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"Sondervermögen"
Drucksache 363/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2016 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2016)
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2016 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2016)
Drucksache 523/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2016 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2016)
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2016 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2016)
Drucksache 523/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2016 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2016)
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2016 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2016)
Drucksache 497/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz - WSVZuAnpG )
... § 10 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund
Zu Artikel 3
Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Anpassung von Rechtsvorschriften
§ 1 Änderung des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes (114-1)
§ 2 Änderung des Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben (114-7)
§ 3 Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. Juli 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über die Binnenschifffahrt (188-47)
§ 4 Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher
§ 5 Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (2129-36)
§ 6 Änderung des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes (2129-39)
§ 7 Änderung des Seeversicherungsnachweisgesetzes (2129-58)
§ 8 Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes (29-30)
§ 9 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (310-14)
§ 10 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens
§ 11 Änderung des Bundesberggesetzes (750-15)
§ 12 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (753-13)
§ 13 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967
§ 14 Änderung des Telekommunikationsgesetzes (900-15)
§ 15 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (9231-1)
§ 16 Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes (930-13)
§ 17 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes (940-9)
§ 18 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes (9500-1)
§ 19 Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 25. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Georgien über die Binnenschifffahrt (9500-15)
§ 20 Änderung des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes (9500-17)
§ 21 Änderung des Seeaufgabengesetzes (9510-1)
§ 22 Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes (9510-28)
§ 23 Änderung des Schiffsunfalldatenbankgesetzes (9510-34)
§ 24 Änderung des Seelotsgesetzes (9515-1)
Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Rechtsverordnungen hinsichtlich der Zuständigkeiten von Bundesbehörden im Bereich der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Artikel 3 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (2032-1)
Artikel 4 Neubekanntmachung des Seeaufgabengesetzes
Artikel 5 Neubekanntmachung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Ziel und Inhalt der Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
V.1 Bund
Zu Artikel 3
V.2 Länder und Kommunen
VI. Erfüllungsaufwand VI.1 Bürgerinnen und Bürger
VI.2 Wirtschaft
V.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
VII. Weitere Kosten
VIII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
IX. Einhaltung der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO
X. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften
I. Zu Artikel 1
I.1 Zu den §§ 1 bis 24 allgemein
I.2 Zu den §§ 8, 9, 18 im Besonderen
II. Zu Artikel 2
III. Zu Artikel 3
V. Zu Artikel 4
VI. Zu Artikel 5
VII. Zu Artikel 6
Drucksache 516/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2015)
... 4ab. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2015 Teil I Haushaltsübersicht
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil II
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil III
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil IV
Drucksache 222/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Teilauflösung des Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung der Aufbauhilfeverordnung
Entwurf eines Gesetzes zur Teilauflösung des Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung der Aufbauhilfeverordnung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Aufbauhilfeverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Finanzielle Auswirkungen Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
IV. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
VII. Vereinbarkeit mit EU-Recht
VIII. Nachhaltigkeit
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anhang Wirtschaftsplan des Sondervermögens Aufbauhilfe (6095)
Drucksache 465/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Teilauflösung des Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung der Aufbauhilfeverordnung
Gesetz zur Teilauflösung des Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung der Aufbauhilfeverordnung
Drucksache 93/14
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG) *
... Internationale Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind Handelssachen gemäß § 95, die einen internationalen Bezug haben und nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien in englischer Sprache durchgeführt werden sollen. Vor dem Entstehen der Streitigkeit kann eine Durchführung von Handelssachen in englischer Sprache nur vereinbart werden, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen sind. Nach dem Entstehen der Streitigkeit kann die Durchführung von Handelssachen in englischer Sprache unabhängig von den Voraussetzungen des Satzes 2 auch vereinbart werden, wenn die Vereinbarung ausdrücklich und schriftlich erfolgt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 114a Ist bei einem Landgericht eine Kammer für internationale Handelssachen eingerichtet, so tritt für internationale Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Kammern für Handelssachen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§ 114b
§ 114c
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 37b Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Einführung von Kammern für internationale Handelssachen vom ... (BGBl. I S....) anhängig sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften Anwendung.
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 114a
Zu § 114b
Zu § 114c
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 363/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2015 (ERPWirtschaftsplangesetz 2015)
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2015 (ERPWirtschaftsplangesetz 2015)
Drucksache 65/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2014 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2014)
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2014 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2014)
Drucksache 222/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Teilauflösung des Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung der Aufbauhilfeverordnung
Entwurf eines Gesetzes zur Teilauflösung des Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung der Aufbauhilfeverordnung
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 466/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I)
... § 136 Verwendung des Sondervermögens
Erstes Gesetz
Artikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
§ 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
§ 45b Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Verordnungsermächtigung.
§ 45c Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, Verordnungsermächtigung.
,Vierzehntes Kapitel Bildung eines Pflegevorsorgefonds
§ 131 Pflegevorsorgefonds
§ 132 Zweck des Vorsorgefonds
§ 133 Rechtsform
§ 134 Verwaltung und Anlage der Mittel
§ 135 Zuführung der Mittel
§ 136 Verwendung des Sondervermögens
§ 137 Vermögenstrennung
§ 138 Jahresrechnung
§ 139 Auflösung
Artikel 2 Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes
Artikel 2a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 64c Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN
Artikel 2b Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 3 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 65/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2014 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2014)
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2014 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2014)
Drucksache 356/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds"
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds"
Drucksache 465/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Teilauflösung des Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung der Aufbauhilfeverordnung
Gesetz zur Teilauflösung des Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung der Aufbauhilfeverordnung
Drucksache 154/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
... ). Danach zählen zum öffentlichen Auftraggeber zum einen alle Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen sowie die aus diesen gebildeten Verbände, zum anderen auch andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen. Zudem müssen diese Personen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Entweder müssen sie überwiegend von Gebietskörperschaften, deren Sondervermögen oder aus ihnen gebildeten Verbänden finanziert oder beaufsichtigt werden. Oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe muss von Gebietskörperschaften, deren Sondervermögen oder aus diesen gebildeten Verbänden bestimmt worden sein. Das Gleiche gilt, wenn die Gebietskörperschaft, deren Sondervermögen oder ein aus diesen gebildeter Verband einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewähren oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt haben. Dies entspricht den Vorgaben aus Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 271a Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen
§ 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden.
Artikel 2 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
§ 1a Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Ziel der Richtlinie 2011/7/EU
2. Wesentliche Neuerungen der Richtlinie 2011/7/EU
a Zahlungshöchstfristen
b Höchstfristen für Abnahme- oder Überprüfungsverfahren
c Entschädigung für Beitreibungskosten
d Gesetzlicher Verzugszins
e Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken
f Transparenz und Aufklärung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses
2. Höchstgrenze für Abnahme- oder Überprüfungsverfahren
3. Höchstgrenze für vereinbarte Zahlungsfristen
4. Entschädigung für Beitreibungskosten
5. Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken
6. Transparenzgebot
7. Eigentumsvorbehalt
8. Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2041: Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (BMJ)
I. Zusammenfassung:
II. Im Einzelnen
1. Sachverhalt
Drucksache 572/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung von Gesetzen über Sondervermögen des Bundes
Gesetz zur Änderung von Gesetzen über Sondervermögen des Bundes
Drucksache 356/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds"
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds"
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Finanzielle Auswirkungen Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
IV. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
VII. Vereinbarkeit mit EU-Recht
VIII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 572/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung von Gesetzen über Sondervermögen des Bundes
Gesetz zur Änderung von Gesetzen über Sondervermögen des Bundes
‚Artikel 2 Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes
§ 11 Auflösung des Fonds
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Ausgleichsfonds Währungsumstellung
§ 9 Auflösung des Fonds
Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 222/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Teilauflösung des Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung der Aufbauhilfeverordnung
Entwurf eines Gesetzes zur Teilauflösung des Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung der Aufbauhilfeverordnung
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 559/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Zukunft der Verkehrsfinanzierung
... - Nutzung von Fonds (Infrastrukturfonds Schiene, Infrastrukturfonds Straße) und vergleichbaren Strukturen (Sondervermögen, Infrastrukturkonten)
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Zukunft der Verkehrsfinanzierung
Drucksache 477/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2015 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2015)
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2015 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2015)
Drucksache 571/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
... a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Rentenversicherung" das Komma und die Wörter,Zuweisung an das Sondervermögen "Energie- und Klimafonds"‘gestrichen.
Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2015
Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht Einnahmen
Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht Einnahmen
Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht Ausgaben
Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht Ausgaben
Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht Ausgaben
Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Gesamtplan - Teil I Haushaltsübersicht Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Gesamtplan - Teil II Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Gesamtplan - Teil III Finanzierungsübersicht
Gesamtplan - Teil IV Kreditfinanzierungsplan
Gesamtplan - Teil IV Kreditfinanzierungsplan
Drucksache 477/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2015 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2015)
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2015 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2015)
Drucksache 524/1/13
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)
Drucksache 112/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse 908. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2013
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetz es
... - und Klimafonds zu beenden, das Sondervermögen aufzulösen, die Programme in den Haushalt zu integrieren, eine langfristige Sicherstellung der KfW-Förderprogramme und eines ausreichend ausgestatteten Energieeffizienz- oder Energiesparfonds. Mit Blick auf die teils katastrophale Haushaltssituation der Kommunen sollten insbesondere die Förderprogramme für Energieeffizienz zu Gunsten von Kommunen (zum Beispiel "Programm energetische Stadtsanierung") ausgeweitet werden, damit diese ihrer Vorbildfunktion tatsächlich gerecht werden können.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2a Absatz 3 EnEG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2a Absatz 3 EnEG *
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd - neu - § 5a Satz 2 Nummer 8 EnEG
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 7 Absatz 1a EnEG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 7b Überschrift, Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 4 - neu -, Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 einleitender Satzteil und Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 EnEG
§ 7b Erfassung von Daten zur sachbezogenen Auswertung und Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 7b Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Satz 2 und 3 EnEG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 7b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 EnEG
Drucksache 128/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer - COM(2013) 71 final; Ratsdok. 6442/13
... Allerdings reicht diese Ausnahme nach Auffassung des Bundesrates nicht weit genug. So führt die Steuerbarkeit der Gegenpartei im wirtschaftlichen Ergebnis weiterhin zu einer Belastung der öffentlichen Hand. Darüber hinaus haftet die öffentliche Hand nach Artikel 10 Absatz 3 gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer, sofern sie an einer steuerbaren Transaktion direkt beteiligt ist. Zudem ist die Beschränkung auf die öffentliche Schuldenverwaltung zu eng und der Wortlaut nicht eindeutig. Dies gilt auch für die Vorschriften von Artikel 11 Absatz 1 bis 4, die auch auf die öffentliche Schuldenverwaltung und für die damit beauftragten öffentlichen Einrichtungen anwendbar sein sollen, aus denen jedoch nicht hervorgeht, welche konkreten Pflichten begründet werden sollen. Daher sind alle Transaktionen mit den Schulden- und Liquiditätsverwaltungen oder Sondervermögen der Mitgliedstaaten und aller staatlichen Ebenen - also einschließlich der Länder und Gemeinden -, der Landesförderinstitute und der Abwicklungsanstalten nach § 8a des
Drucksache 626/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Sondervermögens "Energieund Klimafonds" und zur Änderung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Sondervermögens "Energieund Klimafonds" und zur Änderung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung
1. Zu Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds
4. Zu Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung für Landwirte
5. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 221 Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB V ,
Drucksache 743/13
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
... Der Termin zur Auflösung des Sondervermögens des Bundes " Kinderbetreuungsausbau" wird entsprechend der vorstehenden Änderungen um ein Jahr auf den Ablauf des Jahres 2018 verschoben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Artikel 2 Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 219/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken
... bbb) Die Wörter "den Bundeshaushalt" werden durch die Wörter "ein Sondervermögen des Bundes" ersetzt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 RDG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG , Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BRAO
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a - neu - RDG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 -neuRDG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b - neu - RDG , Nummer 3 § 14 Nummer 3 RDG
§ 11a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
§ 11b Berufsrechtliche Pflichten
6. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 13a - neu - RDG
§ 13a Aufsichtsmaßnahmen
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 4 RDG
8. Zu Artikel 2 § 10 RDV
9. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 RDGEG
10. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 5 Satz 3 - neu - RDGEG
11. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 5 RDGEG
12. Zu Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 BRAO
13. Zu Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a - neu - BRAO
14. Zu Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 - neu - BRAO
15. Zu Artikel 5 §§ 312b1 -neu-, 675 Absatz 3 BGB , Artikel 6 Artikel 229 EGBGB - Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
'Artikel 5 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 312b1 Vertragsschluss bei Telefonwerbung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 312g Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 BGB , Artikel 6 Artikel 229 EGBGB - Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
'Artikel 5 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
17. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG , Nummer 5 Buchstabe a § 20 Absatz 1 UWG
18. Zu Artikel 7 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 -neu-, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, Absatz 6 - neu - UWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
19. Zu Artikel 9 Nummer 1 - neu - Inhaltsübersicht zum UrhG , Nummer 3 - neu - § 104a - neu - UrhG
'Artikel 9 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
§ 104a Örtliche Zuständigkeit
20. Zu Artikel 9 Nummer 2 - neu - § 101 Absatz 2 UrhG
21. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 49 Absatz 1 GKG
Zu Buchstabe a
22. Zu Artikel 10 Nummer 3 § 51 Absatz 4 GKG
23. Zu Artikel 10a - neu - §§ 40a - neu - bis 40c -neu-, § 49 Absatz 1 Nummer 8a - neu - bis 8c -neu-, Absatz 2 PostG
'Artikel 10a Änderung des Postgesetzes
§ 40a Eröffnung eines Postfachs
§ 40b Dokumentation
§ 40c Auskunftsanspruch
24. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zur Beseitigung von Missständen bei urheberrechtlichen Abmahnungen
Zur Beseitigung von Missständen bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
Drucksache 743/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
... Der Termin zur Auflösung des Sondervermögens des Bundes "Kinderbetreuungsausbau" wird entsprechend den vorstehenden Änderungen um ein Jahr auf den Ablauf des Jahres 2018 verschoben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Artikel 2 Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 128/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer - COM(2013) 71 final; Ratsdok. 6442/13
... Allerdings reicht diese Ausnahme nach Auffassung des Bundesrates nicht weit genug. So führt die Steuerbarkeit der Gegenpartei im wirtschaftlichen Ergebnis weiterhin zu einer Belastung der öffentlichen Hand. Darüber hinaus haftet die öffentliche Hand nach Artikel 10 Absatz 3 gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer, sofern sie an einer steuerbaren Transaktion direkt beteiligt ist. Zudem ist die Beschränkung auf die öffentliche Schuldenverwaltung zu eng und der Wortlaut nicht eindeutig. Dies gilt auch für die Vorschriften von Artikel 11 Absatz 1 bis 4, die auch auf die öffentliche Schuldenverwaltung und für die damit beauftragten öffentlichen Einrichtungen anwendbar sein sollen, aus denen jedoch nicht hervorgeht, welche konkreten Pflichten begründet werden sollen. Daher sind alle Transaktionen mit den Schulden- und Liquiditätsverwaltungen oder Sondervermögen der Mitgliedstaaten und aller staatlichen Ebenen - also einschließlich der Länder und Gemeinden -, der Landesförderinstitute und der Abwicklungsanstalten nach § 8a des
Drucksache 626/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" und zur Änderung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" und zur Änderung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung
1. Zu Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds
2. Zu Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung für Landwirte
Drucksache 524/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Aufbauhilfe(Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz - AufbhG)
§ 1 Errichtung des Fonds
§ 2 Zweck und Mittelverwendung; Verordnungsermächtigung
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
§ 4 Finanzierung des Fonds
§ 5 Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht
§ 6 Rechnungslegung
§ 7 Verwaltungskosten
Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 3 Gesetz über die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserbedingter Insolvenz
§ 1
§ 2
Artikel 4 Änderung des Entflechtungsgesetzes
§ 2 Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben
§ 3 Finanzierung beendeter Finanzhilfen
§ 5 Zweckbindung
§ 6 Überweisung an die Länder
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Finanzielle Auswirkungen
IV. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
VII. Vereinbarkeit mit EU-Recht
VIII. Nachhaltigkeit
C. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr.2638: Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Aufbauhilfe und zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (Aufbauhilfegesetz)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 95/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetz es und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG)
... Um den Anliegen international tätiger Unternehmen nach einer für DBA-Zwecke attraktiveren Gestaltung des sog. Pension-Asset-Poolings gerecht zu werden, ist die Einführung der offenen Investmentkommanditgesellschaft zudem nicht erforderlich. Mit dem inländischen Sondervermögen steht bereits eine Rechtsform zur Verfügung, in der das betriebliche Altersvorsorgevermögen international tätiger Unternehmen gebündelt werden kann. Im Rahmen einer Revision von DBA oder von Verständigungsverfahren könnte zudem die gewünschte DBA-Transparenz des deutschen Sondervermögens geregelt werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 16 Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1 f Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 3 und § 15a InvStG
Zu § 1
Zu § 11
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 InvStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 3 und Absatz 1d Satz 1 InvStG
Zu § 1
Zu § 1
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 3a InvStG
§ 3a Ausschüttungsreihenfolge
5. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 19 InvStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 22 Absatz 2 und 5 InvStG
Zu § 22
Zu § 22
7. Zu Artikel 1a - neu - § 4f - neu -,§ 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 14a - neu - EStG
Artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 4f Verpflichtungsübernahme im Konzern
Zu § 4f
Zu § 5
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu § 52
8. Zu Artikel 1a - neu - § 9b Absatz 2 und § 52 Absatz 23 e1 - neu - EStG
Artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes
Zu § 9b
Zu § 52
9. Zu Artikel 1a - neu - § 15b Absatz 3a - neu -,§ 32b Absatz 1 Satz 3, § 52 Absatz 33a und Absatz 43a EStG
Artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes
10. Zu Artikel 1a - neu - § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG
Artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes
Drucksache 626/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" und zur Änderung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" und zur Änderung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds
Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Finanzielle Auswirkungen Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
IV. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
VII. Vereinbarkeit mit EU-Recht
VIII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2614: Gesetz zur Stärkung des Sondervermögens Energie und Klimafonds und zur Änderung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 531/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)
Drucksache 531/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)
Drucksache 95/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetz es und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG)
... Um den Anliegen international tätiger Unternehmen nach einer für DBA-Zwecke attraktiveren Gestaltung des sog. Pension-Asset-Poolings gerecht zu werden, ist die Einführung der offenen Investmentkommanditgesellschaft zudem nicht erforderlich. Mit dem inländischen Sondervermögen steht bereits eine Rechtsform zur Verfügung, in der das betriebliche Altersvorsorgevermögen international tätiger Unternehmen gebündelt werden kann. Im Rahmen einer Revision von DBA oder von Verständigungsverfahren könnte zudem die gewünschte DBA-Transparenz des deutschen Sondervermögens geregelt werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 16 Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1 f Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 3 und § 15a InvStG
Zu § 1
Zu § 11
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 InvStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 3 und Absatz 1d Satz 1 InvStG
Zu § 1
Zu § 1
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 3a InvStG
§ 3a Ausschüttungsreihenfolge
5. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 19 InvStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 22 Absatz 2 und 5 InvStG
Zu § 22
Zu § 22
7. Zu Artikel 1a - neu - § 4f - neu -,§ 5 Absatz 7 - neu - und § 52 Absatz 14a - neu - EStG
Artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 4f Verpflichtungsübernahme im Konzern
Zu § 4f
Zu § 5
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu § 52
8. Zu Artikel 1a - neu - § 9b Absatz 2 und § 52 Absatz 23 e1 - neu - EStG
Artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes
Zu § 9b
Zu § 52
9. Zu Artikel 1a - neu - § 15b Absatz 3a - neu -,§ 32b Absatz 1 Satz 3, § 52 Absatz 33a und Absatz 43a EStG
Artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes
10. Zu Artikel 1a - neu - § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG
Artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes
Drucksache 628/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2014 (ERPWirtschaftsplangesetz 2014)
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2014 (ERPWirtschaftsplangesetz 2014)
Drucksache 612/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds "Aufbauhilfe" (Aufbauhilfeverordnung - AufbhV )
... § 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) sieht die Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe" als Sondervermögen des Bundes vor. Damit wurden die Grundlagen zur Gewährung finanzieller Mittel in Höhe von 8 Milliarden Euro zur wirksamen Beseitigung der Hochwasserschäden aus dem Sommer 2013 und zum Wiederaufbau der Infrastruktur geschaffen. Zur Verteilung und Verwendung der Mittel und zur näheren Durchführung des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes bedarf es nach § 2 Absatz 4 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes einer Rechtsverordnung der Bundesregierung. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
3 Eingangsformel
§ 1 Mittelverteilung
§ 2 Ermittlung der Schadenshöhe
§ 3 Mittelverwendung
§ 4 Zweckentsprechende Mittelverwendung, Rückforderung
§ 5 Inanspruchnahme und Rückzahlung von Mitteln
§ 6 Liquidität des Fonds
§ 7 Fondsverwaltung
§ 8 EU-beihilferechtliche Genehmigung
§ 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe“
3 Vorbemerkung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2661: Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds Aufbauhilfe (Aufbauhilfeverordnung - AufbhV)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
1. Regelungsinhalt
2. Erfüllungsaufwand
3. Bewertung
Drucksache 513/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einem allgemeinen europäischen Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz - COM(2013) 401 final
... 3. Zur Verringerung des Prozesskostenrisikos von klagebefugten Einrichtungen spricht sich der Bundesrat dafür aus, ein Sondervermögen bzw. einen öffentlichen Fonds zwecks Verwaltung der durch Gewinnabschöpfungsklagen entzogenen Unrechtsgewinne einzurichten. Ferner setzt sich der Bundesrat dafür ein, dass Bußgelder, die bei der öffentlichen Rechtsdurchsetzung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen erhoben werden, ebenfalls anteilig diesem Sondervermögen zugewiesen werden. Die Erträge des Sondervermögens sollen wiederum für neue Verfahren zur Verfügung gestellt werden und somit einer effektiveren Rechtsdurchsetzung zugute kommen. Die Kommission wird gebeten, eine solche Fondslösung als sachgerechte Möglichkeit der Finanzierung kollektiver Rechtsschutzverfahren zu unterstützen.
Drucksache 112/13 (Beschluss)
... - und Klimafonds zu beenden, das Sondervermögen aufzulösen, die Programme in den Haushalt zu integrieren, eine langfristige Sicherstellung der KfW-Förderprogramme und eines ausreichend ausgestatteten Energieeffizienz- oder Energiesparfonds. Mit Blick auf die teils katastrophale Haushaltssituation der Kommunen sollten insbesondere die Förderprogramme für Energieeffizienz zu Gunsten von Kommunen (zum Beispiel "Programm energetische Stadtsanierung") ausgeweitet werden, damit diese ihrer Vorbildfunktion tatsächlich gerecht werden können.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2a Absatz 3 EnEG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd - neu - § 5a Satz 2 Nummer 8 EnEG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 7 Absatz 1a EnEG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 7b Überschrift, Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 4 - neu -, Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 einleitender Satzteil und Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 EnEG
§ 7b Erfassung von Daten zur sachbezogenen Auswertung und Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 7b Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Satz 2 und 3 EnEG
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 7b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 EnEG
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 376/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetz es und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG)
... 1. in Form eines Sondervermögens im Sinne des § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs, das von einer
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Investmentsteuergesetzes
§ 3a Ausschüttungsreihenfolge
§ 10 Dach-Investmentfonds.
§ 11 Steuerbefreiung und Außenprüfung.
§ 15 Inländische Spezial-Investmentfonds.
§ 15a Offene Investmentkommanditgesellschaft
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für inländische und ausländische Investitionsgesellschaften.
§ 18 Personen-Investitionsgesellschaften
§ 19 Kapital-Investitionsgesellschaften
§ 20 Umwandlung einer Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds
Abschnitt 5 Anwendungs- und Übergangsvorschriften.
§ 22 Anwendungsvorschriften zum AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 7 Aufhebung des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 12 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 13 Änderung der Abgabenordnung
§ 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
§ 150
Artikel 14 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Artikel 15 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
§ 3a Ausnahme von der Besteuerung
Artikel 16 Inkrafttreten
Drucksache 524/3/13
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)
Drucksache 524/2/13
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)
Drucksache 513/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einem allgemeinen europäischen Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz - COM(2013) 401 final
... 3. Zur Verringerung des Prozesskostenrisikos von klagebefugten Einrichtungen spricht sich der Bundesrat dafür aus, ein Sondervermögen bzw. einen öffentlichen Fonds zwecks Verwaltung der durch Gewinnabschöpfungsklagen entzogenen Unrechtsgewinne einzurichten. Ferner setzt sich der Bundesrat dafür ein, dass Bußgelder, die bei der öffentlichen Rechtsdurchsetzung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen erhoben werden, ebenfalls anteilig diesem Sondervermögen zugewiesen werden. Die Erträge des Sondervermögens sollen wiederum für neue Verfahren zur Verfügung gestellt werden und somit einer effektiveren Rechtsdurchsetzung zugute kommen. Die Kommission wird gebeten, eine solche Fondslösung als sachgerechte Möglichkeit der Finanzierung kollektiver Rechtsschutzverfahren zu unterstützen.
Drucksache 524/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 AufbhG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 2 AufbhG
Drucksache 472/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
... es werden die Sonderregelungen für die wesentlichen Anlegerinformationen von Immobilien-und Infrastruktursondervermögen sowie Hedgefonds und Dach-Hedgefonds der Vollständigkeit halber mit in den Verweis auf die führende Regelung für alle wesentlichen Anlegerinformationen einbezogen. Die Änderung dient insoweit der Klarstellung.
Drucksache 303/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG)
... Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September 1994 verpflichtet die aus der Umwandlung der früheren Deutschen Bundespost hervorgegangenen Postnachfolgeunternehmen (Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG) hinsichtlich der ihnen zugeordneten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger grundsätzlich zur Kostentragung und zur Erfüllung der Zahlungspflichten aus beamtenrechtlichen Versorgungs- und Beihilfeansprüchen gegenüber dem Bund. Bei der Erfüllung ihrer Zahlungspflichten bedienen sich die Postnachfolgeunternehmen der Postbeamtenversorgungskasse. Diese erbringt Versorgungs- und Beihilfeleistungen an ehemalige Beamtinnen und Beamte des Sondervermögens Deutsche Bundespost, des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost Postdienst, des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost Postbank und des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELE KOM sowie an Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und deren Hinterbliebene. Die Postnachfolgeunternehmen leisten Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse, deren Höhe sich nach einem prozentualen Satz der Bruttobezüge ihrer aktiven und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamtinnen und Beamten bemisst. Soweit sich eine Deckungslücke zwischen den laufenden Zahlungspflichten aus Versorgungs- und Beihilfeansprüchen und den Unternehmensbeiträgen beziehungsweise den anderweitigen Vermögenserträgen ergibt, wird dieser Unterschiedsbetrag vom Bund ausgeglichen. Der Bund gewährleistet zudem, dass die Postbeamtenversorgungskasse jederzeit in der Lage ist, die gegenüber den Postnachfolgeunternehmen übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Zuführungen des Bundes zur Postbeamtenversorgungskasse beliefen sich im Jahr 2010 auf 6,205 Mrd. Euro und im Jahr 2011 auf 6,340 Mrd. Euro. Im Jahr 2012 sollen sie 6,755 Mrd. Euro betragen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
Vierter Abschnitt
§ 9 Grundsätze
§ 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
§ 11 Rechtsnachfolge des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V
§ 12 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V
§ 13 Überleitung der Beamtinnen und Beamten
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
II. Alternativen
III. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
IV. Erfüllungsaufwand
IV.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
IV.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4 Bürokratiekosten
IV.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
V. Weitere Kosten
VI. Gesetzgebungskompetenz
VII. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
VIII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
IX. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
X. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
XI. Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
C. Stellungnahmen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 2132: Gesetz zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG)
Drucksache 791/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz - AIFM-UmsG)
... Neben einem reellen Bewertungsverfahren sind für einen hinreichenden Anlegerschutz die Unabhängigkeit und Kompetenz der bewertenden Personen unerlässlich. Lediglich die Vorschrift des § 250 KAGB-E, die nur für Immobilien-Sondervermögen als offene inländische Publikums AIF gilt, sieht eine ausschließlich externe Bewertung, vorgenommen von einem Gutachter, vor. Die allgemeine Regelung in § 216 KAGB-E für offene AIF und die entsprechende Vorschrift des § 271 Absatz 4 KAGB-E für die geschlossenen inländischen Publikums-AIF eröffnen jedoch daneben die zweifelhafte Möglichkeit, die Bewertung von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst durchführen zu lassen. Es wird lediglich vorausgesetzt, dass die Bewertungsaufgabe von der Portfolioverwaltung und der Vergütungspolitik funktional unabhängig ist und die Vergütungspolitik und andere Maßnahmen sicherstellen, dass Interessenkonflikte gemindert und ein unzulässiger Einfluss auf die Mitarbeiter verhindert wird.
1. Zu Artikel 1 allgemein KAGB
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 KAGB
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 19 Nummer 33 KAGB
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 KAGB
5. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 2 Satz 2 - neu - KAGB
6. Zu Artikel 1 § 162 Absatz 2 Nummer 14, § 165 Absatz 3 Nummer 6 KAGB
7. Zu Artikel 1 § 216 KAGB
§ 216 Bewerter
8. Zu Artikel 1 § 255, § 346 KAGB
9. Zu Artikel 1 §§ 230ff. KAGB
10. Zu Artikel 1 § 263 Absatz 1 KAGB
11. Zu Artikel 1 § 272 Absatz 4 - neu - KAGB
12. Zu Artikel 1 § 306a - neu - KAGB
§ 306a Umgehungsverbot
13. Zu Artikel 1 § 347 KAGB
14. Zu Artikel 8 Nummer 10 und 11 - neu - Überschrift des Abschnitts 8 des WpHG und § 37d WpHG
§ 37d Kreditfinanzierte Anlagen
15. Zu Artikel 17 Nummer 3 - neu - § 34f Absatz 7 - neu - GewO
16. Zu Artikel 17 § 34h - neu - GewO *
§ 34h Zuständige Behörde
Drucksache 635/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
... 2. in der Gruppe Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften nach dem Wert der von den Kapitalanlagegesellschaften verwalteten Sondervermögen und der von den Investmentaktiengesellschaften zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten und angelegten Mittel. Dabei ist die Summe der Werte aller von einem Umlagepflichtigen verwalteten Sondervermögen oder zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel in das Verhältnis zu dem Gesamtbetrag des Wertes zu setzen, den die Sondervermögen und zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel aller Umlagepflichtigen haben. Maßgebend ist jeweils der Wert, der nach § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6 oder § 99 Absatz 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6 des
§ 4 Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
Artikel 2a Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
§ 16 Umlage
§ 16a Umlagefähige Kosten; Umlagejahr
§ 16b Kostenermittlung nach Aufsichtsbereichen und Gruppen
§ 16c Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Vorjahre
§ 16d Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel
§ 16e Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
§ 16f Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
§ 16g Mindestumlagebeträge im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
§ 16h Aufsichtsbereich Versicherungen
§ 16i Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel
§ 16j Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel
§ 16k Entstehung der Umlageforderung, Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit
§ 16l Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen
§ 16m Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung
§ 16n Säumniszuschläge; Beitreibung
§ 16o Festsetzungsverjährung
§ 16p Zahlungsverjährung
§ 16q Erstattung überzahlter Umlagebeträge
§ 23 Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung für das Jahr 2012
Artikel 2b Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 2c Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Artikel 3a Weitere Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Drucksache 791/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz - AIFM-UmsG)
... Neben einem reellen Bewertungsverfahren sind für einen hinreichenden Anlegerschutz die Unabhängigkeit und Kompetenz der bewertenden Personen unerlässlich. Lediglich die Vorschrift des § 250 KAGB-E, die nur für Immobilien-Sondervermögen als offene inländische Publikums AIF gilt, sieht eine ausschließlich externe Bewertung, vorgenommen von einem Gutachter, vor. Die allgemeine Regelung in § 216 KAGB-E für offene AIF und die entsprechende Vorschrift des § 271 Absatz 4 KAGB-E für die geschlossenen inländischen Publikums-AIF eröffnen jedoch daneben die zweifelhafte Möglichkeit, die Bewertung von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst durchführen zu lassen. Es wird lediglich vorausgesetzt, dass die Bewertungsaufgabe von der Portfolioverwaltung und der Vergütungspolitik funktional unabhängig ist und die Vergütungspolitik und andere Maßnahmen sicherstellen, dass Interessenkonflikte gemindert und ein unzulässiger Einfluss auf die Mitarbeiter verhindert wird.
1. Zu Artikel 1 allgemein KAGB
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 KAGB
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 19 Nummer 33 KAGB
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 KAGB
5. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 2 Satz 2 - neu - KAGB
6. Zu Artikel 1 § 162 Absatz 2 Nummer 14, § 165 Absatz 3 Nummer 6 KAGB
7. Zu Artikel 1 § 216 KAGB
§ 216 Bewerter
8. Zu Artikel 1 § 263 Absatz 1 KAGB
9. Zu Artikel 1 § 272 Absatz 4 - neu - KAGB
10. Zu Artikel 1 § 306a - neu - KAGB
§ 306a Umgehungsverbot
11. Zu Artikel 1 § 347 KAGB
12. Zu Artikel 8 Nummer 10 und 11 - neu - Überschrift des Abschnitts 8 des WpHG und § 37d WpHG
§ 37d Kreditfinanzierte Anlagen
13. Zu Artikel 17 Nummer 3 - neu - § 34f Absatz 7 - neu - GewO
14. Zu Artikel 17 § 34h - neu - GewO *
§ 34h Zuständige Behörde
Drucksache 306/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
... ) Bezug. Danach zählen zum öffentlichen Auftraggeber zum einen alle Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen sowie die aus diesen gebildeten Verbände. Zum anderen fallen unter den Begriff „öffentliche Auftraggeber" auch andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen. Zudem müssen diese Personen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Entweder müssen sie überwiegend von Gebietskörperschaften, deren Sondervermögen oder aus ihnen gebildeten Verbänden finanziert oder beaufsichtigt werden. Oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe muss von Gebietskörperschaften, deren Sondervermögen oder aus diesen gebildeten Verbänden bestimmt worden sein. Das Gleiche gilt, wenn die Gebietskörperschaft, deren Sondervermögen oder ein aus diesen gebildeter Verband einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegen-
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 271a Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefrist
§ 288 Verzugszinsen und Pauschale.
Artikel 2 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
§ 1a Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug
§ 2b Ausschluss der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ 28 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel der Richtlinie 2011/7/EU
II. Wesentliche Neuerungen der Richtlinie 2011/7/EU
4 Zahlungshöchstfristen
Höchstfristen für Abnahme- oder Überprüfungsverfahren
Entschädigung für Beitreibungskosten
Gesetzlicher Verzugszins
Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken
Transparenz und Aufklärung
III. Umsetzungsbedarf
Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses
Höchstgrenze für die Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren
Höchstgrenze für Zahlungsfristen
Entschädigung für Beitreibungskosten
Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken
4 Transparenzgebot
4 Eigentumsvorbehalt
Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
VI. Gesetzesfolgen
1. Finanzielle Auswirkungen; Erfüllungsaufwand
2. Nachhaltigkeitsaspekte
VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2041: Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.
Drucksache 176/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG)
... "(1) Wer einen Verstoß im Sinne des § 34 Absatz 1 begeht und hierdurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann von den gemäß § 33 Absatz 2 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses wirtschaftlichen Vorteils an ein Sondervermögen des Bundes in Anspruch genommen werden, soweit nicht die Kartellbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils durch Verhängung einer Geldbuße, durch Verfall, durch Rückerstattung oder nach § 34 Absatz 1 angeordnet hat. Der an das Sondervermögen des Bundes herauszugebende Geldbetrag ist zweckgebunden zur Finanzierung der Verbraucherarbeit der Verbraucherorganisationen und zur Erstattung von erforderlichen Aufwendungen, die den gemäß § 33 Absatz 2 Berechtigten bei der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nach Satz 1 und § 33 Absatz 1 entstehen, zu verwenden."
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zur kartellrechtlichen Fusionskontrolle bei Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe
4. Zur Anwendbarkeit des GWB bei Trägerschaft mehrerer Unternehmen durch eine kommunale Gebietskörperschaft
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c und d § 19 Absatz 2 Nummer 5 - neu -, Absatz 3 GWB
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a1 - neu -, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 20 Absatz 1 GWB
7. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu -, Nummer 44 § 29 Satz 1 und § 131 Absatz 1 GWB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 Nummer 11 §§ 31 ff. GWB
9. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 31 Absatz 4 Nummer 3 - neu - GWB
10. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 31b Absatz 2 Satz 2 - neu - GWB
11. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 31b Absatz 3 Nummer 1a - neu - GWB
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 31b Absatz 3 Satz 2 - neu - GWB
13. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a § 34 Absatz 1 Satz 1 GWB
14. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 34a Absatz 1, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 5 GWB
15. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - § 34b - neu - GWB
§ 34b Sondervermögen des Bundes
16. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 38 Absatz 3 Satz 2 - neu - GWB
17. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 64 Absatz 1 Nummer 2 GWB
Zu § 31b
Zu § 32
18. Zu Artikel 1 Nummer 38a - neu - § 82a Absatz 1 GWB
19. Zu Artikel 1 Nummer 38a - neu - § 82a Absatz 2 Satz 3 - neu - GWB
20. Zu Artikel 1 Nummer 43a - neu - § 130 Absatz 1 Satz 1a - neu - GWB
21. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 SGB V , Nummer 2 § 172a SGB V und Artikel 4 Absatz 8 § 51 Absatz 3 SGG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
22. Zu Artikel 4 Absatz 7 § 95 Absatz 2 Nummer 1 GVG
Drucksache 478/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
... a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates oder aus von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögens an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
Drucksache 643/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2013 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2013)
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2013 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2013)
Drucksache 181/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
... a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder aus einem von diesem Staat, diesem Land, dieser Gebietskörperschaft oder dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, Land, dieser Gebietskörperschaft oder dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
Drucksache 65/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG)
... "(3) Nicht zum Sondervermögen nach Absatz 1 gehören für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung folgende Beträge:
§ 1a Geltung für Lebenspartner
§ 19 Kostentragung
§ 166 Landwirtschaftliche Krankenkasse
‚Artikel 8a Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Drucksache 65/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG)
... Um Härtefälle angemessen abzumildern und dem neuen Bundesträger Planungssicherheit zu verschaffen, sind neben dem vorgesehenen Sondervermögen weiterhin Zuschüsse des Bundes bis zum Jahr 2017 notwendig.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.