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6 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schiffsmüll"


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Drucksache 12/18 (Beschluss)

... 17. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass Artikel 8 des Richtlinienvorschlags angepasst wird. Entsprechend der bisher gängigen Praxis wurde eine Abfallhöchstmenge definiert, deren Entsorgung durch die allgemeine Abgabe abgedeckt war. Wenn die Entsorgung von Abfällen entsprechend der Anlage V des MARPOL-Abkommens (Schiffsmüll) in unbegrenzter Höhe über eine von allen Schiffen zu tragende Abgabe finanziert werden soll, müssten bei der Berechnung der Abgaben Reserven einkalkuliert werden, um auch große Mengen gegebenenfalls von gefährlichen Abfällen, die von einzelnen Schiffen entsorgt werden, im Rahmen dieser von allen Schiffen aufgebrachten Abgabe berücksichtigen zu können. Die Mehrzahl der Schiffe, die ein gutes Abfallmanagement betreiben, hätte dies dann über eine erhöhte Abgabe mitzufinanzieren. Der Bundesrat würde eine Abfallhöchstmenge in Höhe von bis zu 4 m3 bevorzugen und konkretisieren, dass die Entsorgung fester Ladungsrückstände, die neben den Schiffsbetriebsabfällen ebenfalls der Anlage V unterliegen, nicht im Rahmen der von allen Schiffen zu zahlenden Abgabe entsorgt werden, sondern individuell in Rechnung gestellt werden dürfen. In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat auf Ziffer 25 des Richtlinienvorschlags hin, nach der Schiffe, die geringere Abfallmengen erzeugen, geringere Gebühren bezahlen sollen, sowie auf die Vorgabe unter Ziffer 26 des Richtlinienvorschlags, der zufolge die Entsorgungskosten "fair, transparent und nichtdiskriminierend" sein sollen.



Drucksache 12/1/18

... 20. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass Artikel 8 des Richtlinienvorschlags angepasst wird. Entsprechend der bisher gängigen Praxis wurde eine Abfallhöchstmenge definiert, deren Entsorgung durch die allgemeine Abgabe abgedeckt war. Wenn die Entsorgung von Abfällen entsprechend der Anlage V des MARPOL-Abkommens (Schiffsmüll) in unbegrenzter Höhe über eine von allen Schiffen zu tragende Abgabe finanziert werden soll, müssten bei der Berechnung der Abgaben Reserven einkalkuliert werden, um auch große Mengen gegebenenfalls von gefährlichen Abfällen, die von einzelnen Schiffen entsorgt werden, im Rahmen dieser von allen Schiffen aufgebrachten Abgabe berücksichtigen zu können. Die Mehrzahl der Schiffe, die ein gutes Abfallmanagement betreiben, hätte dies dann über eine erhöhte Abgabe mitzufinanzieren. Der Bundesrat würde eine Abfallhöchstmenge in Höhe von bis zu 4 m3 bevorzugen und konkretisieren, dass die Entsorgung fester Ladungsrückstände, die neben den Schiffsbetriebsab-fällen ebenfalls der Anlage V unterliegen, nicht im Rahmen der von allen Schiffen zu zahlenden Abgabe entsorgt werden, sondern individuell in Rechnung gestellt werden dürfen. In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat auf Ziffer 25 des Richtlinienvorschlags hin, nach der Schiffe, die geringere Abfallmengen erzeugen, geringere Gebühren bezahlen sollen, sowie auf die Vorgabe unter Ziffer 26 des Richtlinienvorschlags, der zufolge die Entsorgungskosten "fair, transparent und nichtdiskriminierend" sein sollen.



Drucksache 190/12

... Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 190/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweiundzwanzigste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe Bestimmungen in Bezug auf Sondergebiete und Festlegung der Ostsee als Sondergebiet nach Anlage IV von MARPOL

Anlage
Änderungen der Anlage IV von MARPOL

Änderungen des Musters des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser

Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe Revidierte Anlage V von MARPOL

Anlage
Revidierte Anlage V von MARPOL

Regel 1 Begriffsbestimmungen

Regel 2 Anwendung

Regel 3 Allgemeines Verbot des Einbringens oder Einleitens von Müll ins Meer

Regel 4 Einbringen oder Einleiten von Müll außerhalb von Sondergebieten

Regel 5 Besondere Vorschriften für das Einbringen oder Einleiten von Müll von festen oder schwimmenden Plattformen

Regel 6 Einbringen oder Einleiten von Müll innerhalb von Sondergebieten

Regel 7 Ausnahmen

Regel 8 Auffanganlagen

Regel 9 Hafenstaatkontrolle bezüglich betrieblicher Anforderungen

Regel 10 Aushänge, Müllbehandlungspläne und Führen eines Mülltagebuchs

Anhang
Muster eines Mülltagebuchs

1 Einführung

2 Müll und Müllbehandlung

3 Beschreibung des Mülls

4 Eintragungen im Mülltagebuch

Aufzeichnungen über das Einbringen, das Einleiten und die Abgabe von Müll

Begründung

A. Allgemeines

1. Zielsetzung und Notwendigkeit

2. Zustimmungspflicht, Vereinbarkeit mit europäischem Recht

3. Folgenabschätzung

a Weitere Kosten

b Gleichstellungspolitische Belange

c Nachhaltigkeit

d Erfüllungsaufwand

B. Zu den Einzelbestimmungen

1. Zu Artikel 1

2. Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 12/18 PDF-Dokument



Drucksache 95/06 PDF-Dokument



Drucksache 252/10 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.