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Drucksache 510/2/12

... d) In Satz 4 sind die Wörter "(beaufsichtigender Sonderinsolvenzverwalter)" sowie die Wörter "(vorläufiger beaufsichtigender Sonderinsolvenzverwalter)" zu streichen.



Drucksache 467/12

... Schließlich sollen das Restschuldbefreiungsverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren flexibler, effektiver und weniger aufwändig gestaltet werden.



Drucksache 263/12

... Insolvenzordnung



Drucksache 74/12

... (c) gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die FE in Insolvenz oder in einem sonstigen Verfahren befindet, das ihre Beendigung zur Folge hat.



Drucksache 249/12

... - Verbraucherschutz: Die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt sollte zukünftig Verbraucherfragen stärker berücksichtigen, ohne dass die Aufsichtsziele beeinträchtigt werden, die auf die Sicherstellung der Solvenz der beaufsichtigten Institute und auf die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte gerichtet sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 249/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Bürgerinnen und Bürger

E.2 Wirtschaft davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

E.3 Verwaltung

F. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Überwachung der Finanzstabilität (Finanzstabilitätsgesetz - FinStabG)

§ 1
Wahrung der Finanzstabilität

§ 2
Ausschuss für Finanzstabilität

§ 3
Warnungen und Empfehlungen

§ 4
Zusammenarbeit der Deutschen Bundesbank mit der Bundesanstalt

§ 5
Mitteilungspflichten; Verordnungsermächtigung

§ 6
Verschwiegenheitspflicht

Artikel 2
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

§ 4a
Meinungsverschiedenheiten bei der laufenden Überwachung

§ 4b
Beschwerden

§ 4c
Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren

§ 8a
Verbraucherbeirat

§ 10a
Stellenzulage

§ 10b
Personalgewinnungszuschlag

§ 22
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht

Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 4
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt der Gesetzgebung

Im Einzelnen

1. Verbesserung der Aufsicht

2. Verbesserung der Bezahlungsstruktur der Bundesanstalt

3. Verbraucherfragen

5. Stärkung der Unabhängigkeit der Bundesanstalt

6. Sonstige Änderungen

III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes

1. Alternativen

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

b Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Kosten für die Bundesbank

4. Weitere Kosten

5. Nachhaltigkeit

6. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu § 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 4a

Zu § 4b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 10a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu § 22

Zu § 22

Zu § 22

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2075: Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht


 
 
 


Drucksache 503/12 (Beschluss)

... Insolvenzordnung



Drucksache 517/12

... Keine Gebühren werden erhoben für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den



Drucksache 606/12

... Insolvenzordnung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 606/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

Siebenter Abschnitt

§ 53e
Inhaber bedeutender Beteiligungen

§ 53f
Aufsichtskollegien

§ 53g
Finanzmittelausstattung von zentralen Gegenparteien

§ 53h
Liquidität

§ 53i
Gewährung des Zugangs nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

§ 53j
Anzeigen; Verordnungsermächtigung

§ 53k
Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen

§ 53l
Anordnungsbefugnis; Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln

§ 53m
Inhalt des Zulassungsantrags

§ 53n
Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei

§ 64q
Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz

Artikel 2
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Abschnitt 3b
OTC-Derivate und Transaktionsregister.

Abschnitt 3b
OTC-Derivate und Transaktionsregister

§ 18
Überwachung des Clearings von OTC-Derivaten und Aufsicht über Transaktionsregister

§ 19
Mitteilungspflichten nichtfinanzieller Gegenparteien

§ 20
Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

§ 48
Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz

Artikel 3
Änderung des Börsengesetzes

§ 50a
Bekanntmachung von Maßnahmen

Artikel 4
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 123g
Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz

Artikel 5
Änderung des Investmentgesetzes

Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 102b
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

§ 1
Ausfallbestimmungen von zentralen Gegenparteien

§ 2
Unanfechtbarkeit; Nachteilsausgleich

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

IV. Nachhaltigkeitsprüfung

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VII. Erfüllungsaufwand

VIII. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu § 53e

Zu § 53f

Zu § 53g

Zu § 53h

Zu § 53i

Zu § 53j

Zu § 53k

Zu § 53l

Zu § 53m

Zu § 53n

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 6

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu § 1

Zu § 2

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2308: Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz)

I. Zusammenfassung:

II. Im Einzelnen:


 
 
 


Drucksache 94/12 (Beschluss)

... Der Bundesrat verweist weiterhin darauf, dass in Deutschland die Sicherheit der erworbenen Rentenanwartschaften durch die nach deutschem Recht bestehende Subsidiärhaftung der Arbeitgeber und die gesetzlich geregelte Insolvenzsicherung angemessen gewährleistet ist. Zudem brauchen Unternehmen finanzielle Mittel vor allem für Investitionen, um wettbewerbsfähig zu bleiben und damit auch Arbeitsplätze sichern zu können. Eine Vorgabe, mehr Eigenkapital zur Sicherung der betrieblichen Altersversorgung zurückzulegen, hätte dementsprechend negative Folgen für die Investitionsbereitschaft der Betriebe bzw. deren Bereitschaft, betriebliche Altersversorgung im bisherigen Umfang anzubieten.



Drucksache 606/1/12

... eine Nachteilsausgleichsverpflichtung für zentrale Gegenparteien vor. Die Regelung gibt dem Insolvenzverwalter eines insolventen Clearingmitglieds die Möglichkeit nachzuweisen, dass die Insolvenzgläubiger des Clearingmitglieds durch eine Maßnahme nach Artikel 102b § 1 EG



Drucksache 467/2/12

... Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung haben in der Praxis regelmäßig eine besonders lange Verfahrensdauer, weil diese oftmals bis zur letzten gerichtlichen Instanz geführt werden. Die aus der aufgedeckten Steuerhinterziehung resultierenden Steuerforderungen sind dabei oft der Grund oder der Auslöser für ein Insolvenzverfahren.



Drucksache 15/1/12

... Gleichwohl hält der Bundesrat wegen der beabsichtigten generellen Ausweitung der Geltung des Vergaberechts eine ausdrückliche Klarstellung für geboten, dass es sich bei allen gerichtlich angeordneten Dienstleitungen (z.B. Bestellung von Betreuern, Pflichtverteidigern, Insolvenzverwaltern, Sachverständigen) um Ausübung öffentlicher Gewalt handelt, auf die das EU-Vergaberecht von vornherein nicht anwendbar ist. Gemäß den Artikeln 51 und 62 AEUV gelten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit insoweit nicht. Die EU-Vergaberichtlinien dürfen nicht weiter gehen als das EU-Primärrecht.



Drucksache 546/2/12

... 4. Unter Hinweis auf die Finanzkrise, die Ziele der Verordnung, die unionsweite Struktur des Bankensektors und die Auswirkungen von Bankeninsolvenzen führt die Kommission aus, dass eine europäische Bankenaufsicht notwendig sei. Die Kommission legt nicht dar, inwieweit eine europäische Bankenaufsicht die Probleme der letzten Jahre im Bankensektor im Gegensatz zur nationalen Aufsicht verhindert hätte und wie sie in Zukunft konkret Störungen der Finanzstabilität durch eine europäische Aufsicht verhindern will.



Drucksache 308/12

... "§ 19a Verfahren nach dem internationalen Insolvenzrecht".



Drucksache 513/12

... Das Pflichtversicherungsgesetz ist in einem weiteren Punkt zu ändern: Bei Insolvenz eines Haftpflichtversicherers tritt zwar grundsätzlich der Entschädigungsfonds (§ 12 PflVG) ein; der Versicherungsnehmer kann aber u.a. von Sozialversicherungsträgern und Gemeinden in Regress bzw. in Anspruch genommen werden; dies kann zu erheblichen Belastungen führen.



Drucksache 517/12 (Beschluss)

... In allen Ländern sind vermehrt Anfragen auf Erstellung von Negativattesten zu verzeichnen, durch welche bescheinigt werden soll, dass kein aktuelles Insolvenzverfahren gegen eine bestimmte Person anhängig ist.



Drucksache 387/12

... 6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle der Insolvenz der Verwahrstelle die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerte des OGAW nicht an die Gläubiger der Verwahrstelle ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden können.



Drucksache 690/12

... "§ 19a Verfahren nach dem internationalen Insolvenzrecht".



Drucksache 134/12

... - Zwar verringert sich durch die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und - abrechnungssystemen1 die Beeinträchtigung eines Wertpapierabrechnungssystems durch gegen einen Teilnehmer des betreffenden Systems geführte Insolvenzverfahren, andere Risiken des Systems oder die Belastbarkeit des das System betreibenden Zentralverwahrers werden jedoch nicht behandelt. Einige Zentralverwahrer unterliegen zusätzlichen Kredit- und Liquiditätsrisiken, die sich aus Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Abrechnung ergeben.



Drucksache 38/12

... Von entscheidender Bedeutung ist insbesondere bei wirtschaftlichen Tätigkeiten der Zugang zu Finanzmitteln, da notwendige Anpassungen, die Investitionen erfordern, durch einen begrenzten Zugang zu externen Finanzierungsquellen verzögert oder gestoppt werden können. Ein solcher Zugang zu Finanzmitteln hängt nicht nur von den Kapitalmärkten oder öffentlicher finanzieller Unterstützung ab, sondern auch von anderen regulatorischen Faktoren wie Unternehmensbesteuerung oder Insolvenzvorschriften. Langwierige und beschwerliche Insolvenzverfahren können "schuldlos" gescheiterte Unternehmer vom Wiedereinstieg in die Geschäftswelt abhalten und somit den Erhalt bestehender bzw. die Schaffung neuer Stellen verhindern, obwohl es solide Belege dafür gibt, dass solche Unternehmen im zweiten Anlauf ein schnelleres Wachstum verzeichnen und widerstandsfähiger sind als traditionelle Unternehmensgründungen. 21



Drucksache 546/1/12

... 19. Unter Hinweis auf die Finanzkrise, die Ziele des Verordnungsvorschlags, die unionsweite Struktur des Bankensektors und die Auswirkungen von Bankeninsolvenzen führt die Kommission aus, dass eine europäische Bankenaufsicht notwendig sei. Die Kommission legt aber nicht dar, inwieweit eine europäische Bankenaufsicht die Probleme der letzten Jahre im Bankensektor im Gegensatz zur nationalen Aufsicht verhindert hätte und wie sie in Zukunft konkret Störungen der Finanzstabilität durch eine europäische Aufsicht verhindern will.



Drucksache 641/1/12

... Durch den Vorrang der wettbewerbsrechtlichen Fusionskontrolle vor der sozialrechtlichen Genehmigung einer Vereinigung von Krankenkassen durch die Aufsichtsbehörden besteht die Gefahr, dass so genannte "Rettungsfusionen" von insolvenzgefährdeten Kassen erschwert und verzögert werden könnten bis hin zu ihrer Verhinderung. Gleichzeitig wird damit nachdrücklich in die gesetzlich normierte Aufgabenwahrnehmung der Länder eingegriffen, weil - mangels einer der Ministererlaubnis vergleichbaren Kompetenz der zuständigen Landes-Aufsichtsbehörden - gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundeskartellamtes keine Genehmigung einer Fusion zulässig ist.



Drucksache 544/12

... 4. Für die Auflösung, Insolvenz, Zahlungseinstellung und ähnliche Verfahren sind die Rechtsvorschriften maßgebend, die für die in der Satzung der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung angegebenen Rechtsform in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Partei oder die Stiftung ihren Sitz hat.



Drucksache 94/1/12

... 23. Der Bundesrat verweist weiterhin darauf, dass in Deutschland die Sicherheit der erworbenen Rentenanwartschaften durch die nach deutschem Recht bestehende Subsidiärhaftung der Arbeitgeber und die gesetzlich geregelte Insolvenzsicherung angemessen gewährleistet ist. Zudem brauchen Unternehmen finanzielle Mittel vor allem für Investitionen, um wettbewerbsfähig zu bleiben und damit auch Arbeitsplätze sichern zu können. Eine Vorgabe, mehr Eigenkapital zur Sicherung der betrieblichen Altersversorgung zurückzulegen, hätte dementsprechend negative Folgen für die Investitionsbereitschaft der Betriebe bzw. deren Bereitschaft, betriebliche Altersversorgung im bisherigen Umfang anzubieten.



Drucksache 607/2/12

... und § 3 Absatz 5 Nummer 4 BörsG) gesichert. Eine zusätzliche Erlaubnispflicht nach dem KWG vermag an dieser Stelle keine Verbesserung der Aufsichtsqualität zu leisten, führt aber zu schwerwiegenden und unerwünschten Nachteilen für den Finanzplatz Deutschland. Diese Nachteile ergeben sich zum einen aus den von der Bundesregierung in ihrem Entwurf angegebenen hohen Kosten einer KWG-Erlaubnis und den Folgekosten. Letztere ergeben sich vor allem aus den dann geltenden Vorschriften des KWG, die auf die Sicherung der Solvenz eines Instituts und den Schutz der diesem anvertrauten Kundengelder gerichtet sind, das heißt aus Anforderungen, die mit dem Regelungsziel des Gesetzentwurfs in keinem Zusammenhang stehen. Für deutsche Handelsteilnehmer, die bisher keine KWG-Erlaubnis benötigten - regelmäßig handelt es sich dabei um kleine und mittlere Unternehmen - ist jeweils von jährlichen Zusatzkosten von 50 000 bis 150 000 Euro auszugehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 607/2/12




Zu Artikel 1 Nummer 2


 
 
 


Drucksache 114/1/11

... Die Aufforderung an die Mitgliedstaaten, die Empfehlung des SBA-Aktionsplans umzusetzen und die Tilgungs- und Entschuldungsfrist auf 3 Jahre zu begrenzen, wird mit dem Ziel, "ehrlichen Unternehmern" eine zweite Chance zu geben, unterstützt. Allerdings werden bei der konkreten Umsetzung im Zuge der von der Bundesregierung beabsichtigten Reform des Insolvenzrechts im Einzelnen die Vorrausetzungen zu prüfen und festzulegen sein. Hierbei wird ein strenger Maßstab anzulegen sein, um die berechtigten Interessen gegenwärtiger und künftiger Gläubiger mit denen des Schuldners auszutarieren.



Drucksache 848/1/11

... keine Erlöschensregelung. Die Hochqualifizierten mit einem Mindestgehalt von 66 000 Euro erhielten ohne Vorbehalte einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Somit wäre die Neuregelung ein Rückschritt gegenüber der bisherigen Rechtslage. § 19 AufenthG wird damit in seiner Wertigkeit herabgestuft und nähert sich dem § 18 AufenthG (Aufenthalt nur solange der Arbeitsvertrag besteht) an. Damit würde Deutschland gerade nicht das beabsichtigte Willkommenssignal an ausländische Fachkräfte senden. Denn auch der Personenkreis der leitenden Angestellten und Spezialisten kann den Arbeitsplatz verlieren, sei es durch Insolvenz oder Kündigung. Andererseits werden diese Fachkräfte auch schnell wieder einen entsprechenden Arbeitsplatz finden können. Sie müssten in diesem Fall aber einen neuen Aufenthaltstitel beantragen, zum Beispiel befristet über § 18 AufenthG oder erneut nach § 19 AufenthG, wobei dann die Drei-Jahresfrist wohl wieder von vorn zu laufen beginnt. Wenn Deutschland diese Hochqualifizierten halten will, darf es sie nicht auf diese Weise verunsichern. Der Aufenthaltstitel nach § 19



Drucksache 630/11 (Beschluss)

Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2012 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2012)



Drucksache 320/11

... Insolvenzordnung



Drucksache 114/11

... Um das Unternehmertum in diesen wirtschaftlich schwierigen Zeiten zu unterstützen, müssen die Mitgliedstaaten energischer an der Vereinfachung der Insolvenzverfahren arbeiten

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 114/11




Mitteilung

1. Einleitung

2. Die Umsetzung des SBA schreitet stetig voran, doch muss noch mehr getan werden

2.1. Die Fortschritte der Europäischen Kommission

2.2. Entwicklungen in den Mitgliedstaaten

2.3. Es muss noch mehr geschehen

3. Frischer Schwung für den SBA

3.1. Die intelligente Rechtsetzung muss bei den europäischen KMU ankommen

3.2. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage erfordert der Finanzierungsbedarf von KMU besondere Aufmerksamkeit

3.3. Entwicklung eines breit angelegten Ansatzes für einen verbesserten Marktzugang für KMU

3.3.1. Maximaler Nutzen des Binnenmarktes für KMU

3.3.2. Unterstützung für KMU angesichts globalisierter Märkte

3.3.3. Unterstützung von KMU bei ihrem Beitrag zu einer ressourceneffizienten Wirtschaft.

3.4. Förderung des Unternehmertums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des integrativen Wachstums KMU sind in der EU führend bei der Schaffung von Arbeitsplätzen, aber infolge der Wirtschaftskrise gingen in KMU etwa 3,25 Millionen Arbeitsplätze verloren.

4. Verstärkte Steuerung des SBA zur Erziehlung greifbarer Ergebnisse

5. Nächste Schritte

Anhang
Überprüfung des SBA

Grundsatz 1: Förderung unternehmerischer Initiative

Grundsatz 2: Eine zweite Chance

Grundsatz 3: Vorfahrt für KMU

Grundsatz 4: Sensibilisierung der Behörden

Grundsatz 5: Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen

Grundsatz 6: Zugang zu Finanzierungsmitteln

Grundsatz 7: Binnenmarkt

Grundsatz 8: Kompetenzen und Innovation

Grundsatz 9: Umwandlung von Umweltproblemen in Geschäftschancen

Grundsatz 10: Förderung der Internationalisierung


 
 
 


Drucksache 232/11 (Beschluss)

... 3. Im Hinblick auf die Ankündigung der Kommission, die Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds) zu überprüfen, nimmt der Bundesrat Bezug auf seine ausführliche Stellungnahme zum Grünbuch der Kommission zu den Rentensystemen (BR-Drucksache 419/10(B)). Er erwartet, dass die Kommission mit Augenmaß vorgeht und die Besonderheiten der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung achtet. Die Kosten für die Unternehmen müssen sich in Grenzen halten und dürfen diese zusätzliche Säule der Altersvorsorge nicht gefährden. Der Bundesrat weist darauf hin, dass für die betriebliche Altersversorgung in Deutschland bereits jetzt ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet ist. Bei einer Überprüfung der Pensionsfondsrichtlinie müssen daher die Besonderheiten der betrieblichen Altersvorsorge - Subsidiaritätshaftung bzw. Nachschusspflicht des Arbeitgebers, Beiträge zur Insolvenzsicherung - berücksichtigt werden. Diese haben sich auch in der aktuellen Finanzkrise bewährt.



Drucksache 103/11

... "(4) Der akkreditierte Diensteanbieter hat einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen."



Drucksache 779/1/11

... Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Einführung von Stabilitätsanleihen die erheblichen Solvenzprobleme einiger Eurostaaten nicht beheben wird. Er befürchtet, dass der Ausfall einiger dieser Länder bei der Rückzahlung von aufgenommenen Krediten zu einem entsprechendem Hineinwachsen Deutschlands in die Rückzahlungsverpflichtungen führen könnte, die in ihrer Höhe zusätzlich zur eigenen Verschuldung Deutschlands die Schuldentragfähigkeit Deutschlands und des deutschen Steuerzahlers überfordern. Das gilt insbesondere für den Fall, dass bisher stabilere Euroländer auf Grund zunehmender eigener Probleme an den Finanzmärkten als Retter schwächerer Länder an der Seite Deutschlands ausfallen sollten.



Drucksache 851/1/11

... bewilligt. Ein erhebliches finanzielles Risiko dürfte aber in der mangelnden Realisierbarkeit der Ansprüche der Staatskasse im Fall einer zwischenzeitlichen Insolvenz der Beteiligten zu sehen sein. Das Einstehen des Staates für die Kosten eines Rechtsanwalts ist im Gesetz derzeit insbesondere etwa dann vorgesehen, wenn ein Pflichtverteidiger bestellt oder ein Rechtsanwalt wegen wirtschaftlicher Bedürftigkeit einer Partei beigeordnet wird. Im Familien- und Betreuungsrecht kann Kindern oder dem Betreuten ein Verfahrensbeistand bzw. -pfleger bestellt werden, wenn sie ihre rechtlichen Interessen in Verfahren, die ihre Person betreffen, nicht selbst wahrnehmen können. In all diesen Fällen ist die Indienstnahme des Rechtsanwalts zu öffentlichen Zwecken aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Dem ist die Tätigkeit des Musterklägervertreters nicht vergleichbar. Es geht um Geldforderungen aus Finanzgeschäften, die die Anleger aus Gründen der Vermögensbildung bzw. -mehrung eingegangen sind. Diese Ansprüche werden auf Grund individueller Interessen der Kapitalanleger verfolgt, die ihr Anlageziel nicht erreicht haben und dies auf unzureichende Informationen des Anbieters zurückführen.



Drucksache 707/11

... g) Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.



Drucksache 209/11 (Beschluss)

... es unterstellt werden. Auf Grund des vereinbarten Nachrangs wird das eingezahlte Kapital im Insolvenzfall erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger aus der Insolvenzmasse an den Anleger zurückerstattet, so dass für die Anleger hier - im Vergleich zur Namensschuldverschreibung ohne Nachrangabrede - ein höheres Risiko besteht.



Drucksache 121/11

... Absatz 5 enthält eine Regelung im Hinblick auf die Registerführung für den Fall, dass der Unternehmer, bei dem der Triebfahrzeugführer beschäftigt ist, seinen Betrieb, wie zum Beispiel als Folge einer Insolvenz, einstellt.



Drucksache 313/1/11

... "Wird das Insolvenzverfahren nach der rechtskräftigen Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben und kommt es nachfolgend wieder zu einem Insolvenzereignis, haben Arbeitnehmer einen erneuten Anspruch auf Insolvenzgeld." '



Drucksache 312/11

... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei der Schließung der CITY BKK im Rahmen ihrer Möglichkeiten einen geordneten Übergang im Interesse der Versicherten zu unterstützen und dabei insbesondere auch eine Lösung im Hinblick auf die bei den Krankenkassen gegebenenfalls entstehenden Liquiditätsengpässe zu finden. Darüber hinaus sind die bestehenden Regelungen im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) zur Schließung und Insolvenz von gesetzlichen Krankenkassen im Hinblick auf möglichen Ergänzungs- bzw. weiteren Regelungsbedarf hin zu überprüfen.



Drucksache 28/11

... Aus verschiedenen Gründen ist es erforderlich, die Festlegung von Übergangsbestimmungen vorzusehen. Es sollte ein reibungsloser Übergang zur neuen Regelung gewährleistet sein, Marktstörungen sollten vermieden werden und es sollte die Möglichkeit bestehen, den Auswirkungen auf das Angebot an wichtigen Versicherungsprodukten Rechnung zu tragen. Ferner sollte es möglich sein, bedeutsame und nützliche Brancheninformationen, die die quantitative Auswirkungsstudie (QIS5) liefern wird, gebührend zu berücksichtigen. Entsprechend sollten in folgenden Bereichen Übergangsbestimmungen vorgesehen werden können: Bewertung, Governance, aufsichtliche Berichterstattung und Offenlegungspflichten, Bestimmung und Einstufung der Eigenmittel, Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und Wahl der Methoden und Annahmen für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich Bestimmung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Darüber hinaus muss die Möglichkeit bestehen, im Wege von Stufe-2-Maßnahmen Übergangsbestimmungen für die Behandlung von Drittlandsregelungen festzulegen, damit dem Umstand Rechnung getragen werden kann, dass einige Drittländer eventuell mehr Zeit benötigen, um die Anpassung zu vollziehen und ein Solvabilitätssystem einzuführen, das in vollem Umfang den Kriterien für eine Anerkennung als gleichwertig genügt. Es sollte möglich sein, die nicht wesentlichen Vorschriften der in der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 28/11




Übermittlung gemäß dem im Protokoll Nr. 2 zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Anhörung der interessierten Kreise

3. Folgenabschätzung

4. Rechtliche Aspekte

5. Auswirkungen auf den Haushalt

6. Einzelerläuterungen zum Vorschlag

6.1 Weitere Änderungen an der Solvabiliät-II-Richtlinie

5 Übergangsbestimmungen

Änderungen in Bezug auf Stufe-2-Ermächtigungen

Aufnahme der Europäischen Genossenschaft SCE in die Liste der zulässigen Formen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

Absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung in Euro

Verlängerung der Umsetzungsfrist um zwei Monate

Vorschlag

Artikel 50
Delegierte Rechtsakte

Artikel 52
Informationen für die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und von ihr vorzulegende Berichte

Artikel 56
Bericht über Solvabilität und Finanzlage: delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Artikel 77a
Von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche

Artikel 86
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Artikel 92
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Artikel 97
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Artikel 99
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Artikel 109a
In die Standardformel einfließende harmonisierte technische Daten: Rolle der Europäischen

Artikel 111
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Artikel 114
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Artikel 127
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Artikel 130
Delegierte Rechtsakte

Artikel 135
Delegierte Rechtsakte

Artikel 143
Delegierte Rechtsakte

Artikel 234
Delegierte Rechtsakte

Artikel 241
Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: delegierte Rechtsakte

Artikel 259
Berichterstattung der EIOPA

Artikel 301a
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 301b
Widerruf der Befugnisübertragung

Artikel 301c
Einwände gegen delegierte Rechtsakte

ABSCHNITT 3 In delegierten Rechtsakten festgelegte Übergangsmaßnahmen

Artikel 308a
Übergangsbestimmungen

Artikel 308b
Delegierte Rechtsakte

Artikel 3
Umsetzung

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 5
Adressaten


 
 
 


Drucksache 150/11 (Beschluss)

... Der Eintritt eines Haftungsfalles bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse soll nach der Konzeption des Gesetzes möglichst vermieden werden. Durch die Finanzierung der Kosten der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse entstehen für die Krankenkassen der haftenden Kassenart und damit, in einem zweiten Schritt, für die Krankenkassen der gesamten GKV weitere Problemlagen. Deshalb sollten die Voraussetzungen für eine wirksame Haftungsprävention geschaffen werden.



Drucksache 630/1/11

Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2012 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2012)



Drucksache 313/11 (Beschluss)

... "Wird das Insolvenzverfahren nach der rechtskräftigen Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben und kommt es nachfolgend wieder zu einem Insolvenzereignis, haben Arbeitnehmer einen erneuten Anspruch auf Insolvenzgeld." '



Drucksache 232/1/11

... 3. Im Hinblick auf die Ankündigung der Kommission, die Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds) zu überprüfen, nimmt der Bundesrat Bezug auf seine ausführliche Stellungnahme zum Grünbuch der Kommission zu den Rentensystemen (BR-Drucksache 419/10(B)). Er erwartet, dass die Kommission mit Augenmaß vorgeht und die Besonderheiten der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung achtet. Die Kosten für die Unternehmen müssen sich in Grenzen halten und dürfen diese zusätzliche Säule der Altersvorsorge nicht gefährden. Der Bundesrat weist darauf hin, dass für die betriebliche Altersversorgung in Deutschland bereits jetzt ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet ist. Bei einer Überprüfung der Pensionsfondsrichtlinie müssen daher die Besonderheiten der betrieblichen Altersvorsorge - Subsidiaritätshaftung bzw. Nachschusspflicht des Arbeitgebers, Beiträge zur Insolvenzsicherung - berücksichtigt werden. Diese haben sich auch in der aktuellen Finanzkrise bewährt.



Drucksache 679/1/11

... Insolvenzordnung



Drucksache 67/11

... Ehen mit Auslandsberührung sind weit verbreitet. Im Jahr 2009 hatten bei 13 Prozent der in Deutschland lebenden Ehepaare entweder beide Ehegatten eine ausländische oder ein Ehegatte die deutsche, der andere Ehegatte eine ausländische Staatsangehörigkeit. Darunter waren mindestens 34 000 deutsch-französische Ehepaare, nach deutsch-polnischen, deutsch-italienischen und deutschösterreichischen Ehepaaren die viertstärkste Gruppe (Hammes u.a., WiSta 2010 S. 904/911 f). Hinzu kommen deutsche Ehepaare, die im Ausland leben, sowie ausländische Ehepaare, die in Deutschland leben. Da sich die rechtlichen Folgen der Ehe unter anderem nach der Staatsangehörigkeit richten, können Ehen mit Auslandsbezug zu rechtlichen Schwierigkeiten, insbesondere im Hinblick auf güterrechtliche Fragen, führen. Gesetzlicher Güterstand in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft. Die Vermögen der Ehegatten bleiben getrennt, nur bei Beendigung des Güterstandes – etwa wegen Scheidung – wird der in der Ehe erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen. Gesetzlicher Güterstand in Frankreich ist die Errungenschaftsgemeinschaft. Errungenschaften während der Ehe werden zum gemeinsamen Vermögen. Lebt zum Beispiel ein Paar in der Errungenschaftsgemeinschaft nach französischem Recht in Deutschland, so zeigen sich Probleme, wenn die Ehegatten in diesem Güterstand ein Grundstück in Deutschland erwerben. Da der französische Güterstand in Deutschland in der Regel nicht bekannt ist, führt z.B. die präzise Einschätzung der Tragweite der den einzelnen Eheleuten zustehenden Rechte bei Eintragung eines Eigentumsrechts in das Grundbuch zu erheblichen Unsicherheiten (zur Errungenschaftsgemeinschaft nach spanischem Recht vgl. z.B. OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 1564 f.). Für ein deutsches Kreditinstitut ist insbesondere fraglich, welche Auswirkungen Verbindlichkeiten eines Ehegatten oder seine Insolvenz auf das in der Errungenschaftsgemeinschaft gebundene Vermögen haben. Die praktisch häufig anzutreffende Lösung, dass die Ehegatten für in Deutschland belegenes Vermögen gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum



Drucksache 785/11

... "(1a) Endet die Mitgliedschaft durch die Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, gelten die von dieser Krankenkasse getroffenen Leistungsentscheidungen mit Wirkung für die aufnehmende Krankenkasse fort. Hiervon ausgenommen sind Leistungen aufgrund von Satzungsregelungen. Beim Abschluss von Wahltarifen, die ein Mitglied zum Zeitpunkt der Schließung in vergleichbarer Form bei der bisherigen Krankenkasse abgeschlossen hatte, dürfen von der aufnehmenden Krankenkasse keine Wartezeiten geltend gemacht werden. Die Vorschriften des Zehnten Buches, insbesondere zur Rücknahme von Leistungsentscheidungen, bleiben hiervon unberührt."



Drucksache 521/11

... Die Überschuldungsstatistik wird seit dem Berichtsjahr 2006 auf Basis der Ausnahmeregelung nach § 7 des Bundesstatistikgesetzes durchgeführt. Das Statistische Bundesamt erhebt die Daten bei den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen; die Erteilung der Auskünfte ist freiwillig. § 7 Absatz 5 des Bundesstatistikgesetzes erlaubt eine Fortführung der Überschuldungsstatistik nur bis zum Berichtsjahr 2010. Ziel ist es, auch für die Zukunft eine aussagekräftige Überschuldungsstatistik zu sichern.



Drucksache 741/11

... Um den Herausforderungen zu begegnen, vor denen die europäischen Unternehmen aufgrund der Wirtschaftskrise stehen, untersucht die Kommission im Einzelnen, inwieweit die Insolvenzverordnung reformiert werden muss. Anhand ihrer Schlussfolgerungen entwickelt die Kommission künftige Optionen für effizientere grenzübergreifende Insolvenzvorschriften, auch für Konzerne.



Drucksache 851/11 (Beschluss)

... bewilligt. Ein erhebliches finanzielles Risiko dürfte aber in der mangelnden Realisierbarkeit der Ansprüche der Staatskasse im Fall einer zwischenzeitlichen Insolvenz der Beteiligten zu sehen sein. Das Einstehen des Staates für die Kosten eines Rechtsanwalts ist im Gesetz derzeit insbesondere etwa dann vorgesehen, wenn ein Pflichtverteidiger bestellt oder ein Rechtsanwalt wegen wirtschaftlicher Bedürftigkeit einer Partei beigeordnet wird. Im Familien- und Betreuungsrecht kann Kindern oder dem Betreuten ein Verfahrensbeistand bzw. -pfleger bestellt werden, wenn sie ihre rechtlichen Interessen in Verfahren, die ihre Person betreffen, nicht selbst wahrnehmen können. In all diesen Fällen ist die Indienstnahme des Rechtsanwalts zu öffentlichen Zwecken aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Dem ist die Tätigkeit des Musterklägervertreters nicht vergleichbar. Es geht um Geldforderungen aus Finanzgeschäften, die die Anleger aus Gründen der Vermögensbildung bzw. -mehrung eingegangen sind. Diese Ansprüche werden auf Grund individueller Interessen der Kapitalanleger verfolgt, die ihr Anlageziel nicht erreicht haben und dies auf unzureichende Informationen des Anbieters zurückführen.



Drucksache 253/11 (Beschluss)

... Insolvenzordnung



Drucksache 150/1/11

... Der Eintritt eines Haftungsfalles bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse soll nach der Konzeption des Gesetzes möglichst vermieden werden. Durch die Finanzierung der Kosten der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse entstehen für die Krankenkassen der haftenden Kassenart und damit, in einem zweiten Schritt, für die Krankenkassen der gesamten GKV weitere Problemlagen. Deshalb sollten die Voraussetzungen für eine wirksame Haftungsprävention geschaffen werden.



Drucksache 209/1/11

... es unterstellt werden. Auf Grund des vereinbarten Nachrangs wird das eingezahlte Kapital im Insolvenzfall erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger aus der Insolvenzmasse an den Anleger zurückerstattet, so dass für die Anleger hier - im Vergleich zur Namensschuldverschreibung ohne Nachrangabrede - ein höheres Risiko besteht.



Drucksache 114/11 (Beschluss)

... Die Aufforderung an die Mitgliedstaaten, die Empfehlung des SBA-Aktionsplans umzusetzen und die Tilgungs- und Entschuldungsfrist auf drei Jahre zu begrenzen, wird mit dem Ziel, "ehrlichen Unternehmern" eine zweite Chance zu geben, unterstützt. Allerdings werden bei der konkreten Umsetzung im Zuge der von der Bundesregierung beabsichtigten Reform des Insolvenzrechts im Einzelnen die Vorrausetzungen zu prüfen und festzulegen sein. Hierbei wird ein strenger Maßstab anzulegen sein, um die berechtigten Interessen gegenwärtiger und künftiger Gläubiger mit denen des Schuldners auszutarieren.



Drucksache 283/11

... Insolvenzordnung



Drucksache 367/11

... Die Kommission verwies in ihrer Antwort darauf, dass die Harmonisierung zu einer besseren Integration der Finanzmärkte beitragen würde. Die Systeme, die keine Einlagensicherung gewährleisten sondern dem gegenseitigen Schutz der Banken vor der Insolvenz dienen (Garantiegemeinschaften), könnten weiterhin ihre Aufgabe erfüllen. Bezüglich der gegenseitigen Kreditfazilität stellte die Kommission klar, dass diese nur als letztes Mittel in Frage käme, es hierfür strenge Auflagen gäbe, um ein moralisches Risiko zu vermeiden, und letztendlich die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf Steuergelder verringert werden solle.



Drucksache 179/11

... - Vervollständigung des bestehenden Rechtsrahmens für Passagierrechte durch Maßnahmen für multimodales Reisen mit integrierten Fahrscheinen und nur einem Beförderungsvertrag sowie für den Fall einer Insolvenz des Beförderungsunternehmens.



Drucksache 68/11

... a) Konkurs, Insolvenz oder Schutz der Rechte von Gläubigern;



Drucksache 855/11

... Forderungen in Insolvenz- und Vergleichsverfahren



Drucksache 181/11

... a) Kreditvermittler müssen einen guten Leumund besitzen. Als Mindestanforderung dürfen sie nicht im Zusammenhang mit schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität ins Strafregister oder ein gleichwertiges einzelstaatliches Register eingetragen sein und sollten sich nie im Insolvenzverfahren befunden haben, es sei denn, sie sind gemäß nationalem Recht rehabilitiert worden.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.