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230 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schutzgebieten"


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0755/05
0605/05
0194/05
0286/1/05
0932/05
0052/1/05
0286/05B
0806/05
0363/05
0914/05
0636/05
0087/05
0052/05B
0618/04
0565/04B
0868/04
0565/1/04
0571/04
0709/04
Drucksache 428/12 (Begründung)

... l. Nach der damaligen amtlichen Begründung erfolgte die Grenzziehung nach Anhörung von Sachverständigen, die u.a. die Größe der auf dem Markt befindlichen Tankfahrzeuge und die zu Aufräumungsarbeiten vorhandenen Geräte berücksichtigt haben, die sich mit internationalem Vorschlag decke. Als wassergefährdend galten seinerzeit vor allem Erdöl, Benzin, Dieselkraftstoff, Petroleum, Heizöl und Teeröl, aber auch Säuren und Laugen. Infolge der Erweiterung wassergefährdender Stoffe wurde 1988 die Literbegrenzung gestrichen, weil auch Kleinstmengen, z.B. von Giften, bereits das Grundwasser beeinträchtigen können. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass nach den RL für Trinkwasserschutzgebiete "DVGW-LAWA-Arbeitsblatt W 101" der Transport wassergefährdender Stoffe in der Schutzzone II und damit auch in der Schutzzone I gefährlich und i.d.R. nicht tragbar sei. Dementsprechend enthalten die RVO für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten regelmäßig Verbote für Transporte wassergefährdender Stoffe in der Schutzzone II. Eine solche Beschilderung sei derzeit nach der



Drucksache 747/1/12

... a) zur Gewinnung von Erdwärme ab 1000 m Teufe in ausgewiesenen Naturschutzgebieten oder gemäß den Richtlinien

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 747/1/12




Entwurf

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 747/12

... a) zur Gewinnung von Erdwärme ab 1000 m Teufe in ausgewiesenen Naturschutzgebieten oder gemäß den Richtlinien

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 747/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 und 2 § 1 Nummer 8 Buchstabe a und b und § 4 Absatz 5 - neu - UVP-V Bergbau

'Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 747/12 (Beschluss)

... -V Bergbau berücksichtigt nicht, dass dies auch außerhalb der dort genannten ausgewiesenen Naturschutzgebiete oder gemäß den Richtlinien

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 747/12 (Beschluss)




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Anlage
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 35/11

... Volle Umsetzung der Natura- 2000-Vorschriften in der EU, mehr ausgewiesene Meeresgebiete mit Verknüpfung von Schutzgebieten und Schutzparzellen für die biologischen Vielfalt im Rahmen der der gemeinsamen Agrarpolitik.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 35/11




1. Einleitung: Warum ist Ressourceneffizienz wichtig

2. die Strategie Europa 2020 die Leitinitiative Ressourcenschonendes Europa

3. Nutzung von Synergien Abwägung zwischen gegenläufigen Interessen

4. Komponenten der Leitinitiative Ressourcenschonendes Europa

5. Aufbau einer Wissensgrundlage Entwicklung eines kohärenten analytischen Ansatzes

6. Ressourceneffizienz - Ein immer wichtigeres weltweites Anliegen

7. Steuerung und Überwachung des Fortschritts

8. Schlussfolgerung

Anhang 1
Für 2011 geplante Initiativen im Rahmen der Leitinitiative Ressourcenschonendes Europa10

Anhang 2
Grundlegende Modellrechnungsannahmen der EU und Parametervarianten


 
 
 


Drucksache 214/11

... es zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft erklärt wurden, sowie zu Natura-2000-Gebieten, zu Trinkwasserschutzgebieten, zu für die Trink- und Thermalwassernutzung geeignetem Grundwasser und zu Kohlenwasserstoffen;



Drucksache 217/1/11

... Die beabsichtige völlige Freistellung aller Maßnahmen der Bundeswasserstraßenverwaltung ist zu weit gefasst. Sie würde dazu führen, dass die Schifffahrtsverwaltung des Bundes in ihrem Bereich z.B. in Naturschutzgebieten auch über Naturschutzfragen ohne Beteiligung der Landesbehörden entscheiden kann. Mit gleichem Recht könnten auch alle anderen hoheitlichen Stellen eine entsprechende Freistellung fordern. Grundsätzlich ist der Bund auch im Zuge seiner hoheitlichen Tätigkeiten an das jeweils einschlägige Landesrecht gebunden und muss bei einem Vorhaben mit naturschutzrechtlicher Bedeutung die nach Landesrecht erforderlichen Zulassungen und Befreiungen bei der zuständigen Landesbehörde einholen. Aus dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Verwaltung folgt, dass auch Bundesbehörden beim Vollzug von Bundesgesetzen gültiges Landesrecht zu beachten haben (so das BVerwG auch im "Forstpolizeiurteil" vom 16.01.1968). Dies gilt nicht nur für die materiellrechtlichen Anforderungen, sondern grundsätzlich auch für die von den Ländern geforderten formellen Gestattungen. Auch das Gebot der Bundestreue erfordert keine Freistellung des Bundes von einem landesrechtlichen Gestattungsverfahren im Bereich des gebietsbezogenen Naturschutzrechts (so das BVerwG-Urteil vom 09.05.2001, Az. 6 C 4/100). Damit hat das BVerwG in seinem Urteil vom 09.05.2001 für den Bereich des Naturschutzrechtes ausdrücklich die gegenteilige Auffassung zu der in der Gesetzesbegründung der vorliegenden BR-Drucksache zitierten Rechtsprechung (BVerwG vom 25.09.2008, Az.7 A 4/07) vertreten. Das Urteil vom 25.09.2008 bezieht sich dabei ausschließlich auf den Denkmalschutz. Soweit erkennbar hat sich das BVerwG von seiner Entscheidung zum Naturschutz aus dem Jahr 2001 bislang nicht distanziert.



Drucksache 705/11

... /EG aufgeführt sind, in ein dort aufgeführtes Schutzgebiet verbringen will, muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen worden sein (Registrierung)."



Drucksache 410/11 (Beschluss)

... Er sieht spezifizierend zu vorstehender Ziffer 10 die in den Artikeln 12, 15, 20, 24, 35, 36, 37, 47, 52 und 54 vorgesehene Ermächtigung der Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen, als grundsätzlich kritisch und im Einzelfall zu prüfen an. Auch wenn die Befugnisübertragung vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden kann, werden die zehn vorgesehenen Ermächtigungen als zu weitgehend angesehen. Sie umfassen Bereiche - wie z.B. die Festlegung fischereibezogener Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Fischfangs in besonderen Schutzgebieten -, die von ihrer Bedeutung her in die Grundverordnung gehören.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 410/11 (Beschluss)




Zu den Vorlagen insgesamt

Zu BR-Drucksache 411/11

Zu BR-Drucksache 414/11


 
 
 


Drucksache 388/11

... -V Bergbau berücksichtigt nicht, dass dies auch außerhalb der dort genannten ausgewiesenen Naturschutzgebiete oder gemäß den Richtlinien

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 388/11




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 58/11

... (Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete) erfasst, soweit es sich um Tiere oder Pflanzen in Naturschutzgebieten, um als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Flächen oder um Nationalparks handelt. Wird durch die Tathandlung ein Bestand von Tieren oder Pflanzen einer vom Aussterben bedrohten Art nachhaltig geschädigt, liegt zudem in der Regel ein besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat vor (§ 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StGB).



Drucksache 309/11

... Im März 2010 haben die Staats- und Regierungschefs der EU anerkannt, dass das Biodiversitätsziel für 2010 trotz einiger größerer Erfolge wie der Errichtung von Natura 2000, dem weltgrößten Netz von Schutzgebieten, nicht erreicht würde. Sie haben daher die langfristige Vision und das ambitiöse Ziel, die von der Kommission in ihrer Mitteilung „Optionen für ein Biodiversitätskonzept und Biodiversitätsziel der EU für die Zeit nach 2010“6 vorgeschlagen wurden, befürwortet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 309/11




1. Einleitung

2. eine neue Grundlage für die Biodiversitätspolitik der EU

2.1. Ein doppeltes Handlungsmandat

2.2. Wertbestimmung unseres Naturkapitals seiner Vielfachen Vorteile

2.3. Biodiversitätswissen als Grundlage

3. Ein Handlungsrahmen für das kommende Jahrzehnt

3.1. Erhaltung Wiederherstellung der Natur

Einzelziel 1

3.2. Erhaltung Verbesserung der Ökosysteme ihrer Dienstleistungen

Einzelziel 2

3.3. Sicherstellung einer nachhaltigen Landwirtschaft, Forstwirtschaft Fischerei

Einzelziel 3*

Einzelziel 4

3.4. Bekämpfung invasiver Gebietsfremder Arten

Einzelziel 5

3.5. Bewältigung der Globalen Biodiversitätskrise

Einzelziel 6

3.6. Beiträge anderer Umweltmassnahmen Umweltinitiativen

4. Wir sitzen alle im selben Boot

4.1. Partnerschaften zum Schutz der Biodiversität

4.2. Mobilisierung von Mitteln zur Förderung des Schutzes von Biodiversität Ökosystemdienstleistungen

4.3. eine Gemeinsame Umsetzungsstrategie für die EU

5. Folgemassnahmen

Anhang

Einzelziel 1: Vollständige Umsetzung der Vogelschutz- und der HABITAT-Richtlinie

Maßnahme 1: Vollendung des Natura-2000-Netzes und Sicherstellung seiner ordnungsgemäßen Bewirtschaftung

Maßnahme 2: Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung für Natura-2000-Gebiete

Maßnahme 3: Verstärkung der Sensibilisierung und Einbindung von Interessenträgern und Verbesserung der Durchsetzung

Maßnahme 4: Verbesserung und Rationalisierung von Überwachung und Berichterstattung

Einzelziel 2: Erhaltung Wiederherstellung von Ökosystemen Ökosystemdienstleistungen

Maßnahme 5: Verbesserung der Kenntnisse über Ökosysteme und Ökosystemdienstleistungen in der EU

Maßnahme 6: Festlegung von Prioritäten für die Wiederherstellung von Ökosystemen und Förderung der Nutzung grüner Infrastrukturen

Maßnahme 7: Vermeidung von Nettoverlusten an Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen

Einzelziel 3: ERHÖHUNG des Beitrags von Land- und Forstwirtschaft zur Erhaltung Verbesserung der Biodiversität

Maßnahme 8: Verstärkung der Direktzahlungen für öffentliche Umweltgüter im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU

Maßnahme 9: Bessere Ausrichtung der ländlichen Entwicklung auf die Erhaltung der Biodiversität

Maßnahme 10: Erhaltung der genetischen Vielfalt der europäischen Landwirtschaft

Maßnahme 11: Förderung des Schutzes und der Verbesserung der Waldbiodiversität durch Waldbesitzer

Maßnahme 12: Einbeziehung von Biodiversitätsmaßnahmen in Waldbewirtschaftungspläne

Einzelziel 4: Sicherstellung der nachhaltigen Nutzung von Fischereiressourcen

Maßnahme 13: Verbesserung der Bewirtschaftung befischter Bestände

Maßnahme 14: Eliminierung negativer Auswirkungen auf Fischbestände, Arten, Lebensräume und Ökosysteme

Einzelziel 5: Bekämpfung invasiver Gebietsfremder Arten

Maßnahme 15: Verschärfung der Pflanzen- und Tiergesundheitsvorschriften der EU

Maßnahme 16: Einführung eines speziellen Instruments für invasive gebietsfremde Arten

Einzelziel 6: Beitrag zur Vermeidung des Globalen Biodiversitätsverlustes

Maßnahme 17: Verringerung der indirekten Ursachen des Biodiversitätsverlustes

Maßnahme 18: Mobilisierung zusätzlicher Ressourcen für die Erhaltung der globalen Biodiversität

Maßnahme 19: „Biodiversitätsgerechte“ EU-Entwicklungszusammenarbeit

Maßnahme 20: Regelung des Zugangs zu genetischen Ressourcen und des angemessenen und fairen Ausgleichs der Vorteile aus ihrer Nutzung


 
 
 


Drucksache 217/11 (Beschluss)

... Die beabsichtige völlige Freistellung aller Maßnahmen der Bundeswasserstraßenverwaltung ist zu weit gefasst. Sie würde dazu führen, dass die Schifffahrtsverwaltung des Bundes in ihrem Bereich z.B. in Naturschutzgebieten auch über Naturschutzfragen ohne Beteiligung der Landesbehörden entscheiden kann. Mit gleichem Recht könnten auch alle anderen hoheitlichen Stellen eine entsprechende Freistellung fordern. Grundsätzlich ist der Bund auch im Zuge seiner hoheitlichen Tätigkeiten an das jeweils einschlägige Landesrecht gebunden und muss bei einem Vorhaben mit naturschutzrechtlicher Bedeutung die nach Landesrecht erforderlichen Zulassungen und Befreiungen bei der zuständigen Landesbehörde einholen. Aus dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Verwaltung folgt, dass auch Bundesbehörden beim Vollzug von Bundesgesetzen gültiges Landesrecht zu beachten haben (so das BVerwG auch im "Forstpolizeiurteil" vom 16.01.1968). Dies gilt nicht nur für die materiellrechtlichen Anforderungen, sondern grundsätzlich auch für die von den Ländern geforderten formellen Gestattungen. Auch das Gebot der Bundestreue erfordert keine Freistellung des Bundes von einem landesrechtlichen Gestattungsverfahren im Bereich des gebietsbezogenen Naturschutzrechts (so das BVerwG-Urteil vom 09.05.2001, Az. 6 C 4/100). Damit hat das BVerwG in seinem Urteil vom 09.05.2001 für den Bereich des Naturschutzrechtes ausdrücklich die gegenteilige Auffassung zu der in der Gesetzesbegründung der vorliegenden BR-Drucksache zitierten Rechtsprechung (BVerwG vom 25.09.2008, Az.7 A 4/07) vertreten. Das Urteil vom 25.09.2008 bezieht sich dabei ausschließlich auf den Denkmalschutz. Soweit erkennbar hat sich das BVerwG von seiner Entscheidung zum Naturschutz aus dem Jahr 2001 bislang nicht distanziert.



Drucksache 214/6/11

... Sie ist auch unzulässig in Naturschutzgebieten und unter dem Meeresboden.



Drucksache 590/11

... - die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, Maßnahmen zur Erzielung eines guten Umweltzustands bis 2020 auszuarbeiten und ein umfassendes Netz von Schutzgebieten einzurichten (im Jahr 2020).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 590/11




Herausforderungen Chancen für Europa

Ressourceneffizienz in Europa Einführen

Ausarbeitung des Fahrplans

Fortschritte erzielen und messen

Hindernisse überwinden

Umgestaltung der Wirtschaft

Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch

3.1.1 Produkte verbessern und Verbraucherverhalten ändern

3.1.2 Effiziente Erzeugung fördern

Aus Abfällen Ressourcen gewinnen

Forschung und Innovation fördern

Umweltschädliche Subventionen und die wahren Preise

3.4.1 Ineffiziente Subventionen abschaffen

3.4.2 Die wahren Preise nennen und die Steuerbelastung verlagern

Naturkapital Ökosystemleistungen

4 Ökosystemleistungen

4 Biodiversität

Mineralien und Metalle

4 Wasser

4 Luft

4 Meeresressourcen

3 Schlüsselsektoren

4 Lebensmittel

Besser bauen

Effiziente Mobilität gewährleisten

Governance überwachung

Neue Handlungsansätze für Ressourceneffizienz

Ressourceneffizienz international fördern

3 Fazit

Anhang
Ressourceneffizienz - Wechselbeziehungen zwischen Sektoren und Ressourcen sowie politische Initiativen der EU


 
 
 


Drucksache 348/11

... - Keine Vergütung erhalten PV-Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen, die in Nationalparken und Naturschutzgebieten liegen.



Drucksache 29/10

... -Richtlinie der EU, die die Grundlage für die Naturschutzvorschriften der EU bilden, stärker vorangetrieben wurde. Das Natura-2000-Netz der EU, das als weltgrößtes Netz von Schutzgebieten 17 % des Gebiets der EU erfasst, schreibt Erfolgsgeschichte. Die

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 29/10




1. Einleitung

2. Argumente für den Schutz der biologischen Vielfalt

2.1. Zustand und Entwicklungstendenzen der biologischen Vielfalt in Europa und weltweit

2.2. Auswirkungen des Verlusts an biologischer Vielfalt

2.3. Erfolge und Mängel der derzeitigen Politik

3. Optionen für ein Biodiversitätskonzept und Biodiversitätsziel der EU für die Zeit nach 2010

3.1. Ein Konzept für 2050

3.2. Unterschiedliche Ambitionsniveaus

Option 1 Spürbare Senkung der Verlustrate Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen in der EU bis 2020

Option 2 Eindämmung des Verlusts an Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen in der EU bis 2020

Option 3 Eindämmung des Verlusts an Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen in der EU bis 2020 und Wiedernutzbarmachung im Rahmen des Möglichen

Option 4 Eindämmung des Verlusts an Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen in der EU bis 2020 und Wiedernutzbarmachung im Rahmen des Möglichen sowie Verbesserung des Beitrags der EU zur Vermeidung globaler Biodiversitätsverluste

4. Die nächsten Schritte


 
 
 


Drucksache 29/10 (Beschluss)

... " für ein freiwilliges, weltweites Netz von Schutzgebieten an Land und auf dem Meer;



Drucksache 478/10

... Wegen der bei der Errichtung des Bohrplatzes sowie den Bohrarbeiten entstehenden Eingriffe in den Naturraum bedürfen solche Bohrungen in ausgewiesenen Naturschutzgebieten oder in gemäß den Richtlinien

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 478/10




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 82/10

... 2. spätestens fünf Jahre nach der letzten Überprüfung; bei unterirdischer Lagerung in Wasserschutzgebieten nach § 51 Absatz 1 des



Drucksache 29/1/10

... " für ein freiwilliges, weltweites Netz von Schutzgebieten an Land und auf dem Meer;



Drucksache 711/10

... 3. Naturschutzgebieten nach § 23 des



Drucksache 177/10

... AQ. unter Hinweis darauf, dass der Nutzen von Meeresschutzgebieten mit lückenlosem Fangverbot als ein wirkungsvolles Mittel zum Schutz von Meeresökosystemen und für eine vorteilhafte Bewirtschaftung der Fänge allgemein erkannt wird, sofern ihre Einrichtung und ihr Schutz bestimmten Mindestnormen entsprechen,



Drucksache 280/1/09

... Der Gesetzentwurf sieht keine Option vor, wie zahlenmäßig nicht unbedeutende Vorhaben von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung angemessen behandelt werden können. Das Erlaubnisverfahren ist überflüssig, wenn die Benutzung z.B. mit Anlagen erfolgt, die auch unter wasserrechtlichen Anforderungen der Bauart nach zugelassen sind, und die Anforderungen aus der Sicht des konkreten Gewässers durch Rechtsvorschriften (z.B. Schutzgebietsverordnung, von der Wasserbehörde genehmigte kommunale Satzungen) oder durch behördliche allgemeine Festlegungen berücksichtigt sind.



Drucksache 45/09 (Beschluss)

... - in Deutschland rd. 1,8 Mio. ha Wald in FFH- bzw. Vogelschutzgebieten liegen und besonderen Geboten hinsichtlich der Erhaltung von Alt- und Totholz unterworfen sind,



Drucksache 280/09

... 7. die Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anforderungen, Gebote und Verbote, die in den festgesetzten Gebieten zu beachten sind,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 280/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

1. Unternehmen

2. Bürgerinnen und Bürger

3. Verwaltung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)1) 2)

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums

§ 5
Allgemeine Sorgfaltspflichten

Kapitel 2
Bewirtschaftung von Gewässern

Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen

§ 6
Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung

§ 7
Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten

§ 8
Erlaubnis, Bewilligung

§ 9
Benutzungen

§ 10
Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung

§ 11
Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren

§ 12
Vorraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen

§ 13
Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung

§ 14
Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung

§ 15
Gehobene Erlaubnis

§ 16
Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche

§ 17
Zulassung vorzeitigen Beginns

§ 18
Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung

§ 19
Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne

§ 20
Alte Rechte und alte Befugnisse

§ 21
Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

§ 22
Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen

§ 23
Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung

§ 24
Erleichterungen für EMAS-Standorte

Abschnitt 2
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

§ 25
Gemeingebrauch

§ 26
Eigentümer- und Anliegergebrauch

§ 27
Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer

§ 28
Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer

§ 29
Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele

§ 30
Abweichende Bewirtschaftungsziele

§ 31
Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen

§ 32
Reinhaltung oberirdischer Gewässer

§ 33
Mindestwasserführung

§ 34
Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer

§ 35
Wasserkraftnutzung

§ 36
Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern

§ 37
Wasserabfluss

§ 38
Gewässerrandstreifen

§ 39
Gewässerunterhaltung

§ 40
Träger der Unterhaltungslast

§ 41
Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung

§ 42
Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung

Abschnitt 3
Bewirtschaftung von Küstengewässern

§ 43
Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern

§ 44
Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer

§ 45
Reinhaltung von Küstengewässern

Abschnitt 4
Bewirtschaftung des Grundwassers

§ 46
Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers

§ 47
Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser

§ 48
Reinhaltung des Grundwassers

§ 49
Erdaufschlüsse

Kapitel 3
Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt 1
Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

§ 50
Öffentliche Wasserversorgung

§ 51
Festsetzung von Wasserschutzgebieten

§ 52
Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten

§ 53
Heilquellenschutz

Abschnitt 2
Abwasserbeseitigung

§ 54
Abwasser, Abwasserbeseitigung

§ 55
Grundsätze der Abwasserbeseitigung

§ 56
Pflicht zur Abwasserbeseitigung

§ 57
Einleiten von Abwasser in Gewässer

§ 58
Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

§ 59
Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen

§ 60
Abwasseranlagen

§ 61
Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen

Abschnitt 3
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

§ 62
Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

§ 63
Eignungsfeststellung

Abschnitt 4
Gewässerschutzbeauftragte

§ 64
Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten

§ 65
Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten

§ 66
Weitere anwendbare Vorschriften

Abschnitt 5
Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten

§ 67
Grundsatz, Begriffsbestimmung

§ 68
Planfeststellung, Plangenehmigung

§ 69
Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn

§ 70
Anwendbare Vorschriften, Verfahren

§ 71
Enteignungsrechtliche Vorwirkung

Abschnitt 6
Hochwasserschutz

§ 72
Hochwasser

§ 73
Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete

§ 74
Gefahrenkarten und Risikokarten

§ 75
Risikomanagementpläne

§ 76
Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern

§ 77
Rückhalteflächen

§ 78
Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete

§ 79
Information und aktive Beteiligung

§ 80
Koordinierung

§ 81
Vermittlung durch die Bundesregierung

Abschnitt 7
Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

§ 82
Maßnahmenprogramm

§ 83
Bewirtschaftungsplan

§ 84
Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne

§ 85
Aktive Beteiligung interessierter Stellen

§ 86
Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen

§ 87
Wasserbuch

§ 88
Informationsbeschaffung und -übermittlung

Abschnitt 8
Haftung für Gewässerveränderungen

§ 89
Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit

§ 90
Sanierung von Gewässerschäden

Abschnitt 9
Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

§ 91
Gewässerkundliche Maßnahmen

§ 92
Veränderung oberirdischer Gewässer

§ 93
Durchleitung von Wasser und Abwasser

§ 94
Mitbenutzung von Anlagen

§ 95
Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

Kapitel 4
Entschädigung, Ausgleich

§ 96
Art und Umfang von Entschädigungspflichten

§ 97
Entschädigungspflichtige Person

§ 98
Entschädigungsverfahren

§ 99
Ausgleich

Kapitel 5
Gewässeraufsicht

§ 100
Aufgaben der Gewässeraufsicht

§ 101
Befugnisse der Gewässeraufsicht

§ 102
Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen der Verteidigung

Kapitel 6
Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen

§ 103
Bußgeldvorschriften

§ 104
Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen

§ 105
Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen

§ 106
Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen

Anlage 1
(zu § 3 Nummer 11) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik

Anlage 2
(zu § 7 Absatz 1 Satz 3)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 3
Änderung des Strafgesetzbuchs

Artikel 4
Änderung des Baugesetzbuchs

Artikel 5
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

§ 21
Ausschluss von Ansprüchen

Artikel 6
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Artikel 7
Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Raumordnungsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Bundeswaldgesetzes

Artikel 11
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Artikel 12
Änderung des Abwasserabgabengesetzes

Artikel 13
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 14
Änderung des Umweltschadensgesetzes

Artikel 15
Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

Artikel 16
Änderung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Artikel 17
Änderung der Altfahrzeug-Verordnung

Artikel 18
Änderung der Düngeverordnung

Artikel 19
Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung

Artikel 20
Änderung der Abwasserverordnung

Artikel 21
Änderung der Raumordnungsverordnung

Artikel 22
Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung

Artikel 23
Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

§ 4a
Anzeigepflicht

Artikel 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung


 
 
 


Drucksache 280/09 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf sieht keine Option vor, wie zahlenmäßig nicht unbedeutende Vorhaben von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung angemessen behandelt werden können. Das Erlaubnisverfahren ist überflüssig, wenn die Benutzung z.B. mit Anlagen erfolgt, die auch unter wasserrechtlichen Anforderungen der Bauart nach zugelassen sind, und die Anforderungen aus der Sicht des konkreten Gewässers durch Rechtsvorschriften (z.B. Schutzgebietsverordnung, von der Wasserbehörde genehmigte kommunale Satzungen) oder durch behördliche allgemeine Festlegungen berücksichtigt sind.



Drucksache 278/09 (Beschluss)

... Inhalt der Landschaftspläne können auch Schutzgebiete oder Angaben über den vorhandenen Zustand der Natur sein. Soweit diese Inhalte in einen Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan aufgenommen werden, handelt es sich nicht um Darstellungen oder Festsetzungen, sondern um nachrichtliche Übernahmen. Die vorgesehene Regelung bedeutet daher eine im Sinne des Naturschutzes unnötige Beschränkung der Übernahmemöglichkeiten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 278/09 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 5 Satz 2 - neu - BNatSchG

2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 BNatSchG

3. Zu Artikel 1 § 4 Satz 1 Nummer 6 BNatSchG

4. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Nummer 4 BNatSchG

5. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 2 und 3 BNatSchG

6. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Nummer 3 BNatSchG

7. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 6 BNatSchG

8. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 2 BNatSchG

9. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 4 BNatSchG

10. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 3 BNatSchG

11. Zu Artikel 1 § 13 BNatSchG

12. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Nummer 1 BNatSchG

13. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 4 BNatSchG

14. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 3 Satz 2 BNatSchG

15. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 6 Satz 2 - neu - BNatSchG

16. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 6 Satz 2, Satz 3 BNatSchG

17. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 6 Satz 7 BNatSchG

18. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 7 BNatSchG

19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Satz 2 - neu - BNatSchG

20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 BNatSchG

21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 5 Satz 3 - neu - BNatSchG

22. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4 - neu - BNatSchG

23. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 - neu - BNatSchG

24. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 BNatSchG

25. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG

26. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 3 BNatSchG

27. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG

28. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 Satz 3 - neu - BNatSchG

29. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 BNatSchG

30. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 Satz 2 - neu - BNatSchG

31. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 BNatSchG

32. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Satz 2 - neu - BNatSchG

33. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG

34. Zu Artikel 1 § 35 Nummer 2 BNatSchG

35. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG

36. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG

37. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 BNatSchG

38. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 - neu - BNatSchG

39. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 7 BNatSchG

40. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 BNatSchG

41. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 BNatSchG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

42. Zu Artikel 1 § 41 Satz 3 BNatSchG

43. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BNatSchG

44. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 3 Nummer 2 BNatSchG

45. Zu Artikel 1 § 43 BNatSchG

46. Zu Artikel § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 BNatschG

47. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 3 - neu - und 4 - neu - BNatschG

48. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 BNatSchG

49. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 7 BNatschG

50. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 7 Satz 2 - neu - BNatSchG

51. Zu Artikel 1 § 60 Satz 2 - neu - BNatSchG

52. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG

53. Zu Artikel 1 § 63 Absatz 2 BNatSchG

54. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 2 Nummer 2, § 71 Absatz 2 BNatSchG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

55. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 3 Nummer 7, 9 BNatSchG

56. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu - § 243 Überschrift und Absatz 3 - neu - BauGB

57. Zu Artikel 5 Nummer 1 - neu - § 5 Absatz 3 Satz 3 WaStrG

58. Zu Artikel 17 Nummer 2 § 5 Absatz 2 Satz 1 UmwRG


 
 
 


Drucksache 278/2/09

... dem Bund die Möglichkeit, in allgemeiner Form bundesweit verbindliche Grundsätze für den Schutz der Natur, insbesondere die Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes festzulegen. Nicht davon erfasst sind beispielsweise die Landschaftsplanung, die konkreten Voraussetzungen und Inhalte für die Ausweisung von Schutzgebieten, die gute fachliche Praxis für die Land- und Forstwirtschaft und die Mitwirkung der Naturschutzverbände



Drucksache 278/1/09

... Auch in Bezug auf die Europäischen Vogelschutzgebiete sollte die Definition nicht mit den einzelnen Anforderungen der Ausweisung nach § 32 Absatz 2 bis 4 BNatSchG-E verknüpft werden. Der Rechtsprechung des EuGH zu Europäischen Vogelschutzgebieten ist zu entnehmen, dass der "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 278/1/09




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 4 Nummer 1 BNatSchG

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 5 Satz 2 - neu - BNatSchG

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 6 Satz 1 BNatSchG *

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 BNatSchG

5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 BNatSchG

6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 BNatSchG

7. Zu Artikel 1 § 4 Satz 1 Nummer 6 BNatSchG

8. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Nummer 4 BNatSchG

9. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 2 und 3 BNatSchG

10. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 BNatSchG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 2 Nummer 3 BNatSchG

12. Zu Artikel 1 § 8 BNatSchG

§ 8
Aufgaben der Landschaftsplanung

13. Hauptempfehlung*

Zu Artikel 1

14. Hilfsempfehlung zu Ziffer 13*

Zu Artikel 1

15. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 3 Satz 4 BNatSchG

16. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 Satz 1 BNatSchG

17. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG

18. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 6 BNatSchG

19. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 6 Satz 3 - neu -, 3 und 4 BNatSchG

20. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 2 BNatSchG

21. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 2 und 4 BNatSchG

22. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 2 BNatSchG

23. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 4 BNatSchG

24. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 3 BNatSchG

25. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1

§ 13
Allgemeiner Grundsatz

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

26. Hilfsempfehlung zu Ziffer 25

Zu Artikel 1

§ 13
Allgemeiner Grundsatz

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

27. Zu Artikel 1 § 13 BNatSchG

28. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 BNatSchG

29. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Nummer 1 BNatSchG *

30. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 4 - neu - BNatSchG

31. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 4 - neu - BNatSchG

32. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 4 BNatSchG

33. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 3 Satz 2 BNatSchG

34. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 3a - neu - BNatSchG

35. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 6 Satz 2 - neu - BNatSchG

36. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 6 Satz 2,* Satz 3 BNatSchG

37. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 6 Satz 2 BNatSchG

38. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 6 Satz 7 BNatSchG

39. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 6a - neu -, Absatz 6b - neu - BNatSchG

Zu Absatz 6a

Zu Absatz 6b

40. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 7 BNatSchG

41. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Satz 2 - neu - BNatSchG

42. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 BNatSchG

43. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3 BNatSchG

44. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 5 Satz 3 - neu - BNatSchG

45. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 3 - neu - BNatSchG

46. Zu Artikel 1 § 20 Überschrift und Absatz 1 BNatSchG

47. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4 - neu - BNatSchG

Zu Artikel 1

50. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 BNatSchG

51. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG

52. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 3 BNatSchG

53. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG

54. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG *

55. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 4 Satz 2 BNatSchG

56. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 BNatSchG *

57. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 BNatSchG *

58. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 Satz 2 - neu - BNatSchG

59. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 Satz 2 - neu - BNatSchG

60. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 BNatSchG

61. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Satz 2 - neu - BNatSchG

62. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG

63. Zu Artikel 1 § 35 Nummer 2 BNatSchG

64. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG

65. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BNatschG

66. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 BNatschG

67. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 - neu - BNatSchG

68. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 7 BNatSchG

69. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 BNatSchG

70. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 BNatSchG

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

73. Zu Artikel 1 § 41 Satz 3 BNatSchG

74. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BNatSchG

75. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 3 Nummer 2 BNatSchG

76. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1

77. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 2 - neu - BNatSchG

78. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 2 bis 5 BNatSchG

79. Zu Artikel § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 BNatschG

80. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 3 - neu - und 4 - neu - BNatschG

81. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 BNatSchG

82. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 7 BNatschG

83. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 7 BNatschG

84. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 7 Satz 2 - neu - BNatSchG

85. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 2 BNatSchG

86. Zu Artikel 1 § 60 Satz 2 - neu - BNatSchG

87. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG

88. Zu Artikel 1 § 63 Absatz 2 BNatSchG

89. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 BNatSchG

90. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 2 Nummer 2, § 71 Absatz 2 BNatSchG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

91. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 3 Nummer 7, 9 BNatSchG

92. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu - § 243 Überschrift und Absatz 3 - neu - BauGB

93. Zu Artikel 5 Nummer 1 - neu - § 5 Absatz 3 Satz 3 WaStrG

94. Zu Artikel 17 Nummer 2 § 5 Absatz 2 Satz 1 UmwRG


 
 
 


Drucksache 278/09A

... Der Abschnitt wird mit instrumentenbezogenen allgemeinen Grundsätzen zum Biotopverbund und den Schutzgebietstypen eingeleitet. Damit wird insbesondere der Tatsache Rechnung getragen, dass Biotopverbünde eine herausragende Bedeutung im Hinblick auf die Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt haben. Die bisherige Vorschrift zum Biotopverbund, § 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 278/09A




Begründung

A. Allgemeines

I. Allgemeine Vorbemerkung

1. Entwicklung des Naturschutzrechts

2. Zweck des Gesetzentwurfs

II. Zielsetzung des Gesetzentwurfs

biologischen Vielfalt,

III. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Artikel 1
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

Kapitel 2
Landschaftsplanung

Kapitel 3
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Kapitel 4
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Abschnitt 1
Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft

Abschnitt 2
Netz Natura 2000

Kapitel 5
Artenschutz

Kapitel 6
Meeresnaturschutz

Kapitel 7
Erholung in Natur und Landschaft

Kapitel 8
Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen

Kapitel 9
Eigentumsbindung, Befreiungen

Kapitel 10
Bußgeld- und Strafvorschriften

Kapitel 11
Übergangs- und Überleitungsvorschrift

Artikel 2

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Alternativen

VII. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzesentwurfs

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

VIII. Bürokratiekosten

1. Unternehmen

Zu den Informationspflichten im Einzelnen

1.1 Genehmigungspflicht bei Eingriffen, die keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen § 17 Absatz 3

1.2 Ausnahme vom Verbot von Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Biotopen führen können § 30 Absatz 3

1.3 Subsidiäres Anzeigeverfahren bei Projekten FFH-Verträglichkeitsprüfung, § 34 Absatz 6

1.4 Ausnahme vom Verbot der Entnahme wild lebender Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur § 39 Absatz 2

1.5 Genehmigungspflicht für das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen § 39 Absatz 4

1.6 Genehmigungspflicht für das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren § 40 Absatz 4

1.7 Genehmigungspflicht bei Errichtung, Erweiterung, wesentlicher Änderung und Betrieb von Zoos § 42 Absatz 2

1.8 Anzeigepflicht bei Errichtung, Erweiterung, wesentlicher Änderung und Betrieb von Tiergehegen § 43 Absatz 3

1.9 Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zur Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen § 45 Absatz 6

1.10 Ausnahmen von den Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverboten für bestimmte Zwecke § 45 Absatz 7

1.11 Pflicht zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftmachung der Berechtigung zum Besitz von besonders streng geschützten Tieren und Pflanzen § 46 Absatz 1 und 2

1.12 Pflicht zur Anmeldung von Tieren und Pflanzen bei der Ein-, Durchund Ausfuhr oder dem Verbringen aus Drittstaaten § 50 Absatz 1

1.13 Pflicht zur Mitteilung der Ankunftszeit bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr lebender Tiere § 50 Absatz 2

1.14 Pflicht zur Vorlage einer Sachverständigenbescheinigung bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen § 51 Absatz 1 Satz 2

1.15 Auskunftspflicht im Zusammenhang mit der Durchführung des Artenschutzrechts § 52 Absatz 1 und 2

1.16 Ausnahme vom Verbot der Errichtung oder wesentlichen Änderung von baulichen Anlagen an Gewässern § 61 Absatz 3

1.17 Mitteilungspflicht bei Eintritt des Vorkaufsfalles § 66 Absatz 3

1.18 Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Geboten und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder § 67 Absatz 1

2. Bürgerinnen und Bürger

3. Verwaltung

IX. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

X. Zeitliche Geltung/Befristung

B. Einzelne Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu Kapitel 2 Landschaftsplanung

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu Kapitel 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu Kapitel 4 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Zu Abschnitt 1 Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu Abschnitt 2 Netz Natura 2000

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu Kapitel 5 Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 37

Zu § 38

Zu Abschnitt 2 Allgemeiner Artenschutz

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu Abschnitt 3 Besonderer Artenschutz

Zu Abschnitt 4 Zuständige Behörden, Verbringen von Tieren und Pflanzen

Zu Abschnitt 5 Auskunfts- und Zutrittsrecht; Gebühren und Auslagen

Zu Abschnitt 6 Ermächtigungen

Zu § 54

Zu Kapitel 6 Meeresnaturschutz

Zu § 56

Zu § 57

Zu § 58

Zu Kapitel 7 Erholung in Natur und Landschaft

Zu § 59

Zu § 60

Zu § 61

Zu § 62

Zu Kapitel 8 Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen

Zu § 63

Zu § 64

Zu Kapitel 9 Eigentumsbindung, Befreiungen

Zu § 65

Zu § 66

Zu § 67

Zu § 68

Zu Kapitel 10 Bußgeld- und Strafvorschriften

Zu § 69

Zu § 70

Zu § 71

Zu § 72

Zu § 73

Zu Kapitel 11 Übergangs- und Überleitungsvorschrift

Zu § 74

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 869: Entwurf eines Bundesnaturschutzgesetzes


 
 
 


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Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.