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... Insolvenzordnung



Drucksache 465/1/15

... a) Der Bundesrat begrüßt das Bestreben der Bundesregierung, entsprechend der Prüfbitte aus Ziffer 5 des Bundesratsbeschlusses vom 10. Oktober 2014 (BR-Drucksache 280/14(B)) eine Gewährleistung zu schaffen, dass im Falle einer Insolvenz einer KKW-Betreibergesellschaft der jeweilige Mutterkonzern voll und zeitlich unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten bzw. Verluste einzustehen hat.



Drucksache 617/15 (Beschluss)

... 15. Laut Grünbuch ist eine Ursache für die EU-weite Fragmentierung des Finanzdienstleistungssektors, dass bei einer Reihe von Finanz- bzw. Versicherungsprodukten erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. Zudem haben Verbraucherinnen und Verbraucher häufig keinen Zugang zu Informationen über grenzübergreifende Angebote von Finanzdienstleistungen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die mangelnde Wechselbereitschaft nicht an einem zu geringen Angebot liegt, sondern vielmehr daran, dass Entscheidungen über Finanzmarktprodukte in besonderer Weise die Sicherheit und Lebensplanung der Verbraucherinnen und Verbraucher betreffen und daher große Unsicherheiten gegenüber unbekannten Produkten und Anbietern bestehen. Verbraucherinnen und Verbraucher werden grenzübergreifende Angebote nur dann in Anspruch nehmen, wenn es auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Finanzprodukte gibt und sie sich darauf verlassen können, dass sie vor und nach dem Erwerb eines solchen Produktes in angemessener Weise geschützt sind, unabhängig davon, wo in der EU sie dieses Finanzprodukt erwerben; dies betrifft insbesondere auch den Schutz vor einer Insolvenz der Anbieter. Neben einer ausreichenden und leicht verständlichen Verbraucherinformation beispielsweise über Vergleichswebsites mit festgelegten Qualitätskriterien könnte hier eine Standardisierung der angebotenen Finanzprodukte die Transparenz und Vergleichbarkeit für Verbraucherinnen und Verbraucher und somit die Akzeptanz dieser Produkte erhöhen.



Drucksache 193/15 (Beschluss)

... Die Ergänzung des § 46f KWG soll bei der Insolvenz bzw. Abwicklung von Kreditinstituten bestimmte unbesicherte Schuldtitel nachrangig gegenüber anderen Verbindlichkeiten behandeln. Von der Schlechterstellung betroffen sind



Drucksache 465/15 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf der Bundesregierung und ihr Bestreben, entsprechend der Prüfbitte aus Ziffer 5 des Bundesratsbeschlusses vom 10. Oktober 2014 (BR-Drucksache 280/14(B)) eine Gewährleistung zu schaffen, dass im Falle einer Insolvenz einer KKW-Betreibergesellschaft der jeweilige Mutterkonzern voll und zeitlich unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten bzw. Verluste einzustehen hat.



Drucksache 43/15

... Insolvenzordnung



Drucksache 193/1/15

... Die Ergänzung des § 46f KWG soll bei der Insolvenz bzw. Abwicklung von Kreditinstituten bestimmte unbesicherte Schuldtitel nachrangig gegenüber anderen Verbindlichkeiten behandeln. Von der Schlechterstellung betroffen sind



Drucksache 353/15 (Beschluss)

... - Verbindlichkeiten dürfen nicht in die Konsolidierung einbezogen werden, soweit sie keine wirtschaftliche Belastung darstellen. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine bilanziell überschuldete Gesellschaft nur deshalb nicht Insolvenz beantragen muss, weil der Gläubiger den Rangrücktritt erklärt hat. Aus parallelen Fragestellungen der Ertragsteuer sind Gestaltungen bekannt geworden, bei denen die überschuldete Gesellschaft durch die Unternehmensgruppe und die Forderung durch eine nahestehende Person erworben wird. Solchen Gestaltungen muss auch bei der Erbschaftsteuer entgegengewirkt werden, indem solche wirtschaftlich nicht belastende Schulden von der Konsolidierung ausgenommen werden.



Drucksache 437/15 (Beschluss)

... 8. GWB-Novelle durch Ergänzung des § 30 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten um den neuen Absatz 2a adressiert. Der Umfang der Wirksamkeit dieser Vorschrift und Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz und damit die Verfassungsmäßigkeit werden in der Literatur jedoch streitig diskutiert. Ferner ist fraglich, ob der neue § 30 Absatz 2a Gesetz über Ordnungswidrigkeiten alle Varianten, sich Geldbußen durch Unternehmensumstrukturierung zu entziehen, rechtssicher erfasst, so zum Beispiel auch durch Übertragung einzelner Wertgegenstände und Vermögensteile auf andere Unternehmen mit Nachfolgeinsolvenz des Bußgeldadressaten.



Drucksache 427/15

Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2016 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2016 - InsoGeldFestV 2016)



Drucksache 22/15

... Zu den konkreten Wandlungsbedingungen braucht das Gesetz nichts zu regeln. Dies kann der Vertragsgestaltung der Praxis überlassen bleiben, die einerseits marktgängige, andererseits bezüglich der Entstehung des Umtauschrechts sehr präzise Bedingungen formulieren sollte. Das Gesetz braucht nur die Möglichkeit der Schaffung eines bedingten Kapitals für Wandelanleihen mit Umtauschrecht der Gesellschaft vorzusehen. Der Vorteil einer solchen "umgekehrten" Wandelanleihe ist, dass eine Beteiligung der Gläubiger an der Gesellschaft (sogenannter "debttoequityswap") für eine künftige Notsituation, also gleichsam "auf Vorrat", angelegt und bei Eintreten der Notsituation problemlos vollzogen werden kann. Besonders für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute kann sich eine solche Konstruktion anbieten, da eine Insolvenz leichter abgewendet werden könnte und weniger Druck auf den Staat entstünde, mit Mitteln der Steuerzahler zu rekapitalisieren. Das Umtauschrecht muss aber nicht auf den Fall einer Notsituation beschränkt sein, auch wenn dies der praktischste Anwendungsfall sein dürfte. Die Anleihebedingungen können vielmehr - im Rahmen des schuldrechtlich Möglichen - ein beliebiges "Wandlungsereignis" vorsehen. Denkbar ist auch, dass Wandelanleihen nach beiden Seiten ein Wandlungsrecht vorsehen, also sowohl für den Schuldner als auch für die Gläubiger.



Drucksache 438/15 (Beschluss)

... , in Teilbereichen des Insolvenzrechts oder wenn die Anhörung wegen der Vielzahl der an dem Verfahren Beteiligten einen unzumutbaren Aufwand zur Folge hätte, von der Anhörung abgesehen werden kann. Es erscheint bereits fraglich, ob eine Sollvorschrift die erforderliche Herausnahme etwa aller Kindschaftssachen hier werden Sachverständigengutachten regelmäßig überhaupt nur in hochkonflikthaften Fällen eingeholt - aus dem Anwendungsbereich der Anhörungspflicht trägt, weil dies den Regelfall und nicht lediglich Ausnahmefälle betreffen würde. Vor allem aber würde die Anhörungspflicht wie dargelegt auch in einem Großteil der zivilrechtlichen, insbesondere amtsgerichtlichen Routinefälle greifen, die keinesfalls als Ausnahmefälle angesehen werden könnten und somit von der Anhörungspflicht voll erfasst wären.



Drucksache 57/15

... Buches Sozialgesetzbuch definiert. Er umfasst das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das Mutterschaftsgeld, das Übergangsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen, Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente, die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar, Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige gezahlt werden, die Verletztenrente der Unfallversicherung, das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlichrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlichrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Renten der öffentlichrechtlichen Versicherungs- oder



Drucksache 438/15

... Das Gericht kann von der Anhörung der Parteien bzw. der Beteiligten absehen, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Berücksichtigung der jeweiligen Verfahrensart geboten ist. Dies kann insbesondere bei Eilverfahren geboten sein oder wenn in Verfahren mit besonderem Beschleunigungsbedürfnis, wie etwa in Kindschaftssachen nach § 155 Absatz 1 FamFG oder teilweise im Insolvenzrecht, durch die Anhörung eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintreten würde. Zudem kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn diese aufgrund der Vielzahl der am Verfahren beteiligten und anzuhörenden Personen einen unzumutbaren Aufwand oder eine übermäßige Verfahrensverzögerung zur Folge hätte. Entbehrlich kann eine Anhörung auch sein, wenn die Parteien bzw. die Beteiligten sich bereits zur Person des zu ernennenden Sachverständigen geäußert haben und die (erneute) Anhörung eine reine Förmlichkeit wäre oder wenn nur sehr wenige Gutachter zur Verfügung stehen.



Drucksache 76/15

... (4) Abweichend von Absatz 3 ist eine Meldung nach Absatz 1 bei Insolvenz, Einstellung des Unternehmens, der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse oder anderen Sachverhalten, die zu einem Wegfall der die Abrechnung durchführenden Stelle führen, mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben. Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.



Drucksache 509/15

... Auch die mit einem Konkurs verbundenen Folgen halten viele davon ab, sich als Unternehmer zu betätigen. In Europa fürchtet man sich - etwa auch wegen der längeren Entschuldungsfristen - mehr als in vielen anderen Teilen der Welt davor, gesellschaftlich stigmatisiert zu werden, rechtliche Folgen tragen zu müssen und Schulden nicht mehr zurückzahlen zu können. Viele potenzielle Unternehmensgründer lassen sich dadurch abschrecken. Unternehmer müssen wissen, dass sie eine zweite Chance bekommen. Die Kommission baut auf bisherigen Bemühungen12 auf, wenn sie Unternehmer, die in gutem Glauben gehandelt haben, unterstützt. Sie wird einen Legislativvorschlag über Unternehmensinsolvenzen mit Bestimmungen zu frühen Umstrukturierungen und zur "zweiten Chance"13 vorlegen, damit in den Mitgliedstaaten ein Regelungsumfeld entsteht, in dem unternehmerisches Scheitern nicht vom Erproben neuer Ideen abhält.



Drucksache 12/15

... Insolvenzordnung



Drucksache 419/15

... a) In Satz 1 werden die Wörter "Kriterien zur Bestimmung der Auswirkungen nach Absatz 2 Nummer 2, die die Abwicklung eines Instituts in einem Insolvenzverfahren auf die Finanzmärkte, andere Unternehmen der Finanzbranche einschließlich deren Refinanzierung oder die Realwirtschaft haben kann, und deren Bewertung" durch die Wörter "in Absatz 2 genannten Kriterien für die Festlegung vereinfachter Anforderungen" ersetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 419/15




Artikel 1
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

§ 1
Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung.

§ 21a
Verordnungsermächtigung

§ 60a
Vertragliche Anerkennung der vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten

§ 67
Abwicklungsziele

§ 142
Abzugsmöglichkeit.

§ 176
Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen

§ 177
Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung

§ 178
Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Artikel 4
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes

§ 11a
Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds

§ 11b
Pflichten bei vorübergehender Übertragung von Finanzmitteln auf die deutsche Kammer

§ 11c
Zuständigkeit für die Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen; Informationspflicht

§ 12a
Zielausstattung des Restrukturierungsfonds

§ 12b
Jahresbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen

§ 12c
Sonderbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen

§ 12e
Einnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 3a.

§ 12f
Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge; Säumniszuschläge; Beitreibung; Verjährung.

§ 12j
Brückenfinanzierung der deutschen Kammer durch Mittel des Restrukturierungsfonds; vorübergehende Finanzierung von Maßnahmen; Verordnungsermächtigung.

§ 17
Übergangsvorschriften

Artikel 5
Änderung des Pfandbriefgesetzes

Artikel 6
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

§ 3a
Organisation und Aufgaben.

§ 3b
Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank.

§ 3e
Kostenerstattungen

§ 3f
Umlage; umlagefähige Kosten; Umlagejahr

§ 3g
Umlagepflicht; Umlagebetrag; Verteilungsschlüssel und Bemessungsgrundlage

§ 3h
Entstehung, Festsetzung und Vollstreckung der Umlageforderung

§ 3i
Umlagevorauszahlung

§ 3j
Anrechnung der Umlagevorauszahlung

§ 3k
Verordnungsermächtigung

§ 19
Übergangsregelungen zur Umlageerhebung

Artikel 7
Änderung des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Einlagensicherungsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Artikel 10
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Artikel 11
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

Artikel 13
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

§ 14a
Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

§ 51
Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte

§ 52
Prüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes

Artikel 14
Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen

Artikel 15
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 63/15

... Viele der anstehenden Probleme - Insolvenz- und Wertpapiergesetze, Steuerbehandlung - werden in der Tat schon seit Jahren diskutiert. Heute sind Fortschritte jedoch dringender geboten denn je. Auch wenn wir vor einem langfristigen Projekt stehen, das jahrelange beständige Anstrengungen erfordern wird, sollten wir auch kurzfristig schon Fortschritte erzielen. Daher werden wir in den kommenden Monaten



Drucksache 640/15 (Beschluss)

... Insolvenzordnung



Drucksache 437/1/15

... ) - bis zu zehn Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes. Die hohen Bußgeldandrohungen des neuen § 340 Absatz 7 KAGB könnten einen ökonomischen Anreiz setzen, die Unternehmensgeldbuße durch Unternehmensumstrukturierungen wie z.B. Fusionen, Verschmelzungen oder Übertragung der Assets auf andere Unternehmen etc. zu vermeiden. Entsprechend hohe vom Bundeskartellamt verhängte Bußgelder wurden in der Vergangenheit von ihren Adressaten angefochten, um die dann folgende gerichtliche Verfahrensdauer für eine Unternehmensumstrukturierung zu nutzen und so der Pflicht zur Zahlung der Bußgelder zu entgehen. Der Gesetzgeber hat dieses Problem in der 2013 in Kraft getretenen 8. GWB-Novelle durch Ergänzung des § 30 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten um den neuen Absatz 2a adressiert. Der Umfang der Wirksamkeit dieser Vorschrift und Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz und damit die Verfassungsmäßigkeit werden in der Literatur jedoch streitig diskutiert. Ferner ist fraglich, ob der neue § 30 Absatz 2a Gesetz über Ordnungswidrigkeiten alle Varianten, sich Geldbußen durch Unternehmensumstrukturierung zu entziehen, rechtssicher erfasst, so zum Beispiel auch durch Übertragung einzelner Wertgegenstände und Vermögensteile auf andere Unternehmen mit Nachfolgeinsolvenz des Bußgeldadressaten.



Drucksache 465/15

... Das Gesetz bestimmt eine subsidiäre Haftung von Unternehmen, die die Betreibergesellschaften der Kernkraftwerke in Deutschland beherrschen für die finanziellen Verpflichtungen dieser Betreibergesellschaften bis zum Abschluss von Stilllegung und Rückbau ihrer Kernkraftwerke sowie Entsorgung und Endlagerung der radioaktiven Abfälle. Den Folgen gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungen oder Beendigungen von Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträgen innerhalb der Konzerne für den Umfang des wirtschaftlich haftenden Vermögens wird durch diese gesetzliche Sonder-Regelung für den Nuklearbereich entgegengewirkt. Sie begrenzt dadurch die finanziellen Risiken der öffentlichen Haushalte insbesondere bei einer Insolvenz der Betreibergesellschaft im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke und der Entsorgung der radioaktiven Abfälle zu tragen.



Drucksache 56/15

... Insolvenzordnung



Drucksache 640/1/15

... Insolvenzordnung



Drucksache 617/1/15

... 21. Laut Grünbuch ist eine Ursache für die EU-weite Fragmentierung des Finanzdienstleistungssektors, dass bei einer Reihe von Finanz- bzw. Versicherungsprodukten erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. Zudem haben Verbraucherinnen und Verbraucher häufig keinen Zugang zu Informationen über grenzübergreifende Angebote von Finanzdienstleistungen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die mangelnde Wechselbereitschaft nicht an einem zu geringen Angebot liegt, sondern vielmehr daran, dass Entscheidungen über Finanzmarktprodukte in besonderer Weise die Sicherheit und Lebensplanung der Verbraucherinnen und Verbraucher betreffen und daher große Unsicherheiten gegenüber unbekannten Produkten und Anbietern bestehen. Verbraucherinnen und Verbraucher werden grenzübergreifende Angebote nur dann in Anspruch nehmen, wenn es auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Finanzprodukte gibt und sie sich darauf verlassen können, dass sie vor und nach dem Erwerb eines solchen Produktes in angemessener Weise geschützt sind, unabhängig davon, wo in der EU sie dieses Finanzprodukt erwerben; dies betrifft insbesondere auch den Schutz vor einer Insolvenz der Anbieter. Neben einer ausreichenden und leicht verständlichen Verbraucherinformation beispielsweise über Vergleichswebsites mit festgelegten Qualitätskriterien könnte hier eine Standardisierung der angebotenen Finanzprodukte die Transparenz und Vergleichbarkeit für Verbraucherinnen und Verbraucher und somit die Akzeptanz dieser Produkte erhöhen.



Drucksache 46/15

... (7) Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sobald die Bestandsübertragung wirksam geworden ist, hat das übernehmende Versicherungsunternehmen die Versicherungsnehmer über Anlass, Ausgestaltung und Folgen der Bestandsübertragung zu informieren, insbesondere über einen mit der Bestandsübertragung verbundenen Wechsel der für die Rechts- oder Finanzaufsicht zuständigen Behörde und eine Änderung hinsichtlich eines Anspruchs gegen eine Sicherungseinrichtung im Fall der Insolvenz des Versicherers. Ändert sich die für die Finanzaufsicht zuständige Behörde, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.



Drucksache 438/1/15

... , in Teilbereichen des Insolvenzrechts oder wenn die Anhörung wegen der Vielzahl der an dem Verfahren Beteiligten einen unzumutbaren Aufwand zur Folge hätte, von der Anhörung abgesehen werden kann. Es erscheint bereits fraglich, ob eine Sollvorschrift die erforderliche Herausnahme etwa aller Kindschaftssachen hier werden Sachverständigengutachten regelmäßig überhaupt nur in hochkonflikthaften Fällen eingeholt - aus dem Anwendungsbereich der Anhörungspflicht trägt, weil dies den Regelfall und nicht lediglich Ausnahmefälle betreffen würde. Vor allem aber würde die Anhörungspflicht wie dargelegt auch in einem Großteil der zivilrechtlichen, insbesondere amtsgerichtlichen Routinefälle greifen, die keinesfalls als Ausnahmefälle angesehen werden könnten und somit von der Anhörungspflicht voll erfasst wären.



Drucksache 495/15 (Beschluss)

... Insolvenzordnung



Drucksache 359/15 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Kreditinstitute Kunden unter bestimmten Voraussetzungen auf das Beratungsangebot einer geeigneten Stelle, u.a. auf die Möglichkeit einer unabhängigen Schuldnerberatung, aufmerksam machen müssen. Die Vermittlung an eine Schuldnerberatung ist bereits deshalb sinnvoll, weil diese den Kern des Problems - nämlich die Verschuldung selbst - angreift. Schuldnerberatungen leisten wertvolle Dienste und bieten Bankkunden Unterstützung, entweder frühzeitig die Verschuldung zu reduzieren oder auch später ein Insolvenzverfahren zu begleiten. Durch die stärkere Einbeziehung der Kreditwirtschaft in die Finanzierung der Schuldnerberatung soll diese einen Anteil zu deren Arbeit leisten. Dem Beispiel einiger Sparkassen folgend soll die Kreditwirtschaft so stärker ihrer sozialen Verantwortung gegenüber verschuldeten Kunden nachkommen.



Drucksache 495/15

... Insolvenzordnung



Drucksache 63/1/15

... 3. Der Bundesrat bedauert, dass das Hauptaugenmerk der zahlreichen Vorschläge auf der Standardisierung und Harmonisierung bisher national geregelter Rechtsbereiche - zum Beispiel im Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht und Steuerrecht liegt, zumal auf den genannten Gebieten keine umfassende Regulierungskompetenz der EU besteht. Auch eine kritische Analyse, ob andere Maßnahmen in Betracht kommen, enthält das Grünbuch nicht. An Stelle allgemein verpflichtender neuer EU-Regulierungen hielte es der Bundesrat für zielführender, zunächst einmal länderspezifisch tatsächlich bestehende Hindernisse zu ermitteln und diese, zum Beispiel im Rahmen des Europäischen Semesters, individuell anzugehen.



Drucksache 359/1/15

... Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Kreditinstitute Kunden unter bestimmten Voraussetzungen auf das Beratungsangebot einer geeigneten Stelle, u.a. auf die Möglichkeit einer unabhängigen Schuldnerberatung, aufmerksam machen müssen. Die Vermittlung an eine Schuldnerberatung ist bereits deshalb sinnvoll, weil diese den Kern des Problems - nämlich die Verschuldung selbst - angreift. Schuldnerberatungen leisten wertvolle Dienste und bieten Bankkunden Unterstützung, entweder frühzeitig die Verschuldung zu reduzieren oder auch später ein Insolvenzverfahren zu begleiten. Durch die stärkere Einbeziehung der Kreditwirtschaft in die Finanzierung der Schuldnerberatung soll diese einen Anteil zu deren Arbeit leisten. Dem Beispiel einiger Sparkassen folgend soll die Kreditwirtschaft so stärker ihrer sozialen Verantwortung gegenüber verschuldeten Kunden nachkommen.



Drucksache 427/15 (Beschluss)

Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenz-geld für das Kalenderjahr 2016 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2016 - InsoGeldFestV 2016)



Drucksache 63/15 (Beschluss)

... Insolvenzordnung



Drucksache 122/14 (Beschluss)

... 14. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Kommission, dass justizpolitische Initiativen einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum liefern können. Daher hält er es für erforderlich, die Bemühungen zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 vom 30. Juni 2000, Seite 1) fortzusetzen und Regelungen zur Sanierung oder zu einer geordneten Abwicklung von insolventen grenzüberschreitenden Konzernen zu schaffen, um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und seine Belastbarkeit in Krisenzeiten zu gewährleisten und grenzübergreifende Insolvenzfälle in Europa effizienter zu regeln. Die Einführung unionsrechtlicher Mindeststandards im materiellen Insolvenzrecht sollte erst nach weiteren Evaluierungen und Konsultationen erwogen werden. Eine Harmonisierungsmaßnahme sollte angesichts der engen Verknüpfung des Insolvenzrechts mit anderen Rechtsgebieten (z.B. Gesellschafts-, Sachen-, Arbeitsrecht) nur auf das absolute Mindestmaß beschränkt bleiben.



Drucksache 641/14 (Beschluss)

... Ziel dieses Verfahrens ist es, finanzielle Risiken der Mitgliedskassen der BKK Landesverbände frühzeitig zu erkennen, finanzielle Belastungen aus der Schließung, Auflösung oder Insolvenz von Betriebskrankenkassen zu vermeiden und damit Schäden vom Haftungsverbund abzuwenden.



Drucksache 583/14

... Die Anstrengungen, ein besseres und damit investitionsfreundlicheres Unternehmensumfeld zu schaffen, tragen entscheidend dazu bei, dass private Investitionen, insbesondere in Mitgliedstaaten mit begrenztem fiskalpolitischem Spielraum für öffentliche Investitionen, getätigt werden. Bei der Gestaltung öffentlichprivater Partnerschaften und der Führung staatseigener Unternehmen muss umsichtig vorgegangen werden, damit öffentliche Ausgaben und private Investitionen effizienter getätigt werden. Öffentliche Vergabeverfahren sollten weiter geöffnet werden, besonders mit Hilfe von EU-Rechtsvorschriften. Das bedeutet auch, die administrativen Kapazitäten öffentlicher Auftraggeber bei der Planung und Umsetzung auszubauen, vor allem durch die Nutzung der elektronischen Auftragsvergabe. In vielen Fällen sind außerdem effizientere Verfahren und mehr Transparenz nötig. Darüber hinaus ist ein gut funktionierendes Insolvenzrecht für eine effiziente Ressourcenverteilung ausschlaggebend.



Drucksache 209/14

... c) Übergangsgeld, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und



Drucksache 119/14 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat begrüßt ferner, dass der Richtlinienvorschlag nicht mehr, wie ursprünglich geplant, die Einführung quantitativer Solvabilitätsvorschriften (Eigenkapitalunterlegung und technische Rückstellungen) für Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge enthält. Die Schaffung europäischer Vorgaben zur Eigenmittelausstattung für Pensionsfonds würde eine Überreglementierung darstellen. In Mitgliedstaaten wie Deutschland, in denen bereits ausreichende Instrumentarien zur Sicherung von Betriebsrenten bestehen, würden neue Solvenzanforderungen die betriebliche Altersvorsorge ohne einen Erhöhungswert für die Sicherheit mit zusätzlichen Kosten belasten und damit dem notwendigen Ausbau der betrieblichen Altersvorsorge zuwiderlaufen. Die Bundesregierung wird gebeten, auch weiterhin der Einführung von quantitativen Solvabilitätsvorschriften für Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge entgegenzutreten.



Drucksache 81/14 (Beschluss)

... Als Lösungsansätze kämen hier entweder die Gründung eines Hilfsfonds in Frage, in die alle Unternehmen einzahlen müssten, die Subunternehmer beauftragen, oder aber die Schaffung eines Anspruchs auf Insolvenzgeld durch Änderung oder Ergänzung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen.



Drucksache 430/14 (Beschluss)

... Nach dem geltenden deutschen Recht ist es den Versicherungen derzeit aus regulatorischen Gründen nicht möglich, den Banken hartes Kernkapital in Form von Darlehen zur Verfügung zu stellen. Die Voraussetzungen des Artikels 52 CRR können derzeit von den Versicherungen mit dem gebundenen Vermögen nicht erfüllt werden. Unbegrenzte Laufzeit, unbegrenzte Haftung im Insolvenzfall und die Möglichkeit des emittierenden Instituts, jederzeit die Zinszahlung aussetzen zu können, stehen dem entgegen.



Drucksache 119/1/14

... 2. Der Bundesrat begrüßt ferner, dass der Richtlinienvorschlag nicht mehr, wie ursprünglich geplant, die Einführung quantitativer Solvabilitätsvorschriften (Eigenkapitalunterlegung und technische Rückstellungen) für Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge enthält. Die Schaffung europäischer Vorgaben zur Eigenmittelausstattung für Pensionsfonds würde eine Überreglementierung darstellen. In Mitgliedstaaten wie Deutschland, in denen bereits ausreichende Instrumentarien zur Sicherung von Betriebsrenten bestehen, würden neue Solvenzanforderungen die betriebliche Altersvorsorge ohne einen Erhöhungswert für die Sicherheit mit zusätzlichen Kosten belasten und damit dem notwendigen Ausbau der betrieblichen Altersvorsorge zuwiderlaufen. Die Bundesregierung wird gebeten, auch weiterhin der Einführung von quantitativen Solvabilitätsvorschriften für Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge entgegenzutreten.



Drucksache 430/1/14

... Nach dem geltenden deutschen Recht ist es den Versicherungen derzeit aus regulatorischen Gründen nicht möglich, den Banken hartes Kernkapital in Form von Darlehen zur Verfügung zu stellen. Die Voraussetzungen des Artikels 52 CRR können derzeit von den Versicherungen mit dem gebundenen Vermögen nicht erfüllt werden. Unbegrenzte Laufzeit, unbegrenzte Haftung im Insolvenzfall und die Möglichkeit des emittierenden Instituts, jederzeit die Zinszahlung aussetzen zu können, stehen dem entgegen.



Drucksache 81/1/14

... Als Lösungsansätze kämen hier entweder die Gründung eines Hilfsfonds in Frage, in die alle Unternehmen einzahlen müssten, die Subunternehmer beauftragen, oder aber die Schaffung eines Anspruchs auf Insolvenzgeld durch Änderung oder Ergänzung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen.



Drucksache 357/1/14

... cc) Bei der Beitragsbemessung muss berücksichtigt werden, dass die einem Institutssicherungssystem angehörigen Institute über ein bewährtes Schutzsystem verfügen, welches Bankeninsolvenzen wirksam verhindert. Eine Mehrfachbelastung von Institutssicherungssystemen angehörigen Instituten ist auszuschließen.



Drucksache 179/14 (Beschluss)

Verordnung zur Änderung der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung



Drucksache 122/1/14

... 14. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Kommission, dass justizpolitische Initiativen einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum liefern können. Daher hält er es für erforderlich, die Bemühungen zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 vom 30. Juni 2000, Seite 1) fortzusetzen und Regelungen zur Sanierung oder zu einer geordneten Abwicklung von insolventen grenzüberschreitenden Konzernen zu schaffen, um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und seine Belastbarkeit in Krisenzeiten zu gewährleisten und grenzübergreifende Insolvenzfälle in Europa effizienter zu regeln. Die Einführung unionsrechtlicher Mindeststandards im materiellen Insolvenzrecht sollte erst nach weiteren Evaluierungen und Konsultationen erwogen werden. Eine Harmonisierungsmaßnahme sollte angesichts der engen Verknüpfung des Insolvenzrechts mit anderen Rechtsgebieten (z.B. Gesellschafts-, Sachen-, Arbeitsrecht) nur auf das absolute Mindestmaß beschränkt bleiben.



Drucksache 279/14

... Der Graumarktbereich ist nach wie vor in gravierender Weise problembehaftet und weist weiterhin erhebliche Regulierungsdefizite im Hinblick auf den Anlegerschutz auf. Dies belegt der gegenwärtig im politischen Raum und in der Öffentlichkeit breit diskutierte Fall eines inzwischen zahlungsunfähigen Emittenten aus dem Bereich der Windenergie, der durch die Emission von Genussrechten und problematische Werbeaussagen zur vermeintlichen Sicherheit der Anlage bei einer hohen - in die zehntausende gehenden - Zahl von Privatanlegern Anlagegelder in Milliardenhöhe eingesammelt hatte. Das Insolvenzverfahren ist inzwischen eröffnet; den betroffenen Anlegern drohen empfindliche Verluste. In einem anderen aktuellen Fall geht es um die Verbindung von geschlossenen Fonds und unlauterem Lebensversicherungsgeschäft, in einem weiteren um den Vertrieb risikoreicher Orderschuldverschreibungen. Auch in diesen Fällen drohen den Anlegern erhebliche Verluste. Im Lichte solcher Fälle ist die Feststellung unumgänglich, dass hinsichtlich des Grauen Kapitalmarkts dringend weiterer legislatorischer Handlungsbedarf besteht, insbesondere zur Stärkung des präventiven Anlegerschutzes.



Drucksache 84/14

... a) mit den Maßnahmen einer Regierung, einer regionalen Behörde oder einer anderen öffentlichen Stelle eine direkte Übertragung von Mitteln verbunden ist, z.B. Zuschüsse, Darlehen und Kapitalzufuhren, potenzielle direkte Übertragungen von Geldern an das Unternehmen oder die Übernahme von Verbindlichkeiten des Unternehmens wie Darlehensbürgschaften, Kapitalzufuhren, Beteiligungen, Schutz vor Insolvenz oder Versicherung;



Drucksache 280/1/14

Entschließung des Bundesrates zur Insolvenzsicherung der Rückstellungen für Stilllegung, Abbau und Entsorgung im Atombereich - Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Hessen, Rheinland-Pfalz -



Drucksache 280/14

Entschließung des Bundesrates zur Insolvenzsicherung der Rückstellungen für Stilllegung, Abbau und Entsorgung im Atombereich



Drucksache 357/14 (Beschluss)

... cc) Bei der Beitragsbemessung muss berücksichtigt werden, dass die einem Institutssicherungssystem angehörigen Institute über ein bewährtes Schutzsystem verfügen, welches Bankeninsolvenzen wirksam verhindert. Eine Mehrfachbelastung von Institutssicherungssystemen angehörigen Instituten ist auszuschließen.



Drucksache 165/2/14

... 7. Die Manipulations- und Missbrauchsgefahren einer solchen Verfahrensgestaltung liegen auf der Hand. Damit würde sich die SUP vor allem für unredliche Gründer anbieten, die als Gesellschafter anonym bleiben und nicht für zweifelhafte Aktivitäten ihrer Gesellschaft zur Verantwortung gezogen werden wollen. Gefährdet würden dadurch nicht nur Geschäftspartner, namentlich Verbraucherinnen und Verbraucher, die die Risiken der neuen Rechtsform nicht durchschauen, wobei die Gläubigersicherung über die Durchgriffshaftung (Artikel 18 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags) faktisch leer liefe, da auch deren Durchsetzung die Kenntnis von der Person des Geschäftsführers bzw. der Gesellschafterin oder des Gesellschafters voraussetzt. Die SUP würde darüber hinaus zur idealen Plattform kriminellen Handelns, etwa für banden- und gewerbsmäßigen Betrug, Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Insolvenzstraftaten, denn eine wirksame Strafverfolgung wäre kaum möglich, wenn die handelnden Personen nur mit großen Schwierigkeiten zu ermitteln sind. [Damit würden nicht zuletzt die derzeitigen Bemühungen um eine Revision der europäischen Geldwäscherichtlinie konterkariert.] Schließlich könnte die Konzerntauglichkeit der SUP (vgl. Artikel 6 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags) im Extremfall zu einer "Infizierung" ganzer Konzerne führen, sofern diese durch eine einzige Gesellschaft gesteuert würden, deren Hintermänner letztlich im Dunkeln bleiben. Damit könnte auch das Vertrauen, das der Rechtsverkehr etablierten Gesellschaftsformen entgegenbringt, in Mitleidenschaft gezogen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 165/2/14




Zur Vorlage allgemein

4 Rechtsgrundlage

Grundsätzliche Bemerkungen Online-Gründung

Haftungsbeschränkung ohne angemessene Kapitalausstattung

Möglichkeit der Sitztrennung

Zwecktauglichkeit der SUP

2 Einzelfragen

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 280/14 (Beschluss)

Entschließung des Bundesrates zur Insolvenzsicherung der Rückstellungen für Stilllegung, Abbau und Entsorgung im Atombereich



Drucksache 157/14 (Beschluss)

... Die bisherige Regelung würde dazu führen, dass bestehende Anlagen, die bisher unter das EEG 2004 oder 2009 fallen und in 2012 oder 2013 hohe Summen für eine Anlagenerweiterung investiert haben, unter Umständen in die Insolvenz liefen, da sie diese Erweiterung bis Ende 2013 nicht ausschöpfen und somit ihre getätigten Investitionen nicht refinanzieren konnten. Dies würde eine Vielzahl von Härtefällen schaffen. Dies betrifft vor allem auch jene, die sich auf die Regelung des BGH-Urteils vom 23. Oktober 2013, Az: VIII ZR 262/ 12 (weiter Anlagenbegriff) gestützt und erst nach der rechtlichen Absicherung im Herbst 2013 investiert haben. Somit würde in das schutzwürdige Vertrauen auf die Verlässlichkeit gesetzlicher und rechtlicher Regelungen eingegriffen. Aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes ist deshalb eine Rückfalloption zu schaffen. Einem Anlagenbetreiber muss es freistehen, die "Höchstbemessungsleistung" wahlweise als bisher höchste Bemessungsleistung in einem Kalenderjahr oder als 95 Prozent der bis zum 3 1. Dezember 2014 installierten elektrischen Leistung anzugeben.



Drucksache 764/13

... /EG1 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ("Insolvenzrichtlinie");



Drucksache 470/13

... Einige Mitgliedstaaten bauen Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor ab, während andere in elektronische Behördendienste investieren, um die Effizienz und Kostenwirksamkeit zu erhöhen. Daneben zeigen sich in der Krise auch die negativen wirtschaftlichen Folgen langsam arbeitender, überholter Rechtssysteme, und es zeigte sich, wie sehr es auf die Qualität, Unabhängigkeit und Effizienz der Justiz ankommt, um das Vertrauen der Investoren aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen. Einige Mitgliedstaaten ergreifen nun Maßnahmen, um ihr Insolvenzrecht zu modernisieren und die Effizienz ihrer Gerichtssysteme zu steigern (Portugal und Spanien); anderen Mitgliedstaaten (Malta, Rumänien, Italien, Slowakei, Ungarn, Lettland und Bulgarien) empfiehlt die Kommission jedoch, schneller und wirksamer zu handeln und/oder Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz zu treffen. Ferner sind Anstrengungen zur Reform der Steuerverwaltung und des Steuerrechts erforderlich, um die Einhaltung der Steuervorschriften ("Compliance") zu verbessern und die Verwaltungs- und Compliance-Kosten zu verringern.



Drucksache 6/13

... Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung



Drucksache 677/13

... Die Eigenkapitalverordnung (CRR)34 und die Eigenkapitalrichtlinie (CRD IV) 35, die ab dem 1. Januar 2014 gelten, werden die Solvenzregeln für Banken verschärfen, insbesondere im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen bezüglich Beteiligungen an Finanzunternehmen, einschließlich nicht beaufsichtigter Finanzunternehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 677/13




1. die Debatte über das Schattenbankwesen

1.1. Bedeutung des Schattenbankwesens im Rahmen der Finanzreform in der EU

Was ist unter Schattenbankwesen zu verstehen?

Weshalb verdient dieses System besondere Aufmerksamkeit?

1.2. Reaktionen auf das Grünbuch der Kommission

2. Stellen die durchgeführten Reformen eine Adäquate Antwort auf die Risiken des Schattenbankwesens DAR?

2.1. Auf Finanzunternehmen abzielende Maßnahmen

Verschärfung der Anforderungen an Banken bei ihren Geschäften mit dem Schattenbanksystem

Verschärfung der Anforderungen an Versicherungsunternehmen bei ihren Geschäften mit Schattenbanken

Ein harmonisierter Rahmen für die Verwalter alternativer Investmentfonds

2.2. Maßnahmen zur Stärkung der Marktintegrität

Ein Rahmen für Risikotransferinstrumente

Stärkung von Verbriefungsvereinbarungen

Ein verbesserter Rahmen für Ratingagenturen

3. weitere Maßnahmen zur Schaffung eines Rahmens für die Risiken IM Zusammenhang mit dem Schattenbankwesen

3.1. Mehr Transparenz

Ergänzende Initiativen bezüglich der Erfassung und des Austauschs von Daten

Einrichtung zentraler Datenregister für Derivate im Rahmen der EMIR und der Überarbeitung der MiFID

Umsetzung der Kennung für juristische Personen Legal Entity Identifier, LEI

Die Notwendigkeit einer stärkeren Transparenz bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften

3.2. Ein verbesserter Rahmen für bestimmte Investmentfonds

Spezifische Legislativmaßnahmen zur Schaffung eines besseren Rahmens für Geldmarktfonds

Stärkung des OGAW-Rahmens

3.3. Verringerung der Risiken im Zusammenhang mit

3.4. Stärkung des Rahmens für die Bankenaufsicht im Hinblick auf die Begrenzung von Ansteckungs- und Arbitragerisiken

Verschärfung der Aufsichtsvorschriften für Banken bei deren Geschäften mit nicht regulierten Finanzunternehmen zur Verringerung der Ansteckungsrisiken

Prüfung einer möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs der Aufsichtsvorschriften zur Verringerung der Arbitragerisiken

3.5. Stärkere Beaufsichtigung des Schattenbanksektors

3.6. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 418/13

... (27) Verbraucher, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Union haben und in einem bestimmten Mitgliedstaat nicht über ein Zahlungskonto verfügen, sollten die Möglichkeit haben, im betreffenden Mitgliedstaat ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen und zu nutzen. Damit ein möglichst breiter Zugang zu entsprechenden Konten sichergestellt wird, sollten die Verbraucher unabhängig von ihrer finanziellen Situation, wie Arbeitslosigkeit oder Privatinsolvenz, und unabhängig von ihrem Wohnort Zugang zu einem solchen Konto haben. Außerdem sollte in jedem Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen - im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung16 - gewährleistet sein, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen zu den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

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