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"Schleier"


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0732/05
0025/05B
0512/1/05
0025/1/05
0392/05
0847/05
0815/05B
0359/05
0758/05
0631/05
0092/05
0815/05
0617/05
0899/1/05
0661/05
0672/05
0794/05
0773/04B
0662/04
0983/04
0683/1/04
0622/04
0852/04
0985/04
0912/04
0722/04
0429/04
0664/04
0915/04
0572/03
0715/03
Drucksache 183/1/10

... " sollte verzichtet werden, weil sich dahinter mindestens ein halbes Dutzend Bedeutungen verbirgt, es sich also um einen besonders unscharfen Begriff handelt, der die Zielsetzung des Begehrens eher verschleiert als erhellt. Der Begriff "



Drucksache 508/10

... 11. stellt fest, dass der steigende Anteil der Nicht-Standard-Verträge bzw. der atypischen Verträge eine erhebliche geschlechts- und generationenbezogene Dimension hat, da Frauen, ältere und jüngere Arbeitnehmer unverhältnismäßig stark in Nicht-Standard-Arbeitsverhältnissen vertreten sind; stellt fest, dass sich in bestimmten Sektoren ein rascher Strukturwandel vollzieht; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Gründe für diese Entwicklung zu untersuchen und in den entsprechenden Bereichen dieses Ungleichgewicht mit geeigneten und zielgerichteten Maßnahmen zu bekämpfen, indem der Übergang zu unbefristeter Beschäftigung erleichtert und insbesondere Maßnahmen für die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben sowohl für Männer als auch für Frauen sowie der soziale Dialog mit den Arbeitnehmervertretern in den Unternehmen gefördert werden, fordert, dass der Erfolg dieser Maßnahmen überwacht und veröffentlicht wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, zu gewährleisten, dass der Rückgriff auf Nicht-Standard-Verträge bzw. atypische Verträge nicht der Verschleierung von Schwarzarbeit, sondern – durch den Austausch von Kompetenzen – der Förderung des Übergangs zu einer wirklichen Integration junger Menschen und Arbeitsloser in den Arbeitsmarkt dient, indem Beschäftigten und Unternehmen ein Rahmen von Sicherheit und Flexibilität geboten wird, der sowohl die Beschäftigungsfähigkeit als auch die Wettbewerbsfähigkeit stärkt;



Drucksache 780/10

... 44. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf zu prüfen, wie verschiedene Modelle bedingungsloser und der Armut vorbeugender Grundeinkommen für alle zur gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Eingliederung beitragen könnten, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass sie nicht stigmatisierend wirken und geeignet sind, Fälle von verschleierter Armut zu vermeiden;



Drucksache 158/09

... - intransparent, weil es die tatsächliche Leistung des einzelnen Arztes verschleiert,



Drucksache 14/09

... 51 Die Beibehaltung der Zuständigkeit der Behörden des Staates, in dem das Kind unmittelbar vor seinem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, solange die in Absatz 1 verankerten Bedingungen nicht erfüllt sind, darf die Tatsache nicht verschleiern, dass die Behörden des Staates, in den das Kind verbracht oder in dem es zurückgehalten wurde, nunmehr die dem Kind am nächsten stehenden Behörden sind. Deshalb spricht Artikel 7 Abs. 3 ihnen die Zuständigkeit zu, die nach Artikel 11 zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes erforderlichen dringenden Maßnahmen zu treffen (siehe unten). Diese Zuständigkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die vorläufigen territorial beschränkten Maßnahmen, die nach Artikel 12 den Behörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich das Kind befindet, zugewiesen werden.



Drucksache 496/09

... ", die rechtschaffene Bürger hinterlassen, noch größer ist als die von Kriminellen und Terroristen, die beträchtliche Anstrengungen unternehmen, um ihre Identität zu verschleiern, und dass es eine erhebliche Anzahl "



Drucksache 846/09

... In der Vergangenheit gab es Bedenken, dass die Mitgliedstaaten öffentlichprivate Partnerschaften nutzen könnten, um Ausgaben und neue Verbindlichkeiten in den öffentlichen Haushalten zu verschleiern, und somit im Widerspruch zum Stabilitäts- und Wachstumspakt Zukunftslasten aufhäufen könnten. Ähnliche Bedenken könnten angesichts der aufgrund der Krise eingegangenen öffentlichen Schulden erhoben werden. Eurostat hat in Vorschriften über die statistische Berechnung von ÖPPs15 eindeutig festgelegt, in welchen Fällen die Vermögenswerte einer ÖPP in der Vermögensbilanz des Staates verbucht werden. Entscheidend ist die Verteilung der Hauptrisiken des Vorhabens zwischen Staat und ÖPP-Betreiber. Liegt das finanzielle Risiko des Projekts im Wesentlichen beim Staat, werden die ÖPP-Vermögenswerte als Vermögenswerte des Staates verbucht. Angesichts des Drucks auf die öffentlichen Finanzen wegen der anhaltenden Wirtschaftskrise würde eine problemlose Rückkehr zu Haushaltsdisziplin voraussetzen, dass sich die Mitgliedstaaten der Auswirkungen der einzelnen Vorhaben auf ihre Bilanzen und der damit verbundenen Konsequenzen (Schulden- und Defizitbehandlung) bewusst sind.



Drucksache 232/09

... 10. befürwortet die bedingungslose Respektierung moralischer und ethischer Werte von Staaten und Völkern, bedauert jedoch in diesem Zusammenhang die zunehmende missbräuchliche Verwendung der Zensur in Bezug auf Online-Dienste und -Produkte, die ein verschleiertes Handelshemmnis darstellt;



Drucksache 668/09

... 3.4.2 Andere Namen sind Genanntnamen, Künstler- oder Ordensnamen sowie nicht definierte Namen, die der Betroffene ohne die Absicht führt, damit die Identität zu verschleiern (z.B. Pater Remigius). Genanntnamen, Ordens- und Künstlernamen sind nur dann zu speichern, wenn sie im Pass eingetragen sind oder aus anderen amtlichen Quellen, z.B. aus dem Melderegister, bekannt geworden sind.



Drucksache 676/09

... ", dabei sind Produkte an der Gesamtaufmachung (Art der Verpackung, Abbildungen etc.) vom Original kaum zu unterscheiden. Durch solche verschleiernden Angaben werden Imitate nur von den wenigsten Verbrauchern erkannt .und der Verbraucher kann seine Fehlvorstellung nicht korrigieren.



Drucksache 676/09 (Beschluss)

... verschleiernden Angaben



Drucksache 696/09

... Als Kopfbedeckungen sind nur Kleidungsstücke und Schmuckstücke (z.B. Tücher, Schleier, Kapuzen, Masken, Helme, Kappen, Hute, Kronen) zu verstehen, nicht hingegen lose oder feste Haarteile (Perücken i.e.S.).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 696/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Zu § 1

§ 1
Absatz 1

§ 1
Absatz 2

§ 1
Absatz 3

§ 1
Absatz 4

Zu § 2

§ 2
Absatz 1

§ 2
Absatz 2

Zu § 3

Zu § 4

Vorbemerkungen

§ 4
Absatz 1

§ 4
Absatz 2

§ 4
Absatz 3

§ 4
Absatz 4

§ 4
Absatz 4a

§ 4
Absatz 5

§ 4
Absatz 6

Zu § 5

§ 5
Absatz 1

§ 5
Absatz 3

§ 5
Absatz 4

§ 5
Absatz 5

Zu § 6

§ 6
Absatz 2

Optionspflichtige, die zu Gunsten der deutschen Staatsangehörigkeit optiert haben, haben deren Fortbestehen nach Abschluss des Optionsverfahrens durch Vorlage eines Bescheides über das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 6 StAG nachzuweisen. Die Optionspflicht nach § 29 StAG gilt sowohl für diejenigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 StAG erworben haben, als auch für die nach § 40b StAG Eingebürgerten. Vgl. auch Absatz 4 und Ziffer 5.5.

§ 6
Absatz 2a

§ 6
Absatz 3

§ 6
Absatz 4

Zu § 6a

§ 6a

Zu § 7

§ 7
Absatz 1

§ 7
Absatz 2

§ 7
Absatz 3

§ 7
Absatz 4

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

§ 10
Absatz 2

§ 10
Absatz 3

Zu § 11

Zu § 12

§ 12
Absatz 2

§ 12
Absatz 3

Zu § 13

§ 13
Absatz 2

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Vorbemerkungen

§ 16
Absatz 2

§ 16
Absatz 3

§ 16
Absatz 4

Zu § 16a

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Vorbemerkungen

§ 19
Absatz 1

§ 19
Absatz 2

§ 19
Absatz 3

§ 19
Absatz 4

Zu § 20

Zu § 21

§ 21
Absatz 2

§ 21
Absatz 3

§ 21
Absatz 4

Zu § 22

Vorbemerkungen

§ 22
Absatz 1

§ 22
Absatz 2

§ 22
Absatz 4

Zu § 22a

§ 22a
Absatz 1

§ 22a
Absatz 2

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Technische Übergangsvorschriften

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Bürokratiekosten

Tabelle

Tabelle

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1008: Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes


 
 
 


Drucksache 187/09

... Freiheitsberaubung anzuerkennen, oder der Verschleierung des Schicksals oder des Verbleibs der verschwundenen Person, wodurch sie dem Schutz des Gesetzes entzogen wird.



Drucksache 200/08

... 76. stellt fest, dass die Überalterung der europäischen Gesellschaft beträchtliche regionale Ungleichheiten aufweist und nationale Daten zum demografischen Wandel verschiedene lokale Wirklichkeiten verschleiern, was es für die Zentralregierungen schwierig macht, den Bedarf an Infrastrukturen und die erforderlichen finanziellen Transfers zu ermitteln; fordert die Kommission auf, dazu beizutragen, dass die Qualität und Verlässlichkeit von Daten und Statistiken zu demografischen Trends verbessert werden, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Prozess der Freizügigkeit für alle Arbeitnehmer innerhalb einer erweiterten Europäischen Union noch vor 2014 stärker zu beschleunigen;



Drucksache 479/1/08

... Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass das sich aus dem völligen Rückzug staatlicher Kontrolle ergebende Missbrauchspotenzial für eine haftungsbeschränkte Gesellschaft dem Rechtsverkehr nicht zuzumuten ist. Beteiligungsverhältnisse können beliebig verschleiert werden, was Gläubigerinteressen, besonders bei Firmenbestattungen, erheblich beeinträchtigt. Die Finanzbehörden bekommen für die Besteuerung relevante Tatsachen nicht mitgeteilt, Geldwäsche wird erleichtert. Nicht zuletzt ist die Verkehrsfähigkeit der Gesellschaftsanteile der SPE durch diese Vorgaben gefährdet. Aufgrund des Fehlens jeglicher Dokumentation und Wirksamkeitskontrolle ist die Frage, ob dem Veräußerer der Anteil auch wirklich zusteht, kaum zu klären. Folgen sind erhebliche Mehrausgaben im Rahmen der Due Diligence.



Drucksache 345/08

... 4. bei Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen."



Drucksache 168/08

... Die von den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten angebotenen Produkte und Dienstleistungen sind erfahrungsgemäß in besonderem Maße für kriminelle Personen als Mittel der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung attraktiv, da diese Institute auf Grund ihrer Rolle als Kapitalsammelstellen und ihrer Stellung im Zahlungsverkehr zur Verschleierung der illegalen Herkunft von Vermögensgegenständen in besonderem Maße missbraucht werden können. Andererseits unterliegen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute einer umfassenden behördlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.



Drucksache 365/08

... Es steht zu befürchten, dass die frei zugänglichen, höchst wirksamen Kryptierungsverfahren, die Anonymisierung und Zugangssicherung (z.B. durch die Verschleierung von IP-Adressen oder die Verwendung von Passwörtern) die klassischen Ermittlungsinstrumentarien zur Beweissicherung künftig weitgehend ins Leere laufen lassen.



Drucksache 168/1/08

... Der Wegfall der Identifizierungspflicht beim persönlich Auftretenden (Vertreter oder Bote) würde die Beweisführung in Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche erheblich beeinträchtigen, wenn nicht sogar gänzlich unmöglich machen und sich negativ auf die Effektivität der Geldwäschebekämpfung insgesamt auswirken. Zur Verschleierung inkriminierter Gewinne werden bekanntermaßen Scheinfirmen gegründet oder Strohmänner als Geschäftsführer von Mantelfirmen eingesetzt, um die Gelder in den regulären Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Die Nichtidentifizierung von Vertretern/ Boten bewirkt, dass die eigentlichen Akteure der Transaktionen nicht erkannt und damit auch nicht festgestellt werden können.



Drucksache 168/08 (Beschluss)

... Der Wegfall der Identifizierungspflicht beim persönlich Auftretenden (Vertreter oder Bote) würde die Beweisführung in Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche erheblich beeinträchtigen, wenn nicht sogar gänzlich unmöglich machen und sich negativ auf die Effektivität der Geldwäschebekämpfung insgesamt auswirken. Zur Verschleierung inkriminierter Gewinne werden bekanntermaßen Scheinfirmen gegründet oder Strohmänner als Geschäftsführer von Mantelfirmen eingesetzt, um die Gelder in den regulären Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Die Nichtidentifizierung von Vertretern/ Boten bewirkt, dass die eigentlichen Akteure der Transaktionen nicht erkannt und damit auch nicht festgestellt werden können.



Drucksache 544/08 (Beschluss)

... gleich gestaltet werden, weil die Prüfungen in beiden Fällen der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten dienen die mit einem hohen Bußgeld belegt werden können. Da die Verschleierungs- und Umgehungsmethoden immer ausgefeilter werden, müssen auch die Kontrollmöglichkeiten verbessert werden, so dass mit vertretbarem Ermittlungsaufwand zu verwertbaren Ermittlungsergebnissen zu kommen ist.



Drucksache 403/08

... Veruntreuung, Verschleierung von Vermögenswerten oder unerlaubte Erhöhung der Verbindlichkeiten einer Gesellschaft



Drucksache 544/1/08

... gleich gestaltet werden, weil die Prüfungen in beiden Fällen der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten dienen die mit einem hohen Bußgeld belegt werden können. Da die Verschleierungs- und Umgehungsmethoden immer ausgefeilter werden, müssen auch die Kontrollmöglichkeiten verbessert werden, so dass mit vertretbarem Ermittlungsaufwand zu verwertbaren Ermittlungsergebnissen zu kommen ist.



Drucksache 745/08

... Die Kreditwirtschaft hält die Eigenmittelanforderungen für Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) wie Investmentfonds nach dem IRB-Ansatz für zu streng, wenn Banken für das Risiko des OGA kein internes Rating vorlegen können oder wollen. Mit dem Vorschlag werden die Eigenkapitalanforderungen für risikoärmere Vermögenswerte des OGA deutlich abgesenkt, bleiben jedoch hoch, wenn Vermögenswerte entweder risikoreich sind oder das Risiko unbekannt ist. Der Tendenz, dass unbekannte Risiken, die sich hinter Anlagen in OGA ohne angemessene Eigenkapitalanforderungen verbergen, in der Bilanz einer Bank verschleiert werden, wird also weiterhin entgegengewirkt.



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