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"Speisen"


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0140/04
0613/04
0849/03
Drucksache 295/12

... "(20) Betreiber von Wärme- oder Kältespeichern im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, welche die Speicherung von Wärme oder Kälte aus KWK-Anlagen in Speichern wahrnehmen und die für dessen Betrieb verantwortlich sind. Die Betreibereigenschaft setzt nicht das Eigentum am Wärme- oder Kältespeicher oder an der einspeisenden KWK-Anlage voraus."



Drucksache 688/12

... 2. nachgeschaltete Dampferzeuger, die hinter der Kraft-Wärme-Kopplungskraftmaschine Dampf direkt in ein mit der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gemeinsam genutztes Netz einspeisen,



Drucksache 190/12

... 3 Der Ausdruck "Speiseöl" bezeichnet alle Arten von genießbarem Öl oder Tierfett, das zum Zubereiten oder Kochen von Speisen verwendet wird oder verwendet werden soll; nicht eingeschlossen sind die Speisen selbst, die mit solchem Öl zubereitet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 190/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweiundzwanzigste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe Bestimmungen in Bezug auf Sondergebiete und Festlegung der Ostsee als Sondergebiet nach Anlage IV von MARPOL

Anlage
Änderungen der Anlage IV von MARPOL

Änderungen des Musters des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser

Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe Revidierte Anlage V von MARPOL

Anlage
Revidierte Anlage V von MARPOL

Regel 1 Begriffsbestimmungen

Regel 2 Anwendung

Regel 3 Allgemeines Verbot des Einbringens oder Einleitens von Müll ins Meer

Regel 4 Einbringen oder Einleiten von Müll außerhalb von Sondergebieten

Regel 5 Besondere Vorschriften für das Einbringen oder Einleiten von Müll von festen oder schwimmenden Plattformen

Regel 6 Einbringen oder Einleiten von Müll innerhalb von Sondergebieten

Regel 7 Ausnahmen

Regel 8 Auffanganlagen

Regel 9 Hafenstaatkontrolle bezüglich betrieblicher Anforderungen

Regel 10 Aushänge, Müllbehandlungspläne und Führen eines Mülltagebuchs

Anhang
Muster eines Mülltagebuchs

1 Einführung

2 Müll und Müllbehandlung

3 Beschreibung des Mülls

4 Eintragungen im Mülltagebuch

Aufzeichnungen über das Einbringen, das Einleiten und die Abgabe von Müll

Begründung

A. Allgemeines

1. Zielsetzung und Notwendigkeit

2. Zustimmungspflicht, Vereinbarkeit mit europäischem Recht

3. Folgenabschätzung

a Weitere Kosten

b Gleichstellungspolitische Belange

c Nachhaltigkeit

d Erfüllungsaufwand

B. Zu den Einzelbestimmungen

1. Zu Artikel 1

2. Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 605/12

... - Abstimmung der Energiemenge aus dezentraler Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden mit der erwarteten Energienachfrage des Gebäude- und Verkehrssektors, unter Einsatz IKT-gesteuerter intelligenter Aufladesysteme für Elektrofahrzeuge und IKT-gesteuerter intelligenter Stromnetze; - elektrische Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr (z.B. Oberleitungsbusse, Straßenbahnen, U-Bahn-Wagen), die überschüssige Energie (Brems- und Beschleunigungsenergie) in das Energiesystem einspeisen können (unter Einsatz von IKT zur Steuerung der Energieflüsse);



Drucksache 571/12 (Beschluss)

... Die Änderung hat zum Ziel, den Aufbau unnötiger bürokratischer Hürden für den U3-Ausbau zu vermeiden. Die Berichtspflichten zum Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008-2013 sind in der Verwaltungsvereinbarung aus dem Jahr 2007 im Einvernehmen zwischen dem Bund und den Ländern angemessen geregelt. Im Nachhinein für dieses Programm ein erweitertes Monitoring gesetzlich festzulegen, ist in den Ländern nicht umsetzbar, insbesondere, weil ein Teil der geforderten Daten bislang nicht erhoben worden ist und eine nachträgliche Erhebung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, insbesondere auch auf Ebene der Kommunen und Träger, mit sich bringen würde. Hinzu kommt, dass insbesondere Länder, die ihren Landesanteil nicht im Rahmen eines gesonderten Landesprogramms erbringen, sondern in die allgemeine Kommunalfinanzierung einspeisen, die interne Verteilung der Lasten zwischen Land und Kommunen auch nicht darstellen können.



Drucksache 571/1/12

... Die Änderung hat zum Ziel, den Aufbau unnötiger bürokratischer Hürden für den U3-Ausbau zu vermeiden. Die Berichtspflichten zum Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008-2013 sind in der Verwaltungsvereinbarung aus dem Jahr 2007 im Einvernehmen zwischen dem Bund und den Ländern angemessen geregelt. Im Nachhinein für dieses Programm ein erweitertes Monitoring gesetzlich festzulegen, ist in den Ländern nicht umsetzbar, insbesondere, weil ein Teil der geforderten Daten bislang nicht erhoben worden ist und eine nachträgliche Erhebung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, insbesondere auch auf Ebene der Kommunen und Träger, mit sich bringen würde. Hinzu kommt, dass insbesondere Länder, die ihren Landesanteil nicht im Rahmen eines gesonderten Landesprogramms erbringen, sondern in die allgemeine Kommunalfinanzierung einspeisen, die interne Verteilung der Lasten zwischen Land und Kommunen auch nicht darstellen können.



Drucksache 279/12

... Insbesondere hat die Kommission die Einrichtung eines speziellen GMES-Fonds nach dem Vorbild des Europäischen Entwicklungsfonds vorgeschlagen, den alle 27 EU-Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres Bruttonationaleinkommens (BNE) speisen sollen. Dazu bedarf es einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen den im Rat vereinigten EU-Mitgliedstaaten. Die Verwaltung des Fonds sollte der Kommission übertragen werden.



Drucksache 740/3/12

... Dessen ungeachtet bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, ob die Netzentgeltpflicht von Speicherbetreibern nicht grundsätzlich anders bewertet werden müsste. Aus Sicht des Bundesrates sind Anlagen zur Speicherung von Strom energiewirtschaftlich und physikalisch betrachtet keine "Letztverbraucher". Sie verbrauchen den Strom nicht endgültig, sondern entnehmen Strom aus dem Netz, um ihn später wieder einzuspeisen. Entscheidend ist die stabilisierende Wirkung vor allem von Pumpspeicherwerken für das Stromsystem insgesamt, die im gegenwärtigen gesetzlichen Rahmen nicht hinreichend berücksichtigt ist.



Drucksache 338/12

... Noch im Lauf dieses Jahres wird die Kommission eine Binnenmarktakte II vorschlagen, mit der der Binnenmarkt in Schlüsselbereichen wie den digitalen und netzgebundenen Wirtschaftszweigen, in denen die EU derzeit noch nicht ausreichend leistungsfähig ist, vollendet werden soll. Wenn die EU erst einmal mit der materiellen und virtuellen Infrastruktur ausgerüstet ist, die sie zur Bewältigung der Herausforderungen des 21. Jahrhunderts benötigt, können Wachstum freigesetzt und Arbeitsplätze geschaffen werden. Neue Technologien und Netze können die Überlastung des europäischen Luft- und Straßenverkehrs verringern, zur Einrichtung intelligenter Stromversorgungsnetze beitragen, die sich aus erneuerbaren Energien speisen und Elektrofahrzeuge antreiben, und produktionsfördende Technologien per "Cloud Computing" kostengünstig allen Unternehmen zur Verfügung stellen. Die EU muss in Grundlagentechnologien wie Bio-, Nano- und Mikrotechnologie investieren, um ihre künftige industrielle Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Dies geht nur über die Entwicklung neuer Waren und Dienstleistungen und über die Umstrukturierung industrieller Verfahren zur Modernisierung der EU-Industrie.



Drucksache 632/1/12

... Gegen die vorgesehene Formulierung des Gesetzestextes spricht zudem, dass damit auch private Betreiber von Photovoltaikanlagen, die üblicherweise nur in geringem Umfang Strom erzeugen und an Energieanbieter liefern, unter die Neuregelung fallen würden. Diese speisen nicht nur selbst erzeugten Strom in das allgemeine Stromnetz ein, sondern beziehen üblicherweise auch den Strom für den Eigenbedarf vom Energieanbieter. Eine Steuerschuldverlagerung würde folglich zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass die Beteiligten nicht mehr ihre jeweils eigene Steuer, sondern stattdessen die Steuer für die Leistung des jeweiligen Vertragspartners schulden würden. Das heißt, der Photovoltaikanlagen-Betreiber schuldete dann die Steuer für die Leistung des Energieanbieters an ihn (nämlich die Stromlieferung für den Eigenbedarf) und der Energiebetreiber schuldete wiederum die Steuer für den eingespeisten Strom des Anlagenbetreibers. Weitere Differenzierungsprobleme entstehen, wenn - was oft der Fall ist - die Photovoltaikanlage auf einem Ehegattengrundstück betrieben wird; hier ist die den Einspeisestrom liefernde Ehegattengesellschaft und die strombeziehende Ehegattengemeinschaft nicht personenidentisch i.S.d. Umsatzsteuerrechts.



Drucksache 681/12

... (8) 1Der Ausschank von eigen erzeugten Getränken i.S.d. Absatzes 5, z.B. Wein, ist lediglich eine Form der Vermarktung und somit eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit. 2Werden daneben durch einen Land- und Forstwirt Speisen und andere Getränke abgegeben, liegt insoweit eine gewerbliche Tätigkeit vor, die unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 681/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Entwurf

Artikel 1
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 (EStÄR 2012)

Artikel 2
Anwendung der Einkommensteuer-Richtlinien 2005

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2172: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2008

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats vom 19. Oktober 2012 zum Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinie 2008 (Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 - EStÄR 2012)


 
 
 


Drucksache 819/12

... Bei starken nationalen und internationalen Handelsaktivitäten in Kombination mit guten Windverhältnissen und somit hoher Windeinspeisung in einzelnen Regionen Deutschlands treten zunehmend vorübergehende Netzengpässe auf. Diese Netzengpässe beschränken Stromtransport- und -handelsmöglichkeiten. Dies hat Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Investitionssicherheit bei dem Bau neuer Kraftwerke. Zudem führen unzureichende Netzkapazitäten bereits heute bei Starkwindsituationen zur Abregelung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien. Dies führt einerseits zu gesellschaftlichen Kosten für die Kompensation der abgeregelten Anlagen und andererseits zu zusätzlichen Erzeugungskosten an anderer Stelle im Netz. Gleichzeitig sinken Anreize für den weiteren Zubau von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien in diesen Regionen. Soweit abgeregelter Windstrom durch konventionelle Kraftwerke mit entsprechenden CO



Drucksache 343/11 (Beschluss)

... und für deren Einspeisung entstehen. Insbesondere fallen in bestimmten Regionen für die Netzintegration und die Einspeisung von Wind- und Photovoltaikanlagen überproportional hohe Kosten an.



Drucksache 854/11

... Durch die Novelle soll insbesondere eine moderate Zuschlagserhöhung bei emissionshandelspflichtigen Anlagen, die ab 2013 den Betrieb aufnehmen, erfolgen. Weiterhin soll die Förderung der Nachrüstung von Kondensationskraftwerken und entsprechenden Industrieanlagen mit KWK neu aufgenommen. Die Förderung der Modernisierung von KWK-Anlagen wird erleichtert. Die investive Förderung von Wärmenetzen wird ausgeweitet und um die Möglichkeit der Unterstützung von Wärmespeichern sowie von aus KWK-Anlagen gespeisten Kältenetzen und -speichern ergänzt. Für sehr kleine KWK-Anlagen und Brennstoffzellen bis 2 Kilowatt wird die Möglichkeit einer Pauschalierung der Zuschlagszahlung geschaffen.



Drucksache 344/11 (Beschluss)

... Bei der Erweiterung der Begünstigung im Vergleich zum Gesetzentwurf kann eine Netzeinspeisung und damit eine eventuelle gewerbliche Zusatznutzung keine maßgebliche Bedeutung haben. Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Anlage im Hinblick auf die Art der Nutzung ist von anderen Zulässigkeitskriterien - insbesondere zum Maß der Nutzung - zu trennen. Abgesehen von reinen Wohngebieten wären Photovoltaikanlagen auch in allen Wohngebieten ohne Weiteres zulassungsfähig, in reinen Wohngebieten sind sie aufgrund der Regelungen des § 14



Drucksache 368/11

... - Vermeidungskosten aufweist. KWK-Anlagen sind ein notwendiger Baustein für eine zukunftsorientierte dezentrale Energieversorgung, bei der verstärkt auch Schwankungen durch fluktuierend einspeisende erneuerbare Energieanlagen ausgeglichen werden müssen.



Drucksache 255/11

... Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Interesse des Klimaschutzes zügig Windfarmen auf See errichtet werden müssen. Es ist daher sinnvoll, zuerst solche Windfarmen zu genehmigen, die wegen der Nähe zur Küste und/oder einer (absehbar) verfügbaren Netzanbindung schneller Strom ins Netz einspeisen können als andere Windfarmen, die z.B. weiter draußen auf dem Meer geplant werden. Das kann dadurch erreicht werden, dass die Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge im Rahmen der Rechtsverordnung entsprechend festgelegt werden kann.



Drucksache 854/11 (Beschluss)

... "(18a) Betreiber von Wärme- bzw. Kältespeichern im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, die die Speicherung von Wärme bzw. Kälte aus KWK-Anlagen in Wärmespeichern wahrnehmen und die für den Betrieb des Speichers verantwortlich sind. Die Betreibereigenschaft setzt nicht das Eigentum am Wärme- bzw. Kältespeicher oder an der einspeisenden KWK-Anlage voraus."



Drucksache 130/11

... Für Patienten in Einrichtungen der SAPV sowie in stationären Hospizen sollen BtM grundsätzlich individuell auf BtM-Rezepten verschrieben werden. Um die Weiterverwendung dieser BtM zu ermöglichen, sofern sie nicht mehr benötigt werden, aber weiterverwendbar sind, darf der behandelnde Arzt in einem Alten- und Pflegeheim, einem stationären Hospiz oder einer Einrichtung der SAPV die in geeigneten Räumlichkeiten gelagerten BtM anderen Patienten dieser Einrichtung verschreiben oder an eine versorgende Apotheke zur Weiterverwendung in solchen Einrichtungen zurückgeben. Zusätzlich wird dem behandelnden Arzt in einem stationären Hospiz oder einer Einrichtung der SAPV die Möglichkeit eröffnet, BtM, die nicht mehr benötigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen in den Notfallvorrat der jeweiligen Einrichtung gemäß den Bestimmungen des neu geschaffenen § 5c einzuspeisen. Die Formulierung des § 5b Absatz 4 Nummer 3"Überführung in den Notfallvorrat nach § 5c Absatz 1 Satz 1" stellt klar, dass in diesem Fall o.g. weiterverwendungsfähige BtM ausschließlich in den Notfallvorrat dieser Einrichtung überführt werden dürfen.



Drucksache 395/11

... 2. das Messen des Energieverbrauchs und der Einspeisemenge;



Drucksache 338/11 (Beschluss)

... - und Klimafonds (EKF) speist sich maßgeblich aus dem Aufkommen der Versteigerung von



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.