3 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Solvenzsituation"
Drucksache 467/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
... Nach der Neukonzeption des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Verbrauchern soll der außergerichtliche Einigungsversuch gestärkt werden. Außergerichtliche Einigungen sind nicht nur der bessere Weg einer Entschuldung, weil sie die Insolvenzgerichte entlasten und so zu erheblichen Einspareffekten bei den Justizhaushalten der Länder führen. Außergerichtliche Einigungen ermöglichen auch eine einfachere, schnellere, kostensparende und dem Einzelfall angemessene Bewältigung der Insolvenzsituation. So können beispielsweise in einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan Mittel von dritter Seite (Zuschüsse aus kommunalen Stiftungen, Umschuldungsdarlehen von Resozialisierungsfonds für Straffällige, Unterstützung durch Angehörige, vorweggenommener Erbausgleich) einbezogen, mehrere überschuldete Personen (Ehegatten, Partner, Familienangehörige) in einen Schuldenbereinigungsplan eingebunden, die Plan-Laufzeit variiert und spezielle Verwertungsvereinbarungen (z.B. bei schwer veräußerbaren Immobilien) getroffen werden.
Drucksache 493/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 auf der Grundlage des Berichts des Untersuchungsausschusses zur Krise der "Equitable Life Assurance Society"
... "), namentlich was das Regulierungssystem und die Überwachung der finanziellen Gesundheit von Versicherungsunternehmen, einschließlich ihrer Solvenzsituation, der Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rücklagen und der Absicherung dieser Rücklagen durch entsprechende Vermögenswerte betrifft;
Drucksache 940/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe undder Vermögensabschöpfung bei Straftaten
... Für eine Änderung dieser Rechtslage besteht kein Bedürfnis. Rückgewinnungshilfe vermag nicht die umfassende Realisierung von Restitutions- und Schadensersatzansprüchen zu gewährleisten, sondern kann den Verletzten lediglich innerhalb des vom Zivilrecht vorgegebenen Rechtsrahmens bei der Durchsetzung seiner Ansprüche unterstützen. Vor allem aber stehen Funktion und Bedeutung des Insolvenzverfahrens entgegen. Denn dieses Verfahren erfüllt eine wichtige staatliche Ordnungsaufgabe, indem es die Verteilung der Insolvenzmasse regelt und den für den einzelnen Gläubiger eintretenden Rechts- und Vermögensverlust durch den staatlich garantierten Erhalt der Insolvenzmasse kompensiert. Dementsprechend vermögen auf dem Sozialstaatsprinzip gründende Belange Eingriffe in das Ranggefüge des Insolvenzrechts nicht ohne weiteres zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 65, 182, 193 f). Ist der Vermögensverfall des Täters durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dokumentiert, kann dem die Rückgewinnungshilfe tragenden Ausgleichsinteresse nur noch eine eingeschränkte Bedeutung zukommen. Denn wenn es kaum noch etwas abzuschöpfen und zu verteilen gibt, sind die Möglichkeiten eines vermögensrechtlichen Ausgleichs zwischen Täter und Opfer alsbald erschöpft. Erfüllt die Rückgewinnungshilfe ihre Funktion jedoch tatsächlich nur noch in eingeschränktem Maße, fällt sie gegenüber widerstreitenden rechtlichen Belangen weniger stark ins Gewicht. Dies gilt umso mehr, als sich ihre Zielrichtung in der Insolvenzsituation zwangsläufig verändert: Wirtschaftlich trifft sie hier weniger den Täter, der nicht mehr viel zu verlieren hat, sondern belastet in erster Linie die Notgemeinschaft der sonstigen Gläubiger, weil ein absoluter Vorrang der Opferansprüche deren Forderungsausfall erhöhte.
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Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
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Arbeitsschutz
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