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0429/05
0509/05
0615/05
0724/05
0002/05B
0607/05B
0814/05
0894/05
0316/05
0318/1/05
0211/05B
0214/1/05
0285/1/05
0820/05
0237/05B
0705/05
0591/05B
0479/1/05
0568/05
0002/1/05
0744/05
0318/05B
0683/05
0631/05
0097/05
0567/05
0137/05
0636/05
0080/05
0913/05
0173/05
0290/1/05
0357/05
0323/1/05
0390/05
0694/05
0423/05
0760/05
0883/05
0616/2/05
0168/05B
0934/05
0576/05
0618/05
0285/05B
0910/05
0846/05
0351/05B
0348/05
0485/05
0848/05
0275/05
0320/05
0607/05
0569/04
0571/04B
0806/1/04
0804/04B
0666/04B
0565/04B
0662/04
0305/1/04
0569/1/04
0919/04
0789/04B
0799/04
0807/04
0551/04B
0686/04
0683/3/04
0666/2/04
0565/04
0916/04A
0962/1/04
0617/04B
0336/04
0983/04
0806/04
0683/1/04
0466/04
0806/04B
0807/04B
0758/04
0985/04
0805/04
0733/04
0576/04
0270/04
0891/04
0280/04
0868/04
0565/1/04
0804/1/04
0280/1/04
0758/04B
0232/04
0867/1/04
0799/04B
0280/04B
0726/04
0962/04B
1012/04
0504/04B
0578/04
0805/04B
0636/04
0571/04
0595/04
0734/04
0429/04
0705/04B
0569/04B
0876/04
0728/2/04
0807/1/04
0361/04B
0566/04
0732/04
0867/04B
0305/04B
0804/04
0725/04
0709/04
0666/04
0967/04
0667/04
0591/04
0799/1/04
0818/04
0805/1/04
0663/03
0595/1/03
0595/03
0715/03
0663/03B
0595/03B
Drucksache 232/1/19

... Mit der in § 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG-E vorgesehen Einschränkung der Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern, die künftig nur noch klagebefugt sein sollen, wenn sie Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen, wäre ein erheblicher Eingriff in den über Jahrzehnte von der Rechtsprechung geprägten und bewährten Begriff des "Mitbewerbers" verbunden. Die - gegebenenfalls auch negativen - Auswirkungen dieses Eingriffs sind kaum überschaubar und dürften auch im Hinblick auf das legitime Ziel, den Abmahnmissbrauch wirksam einzudämmen, nicht verhältnismäßig sein.



Drucksache 11/19 (Beschluss)

... Es liegt im Interesse eines effizienten und umweltverträglichen Netzausbaus, wenn bei Planfeststellungsverfahren für Leitungsbaumaßnahmen im Bereich von Erdkabelprojekten oder Erdkabelteilabschnitten vorausschauend die Mitverlegung von Leerrohren und Zulassung für später notwendige Erdkabel geregelt werden kann.



Drucksache 337/19

... Die ärztliche Untersuchung eines Toten mit der Feststellung des Todes und der Qualifikation der Todesart (Leichenschau) ist eine ärztliche Leistung, die unter Wahrung der Pietät besonderer Sorgfalt einschließlich des hierfür notwendigen Zeitaufwandes und fachlicher Qualifikation bedarf. Darüber hinaus werden mit der Leichenschau auch wichtige der Rechtssicherheit und weiteren öffentlichen Interessen dienende Aufgaben wahrgenommen (Meldepflichten bei bestimmten Erkrankungen, Schaffung einer validen Grundlage für eine Todesursachenstatistik). Die im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthaltenen Gebührenpositionen und das damit festgelegte Honorar für die Todesfeststellung entsprechen jedoch nicht mehr den o.g. Anforderungen.



Drucksache 572/19

... Es bestehen keine zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur Gründung von deutschausländischen Gemeinschaftsunternehmen. Daher wird die Regelung des § 4 Satz 1 Nummer 2 alte Fassung aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 verwiesen.



Drucksache 294/19 (Beschluss)

... 2. Er sieht die Komplexität und Kleinteiligkeit des Justizbarometers mit teilweise überfrachteten graphischen Darstellungen und sehr langen Fußnoten im Hinblick auf die Verständlichkeit und Aussagekraft weiterhin als kritisch an. Aus seiner Sicht geht es aber in die richtige Richtung, dass es im EU-Justizbarometer 2019 eine Reduktion der Schaubilder um circa 16 Prozent gibt, von 68 Schaubildern im EU-Justizbarometer 2018 auf jetzt 57.



Drucksache 372/19 (Beschluss)

... 4. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Absatz 2 Satz 1 FahrlPrüfV), Artikel 6 Nummer 1 (§ 6 Absatz 2 FahrschAusbO), Artikel 7a - neu - (§ 6 Absatz 3 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 1, § 15b Absatz 2 Satz 2 und 3, § 15c Absatz 1 Satz 1 FZV) und Artikel 8 (Inkrafttreten)



Drucksache 463/19 (Beschluss)

... Unter diesen Rahmenbedingungen ist es in der Gesamtschau sowohl verfassungsrechtlich, statistischmethodisch und auch verwaltungsökonomisch nicht zu rechtfertigen, dass der Gesetzentwurf die Aufgabe der Erstellung einer amtlichen Bundesstatistik untergebrachter wohnungsloser Personen als zentrale Statistik beim Statistischen Bundesamt vorsieht. Diese neue Statistik fügt sich vielmehr schlüssig in die von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder dezentral geführten Statistiken auf dem Gebiet des Sozialwesens und das föderativ geführte Gesamtsystem der amtlichen Statistiken ein und ist dementsprechend diesen Fachbehörden unter Beachtung der bewährten Aufgabenteilung zu übertragen.



Drucksache 645/19 (Beschluss)

... Auswirkungen auf den Bundeshaushalt können durch die längeren Auskunftsmöglichkeiten aus dem beim Bundesamt für Justiz geführten Register entstehen. Die Höhe der hierbei anfallenden Kosten lässt sich nicht näher beziffern, dürfte sich aber in einem überschaubaren Umfang halten. Durch die Einführung der neuen Regelungen können den Länderhaushalten Verfahrens- und Vollzugskosten in überschaubarem Umfang entstehen, deren Höhe sich nicht näher beziffern lässt.



Drucksache 397/19

... Der Maßstab der Angemessenheit wird gesetzlich nicht geregelt. Die Vertragsparteien haben somit einen gewissen Spielraum bei der Vereinbarung der Vergütung. Jedoch unterliegt die Frage, ob die gezahlte Ausbildungsvergütung im Einzelfall angemessen ist, der vollen gerichtlichen Überprüfung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist die Verkehrsanschauung maßgeblich. Die wichtigsten Anhaltspunkte ergeben sich aus den einschlägigen Tarifverträgen.



Drucksache 584/19 (Beschluss)

... (EnEV). Durch das Einfügen der Nachrüstungsfrist wird die bereits geltende Verpflichtung für mehr als ein Jahr unterbrochen. Abgesehen von dem nicht begründbaren "Aufschub" für bereits seit langem nachzurüstende Regelungen sind insbesondere die Fälle betroffen, in denen die Nachrüstung bereits vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gefordert wurde oder die zuständige Landesbehörde bereits zur Beseitigung des Mangels verpflichtet hat. Ergebnis wäre, dass die fehlende Regelung in diesen Fällen vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in der nächsten Feuerstättenschau, die erst nach etwa drei Jahren stattfindet, erneut geprüft werden müsste.



Drucksache 103/19

... Zweck dieses Protokolls ist es, das am 16. Mai 2005 in Warschau zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) im Hinblick auf die Strafbarkeit der in den Artikeln 2 bis 6 des Protokolls beschriebenen Handlungen zu ergänzen und so die Bestrebungen der Vertragsparteien zur Verhütung des Terrorismus und seiner nachteiligen Auswirkungen auf den uneingeschränkten Genuss der Menschenrechte, insbesondere des Rechts auf Leben, sowohl durch innerstaatlich zu treffende Maßnahmen als auch durch internationale Zusammenarbeit unter gebührender Berücksichtigung der bestehenden anwendbaren mehrseitigen oder zweiseitigen Verträge oder sonstigen Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien zu fördern.



Drucksache 498/19 (Beschluss)

... Als Orientierungshilfe kann auch auf die von der International Holocaust Remembrance Alliance (IRHA) verwendete Arbeitsdefinition zurückgegriffen werden. Danach ist Antisemitismus "eine bestimmte Wahrnehmung von Juden, die sich als Hass gegenüber Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort und Tat gegen jüdische oder nichtjüdische Einzelpersonen oder deren Eigentum, sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen und religiöse Einrichtungen"( http://www.holocaustremembrance.com/de/node/196 ). In den Erläuterungen zu dieser Definition, in der zur Veranschaulichung auch einige Beispiele genannt werden, heißt es in einem erweiternden Sinne ferner:



Drucksache 299/19 (Beschluss)

... Die fortschreitende Globalisierung trägt zu einem steigenden Bewusstsein für traditionelle und hochqualitative Produkte wie Uhren aus Glashütte bei, denn gerade für Uhren mit höchsten Qualitätsanforderungen gibt es weltweit eine überschaubare Marktlage. Das ist sowohl für die Produktion und Vermarktung dieser Uhren als auch für die Stärkung einer lokalen Identität im Herkunftsgebiet positiv. Es birgt aber gleichzeitig auch die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung dieses Namens. Bei missbräuchlicher Verwendung kann die Herkunftsangabe Glashütte erheblichen Schaden nehmen. Das gilt es zu verhindern, damit diese Uhren weiterhin dem weltweiten Vergleich standhalten und die bestehende Infrastruktur sowie die vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten im sächsischen Osterzgebirge erhalten bleiben.



Drucksache 382/19

... "§ 77q Vorausschau zum Mobilfunknetzausbau



Drucksache 8/19 (Beschluss)

... b) Die Regelung in § 60b Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe d AufenthG-E, dass auch vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung ausreichen sollen, ist zu unbestimmt und daher zu streichen. Es ist - insbesondere in der Zusammenschau mit den recht unterschiedlichen Maßnahmen, die unter § 60 Absatz 2 Nummer 5 AufenthG-E aufgeführt sind - nicht erkennbar, welche Maßnahmen zu einer Versagung einer Ausbildungsduldung führen.



Drucksache 532/19

... Die vorgeschlagene Verbotsregelung in Satz 1 richtet sich an alle an der Verhandlung beteiligten Personen und erfasst damit beispielsweise Parteien, deren rechtliche Vertreter, Zeugen, Sachverständige, Angeklagte oder Nebenkläger, jedoch nicht Zuschauer oder zu Sicherheitszwecken eingesetzte Polizeibeamte. Zeitlich umfasst die Regelung die "Sitzung". "Sitzung" umfasst die gesamte Dauer der gerichtlichen Verhandlung im Sinne des § 169 GVG vom Aufruf der Sache bis zur vollständigen Verkündung des Urteils. Davon umfasst ist darüber hinaus auch die Öffnung des Gerichtssaals sowie nach der Verkündung des Urteils die Zeit, die das Gericht braucht, um die mit der endgültigen Abwicklung der Sache zusammenhängenden Verrichtungen vorzunehmen und den Sitzungssaal zu verlassen (vergleiche OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Dezember 1985 - 2 Ws 561/85 -, MDR 1986, 428).



Drucksache 489/1/19

... Die möglicherweise weit gefasste Beschreibung der Steuergestaltung darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im Zusammenhang mit dem Negativkatalog des Absatzes 6 zu sehen. In der Gesamtschau ergibt sich ein begrenzter Anwendungsbereich, der dem rechtspolitischen Ansatz der Regelung Rechnung trägt.



Drucksache 443/19 (Beschluss)

... Durch die Einführung der neuen strafrechtlichen Regelung können den Länderhaushalten Verfahrens- und Vollzugskosten in überschaubarem Umfang entstehen, deren Höhe sich nicht näher beziffern lässt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 443/19 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereichs (sog. Upskirting)

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 184k
Bildaufnahme des Intimbereichs

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen

Im Einzelnen:

a Strafrecht

b Ordnungswidrigkeitenrecht

c Zivilrecht

d Zusammenfassung

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 184k

Zu § 184k

Zu § 184k

Zu § 184k

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 453/19

... Nach Satz 1 erstreckt sich entsprechend Absatz 3a in Verbindung mit Absatz 3e die Haftung des Unternehmers auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist vorliegend die Verkehrsanschauung in der KEP-Branche. Mit Rücksicht auf die Besonderheiten in der KEP-Branche wird bei entsprechender Anwendung des Absatzes 3e Satz 3 vor allem darauf abzustellen sein, dass der unmittelbare Nachunternehmer Aufträge in einem unverhältnismäßig hohen Aufkommen in Bezug zum von ihm beschäftigten Fahrpersonal organisiert und erfüllt.



Drucksache 168/19

... Der Entwurf streicht in § 202d Absatz 1 StGB - wie bei § 202c Absatz 1 StGB - das Wort "verbreiten", da die Verbreitung nur eine Form des ebenfalls in Absatz 1 erwähnten Zugänglichmachens ist, bei der die Daten an einen größeren, nicht mehr überschaubaren Personenkreis weitergegeben werden (vgl. zur Definition der Tathandlung des Verbreitens etwa Eisele in: Schönke/Schröder, 30. Auflage 2018, § 202d Rn. 12). Diese Form der Zugänglichmachung soll künftig aufgrund des gesteigerten Unrechtsgehalts in § 202d Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 StGB-E als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall erfasst werden.



Drucksache 17/19 (Beschluss)

... - Die Möglichkeiten der Digitalisierung müssen genutzt werden, um Barrieren bei der Antragstellung zu beseitigen und interessierten Familien die Informationen, die sie für die Antragstellung benötigen, in anschaulicher und leicht verständlicher Form zu vermitteln.



Drucksache 368/1/19

... Zu Veranschaulichung sei folgendes Beispiel genannt:



Drucksache 299/19

... Die fortschreitende Globalisierung trägt zu einem steigenden Bewusstsein für traditionelle und hochqualitative Produkte wie Uhren aus Glashütte bei, denn gerade für Uhren mit höchsten Qualitätsanforderungen gibt es weltweit eine überschaubare Marktlage. Das ist sowohl für die Produktion und Vermarktung dieser Uhren als auch für die Stärkung einer lokalen Identität im Herkunftsgebiet positiv. Es birgt aber gleichzeitig auch die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung dieses Namens. Bei missbräuchlicher Verwendung kann die Herkunftsangabe Glashütte erheblichen Schaden nehmen. Das gilt es zu verhindern, damit diese Uhren weiterhin dem weltweiten Vergleich standhalten und die bestehende Infrastruktur sowie die vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten im sächsischen Osterzgebirge erhalten bleiben.



Drucksache 498/19

... Als Orientierungshilfe kann auch auf die von der International Holocaust Remembrance Alliance (IRHA) verwendete Arbeitsdefinition zurückgegriffen werden. Danach ist Antisemitismus "eine bestimmte Wahrnehmung von Juden, die sich als Hass gegenüber Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort und Tat gegen jüdische oder nichtjüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum, sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen und religiöse Einrichtungen" (http://www.holocaustremembrance.com/de/node/196). In den Erläuterungen zu dieser Definition, in der zur Veranschaulichung auch einige Beispiele genannt werden, heißt es in einem erweiternden Sinne ferner:



Drucksache 523/19

... Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 523/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Handwerksordnung

§ 126

Anlage
A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Absatz 2)

Anlage
B Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Absatz 2)

Artikel 2
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Übergangsgesetzes aus Anlaß des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demographische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Fliesen -, Platten- und Mosaikleger:

5 Estrichleger:

Behälter - und Apparatebauer:

5 Parkettleger:

Rollladen - und Sonnenschutztechniker:

Drechsler Elfenbeinschnitzer und Holzspielzeugmacher:

5 Böttcher:

5 Glasveredler:

5 Raumausstatter:

Orgel - und Harmoniumbauer:

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4988, BMWi: Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürgern

Verwaltung Länder

II.2. Weitere Kosten

II.4. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 670/19 (Beschluss)

... In der Begründung zu § 18 PsychThApprO schreibt der Verordnungsgeber, die berufsqualifizierende Tätigkeit III solle unter anderem dazu dienen, dass die Studierenden "anschaulich die unterschiedlichen Bedürfnisse, die Patientinnen und Patienten der verschiedenen Altersgruppen haben", erleben sollen, und "gleichermaßen [...] auch die verschiedenen Patientengruppen zu berücksichtigen [sind]".



Drucksache 433/19

... 2. Deutschkenntnisse werden derzeit in getrennten Angeboten in Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Bundesagentur für Arbeit (BA) vermittelt. Länder und Kommunen ergänzen die Programme durch eigene Angebote. Aus dieser Praxis resultiert eine schwer überschaubare und oftmals wenig wirksame Zusammenstellung an Angeboten des Basis- und berufsbezogenen Spracherwerbs, die eine gelungene Integration erschwert.



Drucksache 368/19 (Beschluss)

... Zu Veranschaulichung sei folgendes Beispiel genannt:



Drucksache 372/1/19

... 4. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a (§ 2 Absatz 2 Satz 1 FahrlPrüfV), Artikel 6 Nummer 1 (§ 6 Absatz 2 FahrschAusbO), Artikel 7a - neu - (§ 6 Absatz 3 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 1, § 15b Absatz 2 Satz 2 und 3, § 15c Absatz 1 Satz 1 FZV) und Artikel 8 (Inkrafttreten)



Drucksache 104/19

... (3) Sofern das geplante Projekt nach Absatz 1 ebenfalls einer Prüfung im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern gemäß Artikel 6 Absatz 3 des am 19. Mai 1992 in Warschau geschlossenen Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern, im Folgenden "Vertrag vom 19. Mai 1992" genannt, unterliegt, so wird für den Teil der Prüfung des Projektes, der Umweltauswirkungen betrifft, nur eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung durchgeführt. Die Ursprungspartei unterrichtet die nach Artikel 10 des Vertrages vom 19. Mai 1992 eingerichtete Deutsch-Polnische Grenzgewässerkommission darüber, dass sie eine Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen für ein solches Projekt durchführt.



Drucksache 670/19

... Die Vorgaben setzen zudem das Ziel der Neuregelung um, die eine altersgruppenübergreifende Qualifizierung schafft. Dies macht es erforderlich, das auch Kinder und Jugendliche während der Berufsqualifizierenden Tätigkeit III von den Studierenden behandelt werden. So erleben sie anschaulich die unterschiedlichen Bedürfnisse, die Patientinnen und Patienten der verschiedenen Altersgruppen haben. Gleichermaßen sind auch die verschiedenen Patientengruppen zu berücksichtigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 670/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten PsychThApprO 1

3 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Studium

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Inhalte des Studiums

§ 2
Regelstudienzeit

§ 3
Organisation des Studiums

§ 4
Modulhandbücher

§ 5
Prüfungsordnungen

§ 6
Leistungsübersicht

§ 7
Evaluierung der Studiengänge

Unterabschnitt 2
Hochschulische Lehre

§ 8
Hochschulische Lehre

§ 9
Praktische Übungen und Seminare

§ 10
Berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie

§ 11
Selbstreflexion

Unterabschnitt 3
Berufspraktische Einsätze

§ 12
Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang

§ 13
Forschungsorientiertes Praktikum I - Grundlagen der Forschung

§ 14
Orientierungspraktikum

§ 15
Berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie

§ 16
Berufspraktische Einsätze im Masterstudiengang

§ 17
Forschungsorientiertes Praktikum II - Psychotherapieforschung

§ 18
Berufsqualifizierende Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie

Abschnitt 2
Psychotherapeutische Prüfung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 19
Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle

§ 20
Zuständige Stelle

§ 21
Antrag auf Zulassung

§ 22
Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Zulassung

§ 23
Entscheidung über die Zulassung, Versagungsgründe

§ 24
Nachteilsausgleich

§ 25
Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung

§ 26
Anwesenheit weiterer Personen in der psychotherapeutischen Prüfung

§ 27
Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung

§ 28
Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung

§ 29
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

§ 30
Rücktritt von der psychotherapeutischen Prüfung

§ 31
Fernbleiben und Abbruch der psychotherapeutischen Prüfung

§ 32
Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme

§ 33
Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung

§ 34
Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der psychotherapeutischen Prüfung

Unterabschnitt 2
Mündlichpraktische Fallprüfung

§ 35
Prüfungstermine

§ 36
Ladung zum Prüfungstermin

§ 37
Prüferinnen und Prüfer

§ 38
Gegenstand

§ 39
Durchführung

§ 40
Niederschrift

§ 41
Bewertung und Notenwerte

§ 42
Bestehen und Gesamtnote

§ 43
Mitteilung der Notenwerte und der Gesamtnote

§ 44
Übermittlung der einzelnen Noten

§ 45
Wiederholung

Unterabschnitt 3
Anwendungsorientierte Parcoursprüfung

§ 46
Prüfungstermine

§ 47
Ladung zum Prüfungstermin

§ 48
Stationen und Kompetenzbereiche

§ 49
Erstellung der Prüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungsauswertung

§ 50
Prüferinnen und Prüfer

§ 51
Durchführung

§ 52
Bewertung

§ 53
Bestehen

§ 54
Note

§ 55
Übermittlung der Ergebnisse

§ 56
Mitteilung des Ergebnisses

§ 57
Wiederholung

Abschnitt 3
Allgemeine Formvorschriften

§ 58
Vorlage von Unterlagen, Bescheinigungen oder sonstigen Nachweisen

Abschnitt 4
Approbation

§ 59
Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde

§ 60
Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation

Abschnitt 5
Anerkennung von i m Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen

Unterabschnitt 1
Verfahren

§ 61
Fristen

§ 62
Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation

§ 63
Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede

Unterabschnitt 2
Anpassungsmaßnahmen nach § 11 des Psychotherapeutengesetzes

§ 64
Gegenstand und Art der Kenntnisprüfung

§ 65
Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung

Unterabschnitt 3
Anpassungsmaßnahmen nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes

§ 66
Anpassungslehrgang

§ 67
Durchführung und Abschluss des Anpassungslehrgangs

§ 68
Gegenstand der Eignungsprüfung

§ 69
Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung

Unterabschnitt 4
Nachweise bei in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikationen

§ 70
Nachweis der Zuverlässigkeit

§ 71
Nachweis der gesundheitlichen Eignung

§ 72
Aktualität von Nachweisen

Unterabschnitt 5
Nachweise bei in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen

§ 73
Nachweis der Zuverlässigkeit

§ 74
Nachweis der gesundheitlichen Eignung

§ 75
Aktualität von Nachweisen

Abschnitt 6
Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung

§ 76
Erforderliche Unterlagen beim Antrag

§ 77
Fristen

§ 78
Erteilung

§ 79
Verlängerung der Erlaubnis

Abschnitt 7
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

§ 80
Erlaubnisurkunde

Abschnitt 8
Dienstleistungserbringung in Deutschland

§ 81
Unterrichtung durch die zuständige Behörde

§ 82
Verfahren bei Verzögerung der Prüfung, Eignungsprüfung

§ 83
Verfahren bei Ausbleiben einer Reaktion der zuständigen Behörde

Abschnitt 9
Schlussvorschriften

§ 84
Übergangsvorschriften

§ 85
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
(zu § 8 Absatz 2 Nummer 1) Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

1. Grundlagen der Psychologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

2. Grundlagen der Pädagogik für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

3. Grundlagen der Medizin für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

4. Grundlagen der Pharmakologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

5. Störungslehre

6. Psychologische Diagnostik

7. Allgemeine Verfahrenslehre der Psychotherapie

8. Präventive und rehabilitative Konzepte psychotherapeutischen Handelns

9. Wissenschaftliche Methodenlehre

10. Berufsethik und Berufsrecht

Anlage 2
(zu § 8 Absatz 2 Nummer 2) Inhalte, die im Masterstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

1. Wissenschaftliche Vertiefung

2. Vertiefte Forschungsmethodik

3. Spezielle Störungs- und Verfahrenslehre der Psychotherapie

4. Angewandte Psychotherapie

5. Dokumentation, Evaluierung und Organisation psychotherapeutischer Behandlungen

6. Vertiefte psychologische Diagnostik und Begutachtung

7. Berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie

8. Selbstreflexion

Anlage 3
(zu § 33 Absatz 2) Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung (Ausstellende Stelle)

Anlage 4
(zu § 40 Absatz 1) Niederschrift über die mündlichpraktische Fallprüfung nach § 40 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 5
(zu § 59 Absatz 1) Approbationsurkunde

Anlage 6
(zu § 65 Absatz 5) Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 7
(zu § 67 Absatz 4) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 8
(zu § 69 Absatz 6) Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 9
(zu § 78 Absatz 5) Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs

Anlage 10
(zu § 80) Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Rechtsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Studium

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Abschnitt 2
(Psychotherapeutische Prüfung)

Unterabschnitt 1
(Allgemeine Prüfungsbestimmungen)

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 33

Zu § 34

Unterabschnitt 2
(Mündlichpraktische Fallprüfung)

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Unterabschnitt 3
(Anwendungsorientierte Parcoursprüfung)

Zu § 46

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu § 54

Zu § 55

Zu § 56

Zu § 57

Abschnitt 3
(Allgemeine Formvorschriften)

Zu § 58

Zu Abschnitt 4 Approbation

Zu § 59

Zu § 60

Abschnitt 5
(Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen)

Unterabschnitt 1
(Verfahren)

Zu § 61

Zu § 62

Zu § 63

Unterabschnitt 2
(Anpassungsmaßnahmen nach § 11 des Psychotherapeutengesetzes)

Zu § 64

Zu § 65

Unterabschnitt 3
(Anpassungsmaßnahmen nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes)

Zu § 66

Zu § 67

Zu § 68

Zu § 69

Unterabschnitt 4
(Nachweise bei in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikationen)

Zu § 70

Zu § 71

Zu § 72

Unterabschnitt 5
(Nachweise bei in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen)

Zu § 73

Zu § 74

Zu § 75

Abschnitt 6
(Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung)

Zu § 76

Zu § 77

Zu § 78

Zu § 79

Abschnitt 7
(Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung)

Zu § 80

Zu Abschnitt 8 Dienstleistungserbringung in Deutschland

Zu § 81

Zu § 82

Zu § 83

Zu Abschnitt 9 Schlussvorschriften

Zu § 84

Zu § 85

Zu Anlage 1 Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

Zu Anlage 2 Inhalte, die im Masterstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

Zu Anlage 3 Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung

Zu Anlage 4 Niederschrift über die mündlichpraktische Fallprüfung nach § 40 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 5 Approbationsurkunde

Zu Anlage 6 Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 7 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 8 Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 9 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs

Zu Anlage 10 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs


 
 
 


Drucksache 443/19

... Durch die Einführung der neuen strafrechtlichen Regelung können den Länderhaushalten Verfahrens- und Vollzugskosten in überschaubarem Umfang entstehen, deren Höhe sich nicht näher beziffern lässt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 443/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 184k
Bildaufnahme des Intimbereichs

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen

Im Einzelnen:

a Strafrecht

Im Einzelnen:

b Ordnungswidrigkeitenrecht

c Zivilrecht

d Zusammenfassung

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 184k

Zu § 184k

Zu § 184k

Zu § 184k

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 337/1/19

... Angaben zu Mindestzeiten für ärztliche Leistungen in der GOÄ sind aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen. Ausnahmen stellen ausschließlich auf die zeitliche Dauer bezogene Leistungen, wie zum Beispiel zeitgestaffelte Gesprächsleistungen, dar. Ärztliche Leistungen können nach Erfahrung und spezifischer Situation in ihrer Dauer differieren. Die von der Bundesärztekammer in der Kalkulation im Rahmen des GOÄ-Reformprozesses hinterlegten Zeiten stellen Mittelwerte dar, die im Diskurs und nach fachlicher Einschätzung der in den Prozess der Novellierung der GOÄ eingebundenen Fachexperten der ärztlichen Berufsverbände und wissenschaftlichmedizinischen Fachgesellschaften festgelegt wurden. Im Zusammenhang mit der Leichenschau und Todesfeststellung berücksichtigen sie die landesrechtlichen Bestimmungen, die Leitlinie zur Todesfeststellung der wissenschaftlichmedizinischen Fachgesellschaften und die aus der Praxis von den Fachexperten diskutierten Fallkonstellationen. Bei der mittelwertbezogenen Kalkulation ergibt sich bei kürzerer Leistungszeit eine höhere Deckung und bei Erbringung über eine längere Dauer kalkulatorisch berechnet eine Unterdeckung.



Drucksache 645/19

... Auswirkungen auf den Bundeshaushalt können durch die längeren Auskunftsmöglichkeiten aus dem beim Bundesamt für Justiz geführten Register entstehen. Die Höhe der hierbei anfallenden Kosten lässt sich nicht näher beziffern, dürfte sich aber in einem überschaubaren Umfang halten. Durch die Einführung der neuen Regelungen können den Länderhaushalten Verfahrens- und Vollzugskosten in überschaubarem Umfang entstehen, deren Höhe sich nicht näher beziffern lässt.



Drucksache 584/19

... (1) Bei einer heizungstechnischen Anlage prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau nach § 14 des



Drucksache 92/19 (Beschluss)

... Namhafte Unternehmen am Beginn der Lieferkette versuchen dabei durch die Vertragsgestaltung und die Abforderung von Rechtstreueerklärungen der Subunternehmen Verstöße zu verhindern, delegieren die Verantwortung damit aber letztlich nur an das nächste Glied in der Kette. Während sich diese Spitzenunternehmen nicht zuletzt aus Imagegründen "eine weiße Weste" bewahren, wird die Grauzone zum Ende der Kette hin immer schwerer zu fassen und zu durchschauen.



Drucksache 352/1/19

... Die Einfügung des Wortes "anderswo" kann zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten führen. Aus der Norm selbst ist nicht erkennbar, was mit dem Wort "anderswo" gemeint ist. Eine Konkretisierung fehlt. Aus diesem Grund entspricht dieser Begriff nicht dem verfassungsrechtlich verankerten Bestimmtheitsgebot. "Anderswo" ist zu weit gefasst und somit zu unbestimmt. Das Betretungs- und Nachschaurecht (§ 52 Absatz 2 und 3 GwG) beschränkt sich grundsätzlich auf die Geschäftsräume. Jedoch ist es anerkannt, dass auch private Räumlichkeiten erfasst sein können, wenn dort die Geschäftstätigkeiten oder Dienstleistungen des Verpflichteten stattfinden, es sich um die Geschäftsadresse handelt oder die Geschäftsunterlagen dort aufbewahrt werden. Allerdings muss bei der Kontrolle dann der verfassungsrechtliche Schutz des Artikel 13



Drucksache 266/19

... es niedergelegte hohe Gut der Gewährleistung von Meinungs- und Medienvielfalt lässt einen solchen Eingriff aber als zulässig erscheinen. In Zusammenschau mit dem in § 52 Abs. 1 der



Drucksache 158/18

... Um den KI-bedingten Wandel zu bewältigen, müssen Arbeitnehmer, deren Arbeitsplätze durch die Automatisierung transformiert werden oder wegfallen könnten, umfassende Möglichkeiten erhalten, die Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die sie benötigen, um sich mit neuen Technologien vertraut zu machen, und während der Übergangsphase auf dem Arbeitsmarkt unterstützt werden. Dieser vorausschauende Ansatz und der Schwerpunkt auf Investitionen in Menschen bilden Eckpfeiler eines menschenzentrierten, integrativen Ansatzes für KI und erfordern erhebliche Investitionen. Für eine solche Weiterqualifizierung und Schulung werden nationale Regelungen von wesentlicher Bedeutung sein. Dafür wird Unterstützung aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds bereitgestellt (für die Förderung der Entwicklung von Kompetenzen stehen im Zeitraum 2014-2020 27 Mrd. EUR zur Verfügung, wovon der Europäische Sozialfonds 2,3 Mrd. EUR speziell in digitale Kompetenzen investiert), und zudem sollte auch der Privatsektor Unterstützung beisteuern.



Drucksache 405/3/18

... Für die Inhalations-Narkose mit Isofluran® liegt eine arzneimittelrechtliche Zulassung für diese Anwendung beim Schwein bislang nicht vor, wird aber für das IV. Quartal 2018 erwartet. Die Methode ist durchaus geeignet die Verbrauchererwartungen an eine Kastration mittels Betäubung zu erfüllen. Vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft werden bereits Studien zur Optimierung dieses Narkoseverfahrens im Hinblick auf die Dosierung des Narkosegases sowie das Design der Inhalati-onsmasken gefördert. Die Praxisversuche sind noch nicht abgeschlossen und ausgewertet. Entsprechende Arzneimittel sind in der Schweiz zugelassen; Hinweise, dass eine Zulassung auch in Deutschland in einem überschaubaren Zeitraum erfolgen könnte, liegen vor.



Drucksache 431/18 (Beschluss)

... Ebenso vermag der Bundesrat nicht nachzuvollziehen, warum der Umlagesatz nach fünf Jahren wieder auf elf Prozent steigen soll. Anhaltspunkte, wonach die Kapitalmarkt- und Hypothekenzinsen nach fünf Jahren wieder den Stand von 1978 erreichen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Begründung der Bundesregierung, wonach die Befristung der Evaluierung dienen soll, überzeugt nicht. Eine Evaluierung wäre auch unter einer unbefristeten Beibehaltung einer achtprozentigen Modernisierungsumlage nach fünf Jahren möglich. Vielmehr ist zu befürchten, dass die überschaubare Befristung auf fünf Jahre auf der Vermieterseite zu Vorzieh- und Aufschubeffekten führt, um die Absenkung möglichst zu umgehen.



Drucksache 384/18

... Der Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst gemäß Artikel 2 das gesamte Strafverfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss. Damit sind grundsätzlich auch zweit- oder drittinstanzliche Hauptverhandlungen umfasst, wobei sich aus einer Zusammenschau aus Artikel 8 Absatz 1 und Absatz 2 der Richtlinie ergibt, dass ein Anwesenheitsrecht des Angeklagten nur dann gewährleistet sein muss, wenn in der Verhandlung eine Entscheidung über Schuld oder Unschuld ergehen kann. Um klarzustellen, dass mit Bezug auf die Revisionshauptverhandlung das geltende deutsche Recht diesen Richtlinienvorgaben bereits entspricht, soll § 350 Absatz 2 Satz 2 StPO geändert werden. Ergänzend sollen Anpassungen in § 35a, § 40 Absatz 3, § 350 Absatz 1 und § 356a StPO erfolgen.



Drucksache 430/18 (Beschluss)

... Zur sachgerechten Erfüllung der ihnen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch im Rahmen der Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger übertragenen Aufgaben sind das Bundesverwaltungsamt sowie die Landesverteilstellen nach § 42b SGB VIII auf die Übermittlung von Sozialdaten der zur Verteilung angemeldeten unbegleiteten Minderjährigen angewiesen. Das gleiche Erfordernis kann sich im Einzelfall auch bei der Bearbeitung von Korrekturmeldungen oder Erklärungen über den Ausschluss von der Verteilung erweisen. Maßgeblich für die Verteilentscheidung ist stets, dass das Wohl des unbegleiteten Kindes oder Jugendlichen gewährleistet wird. Da ein Großteil der im Inland aufgenommenen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen in der Bundesrepublik Deutschland internationalen Schutz vor Verfolgung - unter anderem wegen ihrer rassischen und ethnischen Herkunft, politischen Meinungen, religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, der sexuellen Identität oder Orientierung - sucht, muss sichergestellt sein, dass die daraus resultierenden besonderen Schutzbedürfnisse auch bei der Bestimmung der zur Aufnahme verpflichteten Länder und Träger beachtet und geeignete Einrichtungen zum Schutz der Betroffenen ausgewählt werden können. Das gleiche Problem stellt sich, wenn ein besonderer Schutzbedarf aus Krankheit oder Behinderungen resultiert. Die Erhebung solcher besonderer Kategorien von Daten durch bzw. die Übermittlung solcher Daten an die genannten Stellen kann sich deshalb nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles als unumgänglich erweisen.



Drucksache 251/18

... -Bilanz festgelegt werden. Deshalb werden diese delegierten Rechtsakte keine vollständig harmonisierte Methodik, sondern eher Mindestkriterien einführen und somit den Referenzwert-Administratoren das notwendige Maß an Flexibilität überlassen. Deshalb wären die Befolgungskosten überschaubar.



Drucksache 166/18 (Beschluss)

... 89. Er fordert in diesem Zusammenhang die umfassende Vereinfachung der Regelungen zur Verwaltung der ESI-Fonds. Insbesondere ist eine tiefgehende Überprüfung und Reduzierung der europäischen Anforderungen an die Programmierung sowie an die Verwaltungs- und Kontrollsysteme zwingend. Ziel muss es sein, überschaubare Regularien zu schaffen. Es ist dabei sicherzustellen, dass bereits zum Beginn des Programmplanungszeitraums umfassende Rechtssicherheit über die zu beachtenden Regelungen geschaffen wird und diese nicht durch zahlreiche delegierte Verordnungen ergänzt werden, die den Start der einzelnen Programme behindern. Im Prüfsystem sollte zum Beispiel das "Single-Audit-Prinzip" gestärkt werden. Eine einmalige Kontrolle durch eine Prüfinstanz vor Ort reicht aus.



Drucksache 431/1/18

... Ebenso vermag der Bundesrat nicht nachzuvollziehen, warum der Umlagesatz nach fünf Jahren wieder auf elf Prozent steigen soll. Anhaltspunkte, wonach die Kapitalmarkt- und Hypothekenzinsen nach fünf Jahren wieder den Stand von 1978 erreichen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Begründung der Bundesregierung, wonach die Befristung der Evaluierung dienen soll, überzeugt nicht. Eine Evaluierung wäre auch unter einer unbefristeten Beibehaltung einer achtprozentigen Modernisierungsumlage nach fünf Jahren möglich. Vielmehr ist zu befürchten, dass die überschaubare Befristung auf fünf Jahre auf der Vermieterseite zu Vorzieh- und Aufschubeffekten führt, um die Absenkung möglichst zu umgehen.



Drucksache 41/18 (Beschluss)

... Mit zunehmendem technischem Fortschritt kommt es immer häufiger dazu, dass Schaulustige bei Unfällen oder Unglücksfällen Bildaufnahmen oder Videoaufnahmen fertigen und diese über soziale Netzwerke verbreiten. Auch werden Bildaufnahmen an Zeitungen oder Fernsehanstalten weitergegeben. Dies stellt eine erhebliche Missachtung des Persönlichkeitsrechts der Opfer dar. Der strafrechtliche Schutz gegen solche Praktiken ist bisher lückenhaft. Der kürzlich durch das Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 41/18 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - (StGB) Effektive Bekämpfung von sogenannten Gaffern sowie Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 116/18

... Die Mitgliedstaaten müssen die Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Praktiken in nationales Recht umsetzen. Die Entscheidung für eine Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum bei der Umsetzung dieser Richtlinie. Die Mitgliedstaaten werden nicht daran gehindert, in ihrem Hoheitsgebiet strengere nationale Rechtsvorschriften zum Schutz kleiner und mittlerer Käufer sowie der Lieferanten, die ausdrücklich in dieser Richtlinie erwähnt werden, zu erlassen und anzuwenden. Unlautere Handelspraktiken waren im Laufe der Jahre in den Mitgliedstaaten Gegenstand zahlreicher verschiedenartiger Legislativmaßnahmen. Entsprechend verfügen die meisten Mitgliedstaaten bereits über einen Regelungsrahmen für unlautere Handelspraktiken. Die Auswirkungen der EU-Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Praktiken auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten werden vom (Geltungsbereich der) bestehenden nationalen Vorschriften abhängen. In Fällen, in denen überhaupt kein Rahmen existiert, müsste der Mitgliedstaat die neuen Maßnahmen umsetzen, einschließlich der Benennung einer Durchsetzungsbehörde. Nach Aussage einiger Mitgliedstaaten ließe sich das Mandat einer bestehenden Behörde (z.B. einer nationalen Wettbewerbsbehörde) erweitern. Daher können solche Durchführungskosten bis zu einem bestimmten Grad von bestehenden Strukturen in den Mitgliedstaaten aufgefangen werden, sodass diese Kosten begrenzt wären. Zur Veranschaulichung: Die laufenden Kosten des britischen "Grocery Code Adjudicator" beliefen sich im Haushaltsjahr 2015/2016 auf 1 786 000 GBP und im Haushaltsjahr 2016/2017 auf 622 000 GBP. Die Differenz ist größtenteils auf eine groß angelegte Untersuchung bezüglich eines Einzelhändlers im Zeitraum 2015/2016 zurückzuführen.



Drucksache 184/18

... (22) Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Effizienz und einem hohen Datenschutzniveau zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die Verarbeitung sensibler Finanzinformationen, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft einer Person, ihre politischen Meinungen, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihre Gewerkschaftszugehörigkeit, ihr Gesundheitszustand, ihr Sexualleben oder ihre sexuelle Ausrichtung ersichtlich werden könnten, nur insoweit zulässig sein sollte, als sie unbedingt notwendig und für eine bestimmte Ermittlung relevant ist.



Drucksache 127/18

... Anlässlich des 25-jährigen Bestehens des Binnenmarkts26 gilt es, seine Erfolge zu feiern, aber auch nach vorne zu schauen. Die Einzelhandelsbranche verdient eine aufmerksame Analyse. Die Organe der EU und die Mitgliedstaaten müssen Anstrengungen unternehmen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Branche in einer Zeit, in der sie durch das rasante Wachstum des elektronischen Handels einen tief greifenden Wandel erlebt, zu fördern.



Drucksache 20/18

... Der digitale Fortschritt stellt Europas Schülerinnen und Schüler, seine Studierenden und Lehrkräfte vor neue Herausforderungen. Während die in den sozialen Medien und auf Nachrichtenseiten verwendeten Algorithmen Vorurteile und Falschmeldungen ("Fake News") potenzieren können, ist der Datenschutz inzwischen eines der wichtigsten Themen der digitalen Gesellschaft. Sowohl junge Menschen als auch Erwachsene können im Netz Opfer von Cyber-Mobbing, Belästigung und Ausbeutung werden oder auf verstörende Inhalte stoßen. Die tägliche Exposition gegenüber digitalen Daten, die größtenteils von undurchschaubaren Algorithmen angetrieben sind, stellt ein eindeutiges Risiko dar und erfordert mehr denn je kritisches Denkvermögen und die Fähigkeit, sich konstruktiv und sachkundig im digitalen Umfeld zu bewegen. Obwohl der Bedarf an Medienkompetenz, zahlreichen anderen digitalen Kompetenzen und Fertigkeiten - z.B. im Hinblick auf Sicherheit und Privatsphäre - ständig steigt, gibt es in der breiten Bevölkerung und in fortschrittlicheren Berufen und Wirtschaftszweigen diesbezüglich noch großen Nachholbedarf.



Drucksache 551/18 (Beschluss)

... Die in der Begründung angegebenen Ziele des Registers lassen sich anschaulich nur mittels einer Kartendarstellung erreichen. Insbesondere bei großflächigen Industriebetrieben ist die Adresse zur Standortbestimmung und detaillierten Kartendarstellung nicht ausreichend. Für eine Ausbreitungsbetrachtung sind die Geokoordinaten der Emissionsquelle maßgeblich.



Drucksache 202/18

... (3) In der Aufstellung hat der Betreiber gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 des Transpa-renzgesetzes die für die Erfüllung der Rückbauverpflichtungen verfügbaren liquiden Mittel darzustellen. Die Darstellung hat für die jeweils folgenden drei Jahre getrennt nach Geschäftsjahren zu erfolgen. Für die darauf folgende Zeit ist die Verfügbarkeit der liquiden Mittel für überschaubare Zeiträume von jeweils maximal zehn Jahren zu erläutern. Die Darstellung für die ersten drei Jahre hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:



Drucksache 582/18

... - Beschleunigung der Schaffung einer umfassenden Forschungsgrundlage mit Blick auf eine wirksame, vorausschauende Beschlussfassung



Drucksache 423/18 (Beschluss)

... Das Konstrukt "Bedeutsames Vorkommnis" ist neu und bedeutet einen nicht unerheblichen zusätzlichen Aufwand für die Strahlenschutzverantwortlichen. Deshalb sollten die Regelungen praktikabel und überschaubar für den Strahlenschutzverantwortlichen sein.



Drucksache 156/18

... In der Landwirtschaft kann beispielsweise eine Analyse der aktuellen Wetter- oder Bodenfeuchtedaten dazu beitragen, den Pflanzenanbau zu optimieren. In der Fertigung ermöglichen Echtzeit-Sensordaten eine vorausschauende Wartung.



Drucksache 147/18 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts bei öffentlichen Angeboten ab 1 000 000 Euro an nicht qualifizierte Anleger nur greift, soweit bestimmte Einzelanlageschwellen beachtet werden. Nicht qualifizierte Anleger, beispielsweise Privatanleger, dürfen dann maximal 1 000 Euro investieren. Selbst bei höheren Einkommen oder großem Vermögen soll das Investitionsvolumen auf 10 000 Euro beschränkt werden. Die Einführung dieser Einzelanlageschwellen würde eine Verschärfung der EU-Prospektverordnung darstellen und die Entscheidungshoheit von Privatanlegern einschränken. Dies würde der Intention des europäischen Gesetzgebers, das Kapitalmarktangebot für Anleger zu erweitern, entgegenstehen. Die Einzelanlageschwellen könnten außerdem den Erwerb von bewährten Standardprodukten wie Inhaberschuldverschreibungen limitieren, deren Risiko für Privatanleger überschaubar und verständlich ist - insbesondere, wenn zuvor eine Beratung stattgefunden hat. Sie sollten im weiteren Gesetzgebungsverfahren deshalb auf ihre Notwendigkeit geprüft werden.



Drucksache 233/1/18

... 3. Das aktuelle Programm CREATIVE EUROPE 2014-2020 zielt gemäß Artikel 4 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1295/2013 auch auf die Zirkulation von kulturellen und kreativen Werken, um neue und größere Zuschauergruppen zu erreichen, mit speziellem Fokus auf Kinder und Jugendliche. Der Bundesrat fordert angesichts der Bedeutung digitaler audiovisueller Medien für die Gesellschaften in Europa, dass an diesem Ziel auch im vorliegenden Verordnungsvorschlag ausdrücklich festgehalten wird. Zudem sollte das neue MEDIA-Subprogramm auch bei der Entwicklung audiovisueller Werke einen Fokus auf Kindermedien, insbesondere auf Kinderfilme mit einer Zielgruppe bis 14 Jahren und mit europäischem Auswertungspotential, enthalten.



Drucksache 563/18

... Mit dem neu eingefügten Absatz 1a wird die bislang in § 95 Nummer 6 EEG 2017 geregelte Verordnungsermächtigung für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm "Schaufenster intelligente Energie- Digitale Agenda für die Energiewende" in das EnWG überführt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 563/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes

§ 61b
Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen

§ 61c
Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen

§ 61d
Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen

§ 62a
Messung und Schätzung

§ 88d
Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen

Artikel 2
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

§ 26c
Messung und Schätzung

Artikel 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Artikel 7
Änderung der Stromnetzzugangsverordnung

§ 11a
Bilanzkreis für den energetischen und bilanziellen Ausgleich von Systemsicherheitsmaßnahmen

Artikel 8
Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung

Artikel 9
Änderung der Niederdruckanschlussverordnung

Artikel 10
Änderung der Netzreserveverordnung

Artikel 11
Änderung der SINTEG-Verordnung

Artikel 12
Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung

Artikel 13
Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung

Artikel 14
Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-EnergienVerordnung

Artikel 15
Änderung der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen

§ 4
Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

Artikel 16
Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung

Artikel 17
Änderung des Windenergie\-auf\-See\-Gesetzes

Artikel 18
Änderung des Seeanlagengesetzes

Artikel 19
Änderung der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge

Artikel 20
Änderung des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes

Artikel 21
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Tabelle

Tabelle

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu § 61b

Zu § 61c

Zu § 61d

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 52

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Zu Dreifachbuchstabe ddd

Zu Dreifachbuchstabe eee

Zu Dreifachbuchstabe fff

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 53

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 54

Zu Nummer 55

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Doppelbuchstabe gg

Zu Doppelbuchstabe hh

Zu Doppelbuchstabe ii

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 14

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Zu Dreifachbuchstabe ccc

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 17

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5


 
 
 


Drucksache 423/1/18

... Das Konstrukt "Bedeutsames Vorkommnis" ist neu und bedeutet einen nicht unerheblichen zusätzlichen Aufwand für die Strahlenschutzverantwortlichen. Deshalb sollten die Regelungen praktikabel und überschaubar für den Strahlenschutzverantwortlichen sein.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.