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"Schleier"


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0815/05
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0672/05
0794/05
0773/04B
0662/04
0983/04
0683/1/04
0622/04
0852/04
0985/04
0912/04
0722/04
0429/04
0664/04
0915/04
0572/03
0715/03
Drucksache 730/12

... Außerdem bietet der Test zur Feststellung, ob eine Praxis irreführend ist, keine ausreichende Rechtssicherheit zur Bekämpfung dieser eindeutig irreführenden Praktiken41, da er breit angelegt und allgemein ist und unterschiedliche Auslegungen und Einzelfallprüfungen zulässt. Ein zusätzliches spezifisches Verbot schädlicher Vermarktungspraktiken wie z.B. der Verschleierung des kommerziellen Zwecks einer Äußerung durch Aufnahme in eine "schwarzen Liste" würde Rechtssicherheit und Schutz stärken, ohne unverhältnismäßig in die Vertragsfreiheit im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen einzugreifen.



Drucksache 459/1/12

... in § 33c Absatz 2 geändert, in dem die Wörter "Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte" eingefügt werden. Tritt erst danach die Änderung der GewO in Kraft, so würden im neuen § 33c Absatz 2 Nummer 1 diese Wörter nicht berücksichtigt. Die mit der BR-Drucksache 459/12 angestrebte Änderung würde damit - obwohl von beiden Bundesressorts beabsichtigt - rückgängig gemacht.



Drucksache 520/1/11

... Bisher sind die angeführten Verstöße gegen § 49 beim Parallelhandel nicht bußgeldbewehrt. Es ist in § 50 Absatz 2 Nummer 1 lediglich die Rücknahme bzw. der Widerruf der Genehmigung für den im Falle eines wiederholten Verstoßes gegen die Pflichten des § 49 vorgesehen. Dies ist zur Durchsetzung der Pflichten des § 49 unzureichend, zumal die Verschleierung von Handelswegen auch dazu dienen kann, den Nachweis durch die zuständige Behörde zu erschweren, dass erteilte Genehmigungen dazu missbraucht wurden, ein anderes Pflanzenschutzmittel als das genehmigte in Verkehr zu bringen.



Drucksache 371/11

... Nachhaltige Angebots- und Nachfragemuster auf internationaler Ebene können durch eine stärkere gegenseitige Unterstützung von Handel und nachhaltiger Entwicklung gefördert werden. Dies schließt die Aufrechterhaltung eines offenen, nichtdiskriminierenden multilateralen Handelssystems ein, und es ist dafür zu sorgen, dass kein Land daran gehindert wird, Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung zu ergreifen, sofern diese Maßnahmen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen. Eine gegenseitige Unterstützung kann auch durch die Senkung oder Beseitigung von Zoll- und anderen Handelsschranken für Umweltprodukte, -technologien und –dienstleistungen sowie umweltfreundliche Produkte oder Produkte aus fairem Handel gefördert werden. Außerdem kann in dem Maße, in dem Nachhaltigkeitssicherungssysteme und Praktiken der sozialen Verantwortung der Unternehmen zunehmend Verbreitung finden, die Entwicklung von internationalen Leitlinien und Standards, Zertifizierungsregelungen und –kennzeichen wirtschaftliche, ökologische und soziale Vorteile bringen. Die internationalen Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit ökologisch sensiblen Waren (z.B. wildlebende Tiere und Pflanzen, gefährliche Stoffe und natürliche Ressourcen) müssen verschärft werden, wobei die freiwilligen Partnerschaftsabkommen, die die EU im Rahmen ihrer Initiative für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (Forest Law Enforcement Governance and Trade -



Drucksache 356/11 (Beschluss)

... in erforderlichem und spezifischem Maße angepasst werden, sodass auch gewerbe- und handwerksrechtliche Verstöße durch aktive Prüfungen von Personen und Geschäftsunterlagen festgestellt und geklärt werden können. In beiden Fällen dienen die Befugnisse der Prüfung von Sachverhalten, die bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem hohen Bußgeld belegt werden können. Da die Verschleierungs- und Umgehungsmethoden immer ausgefeilter werden, müssen auch die Kontrollmöglichkeiten verbessert werden. Nur so ist es möglich, mit vertretbarem Prüfaufwand zu verwertbaren Ergebnissen zu kommen. Die in § 4a



Drucksache 779/1/11

... Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Stabilitätsanleihen nicht dazu geeignet sind, das Finanzsystem des Euroraums widerstandsfähiger zu machen und somit die Stabilität des Euroraums insgesamt zu steigern. Die Schuldenproblematik des Euroraums wird durch die Begebung gemeinsamer Anleihen der Mitgliedstaaten keineswegs beseitigt, sondern lediglich verschleiert.



Drucksache 525/11 (Beschluss)

... Der Anwendungsbereich der neuen Absätze 2 bis 4 sollte, wie auch derjenige des Absatzes 1, nicht auf Verbraucher beschränkt werden. Unternehmer sind als potenzielle Opfer unseriöser Geschäftsmodelle wie Kosten- und Abofallen, bei denen die Kostenpflichtigkeit bewusst verschleiert wird, ebenfalls schutzbedürftig und schutzwürdig.



Drucksache 525/11

... Viele Verbraucherinnen und Verbraucher nutzen das Internet, um auf einfache und unkomplizierte Weise Informationen zu erhalten oder um entgeltfreie Leistungen wie das Herunterladen von Freeware in Anspruch zu nehmen. Hierbei werden sie immer wieder Opfer von sogenannten Kosten- bzw. Abo-Fallen. Diese haben sich trotz umfangreicher Schutzmechanismen des geltenden Rechts zu einem großen Problem für den elektronischen Rechtsverkehr entwickelt. Unseriöse Unternehmen verschleiern durch die unklare oder irreführende Gestaltung ihrer Internetseiten bewusst, dass ihre Leistung etwas kostet. Obwohl ein Vertrag mangels wirksamer Einigung über den Preis vielfach gar nicht zustande kommt, sehen sich Verbraucherinnen und Verbraucher mit vermeintlich bestehenden Forderungen konfrontiert. Nicht selten zahlen sie dann lediglich aufgrund des massiven und einschüchternden Drucks von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen.



Drucksache 525/1/11

... Der Anwendungsbereich der neuen Absätze 2 bis 4 sollte, wie auch derjenige des Absatzes 1, nicht auf Verbraucher beschränkt werden. Unternehmer sind als potenzielle Opfer unseriöser Geschäftsmodelle wie Kosten- und Abofallen, bei denen die Kostenpflichtigkeit bewusst verschleiert wird, ebenfalls schutzbedürftig und schutzwürdig.



Drucksache 356/11

... Der Umfang der Befugnisse sollte jedoch bei der Verfolgung von Verstößen nach § 2 Absatz 1 und 1a Nummer 1 und 2 in erforderlichem und spezifischem Maße angepasst werden, sodass auch gewerbe- und handwerksrechtliche Verstöße durch aktive Prüfungen von Personen und Geschäftsunterlagen festgestellt und geklärt werden können. In beiden Fällen dienen die Befugnisse der Prüfung von Sachverhalten, die bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem hohen Bußgeld belegt werden können. Da die Verschleierungs- und Umgehungsmethoden immer ausgefeilter werden, müssen auch die Kontrollmöglichkeiten verbessert werden. Nur so ist es möglich, mit vertretbarem Prüfaufwand zu verwertbaren Ergebnissen zu kommen. Die in § 4a eingeräumten Befugnisse ermächtigen nicht zum Betreten von Wohnungen gegen den Willen des Wohnungsinhabers.



Drucksache 176/11

... Die beiden Extremformen der Geldwäsche sind einerseits komplexe internationale Operationen zur Verschleierung des kriminellen Ursprungs großmaßstäbiger Tätigkeiten mit dem Ziel, Personen und Eigentum legitim erscheinen zu lassen, und andererseits jeder Versuch, den Gewinn aus kriminellen Handlungen zu verhehlen, zu verbergen oder verschwinden zu lassen; die Höhe der betreffenden Summen spielt hierbei keine Rolle (Geldwäsche durch den Straftäter selbst - manchmal durch Ausgaben - aber auch Verbrechen zur Finanzierung von Spielsucht).



Drucksache 317/11

... Es lässt sich feststellen, dass eine restriktive Auslegung des Begriffs des wirtschaftlich Berechtigten nicht in Bezug auf Treuhandverhältnisse oder auf Fallkonstellationen, bei denen eine Person auf Rechnung des Vertragspartners handelt, in der Praxis angewendet wurde. Auch in diesen Fällen liegt ein "Handeln auf Veranlassung eines Dritten" im Sinne dieser Vorschrift vor, weshalb die Erweiterung der Definition geboten war. Da die treuhänderische Abwicklung von Geschäften und Transaktionen ein wirkungsvolles Mittel zum Verschleiern von Geldwäsche sein kann bzw. die Terrorismusfinanzierung erleichtert, soll § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2 und 3 - neu - sowie § 11 Absatz 1 Nummer 3 - neu - dieses Gesetzes die erforderliche Transparenz auch im Bereich der treuhänderisch abgewickelten Geschäfte und Transaktionen sicherstellen.



Drucksache 520/11 (Beschluss)

... Bisher sind die angeführten Verstöße gegen § 49 beim Parallelhandel nicht bußgeldbewehrt. Es ist in § 50 Absatz 2 Nummer 1 lediglich die Rücknahme bzw. der Widerruf der Genehmigung für den im Falle eines wiederholten Verstoßes gegen die Pflichten des § 49 vorgesehen. Dies ist zur Durchsetzung der Pflichten des § 49 unzureichend, zumal die Verschleierung von Handelswegen auch dazu dienen kann, den Nachweis durch die zuständige Behörde zu erschweren, dass erteilte Genehmigungen dazu missbraucht wurden, ein anderes Pflanzenschutzmittel als das genehmigte in Verkehr zu bringen.



Drucksache 704/1/10

... Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts soll zukünftig die Ausnahme sein und nur erfolgen, wenn Gründe es erfordern, die in der Person oder im Verhalten des Ausländers begründet sind. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Ausländer wegen mangelnder Mitwirkung oder Identitätsverschleierung das Ausreisehindernis selbst zu vertreten hat oder er Straftaten begangen hat. Die Einzelheiten, z.B. die Festlegung relevanter Straftaten, sollen dem Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers überlassen bleiben.



Drucksache 482/10

... die Fallkonstellationen, bei denen Sachverhalte mit einem höheren Risiko vorliegen, die in Reaktion darauf die Erfüllung verstärkter Sorgfalts- und Organisationspflichten verlangen, abschließend festgelegt. Dieser statische Ansatz hat sich für eine effektive Geldwäscheprävention als hinderlich erwiesen. Die Methoden und die Techniken der Geldwäscher sind national und international einem ständigen Änderungs- und Anpassungsprozess unterworfen. Entwickelt der Markt neue Dienstleistungen und Produkte, etwa Finanzprodukte oder Produkte für den Zahlungsverkehr, werden diese nicht nur von legal handelnden Akteuren am Markt nachgefragt, sondern auch von Geldwäschern, die sich bei ihrer Nutzung oder bei der Bewertung ihrer Nutzungsmöglichkeiten davon leiten lassen, ob diese geeignet sind, illegal generierte Vermögensgegenstände dadurch besser verschleiern zu können und sich so illegale Profite vor dem Zugriff des Staates besser sichern zu können. In einem globalisierten Finanz- und Zahlungsmarkt werden i. Ü. diejenigen Länder von global handelnden "Crime Entrepreneurs" genutzt, die als Offshore-Staat oder als Land, das die internationalen Standards gegen Geldwäsche nicht oder nur unvollständig einhält, am wenigsten gewillt oder in der Lage sind, die illegalen Aktivitäten dieser Akteure zu unterbinden.



Drucksache 704/10 (Beschluss)

... Ausländer, die wegen mangelnder Mitwirkung oder Identitätsverschleierung das Ausreisehindernis selbst zu vertreten oder Straftaten begangen haben, sollen von dieser Erleichterung ausgenommen werden können. Ihr Aufenthalt bliebe dann gesetzlich auf das Land oder durch einschränkende Bedingungen und Auflagen auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt. Die Einzelheiten, z.B. die Festlegung relevanter Straftaten, bleiben dem Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers überlassen.



Drucksache 329/10

... " bezeichneten Personalien werden genutzt, um die eigene Identität zu verschleiern. Im Zuge der Ermittlung der rechtmäßigen Personalien ist es für die Polizei unerlässlich, die Alias-Personalien abzubilden, um Zusammenhänge zu erkennen und Rückschlüsse auf die einer Person rechtmäßig zustehenden Personalien ziehen zu können.



Drucksache 851/10

... Die FATF hat in ihrem Deutschlandbericht vom 18. Februar 2010 festgestellt, dass Marktmanipulation, Insiderhandel und Produktpiraterie entgegen den 409-Empfehlungen bislang nicht Vortaten des Geldwäschestraftatbestandes in Deutschland sind. Empfehlung 1 bezieht sich auf die Schaffung eines Straftatbestandes der Geldwäsche und Verschleierung von Vermögenswerten, wie ihn der deutsche § 261 des



Drucksache 453/10

... Mit vermeintlichen Gratisangeboten verschleiern unseriöse Unternehmen im Internet die Entgeltlichkeit ihrer Angebote. Durch unklare oder irreführende Gestaltungsweisen auf der Internetseite werden Verbraucherinnen und Verbraucher neugierig gemacht, so dass sie nicht merken, dass sie beispielsweise mit einem Klick auf ein "



Drucksache 235/10

... (2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 hindert die Vertragsparteien nicht daran, eine solche Verbringung zu verbieten oder zu beschränken wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zum Schutz des geistigen, industriellen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt ist. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.



Drucksache 319/10

... oder eine unzulässige Verschleierung des Werbecharakters von geschäftlichen Handlungen im Sinne von § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Nummer 3 UWG vorliegen, was wettbewerbsrechtlich geahndet werden kann.



Drucksache 484/10 (Beschluss)

... Würde der Ort der Veröffentlichung ins Belieben des pharmazeutischen Unternehmers oder Sponsors gestellt, so kann das Ziel der Transparenz und Verfügbarkeit von Berichten über alle durchgeführten klinischen Prüfungen nicht erreicht werden. Es würden zahlreiche Möglichkeiten eröffnet werden, erneut negative Studienergebnisse zu verschleiern. Außerdem würde die Möglichkeit der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 97 Absatz 2 Nummer 9a - neu -



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