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0270/04
0280/1/04
0867/1/04
0280/04B
0726/04
0361/04B
0867/04B
0591/04
0818/04
0663/03
0663/03B
Drucksache 164/17 (Beschluss)

... Besprechungen nehmen jedoch viel Zeit - von potenziell zahlreichen Beteiligten - in Anspruch. Es kann jedoch in weniger komplex gelagerten Fällen ausreichend sein, die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen durch schriftliche Beteiligung vorzubereiten. Um daher für solche Standardsituationen mit überschaubaren Umweltauswirkungen bzw. Beteiligten auf eine Besprechung verzichten zu können, soll sie in das Ermessen der Behörde gestellt werden.



Drucksache 39/17

... - Das Verbot des Betriebs über Menschenansammlungen dient insbesondere dem Schutz vor unfallbedingten oder gezielt herbeigeführten Abstürzen mit Personenschaden, aber auch dem Schutz vor dem gezielten Ausbringen der in Nummer 10 genannten Substanzen mittels unbemannten Fluggeräten. Im Rahmen einer Arbeitsgruppe haben sich Bund und Länder dabei darauf verständigt, dass unter dem Begriff der "Menschenansammlung" eine räumlich vereinigte Vielzahl von Menschen zu verstehen ist, d.h. eine so große Personenmehrheit, dass ihre Zahl nicht sofort überschaubar ist und es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines Einzelnen nicht mehr ankommt. Bei einer Anzahl von mehr als zwölf Personen ist regelmäßig von einer solchen Menschenansammlung auszugehen.



Drucksache 256/17

... Führt man sich vor Augen, dass der Aufbau von Ladepunkten in dieser Leistungsklasse (bis höchstens 3,7 Kilowatt) nicht nur das Laden von PKWs oder Nutzfahrzeugen, sondern auch von anderen Elektrofahrzeugen, wie z.B. Elektroscooter, Pedelecs und ähnlichen mit adressiert, ist hier ein Freiraum für Innovationen erforderlich. Aufgrund der überschaubaren Leistungsaufnahme erscheint dies auch ohne Einbußen an die Sicherheit möglich, solange alle anderen (außerhalb der Stecker-standards liegenden) erforderlichen technischen Sicherheitsanforderungen (insbesondere Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen gemäß § 49 Absatz 1 des



Drucksache 681/17

... Hinsichtlich der bemängelten Komplexität der Schaubilder 56, 57, 59 und 60 möchte die Kommission anmerken, dass diese Schaubilder einen Überblick über die strukturellen Garantien im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit der Justiz geben sollen. Die Schaubilder 56 und 57 ergänzen die Schaubilder 59 und 60, die bereits in früheren Ausgaben des EU-Justizbarometers enthalten waren. Bei der Gestaltung wurde darauf geachtet, dass die Schaubilder nach wie vor leicht verständlich sind, aber gleichzeitig auch komplexe Sachverhalte umfassend darstellen können. Die Kommission wird auf der Grundlage der Bemerkungen des Bundesrates prüfen, inwieweit die Schaubilder noch verständlicher gestaltet werden können.



Drucksache 387/17

... -arme Wirtschaft und die Kreislaufwirtschaft. Auch wenn in unserer Wirtschaft Dienstleistungen eine immer größere Rolle spielen, bleibt die Industrie nach wie vor eine wichtige Stütze. Zudem ist sie ein wichtiger Beschäftigungsfaktor, weil sie das mittlere Segment des Arbeitsmarkts abdeckt und so dazu beiträgt, eine soziale Polarisierung zu verhindern. Daher müssen wir die Wirtschaft modernisieren, indem wir konkrete Maßnahmen auf EU-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene treffen (siehe Schaubild 8). Es kann nicht das Ziel sein, schrumpfende Wirtschaftszweige künstlich am Leben zu erhalten, sondern wir sollten verstärkt in zukunftsfähige Industriezweige und Arbeitnehmer investieren und unser Augenmerk dabei auf die neuen Herstellungstechnologien und die damit zusammenhängenden (Daten-)Dienstleistungen für die Industrie legen. Die europäischen Unternehmen sollten durch den digitalen Binnenmarkt27 und die europäischen Innovationsstrategien dabei unterstützt werden, sich global aufzustellen und sich rasch auf neue technologische Entwicklungen einzulassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 387/17




Erklärung der führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten und des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission

Rede zur Lage der Union, 14. September 2016

1. BESTANDSAUFNAHME der Globalisierung und ihrer Auswirkungen

1.1. Die Globalisierung ist nicht neu, aber im raschen Wandel begriffen

Schaubild 1: Phasen der Globalisierung

Schaubild 2: Die globale Welt ist heute Realität

1.2. Die Globalisierung treibt als positive Kraft den Wandel voran

Schaubild 3: Die offeneren Volkswirtschaften der EU weisen eine geringere Ungleichverteilung auf

Schaubild 4: Jeden Tag werden mehr Menschen in der Welt aus der Armut befreit

1.3. ... bringt aber auch Herausforderungen mit sich

Schaubild 5: Die Meinungen der Europäer zur Globalisierung gehen auseinander

2. AUSBLICK

2.1. Starke Veränderung der Globalisierung bis 2025

Schaubild 6: Wandel der Globalisierung

Schaubild 7: Die Weltbevölkerung wächst vor allem außerhalb Europas

2.2 Der Versuchung widerstehen, sich abzuschotten oder untätig zu bleiben

3. EUROPAS Antwort NACH Aussen: GESTALTUNG der Globalisierung durch internationale Zusammenarbeit, WIRTSCHAFTSDIPLOMATIE und Instrumente zur Gewährleistung GLEICHER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN für ALLE

3.1. Die EU wirkt bereits als Triebkraft für eine gerechtere Weltordnung

3.2. ... aber in der Zukunft sind weitere Anstrengungen erforderlich

3.3. ... und die EU sollte wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen herstellen

4. EUROPAS Antwort NACH INNEN: STÄRKUNG der WIDERSTANDSFÄHIGKEIT durch bessere VERTEILUNG der Vorteile und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit auf LANGE Sicht

4.1. Eine tragfähige Sozial- und Bildungspolitik ist entscheidend für die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und eine faire Wohlstandsverteilung

4.2 ... jedoch sind große Anstrengungen nötig, um aus Europa einen wettbewerbsfähigen und innovativen Wirtschaftsraum zu machen

4.3. ... in enger Partnerschaft mit gestärkten Regionen

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 650/17 (Beschluss)

... 3. Zum einen wird es aus Sicht des Bundesrates entscheidend darauf ankommen, wie viele Staaten sich an einer multilateralen Investitionsgerichtsbarkeit beteiligen werden. Selbst im Falle eines breiten Teilnehmerkreises gibt er zu bedenken, dass es weltweit bislang nur eine äußerst geringe Zahl von ISDS-Schiedsverfahren gab. Laut den von UNCTAD (United Nations Conference on Trade and Development) veröffentlichten Zahlen gab es bislang insgesamt 817 Verfahren. Im Jahr 2016 wurden 69 neue Verfahren eingeleitet. Gleichzeitig gibt es weltweit 3 321 internationale (bi- und multilaterale) Abkommen mit Investitionsschutzregelungen, davon sind rund 2 700 in Kraft. Diese Zahlen mahnen zur Vorsicht, wenn es um den Aufbau kostenintensiver Strukturen für einen speziellen und äußerst überschaubaren Bereich internationaler Streitigkeiten geht.



Drucksache 279/17 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat begrüßt weitere Differenzierungen in den Anmerkungen zu den einzelnen Schaubildern. Das Risiko von Fehleinschätzungen und falschen Schlussfolgerungen kann damit reduziert werden. Gleichzeitig bleibt jedoch anzumerken, dass die erreichte Länge der Anmerkungen bei teilweise gleichzeitiger Verwendung mehrerer farblich unterschiedlicher Balken verdeutlicht, dass die mit einem Schaubild eigentlich verbundene Übersichtlichkeit nur selten gegeben ist. Der Wunsch der Kommission, möglichst viel Information in einem einzelnen Schaubild zu präsentieren, führt dazu, dass viele der Schaubilder sich nicht intuitiv erschließen. Bei einzelnen Schaubildern, etwa den Schaubildern 56, 57, 59 und 60 zur Ernennung, Versetzung und Entlassung von Richterinnen und Richtern, drängt sich die Frage auf, ob die Darstellung in einem Schaubild noch sachdienlich ist.



Drucksache 601/1/16

... Die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Verbots des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln halten sich in überschaubaren Grenzen. Nach Informationen der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände besaßen im Jahr 2015 von insgesamt rund 20 250 öffentlichen Apotheken in Deutschland rund 2 900 eine Versandhandelserlaubnis. Allerdings betrieben davon nur rund 150 einen aktiven Versandhandel. Insgesamt bestimmen aber nur 20 bis 30 große Versandapotheken 90 Prozent des Umsatzes mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Während der Umsatz mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln seit Einführung des Versandhandels in Deutschland stetig ansteigt, ist der Umsatz mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Versandhandel rückläufig (im Jahr 2015 um minus sieben Prozent; Quelle, auch für die nachfolgenden Daten, IMS-Health). Der Gesamtumsatz des deutschen Arzneimittelversandhandels betrug - bezogen auf den Abgabepreis des Arzneimittelherstellers - im Jahr 2015 mit 99 Millionen abgegebenen Arzneimittelpackungen 830 Millionen Euro. Der Umsatz mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln betrug 167 Millionen Euro, also etwa 20 Prozent. Dieser Umsatz wurde mit nur vier Millionen abgegebenen Arzneimittelpackungen gemacht, also mit rund vier Prozent der insgesamt abgegebenen. Zum Vergleich: Der Arzneimittelumsatz aller Apotheken in Deutschland betrug im Jahr 2015 44 600 Millionen Euro, wovon 39 800 Millionen Euro, also rund 83 Prozent auf die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln entfielen.



Drucksache 603/16

... aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern "Schaublätter und" das Wort "andere" eingefügt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 603/16




B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern

Artikel 4
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 5
Änderungen des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

IV. Erfüllungsaufwand

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

V. Weitere Kosten

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil - zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2 Nummer 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 72/16

... Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten, das angesichts des überschaubaren Umsetzungsaufwands durch die Behörden ohne weitere Frist erfolgen kann.



Drucksache 302/16

... Der Vorschlag ist eine unmittelbare Folgemaßnahme zu der Eignungsprüfung, bei der die hinsichtlich einer Vereinfachung zu stellenden Fragen im Einzelnen ermittelt und die diesbezüglichen Möglichkeiten einer Bewertung unterzogen wurden. Wie im Fahrplan erläutert, sind von den geplanten Maßnahmen entweder keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten (abgesehen von den nicht messbaren Folgen wie Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und Überschaubarkeit), oder es wurden keine grundsätzlich anderen Lösungen ermittelt. Eine umfassende Folgenabschätzung wurde entsprechend den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung nicht durchgeführt.



Drucksache 236/1/16

... Die Potenziale des elektronischen Rechtsverkehrs können nur dann vollständig genutzt werden, wenn neben dem unveränderbaren elektronischen Dokument zugleich ein Datensatz mit den für eine automatisierte Verarbeitung erforderlichen Angaben beigefügt wird. Hierdurch können im Vorgangsverwaltungssystem der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte die notwendigen Eintragungen automatisch erzeugt werden; vermeidbarer Aufwand zur manuellen Erfassung und daraus resultierende Fehlerquellen fallen weg. Mit Hilfe der Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form kann das elektronische Dokument automatisiert im System der elektronischen Akte erfasst und in dem zutreffenden Aktenbereich abgespeichert werden. Die Kategorisierung der elektronischen Akte und die entsprechende Einordnung der elektronischen Dokumente in die Aktenstruktur bieten gegenüber der Papierakte den Vorteil der besseren Übersichtlichkeit und schnelleren Recherche; Nachteile der elektronischen Aktenführung (z.B. Aufwand durch Scannen) werden dadurch kompensiert. Der für professionelle Verfahrensbeteiligte durch die Erstellung des strukturierten Datensatzes entstehende Mehraufwand ist überschaubar und kann durch spezielle Software reduziert werden.



Drucksache 601/16 (Beschluss)

... Die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Verbots des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln halten sich in überschaubaren Grenzen. Nach Informationen der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände besaßen im Jahr 2015 von insgesamt rund 20 250 öffentlichen Apotheken in Deutschland rund 2 900 eine Versandhandelserlaubnis. Allerdings betrieben davon nur rund 150 einen aktiven Versandhandel. Insgesamt bestimmen aber nur 20 bis 30 große Versandapotheken 90 Prozent des Umsatzes mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Während der Umsatz mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln seit Einführung des Versandhandels in Deutschland stetig ansteigt, ist der Umsatz mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Versandhandel rückläufig (im Jahr 2015 um minus sieben Prozent; Quelle, auch für die nachfolgenden Daten, IMS-Health). Der Gesamtumsatz des deutschen Arzneimittelversandhandels betrug - bezogen auf den Abgabepreis des Arzneimittelherstellers - im Jahr 2015 mit 99 Millionen abgegebenen Arzneimittelpackungen 830 Millionen Euro. Der Umsatz mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln betrug 167 Millionen Euro, also etwa 20 Prozent. Dieser Umsatz wurde mit nur vier Millionen abgegebenen Arzneimittelpackungen gemacht, also mit rund vier Prozent der insgesamt abgegebenen. Zum Vergleich: Der Arzneimittelumsatz aller Apotheken in Deutschland betrug im Jahr 2015 44 600 Millionen Euro, wovon 39 800 Millionen Euro, also rund 83 Prozent auf die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln entfielen.



Drucksache 236/16 (Beschluss)

... Die Potenziale des elektronischen Rechtsverkehrs können nur dann vollständig genutzt werden, wenn neben dem unveränderbaren elektronischen Dokument zugleich ein Datensatz mit den für eine automatisierte Verarbeitung erforderlichen Angaben beigefügt wird. Hierdurch können im Vorgangsverwaltungssystem der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte die notwendigen Eintragungen automatisch erzeugt werden; vermeidbarer Aufwand zur manuellen Erfassung und daraus resultierende Fehlerquellen fallen weg. Mit Hilfe der Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form kann das elektronische Dokument automatisiert im System der elektronischen Akte erfasst und in dem zutreffenden Aktenbereich abgespeichert werden. Die Kategorisierung der elektronischen Akte und die entsprechende Einordnung der elektronischen Dokumente in die Aktenstruktur bieten gegenüber der Papierakte den Vorteil der besseren Übersichtlichkeit und schnelleren Recherche; Nachteile der elektronischen Aktenführung (z.B. Aufwand durch Scannen) werden dadurch kompensiert. Der für professionelle Verfahrensbeteiligte durch die Erstellung des strukturierten Datensatzes entstehende Mehraufwand ist überschaubar und kann durch spezielle Software reduziert werden.



Drucksache 316/16

... Um Hindernisse für die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen auszuräumen, sollte das Bildungsangebot flexibel und an die Lerngewohnheiten Erwachsener angepasst sein. In der Empfehlung wird deshalb betont, dass eine geeignete Lernumgebung, angemessen qualifiziertes Lehr- und Ausbildungspersonal, altersgerechte Lehrmethoden und die Nutzung von Möglichkeiten des digitalen Lernens wichtig sind. Erwachsene, die in der Vergangenheit nur wenig Lernerfahrung sammeln konnten, motiviert es, wenn sie ihre Fortschritte sehen können. Dies lässt sich durch eine Unterteilung des Bildungsangebots in überschaubare Lernzielabschnitte erreichen, die einzeln dokumentiert, bewertet und validiert werden können.



Drucksache 304/16

... Der Vorschlag ist eine unmittelbare Folgemaßnahme der Eignungsprüfung, bei der die hinsichtlich einer Vereinfachung zu stellenden Fragen im Einzelnen ermittelt und die diesbezüglichen Möglichkeiten einer Bewertung unterzogen wurden. Wie im Fahrplan erläutert, sind von den geplanten Maßnahmen entweder keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten (abgesehen von den nicht messbaren Folgen wie rechtliche Klarheit, Rechtssicherheit und Überschaubarkeit), oder es wurden keine grundsätzlich anderen Lösungen ermittelt. Entsprechend den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung wurde keine umfassende Folgenabschätzung durchgeführt.



Drucksache 73/1/16

... Als geeigneter Zeitpunkt, die Neuregelung zur Anwendung kommen zu lassen, ohne in laufende Verfahren einzugreifen, ist der Zeitpunkt vor der Mitteilung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung nach Interessenbekundung an die Interessenten bzw. dem Versand des ersten Verfahrensbriefs, anzusetzen. Soweit eine solche Mitteilung nach § 46 Absatz 4 Satz 4 noch nicht erfolgt ist, ist die Anwendung der neuen Rechtslage auf das Verfahren ohne weiteres möglich. Eine Rüge gegen die Bekanntmachung, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 innerhalb von drei Monaten erhoben werden muss, ist dann eventuell sogar noch fristgemäß. Soweit die Frist bereits abgelaufen ist, kann der Rügende damit nicht präkludiert sein, da die Rügefrist für ihn noch gar nicht galt. Er kann dann die Rüge weiterhin wie bisher auch geltend machen. Da Rügen gegen die Bekanntmachung in der Praxis fast irrelevant sind, ist diese Folge für einen überschaubaren Zeitraum hinnehmbar.



Drucksache 658/1/16

... 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass das dreistufige Verfahren zur Streitbeilegung überschaubarer ausgestaltet und damit vereinfacht wird. Darüber hinaus erscheint es wünschenswert, das Verhältnis des Streitbelegungsverfahrens nach dem Richtlinienvorschlag zu den Verständigungs- und Schiedsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen insgesamt klarer abzugrenzen.



Drucksache 542/16

... Ein Zusammenwirtschaften über die bloße Teilung von unterkunftsbezogenen Leistungen hinaus kann von den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die in Sammelunterkünften untergebracht sind, erwartet werden. Die Leistungsberechtigten befinden sich im Asylverfahren ungeachtet ihrer Herkunft in derselben Lebenssituation und bilden der Sache nach eine Schicksalsgemeinschaft. Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland ist noch nicht abschließend geklärt. Sie nehmen an Sprachkursen und Integrationsmaßnahmen teil und sind als neu Angekommene mit Fluchthintergrund in einer vergleichbaren Übergangssituation, die sie verbindet. Die während dieses überschaubaren Zeitraums gemeinsame Unterbringung mit anderen Leistungsempfängern unterstützt dabei die zügige Verfahrensdurchführung. In dieser zeitlichen und räumlichen Sondersituation haben sie die Obliegenheit, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um miteinander in der Sammelunterkunft auszukommen. Nicht wenige Leistungsberechtigte sind zudem als Familie in der Sammelunterkunft untergebracht, so dass die für Paarhaushalte ermittelten Einspareffekte bei ihnen ohnehin bestehen. Unterstützt wird dies auch dadurch, dass die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe in Sammelunterkünften, um Konflikte zu vermeiden, berücksichtigt werden soll. Sofern die in einer Sammelunterkunft untergebrachten Personen wegen auftretender Konflikte nicht mehr zumutbar zusammen wirtschaften können, ermöglicht die Sammelunterkunft Lösungen innerhalb des Hauses oder gemeinsam mit einer anderen Sammelunterkunft, ohne die grundsätzliche Möglichkeit von Einsparanstrengungen für alle Leistungsberechtigten in Frage zu stellen.



Drucksache 678/16

... Das Spannungsverhältnis zwischen der Notwendigkeit, auf kurze Sicht den Aufschwung zu stützen, und auf mittlere Sicht tragfähige öffentliche Finanzen sicherzustellen, ist in Mitgliedstaaten mit einem sehr hohen öffentlichen Schuldenstand besonders ausgeprägt (siehe Anhang 1 Schaubilder 3 und 8). In diesen Mitgliedstaaten könnte eine allzu aktive Fiskalpolitik die Vertrauensprobleme hinsichtlich der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und der Nachhaltigkeit des Aufschwungs eher verschärfen denn lösen. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die Strategie nicht mit Reformen und Politikmaßnahmen verknüpft würde, die eine tatsächliche Transmission auf die Realwirtschaft sicherstellen, oder wenn es damit nicht gelänge, den Schuldenstand signifikant zu verringern, bzw. wenn sie zu Zinsanhebungen führen würde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 678/16




Mitteilung

1. Einführung

Kasten 1 Der fiskalische Kurs im Euro-Währungsgebiet

2. Das DURCHWACHSENE WIRTSCHAFTSUMFELD ERFORDERT einen POSITIVEN FISKALKURS

3. Der FISKALISCHE KURS des EURORAUMS HEUTE

4. Wirtschaftliche und RECHTLICHE Einschränkungen für einen POSITIVEN FISKALISCHEN KURS

5. ZUSAMMENSETZUNG und QUALITÄT des FISKALKURSES SIND ENTSCHEIDEND

6. Schlussfolgerung

ANHÄNGE der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen HIN zu einem POSITIVEN FISKALISCHEN KURS für das EURO-WÄHRUNGSGEBIET

Anhang 1
Graphische Evidenz zum fiskalischen Kurs des Euro-Währungsgebiets

Abbildung 1 Fiskalischer Kurs des Euro-Währungsgebiets 2011-2017

Abbildung 2 Fiskalischer Kurs des Euro-Währungsgebiets seit 2002

Abbildung 3 Fiskalische Landkarte des Euro-Währungsgebiets im Jahr 2016

Abbildung 4 Fiskalischer Kurs des Euro-Währungsgebiets 2017 % des BIP

Abbildung 5 Fiskalischer Kurs des Euro-Währungsgebiets 2017: Verteilung auf die großen Volkswirtschaften

Abbildung 6 Gesamtzusammensetzung der fiskalischen Anpassung 2011-17 , Euro-Währungsgebiet % des RTP

Abbildung 7 Zusammensetzung der fiskalischen Anpassung: Ausgabenseite 2009-17, Euro-Währungsgebiet % des BIP

Abbildung 8 Entwicklung der öffentlichen Schuldenquote seit dem Euro: Durchschnitt und ausgewählte Mitgliedstaaten %

Anhang 2
Wachstums- und Spillover-Effekte der Fiskalpolitik2


 
 
 


Drucksache 569/16

... Das folgende Schaubild zeigt eine mögliche Konfiguration für die Integration von Diensten und Verknüpfungen und für Synergien mit anderen Instrumenten:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 569/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

Option 1 - Verbesserung der Dokumente und der Online-Präsenz

Option 2 - Bessere Integration der Dienste

Option 3 - Bessere Koordinierung der Unterstützungsnetzwerke

Option 4 - Bessere Interoperabilität der Instrumente

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Entfällt. Es besteht kein Bezug zum REFIT-Programm.

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Instrumente und Informationen

Artikel 4
Wichtigste Grundsätze und Hauptmerkmale

Artikel 5
Europass-Qualifikationserläuterung(en)

Artikel 6
Europäische Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO)

Artikel 7
Durchführung und Monitoring

Artikel 8
Rolle der Mitgliedstaaten

Artikel 9
Datenverarbeitung und Datenschutz

Artikel 10
Evaluierung

Artikel 11
Teilnehmende Länder

Artikel 12
Finanzbestimmungen

Artikel 13
Aufhebung

Artikel 14
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 123/16 (Beschluss)

... Die Anordnung der Schriftform hat warnende und klarstellende Funktion und dient auch dem Schutz des Verbrauchers. Durch die schriftliche Form wird dieser vor übereilten und womöglich nicht überschaubaren wirtschaftlichen Folgen einer Anordnung geschützt.



Drucksache 303/16

... Der Vorschlag ist eine unmittelbare Folgemaßnahme der Eignungsprüfung, bei der die hinsichtlich einer Vereinfachung zu stellenden Fragen im Einzelnen ermittelt und die diesbezüglichen Möglichkeiten einer Bewertung unterzogen wurden. Wie im Fahrplan erläutert, sind von den geplanten Maßnahmen entweder keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten (abgesehen von den nicht messbaren Folgen wie rechtliche Klarheit, Rechtssicherheit und Überschaubarkeit), oder es wurden keine grundsätzlich anderen Lösungen ermittelt. Entsprechend den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung wurde keine umfassende Folgenabschätzung durchgeführt.



Drucksache 123/1/16

... Die Anordnung der Schriftform hat warnende und klarstellende Funktion und dient auch dem Schutz des Verbrauchers. Durch die schriftliche Form wird dieser vor übereilten und womöglich nicht überschaubaren wirtschaftlichen Folgen einer Anordnung geschützt. 21.



Drucksache 814/5/16

... Die nun vom Bund vorgeschlagene Rechtsverordnung würde tiefe rechtliche Eingriffe in die föderale Struktur in der Finanzverwaltung ermöglichen, für die die Länder weiterhin die Kosten und die Verantwortung tragen. Die Folgen einer Regelung über eine Rechtsverordnung des Bundes wären für die Länder nicht mehr beherrschbar, insbesondere das Haushaltsrisiko nicht mehr überschaubar, da der Einsatz des Personals und die damit verbundene Personalplanung (Anzahl, Aufstockungen, Abbau) zukünftig von Bundesvorgaben der IT und ihr folgend der Organisation abhängig sein würden. Vom Bund vorgegebene IT-Projekte müssten realisiert werden, bis hin zu Beschaffungen für den Betrieb der IT in den Rechenzentren und in den Finanzämtern. Haushalterische Einwände könnten hingegen nicht mehr geltend gemacht werden, da die Länder verpflichtet wären, die Vorgaben verbindlich umzusetzen, wenn nicht eine Mehrheit der Länder widerspricht.



Drucksache 546/16

... Da die massenhafte Verarbeitung von Daten zu etwa 20 Millionen Gebäuden nur maschinell erfolgen kann, ist die Übermittlung der Daten durch die Stellen nach Absatz 2 auf elektronischem Weg notwendig. Dabei müssen die von den statistischen Ämtern vorgegebenen Datenformate und Lieferverfahren eingehalten werden, damit eine effiziente und fehlerfreie Verarbeitung gewährleistet werden kann. Üblicherweise nutzen die genannten Stellen nach Absatz 2 Softwareprodukte von einer überschaubaren Anzahl von Herstellern. Insofern kann über diese Softwarehersteller auf eine Unterstützung der benötigten Lieferverfahren hingewirkt werden. Je nach Art des Datenlieferanten erfolgen die Datenlieferungen daher elektronisch aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben der Absätze 1 und 2 des § 11a des Bundesstatistikgesetzes. Die statistischen Ämter treten hierzu rechtzeitig mit den Stellen nach Absatz 2 und ihren Software-Betreuern in Verbindung, damit die Verarbeitbarkeit der Daten gewährleistet ist.



Drucksache 18/16

... Den Behörden entsteht Erfüllungsaufwand in nicht quantifizierbarem Umfang, indem der Anwendungsbereich des § 8 Absatz 1 Satz 1 auf alle zivilen investiven Um- und Erweiterungsbauten des Bundes erstreckt wird. Der Erfüllungsaufwand ist abhängig vom Gebäudebestand und dem Stand der bereits erreichten Barrierefreiheit. Gleiches gilt für den Erfüllungsaufwand, der durch die Bedarfsermittlung und den Abbau von Barrieren im Baubestand nach § 8 Absatz 2 entsteht. Er ist jeweils abhängig vom Gebäudebestand und dem Stand der bereits erreichten Barrierefreiheit und daher nicht quantifizierbar. Die Erstellung der Statusberichte über den Stand der Barrierefreiheit für die Evaluation ist überschaubar. Den Behörden entsteht nach § 8 Absatz 4 BGG Erfüllungsaufwand, der nicht quantifizierbar ist. Er ist abhängig davon, ob und in welchem Umfang die Behörden Gebäude anmieten und inwieweit dabei bereits bislang die Barrierefreiheit berücksichtigt worden ist.



Drucksache 166/16

... "2. entgegen Artikel 32 Absatz 1 für das einwandfreie Funktionieren des Fahrtenschreibers oder die ordnungsgemäße Benutzung des Fahrtenschreibers oder der Fahrerkarte oder des Schaublattes nicht sorgt,"

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 166/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 35a
Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle.

Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Artikel 3
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Artikel 4
Änderung der Fahrpersonalverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass Ziel

II. Inhalt der Regelung

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

V. Erfüllungsaufwand

1. Für die Bürgerinnen und Bürger

2. Für die Wirtschaft

3. Für die Verwaltung

VI. Weitere Kosten

VII. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

VIII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu a

Zu b

zu c

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 5

Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu a

Zu b

Zu Artikel 2 Nummer 1

Zu a

Zu b

Zu Artikel 2 Nummer 2

Zu Artikel 3 Nummer 1

Zu Artikel 3 Nummer 2

Zu Artikel 4 Nummer 1

Zu Artikel 4 Nummer 2

Zu Artikel 4 Nummer 3

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 173/16 (Beschluss)

... 2. Er stellt positiv fest, dass die Zahl der Anmerkungen zu den Schaubildern im EU-Justizbarometer 2016 gegenüber den Vorjahresveröffentlichungen weiter erhöht und so vermehrt auf Besonderheiten in einzelnen Justizsystemen hingewiesen wurde. Das fortbestehende grundlegenfizit der fehlenden Vergleichbarkeit der Justizsysteme wird nach Auffassung des Bundesrates durch Einzelhinweise jedoch nicht behoben. Es wird vielmehr im unzutreffenden Umkehrschluss suggeriert, dass die Justizsysteme im Übrigen ohne Weiteres vergleichbar seien. Den unter Berücksichtigung der zahlreichen Unterschiede verbleibenden Wert eines vornehmlich quantitativen Vergleichs hält der Bundesrat für nicht groß genug, um den mit der Datenerhebung verbundenen Aufwand zu rechtfertigen.



Drucksache 521/2/16

... 21. Die europäische Förderung im Bereich der Forschung, Entwicklung und Innovation (F&E&l) leistet einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Gewährleistung von Wachstum und Beschäftigung. Der Bundesrat betont daher die Notwendigkeit, die wettbewerblichen Rahmenprogramme für F&E&l auch künftig in angemessener Höhe finanziell zu untersetzen, die Fördermittel weiterhin nach den Kriterien Exzellenz, Wirkung sowie Qualität und Effizienz der Durchführung zu vergeben, die Finanzierungsregeln einfach, Entscheidungsverfahren schnell und Berichterstattungspflichten überschaubar zu gestalten und die F&E&I-Förderung vor finanziellen Eingriffen zugunsten anderer Ausgabenposten besser zu schützen.



Drucksache 407/16

... Bei unveränderter Rechtslage bestünde die Gefahr, dass Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen zunehmen könnten. Zudem müssten die Finanzbehörden zunehmend die Bearbeitung sowie Überprüfung von einer unüberschaubaren Anzahl von Fällen bewältigen, in denen selten der Nachweis gelingen dürfte, in welcher Höhe bzw. welchem Umfang die steuerliche Bemessungsgrundlage verändert wurde. Eine konzeptionelle Bearbeitung von Fällen wäre nicht mehr möglich.



Drucksache 173/1/16

... 2. Der Bundesrat stellt positiv fest, dass die Zahl der Anmerkungen zu den Schaubildern im EU-Justizbarometer 2016 gegenüber den Vorjahresveröffentlichungen weiter erhöht und so vermehrt auf Besonderheiten in einzelnen Justizsystemen hingewiesen wurde. Das fortbestehende grundlegenfizit der fehlenden Vergleichbarkeit der Justizsysteme wird nach Auffassung des Bundesrates durch Einzelhinweise jedoch nicht behoben. Es wird vielmehr im unzutreffenden Umkehrschluss suggeriert, dass die Justizsysteme im Übrigen ohne Weiteres vergleichbar seien. Den unter Berücksichtigung der zahlreichen Unterschiede verbleibenden Wert eines vornehmlich quantitativen Vergleichs hält der Bundesrat für nicht groß genug, um den mit der Datenerhebung verbundenen Aufwand zu rechtfertigen.



Drucksache 521/16 (Beschluss)

... 21. Die europäische Förderung im Bereich der Forschung, Entwicklung und Innovation (F&E&l) leistet einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Gewährleistung von Wachstum und Beschäftigung. Der Bundesrat betont daher die Notwendigkeit, die wettbewerblichen Rahmenprogramme für F&E&l auch künftig in angemessener Höhe finanziell zu untersetzen, die Fördermittel weiterhin nach den Kriterien Exzellenz, Wirkung sowie Qualität und Effizienz der Durchführung zu vergeben, die Finanzierungsregeln einfach, Entscheidungsverfahren schnell und Berichterstattungspflichten überschaubar zu gestalten und die F&E&I-Förderung vor finanziellen Eingriffen zugunsten anderer Ausgabenposten besser zu schützen.



Drucksache 92/1/15

... 2. Der Bundesrat begrüßt die Aufnahme von kurzen Anmerkungen unter zahlreichen Schaubildern, mit denen der untersuchte Indikator näher erläutert und auf Unterschiede bei der Datenerhebung in den einzelnen Mitgliedstaaten oder auf die Schwierigkeiten hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Daten hingewiesen wird.



Drucksache 24/15

... Bei der dem Gericht durch § 49 Absatz 3 IRG-E eröffneten Einzelfallprüfung wird die Verantwortung des Staates für die Unversehrbarkeit seiner Rechtsordnung gegenüber dem grundrechtlich geschützten Interesse der verurteilten Person zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen sein. Staatlicherseits besteht ein Interesse daran, die menschenrechtlichen Mindeststandards im Ausland nicht dadurch zu unterminieren, dass Deutschland in Einzelfällen rechtsstaatswidrig zustandegekommene Urteile akzeptiert. Das besondere Interesse der verurteilten Person ist auf eine Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland gerichtet, was sie mit ihrem Antrag kundgetan hat. Diesem Interesse muss bei der Abwägung zwangsläufig ein größeres Gewicht zukommen als dem Interesse des Staates an der Unversehrtheit seiner Rechtsordnung: Denn die Ermöglichung der Strafvollstreckung im Inland stellt eine Schutzmaßnahme für die eigenen Staatsangehörigen dar. Darin liegt auch der entscheidende Unterschied zur Auslieferung. Während bei der Auslieferung die verurteilte Person in corpore ausländischen Behörden überstellt wird, wird ihr im Fall der Vollstreckungsübernahme die in der Regel für sie günstigere Verbüßung im deutschen Vollzug ermöglicht. Es geht nicht um den Schutz eigener Staatsangehöriger vor der Unsicherheit einer Aburteilung unter einem ihnen fremden Rechtssystem und in für sie schwer durchschaubaren fremden Verhältnissen, sondern um die Vollstreckung der ausländischen Sanktion im Inland, auf die die deutschen Behörden erheblichen Einfluss nehmen können, insbesondere Vollzugslockerungen gewähren, auf die die verurteilte Person im Ausland keinen Anspruch hat. Alternativ zu der Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland kommt nicht etwa eine mögliche Straffreiheit in Betracht, sondern die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in einem Staat, dessen Sprache die verurteilte Person unter Umständen nicht spricht und in dem sie gegebenenfalls vollstreckungsrechtlich schlechtergestellt ist. Hierbei dürfte ferner zu berücksichtigen sein, dass es der Beziehung des Staatsangehörigen zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht, dass der Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden soll (BVerfGE 113, 273, 294). Bei der einzelfallbezogenen Abwägung dürfen die für die Auslieferung in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze demnach keinesfalls spiegelbildlich übernommen werden.



Drucksache 22/15

... Eine nichtbörsennotierte Gesellschaft, die keine Dauersammelurkunde in die Girosammelverwahrung gibt, ist künftig auf Namensaktien festgelegt. Bei dieser Aktienart können Gesellschafterrechte gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG nur von demjenigen Aktionär ausgeübt werden, der als solcher im Aktienregister eingetragen ist. So werden der Gesellschaft diejenigen Personen bekannt, die Gesellschafterrechte ausüben wollen. Wird die Satzung entsprechend gestaltet (§ 67 Absatz 1 Satz 3 AktG in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 zweite Alternative) oder wird ein diesbezüglicher Auskunftsanspruch geltend gemacht (§ 67 Absatz 4 Satz 2 und 3 AktG), erfährt die Gesellschaft auch bei bloßen Legitimationseintragungen die Identität des "wahren" Aktionärs. Der Aufwand von Wertpapiertransaktionen wird hierdurch nicht maßgeblich erhöht. Es ist anerkannt, dass Namensaktien entsprechend Artikel 14 Absatz 2 Nummer 3 des Wechselgesetzes blankoindossiert übertragen werden können. Der Übertragungsvorgang unterscheidet sich in diesem Fall praktisch nicht von demjenigen bei Inhaberaktien. Zur Legitimation des Namensaktionärs ist zwar seine Eintragung im Aktienregister erforderlich. Der Aufwand zur Führung des Aktienregisters ist bei kleineren Gesellschaften mit überschaubarem Gesellschafterkreis aber nicht erheblich.



Drucksache 92/15 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat begrüßt die Aufnahme von kurzen Anmerkungen unter zahlreichen Schaubildern, mit denen der untersuchte Indikator näher erläutert und auf Unterschiede bei der Datenerhebung in den einzelnen Mitgliedstaaten oder auf die Schwierigkeiten hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Daten hingewiesen wird.



Drucksache 196/15

... Die zuständigen Stellen erfahren durch die elektronische Übermittlung von Anträgen und Unterlagen eine Entlastung, durch den neuen Vorwarnmechanismus über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise eine Belastung. Der Einheitliche Ansprechpartner erhält durch dieses Gesetz einen neuen Aufgabenbereich, der grundsätzlich sowohl mit Umstellungsaufwand als auch mit zusätzlichem Erfüllungsaufwand verbunden sein kann. Aufgrund der überschaubaren Zahl der zu erwartenden Verfahren in den betroffenen Bereichen im Anwendungsbereich des Kapitels 2 des BQFG und der GewO sind alle diese Effekte als sehr gering einzuschätzen.



Drucksache 52/15

... Für die Sitzungen des einzurichtenden dreiköpfigen Gremiums wird von Reisekosten von maximal 2.000 Euro pro Mitglied und Jahr ausgegangen. Hinzu kommt der Aufwand für Personal, das dem Gremium zur Erfüllung seiner Aufgabe zur Verfügung gestellt werden soll. Dieser Aufwand resultiert aus der Entgegennahme der Anzeigen, der Sichtung der Unterlagen, der Prüfung der Anzeige und der Vorbereitung der Voten für das beratende Gremium. Inwieweit hieraus relevanter Mehraufwand entsteht, lässt sich nach Angaben des Ressorts derzeit nicht abschließend beurteilen. Aus Sicht des Normenkontrollrats dürfte sich dieser auf Grund der Fallzahl in überschaubaren Grenzen halten. Soweit ein Mehrbedarf zu verzeichnen ist, soll dieser im betreffenden Einzelplan ausgeglichen werden.



Drucksache 258/15 (Beschluss)

... a) Nur in einer zentralen Universalschlichtungsstelle können die zu erwartenden Beschwerden aus den unterschiedlichsten Branchen und Dienstleistungsbereichen sowie für die unterschiedlichen Vertriebswege von Produkten und Dienstleistungen zielgerecht bearbeitet werden. Nur dort ist es möglich, das notwendige Fachwissen zu konzentrieren, Spezialisierungen von Mitarbeitern zu ermöglichen und eine einheitliche Verfahrensweise sicherzustellen. Und nur eine qualifiziert hochwertige und fachlich fundierte Verbraucherschlichtung wird letztendlich zu einer Akzeptanz bei allen Beteiligten führen. Außerdem gewährleistet nur eine bundeseinheitliche zentrale Universalschlichtungsstelle, dass nicht neben einer bestimmten Anzahl von Branchenschlichtungsstellen auch noch eine für Unternehmen und Verbraucher nicht mehr durchschaubare Landschaft an Universalschlichtungsstellen in unterschiedlichster Trägerschaft entsteht. Ferner kann nur eine einheitliche Stelle den für eine sinnvolle Aufgabenerledigung nötigen Bekanntheitsgrad erreichen. Der Bund verfügt bereits in mehreren Branchen über entsprechende Stellen und kann so bundesweit und branchenübergreifend einheitliche Standards festlegen, was einer weiteren, unerwünschten Zersplitterung der Schlichtungslandschaft entgegen wirken würde.



Drucksache 93/14

... Mit negativen Auswirkungen auf die Justizhaushalte der Länder ist nicht zu rechnen. Etwaige zusätzliche Kosten für die Übersetzung von in englischer Sprache abgefassten Urteils- und Beschlussformeln in die deutsche Sprache sind ebenso als Kosten des Rechtsstreits gemäß den §§ 91 ff. der Zivilprozessordnung von den Parteien des Rechtsstreits zu tragen wie die Übersetzung eines zunächst in deutscher Sprache verfassten Entscheidungsentwurfs in die englische Sprache zur Herstellung der Originalentscheidung. In Anbetracht der Konzentration der Verfahren bei wenigen Kammern für internationale Handelssachen wird die Einrichtung dieser Kammern zunächst kein zusätzliches Personal im richterlichen und nichtrichterlichen Bereich erfordern. Auch etwaige Fortbildungskosten für die Richterinnen und Richter der Kammern für internationale Handelssachen, der zuständigen Senate der Oberlandesgerichte und für das nichtrichterliche Personal werden sich daher in einem überschaubaren Rahmen halten. Dasselbe gilt in Bezug auf die Anpassung von Geschäftsabläufen und die Übersetzung gerichtlicher Formulare. Auch hier führt die begrenzte Anzahl von betroffenen Verfahren zu einem überschaubaren zusätzlichen Aufwand. Da es sich bei den vor den Kammern für internationale Handelssachen verhandelten Verfahren vornehmlich um solche mit erheblichen gebührenwirksamen Streitwerten handeln wird, werden die vorgenannten Kosten durch das vermehrte Gebührenaufkommen mehr als ausgeglichen werden. Dies gilt erst recht für den Fall, dass die Kammern für internationale Handelssachen sich - wie gewünscht - zu einem attraktiven Gerichtsplatz entwickeln, eine größere Zahl von wirtschaftsrechtlichen Verfahren anziehen und in Folge dessen zusätzliches richterliches oder nichtrichterliches Personal erforderlich werden sollte.



Drucksache 642/1/14

... ) angesichts der hierzu ergangenen nationalen und europäischen Rechtsprechung in der Praxis der hiermit befassten Behörden zunehmend unüberschaubar gestaltet und für die Betroffenen kaum noch nachvollziehbar erscheint.



Drucksache 636/2/14

... Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist zu prüfen, inwieweit die im Gesetzentwurf vorgesehenen Berichtspflichten auf eine Berichtspflicht nur einmal pro Wahlperiode des Gremiums reduziert werden können, um den bürokratischen Aufwand für die Unternehmen in einem überschaubaren Rahmen zu halten.



Drucksache 402/14

... Für den Bereich der Grundversorgung erscheint jedoch auch eine vorherige Transparenz sachgerecht und umsetzbar. Zwar sind die genannten Entgelte des Netzbetreibers und die Konzessionsabgabe bundesweit nicht einheitlich. Die Angaben der Grundversorger beziehen sich jedoch jeweils allein auf ihre jeweiligen Grundversorgungsgebiete, deren örtliche Verhältnisse überschaubar und ihnen bekannt sind. Eine Regelung zu der Ausweisung der Konzessionsabgaben in den Netzentgelten und in den Allgemeinen Tarifen enthält zudem bereits § 4 Absatz 1 Satz 1 der



Drucksache 193/1/14

... andererseits eine Regelung auf, die ob ihrer Unbestimmtheit und Weite vielfach auf rechtsstaatliche Bedenken gestoßen ist. Namentlich der Bundesgerichtshof hat die Regelung dahingehend kritisiert, sie öffne das Spektrum möglicher Tathandlungen "in kaum überschaubarer Weise" (BGHSt 54, 189, 193).



Drucksache 430/14 (Beschluss)

... Damit trägt der Gesetzentwurf dem Proportionalitätsgedanken nicht ausreichend Rechnung. Für Unternehmen mit einer überschaubaren Organisations- und Risikostruktur und wenigen Mitarbeitern bedeutet § 30 Absatz 2 Satz 1 VAG einen unverhältnismäßigen Kostenfaktor. Darüber hinaus hat die Kommission am 10. Oktober 2014 einen delegierten Rechtsakt mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2009/138 des Europäischen Parlaments und des Rates (Solvency II) vorgelegt, der noch vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft und gebilligt werden muss.



Drucksache 580/14

... Wie aus Schaubild 2 ersichtlich, wird ein Viertel der Mittel aus dem Europäischen Fonds für Strategische Investitionen für diese Art von Maßnahmen eingesetzt werden (und somit zu Investitionen in Höhe von rund 75 Mrd. EUR führen).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 580/14




1. Eine Investitionsoffensive für Europa

2. Mobilisierung von mindestens 315 Mrd. EUR an zusätzlichen Mitteln für Investitionen auf EU-Ebene

2.1. Der neue Europäische Fonds für strategische Investitionen

Abbildung 2: Der neue Europäische Fonds für strategische Investitionen EFSI - anfängliche Struktur nur EU-Beiträge

2.2. Aus dem neuen Fonds werden langfristige Investitionsprojekte unterstützt

2.3. Der neue Fonds wird auch Investitionen von KMU und Mid-Cap-Unternehmen fördern

2.4. Zusätzlich zu den über den Europäischen Fonds für Strategische Investitionen mobilisierten 315 Mrd. EUR kann die Wirkung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds weiter gesteigert werden

3. Lenkung der Finanzmittel in die Realwirtschaft

3.1. Schaffung einer Projekt-Pipeline auf EU-Ebene

3.2. Schaffung eines Wissens- und Informationspools und Ausbau der technischen Unterstützung auf allen Ebenen: Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle in Form einer Plattform für Investitionsberatung

3.3. Zusammenarbeit mit Akteuren auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene

4. Verbesserung des Investitionsumfelds

4.1. Eine einfachere, bessere und berechenbarere Regulierung auf allen Ebenen

4.2. Neue Quellen der Langzeitfinanzierung und Schritte in Richtung Kapitalmarktunion

4.3. Gleiche Ausgangsbedingungen und Beseitigung von Investitionshindernissen im Binnenmarkt

5. Nächste Schritte

Anhang 1
WIE WIRD SICH das INVESTITIONSPROGRAMM VORAUSSICHTLICH AUSWIRKEN?

Anhang 2
WIE FUNKTIONIERT der neue FONDS IM FALLE LANGFRISTIGER INVESTITIONEN?

Anhang 3
WIE FUNKTIONIERT der neue FONDS IM FALLE einer Unterstützung von KMU und MID-CAPUNTERNEHMEN?

Anhang 4
Zeitplan und ETAPPENZIELE


 
 
 


Drucksache 353/1/14

... Da im Rahmen der Viehzählung ausschließlich Betriebe mit 1.000 und mehr Haltungsplätzen für Geflügel erfasst werden, ist der Aufwand für diese zusätzliche Befragung überschaubar, bringt aber einen deutlichen Informationsgewinn.



Drucksache 653/14

... 1. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 ein Schaublatt oder eine Fahrerkarte nicht oder nicht rechtzeitig benutzt,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 653/14




B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Fahrpersonalverordnung

§ 24a
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014

Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Artikel 3
Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund, Länder und Kommunen

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a Inanspruchnahme der Ausnahmemöglichkeiten Änderung der FPersV

aa Fahrzeuge zur Zustellung von Sendungen im Rahmen des Postuniversaldienstes § 18 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a FPersV

Tabelle

bb Fahrzeuge mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb § 18 Absatz 1 Nummer 6 FPersV

Tabelle

Tabelle

Tabelle

cc Fahrzeuge für die Beförderung lebender Tiere § 18 Absatz 1 Nummer. 16 FPersV

Tabelle

b Verkürzung der Auditierungsintervalle

c Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr GüKGrKabotageV

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

V. Weitere Kosten

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil - zu den Einzelbestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3061: Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen:


 
 
 


Drucksache 635/14

... vorliegenden Regelungen beseitigt werden können, wird sich der Aufwand auf Seiten des Arbeitgebers verringern. Dem stehen im Regelfall überschaubare Aufwände zum Beispiel für die Bekanntgabe der Aufnahme von Tarifverhandlungen gegenüber.



Drucksache 642/14 (Beschluss)

... ) angesichts der hierzu ergangenen nationalen und europäischen Rechtsprechung in der Praxis der hiermit befassten Behörden zunehmend unüberschaubar gestaltet und für die Betroffenen kaum noch nachvollziehbar erscheint.



Drucksache 430/1/14

... Damit trägt der Gesetzentwurf dem Proportionalitätsgedanken nicht ausreichend Rechnung. Für Unternehmen mit einer überschaubaren Organisations- und Risikostruktur und wenigen Mitarbeitern bedeutet § 30 Absatz 2 Satz 1 VAG einen unverhältnismäßigen Kostenfaktor. Darüber hinaus hat die Kommission am 10. Oktober 2014 einen delegierten Rechtsakt mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2009/138 des Europäischen Parlaments und des Rates (Solvency II) vorgelegt[, der noch vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft und gebilligt werden muss].



Drucksache 398/14

... Der Aufwand für die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e des Haager Übereinkommens ist äußerst gering. Auch die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 3 des Haager Übereinkommens ist aufgrund der Konzeption und Standardisierung des ihr zugrunde liegenden Formblatts innerhalb kurzer Zeit und mit überschaubarem Aufwand möglich. Hierfür werden zudem jeweils Gebühren erhoben.



Drucksache 400/14

... Die besonderen Prüfpflichten für die in Anhang 3 aufgeführten Arbeitsmittel werden neu in die Verordnung aufgenommen. Sie lösen die bisher in Unfallverhütungsvorschriften in vergleichbarer Weise geforderten Prüfvorschriften ab. Mit der Neuregelung wird ein Beitrag zu dem in § 20a ArbSchG für die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) vorgegebenen Ziel eines einheitlichen und überschaubaren Regelwerks geleistet. Satz 3 grenzt die Prüfung zum EUBinnenmarkrecht ab.



Drucksache 636/1/14

... Börsennotierte Unternehmen befinden sich, auch wenn sie nicht der paritätischen Mitbestimmung unterliegen, im Besitz eines zahlenmäßig nicht überschaubaren Kreises von Aktionären, der vorwiegend Kapitalinteressen verfolgt. Auf Grund der breiten Aktionärsstruktur und der damit verbundenen Anonymisierung der Aktionärsbasis sehen sich die Anteilseigner in der Regel nicht als Mitunternehmer. Eine Ausweitung des Geltungsbereichs auf alle börsennotierten Unternehmen ist deshalb sachgerecht. Insbesondere verstößt sie nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.



Drucksache 272/14 (Beschluss)

... - Die Überprüfung der Leistungsfähigkeit von europäischen Vorschriften muss auch die Präzision ihrer Formulierungen im Sinne von eindeutigen Handlungsanweisungen einbeziehen. Denn häufig wird die Effizienz von Vorschriften durch ihre fehlende Eindeutigkeit in der Rechtssprache eingeschränkt. Dies vermindert aber die Aussagekraft und kann zusätzliche Kosten und Verzögerungen im Vollzug verursachen - bis hin zu jahrelangen Rechtsstreitigkeiten, die sich auch für Unternehmen, die auf Entscheidungen in überschaubaren Zeiträumen angewiesen sind, nachteilig auswirken. - In formaler Hinsicht kann die Leistungsfähigkeit im Sinne von mehr Transparenz dadurch gewinnen, dass bei umfangreichen europäischen Rechtsvorschriften mit vielen Anhängen obligatorisch Inhaltsverzeichnisse vorangestellt werden.



Drucksache 272/1/14

... 14. Die Überprüfung der Leistungsfähigkeit von europäischen Vorschriften muss auch die Präzision ihrer Formulierungen im Sinne von eindeutigen Handlungsanweisungen einbeziehen. Denn häufig wird die Effizienz von Vorschriften durch ihre fehlende Eindeutigkeit in der Rechtssprache eingeschränkt. Dies vermindert aber die Aussagekraft und kann zusätzliche Kosten und Verzögerungen im Vollzug verursachen - bis hin zu jahrelangen Rechtsstreitigkeiten, die sich auch für Unternehmen, die auf Entscheidungen in überschaubaren Zeiträumen angewiesen sind, nachteilig auswirken.



Drucksache 436/1/14

... f) So weist beispielsweise das Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in einer Studie zu Markthochlaufszenarien für Elektrofahrzeuge auf das erhebliche Potenzial von Anreizen für rein gewerbliche Flotten hin, die rund 30 Prozent des Neuwagenmarktes ausmachen. Maßnahmen wie die Einführung von Sonderabschreibungsmöglichkeiten, eine Pauschalsubvention oder das Angebot zinsgünstiger Kredite könnten den Markthochlauf beschleunigen, dabei kann eine vergleichsweise überschaubare finanzielle Förderung etwa durch Sonderabschreibungen bei gewerblichen Flotten ein deutliches Marktwachstum erzielen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, insbesondere zu prüfen, wie über Sonderabschreibungen für gewerbliche Elektrofahrzeuge (Sonder-AfA) und eine Reform der Dienstwagenbesteuerung zeitnah Anreize für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen geschaffen werden können.



Drucksache 448/13

... In Folge der Maßnahme entstehen für die Gebäudeeigentümer überschaubare direkte Kosten durch den erforderlichen Nachweis von Sachverständigen über die erfolgte Verringerung des Energiebedarfs.



Drucksache 97/13

... um die BVA-Verfahrensnummer entstehen unter Umständen Mehraufwendungen bei den Ausländerbehörden, die ihre Fachverfahren ggf. um ein entsprechendes zusätzliches Feld ergänzen müssen. Derartige Anpassungen sind jedoch in der Regel von den Verträgen zur Pflege der Fachverfahren umfasst, so dass der zusätzliche Aufwand überschaubar sein dürfte.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.