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"Speise"
Drucksache 41/13
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG )
... mit Vergütungsregeln, die bis zu 20 Jahre festgelegt sind, bietet den Investoren eine relativ hohe Sicherheit. Da die Einspeisetarife gesetzlich fixiert sind, tragen die Investoren lediglich das mengenmäßige Risiko, das bei Solarenergie und Windkraft vor allem von den Wetterbedingungen abhängt. Das typische unternehmerische Risiko, das sich auf Nachfrage-, Wettbewerbs- und Preisentwicklungen sowie auf den technischen Fortschritt bezieht, tragen die Investoren hingegen aufgrund der fixierten Einspeisevergütung in Kombination mit dem Einspeisevorrang nicht. Dieses Risiko wird zunächst auf die Netzbetreiber und von diesen teils auf die Stromverbraucher, teils auf die konventionellen Stromerzeuger verlagert. Die dadurch steigenden Kosten bedrohen die Wettbewerbsfähigkeit des Industriestandorts Deutschland. Damit das Ziel der Energiewende erreicht wird, nämlich bis ins Jahr 2020 35 % des Bruttostromverbrauchs aus Erneuerbaren Energien zu speisen, bis 2030 sogar 50 % und bis 2050 schließlich gar 80 %, muss zeitnah eine Neuausrichtung erfolgen, die in größerem Umfang marktwirtschaftliche Elemente in die Förderung Erneuerbarer Energien integriert.
Drucksache 247/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission: Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik - COM(2013) 169 final
... -Energien-Gesetz (EEG) verankerten Prinzipien des Einspeisetarifs und des Einspeisevorrangs erneuerbarer Energien gewährleistet bleibt. Sie wird daher gebeten, zeitnah - vor Veröffentlichung der von der Kommission angekündigten Leitlinien - in diesem Sinne die Kommission zu unterrichten.
Drucksache 191/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Kennzeichnung der Herkunft von in Lebensmitteln verarbeiteten Eiern und Eiprodukten und zur Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel -Kennzeichnungsverordnung - LMKV ) sowie zur Änderung EU-rechtlicher Kennzeichnungsvorschriften - Antrag des Landes Rheinland-Pfalz -
... 2. sich für eine EU-weit gültige Ausdehnung der Angaben zur Haltungsart für in Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und zubereiteten Speisen verarbeitete Eier und Eiprodukte einzusetzen und
Drucksache 321/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission über die Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt: Wachstum, Schöpfung und Werte - COM(2013) 231 final
... HbbTV ist eine ETSI-Norm, die von einigen Rundfunkveranstaltern, Inhalteanbietern, Netzbetreibern und Endgeräteherstellern in Europa40 verwendet wird, um Rundfunk- und Breitbandinhalte miteinander zu verbinden. Eine41 Funktion von HbbTV bietet die Möglichkeit, Breitbandinhalte über das Rundfunksignal einzuspeisen. Ein anderer Ansatz ist eine vollständige Plattformlösung, bei der, wie z.B. im Vereinigten Königreich bei YouView42, Rundfunkveranstalter und Netzbetreiber zusammenarbeiten. In Italien wird aus traditionellen Gründen der MHP-Standard43 für das Hybridfernsehen verwendet.
Drucksache 704/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz -Anwendungsverordnung
... Speiserüben und Rübsen (Brassica rapa var. rapifera und oleifera spp.)
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1
§ 9 Anwendbarkeit von Vorschriften
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2678: Entwurf der Vierten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 398/1/13
... Im Übrigen können elektrische Speicherheizsysteme insbesondere während der kalten Jahreszeit, in der nur eine geringe Einspeisemenge Solarstrom zur Verfügung steht, zu einer weiteren Belastung der Netzinfrastruktur führen. Damit steht die vorgesehene Regelung in Widerspruch zu der neu geschaffenen Verordnungsermächtigung in § 13b Absatz 1 Nummer 2
Drucksache 498/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
... 9. vorbehaltlich des Satzes 2 Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 13 Verbraucher
§ 126b Textform
Untertitel 2 Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
Kapitel 1 Anwendungsbereich und Grundsätze bei Verbraucherverträgen
§ 312 Anwendungsbereich
§ 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
Kapitel 2 Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge
§ 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
§ 312c Fernabsatzverträge
§ 312d Informationspflichten
§ 312e Verletzung von Informationspflichten über Kosten
§ 312f Abschriften und Bestätigungen
§ 312g Widerrufsrecht
§ 312h Kündigung und Vollmacht zur Kündigung
Kapitel 3 Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312i Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312j Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern
Kapitel 4 Abweichende Vereinbarungen und Beweislast
§ 312k Abweichende Vereinbarungen und Beweislast
Titel 5 Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen.
Untertitel 2 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
§ 356a Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
§ 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen
§ 356c Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
§ 357a Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen
§ 357b Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
§ 357c Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen
§ 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag
§ 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen
§ 360 Zusammenhängende Verträge
§ 361 Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast
§ 443 Garantie.
§ 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs; anwendbare Vorschriften
§ 508 Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften.
§ 510 Ratenlieferungsverträge
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ … [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier § mit Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Artikel 246 Informationspflichten beim Verbrauchervertrag
Artikel 246a Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
§ 1 Informationspflichten
§ 2 Erleichterte Informationspflichten bei Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten
§ 3 Erleichterte Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit
§ 4 Formale Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten
Artikel 246b Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
§ 1 Informationspflichten
§ 2 Weitere Informationspflichten
Artikel 246c Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 1 Konkurrierende Informationspflichten
Artikel 3 Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
§ 3 Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags
§ 4 Widerrufsrecht des Teilnehmers
§ 9 Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen
Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
Artikel 5 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Artikel 6 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 7 Änderung der Preisangabenverordnung
Artikel 8 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 9 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 10 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
Artikel 11 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 12 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 13 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 14 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Artikel 15 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2) Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
3 Widerrufsbelehrung
4 Widerrufsrecht
Folgen des Widerrufs
4 Gestaltungshinweise:
Anlage 2 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) Muster für das Widerrufsformular
Muster -Widerrufsformular
Anlage 3 (zu Artikel 246b § 2 Absatz 3) Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
3 Widerrufsbelehrung
4 Widerrufsrecht
Anlage 7 (zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1) Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge
3 Widerrufsinformation
4 Widerrufsrecht
4 Widerrufsfolgen
4 Gestaltungshinweise:
Drucksache 697/13
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Dritten Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
... Im Zuge der Reform wird insbesondere auch zu prüfen sein, ob es Fälle gibt, in denen bereits projektierte Windparks hinsichtlich der Einspeisevergütung infolge zeitlicher Verzögerungen bei ihrer Errichtung nicht vom sog. "Stauchungsmodell" im EEG profitieren. Wenn und soweit diese zeitliche Verzögerungen auf Schwierigkeiten beim Netzanschluss und den mit der Novelle des
Drucksache 447/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaft srechts
... "(4) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben Netznutzern eine Bilanzierung, Messung und Abrechung auf Basis von Zählerstandsgängen für diejenigen Einspeise- und Entnahmestellen zu ermöglichen, deren Einspeise- und Entnahmeverhalten mit Messsystemen im Sinne von § 21d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelt wird, solange und soweit nicht ohnehin nach Verordnungen auf Grund von § 21i Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 8 oder 9 des Energiewirtschaftsgesetzes die Verpflichtung zur Durchführung einer Zählerstandsgangmessung für bestimmte Kundengruppen besteht."
Drucksache 191/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Kennzeichnung der Herkunft von in Lebensmitteln verarbeiteten Eiern und Eiprodukten und zur Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel -Kennzeichnungsverordnung - LMKV ) sowie zur Änderung EU-rechtlicher Kennzeichnungsvorschriften
... 2. sich für eine EU-weit gültige Ausdehnung der Angaben zur Haltungsart für in Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und zubereiteten Speisen verarbeitete Eier und Eiprodukte einzusetzen und
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Kennzeichnung der Herkunft von in Lebensmitteln verarbeiteten Eiern und Eiprodukten und zur Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - LMKV) sowie zur Änderung EU-rechtlicher Kennzeichnungsvorschriften
Drucksache 437/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Sechste Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
... a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Milchstuben" die Wörter ", Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt," eingefügt und das Wort "oder" am Satzende durch ein Komma ersetzt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 2 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Satz 1 SpielV , Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 2 Nummer 3 SpielV
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 1 Absatz 2 Nummer 4 - neu - SpielV
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 7 Absatz 1 SpielV
4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SpielV
5. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV
7. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a1 - neu - § 13 Nummer 01 - neu - SpielV
8. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a2 - neu - 13 Nummer 3 SpielV a3 - neu - 13 Nummer 4 SpielV
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 13 Nummer 5a SpielV
10. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 13 Nummer 6 Satz 1 SpielV
11. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc - neu - § 13 Nummer 6 Satz 3 bis 5 - neu - SpielV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 13 Nummer 7a SpielV
13. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 SpielV
14. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 12 Absatz 2 SpielV
15. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und b § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2 SpielV Nummer 2 Buchstabe a und b § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 1a SpielV
Drucksache 48/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe - COM(2013) 18 final
... (13) Elektrofahrzeuge könnten durch das Aufladen von Batterien aus dem Stromnetz zu Zeiten niedriger allgemeiner Elektrizitätsnachfrage und das Einspeisen von Strom zu Zeiten hoher allgemeiner Elektrizitätsnachfrage zur Stabilität des Elektrizitätssystems beitragen. Daher sollten Ladestationen über intelligente Verbrauchserfassungssysteme verfügen und der Preis für Strom an einer Ladestation sollte marktgestützt sein, so dass ein flexibler Verbrauch - und die Speicherung - von Strom durch dynamische Preisbildung gefördert werden.
Drucksache 344/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Einrichtung eines Nanoprodukt-Registers
... 5. Er fordert die Bundesregierung ferner auf, im Rahmen eines dialogorientierten Prozesses mit den jeweiligen Interessenvertretern (Industrie, Umwelt- und Verbraucherverbände, Bund und Länder etc.) Eckpunkte eines europaweiten Nanoprodukt-Registers zu erarbeiten und diese auf EU-Ebene einzuspeisen. Es sollte geprüft werden, wie diese Aktivitäten auf nationaler Ebene begleitet werden können mit dem Ziel, den Aufbau eines Nanoprodukt-Registers auf EU-Ebene strukturell, inhaltlich und hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen vorzubereiten und zu unterstützen. In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat die Bundesregierung um eine zeitnahe Auswertung und Bewertung der Aktivitäten anderer EU-Mitgliedstaaten zu Meldepflichten und Produktregistern.
Drucksache 672/12
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz -Schlachtverordnung - TierSchlV )
... Die in § 9 festgelegten Regelungen führen die bislang geltenden Anforderungen an das Aufbewahren von Speisefischen fort. Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Grundsätze
§ 4 Sachkunde
§ 5 Treiben und Befördern von Tieren innerhalb eines Schlachthofes
Abschnitt 2 Vorschriften über Schlachthöfe
§ 6 Anforderungen an die Ausstattung
§ 7 Allgemeine Vorschriften über das Betreuen von Tieren
§ 8 Betreuen von Tieren, die sich nicht in Behältnissen befinden
Abschnitt 3 Vorschriften über das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren
§ 9 Aufbewahren von Fischen
§ 10 Aufbewahren von Krebstieren
Abschnitt 4 Vorschriften über das Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren
§ 11 Ruhigstellen warmblütiger Tiere
§ 12 Betäuben, Schlachten und Töten
§ 13 Behördliche Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren
§ 14 Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten
§ 15 Entsprechende Anwendung von EU-Vorschriften
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Übergangsbestimmungen
§ 18 Aufheben von Vorschriften
§ 19 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 2 und 9) Abweichende und zusätzliche Bestimmungen zu den zulässigen Betäubungsverfahren nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
1. Bolzenschuss
2. Kugelschuss
3. Zerkleinerung
4. Genickbruch
5. Stumpfer Schlag auf den Kopf
6. Elektrobetäubung
7. Kohlendioxidbetäubung
8. Kohlenmonoxidbetäubung
9. Betäubungsverfahren für Fische
Anlage 2 (zu § 12 Absatz 5) Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Spezieller Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 5
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 5
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu § 14
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 17
Zu Anlage 1 Abweichende und zusätzliche Bestimmungen zu den zulässigen Betäubungsverfahren nach Anhang I der Verordnung EG Nr. 1099/2009:
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Anlage 2 Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2209: Entwurf der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009; Neufassung der Tierschutz-Schlachtverordnung
Drucksache 374/12
Gesetzesantrag des Landes Brandenburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG )
... Bund und Länder haben ambitionierte Ziele beim Ausbau der Erneuerbaren Energien. Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es der Beschleunigung des Netzausbaus. Ohne diesen Netzausbau können die installierten Anlagen zur Stromerzeugung auf der Basis Erneuerbaren Energien nicht vollumfänglich genutzt werden. Bereits jetzt bedarf es zur Wahrung der Netzsicherheit der Reduzierung von Einspeiseleistungen, weil die Stromnetze ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben. Dies betrifft nicht nur die Übertragungsnetze, sondern zunehmend auch die Verteilernetze.
Drucksache 556/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
... Auf das MarktStrG gestützt bestehen derzeit achtzehn Durchführungsverordnungen, die die Erzeugnisgruppen festlegen, für die Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen anerkannt werden können. Zugleich regeln sie für die einzelnen Erzeugnisbereiche jeweils ganz oder teilweise Mindestmitgliederzahlen sowie Mindestanbau-, Mindesterzeugungs- und Mindestvermarktungsmengen. Die Durchführungsverordnungen spiegeln größtenteils den Stand der Leistungsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe und dadurch zugleich die Marktstrukturen von 1969/70 wider und sind daher ebenfalls novellierungsbedürftig. Insbesondere die Erzeugnis bezogenen Mindestkriterien sind aus heutiger Sicht weitgehend zu niedrig. Sie können daher entweder entfallen oder sind höher festzulegen. Hinzu kommt, dass der Zuschnitt der Erzeugnisbereiche teilweise zu eng geworden ist und auch das Bedürfnis besteht, weitere Erzeugnisbereiche einzubeziehen. Letzteres betrifft unter anderem den Bereich Ethylalkohol und damit verbunden Speiseessig aus Agraralkohol. Denn angesichts des Auslaufens des deutschen Branntweinmonopols für landwirtschaftliche Kartoffel- und Getreidebrennereien zum 30.09.2013 und für Klein- und Obstbrennereien zum 31.12.2017 sollte den betroffenen Landwirten die Möglichkeit eröffnet werden, sich zu anerkannten Erzeugerorganisationen zusammen zu schließen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Bund
Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturgesetz - Agrar-MSG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuständigkeit
§ 4 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung
§ 5 Kartellbestimmungen
§ 6 Agrarorganisationenregister
§ 7 Überwachung; Mitteilungen; Veröffentlichung
§ 8 Bußgeldvorschriften
§ 9 Rechtsverordnung in besonderen Fällen
§ 10 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 11 Übergangsbestimmung
Artikel 2 Änderung des Weingesetzes
Artikel 3 Änderung des Milch- und Margarinegesetzes
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Gründe
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Nachhaltigkeitsprüfung
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
VIII. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2264: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
Drucksache 257/2/12
Antrag des Freistaates Sachsen
Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes (Systemstabilitätsverordnung - SysStabV )
... Anstelle der vorgesehenen hälftigen Umlage über die Netzentgelte und die EEG-Umlage sollte die volle Kostentragung der Anlagenbetreiber vorgesehen werden. Es ist einzuräumen, dass die geplante Umlage im Ergebnis zwar nur zu einer marginalen Erhöhung der Netzentgelte bzw. der EEG-Umlage führen würde. Darüber hinaus wäre der Anstieg auch nur auf drei Jahre zeitlich befristet. Eine Umlage wäre jedoch nur zu erwägen, wenn die Umrüstung für den einzelnen Anlagenbetreiber mit einer Belastung verbunden wäre, die auch unter Berücksichtigung des gesetzlich garantierten wirtschaftlichen Nutzens der Anlage unverhältnismäßig ist. Angesichts der Tatsache, dass es sich um tendenziell ältere Anlagen handelt, für die noch über Jahre vergleichsweise hohe Einspeisevergütungen gelten, erscheint die einmalige Kostenbelastung dem einzelnen Anlagenbetreiber in der Gesamtabwägung zumutbar. Sie entspricht insbesondere auch der Verursachungsgerechtigkeit. So sieht auch § 13 Absatz 1
Drucksache 151/12
Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Brandenburg
Entschließung des Bundesrates zu den mit der EEG-Novelle vorgesehenen Änderungen bei der Förderung des Solarstroms
... ). Mit dem EEG wurde das bereits 1991 geschaffene Stromeinspeisegesetz (StrEG) weiter entwickelt und an die Bedürfnisse eines beschleunigten Ausbaus der Erneuerbaren Energien angepasst. Mit dem EEG liegt ein geeignetes und international oft kopiertes Markteinführungsinstrument für Erneuerbare Energien vor.
Drucksache 676/12
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen , zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
... (5) Flugascheablagerungen sind möglichst gering zu halten, insbesondere durch geeignete Abgasführung sowie häufige Reinigung von Kesseln, Heizflächen, KesselspeisewasserVorwärmern und Abgaszügen.
Drucksache 520/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
... geprüft und genehmigt werden und neben dem OnshoreNetzentwicklungsplan Grundlage für den Bundesbedarfsplan bilden. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, die im Offshore-Netzentwicklungsplan enthaltenen Ausbaumaßnahmen entsprechend dem vorgesehenen Zeitplan umzusetzen. Für Offshore-Anlagen wird der bisherige unbegrenzte individuelle Anbindungsanspruch durch einen Anbindungsanspruch im Rahmen der diskriminierungsfrei zugeteilten Kapazität ab dem Fertigstellungszeitpunkt der Anbindungsleitung ersetzt. Der Fertigstellungszeitpunkt der Anbindungsleitung ist der Offshore-Anlage frühzeitig nach Durchführung des Vergabeverfahrens mitzuteilen und kann 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung nicht mehr geändert werden. Soweit Offshore-Anlagen die zugewiesene Anbindungskapazität nicht nutzen können, weil sie selbst im Bau verzögert sind, soll die Anbindungskapazität anderen Offshore-Anlagen zur Verfügung gestellt werden können. Ist die Errichtung der Anbindungsleitung im Bau verzögert oder treten Betriebsstörungen auf, so erhalten betriebsbereite Offshore-Anlagen, die aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Anbindungsleitung nicht einspeisen können, einen Anspruch auf Entschädigung von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber. Der Übertragungsnetzbetreiber kann die Kosten der Entschädigung abhängig vom eigenen Verschuldensgrad über eine Entschädigungsumlage wälzen. Bei Fahrlässigkeit trägt der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber im Kalenderjahr für den Teil der Schäden bis 200 Millionen Euro einen Selbstbehalt in Höhe von 20 Prozent, für den Teil der Schäden von 200 bis 400 Millionen Euro in Höhe von 15 Prozent, für den Teil der Schäden von 400 bis 600 Millionen Euro in Höhe von 10 Prozent und für den Teil der Schäden von 600 bis 800 Millionen Euro in Höhe von 5 Prozent. Entschädigungszahlungen für Schäden, die nicht vom anbindunsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber verschuldet wurden und den Teil der Schäden, die in Summe im Kalenderjahr 800 Millionen Euro übersteigen, kann der Übertragungsnetzbetreiber vollständig wälzen; bei Vorsatz ist eine Kostenwälzung ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens zeichnen sich bereits Verzögerungen bei der Anbindung von Offshore-Anlagen ab, die aus Gründen des Vertrauensschutzes und um die Realisierung der laufenden Projekte nicht zu gefährden, über eine Übergangsregelung von der Entschädigungsregelung erfasst werden sollen. Für die Einbeziehung sich bereits abzeichnenden Verzögerungsfälle sind Entschädigungszahlungen von etwa 1 Milliarde Euro zu erwarten. Diese Entschädigungskosten sollen über die im Entwurf vorgesehene Umlage abgedeckt werden. Um die Verbraucher vor übermäßigen Belastungen aus der Entschädigungsumlage zu schützen, wird diese auf eine Höchstgrenze von maximal 0,25 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Eventuelle Entschädigungskosten, die nicht im ersten Jahr über die Umlage abgedeckt werden, können in den Folgejahren in die Umlageberechnung eingestellt und abgedeckt werden. Darüber hinaus verkürzt sich der Zeitraum, für den die Anlage EEG-Vergütung erhält um den Zeitraum, für den Entschädigungszahlungen geleistet werden. Aufgrund des ebenfalls vorgenommenen Systemwechsels bei der Anbindung von Offshore-Anlagen an das Übertragungsnetz weg von dem individuellen Anschlussanspruch hin zu einem Offshore-Netzentwicklungsplan, werden sich Ausbau der Offshore-Anlagen und Netzausbau besser miteinander synchronisieren lassen. Im neuen System wird der Fertigstellungstermin nicht mehr verbindlich mit Beginn der Errichtung der Netzanbindungsleitung vorgegeben, sondern kann bis 30 Monate vor Fertigstellung der Anbindungsleitung noch angepasst werden. Auf diese Weise werden einerseits die für den Übertragungsnetzbetreiber gegebenenfalls notwendige Flexibilität zur Anpassung des Zeitplans und andererseits durch die Verbindlichkeit des Termins ab 30 Monaten vor Fertigstellung die erforderliche Planungssicherheit für die Offshore-Anlage geschaffen. Auf diese Weise wird mehr Planungssicherheit für alle Beteiligten geschaffen und Schadenseintritte aufgrund von Verzögerungen lassen sich weitgehend vermeiden. Gleichermaßen werden die Erfahrungen mit der neuen Technologie zunehmen, so dass voraussichtlich auch mögliche Störungen nur in geringerem Umfang eintreten werden und gegebenenfalls zunehmend auch durch Versicherungen abgedeckt werden können. Letztlich erwartet der Gesetzgeber, dass sich die Zahl und der Umfang der über die Umlage abzudeckenden Entschädigungsfälle reduzieren werden. Diesen Veränderungen kann dann durch die bereits im Gesetz vorgesehene Überprüfung der Umlage bzw. im Rahmen einer Rechtsverordnung Rechnung getragen werden.
Drucksache 740/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
... Dessen ungeachtet bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, ob die Netzentgeltpflicht von Speicherbetreibern nicht grundsätzlich anders bewertet werden müsste. Aus Sicht des Bundesrates sind Anlagen zur Speicherung von Strom energiewirtschaftlich und physikalisch betrachtet keine "Letztverbraucher". Sie verbrauchen den Strom nicht endgültig, sondern entnehmen Strom aus dem Netz, um ihn später wieder einzuspeisen. Entscheidend ist die stabilisierende Wirkung vor allem von Pumpspeicherwerken für das Stromsystem insgesamt, die im gegenwärtigen gesetzlichen Rahmen nicht hinreichend berücksichtigt ist. Letztverbraucher sind die Speicheranlagen allenfalls für die Differenz aus entnommenem und wieder eingespeistem Strom, für den sich dann eine Netzentgeltpflicht ergeben würde.
Drucksache 346/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Erneuerbare Energien - ein wichtiger Faktor auf dem europäischen Energiemarkt - COM(2012) 271 final
... mit dem gesetzlich verankerten Einspeisevorrang und der garantierten Einspeisevergütung über einen Zeitraum von 20 Jahren, wenig Planungssicherheit bzw. wenig Investitionssicherheit mit der Folge möglicher Risikoaufschläge bei der Finanzierung besteht. Der Energieversorger kann seinen Strombezug frei auswählen und wird entsprechend wenig Interesse an langfristigen Lieferverträgen haben, sondern je nach Angebotslage den günstigsten Anbieter auswählen. Der in Deutschland festgeschriebene Einspeisevorrang Erneuerbarer Energien bewirkt hingegen eine vollständige Integration der erneuerbaren Energieanlagen in das Stromsystem.
Drucksache 346/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Erneuerbare Energien - ein wichtiger Faktor auf dem europäischen Energiemarkt - COM(2012) 271 final
... mit dem gesetzlich verankerten Einspeisevorrang und der garantierten Einspeisevergütung über einen Zeitraum von 20 Jahren, wenig Planungssicherheit bzw. wenig Investitionssicherheit mit der Folge möglicher Risikoaufschläge bei der Finanzierung besteht. Der Energieversorger kann seinen Strombezug frei auswählen und wird entsprechend wenig Interesse an langfristigen Lieferverträgen haben, sondern je nach Angebotslage den günstigsten Anbieter auswählen. Der in Deutschland festgeschriebene Einspeisevorrang Erneuerbarer Energien bewirkt hingegen eine vollständige Integration der erneuerbaren Energieanlagen in das Stromsystem.
Drucksache 185/12
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
... 2. bei der Abgabe von koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Fruchtsaftverordnung
Abschnitt 3 Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
§ 4 Begriffsbestimmungen
§ 5 Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen
§ 6 Kennzeichnung koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke
Artikel 2 Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Artikel 4 Aufhebung der Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
Artikel 5 Neufassung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt der Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
III.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
III.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
III.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
IV. Weitere Kosten
V. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
VI. Nachhaltigkeitsprüfung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Nr. 6
Zu Nr. 11
Zu Nr. 14
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 701: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Drucksache 295/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... "(20) Betreiber von Wärme- oder Kältespeichern im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, welche die Speicherung von Wärme oder Kälte aus KWK-Anlagen in Speichern wahrnehmen und die für dessen Betrieb verantwortlich sind. Die Betreibereigenschaft setzt nicht das Eigentum am Wärme- oder Kältespeicher oder an der einspeisenden KWK-Anlage voraus."
Drucksache 661/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG )
... Ein Betrag von 10 Euro ist lediglich für Speisefische und auch hier nur für die gängigsten Fischarten wie Forellen und Karpfen akzeptabel. Für seltenere Arten, wie z.B. Hechte, Schleien und Zander, und für Jugendstadien oder Laichfische sind höhere Marktpreise anzusetzen. Es wird daher vorgeschlagen, den Höchstbetrag auf 20 Euro anzuheben. Zierfische, z.B. Koi, überschreiten diese Größenordnung teilweise um ein Vielfaches und sind nach § 16 Nummer 10 ohnehin von der Entschädigung ausgenommen.
1. Zu § 1 Satz 2
2. Zu § 2 Nummer 2, Nummer 16, Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
3. Zu § 2 Nummer 2
4. Zu § 2 Nummer 14a - neu -, 14b - neu -
5. Zu § 2a - neu - Vor § 3 ist folgender § 2a einzufügen:
§ 2a Tierhaltung
6. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
7. Zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
8. Zu § 3 Absatz 3 Satz 2
9. Zu § 4 Absatz 2
10. Zu § 4 Absatz 4 - neu - Dem § 4 ist folgender Absatz 4 anzufügen:
11. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 11 Buchstabe d
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b
13. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 19
14. Zu § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 4
15. Zu § 10 Absatz 5
16. Zu § 13 Absatz 2 Satz 1
17. Zu § 15 Absatz 2 Satz 2
18. Zu § 15 Absatz 4 Satz 2, Satz 3 - neu -
19. Zu § 15 Absatz 5 - neu -
20. Zu § 17 Absatz 3 Nummer 2
21. Zu § 19 Absatz 2 Satz 1
22. Zu § 21 Absatz 1
23. Zu § 21 Absatz 2
Zu § 22
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
26. Zu § 22 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
27. Zu § 22
28. Zu § 23 Absatz 3 Satz 3
29. Zu § 23 Absatz 5 Nummer 2
30. Zu § 24 Absatz 3 Nummer 2
31. Zu § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
32. Zu § 28 Absatz 1 Satz 2
33. Zu § 29 Absatz 1 Satz 2 - neu -
Drucksache 688/12
... 2. nachgeschaltete Dampferzeuger, die hinter der Kraft-Wärme-Kopplungskraftmaschine Dampf direkt in ein mit der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gemeinsam genutztes Netz einspeisen,
Drucksache 618/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70 /EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28 /EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen COM(2012) 595 final
... (a) Gebrauchtes Speiseöl
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund
2. Ziel des Vorschlags
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
3.2. Rechtsgrundlage
3.3. Subsidiaritätsprinzip
3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. weitere Bemerkungen
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 98/70/EG
Artikel 10a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 2 Änderung der Richtlinie 2009/28/EG
Artikel 25b Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 3 Überprüfung
Artikel 4 Umsetzung
Artikel 5 Inkrafttreten
Artikel 6
Anhang V :
Teil A Geschätzte Emissionen infolge der mit Biokraftstoffen verbundenen indirekten Landnutzungsänderungen
Teil B Biokraftstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden
Anhang II
Anhang VIII
Teil A Geschätzte Emissionen infolge der mit Rohstoffen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe verbundenen indirekten Landnutzungsänderungen
Teil B Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden
Anhang IX
Teil A Rohstoffe, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 genannten Ziel mit dem Vierfachen ihres Energiegehalts angesetzt wird
Teil B Rohstoffe, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 genannten Ziel mit dem Zweifachen ihres Energiegehalts angesetzt wird
Drucksache 190/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zweiundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Zweiundzwanzigste Verordnung Umweltschutz-See)
... 3 Der Ausdruck "Speiseöl" bezeichnet alle Arten von genießbarem Öl oder Tierfett, das zum Zubereiten oder Kochen von Speisen verwendet wird oder verwendet werden soll; nicht eingeschlossen sind die Speisen selbst, die mit solchem Öl zubereitet werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweiundzwanzigste Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe Bestimmungen in Bezug auf Sondergebiete und Festlegung der Ostsee als Sondergebiet nach Anlage IV von MARPOL
Anlage Änderungen der Anlage IV von MARPOL
Änderungen des Musters des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe Revidierte Anlage V von MARPOL
Anlage Revidierte Anlage V von MARPOL
Regel 1 Begriffsbestimmungen
Regel 2 Anwendung
Regel 3 Allgemeines Verbot des Einbringens oder Einleitens von Müll ins Meer
Regel 4 Einbringen oder Einleiten von Müll außerhalb von Sondergebieten
Regel 5 Besondere Vorschriften für das Einbringen oder Einleiten von Müll von festen oder schwimmenden Plattformen
Regel 6 Einbringen oder Einleiten von Müll innerhalb von Sondergebieten
Regel 7 Ausnahmen
Regel 8 Auffanganlagen
Regel 9 Hafenstaatkontrolle bezüglich betrieblicher Anforderungen
Regel 10 Aushänge, Müllbehandlungspläne und Führen eines Mülltagebuchs
Anhang Muster eines Mülltagebuchs
1 Einführung
2 Müll und Müllbehandlung
3 Beschreibung des Mülls
4 Eintragungen im Mülltagebuch
Aufzeichnungen über das Einbringen, das Einleiten und die Abgabe von Müll
Begründung
A. Allgemeines
1. Zielsetzung und Notwendigkeit
2. Zustimmungspflicht, Vereinbarkeit mit europäischem Recht
3. Folgenabschätzung
a Weitere Kosten
b Gleichstellungspolitische Belange
c Nachhaltigkeit
d Erfüllungsaufwand
B. Zu den Einzelbestimmungen
1. Zu Artikel 1
2. Zu Artikel 2
Drucksache 86/12
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaft srechts
... "(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, für die Durchführung des Lieferantenwechsels für Letztverbraucher sowie für die Zuordnung von Einspeiseanlagen zu Händlern und Bilanzkreisen bundesweit einheitliche, massengeschäftstaugliche Verfahren anzuwenden. Für den elektronischen Datenaustausch mit den Netznutzern ist ein einheitliches Datenformat zu verwenden. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die elektronische Übermittlung und Bearbeitung von Kundendaten in massengeschäftstauglicher Weise zu organisieren, so dass die Kundendaten in vollständig automatisierter Weise übermittelt und bearbeitet werden können. Die Verbände der Netznutzer sind an der Entwicklung der Verfahren und Formate für den Datenaustausch angemessen zu beteiligen.
Drucksache 605/12
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission: Intelligente Städte und Gemeinschaften - Eine Europäische Innovationspartnerschaft C(2012) 4701 final
... - Abstimmung der Energiemenge aus dezentraler Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden mit der erwarteten Energienachfrage des Gebäude- und Verkehrssektors, unter Einsatz IKT-gesteuerter intelligenter Aufladesysteme für Elektrofahrzeuge und IKT-gesteuerter intelligenter Stromnetze; - elektrische Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr (z.B. Oberleitungsbusse, Straßenbahnen, U-Bahn-Wagen), die überschüssige Energie (Brems- und Beschleunigungsenergie) in das Energiesystem einspeisen können (unter Einsatz von IKT zur Steuerung der Energieflüsse);
Drucksache 204/12 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
... Die drastischen Kürzungen verschärfen den Wettbewerb auf dem gegenwärtig äußerst angespannten Fotovoltaik-Herstellermarkt über das gebotene Maß hinaus und gefährden Arbeitsplätze. Schon jetzt sind im geltenden Recht weitere Absenkungen infolge der Marktentwicklung vorgesehen. Im Übrigen erreichen bereits die nach dem geltenden Recht vorgesehenen Vergütungszahlungen (zwischen 18 und 24 Cent pro Kilowattstunde) das Preisniveau privater Stromtarife und damit Marktniveau im Vergleich zum Haushaltsstrom aus der Steckdose. Von der vorgesehenen Absenkung der Einspeisevergütung von 20 bis 29 Prozent sollte Abstand genommen werden. Der Wegfall der Vergütung für Anlagen größer als 10 Megawatt sollte ebenfalls zurückgenommen werden.
Drucksache 204/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
... Die drastischen Kürzungen verschärfen den Wettbewerb auf dem gegenwärtig äußerst angespannten Fotovoltaik-Herstellermarkt über das gebotene Maß hinaus und gefährden Arbeitsplätze. Schon jetzt sind im geltenden Recht weitere Absenkungen infolge der Marktentwicklung vorgesehen. Im Übrigen erreichen bereits die nach dem geltenden Recht vorgesehenen Vergütungszahlungen (zwischen 18 und 24 Cent pro Kilowattstunde) das Preisniveau privater Stromtarife und damit Marktniveau im Vergleich zum Haushaltsstrom aus der Steckdose. Von der vorgesehenen Absenkung der Einspeisevergütung von 20 bis 29 Prozent sollte Abstand genommen werden. Der Wegfall der Vergütung für Anlagen größer als 10 Megawatt sollte ebenfalls zurückgenommen werden.
Drucksache 571/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
... Die Änderung hat zum Ziel, den Aufbau unnötiger bürokratischer Hürden für den U3-Ausbau zu vermeiden. Die Berichtspflichten zum Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008-2013 sind in der Verwaltungsvereinbarung aus dem Jahr 2007 im Einvernehmen zwischen dem Bund und den Ländern angemessen geregelt. Im Nachhinein für dieses Programm ein erweitertes Monitoring gesetzlich festzulegen, ist in den Ländern nicht umsetzbar, insbesondere, weil ein Teil der geforderten Daten bislang nicht erhoben worden ist und eine nachträgliche Erhebung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, insbesondere auch auf Ebene der Kommunen und Träger, mit sich bringen würde. Hinzu kommt, dass insbesondere Länder, die ihren Landesanteil nicht im Rahmen eines gesonderten Landesprogramms erbringen, sondern in die allgemeine Kommunalfinanzierung einspeisen, die interne Verteilung der Lasten zwischen Land und Kommunen auch nicht darstellen können.
Drucksache 571/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
... Die Änderung hat zum Ziel, den Aufbau unnötiger bürokratischer Hürden für den U3-Ausbau zu vermeiden. Die Berichtspflichten zum Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008-2013 sind in der Verwaltungsvereinbarung aus dem Jahr 2007 im Einvernehmen zwischen dem Bund und den Ländern angemessen geregelt. Im Nachhinein für dieses Programm ein erweitertes Monitoring gesetzlich festzulegen, ist in den Ländern nicht umsetzbar, insbesondere, weil ein Teil der geforderten Daten bislang nicht erhoben worden ist und eine nachträgliche Erhebung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, insbesondere auch auf Ebene der Kommunen und Träger, mit sich bringen würde. Hinzu kommt, dass insbesondere Länder, die ihren Landesanteil nicht im Rahmen eines gesonderten Landesprogramms erbringen, sondern in die allgemeine Kommunalfinanzierung einspeisen, die interne Verteilung der Lasten zwischen Land und Kommunen auch nicht darstellen können.
Drucksache 149/12
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates für ein konzeptionelles Vorgehen der Bundesregierung bei der Energiewende ("Masterplan Energiewende")
... und den übrigen Gesetzesänderungen des letzten Jahres sei der Umbau der deutschen Energielandschaft erledigt. Sofern tatsächlich aber konkreter Handlungsbedarf erkannt wird, gehen Monate offenen Disputs ins Land, bis letztlich Formelkompromisse verkündet werden, die den tatsächlichen Herausforderungen kaum gerecht werden. Dies gilt etwa für die Frage der Positionierung des Bundes zum Entwurf der Energieeffizienz-Richtlinie der EU und für die aktuelle Reaktion auf die seit längerem bekannten Probleme bei der Förderung der Erneuerbaren Energien, speziell zur Einspeisevergütung für Solarstrom. Auch der halbherzige Umgang mit einem umfassenden Monitoring aller Facetten der Energiewende, zudem ohne Einbindung der Länder, ist hierfür ein Beispiel.
Drucksache 740/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
... Soweit und solange es der Vermeidung von Engpässen im vorgelagerten Netz dient, können Betreiber von Gasverteilernetzen an Ausspeisepunkten von Letztverbrauchern, mit denen eine vertragliche Abschaltvereinbarung zum Zweck der Netzentlastung vereinbart ist, ein reduziertes Netzentgelt berechnen. Das reduzierte Netzentgelt muss die Wahrscheinlichkeit der Abschaltung angemessen widerspiegeln. Die Betreiber von Gasverteilernetzen haben sicherzustellen, dass die Möglichkeit von Abschaltvereinbarungen zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher allen Letztverbrauchern diskriminierungsfrei angeboten wird. Die grundsätzliche Pflicht der Betreiber von Gasverteilernetzen, vorrangig nicht unterbrechbare Verträge anzubieten und hierfür feste Bestellleistungen nachzufragen, bleibt hiervon unberührt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur näheren Konkretisierung der Verpflichtung für Betreiber von Gasverteilernetzen und zur Regelung näherer Vorgaben für die vertragliche Gestaltung der Abschaltvereinbarung Bestimmungen zu treffen
Drucksache 279/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Ausarbeitung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung für den Betrieb des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms (GMES) von 2014 bis 2020 - COM(2012) 218 final
... Insbesondere hat die Kommission die Einrichtung eines speziellen GMES-Fonds nach dem Vorbild des Europäischen Entwicklungsfonds vorgeschlagen, den alle 27 EU-Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres Bruttonationaleinkommens (BNE) speisen sollen. Dazu bedarf es einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen den im Rat vereinigten EU-Mitgliedstaaten. Die Verwaltung des Fonds sollte der Kommission übertragen werden.
Drucksache 257/12
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes (Systemstabilitätsverordnung - SysStabV )
... Im Absatz 2 wird eine Nachrüstung nach den Kapiteln 2.5.3 und Bild 2.5.3-1 sowie Kapitel 5.7.1 der Richtlinie des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. "Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz" gefordert. Bei dieser Variante wird innerhalb eines Frequenzbereichs von 50,2 Hz und 51,5 Hz die Wirkleistungs-Einspeisung der Anlage im Falle eines Frequenzanstiegs auf einer Frequenz-Kennlinie ab bewegt und im Falle einer Frequenzreduzierung auf den letzten erreichten Einspeisewert der Wirkleistung eingefroren.
Drucksache 740/3/12
Antrag der Länder Sachsen, Thüringen
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
... Dessen ungeachtet bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, ob die Netzentgeltpflicht von Speicherbetreibern nicht grundsätzlich anders bewertet werden müsste. Aus Sicht des Bundesrates sind Anlagen zur Speicherung von Strom energiewirtschaftlich und physikalisch betrachtet keine "Letztverbraucher". Sie verbrauchen den Strom nicht endgültig, sondern entnehmen Strom aus dem Netz, um ihn später wieder einzuspeisen. Entscheidend ist die stabilisierende Wirkung vor allem von Pumpspeicherwerken für das Stromsystem insgesamt, die im gegenwärtigen gesetzlichen Rahmen nicht hinreichend berücksichtigt ist.
Drucksache 661/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG )
... Ein Betrag von 10 Euro ist lediglich für Speisefische und auch hier nur für die gängigsten Fischarten wie Forellen und Karpfen akzeptabel. Für seltenere Arten, wie z.B. Hechte, Schleien und Zander, und für Jugendstadien oder Laichfische sind höhere Marktpreise anzusetzen. Es wird daher vorgeschlagen, den Höchstbetrag auf 20 Euro anzuheben. Zierfische, z.B. Koi, überschreiten diese Größenordnung teilweise um ein Vielfaches und sind nach § 16 Nummer 10 ohnehin von der Entschädigung ausgenommen.
1. Zu § 1 Satz 2
2. Zu § 2 Nummer 2, Nummer 16, Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
3. Zu § 2 Nummer 2
4. Zu § 2 Nummer 14a - neu -, 14b - neu -
5. Zu § 2a - neu -
§ 2a Tierhaltung
6. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
7. Zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
8. Zu § 3 Absatz 3 Satz 2
9. Zu § 4 Absatz 2
10. Zu § 4 Absatz 4 - neu -
11. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 11 Buchstabe d
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 19
13. Zu § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 4
14. Zu § 10 Absatz 5 und 6
15. Zu § 13 Absatz 2 Satz 1
16. Zu § 15 Absatz 2 Satz 2
17. Zu § 15 Absatz 5 - neu -
18. Zu § 17 Absatz 3 Nummer 2
19. Zu § 19 Absatz 2 Satz 1
20. Zu § 21 Absatz 1
21. Zu § 21 Absatz 2
22. Zu § 22 Absatz 4 Satz 1, 2 und 4
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
23. Zu § 22 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
24. Zu § 22
25. Zu § 23 Absatz 3 Satz 3
26. Zu § 23 Absatz 5 Nummer 2
27. Zu § 24 Absatz 3 Nummer 2
28. Zu § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
29. Zu § 28 Absatz 1 Satz 2
30. Zu § 29 Absatz 1 Satz 2 - neu -
31. Zu Abschnitt 10
Drucksache 338/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, die Europäische Investitionsbank und den Ausschuss der Regionen: Maßnahmen für Stabilität, Wachstum und Beschäftigung - COM(2012) 299 final
... Noch im Lauf dieses Jahres wird die Kommission eine Binnenmarktakte II vorschlagen, mit der der Binnenmarkt in Schlüsselbereichen wie den digitalen und netzgebundenen Wirtschaftszweigen, in denen die EU derzeit noch nicht ausreichend leistungsfähig ist, vollendet werden soll. Wenn die EU erst einmal mit der materiellen und virtuellen Infrastruktur ausgerüstet ist, die sie zur Bewältigung der Herausforderungen des 21. Jahrhunderts benötigt, können Wachstum freigesetzt und Arbeitsplätze geschaffen werden. Neue Technologien und Netze können die Überlastung des europäischen Luft- und Straßenverkehrs verringern, zur Einrichtung intelligenter Stromversorgungsnetze beitragen, die sich aus erneuerbaren Energien speisen und Elektrofahrzeuge antreiben, und produktionsfördende Technologien per "Cloud Computing" kostengünstig allen Unternehmen zur Verfügung stellen. Die EU muss in Grundlagentechnologien wie Bio-, Nano- und Mikrotechnologie investieren, um ihre künftige industrielle Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Dies geht nur über die Entwicklung neuer Waren und Dienstleistungen und über die Umstrukturierung industrieller Verfahren zur Modernisierung der EU-Industrie.
Drucksache 374/12 (Beschluss)
... Bund und Länder haben ambitionierte Ziele beim Ausbau der Erneuerbaren Energien. Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es der Beschleunigung des Netzausbaus. Ohne diesen Netzausbau können die installierten Anlagen zur Stromerzeugung auf der Basis der Erneuerbaren Energien nicht vollumfänglich genutzt werden. Bereits jetzt bedarf es zur Wahrung der Netzsicherheit der Reduzierung von Einspeiseleistungen, weil die Stromnetze ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben. Dies betrifft nicht nur die Übertragungsnetze, sondern zunehmend auch die Verteilernetze.
Drucksache 632/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahressteuergesetz 2013
... Gegen die vorgesehene Formulierung des Gesetzestextes spricht zudem, dass damit auch private Betreiber von Photovoltaikanlagen, die üblicherweise nur in geringem Umfang Strom erzeugen und an Energieanbieter liefern, unter die Neuregelung fallen würden. Diese speisen nicht nur selbst erzeugten Strom in das allgemeine Stromnetz ein, sondern beziehen üblicherweise auch den Strom für den Eigenbedarf vom Energieanbieter. Eine Steuerschuldverlagerung würde folglich zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass die Beteiligten nicht mehr ihre jeweils eigene Steuer, sondern stattdessen die Steuer für die Leistung des jeweiligen Vertragspartners schulden würden. Das heißt, der Photovoltaikanlagen-Betreiber schuldete dann die Steuer für die Leistung des Energieanbieters an ihn (nämlich die Stromlieferung für den Eigenbedarf) und der Energiebetreiber schuldete wiederum die Steuer für den eingespeisten Strom des Anlagenbetreibers. Weitere Differenzierungsprobleme entstehen, wenn - was oft der Fall ist - die Photovoltaikanlage auf einem Ehegattengrundstück betrieben wird; hier ist die den Einspeisestrom liefernde Ehegattengesellschaft und die strombeziehende Ehegattengemeinschaft nicht personenidentisch i.S.d. Umsatzsteuerrechts.
Drucksache 681/12
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 (Einkommensteuer- Änderungsrichtlinien 2012 - EStÄR 2012)
... (8) 1Der Ausschank von eigen erzeugten Getränken i.S.d. Absatzes 5, z.B. Wein, ist lediglich eine Form der Vermarktung und somit eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit. 2Werden daneben durch einen Land- und Forstwirt Speisen und andere Getränke abgegeben, liegt insoweit eine gewerbliche Tätigkeit vor, die unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden kann.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Entwurf
Artikel 1 Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 (EStÄR 2012)
Artikel 2 Anwendung der Einkommensteuer-Richtlinien 2005
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2172: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2008
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats vom 19. Oktober 2012 zum Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinie 2008 (Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 - EStÄR 2012)
Drucksache 819/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
... Da es sich bei einem Großteil der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien um volatile Energiequellen handelt (Wind und solare Strahlungsenergie), werden auch in Zukunft konventionelle Kraftwerke wesentlich zur Systemstabilität und Sicherheit im Netz beitragen. Mit dem in 2011 beschlossenen Ausstieg aus der Kernenergie wurden in den Verbrauchszentren in Süd- und Westdeutschland eine Reihe von Kernkraftwerken abgeschaltet. Standorte für konventionelle Kraftwerke - ebenso wie Standorte für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien - werden in der Regel unabhängig von netztechnischen Rahmenbedingungen ausgewählt. Gegenwärtig sind eine Vielzahl konventioneller Kraftwerke in Betrieb und weitere im Bau bzw. in der Planung, die nicht zwingend in der Nähe der Verbrauchszentren einspeisen werden. Diese sind ebenfalls auf ein sicheres und leistungsfähiges Höchstspannungs-Übertragungsnetz angewiesen. Die Belastungen der Übertragungsnetze in Folge des Umbaus der Energieversorgung machen den Netzausbau auf der Übertragungsebene unabdingbar. Der Netzausbau ist zwingend erforderlich, um die netzseitige Versorgungssicherheit angesichts regionaler Erzeugungsungleichgewichte beherrschbar zu halten. Daneben gewinnt das Zusammenwachsen der europäischen Energiemärkte für die Energiewende an Bedeutung, weil stärkere internationale Verbindungen die Effizienz und zugleich die Versorgungssicherheit im europäischen Stromversorgungssystem erhöhen. In den letzten Jahren ist der grenzüberschreitende Stromaustausch stark angestiegen und befindet sich auf einem hohen Niveau. Deutschland ist derzeit das zentrale Strom-Transitland für den Stromaustausch im zentraleuropäischen Verbundsystem. Mit dem Dritten Binnenmarktpaket Strom und Gas hat der europäische Strombinnenmarkt weitere Impulse erfahren. Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie Richtlinie
Drucksache 392/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
... Die Einbeziehung kleiner Fotovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt ins Einspeisemanagement und insbesondere die vorgesehene dauerhafte Leistungsbegrenzung für Kleinanlagen wird abgelehnt.
Drucksache 342/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
... Der Transport großer Strommengen über längere Strecken erfolgt in Deutschland und Europa über das Höchstspannungsnetz. Dies muss eine hohe Versorgungssicherheit und Versorgungsqualität gewährleisten. Es verbindet Kraftwerke und Verbraucher mit unterschiedlichen Einspeise- und Verbrauchscharakteristiken und bildet so das "Rückgrat" der Elektrizitätsversorgung. Im Rahmen der Liberalisierung der Energiemärkte muss das Übertragungsnetz zunehmend Transportkapazitäten für den verstärkten Stromhandel im europäischen Verbundnetz bereitstellen. Das deutsche Übertragungsnetz setzt sich zusammen aus vier Regelzonen, die von den vier Übertragungsnetzbetreibern TenneT TSO GmbH, 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH und EnBW Transportnetze AG betrieben werden.
Drucksache 343/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
... Regional unterschiedlich hohe Kosten durch die Netzintegration von erneuerbaren Energien wirken sich auf die Höhe der örtlichen Netzentgelte und mittelbar auch auf die von den Letztverbrauchern zu entrichtenden Strompreise aus. Vergleichsweise hohe Netzentgelte und Strompreise in Regionen mit hohen Netzintegrations- und Einspeisekosten stellen einen Standortnachteil für die dort ansässigen Unternehmen dar. Um die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu gewährleisten, ist eine Vereinheitlichung der Netzentgelte auf Übertragungs- und Verteilnetzebene erforderlich.
Drucksache 854/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... 2. die Wärme des Wärmespeichers überwiegend aus KWK-Anlagen stammt, die an das Netz für die allgemeine Versorgung nach § 3 Absatz 9 angeschlossenen sind und die in dieses Netz nach § 4 Absatz 1 einspeisen oder einspeisen können;
Drucksache 344/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden
... ) und im Kleinsiedlungsgebiet (§ 2 Baunutzungsverordnung) sind gewerbliche Nutzungen nur als Ausnahme zulässig. § 14 Absatz 1 Baunutzungsverordnung erlaubt darüber hinaus generell untergeordnete Anlagen, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen. Dies ist bei gewerblich einspeisenden Fotovoltaikanlagen nicht der Fall. Die Ergänzung ist notwendig, um Anlagen zur Nutzung solarer Energie auch in diesen Gebieten zu ermöglichen.
Drucksache 80/11
... "(2) Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Vergnügungsstätten und Spielhallen,"
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Baunutzungsverordnung
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
II. Lösung
III. Alternativen
IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
V. Sonstige Kosten
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Drucksache 368/11
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft -Wärme-Kopplungsgesetz)
... - Vermeidungskosten aufweist. KWK-Anlagen sind ein notwendiger Baustein für eine zukunftsorientierte dezentrale Energieversorgung, bei der verstärkt auch Schwankungen durch fluktuierend einspeisende erneuerbare Energieanlagen ausgeglichen werden müssen.
Drucksache 255/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Interesse des Klimaschutzes zügig Windfarmen auf See errichtet werden müssen. Es ist daher sinnvoll, zuerst solche Windfarmen zu genehmigen, die wegen der Nähe zur Küste und/oder einer (absehbar) verfügbaren Netzanbindung schneller Strom ins Netz einspeisen können als andere Windfarmen, die z.B. weiter draußen auf dem Meer geplant werden. Das kann dadurch erreicht werden, dass die Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge im Rahmen der Rechtsverordnung entsprechend festgelegt werden kann.
Drucksache 854/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes
... "(18a) Betreiber von Wärme- bzw. Kältespeichern im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, die die Speicherung von Wärme bzw. Kälte aus KWK-Anlagen in Wärmespeichern wahrnehmen und die für den Betrieb des Speichers verantwortlich sind. Die Betreibereigenschaft setzt nicht das Eigentum am Wärme- bzw. Kältespeicher oder an der einspeisenden KWK-Anlage voraus."
Drucksache 130/11
Verordnung der Bundesregierung
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
... Für Patienten in Einrichtungen der SAPV sowie in stationären Hospizen sollen BtM grundsätzlich individuell auf BtM-Rezepten verschrieben werden. Um die Weiterverwendung dieser BtM zu ermöglichen, sofern sie nicht mehr benötigt werden, aber weiterverwendbar sind, darf der behandelnde Arzt in einem Alten- und Pflegeheim, einem stationären Hospiz oder einer Einrichtung der SAPV die in geeigneten Räumlichkeiten gelagerten BtM anderen Patienten dieser Einrichtung verschreiben oder an eine versorgende Apotheke zur Weiterverwendung in solchen Einrichtungen zurückgeben. Zusätzlich wird dem behandelnden Arzt in einem stationären Hospiz oder einer Einrichtung der SAPV die Möglichkeit eröffnet, BtM, die nicht mehr benötigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen in den Notfallvorrat der jeweiligen Einrichtung gemäß den Bestimmungen des neu geschaffenen § 5c einzuspeisen. Die Formulierung des § 5b Absatz 4 Nummer 3"Überführung in den Notfallvorrat nach § 5c Absatz 1 Satz 1" stellt klar, dass in diesem Fall o.g. weiterverwendungsfähige BtM ausschließlich in den Notfallvorrat dieser Einrichtung überführt werden dürfen.
Drucksache 105/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28 /EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien - EAG EE)
... d) Das weltweite Wachstum der Photovoltaik hat ein schnelles Durchschreiten der Lernkurve und damit deutliche Kostensenkungen ermöglicht. Sollte der Photovoltaik-Zubau in 2011 7,5 GW erreichen, sänke die Einspeisevergütung ab 1. Januar 2012 für kleine Dachanlagen auf 21,84 ct./kWh, die Vergütung für sonstige Freiflächen auf 16,04 ct./kWh. Damit wäre bei Dachanlagen schon 2012 die Grid parity zum Haushaltsstromtarif erreicht. Freiflächenanlagen könnten mit den Kosten pro kWh schon 2013 unter das Niveau von Offshore-Windstrom kommen.
Drucksache 395/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
... 2. das Messen des Energieverbrauchs und der Einspeisemenge;
Drucksache 578/11 (Beschluss)
... "Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten (19 08 09)",
Anlage A Änderungen zur Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 6 Satz 2 Buchstabe b BioAbfV
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 8 Satz 4 - neu - und 5 - neu - BioAbfV
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Satz 1 BioAbfV
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a, Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und bb, Nummer 6 Buchstabe a und Buchstabe b § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3, Absatz 8 Satz 1 und 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 BioAbfV
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe g § 4 Absatz 9 Satz 4 - neu - BioAbfV
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 5 Absatz 2 Satz 3 BioAbfV
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 6 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 7 Absatz 1 bis 3 BioAbfV
Zu den Absätzen 1 bis 3:
Zu Absatz 4
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe 0aa - neu - § 9 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV
10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe 0bb - neu - § 9 Absatz 2 Satz 2 BioAbfV
11. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 2 Satz 4 BioAbfV
12. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 9 Absatz 2 Satz 5 BioAbfV
13. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 9 Absatz 2 Satz 6 BioAbfV
14. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d § 9 Absatz 2b BioAbfV
15. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 9a Absatz 1 Satz 4 - neu - BioAbfV
16. Zu Artikel 1 Nummer 11 und 12 § 10 Absatz 2 Satz 5 - neu -, § 11 Absatz 3a Satz 5 BioAbfV
17. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 10 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 BioAbfV
18. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 11 Absatz 1 Satz 1 BioAbfV
19. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 11 Absatz 3 Satz 4 - neu -, Absatz 3a Satz 1 BioAbfV
20. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 13 Nummer 2a - neu - BioAbfV
21. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 0101 - neu -, Buchstabe b Zeile Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 0101 erster Spiegelstrich BioAbfV
22. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile Verpackungen aus Kunststoff 15 01 02 und Zeile Kunststoffe 20 01 39
23. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Zeile Abfälle a.n.g. 02 01 99 BioAbfV
24. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anhang 1 Nummer 2 letzte Zeile Spalte 3 BioAbfV
25. Zu Artikel 1 Nummer 18 Anhang 2 Nummer 4.2.1.4 Satz 3 BioAbfV
26. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Anhang 3 Nummer 1.1 Satz 2, 3, 4 - neu - BioAbfV
27. Zu Artikel 3 Nummer 2 Anlage 2 Tabelle 7 Position 7.4.3 Spalte 3 letzter Satz DüMV
28. Zu Artikel 3a - neu - 13 BioAbfV 1
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Nummer 1 BioAbfV
Drucksache 343/3/11
Antrag des Landes Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
... Es geht längst nicht mehr allein um den zusätzlich zum ÜNB-Bereich erforderlichen Um- und Ausbau der regionalen Nieder-, Mittel- und Hochspannungsnetze, sondern mindestens gleichrangig um angemessene Kostentragungsregeln bezüglich einer "vermiedenen Netznutzung", insbesondere aber um zwischenzeitlich eingeführte Kostenelemente, wie Redispatch- und Regelenergiekosten sowie Entschädigungszahlungen bei Netzengpass, aber auch um eine Kostenbeteiligung der Netzeinspeiser (G-Komponente) an den Netzkosten.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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