeitsplatz. In den Personalkostensätzen sind sonstige Bezüge, ein kalkulatorischer Versorgungszuschlag und Personalgemeinkosten enthalten. Die kalkulierten Personalkosten für das Jahr 2020 bewegen sich zwischen 65 757,60 und 100 333,16 Euro pro Jahr für die vier oben genannten Tätigkeitsebenen. Die für das Jahr 2020 kalkulierten Sachkosten werden mit rund 17 109,15 Euro pro IT-Arbeitsplatz jährlich angesetzt. Auf der Grundlage dieser Personal- und Sachkostenpauschalen wurde ein jährlicher Verwaltungsaufwand von insgesamt etwa 15,19 Millionen Euro ermittelt. Ohne Gebührenerhöhung rechnet die Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2020 auf der Grundlage der im Jahr 2019 voraussichtlich zu erledigenden rund 11 600 Anträge mit Einnahmen von etwa 12,14 Millionen Euro.



Drucksache 41/19

... Für die Länder entstehen Mehrausgaben durch einen höheren Prüfungsaufwand bei der Zulassung privatrechtlicher Portalbetreiber. Die bisher in § 4 PortalV im Interesse der Datensicherheit vorgeschriebenen allgemeinen Verhaltenspflichten werden in der Datenschutz-Grundverordnung präzisiert. Diese komplexeren Anforderungen an die Portalbetreiber müssen von den Zulassungsbehörden entsprechend geprüft werden. Dadurch entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Länder, der aber durch die Datenschutz-Grundverordnung und nicht diese Verordnung verursacht wird. Die für die am 01.11.2015 in Kraft getretene PortalV vorgenommene Erfüllungsaufwandschätzung mit jährlich acht neu zuzulassenden Portalen hat sich nicht als zutreffend erwiesen. Bislang wurde kein Portal zugelassen, so dass von einer Reduzierung auf zwei Zulassungsverfahren ausgegangen wird. Der Zeitaufwand für die Prüfung der zusätzlichen Nachweise wird schätzungsweise etwa doppelt so hoch wie die bisherige Prüfung ausfallen. Damit ergibt sich pro Zulassungsprüfung ein zusätzlicher Zeitaufwand von 2 Stunden bei einem Personalkostenschlüssel von 35,10 Euro/h (gD) und einer anteiligen Arbeitsplatzpauschale in Höhe von 23,90 Euro.



Drucksache 466/1/19

... es festgelegte Bundesbeteiligung für Asylbewerber (670 Euro je Verfahrensmonat) und abgelehnte Asylbewerber (pauschale Erstattung von 670 Euro je Ablehnung) in den Jahren 2020 und 2021 weiterzuführen und spitz abzurechnen. Der vorliegende Gesetzentwurf gewährleistet die Umsetzung dieser Bund-Länder-Vereinbarung bislang nicht vollumfänglich. Der Bundesrat geht davon aus, dass die noch ausstehende rechtliche Umsetzung im Hinblick auf die Weiterführung der 670 Euro-Pauschale für künftige Zeiträume (Abschlagszahlungen) sowie deren Spitzabrechnung für vergangene Zeiträume im Laufe des weiteren parlamentarischen Verfahrens nachgeholt wird.



Drucksache 17/19 (Beschluss)

... Ausgehend von dem Wert für die Regelbedarfsstufe 4 seit 1. Januar 2019 in Höhe von 322 Euro, errechnet sich ein maximaler Bedarf von derzeit 16,10 Euro. Durch eine Ableitung der Pauschale von der Regelbedarfsstufe 4 wird gleichzeitig die notwendige Anpassung an die Preisentwicklung sichergestellt.



Drucksache 518/19

... Absatz 2 präzisiert die Begriffe bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt. Im Sinne dieses Gesetzes ist bürgerschaftliches Engagement der freiwillige, unentgeltliche und am Gemeinwohl orientierte Einsatz einer oder mehrerer Personen auf Basis der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Über die Kriterien der Freiwilligkeit, Unentgeltlichkeit und Gemeinwohlorientierung bestand bereits in der Enquete-Kommission "Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements" Einigkeit. Sie schließen die verschiedenen Erscheinungsformen des Engagements vom klassischen Ehrenamt bis zum kurzzeitigen ungebundenen Engagement ein (vgl. Bericht der Enquete-Kommission "Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements", Bundestagsdrucksache 14/8900, S. 333). Das Merkmal der Freiwilligkeit grenzt das bürgerschaftliche Engagement zum einen vom Beruf ab. Im Gegensatz zu diesem dient bürgerschaftliches Engagement nicht der Schaffung der Lebensgrundlage. Zum anderen ist bürgerschaftliches Engagement Ausdruck einer freien Entscheidung der Bürgerinnen und Bürger und keine staatsbürgerliche Pflicht. Das Merkmal der Unentgeltlichkeit verdeutlicht, dass bürgerschaftliches Engagement nicht auf einen materiellen Gewinn gerichtet ist. Gleichzeitig soll bürgerschaftlich Engagierten durch ihre Tätigkeit kein finanzieller Nachteil entstehen, sodass finanzielle Zuwendungen in Form von Auslagenersatz keinen Einfluss auf die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit haben. Im Übrigen führt auch nicht jeder wirtschaftliche Vorteil zur Entgeltlichkeit einer Tätigkeit. Eine Tätigkeit kann auch bei Zuwendungen unentgeltlich sein, wenn diese offensichtlich keine markttypische Gegenleistung darstellen. Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der Unentgeltlichkeit trotz Zuwendung bieten etwa aus dem Steuerrecht die "Übungsleiterpauschale" und "Ehrenamtspauschale" sowie die steuerrechtliche Behandlung von geringen Sachleistungen als bloße Aufmerksamkeiten. Das Merkmal der Gemeinwohlorientierung entspricht nicht der Gemeinnützigkeit aus dem Steuerrecht. Es grenzt vielmehr bürgerschaftliches Engagement zu selbstbezogenen Tätigkeiten wie etwa die Erziehung der eigenen Kinder ab. Schließlich findet bürgerschaftliches Engagement nur auf Basis der freiheitlich demokratischen Grundordnung und somit insbesondere unter Achtung der im



Drucksache 299/19

... Eine Uhr ist im Herkunftsgebiet hergestellt, wenn in den wesentlichen Herstellungsstufen zusammen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung im Herkunftsgebiet erzielt wurde. Die Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks, die Reglage, die Montage des Ziffernblatts, das Setzen der Zeiger und das Einschalen des Uhrwerks müssen im Herkunftsgebiet erfolgt sein.



Drucksache 13/19 (Beschluss)

... Die Änderungen haben zum Ziel, die bisher für Investitionsmaßnahmen bestehende Betriebskostenpauschale von 0,8 Prozent aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit unverändert für alle diejenigen Investitionsmaßnahmen zu erhalten, die bis zum 31. Dezember 2018 beantragt wurden. Die bisher vorgesehene Vertrauensschutzregelung gemäß § 34 Absatz 11 - neu - ARegV bezieht sich lediglich darauf, dass für diese Investitionsmaßnahmen die bereits erteilte oder noch zu erteilende Genehmigung spätestens mit dem Ablauf der dritten Regulierungsperiode endet. Damit wäre für diejenigen Anträge auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung gestellt, aber noch nicht verbeschieden wurden, jedenfalls ab dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung lediglich eine stark abgesenkte Betriebskostenpauschale gemäß § 34 Absatz 12 - neu - ARegV genehmigungsfähig. Dies widerspricht - insbesondere aufgrund der langen und komplexen Investitionsplanungen für Investitionsmaßnahmen - jedoch dem begründeten Vertrauen der Netzbetreiber in die Beständigkeit der Rechtslage. Es erschiene willkürlich, Netzbetreiber, deren Anträge bereits vor längerem gestellt, die aber durch Zufälligkeiten im Verwaltungsablauf der



Drucksache 517/2/19

... (6) Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern über pauschale Abschläge auf die Abrechnung geltender Entgelte für Krankenhausleistungen zur Abbedingung der Prüfung der Wirtschaftlichkeit erbrachter Krankenhausleistungen oder der Rechtmäßigkeit der Krankenhausabrechnung sind nicht zulässig. Vereinbarungen auf Grundlage von § 17c Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 2b des



Drucksache 557/19

... "Durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 ist für die Versendung eines Telefax durch Beschluss festzulegen, dass die für die Versendung eines Telefax vereinbarte Kostenpauschale folgende Beträge nicht überschreiten darf:



Drucksache 396/19

... enthält heute Übergangsregelungen zur Vorsorgepauschale, die nicht im Zusammenhang mit dem Solidaritätszuschlag stehen.



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Informationssystem - umwelt-online
Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.