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"Solvenz"
Drucksache 510/2/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/ ... /EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. .../2012 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz)
... d) In Satz 4 sind die Wörter "(beaufsichtigender Sonderinsolvenzverwalter)" sowie die Wörter "(vorläufiger beaufsichtigender Sonderinsolvenzverwalter)" zu streichen.
Drucksache 467/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
... Schließlich sollen das Restschuldbefreiungsverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren flexibler, effektiver und weniger aufwändig gestaltet werden.
Drucksache 263/12
Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses (Schuldnerverzeichnisführungsverordnung - SchuFV )
... Insolvenzordnung
Drucksache 74/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Stiftung (FE) COM(2012) 35 final
... (c) gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die FE in Insolvenz oder in einem sonstigen Verfahren befindet, das ihre Beendigung zur Folge hat.
Drucksache 249/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
... - Verbraucherschutz: Die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt sollte zukünftig Verbraucherfragen stärker berücksichtigen, ohne dass die Aufsichtsziele beeinträchtigt werden, die auf die Sicherstellung der Solvenz der beaufsichtigten Institute und auf die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte gerichtet sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Bürgerinnen und Bürger
E.2 Wirtschaft davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
E.3 Verwaltung
F. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Überwachung der Finanzstabilität (Finanzstabilitätsgesetz - FinStabG)
§ 1 Wahrung der Finanzstabilität
§ 2 Ausschuss für Finanzstabilität
§ 3 Warnungen und Empfehlungen
§ 4 Zusammenarbeit der Deutschen Bundesbank mit der Bundesanstalt
§ 5 Mitteilungspflichten; Verordnungsermächtigung
§ 6 Verschwiegenheitspflicht
Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
§ 4a Meinungsverschiedenheiten bei der laufenden Überwachung
§ 4b Beschwerden
§ 4c Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
§ 8a Verbraucherbeirat
§ 10a Stellenzulage
§ 10b Personalgewinnungszuschlag
§ 22 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 4 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt der Gesetzgebung
Im Einzelnen
1. Verbesserung der Aufsicht
2. Verbesserung der Bezahlungsstruktur der Bundesanstalt
3. Verbraucherfragen
5. Stärkung der Unabhängigkeit der Bundesanstalt
6. Sonstige Änderungen
III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes
1. Alternativen
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
b Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Kosten für die Bundesbank
4. Weitere Kosten
5. Nachhaltigkeit
6. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu § 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 4a
Zu § 4b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 10a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 10b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu § 22
Zu § 22
Zu § 22
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2075: Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
Drucksache 503/12 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz
... Insolvenzordnung
Drucksache 517/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG)
... Keine Gebühren werden erhoben für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Drucksache 606/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz)
... Insolvenzordnung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
Siebenter Abschnitt
§ 53e Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 53f Aufsichtskollegien
§ 53g Finanzmittelausstattung von zentralen Gegenparteien
§ 53h Liquidität
§ 53i Gewährung des Zugangs nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
§ 53j Anzeigen; Verordnungsermächtigung
§ 53k Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen
§ 53l Anordnungsbefugnis; Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
§ 53m Inhalt des Zulassungsantrags
§ 53n Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei
§ 64q Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz
Artikel 2 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Abschnitt 3b OTC-Derivate und Transaktionsregister.
Abschnitt 3b OTC-Derivate und Transaktionsregister
§ 18 Überwachung des Clearings von OTC-Derivaten und Aufsicht über Transaktionsregister
§ 19 Mitteilungspflichten nichtfinanzieller Gegenparteien
§ 20 Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
§ 48 Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz
Artikel 3 Änderung des Börsengesetzes
§ 50a Bekanntmachung von Maßnahmen
Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 123g Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz
Artikel 5 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 102b Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
§ 1 Ausfallbestimmungen von zentralen Gegenparteien
§ 2 Unanfechtbarkeit; Nachteilsausgleich
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Nachhaltigkeitsprüfung
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VII. Erfüllungsaufwand
VIII. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu § 53e
Zu § 53f
Zu § 53g
Zu § 53h
Zu § 53i
Zu § 53j
Zu § 53k
Zu § 53l
Zu § 53m
Zu § 53n
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 6
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu § 1
Zu § 2
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2308: Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz)
I. Zusammenfassung:
II. Im Einzelnen:
Drucksache 94/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Weißbuch der Kommission: Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten - COM(2012) 55 final
... Der Bundesrat verweist weiterhin darauf, dass in Deutschland die Sicherheit der erworbenen Rentenanwartschaften durch die nach deutschem Recht bestehende Subsidiärhaftung der Arbeitgeber und die gesetzlich geregelte Insolvenzsicherung angemessen gewährleistet ist. Zudem brauchen Unternehmen finanzielle Mittel vor allem für Investitionen, um wettbewerbsfähig zu bleiben und damit auch Arbeitsplätze sichern zu können. Eine Vorgabe, mehr Eigenkapital zur Sicherung der betrieblichen Altersversorgung zurückzulegen, hätte dementsprechend negative Folgen für die Investitionsbereitschaft der Betriebe bzw. deren Bereitschaft, betriebliche Altersversorgung im bisherigen Umfang anzubieten.
Drucksache 606/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz)
... eine Nachteilsausgleichsverpflichtung für zentrale Gegenparteien vor. Die Regelung gibt dem Insolvenzverwalter eines insolventen Clearingmitglieds die Möglichkeit nachzuweisen, dass die Insolvenzgläubiger des Clearingmitglieds durch eine Maßnahme nach Artikel 102b § 1 EG
Drucksache 467/2/12
Antrag der Länder Hessen, Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
... Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung haben in der Praxis regelmäßig eine besonders lange Verfahrensdauer, weil diese oftmals bis zur letzten gerichtlichen Instanz geführt werden. Die aus der aufgedeckten Steuerhinterziehung resultierenden Steuerforderungen sind dabei oft der Grund oder der Auslöser für ein Insolvenzverfahren.
Drucksache 15/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe COM(2011) 896 final Drucksache: 15/12 in Verbindung mit b) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste COM(2011) 895 final Drucksache: 16/12
... Gleichwohl hält der Bundesrat wegen der beabsichtigten generellen Ausweitung der Geltung des Vergaberechts eine ausdrückliche Klarstellung für geboten, dass es sich bei allen gerichtlich angeordneten Dienstleitungen (z.B. Bestellung von Betreuern, Pflichtverteidigern, Insolvenzverwaltern, Sachverständigen) um Ausübung öffentlicher Gewalt handelt, auf die das EU-Vergaberecht von vornherein nicht anwendbar ist. Gemäß den Artikeln 51 und 62 AEUV gelten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit insoweit nicht. Die EU-Vergaberichtlinien dürfen nicht weiter gehen als das EU-Primärrecht.
Drucksache 546/2/12
Antrag der Länder Bayern, Hessen, Niedersachsen, Sachsen
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
... 4. Unter Hinweis auf die Finanzkrise, die Ziele der Verordnung, die unionsweite Struktur des Bankensektors und die Auswirkungen von Bankeninsolvenzen führt die Kommission aus, dass eine europäische Bankenaufsicht notwendig sei. Die Kommission legt nicht dar, inwieweit eine europäische Bankenaufsicht die Probleme der letzten Jahre im Bankensektor im Gegensatz zur nationalen Aufsicht verhindert hätte und wie sie in Zukunft konkret Störungen der Finanzstabilität durch eine europäische Aufsicht verhindern will.
Drucksache 308/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess
... "§ 19a Verfahren nach dem internationalen Insolvenzrecht".
Drucksache 513/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
... Das Pflichtversicherungsgesetz ist in einem weiteren Punkt zu ändern: Bei Insolvenz eines Haftpflichtversicherers tritt zwar grundsätzlich der Entschädigungsfonds (§ 12 PflVG) ein; der Versicherungsnehmer kann aber u.a. von Sozialversicherungsträgern und Gemeinden in Regress bzw. in Anspruch genommen werden; dies kann zu erheblichen Belastungen führen.
Drucksache 517/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG)
... In allen Ländern sind vermehrt Anfragen auf Erstellung von Negativattesten zu verzeichnen, durch welche bescheinigt werden soll, dass kein aktuelles Insolvenzverfahren gegen eine bestimmte Person anhängig ist.
Drucksache 387/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65 /EG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen COM(2012) 350 final
... 6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle der Insolvenz der Verwahrstelle die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerte des OGAW nicht an die Gläubiger der Verwahrstelle ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden können.
Drucksache 690/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
... "§ 19a Verfahren nach dem internationalen Insolvenzrecht".
Drucksache 134/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG - COM(2012) 73 final
... - Zwar verringert sich durch die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und - abrechnungssystemen1 die Beeinträchtigung eines Wertpapierabrechnungssystems durch gegen einen Teilnehmer des betreffenden Systems geführte Insolvenzverfahren, andere Risiken des Systems oder die Belastbarkeit des das System betreibenden Zentralverwahrers werden jedoch nicht behandelt. Einige Zentralverwahrer unterliegen zusätzlichen Kredit- und Liquiditätsrisiken, die sich aus Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Abrechnung ergeben.
Drucksache 38/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Umstrukturierung und Antizipierung von Veränderungen - Lehren aus den jüngsten Erfahrungen KOM (2012) 7 endg.
... Von entscheidender Bedeutung ist insbesondere bei wirtschaftlichen Tätigkeiten der Zugang zu Finanzmitteln, da notwendige Anpassungen, die Investitionen erfordern, durch einen begrenzten Zugang zu externen Finanzierungsquellen verzögert oder gestoppt werden können. Ein solcher Zugang zu Finanzmitteln hängt nicht nur von den Kapitalmärkten oder öffentlicher finanzieller Unterstützung ab, sondern auch von anderen regulatorischen Faktoren wie Unternehmensbesteuerung oder Insolvenzvorschriften. Langwierige und beschwerliche Insolvenzverfahren können "schuldlos" gescheiterte Unternehmer vom Wiedereinstieg in die Geschäftswelt abhalten und somit den Erhalt bestehender bzw. die Schaffung neuer Stellen verhindern, obwohl es solide Belege dafür gibt, dass solche Unternehmen im zweiten Anlauf ein schnelleres Wachstum verzeichnen und widerstandsfähiger sind als traditionelle Unternehmensgründungen. 21
Drucksache 546/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank - COM(2012) 511 final
... 19. Unter Hinweis auf die Finanzkrise, die Ziele des Verordnungsvorschlags, die unionsweite Struktur des Bankensektors und die Auswirkungen von Bankeninsolvenzen führt die Kommission aus, dass eine europäische Bankenaufsicht notwendig sei. Die Kommission legt aber nicht dar, inwieweit eine europäische Bankenaufsicht die Probleme der letzten Jahre im Bankensektor im Gegensatz zur nationalen Aufsicht verhindert hätte und wie sie in Zukunft konkret Störungen der Finanzstabilität durch eine europäische Aufsicht verhindern will.
Drucksache 641/1/12
... Durch den Vorrang der wettbewerbsrechtlichen Fusionskontrolle vor der sozialrechtlichen Genehmigung einer Vereinigung von Krankenkassen durch die Aufsichtsbehörden besteht die Gefahr, dass so genannte "Rettungsfusionen" von insolvenzgefährdeten Kassen erschwert und verzögert werden könnten bis hin zu ihrer Verhinderung. Gleichzeitig wird damit nachdrücklich in die gesetzlich normierte Aufgabenwahrnehmung der Länder eingegriffen, weil - mangels einer der Ministererlaubnis vergleichbaren Kompetenz der zuständigen Landes-Aufsichtsbehörden - gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundeskartellamtes keine Genehmigung einer Fusion zulässig ist.
Drucksache 544/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen - COM(2012) 499 final
... 4. Für die Auflösung, Insolvenz, Zahlungseinstellung und ähnliche Verfahren sind die Rechtsvorschriften maßgebend, die für die in der Satzung der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung angegebenen Rechtsform in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Partei oder die Stiftung ihren Sitz hat.
Drucksache 94/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Weißbuch der Kommission: Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten COM(2012) 55 final
... 23. Der Bundesrat verweist weiterhin darauf, dass in Deutschland die Sicherheit der erworbenen Rentenanwartschaften durch die nach deutschem Recht bestehende Subsidiärhaftung der Arbeitgeber und die gesetzlich geregelte Insolvenzsicherung angemessen gewährleistet ist. Zudem brauchen Unternehmen finanzielle Mittel vor allem für Investitionen, um wettbewerbsfähig zu bleiben und damit auch Arbeitsplätze sichern zu können. Eine Vorgabe, mehr Eigenkapital zur Sicherung der betrieblichen Altersversorgung zurückzulegen, hätte dementsprechend negative Folgen für die Investitionsbereitschaft der Betriebe bzw. deren Bereitschaft, betriebliche Altersversorgung im bisherigen Umfang anzubieten.
Drucksache 607/2/12
Antrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hochfrequenzhandel (Hochfrequenzhandelsgesetz)
... und § 3 Absatz 5 Nummer 4 BörsG) gesichert. Eine zusätzliche Erlaubnispflicht nach dem KWG vermag an dieser Stelle keine Verbesserung der Aufsichtsqualität zu leisten, führt aber zu schwerwiegenden und unerwünschten Nachteilen für den Finanzplatz Deutschland. Diese Nachteile ergeben sich zum einen aus den von der Bundesregierung in ihrem Entwurf angegebenen hohen Kosten einer KWG-Erlaubnis und den Folgekosten. Letztere ergeben sich vor allem aus den dann geltenden Vorschriften des KWG, die auf die Sicherung der Solvenz eines Instituts und den Schutz der diesem anvertrauten Kundengelder gerichtet sind, das heißt aus Anforderungen, die mit dem Regelungsziel des Gesetzentwurfs in keinem Zusammenhang stehen. Für deutsche Handelsteilnehmer, die bisher keine KWG-Erlaubnis benötigten - regelmäßig handelt es sich dabei um kleine und mittlere Unternehmen - ist jeweils von jährlichen Zusatzkosten von 50 000 bis 150 000 Euro auszugehen.
Drucksache 114/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Überprüfung des "Small Business Act" für Europa KOM (2011) 78 endg.
... Die Aufforderung an die Mitgliedstaaten, die Empfehlung des SBA-Aktionsplans umzusetzen und die Tilgungs- und Entschuldungsfrist auf 3 Jahre zu begrenzen, wird mit dem Ziel, "ehrlichen Unternehmern" eine zweite Chance zu geben, unterstützt. Allerdings werden bei der konkreten Umsetzung im Zuge der von der Bundesregierung beabsichtigten Reform des Insolvenzrechts im Einzelnen die Vorrausetzungen zu prüfen und festzulegen sein. Hierbei wird ein strenger Maßstab anzulegen sein, um die berechtigten Interessen gegenwärtiger und künftiger Gläubiger mit denen des Schuldners auszutarieren.
Drucksache 848/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
... keine Erlöschensregelung. Die Hochqualifizierten mit einem Mindestgehalt von 66 000 Euro erhielten ohne Vorbehalte einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Somit wäre die Neuregelung ein Rückschritt gegenüber der bisherigen Rechtslage. § 19 AufenthG wird damit in seiner Wertigkeit herabgestuft und nähert sich dem § 18 AufenthG (Aufenthalt nur solange der Arbeitsvertrag besteht) an. Damit würde Deutschland gerade nicht das beabsichtigte Willkommenssignal an ausländische Fachkräfte senden. Denn auch der Personenkreis der leitenden Angestellten und Spezialisten kann den Arbeitsplatz verlieren, sei es durch Insolvenz oder Kündigung. Andererseits werden diese Fachkräfte auch schnell wieder einen entsprechenden Arbeitsplatz finden können. Sie müssten in diesem Fall aber einen neuen Aufenthaltstitel beantragen, zum Beispiel befristet über § 18 AufenthG oder erneut nach § 19 AufenthG, wobei dann die Drei-Jahresfrist wohl wieder von vorn zu laufen beginnt. Wenn Deutschland diese Hochqualifizierten halten will, darf es sie nicht auf diese Weise verunsichern. Der Aufenthaltstitel nach § 19
Drucksache 630/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2012 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2012)
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2012 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2012)
Drucksache 320/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen
... Insolvenzordnung
Drucksache 114/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Überprüfung des "Small Business Act" für Europa KOM (2011) 78 endg.
... Um das Unternehmertum in diesen wirtschaftlich schwierigen Zeiten zu unterstützen, müssen die Mitgliedstaaten energischer an der Vereinfachung der Insolvenzverfahren arbeiten
Mitteilung
1. Einleitung
2. Die Umsetzung des SBA schreitet stetig voran, doch muss noch mehr getan werden
2.1. Die Fortschritte der Europäischen Kommission
2.2. Entwicklungen in den Mitgliedstaaten
2.3. Es muss noch mehr geschehen
3. Frischer Schwung für den SBA
3.1. Die intelligente Rechtsetzung muss bei den europäischen KMU ankommen
3.2. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage erfordert der Finanzierungsbedarf von KMU besondere Aufmerksamkeit
3.3. Entwicklung eines breit angelegten Ansatzes für einen verbesserten Marktzugang für KMU
3.3.1. Maximaler Nutzen des Binnenmarktes für KMU
3.3.2. Unterstützung für KMU angesichts globalisierter Märkte
3.3.3. Unterstützung von KMU bei ihrem Beitrag zu einer ressourceneffizienten Wirtschaft.
3.4. Förderung des Unternehmertums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des integrativen Wachstums KMU sind in der EU führend bei der Schaffung von Arbeitsplätzen, aber infolge der Wirtschaftskrise gingen in KMU etwa 3,25 Millionen Arbeitsplätze verloren.
4. Verstärkte Steuerung des SBA zur Erziehlung greifbarer Ergebnisse
5. Nächste Schritte
Anhang Überprüfung des SBA
Grundsatz 1: Förderung unternehmerischer Initiative
Grundsatz 2: Eine zweite Chance
Grundsatz 3: Vorfahrt für KMU
Grundsatz 4: Sensibilisierung der Behörden
Grundsatz 5: Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen
Grundsatz 6: Zugang zu Finanzierungsmitteln
Grundsatz 7: Binnenmarkt
Grundsatz 8: Kompetenzen und Innovation
Grundsatz 9: Umwandlung von Umweltproblemen in Geschäftschancen
Grundsatz 10: Förderung der Internationalisierung
Drucksache 232/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Binnenmarktakte - Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen "Gemeinsam für neues Wachstum" KOM (2011) 206 endg.
... 3. Im Hinblick auf die Ankündigung der Kommission, die Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds) zu überprüfen, nimmt der Bundesrat Bezug auf seine ausführliche Stellungnahme zum Grünbuch der Kommission zu den Rentensystemen (BR-Drucksache 419/10(B)). Er erwartet, dass die Kommission mit Augenmaß vorgeht und die Besonderheiten der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung achtet. Die Kosten für die Unternehmen müssen sich in Grenzen halten und dürfen diese zusätzliche Säule der Altersvorsorge nicht gefährden. Der Bundesrat weist darauf hin, dass für die betriebliche Altersversorgung in Deutschland bereits jetzt ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet ist. Bei einer Überprüfung der Pensionsfondsrichtlinie müssen daher die Besonderheiten der betrieblichen Altersvorsorge - Subsidiaritätshaftung bzw. Nachschusspflicht des Arbeitgebers, Beiträge zur Insolvenzsicherung - berücksichtigt werden. Diese haben sich auch in der aktuellen Finanzkrise bewährt.
Drucksache 103/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften
... "(4) Der akkreditierte Diensteanbieter hat einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen."
Drucksache 779/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission über die Durchführbarkeit der Einführung von Stabilitätsanleihen KOM (2011) 818 endg.
... Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Einführung von Stabilitätsanleihen die erheblichen Solvenzprobleme einiger Eurostaaten nicht beheben wird. Er befürchtet, dass der Ausfall einiger dieser Länder bei der Rückzahlung von aufgenommenen Krediten zu einem entsprechendem Hineinwachsen Deutschlands in die Rückzahlungsverpflichtungen führen könnte, die in ihrer Höhe zusätzlich zur eigenen Verschuldung Deutschlands die Schuldentragfähigkeit Deutschlands und des deutschen Steuerzahlers überfordern. Das gilt insbesondere für den Fall, dass bisher stabilere Euroländer auf Grund zunehmender eigener Probleme an den Finanzmärkten als Retter schwächerer Länder an der Seite Deutschlands ausfallen sollten.
Drucksache 851/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger -Musterverfahrensgesetzes
... bewilligt. Ein erhebliches finanzielles Risiko dürfte aber in der mangelnden Realisierbarkeit der Ansprüche der Staatskasse im Fall einer zwischenzeitlichen Insolvenz der Beteiligten zu sehen sein. Das Einstehen des Staates für die Kosten eines Rechtsanwalts ist im Gesetz derzeit insbesondere etwa dann vorgesehen, wenn ein Pflichtverteidiger bestellt oder ein Rechtsanwalt wegen wirtschaftlicher Bedürftigkeit einer Partei beigeordnet wird. Im Familien- und Betreuungsrecht kann Kindern oder dem Betreuten ein Verfahrensbeistand bzw. -pfleger bestellt werden, wenn sie ihre rechtlichen Interessen in Verfahren, die ihre Person betreffen, nicht selbst wahrnehmen können. In all diesen Fällen ist die Indienstnahme des Rechtsanwalts zu öffentlichen Zwecken aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Dem ist die Tätigkeit des Musterklägervertreters nicht vergleichbar. Es geht um Geldforderungen aus Finanzgeschäften, die die Anleger aus Gründen der Vermögensbildung bzw. -mehrung eingegangen sind. Diese Ansprüche werden auf Grund individueller Interessen der Kapitalanleger verfolgt, die ihr Anlageziel nicht erreicht haben und dies auf unzureichende Informationen des Anbieters zurückführen.
Drucksache 707/11
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
... g) Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.
Drucksache 209/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
... es unterstellt werden. Auf Grund des vereinbarten Nachrangs wird das eingezahlte Kapital im Insolvenzfall erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger aus der Insolvenzmasse an den Anleger zurückerstattet, so dass für die Anleger hier - im Vergleich zur Namensschuldverschreibung ohne Nachrangabrede - ein höheres Risiko besteht.
Drucksache 121/11
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften'
... Absatz 5 enthält eine Regelung im Hinblick auf die Registerführung für den Fall, dass der Unternehmer, bei dem der Triebfahrzeugführer beschäftigt ist, seinen Betrieb, wie zum Beispiel als Folge einer Insolvenz, einstellt.
Drucksache 313/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
... "Wird das Insolvenzverfahren nach der rechtskräftigen Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben und kommt es nachfolgend wieder zu einem Insolvenzereignis, haben Arbeitnehmer einen erneuten Anspruch auf Insolvenzgeld." '
Drucksache 312/11
Antrag des Landes Berlin
Entschließung des Bundesrates zur Schließung der City BKK
... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei der Schließung der CITY BKK im Rahmen ihrer Möglichkeiten einen geordneten Übergang im Interesse der Versicherten zu unterstützen und dabei insbesondere auch eine Lösung im Hinblick auf die bei den Krankenkassen gegebenenfalls entstehenden Liquiditätsengpässe zu finden. Darüber hinaus sind die bestehenden Regelungen im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) zur Schließung und Insolvenz von gesetzlichen Krankenkassen im Hinblick auf möglichen Ergänzungs- bzw. weiteren Regelungsbedarf hin zu überprüfen.
Drucksache 28/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138 /EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde KOM (2011) 8 endg.
... Aus verschiedenen Gründen ist es erforderlich, die Festlegung von Übergangsbestimmungen vorzusehen. Es sollte ein reibungsloser Übergang zur neuen Regelung gewährleistet sein, Marktstörungen sollten vermieden werden und es sollte die Möglichkeit bestehen, den Auswirkungen auf das Angebot an wichtigen Versicherungsprodukten Rechnung zu tragen. Ferner sollte es möglich sein, bedeutsame und nützliche Brancheninformationen, die die quantitative Auswirkungsstudie (QIS5) liefern wird, gebührend zu berücksichtigen. Entsprechend sollten in folgenden Bereichen Übergangsbestimmungen vorgesehen werden können: Bewertung, Governance, aufsichtliche Berichterstattung und Offenlegungspflichten, Bestimmung und Einstufung der Eigenmittel, Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und Wahl der Methoden und Annahmen für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich Bestimmung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Darüber hinaus muss die Möglichkeit bestehen, im Wege von Stufe-2-Maßnahmen Übergangsbestimmungen für die Behandlung von Drittlandsregelungen festzulegen, damit dem Umstand Rechnung getragen werden kann, dass einige Drittländer eventuell mehr Zeit benötigen, um die Anpassung zu vollziehen und ein Solvabilitätssystem einzuführen, das in vollem Umfang den Kriterien für eine Anerkennung als gleichwertig genügt. Es sollte möglich sein, die nicht wesentlichen Vorschriften der in der Richtlinie
Übermittlung gemäß dem im Protokoll Nr. 2 zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
2. Anhörung der interessierten Kreise
3. Folgenabschätzung
4. Rechtliche Aspekte
5. Auswirkungen auf den Haushalt
6. Einzelerläuterungen zum Vorschlag
6.1 Weitere Änderungen an der Solvabiliät-II-Richtlinie
5 Übergangsbestimmungen
Änderungen in Bezug auf Stufe-2-Ermächtigungen
Aufnahme der Europäischen Genossenschaft SCE in die Liste der zulässigen Formen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
Absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung in Euro
Verlängerung der Umsetzungsfrist um zwei Monate
Vorschlag
Artikel 50 Delegierte Rechtsakte
Artikel 52 Informationen für die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und von ihr vorzulegende Berichte
Artikel 56 Bericht über Solvabilität und Finanzlage: delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Artikel 77a Von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Artikel 86 Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Artikel 92 Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Artikel 97 Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Artikel 99 Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Artikel 109a In die Standardformel einfließende harmonisierte technische Daten: Rolle der Europäischen
Artikel 111 Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Artikel 114 Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Artikel 127 Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Artikel 130 Delegierte Rechtsakte
Artikel 135 Delegierte Rechtsakte
Artikel 143 Delegierte Rechtsakte
Artikel 234 Delegierte Rechtsakte
Artikel 241 Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: delegierte Rechtsakte
Artikel 259 Berichterstattung der EIOPA
Artikel 301a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 301b Widerruf der Befugnisübertragung
Artikel 301c Einwände gegen delegierte Rechtsakte
ABSCHNITT 3 In delegierten Rechtsakten festgelegte Übergangsmaßnahmen
Artikel 308a Übergangsbestimmungen
Artikel 308b Delegierte Rechtsakte
Artikel 3 Umsetzung
Artikel 4 Inkrafttreten
Artikel 5 Adressaten
Drucksache 150/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetz es und weiterer Gesetze
... Der Eintritt eines Haftungsfalles bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse soll nach der Konzeption des Gesetzes möglichst vermieden werden. Durch die Finanzierung der Kosten der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse entstehen für die Krankenkassen der haftenden Kassenart und damit, in einem zweiten Schritt, für die Krankenkassen der gesamten GKV weitere Problemlagen. Deshalb sollten die Voraussetzungen für eine wirksame Haftungsprävention geschaffen werden.
Drucksache 630/1/11
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2012 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2012)
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2012 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2012)
Drucksache 313/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
... "Wird das Insolvenzverfahren nach der rechtskräftigen Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben und kommt es nachfolgend wieder zu einem Insolvenzereignis, haben Arbeitnehmer einen erneuten Anspruch auf Insolvenzgeld." '
Drucksache 232/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Binnenmarktakte - Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen "Gemeinsam für neues Wachstum" KOM (2011) 206 endg.
... 3. Im Hinblick auf die Ankündigung der Kommission, die Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds) zu überprüfen, nimmt der Bundesrat Bezug auf seine ausführliche Stellungnahme zum Grünbuch der Kommission zu den Rentensystemen (BR-Drucksache 419/10(B)). Er erwartet, dass die Kommission mit Augenmaß vorgeht und die Besonderheiten der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung achtet. Die Kosten für die Unternehmen müssen sich in Grenzen halten und dürfen diese zusätzliche Säule der Altersvorsorge nicht gefährden. Der Bundesrat weist darauf hin, dass für die betriebliche Altersversorgung in Deutschland bereits jetzt ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet ist. Bei einer Überprüfung der Pensionsfondsrichtlinie müssen daher die Besonderheiten der betrieblichen Altersvorsorge - Subsidiaritätshaftung bzw. Nachschusspflicht des Arbeitgebers, Beiträge zur Insolvenzsicherung - berücksichtigt werden. Diese haben sich auch in der aktuellen Finanzkrise bewährt.
Drucksache 679/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
... Insolvenzordnung
Drucksache 67/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft
... Ehen mit Auslandsberührung sind weit verbreitet. Im Jahr 2009 hatten bei 13 Prozent der in Deutschland lebenden Ehepaare entweder beide Ehegatten eine ausländische oder ein Ehegatte die deutsche, der andere Ehegatte eine ausländische Staatsangehörigkeit. Darunter waren mindestens 34 000 deutsch-französische Ehepaare, nach deutsch-polnischen, deutsch-italienischen und deutschösterreichischen Ehepaaren die viertstärkste Gruppe (Hammes u.a., WiSta 2010 S. 904/911 f). Hinzu kommen deutsche Ehepaare, die im Ausland leben, sowie ausländische Ehepaare, die in Deutschland leben. Da sich die rechtlichen Folgen der Ehe unter anderem nach der Staatsangehörigkeit richten, können Ehen mit Auslandsbezug zu rechtlichen Schwierigkeiten, insbesondere im Hinblick auf güterrechtliche Fragen, führen. Gesetzlicher Güterstand in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft. Die Vermögen der Ehegatten bleiben getrennt, nur bei Beendigung des Güterstandes – etwa wegen Scheidung – wird der in der Ehe erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen. Gesetzlicher Güterstand in Frankreich ist die Errungenschaftsgemeinschaft. Errungenschaften während der Ehe werden zum gemeinsamen Vermögen. Lebt zum Beispiel ein Paar in der Errungenschaftsgemeinschaft nach französischem Recht in Deutschland, so zeigen sich Probleme, wenn die Ehegatten in diesem Güterstand ein Grundstück in Deutschland erwerben. Da der französische Güterstand in Deutschland in der Regel nicht bekannt ist, führt z.B. die präzise Einschätzung der Tragweite der den einzelnen Eheleuten zustehenden Rechte bei Eintragung eines Eigentumsrechts in das Grundbuch zu erheblichen Unsicherheiten (zur Errungenschaftsgemeinschaft nach spanischem Recht vgl. z.B. OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 1564 f.). Für ein deutsches Kreditinstitut ist insbesondere fraglich, welche Auswirkungen Verbindlichkeiten eines Ehegatten oder seine Insolvenz auf das in der Errungenschaftsgemeinschaft gebundene Vermögen haben. Die praktisch häufig anzutreffende Lösung, dass die Ehegatten für in Deutschland belegenes Vermögen gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum
Drucksache 785/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG)
... "(1a) Endet die Mitgliedschaft durch die Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, gelten die von dieser Krankenkasse getroffenen Leistungsentscheidungen mit Wirkung für die aufnehmende Krankenkasse fort. Hiervon ausgenommen sind Leistungen aufgrund von Satzungsregelungen. Beim Abschluss von Wahltarifen, die ein Mitglied zum Zeitpunkt der Schließung in vergleichbarer Form bei der bisherigen Krankenkasse abgeschlossen hatte, dürfen von der aufnehmenden Krankenkasse keine Wartezeiten geltend gemacht werden. Die Vorschriften des Zehnten Buches, insbesondere zur Rücknahme von Leistungsentscheidungen, bleiben hiervon unberührt."
Drucksache 521/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Überschuldung privater Personen (Überschuldungsstatistikgesetz - ÜSchuldStatG )
... Die Überschuldungsstatistik wird seit dem Berichtsjahr 2006 auf Basis der Ausnahmeregelung nach § 7 des Bundesstatistikgesetzes durchgeführt. Das Statistische Bundesamt erhebt die Daten bei den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen; die Erteilung der Auskünfte ist freiwillig. § 7 Absatz 5 des Bundesstatistikgesetzes erlaubt eine Fortführung der Überschuldungsstatistik nur bis zum Berichtsjahr 2010. Ziel ist es, auch für die Zukunft eine aussagekräftige Überschuldungsstatistik zu sichern.
Drucksache 741/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2012 - Europäische Erneuerung KOM (2011) 777 endg.
... Um den Herausforderungen zu begegnen, vor denen die europäischen Unternehmen aufgrund der Wirtschaftskrise stehen, untersucht die Kommission im Einzelnen, inwieweit die Insolvenzverordnung reformiert werden muss. Anhand ihrer Schlussfolgerungen entwickelt die Kommission künftige Optionen für effizientere grenzübergreifende Insolvenzvorschriften, auch für Konzerne.
Drucksache 851/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger -Musterverfahrensgesetzes
... bewilligt. Ein erhebliches finanzielles Risiko dürfte aber in der mangelnden Realisierbarkeit der Ansprüche der Staatskasse im Fall einer zwischenzeitlichen Insolvenz der Beteiligten zu sehen sein. Das Einstehen des Staates für die Kosten eines Rechtsanwalts ist im Gesetz derzeit insbesondere etwa dann vorgesehen, wenn ein Pflichtverteidiger bestellt oder ein Rechtsanwalt wegen wirtschaftlicher Bedürftigkeit einer Partei beigeordnet wird. Im Familien- und Betreuungsrecht kann Kindern oder dem Betreuten ein Verfahrensbeistand bzw. -pfleger bestellt werden, wenn sie ihre rechtlichen Interessen in Verfahren, die ihre Person betreffen, nicht selbst wahrnehmen können. In all diesen Fällen ist die Indienstnahme des Rechtsanwalts zu öffentlichen Zwecken aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Dem ist die Tätigkeit des Musterklägervertreters nicht vergleichbar. Es geht um Geldforderungen aus Finanzgeschäften, die die Anleger aus Gründen der Vermögensbildung bzw. -mehrung eingegangen sind. Diese Ansprüche werden auf Grund individueller Interessen der Kapitalanleger verfolgt, die ihr Anlageziel nicht erreicht haben und dies auf unzureichende Informationen des Anbieters zurückführen.
Drucksache 253/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG )
... Insolvenzordnung
Drucksache 150/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetz es und weiterer Gesetze
... Der Eintritt eines Haftungsfalles bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse soll nach der Konzeption des Gesetzes möglichst vermieden werden. Durch die Finanzierung der Kosten der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse entstehen für die Krankenkassen der haftenden Kassenart und damit, in einem zweiten Schritt, für die Krankenkassen der gesamten GKV weitere Problemlagen. Deshalb sollten die Voraussetzungen für eine wirksame Haftungsprävention geschaffen werden.
Drucksache 209/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
... es unterstellt werden. Auf Grund des vereinbarten Nachrangs wird das eingezahlte Kapital im Insolvenzfall erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger aus der Insolvenzmasse an den Anleger zurückerstattet, so dass für die Anleger hier - im Vergleich zur Namensschuldverschreibung ohne Nachrangabrede - ein höheres Risiko besteht.
Drucksache 114/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Überprüfung des "Small Business Act" für Europa KOM (2011) 78 endg.
... Die Aufforderung an die Mitgliedstaaten, die Empfehlung des SBA-Aktionsplans umzusetzen und die Tilgungs- und Entschuldungsfrist auf drei Jahre zu begrenzen, wird mit dem Ziel, "ehrlichen Unternehmern" eine zweite Chance zu geben, unterstützt. Allerdings werden bei der konkreten Umsetzung im Zuge der von der Bundesregierung beabsichtigten Reform des Insolvenzrechts im Einzelnen die Vorrausetzungen zu prüfen und festzulegen sein. Hierbei wird ein strenger Maßstab anzulegen sein, um die berechtigten Interessen gegenwärtiger und künftiger Gläubiger mit denen des Schuldners auszutarieren.
Drucksache 283/11
Verordnung des Bundesversicherungsamtes
Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände (Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung - KK-AltRückV)
... Insolvenzordnung
Drucksache 367/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (18. Bericht über "Bessere Rechtsetzung" 2010) KOM (2011) 344 endg.
... Die Kommission verwies in ihrer Antwort darauf, dass die Harmonisierung zu einer besseren Integration der Finanzmärkte beitragen würde. Die Systeme, die keine Einlagensicherung gewährleisten sondern dem gegenseitigen Schutz der Banken vor der Insolvenz dienen (Garantiegemeinschaften), könnten weiterhin ihre Aufgabe erfüllen. Bezüglich der gegenseitigen Kreditfazilität stellte die Kommission klar, dass diese nur als letztes Mittel in Frage käme, es hierfür strenge Auflagen gäbe, um ein moralisches Risiko zu vermeiden, und letztendlich die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf Steuergelder verringert werden solle.
Drucksache 179/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Weißbuch der Kommission: Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum - Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem KOM (2011) 144 endg.
... - Vervollständigung des bestehenden Rechtsrahmens für Passagierrechte durch Maßnahmen für multimodales Reisen mit integrierten Fahrscheinen und nur einem Beförderungsvertrag sowie für den Fall einer Insolvenz des Beförderungsunternehmens.
Drucksache 68/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Dezember 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
... a) Konkurs, Insolvenz oder Schutz der Rechte von Gläubigern;
Drucksache 855/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Soziale Sicherheit
... Forderungen in Insolvenz- und Vergleichsverfahren
Drucksache 181/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über W ohnimmobilienkreditverträge KOM (2011) 142 endg.
... a) Kreditvermittler müssen einen guten Leumund besitzen. Als Mindestanforderung dürfen sie nicht im Zusammenhang mit schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität ins Strafregister oder ein gleichwertiges einzelstaatliches Register eingetragen sein und sollten sich nie im Insolvenzverfahren befunden haben, es sei denn, sie sind gemäß nationalem Recht rehabilitiert worden.
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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