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4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Schwachsinn"


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Drucksache 173/12 (Beschluss)

... . Eine Überweisung soll nur möglich sein, wenn sie wegen einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung des Betroffenen medizinisch notwendig ist. Medizinisch notwendig ist eine Überweisung in der Regel dann, wenn bei dem Betroffenen zum Zeitpunkt der Überweisung eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit festgestellt wird, wodurch der Betroffene unfähig oder seine Fähigkeit erheblich vermindert wäre, das Unrecht einer künftigen Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Damit wird gewährleistet, dass nur Strafgefangene mit einer nicht unerheblichen psychiatrischen Erkrankung und daraus resultierender medizinischer Behandlungsbedürftigkeit bereits während des Strafvollzugs in ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine Entziehungsanstalt, deren Behandlungs- und Therapiekonzepte vor allem auf solche Personen ausgerichtet sind, überwiesen werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 173/12 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein Begriff der Sicherungsverwahrung

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsübersicht des StGB ,

§ 65
Nachträgliche Therapieunterbringung

§ 65a
Einrichtungen für den Vollzug der nachträglichen Therapieunterbringung

'Artikel 2a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

'Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung

§ 275b

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 67a Absatz 2 Satz 2 StGB


 
 
 


Drucksache 173/1/12

... . Eine Überweisung soll nur möglich sein, wenn sie wegen einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung des Betroffenen medizinisch notwendig ist. Medizinisch notwendig ist eine Überweisung in der Regel dann, wenn bei dem Betroffenen zum Zeitpunkt der Überweisung eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit festgestellt wird, wodurch der Betroffene unfähig oder seine Fähigkeit erheblich vermindert wäre, das Unrecht einer künftigen Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Damit wird gewährleistet, dass nur Strafgefangene mit einer nicht unerheblichen psychiatrischen Erkrankung und daraus resultierender medizinischer Behandlungsbedürftigkeit bereits während des Strafvollzugs in ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine Entziehungsanstalt, deren Behandlungs- und Therapiekonzepte vor allem auf solche Personen ausgerichtet sind, überwiesen werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 173/1/12




1. Zum Gesetzentwurf allgemein Begriff der Sicherungsverwahrung

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsübersicht des StGB ,

§ 65
Nachträgliche Therapieunterbringung

§ 65a
Einrichtungen für den Vollzug der nachträglichen Therapieunterbringung

'Artikel 2a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

'Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung

§ 275b

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 67a Absatz 2 Satz 2 StGB , Buchstabe b § 67a Absatz 4 Satz 2 StGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 67a Absatz 2 Satz 2 StGB *


 
 
 


Drucksache 689/2/12

... Deshalb bedarf es einer einschränkenden Formulierung hinsichtlich der Voraussetzung für die Überweisung von Strafgefangenen, bei denen die Sicherungsverwahrung im Urteil angeordnet oder vorbehalten wurde, in den Maßregelvollzug gemäß den §§ 63, 64 StGB. Eine Überweisung soll nur möglich sein, wenn sie wegen einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung des Betroffenen medizinisch notwendig ist. Medizinisch notwendig ist eine Überweisung in der Regel dann, wenn bei dem Betroffenen zum Zeitpunkt der Überweisung eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit festgestellt wird, wodurch der Betroffene unfähig oder seine Fähigkeit erheblich vermindert wäre, das Unrecht einer künftigen Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Damit wird gewährleistet, dass nur Strafgefangene mit einer nicht unerheblichen psychiatrischen Erkrankung und daraus resultierender medizinischer Behandlungsbedürftigkeit bereits während des Strafvollzugs in ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine Entziehungsanstalt, deren Behandlungs- und Therapiekonzepte vor allem auf solche Personen ausgerichtet sind, überwiesen werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 689/2/12




Zu Artikel 1 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 167/20 PDF-Dokument



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