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0736/03
0830/03B
0120/1/03
0120/03B
Drucksache 588/1/17

... 20. Der Bundesrat hält eine ausreichende Insolvenzsicherung für zwingend erforderlich.



Drucksache 340/17

... über Insolvenzverfahren



Drucksache 365/17

... 4. Anmeldung im Insolvenzverfahren,



Drucksache 47/1/17

... 6. Der Bundesrat bittet im Übrigen, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu diesen beiden Vorschlägen und zum Vorschlag zur Änderung der Insolvenzrangfolgenrichtlinie (BR-Drucksache 777/16) zu prüfen, wie die Regelung über die Anforderungen an MREL so angepasst werden kann, dass Schuldtitel mit festen Konditionen wie etwa Schuldverschreibungen von kleinen und mittleren Unternehmen oder kleinen und mittleren Banken nicht benachteiligt werden. Er erinnert insoweit an seine Stellungnahme vom 12. Juni 2015 (BR-Drucksache 193/15(B)). Die vorgesehene Regelung privilegiert strukturierte Finanzprodukte wie Derivate und strukturierte Schuldtitel, die im Investmentbanking generiert werden. Damit fördert die Regelung genau die Produkte, die maßgeblich zum Ausbruch der Finanzkrise beigetragen haben, während solides Bankgeschäft benachteiligt wird.



Drucksache 464/17

... Zudem verfügt das Unternehmen 2 über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.*



Drucksache 245/1/17

... 2. Der Bundesrat weist allerdings darauf hin, dass Unternehmen, die grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen erbringen, genauso wie die Verbraucherinnen und Verbraucher, die diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollen, auf Hürden treffen, die in den differenzierten Rechtsrahmen der einzelnen Mitgliedstaaten liegen und eine grenzüberschreitende Finanzdienstleistung unattraktiv machen. Insofern ist das Anliegen der Verbraucherinnen und Verbraucher nach angemessenem Schutz vor einer Insolvenz des grenzüberschreitend tätigen Anbieters (vergleiche Ziffer 15 der Stellungnahme zum Grünbuch: Finanzdienstleistungen für Privatkunden (BR-Drucksache 617/15(B)) verständlich. Bei den weiteren Überlegungen sollte daher untersucht werden, inwieweit es über die Beseitigung regulatorischer Hemmnisse hinaus rechtlichen Änderungsbedarf gibt.



Drucksache 1/17 (Beschluss)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie



Drucksache 162/17 (Beschluss)

... Dies gilt auch für die Angabe der Anschrift, die im Hinblick auf § 31 GenG und für die Ausübung der Minderheitenrechte in § 43a Absatz 7 sowie § 45 GenG nötig ist. Daneben ist die Anschrift erforderlich, um die Berechnung der Zahlungspflicht bei der Insolvenz nach § 106 Absatz 3 Satz 2, § 113 Absatz 1 Satz 2, § 114 Absatz 3 GenG für vollstreckbar erklären zu können.



Drucksache 245/17 (Beschluss)

... 2. Er weist allerdings darauf hin, dass Unternehmen, die grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen erbringen, genauso wie die Verbraucherinnen und Verbraucher, die diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollen, auf Hürden treffen, die in den differenzierten Rechtsrahmen der einzelnen Mitgliedstaaten liegen und eine grenzüberschreitende Finanzdienstleistung unattraktiv machen. Insofern ist das Anliegen der Verbraucherinnen und Verbraucher nach angemessenem Schutz vor einer Insolvenz des grenzüberschreitend tätigen Anbieters (vergleiche Ziffer 15 der Stellungnahme zum Grünbuch: Finanzdienstleistungen für Privatkunden (BR-Drucksache 617/15(B)) verständlich. Bei den weiteren Überlegungen sollte daher untersucht werden, inwieweit es über die Beseitigung regulatorischer Hemmnisse hinaus rechtlichen Änderungsbedarf gibt.



Drucksache 47/17 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat bittet im Übrigen, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu diesen beiden Vorschlägen und zum Vorschlag zur Änderung der Insolvenzrangfolgenrichtlinie (BR-Drucksache 777/16) zu prüfen, wie die Regelung über die Anforderungen an MREL so angepasst werden kann, dass Schuldtitel mit festen Konditionen wie etwa Schuldverschreibungen von kleinen und mittleren Unternehmen oder kleinen und mittleren Banken nicht benachteiligt werden. Er erinnert insoweit an seine Stellungnahme vom 12. Juni 2015 (BR-Drucksache 193/15(B)). Die vorgesehene Regelung privilegiert strukturierte Finanzprodukte wie Derivate und strukturierte Schuldtitel, die im Investmentbanking generiert werden. Damit fördert die Regelung genau die Produkte, die maßgeblich zum Ausbruch der Finanzkrise beigetragen haben, während solides Bankgeschäft benachteiligt wird.



Drucksache 157/1/17

... Sie reduziert nicht nur deren wirtschaftlichen Schaden bei einer Insolvenz von Kunden sondern auch deren Aufwand für Versicherungen. In der Regel müssen mittelständische Tankstellenbetreiber sich zu Gunsten ihrer Vorlieferanten gegen einen Zahlungsausfall versichern. Seit der Einführung von § 60



Drucksache 59/17 (Beschluss)

... Insolvenzordnung



Drucksache 698/1/17

... - Kein wirkliches Bedürfnis für eine direkte EU-Aufsicht sieht der Bundesrat auch in dem Vorschlag, die Beurteilung interner Modelle, die bei Versicherungsunternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet werden, praktisch auf die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge (EIOPA) zu Lasten der nationalen Aufsicht zu übertragen. Gerade im Bereich der Verwendung interner Modelle ist eine laufende Überprüfung notwendig, die vor Ort geleistet werden muss. Die EIOPA sollte ihre vorhandenen Befugnisse vorrangig zur Durchsetzung einer einheitlichen Aufsicht nutzen. Mit der angestrebten Verlagerung würden Doppelstrukturen geschaffen, die Rechtsunsicherheit und höhere Kosten zur Folge hätten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, sich gegen die Schaffung von Doppelstrukturen in der Aufsicht durch die ESAs einzusetzen.



Drucksache 686/17 (Beschluss)

... 9. Der Bundesrat sieht daher nach wie vor auch den von der Kommission vorgelegten Richtlinienvorschlag über präventive Restrukturierungsmaßnahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren (BR-Drucksache 1/17) sehr kritisch und verweist in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahme vom 10. März 2017 (BR-Drucksache 1/17(B)). Es ist dringend zu vermeiden, dass ein neues, dem bisherigen Instrumentarium des Insolvenzrechts vorgelagertes Verfahren eingeführt wird, das voraussichtlich zu großen Teilen das abgestimmte und gut funktionierende deutsche Insolvenzrecht außer Kraft setzt.



Drucksache 366/17

... Insolvenzordnung



Drucksache 686/1/17

... 13. Der Bundesrat sieht daher nach wie vor auch den von der Kommission vorgelegten Richtlinienvorschlag über präventive Restrukturierungsmaßnahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren (BR-Drucksache 1/17) sehr kritisch und verweist in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahme vom 10. März 2017 (BR-Drucksache 1/17(B)). Es ist dringend zu vermeiden, dass ein neues, dem bisherigen Instrumentarium des Insolvenzrechts vorgelagertes Verfahren eingeführt wird, das voraussichtlich zu großen Teilen das abgestimmte und gut funktionierende deutsche Insolvenzrecht außer Kraft setzt.



Drucksache 340/17 (Beschluss)

... über Insolvenzverfahren



Drucksache 575/17

... Insolvenzordnung



Drucksache 588/17 (Beschluss)

... 14. Der Bundesrat hält eine ausreichende Insolvenzsicherung für zwingend erforderlich. Eine auch nur mittelbare Haftung der Sozialpartner für die Tragfähigkeit der PEPP lehnt der Bundesrat ab.



Drucksache 89/1/17

... 48. Der Bundesrat stimmt der Ansicht der Bundesregierung zu, dass weitere Maßnahmen, wie die Harmonisierung der nationalen Insolvenzrechtsordnungen oder die Schaffung von Verlustpuffern zur leichteren Abwicklung von Banken, nun auf den Weg gebracht werden sollten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, alle Versuche zur Umgehung des "Bail-in"-Prinzips bei der Sanierung und Abwicklung von Banken zurückzuweisen und sich für eine adäquate finanzielle Ausstattung des Einheitlichen Abwicklungsfonds in Höhe des bisherigen Zielwerts von 55 Milliarden Euro einzusetzen.



Drucksache 199/17 (Beschluss)

... Insolvenzordnung



Drucksache 698/17 (Beschluss)

... - Kein wirkliches Bedürfnis für eine direkte EU-Aufsicht sieht er auch in dem Vorschlag, die Beurteilung interner Modelle, die bei Versicherungsunternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet werden, praktisch auf die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge (EIOPA) zu Lasten der nationalen Aufsicht zu übertragen. Gerade im Bereich der Verwendung interner Modelle ist eine laufende Überprüfung notwendig, die vor Ort geleistet werden muss. Die EIOPA sollte ihre vorhandenen Befugnisse vorrangig zur Durchsetzung einer einheitlichen Aufsicht nutzen. Mit der angestrebten Verlagerung würden Doppelstrukturen geschaffen, die Rechtsunsicherheit und höhere Kosten zur Folge hätten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, sich gegen die Schaffung von Doppelstrukturen in der Aufsicht durch die ESAs einzusetzen.



Drucksache 387/17

... Mit der Insolvenz von Saab im Dezember 2011 verloren in der Stadt Trollhättan in Südschweden über 3 000 Menschen ihre Arbeit. Aus dem Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung wurden 5,4 Mio. EUR bereitgestellt, um 1 350 entlassene Mitarbeiter sowie 16 Zulieferer zu unterstützen. Die Stadt gab sich nicht geschlagen und konnte die Arbeitslosigkeit trotz der Massenentlassungen um ein Viertel senken. Die Arbeitslosenzahlen sind von 16 % auf 12 % zurückgegangen und damit sogar niedriger als früher. Dieser Erfolg ist auf die starke unternehmerische Dynamik in Branchen wie dem Baugewerbe, dem Verkehr und der Luft- und Raumfahrt zurückzuführen. Es wurden zahlreiche neue Unternehmen gegründet, die nun Arbeitsplätze für rund 1 000 Menschen bieten. Die von Saab entlassenen Mitarbeiter erhielten die Möglichkeit zu einer Umschulung, ohne dadurch ihr Arbeitslosengeld zu verlieren, sodass viele von ihnen die Chance für einen beruflichen Neuanfang ergriffen..



Drucksache 724/16

... Insolvenzordnung



Drucksache 548/1/16

... Insolvenzordnung



Drucksache 548/16 (Beschluss)

... Insolvenzordnung



Drucksache 777/16 (Beschluss)

... /EU /EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge - COM(2016) 853 final; Ratsdok. 14778/16



Drucksache 518/16

... Finanzierungen im Rahmen des EFSI sind kein Ersatz für notwendige Reformen, die die Mitgliedstaaten im Zuge des Europäischen Semesters zur Beseitigung von Investitionshemmnissen umsetzen müssen, etwa in den Bereichen Insolvenzrecht, öffentliches Auftragswesen, Justiz, Effizienz der öffentlichen Verwaltung sowie branchenspezifische Regulierung. Die Kommission hat bereits eine Reihe länderspezifischer Empfehlungen für Reformen im Bereich Investitionen abgegeben. Diese Reformen sind eine notwendige Voraussetzung, um die Investitionstätigkeit in den Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten und zu steigern.



Drucksache 408/16

... Die Vorschriften zur Insolvenzrangfolge in den Absätzen 5 bis 7 wurden durch Artikel 2 Nr. 23 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S.1864) eingeführt. Diese Regelungen ermöglichen es der Abwicklungsbehörde, nicht komplexe und somit verlässlich bewertbare Schuldtitel dieser Insolvenzklasse vorrangig im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung zur Verlusttragung und Rekapitalisierung des abzuwickelnden Instituts heranzuziehen. Die nun durch Absatz 8 eingeführte Verordnungsermächtigung dient der Rechtsklarheit. Schuldtitel können mit einer Vielzahl unterschiedlicher Merkmale ausgestattet sein. Die Verordnungsermächtigung dient der Spezifizierung und Abgrenzung dieser Schuldtitel im Sinne des Gesetzeszwecks. Dabei kommt es für die Einordnung im Rahmen des Absatzes 7 nicht darauf an, ob dem Schuldtitel ein Derivat im Rechtssinne angehängt oder eingebettet ist. Entscheidend für die Einordnung durch Absatz 7 des Gesetzes ist allein, ob der Schuldtitel in einer Form strukturiert ist, die bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung mit rechtlichen oder praktischen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Verordnungsermächtigung gewährleistet im Hinblick auf die sich laufend verändernden Produkte und Märkte eine erforderliche Flexibilität. Entsprechendes gilt auch für die Einordnung und Abgrenzung von Geldmarktinstrumenten. Da die Verordnung der Spezifizierung und Abgrenzung der Schuldtitel dient, werden keine zusätzlichen Pflichten für Institute begründet.



Drucksache 378/16

Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2017 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2017 - InsoGeldFestV 2017)



Drucksache 654/1/16

... über Insolvenzverfahren



Drucksache 532/16

... Unzulänglichkeiten und Unterschiede in den nationalen Insolvenzregelungen schaffen in der EU Rechtsunsicherheit, behindern Gläubiger bei der Beitreibung ihrer Forderungen und erschweren eine effiziente Umstrukturierung rentabler Unternehmen; dies gilt auch für grenzübergreifende Konzerne. Die Kommission wird demnächst einen Vorschlag zu Umstrukturierungen von Unternehmen und zur Gewährung einer "zweiten Chance" vorlegen, denn ein angemessener Insolvenzrahmen benötigt solche Schlüsselelemente. Für die Sicherung eines dynamischen Geschäftsumfelds und für die Förderung von Innovationen ist es von grundlegender Bedeutung, dass seriöse Unternehmer nach einem Konkurs eine zweite Chance erhalten. Die Kommission führt zudem eine Benchmarking-Überprüfung zum Thema Regelung der Darlehensvollstreckung (einschließlich Insolvenz) durch, um sich ein genaues und zuverlässiges Bild davon zu verschaffen, welche Erfahrungen Banken mit Kreditausfällen gemacht haben, etwa unter dem Gesichtspunkt des Zeitaufwands, der Kosten und des Erfolgs der Beitreibung. Die Überprüfung wird den Mitgliedstaaten dabei helfen, die Effizienz und Transparenz ihrer Regelungen zu verbessern.



Drucksache 266/1/16

... das Bleiberecht für Ausländer, die sich in einer Ausbildung befinden. Ungelöst ist jedoch die Problematik, dass bei einem unverschuldeten Ausbildungsabbruch (zum Beispiel bei Insolvenz des Betriebes, einer erst nachträglich festgestellten fehlenden Ausbildungsreife oder bei Willkür) die Chance auf einen Wechsel des Ausbildungsbetriebes durch die sofort erlöschende Duldung verwehrt werden würde. Der Antrag zielt daher darauf ab, dem Ausländer in solchen Fällen bis zu sechs Monaten Zeit einzuräumen, um die Ausbildung in einem anderen Betrieb je nach Einzelfall fortzuführen oder neu zu beginnen zu können.



Drucksache 180/16

... 2. Sicherung der Liquidität oder Solvenz von beaufsichtigten Unternehmen oder bedeutender Vermögenswerte von Kunden oder Anlegern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 180/16




Erstes Gesetz

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Abschnitt 3
Marktmissbrauchsüberwachung.

§ 1
Anwendungsbereich

Abschnitt 3
Marktmissbrauchsüberwachung.

§ 12
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Waren, Emissionsberechtigungen und ausländische Zahlungsmittel

§ 15
Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Rechtsverordnung

§ 34b
Anlagestrategieempfehlungen und Anlageempfehlungen; Rechtsverordnung

§ 34c
Anzeigepflicht

§ 38
Strafvorschriften

§ 40d
Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014

§ 50
Übergangsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Artikel 2
Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 36a
Tätigkeitsverbot für natürliche Personen

§ 53p
Anordnungsbefugnis für die Aufsicht nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

§ 53q
Eigentumsrechte an Zentralverwahrern

§ 60c
Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014

§ 64v
Übergangsvorschriften zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz

Artikel 4
Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 47
Anordnungsbefugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014

Artikel 5
Änderung des Börsengesetzes

Artikel 6
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Artikel 7
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 8
Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 295
Zuständige Behörde in Bezug auf EU-Verordnungen

§ 308a
Maßnahmen gegenüber PRIIP-Herstellern und PRIIP-Verkäufern

Artikel 9
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

§ 4d
Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung

§ 17
Zwangsmittel; Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen.

Artikel 10
Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Artikel 11
Weitere Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Artikel 12
Änderung des Depotgesetzes

§ 43
Übergangsregelung zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz

Artikel 13
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 14
Änderung des Kleinanlegerschutzgesetzes

Artikel 15
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 16
Folgeänderungen

Artikel 17
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 271/16

... aa) im Insolvenzverfahren,



Drucksache 378/16 (Beschluss)

Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2017 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2017 - InsoGeldFestV 2017)



Drucksache 194/16

... Darüber hinaus wird die Kommission weiter an der elektronischen Verknüpfung der Insolvenzregister arbeiten, um die Transparenz und Rechtssicherheit im Binnenmarkt zu erhöhen26. Nach der Verordnung (EU) Nr. 2015/848 müssen die Mitgliedstaaten bis 2018 ihre eigenen nationalen Insolvenzregister einrichten, die bis 2019 miteinander verknüpft und anschließend über das Europäische Justizportal zur Verfügung gestellt werden sollen.



Drucksache 418/1/16

... Stellt die Staatsanwaltschaft für die Verletzten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 111i Absatz 2 Satz 1 StPO-E und wird das Insolvenzverfahren eröffnet, findet § 111i Absatz 1 StPO-E unmittelbar Anwendung, da seine Voraussetzungen - Vorhandensein von Verletzten, die einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten haben, sowie Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners - in diesem Fall stets erfüllt sind. Für die Anordnung einer bloß entsprechenden Anwendung des § 111i Absatz 1 StPO-E ist daher kein Raum.



Drucksache 815/16 (Beschluss)

... Kreditinstitute nutzen in der Praxis bei Darlehensnehmern, deren Kapitaldienstfähigkeit nicht mehr gegeben ist, regelmäßig Zahlungsaufschübe, Stundungen oder Umschuldungen von Darlehen mit verlängerter Laufzeit, um die spätere Rückzahlung des Darlehens wahrscheinlicher werden zu lassen. Die Wahl längerer Laufzeiten wirkt damit dem Risiko des Ausfalls von Darlehensnehmern entgegen. Durch die Aktivierung der Amortisationsanforderung - ohne die Ermöglichung von Stundung, Ratenreduzierung oder Umschuldung von Darlehen mit verlängerter Laufzeit - wäre damit ein wichtiges Instrument der Risikostreuung außer Kraft gesetzt. Dies könnte sogar dazu führen, dass sich das Risiko einer Insolvenz für den Verbraucher erhöht.



Drucksache 123/1/16

... § 650l Absatz 2 BGB-E spricht dem Verbraucher eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von fünf Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu. Diese Sicherung ist nur bei bestimmten Änderungsanordnungen des Verbrauchers um fünf Prozent des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu erhöhen. Ein Verbraucher wendet für die Errichtung eines Hauses häufig einen wesentlichen Teil seiner wirtschaftlichen Ressourcen auf und ist so erheblichen finanziellen Risiken ausgesetzt, die er nur schlecht abfedern kann. Existenzgefährdungen können sowohl von der Insolvenz beauftragter Firmen als auch von erheblichen Baumängeln ausgehen.



Drucksache 65/16

... (3) Wenn ein Insolvenzereignis im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, kann die Agentur für Arbeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Satz 1 eine niedrigere Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten festlegen."



Drucksache 534/16

... Unternehmensdienstleistungen, Umstrukturierungen und Insolvenzen von Unternehmen und der Schaffung eines einfachen, modernen und betrugssicheren Mehrwertsteuersystems geht weiter. Die Strategie für den digitalen Binnenmarkt wird die Rechtssicherheit im digitalen Sektor verbessern. Die Kommission berät über einen einheitlichen EU-Genehmigungsrahmen, der unmittelbar für Großprojekte von grenzübergreifender Dimension oder wichtige Investitionsplattformen mit nationaler Kofinanzierung gelten würde.



Drucksache 377/16

... Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht umgesetzt.



Drucksache 299/16

... - Schließlich hat die Kommission bereits eine Reihe von Initiativen vorgelegt, die Investitionen fördern und die Finanzierung der Wirtschaft erleichtern sollen, wie beispielsweise die Senkung der Kapitalanforderungen bei Infrastrukturinvestitionen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und die Annahme praktischer Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit der öffentlichen Finanzierung von Infrastrukturvorhaben und öffentlichprivaten Partnerschaften (ÖPP). Darüber hinaus enthalten die Strategien für die Energieunion, die Kapitalmarktunion, den Binnenmarkt und den digitalen Binnenmarkt10 sowie das Paket zur Kreislaufwirtschaft allesamt gezielte Maßnahmen, die bei einer vollumfänglichen Umsetzung konkrete Hindernisse beseitigen und die Rahmenbedingungen für Investitionen weiter verbessern werden. Des Weiteren hat die Kommission einen strukturierten Dialog mit den Mitgliedstaaten angestoßen, um im Rahmen des Europäischen Semesters11 Investitionshemmnisse auf nationaler Ebene in Bereichen wie Insolvenz, öffentliches Auftragswesen, Rechtssysteme und Effizienz der öffentlichen Verwaltung sowie bei den sektorspezifischen Vorgaben zu beseitigen.



Drucksache 310/16 (Beschluss)

... Der Netzausbau auf See muss insbesondere in den Jahren von 2021 bis 2024 in ausreichendem Maß weitergehen. Nur so ist das Ziel der Bundesregierung zu erreichen, je Jahr 730 Megawatt auf See zuzubauen. Auch lässt sich nur so der "Fadenriss" bei der Windenergie auf See vermeiden. Er brächte für Unternehmen in ganz Deutschland Insolvenzgefahr, Arbeitsplatz- und Wertschöpfungs-Verluste sowie den Verlust von Exportchancen. Wichtig dabei ist, dass der Netzanschluss NOR-3-3 zur Realisierung im Jahr 2021 mit dem ONEP 2025 rechtzeitig im Herbst 2016 bestätigt wird, so dass die TenneT TSO GmbH ihn bis Ende 2016 beauftragen kann. Geschieht dies nicht, fehlt ausreichender Wettbewerb für die Ausschreibungen und ebenso, wenn der Netzausbau auf See in den Folgejahren ausbleibt.



Drucksache 418/16 (Beschluss)

... Stellt die Staatsanwaltschaft für die Verletzten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 111i Absatz 2 Satz 1 StPO-E und wird das Insolvenzverfahren eröffnet, findet § 111i Absatz 1 StPO-E unmittelbar Anwendung, da seine Voraussetzungen - Vorhandensein von Verletzten, die einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten haben, sowie Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners - in diesem Fall stets erfüllt sind. Für die Anordnung einer bloß entsprechenden Anwendung des § 111i Absatz 1 StPO-E ist daher kein Raum.



Drucksache 704/16

... Drittens leiden ehrliche Risikoträger allzu oft unter ineffizienten und zu langwierigen Insolvenzverfahren. Außerdem steht überlebensfähigen Unternehmen keine Möglichkeit zur Umstrukturierung zur Verfügung. Daneben scheint wenig Spielraum für eine "zweite Chance" für ehrliche überschuldete Unternehmer zu bestehen, obwohl ein Fehlschlag oft zum Werdegang eines erfolgreichen Unternehmers gehört. Die Angst, zu scheitern und dafür bestraft zu werden, kann von Investitionen in den Unternehmensausbau abhalten.



Drucksache 19/16 (Beschluss)

... alle Varianten, sich Geldbußen durch Unternehmensumstrukturierung zu entziehen, rechtssicher erfasst, so zum Beispiel auch durch Übertragung einzelner Wertgegenstände und Vermögensteile auf andere Unternehmen mit Nachfolgeinsolvenz des Bußgeldadressaten.



Drucksache 777/1/16

... /EU /EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge - COM(2016) 853 final; Ratsdok. 14778/16



Drucksache 23/16

... (4) Forderungen von Trägern eines Vertragsstaats aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangsvollstreckung sowie in Insolvenz- und Vergleichsverfahren im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen eines Trägers dieses Vertragsstaats.



Drucksache 311/16

... 41. Zum Arbeitsrecht der EU gehören die Richtlinien zur Regelung der Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer. Sie beziehen sich auf die Höchstarbeitszeit einschließlich des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten und den Schutz bei Nachtarbeit sowie Informationen über individuelle Beschäftigungsbedingungen, Rechte von entsandten Arbeitnehmern, das Verbot der Diskriminierung von Arbeitnehmern in atypischen Beschäftigungsverhältnissen (z. B. Teilzeit, befristete Arbeitsverhältnisse oder Anstellung durch Zeitarbeitsfirmen), den Schutz bei Insolvenz des Arbeitgebers und Schutz vor Diskriminierung, beispielsweise aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit oder der sexuellen Ausrichtung. Sie umfassen auch Schutz bei Massenentlassungen, bei einer Übertragung von Unternehmen oder bei grenzüberschreitenden Fusionen. Sie sehen zudem die Beteiligung der Arbeitnehmer vor: Unterrichtung und Anhörung sowie, in bestimmten Fällen, Mitbestimmung. Im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz betreffen allgemeine Grundsätze die Vermeidung berufsbedingter Gefahren sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz.



Drucksache 266/3/16

... das Bleiberecht für Ausländer, die sich in einer Ausbildung befinden. Ungelöst ist jedoch die Problematik, dass bei einem unverschuldeten Ausbildungsabbruch (zum Beispiel bei Insolvenz des Betriebes, einer erst nachträglich festgestellten fehlenden Ausbildungsreife oder bei Willkür) die Chance auf einen Wechsel des Ausbildungsbetriebes durch die sofort erlöschende Duldung verwehrt werden würde. Die Änderung zielt daher darauf ab, dem Ausländer in solchen Fällen bis zu sechs Monate Zeit einzuräumen, um die Ausbildung in einem anderen Betrieb je nach Einzelfall fortzuführen oder neu beginnen zu können.



Drucksache 677/16

... Die Kapitalmarktunion soll allen Unternehmen EU-weit gleichberechtigten Zugang zu Finanzmitteln bieten und durch einheitliche Ausgangsbedingungen Investitionen und Innovation begünstigen. Die Finanzierungsbedingungen und -modelle unterscheiden sich ganz erheblich von einem Mitgliedstaat zum anderen; dies bewirkt Verzerrungen für den Finanzsektor, der seine Hauptaufgabe, nämlich effizient zwischen Kapital und Investitionsmöglichkeiten zu vermitteln, nicht optimal erfüllen kann. In einer echten Kapitalmarktunion werden mit Aktien- und Anleihemärkten alternative Finanzierungsquellen zur Verfügung stehen, die einerseits das Bankensystem ergänzen und andererseits eine ordnungsgemäße Risikobewertung und Kapitalzuweisung im Finanzsystem erleichtern. Denn das Kapital sollte in Bereiche mit höherem Produktivitätswachstum, in hochproduktive Tätigkeiten und in Innovationen fließen. Stärker integrierte Kapitalmärkte würden durch private Risikoteilung zudem einen Puffer gegen Wirtschaftsschocks bieten. Dabei genügt es nicht, die rasche Verabschiedung der bereits von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen sicherzustellen, sondern es sind weitere Änderungen am Rechtsrahmen für Investitionen von Banken und Versicherungen in Infrastruktur sowie kleine und mittlere Unternehmen erforderlich, um die Finanzierung der Wirtschaft steigern zu können. Darüber hinaus bestehen Schwächen in den nationalen Insolvenzregelungen, die zu uneinheitlichen Kapitalbeschaffungsbedingungen in den Mitgliedstaaten führen. In Kürze wird die Kommission einen Vorschlag über vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren, die Möglichkeit einer "zweiten Chance" und Maßnahmen zur Verbesserung von Insolvenzverfahren vorlegen.



Drucksache 548/16

... Insolvenzordnung



Drucksache 343/16

... Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht



Drucksache 191/16

... 5. Die Mehrwertsteuerlücke gibt die Differenz zwischen den erwarteten Mehrwertsteuereinnahmen und der von den nationalen Behörden tatsächlich vereinnahmten Mehrwertsteuer. Sie ist ein Annäherungswert für die Einnahmeverluste aufgrund von Betrug und Steuerhinterziehung, Steuervermeidung, Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit und fehlerhaften Berechnungen (CASE, Study to quantify and analyse the VAT Gap in the EU Member States, 2015).



Drucksache 48/16

... d) der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird.



Drucksache 490/16

... In den Sätzen 3 und 4 ist vorgesehen, dass die Akkreditierung zum einen durch den Ablauf ihrer Geltungsdauer erlöschen kann. Zum anderen kann sie erlöschen bei einem Verzicht der Präqualifizierungsstelle auf ihre Akkreditierung und die tatsächliche oder rechtliche Einstellung des Betriebs, etwa infolge einer Insolvenz. Darüber hat die Präqualifizierungsstelle die nationale Akkreditierungsstelle zu informieren, damit diese überwachen kann, dass keine Zertifikate mehr ausgestellt werden und die Präqualifizierungsstelle ihren Verpflichtungen gegenüber den Leistungserbringern nach den Sätzen 5 und 6 nachkommt. Die nationale Akkreditierungsstelle kann den GKV-Spitzenverband über das Erlöschen der Akkreditierung in Kenntnis setzen.



Drucksache 310/16

... Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Betriebliche Rückstellungen können zugelassen werden, soweit sie insolvenzsicher sind und bei Eintritt des Sicherungsfalls uneingeschränkt für den Sicherungszweck zur Verfügung stehen.



Drucksache 19/1/16

... alle Varianten, sich Geldbußen durch Unternehmensumstrukturierung zu entziehen, rechtssicher erfasst, so zum Beispiel auch durch Übertragung einzelner Wertgegenstände und Vermögensteile auf andere Unternehmen mit Nachfolgeinsolvenz des Bußgeldadressaten.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.