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"Schuldverhältnissen"


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0128/04B
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Drucksache 129/11

... bereits eine Regelung, wonach bei Dauerschuldverhältnissen die Vereinbarung einer den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindenden Laufzeit des Vertrages in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Individuelle vertragliche Vereinbarungen zwischen Verbrauchern und Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten werden von dieser Regelung jedoch nicht umfasst. Demzufolge bedarf es zur Vermeidung von Umsetzungsdefiziten im Hinblick auf Art. 30 Abs. 5 S. 1 URL einer gesonderten und damit über § 309 Nr. 9a BGB hinausgehenden Regelung. Mit § 43b S. 2 wird Art. 30 Abs. 5 Satz 2 URL umgesetzt. Danach werden Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verpflichtet, dem Teilnehmer einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten anzubieten. Damit ist nicht verbunden, dass jede Tarifvariante auch mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten angeboten werden muss. Es wird vielmehr damit erreicht, dass für jedes angebotene Produkt (bspw. regulärer Telefon-, Breitband- oder Mobilfunkanschluss) ein Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten zur Verfügung steht. Mit dieser Regelung wird die potenzielle Wechselbereitschaft durch das Angebot von Verträgen mit kürzerer Laufzeit gestärkt und damit ein weiterer wettbewerbsfördernder Impuls gesetzt.



Drucksache 129/11 (Beschluss)

... In der Praxis treten immer wieder Fälle auf, in denen es zu einem vom Verbraucher nicht gewollten Anbieterwechsel kommt. Hintergrund ist, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit dem bisherigen Anbieter ohne dessen Einverständnis kündigt. Insbesondere ist der Fernabsatz betroffen, vor allem die Ansprache von Verbrauchern über zum Teil unzulässige Werbeanrufe. Hier setzt § 312f BGB an, der für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen und die Bevollmächtigung hierzu Textform vorschreibt und so das "Unterschieben" neuer Verträge erschwert. Die Gefahr eines ungewollten Anbieterwechsels besteht aber auch außerhalb des Fernabsatzes, etwa wenn der Kontakt zwischen Anbieter und Verbraucher in den Geschäftsräumen des Anbieters stattfindet. Wird der neue Anbieter in den Kündigungsprozess eingebunden, sollte für die Kündigung des Vertrags mit dem alten Anbieter und die Bevollmächtigung hierzu ebenfalls Textform erforderlich sein.



Drucksache 525/11

... - Der Unternehmer ist verpflichtet, bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr über eine entgeltliche Leistung dem Verbraucher unmittelbar, bevor dieser seine Bestellung abgibt, Informationen über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, den Gesamtpreis, gegebenenfalls anfallende Liefer- und Versandkosten und bei Dauerschuldverhältnissen über die Mindestlaufzeit des Vertrages klar und verständlich zur Verfügung zu stellen.



Drucksache 129/1/11

... an, der für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen und die Bevollmächtigung hierzu Textform vorschreibt und so das "Unterschieben" neuer Verträge erschwert. Die Gefahr eines ungewollten Anbieterwechsels besteht aber auch außerhalb des Fernabsatzes, etwa wenn der Kontakt zwischen Anbieter und Verbraucher in den Geschäftsräumen des Anbieters stattfindet. Wird der neue Anbieter in den Kündigungsprozess eingebunden, sollte für die Kündigung des Vertrags mit dem alten Anbieter und die Bevollmächtigung hierzu ebenfalls Textform erforderlich sein.



Drucksache 681/10

... § 13 Beendigung von Schuldverhältnissen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 681/10




Gesetz

Artikel 1
Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten (Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz – KredReorgG)

Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Grundsätze von Sanierungs- und Reorganisationsverfahren

3 Sanierungsverfahren

§ 2
Einleitung und Beantragung des Sanierungsverfahrens; Inhalt des Sanierungsplans

§ 3
Anordnung des Sanierungsverfahrens; Bestellung des Sanierungsberaters

§ 4
Rechtsstellung des Sanierungsberaters; Verordnungsermächtigung

§ 5
Gerichtliche Maßnahmen

§ 6
Umsetzung des Sanierungsplans; Aufhebung des Sanierungsverfahrens

3 Reorganisationsverfahren

§ 7
Einleitung, Beantragung und Anordnung des Reorganisationsverfahrens

§ 8
Inhalt des Reorganisationsplans

§ 9
Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital

§ 10
Sonstige gesellschaftsrechtliche Regelungen

§ 11
Ausgliederung

§ 12
Eingriffe in Gläubigerrechte

§ 13
Beendigung von Schuldverhältnissen

§ 14
Anmeldung von Forderungen

§ 15
Prüfung und Feststellung der Forderungen

§ 16
Vorbereitung der Abstimmung über den Reorganisationsplan

§ 17
Abstimmung der Gläubiger

§ 18
Abstimmung der Anteilsinhaber

§ 19
Annahme des Reorganisationsplans

§ 20
Gerichtliche Bestätigung des Reorganisationsplans

§ 21
Allgemeine Wirkungen des Reorganisationsplans; Eintragung ins Handelsregister

§ 22
Aufhebung des Reorganisationsverfahrens; Überwachung der Planerfüllung

§ 23
Schutz von Finanzsicherheiten sowie von Zahlungs- und Wertpapiersystemen

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 45
Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität

§ 45c
Sonderbeauftragter

§ 46c
Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen

§ 48a
Übertragungsanordnung

§ 48b
Bestands- und Systemgefährdung

§ 48c
Fristsetzung; Erlass der Übertragungsanordnung

§ 48d
Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit

§ 48e
Inhalt der Übertragungsanordnung

§ 48f
Durchführung der Ausgliederung

§ 48g
Wirksamwerden und Wirkungen der Ausgliederung

§ 48h
Haftung des Kreditinstituts; Insolvenzfestigkeit der Ausgliederung

§ 48i
Gegenstände, die ausländischem Recht unterliegen

§ 48j
Partielle Rückübertragung

§ 48k
Partielle Übertragung

§ 48l
Maßnahmen bei dem Kreditinstitut

§ 48m
Maßnahmen bei dem übernehmenden Rechtsträger

§ 48n
Unterrichtung

§ 48o
Maßnahmen bei übergeordneten Unternehmen von Institutsgruppen

§ 48p
Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen

§ 48q
Maßnahmen bei Finanzkonglomeraten

§ 48r
Rechtsschutz

§ 48s
Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung

§ 52a
Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten

Artikel 3
Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfondsgesetz - RStruktFG)

§ 1
Errichtung des Fonds

§ 2
Beitragspflichtige Unternehmen

§ 3
Aufgabe und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds

§ 4
Entscheidung über Restrukturierungsmaßnahmen

§ 5
Gründung eines Brückeninstituts und Anteilserwerb

§ 6
Garantie

§ 7
Rekapitalisierung

§ 8
Sonstige Maßnahmen

§ 9
Stellung im Rechtsverkehr

§ 10
Vermögenstrennung

§ 11
Verwaltung des Restrukturierungsfonds

§ 12
Mittel des Restrukturierungsfonds

§ 13
Wirtschaftsführung und Rechnungslegung

§ 14
Informationspflichten und Verschwiegenheitspflicht

§ 15
Steuern

§ 16
Parlamentarische Kontrolle

Artikel 4
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

§ 3b
Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Artikel 5
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes

§ 7e
Kapitalmaßnahmen durch Dritte im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme

§ 7f
Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen

§ 20
Veränderung und Beendigung von Rekapitalisierungsmaßnahmen

Artikel 6
Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

§ 24
Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur

Artikel 8
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 9
Änderung des Gerichtskostengesetzes

§ 23a
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz Die Kosten des Sanierungs- und Reorganisationsverfahrens schuldet nur das Kreditinstitut.

§ 53a
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz

Artikel 10
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 24
Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 12
Änderung des Pfandbriefgesetzes

§ 36a
Trennungsprinzip bei Reorganisation oder Restrukturierung der Pfandbriefbank

Artikel 13
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Artikel 14
Änderung des Investmentgesetzes

Artikel 15
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Artikel 16
Änderung des Anfechtungsgesetzes

Artikel 16a
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

Artikel 17
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 532/1/10

... Auf der anderen Seite sind die Sozialversicherungsträger und andere Gläubiger von Dauerschuldverhältnissen bei der derzeit geltenden Regelung ausreichend geschützt durch die Möglichkeit, neu entstandene Forderungen noch nachzuschieben."



Drucksache 413/10

... Die Wirtschaftsbeziehungen im Binnenmarkt sind das Ergebnis einer Vielzahl vertraglicher Schuldverhältnisse, für die ganz unterschiedliche einzelstaatliche Vertragsrechtssysteme gelten. Doch können die Unterschiede im Vertragsrecht der Mitgliedstaaten zusätzliche Transaktionskosten verursachen, zu Rechtsunsicherheit für Unternehmen führen und das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt schwächen. Unternehmen können sich beispielsweise gezwungen sehen, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen an die unterschiedlichen Regelungen anzupassen. Hinzu kommt, dass die innerstaatlichen Vorschriften selten in andere europäische Sprachen übersetzt sind, so dass die Wirtschaftsteilnehmer Juristen zu Rate ziehen müssen, die sich im jeweiligen Rechtssystem auskennen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 413/10




Grünbuch der Kommission Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen

1. Zweck des Grünbuchs

2. Hintergrund

3. Herausforderungen für den Binnenmarkt

3.1. Verbraucherverträge

3.2. Unternehmerverträge

4. Wahl des am besten geeigneten Europäischen Vertragsrechtsinstruments

4.1. Welche rechtliche Form sollte ein europäisches Vertragsrechtsinstrument haben?

Option 1: Veröffentlichung der Ergebnisse der Expertengruppe

Option 2: Eine offizielle Toolbox” für die Rechtsetzungsorgane

Option 3: Kommissionsempfehlung zum Europäischen Vertragsrecht

Option 4: Verordnung zur Einführung eines fakultativen europäischen

Option 5: Richtlinie über ein Europäisches Vertragsrecht

Option 6: Verordnung zur Einführung eines Europäischen Vertragsrechts

Option 7: Verordnung zur Einführung eines Europäisches Zivilrechtsgesetzbuches

4.2. Welche Vertragsarten sollte das Instrument regeln?

4.2.1. Sollte das Instrument sowohl für Verbraucherverträge als auch für Unternehmerverträge gelten?

4.2.2. Sollte das Instrument sowohl für grenzüberschreitende als auch für innerstaatliche Verträge gelten?

4.3. Welchen sachlichen Anwendungsbereich sollte das Instrument haben?

4.3.1. Enge Auslegung

4.3.2. Weite Auslegung

4.3.3. Sollte das Instrument für bestimmte Vertragsarten gelten?

4.3.4. Gegenstand eines Europäischen Zivilrechtsgesetzbuchs

5. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 494/10

... erfasst alle Fälle der Verbreitung von diskriminierendem Material im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1, wenn ein Angriff auf die Menschenwürde vorliegt. Ein solcher Angriff ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs z.B. stets gegeben, wenn der Täter sich mit der NS-Rassenideologie identifiziert oder wenn die Äußerung damit in (affirmativem) Zusammenhang steht (vgl. BGHSt 40, 97, 100; 4 StR 283/04; vgl. auch BVerfG NStZ 2001, 26, 28). Daneben kann der Straftatbestand der Beleidigung verschiedene Fallgestaltungen abdecken. Nach Artikel 3 Absatz 2 kann sich eine Vertragspartei im Übrigen das Recht vorbehalten, die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Handlungen nicht unter Strafe zu stellen, wenn das Material nach Artikel 2 Absatz 1 eine Diskriminierung, die nicht mit Hass oder Gewalt einhergeht, befürwortet oder fördert oder dazu aufstachelt, vorausgesetzt, dass andere wirksame Mittel zur Verfügung stehen. Diese können nach Nummer 32 des Erläuternden Berichts zum Beispiel zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Natur sein. Solche anderen Mittel stehen im deutschen Recht zur Verfügung. Zum Beispiel geschieht dies im Bereich der Begründung, Durchführung und Beendigung von Schuldverhältnissen durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Soweit Diskriminierungen also nicht von § 130

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 494/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art Übersetzung

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Zweck

Artikel 2
Begriffsbestimmung

Kapitel II
Innerstaatlich zu treffende Maßnahmen

Artikel 3
Verbreitung rassistischen und fremdenfeindlichen Materials über Computersysteme

Artikel 4
Rassistisch und fremdenfeindlich motivierte Drohung

Artikel 5
Rassistisch und fremdenfeindlich motivierte Beleidigung

Artikel 6
Leugnung, grobe Verharmlosung, Billigung oder Rechtfertigung von Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Artikel 7
Beihilfe und Anstiftung

Kapitel III
Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und diesem Protokoll

Artikel 8
Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und diesem Protokoll

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 9
Zustimmung, gebunden zu sein

Artikel 10
Inkrafttreten

Artikel 11
Beitritt

Artikel 12
Vorbehalte und Erklärungen

Artikel 13
Status und Rücknahme von Vorbehalten

Artikel 14
Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 15
Kündigung

Artikel 16
Notifikation

Denkschrift

I. Allgemeines

1. Entstehungsgeschichte

2. Inhalt und Würdigung des Zusatzprotokolls

3. Deutscher Vorbehalt

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Kapitel II – Innerstaatlich zu treffende Maßnahmen

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Kapitel III – Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und dem Zusatzprotokoll

Zu Artikel 8

Zu Kapitel IV – Schlussbestimmungen

Zu den Artikeln 9


 
 
 


Drucksache 180/09

... Das Bundesministerium beruft sich bei der Einordnung der Regelungen auf eine von der Bundesregierung im Rahmen der Kabinettsitzung am 5. November 2008 gefundene Abgrenzung von Informationspflichten innerhalb von Schuldverhältnissen zu inhaltlichen Pflichten. Es argumentiert, es handelt sich bei diesen Pflichten nicht um Informationspflichten, da die Angaben "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 180/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz – SchVG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Anleihebedingungen

§ 3
Transparenz des Leistungsversprechens

§ 4
Kollektive Bindung

Abschnitt 2
Beschlüsse der Gläubiger

§ 5
Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger

§ 6
Stimmrecht

§ 7
Gemeinsamer Vertreter der Gläubiger

§ 8
Bestellung des gemeinsamen Vertreters in den Anleihebedingungen

§ 9
Einberufung der Gläubigerversammlung

§ 10
Frist, Anmeldung, Nachweis

§ 11
Ort der Gläubigerversammlung

§ 12
Inhalt der Einberufung, Bekanntmachung

§ 13
Tagesordnung

§ 14
Vertretung

§ 15
Vorsitz, Beschlussfähigkeit

§ 16
Auskunftspflicht, Abstimmung, Niederschrift

§ 17
Bekanntmachung von Beschlüssen

§ 18
Abstimmung ohne Versammlung

§ 19
Insolvenzverfahren

§ 20
Anfechtung von Beschlüssen

§ 21
Vollziehung von Beschlüssen

§ 22
Geltung für Mitverpflichtete

Abschnitt 3
Bußgeldvorschriften; Übergangsbestimmungen

§ 23
Bußgeldvorschriften

§ 24
Übergangsbestimmungen

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes

Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Abschnitt 6
Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten.

Abschnitt 6
Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten.

§ 43
Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a

Artikel 5
Änderung des Depotgesetzes

Artikel 6
Änderung des Pfandbriefgesetzes

Artikel 7
Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung

Artikel 8
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen

2. Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern im Fall einer Falschberatung

3. Bezüge zum Recht der Europäischen Union

4. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

5. Finanzielle Auswirkungen

6. Bürokratiekosten

7. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

8. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage 1
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 533: Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung (NKR-Nr. 533)


 
 
 


Drucksache 244/09

... Die Übernahme einer Beteiligung des Fonds an einem Unternehmen des Finanzsektors stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung eines Schuldverhältnisses dar und führt auch nicht zu einer automatischen Beendigung von Schuldverhältnissen. Entgegenstehende vertragliche Bestimmungen sind unwirksam."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 244/09




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

§ 5a
Anteilserwerb

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS

§ 1
Anwendungsbereich

§ 7
Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Kapitalherabsetzung

§ 7a
Bedingtes Kapital

§ 7b
Schaffung eines genehmigten Kapitals durch die Hauptversammlung

§ 7c
Eintragung von Hauptversammlungsbeschlüssen

§ 7d
Ausschluss der aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen

§ 7e
Kapitalmaßnahmen durch Dritte im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme

§ 12
Wertpapiererwerbs- und Übernahmeangebote; Ausschluss von Minderheitsaktionären

§ 18
Anfechtung, Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, verdeckte Sacheinlage

§ 19
Keine Kündigung bei Übernahme einer Beteiligung

Artikel 3
Gesetz zur Rettung von Unternehmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Rettungsübernahmegesetz - RettungsG)

§ 1
Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität

§ 2
Enteignungsakt

§ 3
Verfahren

§ 4
Entschädigung

§ 5
Rechtsschutz

§ 6
Befristung und Reprivatisierung

§ 7
Rechte des Gremiums nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und Unterrichtung des Finanz- und des Haushaltsausschusses

§ 8
Verordnungsermächtigung

§ 9
Verkündung von Rechtsverordnungen

Artikel 4
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 89/09

... ). Änderungsvorbehalte für den Zeitraum bis zum Abschluss eines Vertrages sind derzeit gemäß § 1 Absatz 5 PAngV nur für den Fall zulässig, dass Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen oder dass Waren oder Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert bzw. erbracht werden. Die Bestimmung ist daher an § 4 BGB-InfoV anzupassen.



Drucksache 7/09

... Die Europäische Gemeinschaft hat am 17. Juni 2008 die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-Verordnung) erlassen (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6). Sie gilt ab dem 17. Dezember 2009 in Deutschland unmittelbar und verdrängt die bislang geltenden Regelungen der Artikel 27 ff. des Einführungsgesetzes zum

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 7/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Einführungsgesetzes zum

Artikel 46a
Umweltschädigungen.

Zweiter Unterabschnitt Durchführung der Verordnung EG Nr. 593/2008

Artikel 46b
Verbraucherschutz für besondere Gebiete

Artikel 46c
Pflichtversicherungsverträge

Artikel 2
Änderungen anderer Rechtsvorschriften

§ 210
Großrisiken, laufende Versicherung

§ 216
Prozessstandschaft bei Versicherermehrheit

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage, Ziel und Inhalt des Entwurfs

II. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

III. Kosten und Preise

IV. Bürokratiekosten

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 682: Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-Verordnung)


 
 
 


Drucksache 160/09

... Die Übernahme einer Beteiligung des Fonds an einem Unternehmen des Finanzsektors stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung eines Schuldverhältnisses dar und führt auch nicht zu einer automatischen Beendigung von Schuldverhältnissen. Entgegenstehende vertragliche Bestimmungen sind unwirksam."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 160/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS

§ 1
Anwendungsbereich

§ 7
Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Kapitalherabsetzung

§ 7a
Bedingtes Kapital

§ 7b
Schaffung eines genehmigten Kapitals durch die Hauptversammlung

§ 7c
Eintragung von Hauptversammlungsbeschlüssen

§ 7d
Ausschluss der aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen

§ 12
Wertpapiererwerbs- und Übernahmeangebote

§ 18
Anfechtung, Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, verdeckte Sacheinlage

§ 19
Keine Kündigung bei Übernahme einer Beteiligung

Artikel 3
Gesetz zur Rettung von Unternehmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Rettungsübernahmegesetz - RettungsG)

§ 1
Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität

§ 2
Enteignungsakt

§ 3
Verfahren

§ 4
Entschädigung

§ 5
Rechtsschutz

§ 6
Befristung und Reprivatisierung

§ 7
Rechte des Gremiums nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

§ 8
Verordnungsermächtigung

§ 9
Verkündung von Rechtsverordnungen

Artikel 4
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 7a

Zu § 7b

Zu § 7c

Zu § 7d

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu § 18

Zu § 19

Zu Artikel 3

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 868: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz)


 
 
 


Drucksache 349/08 (Beschluss)

... Da das Risiko des vergaberechtswidrig zustande gekommen Vertrags nicht in der Sphäre des Auftragnehmers, sondern in der des öffentlichen Auftraggebers liegt, kann der Auftragnehmer nicht schutzlos gestellt werden. Daher sind hier die für die Vertragsabwicklung (Schadensersatzforderungen) erforderlichen Regelungen zu treffen. Problematisch für die Vergabestellen dürften hier Schadensersatzforderungen aus Verträgen mit mehrjährigen Vertragslaufzeiten, Dauerschuldverhältnissen, Rahmenvereinbarungen oder Bauprojekten mit mehrjähriger Bauzeit sein. Daher sieht der Vorschlag eine zeitlich bestimmte Obergrenze für den Vergütungsanspruch vor. Da bei einem zeitlich befristeten Vertrag eine ordentliche Kündigung nicht möglich ist, wird die Ersatzpflicht auf fünf Jahre begrenzt. Dies beschränkt das Risiko für die Vergabestellen und wird als angemessen für den Auftragnehmer angesehen. Für Verträge mit kürzeren Laufzeiten ist es erforderlich, eine Einschränkung auf die Hälfte der noch offenen Laufzeit des Vertrags vorzunehmen.



Drucksache 95/08

... können nur bezifferte Geldforderungen geltend gemacht werden, die bei Antragstellung fällig sind. Vom Anwendungsbereich der Verordnung nicht erfasst werden mit einzelnen Ausnahmen Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen; ausdrücklich ausgenommen ist außerdem die Haftung des Staates für hoheitliches Handeln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 95/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 183
Zustellung im Ausland

Abschnitt 1
Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007.

§ 1067
Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen

§ 1068
Zustellung durch die Post

Abschnitt 5
Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG)Nr.1896/2006

Titel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1087
Zuständigkeit

§ 1088
Maschinelle Bearbeitung

§ 1089
Zustellung

Titel 2
Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl

§ 1090
Verfahren nach Einspruch

§ 1091
Einleitung des Streitverfahrens

Titel 3
Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen

§ 1092
Verfahren

Titel 4
Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl

§ 1093
Vollstreckungsklausel

§ 1094
Übersetzung

§ 1095
Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl

§ 1096
Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage

Abschnitt 6
Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr.861/2007

Titel 1
Erkenntnisverfahren

§ 1097
Einleitung und Durchführung des Verfahrens

§ 1098
Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache

§ 1099
Widerklage

§ 1100
Mündliche Verhandlung

§ 1101
Beweisaufnahme

§ 1102
Urteil

§ 1103
Säumnis

§ 1104
Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten

Titel 2
Zwangsvollstreckung

§ 1105
Zwangsvollstreckung inländischer Titel

§ 1106
Bestätigung inländischer Titel

§ 1107
Ausländische Vollstreckungstitel

§ 1108
Übersetzung

§ 1109
Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage

Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 3
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

§ 46b
Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes

§ 1
Geltungsbereich

Artikel 5
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gegenstand und Ziel des Gesetzentwurfs

II. Der wesentliche Inhalt des Entwurfs im Überblick

1. Durchführungsvorschriften zur Einführung des Europäischen Mahnverfahrens

2. Durchführungsvorschriften zur Einführung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen

3. Änderungen aufgrund der Neufassung der Zustellungsverordnung

4. Änderung der Vorschriften über die Auslandszustellung

III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

IV. Kosten und Preise; geschlechtsspezifische Auswirkungen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten

3. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

V. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 183

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 3

Zu § 184

Zu Nummer 4

Zu § 688

Zu Nummer 5

Zu § 689

Zu Nummer 6

Zu § 794

Zu Nummer 7

Zu § 795

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu § 1067

Zu § 1068

Zu Nummer 10

Zu § 1069

Zu Nummer 11

Zu § 1070

Zu § 1071

Zu Nummer 12

Zu § 1087

Zu § 1088

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 1089

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 1090

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 1091

Zu § 1092

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 1093

Zu § 1094

Zu § 1095

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 1096

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 13

Zu § 1097

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 1098

Zu § 1099

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 1100

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 1101

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 1102

Zu § 1103

Zu § 1104

Zu § 1105

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 1106

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 1107

Zu § 1108

Zu § 1109

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu § 20

Zu Nummer 2

Zu § 20

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu § 13a

Zu Nummer 2

Zu § 46b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 3

Zu §§ 46c

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu § 204

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 272: Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung


 
 
 


Drucksache 553/08

... Zum anderen soll Verbraucherinnen und Verbrauchern bei allen Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen noch bis zur vollständigen Vertragserfüllung ein Widerrufsrecht zustehen, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorliegt. Bei Ersetzung eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses durch ein neues unter Verwendung besonderer Vertriebsformen soll zusätzlich die Kündigung des bestehenden Vertrags oder die Vollmacht dazu der Textform bedürfen. Weiterhin sollen Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung künftig mit einer Geldbuße geahndet werden können. Schließlich soll die Rufnummernunterdrückung bei Werbung mit einem Telefonanruf verboten werden, und Verstöße hiergegen sollen ebenfalls mit einer Geldbuße geahndet werden können.



Drucksache 168/08

... Den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung lässt sich gerade bei Dauerschuldverhältnissen mit einer einmaligen Abklärung der Identität und der Information über Zweck und Art der Geschäftsbeziehung bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung nicht wirksam begegnen. Wirksame Sicherungsmaßnahmen basieren daher auf kontinuierlicher Überwachung. Nur so können während einer laufenden Geschäftsbeziehung bei der Abwicklung von einzelnen Transaktionen Auffälligkeiten oder Abweichungen vom gewöhnlichen Geschäftsverhalten festgestellt werden. Mit Hilfe einer kontinuierlichen Überwachung lassen sich insbesondere versteckte Risikoindikatoren erkennen die zum Zeitpunkt der Eingehung der Geschäftsbeziehung noch gar nicht existierten oder erkennbar waren, sondern erst während der laufenden Geschäftsbeziehung auftreten. Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe d der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie schreibt deshalb eine laufende und dynamische Überwachung der Geschäftsbeziehung vor, die die Erstellung eines Profils des Kunden unter Berücksichtigung seines Geschäftsverhaltens sowie den Abgleich dieses Profils mit den durchgeführten Transaktionen verlangt. Abhängig vom konkreten Risiko verlangt die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie beim einzelnen Kunden gegebenenfalls auch die Kenntnis über die Herkunft der Vermögenswerte.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.