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0320/05
0192/05B
0712/04B
0712/04
0814/1/04
0743/04B
0663/04
0833/1/04
0913/04
0543/04B
0544/04B
0743/1/04
0814/04B
0709/04
0833/04B
0663/03
0830/03B
0663/03B
Drucksache 202/14

... Deutsche Sozialgerichte haben aber z. T. unter Anwendung des EU-Rechts als unmittelbar geltendem deutschen Recht anders entschieden (LSG Nordrhein-Westfalen, Entsch. vom 10.10.2013, Az. L 19 AS 129/ 13). Es ist eine Klarstellung sowohl im EU-Recht als auch im

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 202/14




Entschließung

1. Änderung der Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG vom 29. April 2004

2. Änderung der Verordnung EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

3. Vorbehalt zur Anwendung des Europäischen Fürsorgeabkommens ändern

1. Klarstellung, dass ein Leistungsausschluss in der Grundsicherung für Arbeitsuchende gilt, wenn kein Aufenthaltsrecht besteht

2. Erweiterung und Verbesserung des Leistungsausschlusses für die Sozialhilfe

1. Verstärkte Zusammenarbeit zwischen Ausländerbehörden und Jobcentern

2. Sozialleistungsbetrug durch Scheinselbständige

3. Prinzip des Forderns und Förderns


 
 
 


Drucksache 493/1/13

... 3. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Einführung von Konfliktlösungsinstrumentarien, die vor der Anrufung der Sozialgerichte bei streitigen Vergütungsforderungen zur Anwendung kommen. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nicht bindend sind und es abzuwarten bleibt, ob eine tatsächliche Entlastung der Sozialgerichte erfolgt und nicht lediglich eine Verzögerung eintritt.



Drucksache 493/13 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Einführung von Konfliktlösungsinstrumentarien, die vor der Anrufung der Sozialgerichte bei streitigen Vergütungsforderungen zur Anwendung kommen. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nicht bindend sind und es abzuwarten bleibt, ob eine tatsächliche Entlastung der Sozialgerichte erfolgt und nicht lediglich eine Verzögerung eintritt.



Drucksache 516/12 (Beschluss)

... In § 73a Absatz 6 SGG-E, § 166 Absatz 4 VwGO-E und § 142 Absatz 5 FGO-E ist jeweils vorgesehen, dass der Vorsitzende bzw. Berichterstatter die zunächst dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragenen Aufgaben der Bedürftigkeitsprüfung und der Ablehnung des Antrags im Falle fehlender Bedürftigkeit zu jedem Zeitpunkt wieder an sich ziehen kann. Dies berücksichtigt jedoch nicht das bei den Landessozialgerichten sowie bei den Verwaltungs- und Finanzgerichten bestehende Kammer- bzw. Senatsprinzip (§ 33



Drucksache 453/12

... - Um Rechtsunsicherheit zu vermeiden und eine klare Rechtswegregelung zu haben, wird nunmehr gesetzlich klargestellt, dass mit der Akkreditierung als fachkundige Stelle keine Beleihung verbunden ist. Gleichzeitig wird gewährleistet, dass trotz der Zuordnung zum Privatrecht der Rechtsweg vor den Sozialgerichten eröffnet ist. Damit wird der fachlichen Kompetenz der Sozialgerichte auf dem Gebiet der Arbeitsförderung Rechnung getragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 453/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes

Teil 2
Versorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

Kapitel 1
Organisation

§ 27
Schließung der Zusatzversorgung

§ 28
Träger der Zusatzversorgung; Verordnungsermächtigung

§ 29
Geschäftsführung

§ 30
Aufsicht

Kapitel 2
Allgemeine Verfahrens- und Anspruchsregelungen; Finanzierung

§ 31
Versorgungsverfahren

§ 32
Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen

§ 33
Übergang von Schadenersatzansprüchen

§ 34
Verjährung

§ 35
Rechtsweg

§ 36
Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung

Kapitel 3
Versorgungsleistungen

§ 37
Ruhegeld

§ 38
Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit

§ 39
Witwen- und Witwergeld

§ 40
Waisengeld

§ 41
Interne Teilung beim Versorgungsausgleich

Artikel 2
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt und Ziel

II. Finanzielle Auswirkungen und Erfüllungsaufwand

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5 Bundeshaushalt:

Kommunale Haushalte:

2. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Zu den Änderungen im Recht der Arbeitsförderung:

3. Weitere Kosten

5 Gesetzgebungskompetenz

5 Nachhaltigkeit

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2207: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze


 
 
 


Drucksache 517/1/12

... ) durch das erste Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zum 1. Juli 2004 wurden sowohl in der Ordentlichen Gerichtsbarkeit, als auch in der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Gebührensätze für Berufungs- und bestimmte Beschwerdeverfahren geändert. Bis dahin wurde für diese Verfahren - ohne Berücksichtigung von Ermäßigungstatbeständen - insgesamt der 4,5-fache Gebührensatz berechnet (vgl. z.B. Nummer 1220 KV



Drucksache 454/12

... Bis zum 31. Dezember 2004 wurden die öffentlichen Unternehmen durch Verwaltungsakt ("Bezeichnung") der jeweiligen zuständigen Landesbehörde von den gewerblichen Berufsgenossenschaften in den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand überführt. Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollten nicht von den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand übernommen werden. Die Entscheidung konnte von der gewerblichen Berufsgenossenschaft, der die Zuständigkeit für ein Unternehmen entzogen wurde, vor den Sozialgerichten angefochten werden. Insbesondere das Kriterium der Erwerbswirtschaftlichkeit war streitanfällig und hat zu zahlreichen Gerichtsverfahren geführt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 454/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

§ 218d
Besondere Zuständigkeiten

Artikel 2
Änderung des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Maßnahmen

II. Finanzielle Auswirkungen und Erfüllungsaufwand Kosten

4 Erfüllungsaufwand

E.1 Bürgerinnen und Bürger

E.2 Wirtschaft

E.3 Verwaltung

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

V. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2225: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


 
 
 


Drucksache 516/1/12

... In § 73a Absatz 6 SGG-E, § 166 Absatz 4 VwGO-E und § 142 Absatz 5 FGO-E ist jeweils vorgesehen, dass der Vorsitzende bzw. Berichterstatter die zunächst dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragenen Aufgaben der Bedürftigkeitsprüfung und der Ablehnung des Antrags im Falle fehlender Bedürftigkeit zu jedem Zeitpunkt wieder an sich ziehen kann. Dies berücksichtigt jedoch nicht das bei den Landessozialgerichten sowie bei den Verwaltungs- und Finanzgerichten bestehende Kammer- bzw. Senatsprinzip (§ 33



Drucksache 603/12

... 13. In § 45 werden nach den Wörtern "der Finanzgerichtsbarkeit" ein Komma sowie die Wörter "der Sozialgerichtsbarkeit" eingefügt.



Drucksache 517/12 (Beschluss)

... ) durch das erste Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zum 1. Juli 2004 wurden sowohl in der Ordentlichen Gerichtsbarkeit, als auch in der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Gebührensätze für Berufungs- und bestimmte Beschwerdeverfahren geändert. Bis dahin wurde für diese Verfahren - ohne Berücksichtigung von Ermäßigungstatbeständen - insgesamt der 4,5-fache Gebührensatz berechnet (vgl. z.B. Nummer 1220 KV



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