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0626/06
0723/06
0865/06
0361/06
0214/1/06
0138/06
0507/06
0830/06
0005/06
0290/06
0456/06
0668/06
0947/06
0155/06
0065/06
0392/06
0623/06
0311/06
0398/06
0302/06
0227/06
0141/06
0176/06
0587/06
0143/06
0755/06
0527/06
0303/06
0037/1/05
0351/05
0445/05
0323/05B
0445/05B
0142/05
0466/05
0605/05
0133/1/05
0807/05
0252/05
0540/05
0184/05
0909/05
0900/1/05
0518/05
0285/05
0121/05
0263/05
0290/05
0616/05B
0813/05
0795/05
0312/05
0633/05
0261/05
0319/05
0923/05
0252/05B
0926/05
0133/05B
0277/05B
0272/05
0818/05
0490/05
0578/05
0252/1/05
0811/1/05
0594/05
0466/05B
0243/05
0037/05B
0392/05
0318/05
0323/05
0289/05
0588/05
0354/05
0572/05
0603/05
0352/05
0811/05B
0015/05
0769/05
0615/05
0041/1/05
0041/2/05
0569/05
0914/05
0037/05
0683/05
0650/05
0924/05
0277/1/05
0575/05
0853/05
0898/05
0577/05
0323/1/05
0041/05B
0541/05
0445/1/05
0616/2/05
0654/05
0715/05
0466/1/05
0107/05
0846/05
0672/05
0581/05
0569/04
0803/04
0807/04
0413/04B
0166/04
0565/04
0747/04
0983/04
0622/04
0438/04
0280/04
0280/1/04
0280/04B
0504/04B
0578/04
0571/04
0280/3/04
0429/04
0380/04
0361/04B
0691/04B
0889/1/04
0889/04B
0850/04
0889/04
0915/04
0021/04B
0831/03
Drucksache 507/16

... (15) Es ist wichtig, dass die gemeinsamen Prüfmethoden von den technischen Diensten einheitlich angewandt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine sektorale Gruppe von technischen Diensten einsetzen und leiten, um die erforderliche Absprache und Zusammenarbeit unter den benannten technischen Diensten sowie Schulungen für die zuständigen Mitarbeiter und die Koordinierung mit Drittländern sicherzustellen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 507/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Allgemeiner Kontext

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Verkauf und Inbetriebnahme von Ausrüstungen

Artikel 5
Pflichten der Hersteller

Artikel 6
Genehmigungsbehörden

Artikel 7
Anträge auf Erteilung der EU-Typgenehmigung

Artikel 8
Prüfungen

Artikel 9
Genehmigung von Typ und Konfiguration einer Ausrüstung

Artikel 10
Beziehungen zwischen der Kommission und der für die Ausarbeitung der gemeinsamen

Artikel 11
EU-Typgenehmigungsbogen

Artikel 12
Übereinstimmung der Produktion

Artikel 13
Anträge auf Änderung von EU-Typgenehmigungsbogen

Artikel 14
Änderungsarten

Artikel 15
Vornahme und Notifizierung von Änderungen

Artikel 16
Erlöschen der Gültigkeit von EU-Typgenehmigungsbogen

Artikel 17
Verfahren für die Behandlung von Ausrüstungen, von denen eine Gefahr ausgeht, auf nationaler Ebene

Artikel 18
Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 19
Nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmende Ausrüstungen

Artikel 20
Bekanntgabe von Entscheidungen und Rechtsbehelfe

Artikel 21
Notifizierung von technischen Diensten

Artikel 22
Anforderungen an technische Dienste

Artikel 23
Bewertung der Fähigkeiten technischer Dienste

Artikel 24
Koordinierung von technischen Diensten

Artikel 25
Änderungen der Benennungen

Artikel 26
Anfechtung der Kompetenz von technischen Diensten

Artikel 27
Änderungen der Anhänge

Artikel 28
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 29
Sanktionen

Artikel 30
Übergangsbestimmungen

Artikel 31
Bewertungen

Artikel 32
Inkrafttreten

ANHÄNGE des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Zertifizierungssystems der Union für Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen

LISTE der ANHÄNGE

Anhang I
LEISTUNGSANFORDERUNGEN

Anhang II
EU-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

1. Allgemeine BESCHREIBUNG

Anhang III
EU-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

Anhang IV
Gemeinsame PRÜFMETHODEN für die Typgenehmigung von AUSRÜSTUNGEN für LUFTSICHERHEITSKONTROLLEN

Anhang V
MUSTER [ERWEITERUNG] [VERWEIGERUNG] [ENTZUG] des EU-TYPGENEHMIGUNGSBOGENS

Abschnitt II

Anlage n
: Beschreibungsunterlagen PrüfergebnisseName(n), Unterschriftsprobe(n) und Dienststellung(en) der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Personen

Anhang VI
Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion

Anhang VII
von den TECHNISCHEN DIENSTEN zu Erfüllende NORMEN


 
 
 


Drucksache 239/16

... f) Angaben zu den Schulungen der Kontrolleure zu Fragen in Bezug auf Kontrollen und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 239/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Abfallverbringungsgesetzes

§ 11a
Kontrollpläne

§ 18a
Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle

§ 18b
Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle

§ 18c
Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

§ 19
Einziehung

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 3
Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen

1. Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 211/16

... § 17 Schulungen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 211/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck der Verwaltungsvorschrift

§ 2
Adressaten

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Kontaktstellen

§ 5
Erreichbarkeit der Kontaktstellen

Abschnitt 2
Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission

§ 6
Meldeverantwortlichkeit für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände

§ 7
Meldeverantwortlichkeit für Futtermittel

§ 8
Erstellung und Übermittlung des Entwurfs einer Meldung

§ 9
Prüfung und Bearbeitung der Meldung durch die nationale Kontaktstelle

§ 10
Meldung durch die nationale Kontaktstelle

§ 11
Unterrichtung des betroffenen Unternehmers und Information der Öffentlichkeit

§ 12
Kriterien für Meldungen zu Lebensmitteln

§ 13
Kriterien für Meldungen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen

§ 14
Kriterien für Meldungen zu Futtermitteln

§ 15
Mitteilung über die Einleitung verstärkter Kontrollen bei der Einfuhr

Abschnitt 3
Verfahren bei Meldungen von der Kommission a n die Bundesrepublik Deutschland

§ 16
Bearbeitung und Weitergabe einer Meldung

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 17
Schulungen

§ 18
Außerkrafttreten

§ 19
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu § 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 5

Zu Abschnitt 2 Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission

Zu § 6

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu § 12

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu § 15

Zu Abschnitt 3 Verfahren bei Meldungen von der Kommission an die Bundesrepublik Deutschland

Zu § 16

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 7

Zu Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

Zu § 18

Zu § 19


 
 
 


Drucksache 477/1/16

... Die in der Verordnung in Artikel 10 vorgesehene Übergangsfrist zwischen Verkündung und Inkrafttreten der neuen EfbV von sechs Monaten ist für eine sorgfältige Erstellung der Fachspezifikation sowie der Planungsgrundlage für das neue DV-Projekt, für die Durchführung von Vergabeverfahren, die Software-Programmierung einschließlich erforderlicher Abnahmetests sowie die Anfertigung von Dokumentationen und Veranlassung von Schulungen nicht ausreichend. Aus fachlicher Sicht ist nach derzeitigem Stand eine Frist zwischen Verkündung und Inkrafttreten der Verordnung von zwölf Monaten für angemessen anzusehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 477/1/16




1. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 Satz 4 EfbV

2. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 2 und 4 EfbV *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 4 Nummer 3

4. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 3, 4, Absatz 3 Nummer 1 und Satz 2 - neu - EfbV

5. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 Satz 1 und 3 EfbV *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Nummer 3a - neu - EfbV *

7. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 3a - neu - EfbV

8. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 1 - neu - EfbV

9. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 5 EfbV

10. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 1 - neu - bis 3 - neu -, Satz 1 EfbV

11. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EfbV

12. Zu Artikel 1 Anlage 3 Anlage zum Zertifikat Nummer 2.3, 2.4, 2.5, 2.6 EfbV

13. Zu Artikel 2 § 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb AbfBeauftrV

14. Zu Artikel 2 § 2 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a AbfBeauftrV

15. Zu Artikel 2 § 8 Absatz 3 AbfBeauftrV

16. Zu Artikel 2 § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a AbfBeauftrV

17. Hauptempfehlung zu den Ziffern 18, 19 und 20

Zu Artikel 2

18. Hilfsempfehlung zu Ziffer 17

Zu Artikel 2

19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 17

Zu Artikel 2

20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 17 nur Wi

Zu Artikel 2

21. Hauptempfehlung zu Ziffer 22

Zu Artikel 10

22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 522/16

... Die EU-Agenturen unternehmen bereits erhebliche Anstrengungen zur Bekämpfung des Dokumentenbetrugs. Frontex stellt den Mitgliedstaaten Teams mit Dokumentenexperten und Hilfsmittel zur Überprüfung bei Neuankünften von Migranten in den Hotspots, einschließlich Schulungen und Risikoanalyse, zur Verfügung. Das bei Europol angesiedelte Europäische Zentrum zur Terrorismusbekämpfung ist mit der Verknüpfung zwischen gefälschten Dokumenten und Terrorismus befasst, während die Dokumentsicherheit einen Schwerpunkt der Arbeit des ebenfalls bei Europol angesiedelten Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Migrantenschleusung bildet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 522/16




1. Einleitung

2. Mobilität und Sicherheit durch den Schutz der GRENZEN und einen EFFEKTIVEN INFORMATIONSAUSTAUSCH

3. Die wichtigsten operativen Schritte

3.1 Einführung eines integrierten europäischen Managements der Außengrenzen: die Europäische Grenz- und Küstenwache

3.2 Strengere Kontrollen durch das Einreise-/Ausreisesystem EES

3.3 Vorab-Kontrolle nicht visumpflichtiger Reisender: ein EU-weites Reiseinformations- und -Genehmigungssystem ETIAS

3.4 Verbessertes Identitätsmanagement und verstärkte Bekämpfung von Dokumentenbetrug: Dokumentensicherheit

3.5 Entwicklung der Sicherheitsunion: Stärkung von Europol

- Verbesserter Zugang von Europol zu EU-Datenbanken

- Stärkung der internen Governance des Europäischen Zentrums zur Terrorismusbekämpfung

- Maximierung des Nutzens der Zusammenarbeit

- Zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen

4. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 30/16

... Die EFCA hat derzeit die Aufgabe, an der Bekämpfung der IUU-Fischerei mitzuwirken. Mit ihrer Erfahrung im weltweiten Kampf gegen IUU-Fischerei leistet sie einen wichtigen Beitrag zu den europäischen Kapazitäten im Bereich der Küstenwache und der Grenzkontrolle, da IUU-Fischerei häufig mit anderen kriminellen Handlungen auf See einhergeht. Die EFCA hat in den Bereichen Risikomanagementstrategien, Ermittlung möglicher IUU-Interessen durch die Auswertung tausender Fangbescheinigungen, operative Koordinierung und Inspektionen auch auf internationaler Ebene große Expertise entwickelt. Diesbezüglich leistet die Agentur aktive Unterstützung für Drittländer, indem sie Schulungen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau durchführt. Dank ihres internationalen Mandats hat sich die EFCA bereits eine solide Expertise bei der Einführung gemeinsamer Inspektionsplattformen erarbeitet und unterhält enge Kontakte mit EU- und Drittländern. In den vergangenen Jahren hat die EFCA im Mittelmeer einen Austausch von Inspektoren mit der Türkei durchgeführt und sie hält regelmäßig gemeinsame Fortbildungsseminare für EU-Inspektoren und Inspektoren aus Albanien, der Türkei, dem Libanon, Israel, Ägypten, Tunesien, Algerien und Marokko ab.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 30/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Rechtsgrundlage

Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Expost-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Konsultation der Interessenträger

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Grundrechte Entfällt

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Änderungen

Artikel 7a
Europäische Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache

Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 506/16

... (12) Fachkundig ist, wer über die zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 506/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Arbeitsstättenverordnung

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 6
Unterweisung der Beschäftigten

6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze

6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte

6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen

6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen

6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen

Artikel 2
Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Alternativen

III. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

d Weitere Kosten

IV. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 415/16

... Im Folgenden wird die Einschätzung des Entlastungspotentials durch die Nutzung der elektronischen Form gegenüber der papiergebundenen Form beispielhaft dargestellt. Laut Ressorts werden pro Jahr ca. 6-8 Millionen Aufträge erfolgreich durchgeführt, von diesen werden zurzeit ca. zwei Prozent bereits über elektronische Verfahren abgewickelt. Die eigentliche Erstellung der Rechnung würde vermutlich genauso lange dauern wie seither. Es wird jedoch angenommen, dass das Versenden der elektronischen Rechnung und deren Dokumentation eine Zeitersparnis von ca. einer Minute pro Fall mit sich bringen und dass Sachkosten für Porto, Papier und Druck in Höhe von einem Euro pro Fall zukünftig entfallen. Bei einer Fallzahl von 7 Mio. nun elektronisch abgewickelten Rechnungen und einem Lohnsatz von 33,20 Euro pro Stunde (Lohnsatz eines Beschäftigten mit durchschnittlichem Qualifikationsniveau in der Gesamtwirtschaft) ergeben sich reduzierte Personalkosten in Höhe von ca. 3,87 Mio. Euro. Zuzüglich einer Sachkostenersparnis von 7 Mio. pro Jahr ergibt sich eine mögliche Entlastung von ca. 10,87 Mio. pro Jahr. Fraglich ist, ob durch die Einführung des Verfahrens einmalige Umstellungsaufwände (beispielsweise in Form von Softwarelizenzen oder Personalschulungen) anfallen. Sowohl der jährliche als auch der einmalige Erfüllungsaufwand ist jedoch von der Ausgestaltung der Rechtsverordnung abhängig und muss dementsprechend bei Erlass derselben konkretisiert werden.



Drucksache 29/16

... Der Ausbau der Küstenwachkapazitäten der nationalen Behörden umfasst auch die Aus- und Fortbildung. Die Agentur verfügt bereits über ein umfangreiches Schulungsprogramm, zu dem auch E-Learning-Module für Fachkräfte der Mitgliedstaaten, Beitrittsländer und Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik gehören. Auf dieser Grundlage werden neue Module und Schulungen entwickelt werden, mit denen die Kompetenzen und Kapazitäten auf nationaler Ebene weiterentwickelt und gestärkt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 29/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Rechtsgrundlage

Subsidiarität

Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Konsultation der Interessenträger

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Grundrechte Entfällt

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Änderungen

Artikel 2b
Europäische Zusammenarbeit bei der Küstenwache

Artikel 2
Inkrafttreten

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 813/1/16

... Darüber hinaus sollten entsprechend der Richtlinie auch im Falle der unabhängigen Honorar-Anlageberatung kleine nichtmonetäre Zuwendungen behalten werden dürfen. Es erfolgt damit eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie. Zudem ist das grundsätzliche Verbot der Annahme nicht-monetärer Zuwendungen kontraproduktiv, da es z.B. die Teilnahme an kostenlosen Schulungen und Konferenzen für Honorarberater verhindert und damit die Weiterbildung der Honorarberater sowie den fachlichen Austausch innerhalb der Branche erschweren würde. Für die unabhängige Honorarberatung sollten die gleichen Voraussetzungen wie im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung gelten, da insoweit eine Ungleichbehandlung vorliegt (vgl. hierzu § 64 Absatz 7 Satz 2 WpHG).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 813/1/16




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 39 Absatz 2g Nummer 1 Halbsatz 2 WpHG

3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 39 Absatz 2g Nummer 3 und 45 WpHG ,

4. Zu Artikel 3 Nummer 62 § 63 Absatz 7 WpHG

5. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG

6. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 2 WpHG

7. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 3 WpHG

8. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 Satz 1 WpHG

9. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 4 WpHG

10. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 WpHG

11. Zu Artikel 3 Nummer 63 § 64 Absatz 6 Satz 1 WpHG

12. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG

13. Zu Artikel 3 Nummer 69 § 70 WpHG

14. Zu Artikel 3 Nummer 71 § 72 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 3 und 8 WpHG

15. Zu Artikel 3 Nummer 92 § 91 Satz 1 WpHG

16. Zu Artikel 3 Nummer 122 § 119 Absatz 4 a

17. Zu Artikel 7 Nummer 3 § 3b Absatz 1 Satz 2 BörsG , Artikel 8 Nummer 5 § 3b Absatz 1 BörsG

18. Zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe e § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 12 BörsG

19. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b § 2 Absatz 6 BörsG

20. Zu Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 5c BörsG

21. Zu Artikel 8 Nummer 9 und 13 §§ 7 und 15 BörsG

Zu a:

Zu b:

22. Zu Artikel 8 Nummer 29 § 48b Absatz 7 Satz 5 BörsG

23. Vor Artikel 25 § 48 Absatz 1 Börsenzulassungsverordnung


 
 
 


Drucksache 335/16

... Terroristen missbrauchen das Internet zunehmend für ihre Zwecke. Einige terroristische Gruppierungen stecken aktuell signifikante Ressourcen in die Produktion umfangreichen und anspruchsvollen Materials mit terroristischen Inhalten, darunter die Veröffentlichung von Drohungen, Schulungshandbüchern, praktischen Ratschlägen wie man an Waffen kommt und sie importiert, wie man Bomben bastelt, Ziele auswählt sowie Anschläge plant und ausführt. Sie stellen Videos von erfolgreichen Anschlägen, von Folterungen und Hinrichtungen ihrer Opfer ins Netz und verbreiten über ausgeklügelte, verschlüsselte Kanäle Meldungen, die Terroranschläge und Gewalttaten gutheißen und zu weiteren aufrufen. Das Internet bietet radikalisierten Rekrutierern mehr Möglichkeiten, mit Personen zu interagieren, die sie mit herkömmlichen Mitteln nicht erreichen könnten. Online-Interaktionen mit Gleichgesinnten können einer einzelnen Person die physisch präsente Gemeinschaft ersetzen und ein virtuelles soziales Umfeld entstehen lassen, in dem abweichendes Verhalten und Gewalt akzeptabel sind. Derartiges Online-Material allein bewirkt noch nicht, dass sich Einzelne radikalisieren, es scheint jedoch eine Rolle bei der Beschleunigung des Radikalisierungsprozesses zu spielen. Die Interaktion mit anderen Menschen über Internetkanäle lässt das Gefühl entstehen, dazu zu gehören und ein gemeinsames Ziel zu verfolgen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 335/16




Mitteilung

3 Einleitung

1. Radikalisierung und Gewaltbereitschaft: ein komplexes Phänomen, das fundierte Kenntnisse und eine vielschichtige Antwort erfordert

- Ein zunehmend komplexes und sich wandelndes Phänomen

- Forschung, Aufbau einer Evidenzbasis, Monitoring und Vernetzung unterstützen

2. Terroristischer Propaganda und Hassreden im Internet etwas entgegensetzen: Bedrohungen abwehren, kritisches Denken stärken und zivilgesellschaftliches Engagement fördern

- Mit der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten

- Rechtsvorschriften anpassen

- Medienkompetenz fördern

3. Den Kreislauf durchbrechen: Umgang mit Radikalisierung in Justizvollzugsanstalten

4. Inklusive Bildung und gemeinsame europäische Werte fördern

- Den Rahmen für strategische Unterstützung und Kooperation stärken

- EU-Finanzierungen optimal nutzen

- Lehrkräfte und Bildungseinrichtungen unterstützen

5. Eine inklusive, offene und resiliente Gesellschaft fördern und junge Menschen erreichen

6. Die Sicherheitsdimension im Umgang mit Radikalisierung

7. Die internationale Dimension: Umgang mit Gewaltbereitschaft aufgrund von Radikalisierung jenseits der EU-Grenzen

- Die Sicherheitskapazitäten der Partnerländer stärken

- Drittländer im Kampf gegen die Ursachen der Radikalisierung unterstützen

3 Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 249/16

... - schwerpunktmäßige Ausrichtung auf Schulungs- und Informationsanforderungen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 249/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

4 Folgenabschätzung

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Auswirkungen auf KMU

Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU und den internationalen Handel

- Auswirkungen auf die Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1

Artikel 3 bis 5

Anhang

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

Anhang
Anhang III: Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen (Artikel 16)

A. GRENZWERTE für die Exposition AM ARBEITSPLATZ

B. andere DAMIT unmittelbar ZUSAMMENHÄNGENDE Bestimmungen z. E


 
 
 


Drucksache 338/15 (Beschluss)

... aa) In Satz 1 werden die Wörter "die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen" durch die Wörter "die Schulungen" ersetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 338/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - Inhaltsübersicht FeV

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 22 Absatz 4 Satz 7 FeV

3. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 22a FeV

§ 22a
Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis

4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 48a Absatz 3 FeV

5. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 68 Absatz 1 FeV

6. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstaben d und e § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a FeV Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis § 22a Absatz 2 Nummer 4 - neu -, § 48a Absatz 3 FeV Anlage 8b zu § 48a FeV Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre

7. Zu Artikel 1 Nummer 22 Anlage 8b zu § 48a FeV Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre


 
 
 


Drucksache 414/15

... Die Identifizierung von Migranten und die Ausstellung von Reisedokumenten für ihre Rückkehr stellen eine große Herausforderung dar. Frontex sollte Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, insbesondere jenen Ländern, die keine konsularische Vertretung in den betreffenden Mitgliedstaaten haben, erleichtern. Die Agentur sollte außerdem die Mitgliedstaaten beim Chartern von Flugzeugen für Rückführungsmaßnahmen weiter unterstützen - auch indem sie selbst Flugzeuge chartert. Überwacher aus dem im Rahmen des Projekts zur Überwachung von Rückführungen20 eingerichteten Pool können im Sinne einer neutralen Berichterstattung über Rückführungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden; Frontex kann die Kosten der Bereitstellung von Überwachern tragen. Die Agentur kann außerdem die Mitgliedstaaten mit der Durchführung von Schulungen bei der Einrichtung der Pools von Begleitpersonen unterstützen, die rasch bei Rückkehrflügen eingesetzt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 414/15




Mitteilung

I. Einleitung

II. Steigerung der Wirksamkeit des EU-Systems zur Förderung der Rückkehr irregulärer Migranten

1. Förderung der freiwilligen Rückkehr

2. Stärkere Durchsetzung der EU-Vorschriften

3. Verstärkter Austausch von Informationen zur Durchsetzung der Rückkehr

4. Stärkung der Rolle und des Mandats von Frontex

5. Ein integriertes System für das Rückkehrmanagement

III. Stärkung der Zusammenarbeit mit Herkunfts- und Transitländern im Bereich der Rückübernahme

1. Wirksame Umsetzung von Rückübernahmeverpflichtungen

2. Abschluss laufender und Aufnahme neuer Verhandlungen über Rückübernahmeabkommen

3. Politische Dialoge auf hoher Ebene über Rückübernahmefragen

4. Unterstützung bei der Wiedereingliederung und Aufbau von Kapazitäten

5. Stärkere Einflussnahme der EU im Bereich Rückkehr und Rückübernahme

IV. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 416/15

... - Ein individuelles Dienstleistungsangebot, das die Bedürfnisse und die Fähigkeiten der langzeitarbeitslosen Person widerspiegelt und auf Maßnahmen beruht, die auf nationaler Ebene zur Verfügung stehen (Hilfe bei der Arbeitssuche, Schulungen einschließlich Sprachkurse, Arbeitserfahrung, Validierung nichtformalen und informellen Lernens, Mentoring, Schuldenberatung, Rehabilitation, Kinderbetreuungs- und Pflegeangebote, Wohn- und Transportkostenzuschüsse) und einen individuellen Weg für die Rückkehr in den Arbeitsmarkt skizzieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 416/15




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele

Kohärenz mit bestehenden Maßnahmen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

4 Rechtsgrundlage

4 Subsidiarität

4 Verhältnismäßigkeit

3. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise

4. Analyse

Wichtigste Ergebnisse der Analyse

5. Auswirkungen auf den Haushalt

6. GRUNDZÜGE des Vorschlags

Förderung der Meldung bei einer Arbeitsverwaltung

Individuelle Bestandsaufnahme und entsprechendes Konzept

4 Wiedereinstiegsvereinbarungen

Einbindung der Arbeitgeber

4 Meldung

Individuelle Bestandsaufnahme und entsprechendes Konzept

4 Wiedereinstiegsvereinbarungen

Engere Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern

Bewertung und Monitoring


 
 
 


Drucksache 619/15

... Statt des Begriffs "Schulung" wird in der Überschrift der Begriff "Unterweisung" verwendet, da hier keine formellen Schulungen gemeint sind, für die typischerweise Anforderungen an Durchführung und Prüfungen in den Vorschriften geregelt werden. Die Unterweisung des Schiffsführers ist in der GGVSee nur für Trockengüterschiffe unter deutscher Flagge geregelt. Grund für diese Sonderregelung ist, dass im STCW-Übereinkommen(Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten) ein besonderer Befähigungsnachweis nur für Tankschiffe gefordert ist. Die Fünfjahresfrist orientiert sich an der Gültigkeitsdauer des Befähigungsnachweises für Tankschiffe im STCW und der Bescheinigung für die Ausbildung des Sachkundigen in der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 619/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Achte Verordnung

Artikel 1
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See - GGVSee)*

4 Inhaltsverzeichnis

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Zulassung zur Beförderung

§ 4
Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung, Unterweisung

§ 5
Verladung gefährlicher Güter

§ 6
Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter

§ 7
Ausnahmen

§ 8
Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

§ 9
Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden

§ 10
Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienststellen

§ 11
Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr

§ 12
Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

§ 13
Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz

§ 14
Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes

§ 15
Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft

§ 16
Zuständigkeiten der Benannten Stellen

§ 17
Pflichten des Versenders

§ 18
Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen

§ 19
Pflichten des Auftraggebers des Beförderers

§ 20
Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen Der für den Umschlag Verantwortliche

§ 21
Pflichten des Beförderers

§ 22
Pflichten des Reeders

§ 23
Pflichten des Schiffsführers

§ 24
Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten

§ 25
Pflichten des Empfängers

§ 26
Pflichten mehrerer Beteiligter

§ 27
Ordnungswidrigkeiten

§ 28
Übergangsbestimmungen

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

Artikel 3
Neubekanntmachung

Artikel 4
Aufheben von Vorschriften

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Für Bürgerinnen und Bürger

b Für die Wirtschaft

c Für die Verwaltung

4 Bund

Länder inklusive Kommunen

5. Weitere Kosten

6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VI. Befristung

B. Besonderer Teil - zu den Einzelbestimmungen

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 283/15

... "(7) Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen Personen werden bei der Durchführung ihres Mitberatungsrechts nach Absatz 3 von den Landesausschüssen nach § 90 unterstützt. Die Unterstützung erstreckt sich insbesondere auf die Übernahme von Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall entsprechend Absatz 5 für jährlich bis zu sechs Koordinierungs- und Abstimmungstreffen, auf Fortbildungen und Schulungen der sachkundigen Personen sowie auf die Durchführung des Benennungsverfahrens nach Absatz 3 Satz 4."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 283/15




Gesetz

Artikel 1
* Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 22a
Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen

§ 27b
Zweitmeinung

§ 43b
Nichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen

§ 44a
Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen.

§ 47a
Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen

§ 75a
Förderung der Weiterbildung

§ 92a
Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

§ 92b
Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

§ 106b
Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen

§ 119c
Medizinische Behandlungszentren

§ 137h
Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse

Elfter Abschnitt

§ 140a
Besondere Versorgung

§ 279
Verwaltungsrat und Geschäftsführer; Beirat.

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 106
Wirtschaftlichkeitsprüfung

§ 106a
Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen

§ 106c
Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen

§ 296
Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

§ 297
Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 7
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 9
Änderung des Krankenpflegegesetzes

Artikel 10
Änderung des Altenpflegegesetzes

Artikel 11
Änderung des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes

Artikel 12
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 13
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

§ 44
Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds

Artikel 14
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Artikel 15
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Artikel 16
Änderung der Schiedsamtsverordnung

§ 22a
Bei einer Erweiterung des Bundesschiedsamtes um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft haben die beteiligten Körperschaften und die Deutsche Krankenhausgesellschaft die Kosten nach § 12 Satz 2 und die Gebühr nach § 20 jeweils entsprechend ihrem Stimmanteil zu tragen.

Artikel 17
Änderung der Schiedsstellenverordnung

Artikel 18
Änderung des Gesetzes über ein Informationssystem zur Bewertung medizinischer Technologien

Artikel 19
Änderung der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung

Artikel 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 338/1/15

... aa) In Satz 1 werden die Wörter "die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen" durch die Wörter "die Schulungen" ersetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 338/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - Inhaltsübersicht FeV

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 22 Absatz 4 Satz 7 FeV

3. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 22a FeV

§ 22a
Abweichendes Verfahren bei Elektronischem Prüfauftrag und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis

4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 48a Absatz 3 FeV

5. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 68 Absatz 1 FeV

6. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstaben d und e § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a FeV Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis § 22a Absatz 2 Nummer 4 - neu -, § 48a Absatz 3 FeV Anlage 8b zu § 48a FeV Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre

7. Zu Artikel 1 Nummer 22 Anlage 8b zu § 48a FeV Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre


 
 
 


Drucksache 195/15 (Beschluss)

... Bestehende spezialisierte regionale Stellen mit Beratungs-, Koordinierungsund Vernetzungsauftrag sind vorzugsweise zu stärken. Hier sind auch Schulungen der lokalen Beratungsangebote, insbesondere der Pflegestützpunkte, die übergreifende Öffentlichkeitsarbeit unter anderem zu den Themenfeldern Sterben, Tod und Trauer angesiedelt. Es erscheint sinnvoll, eine weitergehende Öffnung der "Hospiz- und Palliativberatung" nach § 39b SGB V mit Beteiligung der in den Ländern und Kommunen bestehenden Beratungsstrukturen vorzusehen. Erfahrungsgemäß wird ein gestuftes Beratungssystem benötigt:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 195/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Doppelbuchstabe dd § 39a Absatz 1 Satz 5, Satz 6 und Satz 8 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 39a Absatz 1 Satz 6 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 39b Satz 4 SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 39b Satz 9 SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 39b Satz 9 SGB V

6. Zur Durchführung einer Evaluation der vorgesehenen Regelungen

7. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 92 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 132g Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 132g Absatz 6 - neu - SGB V

10. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 132g SGB V

11. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 132g SGB V

12. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 28 SGB XI und Nummer 2 § 75 SGB XI

13. Zu Artikel 4 § 17b Absatz 1 Satz 15 KHG

'Artikel 4 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

14. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 530/15

... 3. Angaben zu Schulungen der Streitmittler, ihrer Vertreter und ihrer Mitarbeiter,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 530/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Antrag auf Anerkennung als private Verbraucherschlichtungsstelle

§ 2
Angaben für die Liste der Verbraucherschlichtungsstellen

§ 3
Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle

§ 4
Tätigkeitsbericht der Verbraucherschlichtungsstelle

§ 5
Evaluationsbericht der Verbraucherschlichtungsstelle

§ 6
Verbraucherschlichtungsbericht und Auswertung der Evaluationsberichte der Verbraucherschlichtungsstellen

§ 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 2

Zu § 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu § 7


 
 
 


Drucksache 298/14

... 3.2. Schulungsmaßnahmen für einzelstaatliche Behörden auf Ebene des Binnenmarkts

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 298/14




1. Einführung

2. Eine Aufgabe für alle Akteure entlang der Wertschöpfungskette

2.1. Falsch oder echt? Verbraucher, Arbeitnehmer und Kunden müssen aufmerksamer werden

2.2. Verantwortung der Rechteinhaber für die Integrität der Lieferkette

2.3. Follow the money: Wirtschaftsdialoge als Mittel zur Unterbindung des Internethandels mit schutzrechtsverletzenden Waren

2.4. Unterstützung für KMU bei der Rechtsdurchsetzung

2.5. Chargeback-Systeme: ein Hilfsmittel für den Verbraucher

3. Zusammenarbeit der Behörden

3.1. Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden

3.2. Schulungsmaßnahmen für einzelstaatliche Behörden auf Ebene des Binnenmarkts

3.3. Verantwortung der öffentlichen Hand für die Überprüfung öffentlicher Aufträge auf schutzrechtsverletzende Produkte

4. Bessere Überwachung schutzrechtsintensiver Sektoren und bessere Ausrichtung des Immaterialgüterschutzes

4.1. Analyse der Trends im Bereich des geistigen Eigentums und bei schutzrechtsverletzenden Aktivitäten


 
 
 


Drucksache 509/14 (Beschluss)

... bestimmt und wird in § 6 ArbStättV-E konkretisiert. Die Unterweisung bezieht sich demnach auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Die Fachkunde bezieht sich dagegen auf die zur Ausübung einer in der Verordnung bestimmten Aufgabe erforderlichen Fachkenntnisse; sie wird von den Beschäftigten zum Beispiel durch ihre Ausbildung erworben und durch Lehrgänge bzw. Schulungen aufrecht erhalten (siehe auch Definitionen zur Fachkunde in der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 509/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 3 ArbStättV

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 10 ArbStättV

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 12 Satz 4 ArbStättV

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 3a Absatz 3 Satz 1a - neu - ArbStättV

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Überschrift, Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Satz 2, Absatz 4 Satz 1, Satz 3 ArbStättV

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Absatz 3 Satz 2 ArbStättV

7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Absatz 4 Satz 1 ArbStättV

8. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9 Absatz 1 Nummer 7a - neu - ArbStättV

9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9 Absatz 1 Nummer 9 ArbStättV

10. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa Anhang Nummer 1.5 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu - ArbStättV

11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe l Anhang Nummer 3.3 Absatz 1 ArbStättV

12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe m Doppelbuchstabe aa Anhang Nummer 3.4 Absatz 1 Satz 1 ArbStättV

13. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe u Anhang Nummer 5 ArbStättV

14. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe cc Anhang Nummer 5.2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 ArbStättV

15. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe cc Anhang Nummer 5.2 Absatz 2 Satz 2 ArbStättV

16. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa0 - neu Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 2 ArbStättV

17. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa Vierfachbuchstabe aaaa - neu Vierfachbuchstabe cccc - neu Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe b ArbStättV

Zu aaaa:

Zu cccc:

18. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 4 ArbStättV

19. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 5 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a und Satz 2 OStrV

20. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 10 Absatz 1 Satz 5 - neu - OStrV

21. Zu Artikel 2 Nummer 3 - neu - § 11 Absatz 1 Nummer 5 und Nummer 5a - neu - OStrV


 
 
 


Drucksache 93/14

... Englisch als Gerichtssprache setzt sprachkundiges Personal bei den Gerichten auch im nichtrichterlichen Bereich voraus. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass bundesweit voraussichtlich nur eine begrenzte Zahl von Kammern für internationale Handelssachen eingerichtet werden wird und dementsprechend auch nur eine sehr begrenzte Zahl von nichtrichterlichen Mitarbeitern mit Sprachkenntnissen erforderlich sein wird. In der Regel werden pro Kammer für internationale Handelssachen eine Servicekraft und ein Vertreter ausreichend sein. Oft werden solche Servicekräfte bei den großen Landgerichten, die allein für die Einrichtung einer Kammer für internationale Handelssachen in Betracht kommen, vorhanden sein. Erforderlichenfalls können die erforderlichen Sprachkenntnisse in Schulungen vermittelt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 93/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 114a
Ist bei einem Landgericht eine Kammer für internationale Handelssachen eingerichtet, so tritt für internationale Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Kammern für Handelssachen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 114b

§ 114c

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 37b
Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Einführung von Kammern für internationale Handelssachen vom ... (BGBl. I S....) anhängig sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften Anwendung.

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 114a

Zu § 114b

Zu § 114c

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 642/1/14

... Der Gesetzentwurf enthält zahlreiche grundlegende Änderungen, deren praktische Umsetzung durch die Ausländerbehörden eine Vorbereitungszeit erfordert. Dies betrifft insbesondere die Neugestaltung der Ausweisungsvorschriften und die gänzlich neue Rechtsgrundlage für die Titelerteilung nach § 17a AufenthG-E. Die Umsetzung dieser Regelungen setzt Schulungen, die Erstellung von Musterbescheiden und die Änderung interner Weisungen voraus. Ohne eine entsprechende Zeit zur Vorbereitung könnten insbesondere Ausweisungen über Monate nicht mehr rechtssicher erlassen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 642/1/14




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 2 AufenthG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 4 AufenthG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 15 Satz 2 AufenthG

6. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 und 3 AufenthG

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 2 Satz 3a - neu - AufenthG

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 4 Satz 1 AufenthG

9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a Absatz 1 Satz 1 AufenthG

11. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a AufenthG

12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG

13. Zu Artikel 1 Nummer 11 bis 13 §§ 25, 25a und 25b AufenthG

14. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG

15. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG

16. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG

17. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 25 Absatz 4a Satz 4 - neu - AufenthG

18. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c § 25a Absatz 4 AufenthG

19. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 2 Nummer 2 AufenthG

20. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 3 AufenthG

21. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 4 Satz 3 AufenthG

22. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a - neu § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG , Buchstabe b - neu § 30 Absatz 1 Satz 2 AufenthG , Buchstabe c - neu § 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG

23. Zu Artikel 1 Kapitel 5 AufenthG - Abschiebungshaftrecht

24. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 44 AufenthG

25. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG

26. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG , Buchstabe b § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG

27. Zu Artikel 1 Nummer 24 und 25 §§ 48, 48a AufenthG

28. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG

29. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG

30. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 48a Absatz 1 AufenthG

31. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG

32. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 9 AufenthG

33. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 55 Absatz 2 AufenthG

34. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b § 62 Absatz 4a Satz 2 - neu - AufenthG

35. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b - neu - § 72 Absatz 4 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - AufenthG

36. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c § 75 Nummer 12 AufenthG

37. Zu Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe c - neu - § 95 Absatz 2a - neu - AufenthG

38. Zu Artikel 4a - neu - § 427 Absatz 3 - neu - FamFG

'Artikel 4a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

39. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - § 33 BeschV

40. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - § 33 Absatz 3 BeschV

41. Zu Artikel 6 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 68/14

... 9. Um für eine zufriedenstellende Erbringung von touristischen Dienstleistungen zu sorgen, müssen die betreffenden Beschäftigten für ihre Aufgaben angemessen geschult werden. Aus diesem Grund sollten die absolvierten Schulungen in einem Schulungsregister verzeichnet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 68/14




Vorschlag

2 BEGRÜNDUNG

1. Kontext des VORSCHLAGS

1.1 Hintergrund

1.2 Wo stehen wir heute?

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der FOLGENABSCHÄTZUNGEN

2.1 Konsultationsprozess

2.2 Bewertung der politischen Optionen

3. RECHTLICHE Aspekte des VORSCHLAGS

3.1 RECHTSGRUNDLAGE

3.2 VERHÄLTNISMÄßIGKEITS- und SUBSIDIARITÄTSPRINZIP

3.3 GRUNDZÜGE des VORSCHLAGS

3.3.1 Gegenstand und Ziele

3.3.2 Anwendung der Europäischen Qualitätsgrundsätze für den Tourismus Sektoraler und räumlicher Geltungsbereich

3.3.3 Evaluierung

4. Auswirkungen auf den HAUSHALT

Vorschlag

1. Gegenstand und GELTUNGSBEREICH

2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

3. Europäische QUALITÄTSGRUNDSÄTZE für den TOURISMUS

4. Tätigkeiten der MITGLIEDSTAATEN

5. Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der KOMMISSION

6. überwachung und BEWERTUNG

7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


 
 
 


Drucksache 509/1/14

... bestimmt und wird in § 6 ArbStättV-E konkretisiert. Die Unterweisung bezieht sich demnach auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Die Fachkunde bezieht sich dagegen auf die zur Ausübung einer in der Verordnung bestimmten Aufgabe erforderlichen Fachkenntnisse; sie wird von den Beschäftigten zum Beispiel durch ihre Ausbildung erworben und durch Lehrgänge bzw. Schulungen aufrecht erhalten (siehe auch Definitionen zur Fachkunde in der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 509/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 3 ArbStättV

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 10 ArbStättV

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 12 Satz 4 ArbStättV

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 3a Absatz 3 Satz 1a - neu - ArbStättV

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 ArbStättV

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Überschrift, Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Satz 2, Absatz 4 Satz 1, Satz 3 ArbStättV

7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Absatz 1 Nummer 4 ArbStättV

8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Absatz 3 Satz 2 ArbStättV

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 Absatz 4 Satz 1 ArbStättV

11. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9 Absatz 1 Nummer 9 ArbStättV

12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa Anhang Nummer 1.5 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu - ArbStättV

13. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe l Anhang Nummer 3.3 Absatz 1 ArbStättV

14. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe m Doppelbuchstabe aa Anhang Nummer 3.4 Absatz 1 Satz 1 ArbStättV

15. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe u Anhang Nummer 5 ArbStättV

5.2 Baustellen

16. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe cc Anhang Nummer 5.2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 ArbStättV

17. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe cc Anhang Nummer 5.2 Absatz 2 Satz 2 ArbStättV

18. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa0 - neu Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 2 ArbStättV

19. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa Vierfachbuchstabe aaaa - neu Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe b ArbStättV

20. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee* Dreifachbuchstabe aaa Vierfachbuchstabe bbbb - neu Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 3 Buchstaben e und f - neu ArbStättV

21. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe w Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 4 ArbStättV

22. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 5 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a und Satz 2 OStrV

23. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 10 Absatz 1 Satz 5 - neu - OStrV

24. Zu Artikel 2 Nummer 3 - neu - § 11 Absatz 1 Nummer 5 und Nummer 5a - neu OStrV


 
 
 


Drucksache 373/1/14

... Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission die damals vorgetragenen Bedenken in dem nunmehr vorgelegten Vorschlag für eine CEPOL-Verordnung weitgehend berücksichtigt hat. Gleichwohl enthält der Vorschlag in Bezug auf das Mandat von CEPOL noch Inhalte, insbesondere zur "Ausarbeitung gemeinsamer Lehrpläne" (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d), zur "Schulung von Ausbildern" (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) sowie zur "Entwicklung und Aktualisierung von Lehrmitteln und -methoden" (Artikel 3 Absatz 2), die sich aus Sicht des Bundesrates nach wie vor nicht gänzlich im Einklang mit dem übergeordneten europäischen Rechtsrahmen befinden. Der Bundesrat bittet daher um Modifizierung der entsprechenden Passagen.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.