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"Stationäre"
Drucksache 282/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates "Schaffung eines Bundesleistungsgesetzes" - Antrag des Freistaates Bayern -
... - Heute hängen die zu gewährenden Eingliederungshilfen vielfach davon ab, wie und wo der Leistungsberechtigte wohnt und betreut wird (ambulant, teilstationär, stationär). Die Leistungsgewährung ist überwiegend einrichtungszentriert und berücksichtigt nicht ausreichend die individuelle Situation des Leistungsberechtigten (Personenzentrierung). - Bei der Bedarfsermittlung ist der Leistungsberechtigte derzeit zu wenig in das Bedarfsermittlungsverfahren einbezogen.
Drucksache 170/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG )
... Der Erhalt oder die Wiedererlangung von Fähigkeiten, die ein selbständiges Leben in der eigenen Häuslichkeit ermöglichen, ist oberstes Ziel aller rehabilitativen Maßnahmen. Hierzu können insbesondere die stationäre und ambulante geriatrische Rehabilitation, zu der auch die mobile geriatrische Rehabilitation zählt, verbunden mit Maßnahmen der aktivierenden Pflege beitragen. Maßnahmen der ambulanten geriatrischen Rehabilitation sollten daher Eingang in die Rehabilitationsempfehlung gemäß §§ 18 Absatz 6 Satz 2 und 18a Absatz 1
Drucksache 170/2/12
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG )
... "§ 119b Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulant betreuten Wohngruppen" '
Drucksache 599/12
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
... (2) Es ist verboten, eine Plakette eines stationären Fanggeräts, auf welcher das Fischereikennzeichen des Schiffes, zu dem das Fanggerät gehört, angegeben sind, zu entfernen, auszulöschen, zu ändern, unleserlich zu machen, zu verdecken oder zu verbergen.
Drucksache 150/5/11
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetz es und weiterer Gesetze
... "Sofern Qualitätsprüfungen ohne Beteiligung von Vertretern des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. durchgeführt wurden, beteiligen sich die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, mit bis zu 10 Prozent an den Kosten der Qualitätsprüfungen der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen."
Drucksache 407/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) KOM(2011) 348 endg.
Stationäre
Drucksache 176/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission: Online-Glücksspiele im Binnenmarkt KOM (2011) 128 endg.
... In Deutschland gib es ein differenziertes Angebot an ambulanten und stationären Hilfen für Menschen mit Glücksspielsucht. Dieses Angebot wird kontinuierlich fortentwickelt und dem jeweiligen Bedarf angepasst.
Drucksache 565/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zum Verbot der Haltung bestimmter wildlebender Tierarten im Zirkus - Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg -
... - Die wenigsten Zirkusbetriebe verfügen über geeignete, beheizbare Winterquartiere, die auch bei schlechter Witterung eine artgerechte Haltung kälteempfindlicher Wildtierarten ermöglichen. Dagegen nehmen die sogenannten "Weihnachtszirkusse", die zu einem Durchspielen in der kalten Jahreszeit führen, ständig zu. Insofern entsprechen viele Zirkusse nicht mehr dem herkömmlichen Bild, das wenigstens in den kalten Monaten eine stationäre Tierhaltung zulässt.
Drucksache 374/11
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung von Transparenz in der Pflege auf der Grundlage des § 115 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Im Juli 2010 wurde der Abschlussbericht „Wissenschaftliche Evaluation zur Beurteilung der Pflege-Transparenzvereinbarungen für den ambulanten (PTVA) und stationären (PTVS) Bereich“, erstellt im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes federführend für die Vereinbarungspartner von Frau Prof. Dr. Martina Hasseler, Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg und Frau Prof. Dr. Karin Wolf-Ostermann, Alice Salomon Hochschule Berlin, vorgelegt.
Drucksache 740/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Aktionsplan zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz KOM (2011) 748 endg.
... - Prüfung von Möglichkeiten zur Verbesserung des Zugangs zu Daten über Antibiotikaresistenz auf allen Ebenen (regional, lokal und in stationären Einrichtungen) mit der Unterstützung des ECDC, - Gewährleistung der effizienten Übertragung des Projekts ESAC auf das ECDC zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit des Projekts,
Drucksache 130/11
Verordnung der Bundesregierung
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
... Die Vorschriften für das Weiterverwenden von Betäubungsmitteln in Alten- und Pflegeheimen und in Hospizen werden auf die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) ausgedehnt und es werden rechtliche Regelungen für einen Betäubungsmittel-Notfallvorrat in stationären Hospizen und in Einrichtungen der SAPV geschaffen.
Drucksache 361/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetz es und weiterer Gesetze
... (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf Landesebene maßgeblichen Verbände bilden miteinander für jedes Land eine Schiedsstelle. Diese entscheidet in den Angelegenheiten, die ihr nach diesem Buch zugewiesen sind.
Drucksache 130/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
... Die vorgesehene Schaffung rechtlicher Regelungen für einen Betäubungsmittel-Notfallvorrat in stationären Hospizen und im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sollte auch auf Alten- und Pflegeheime ausgedehnt werden, da in diesen Einrichtungen immer mehr schwerstpflegebedürftige und multimorbide Menschen versorgt werden und die Palliativversorgung auch in den stationären Einrichtungen für ältere Menschen zunehmend an Bedeutung gewinnen wird.
Drucksache 150/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetz es und weiterer Gesetze
... Alter, Immobilität und die gesundheitlichen Belastungen des Körpers machen generell anfällig für Infektionen, erst recht für nosokomiale Infektionen. Ein anderes wesentliches Merkmal ist, dass Pflege in der eigenen Häuslichkeit oder in stationären Einrichtungen stattfindet, d.h. in Umgebungen, die zugleich auch die individuelle Wohnung bzw. Wohnsituation darstellen. Gerade bei stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheimen) wird, anders als z.B. in Krankenhäusern, sowohl baulich als auch hinsichtlich der pflegerischen Konzeption zunehmend der Wohncharakter in den Vordergrund gestellt.
Drucksache 310/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission: Konsultation zu den Fangmöglichkeiten KOM (2011) 298 endg.
... Baumkurrentrawler machen häufig erhebliche Verluste. Grundtrawler und Wadenfischer stehen etwas besser da und bewegen sich in Abhängigkeit von den Erstverkaufspreisen von Fisch und Treibstoffkosten zwischen positiven und negativen Gewinnspannen. Dredgensegmente erzielten bessere Ergebnisse als andere Segmente mit beweglichem Fanggerät. Alle Segmente mit stationärem Fanggerät sind rentabel.
Drucksache 150/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetz es und weiterer Gesetze
... -Wettbewerbsstärkungsgesetzes aufgehoben. - Mit der Einführung eines Schiedsverfahrens zu den Vergütungsverträgen zwischen den Krankenkassen und stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wird ein geeignetes Instrument zur Schlichtung von Konflikten der Vertragspartner in Bezug auf die Höhe der Vergütung für stationäre medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen geschaffen.
Drucksache 88/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
... Die Emissionsberichterstattung für Luftfahrzeugbetreiber unterscheidet sich von der Emissionsberichterstattung der stationären Anlagen insbesondere durch die Homogenität des eingesetzten Brennstoffs (Kerosin) und die Vielzahl der Flughäfen, an denen die Brennstoffmengen aufgenommen werden. Gleichzeitig werden die Brennstoffmengen aus betrieblichen und sicherheitstechnischen Gründen ohnehin für jeden Flug erfasst (sog. Mass and Balance Documentation). Insofern ist der durch die Pflicht zur Emissionsberichterstattung zusätzlich erforderliche Zeitaufwand von dem ohnehin anfallenden Aufwand für die Ermittlung der Brennstoffmengen abzugrenzen. Der zusätzliche Zeitaufwand bezieht sich insbesondere auf genauere Zuordnung und Abgrenzung von Brennstoffmengen. Für kleinere Fluggesellschaften besteht zudem die Möglichkeit einer vereinfachten Berichterstattung unter Verwendung der Flugdaten von Eurocontrol. Im Auftrag der EU-Kommission hat ein Forschungsnehmer für die Emissionsberichterstattung und die Verifizierung eine Spanne der jährlichen Kosten von jeweils 3.000 – 9.000 € ermittelt. Die betroffenen 180 Fluggesellschaften können innerhalb dieser Spanne entsprechend ihrer Größe drei Gruppen zugeordnet werden: Gruppe 1 mit 20 großen Fluggesellschaften wird mit dem Höchstwert der Spanne bewertet, Gruppe 2 mit 80 mittleren Fluggesellschaften jeweils mit dem Mittelwert der Spanne und weitere 80 kleinere Luftfahrzeugbetreiber mit dem Unterwert der Spanne. Aus dieser Differenzierung ergibt sich als gewichteter Durchschnittswert ein mittlerer Bearbeitungsaufwand für die Emissionsberichterstattung und die Verifizierung von jeweils 5.000 €.
Drucksache 785/11
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG)
... 4. des Umfangs der vertragsärztlichen Leistungen auf Grund von Verlagerungen von Leistungen zwischen dem stationären und dem ambulanten Sektor und
Drucksache 150/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetz es und weiterer Gesetze
... Alter, Immobilität und die gesundheitlichen Belastungen des Körpers machen generell anfällig für Infektionen, erst recht für nosokomiale Infektionen. Ein anderes wesentliches Merkmal ist, dass Pflege in der eigenen Häuslichkeit oder in stationären Einrichtungen stattfindet, d.h. in Umgebungen, die zugleich auch die individuelle Wohnung bzw. Wohnsituation darstellen. Gerade bei stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheimen) wird, anders als z.B. in Krankenhäusern, sowohl baulich als auch hinsichtlich der pflegerischen Konzeption zunehmend der Wohncharakter in den Vordergrund gestellt.
Drucksache 361/1/11
... "Sofern Qualitätsprüfungen ohne Beteiligung von Vertretern des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. durchgeführt wurden, beteiligen sich die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, mit bis zu 10 Prozent an den Kosten der Qualitätsprüfungen der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen."
Drucksache 51/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
... In § 53 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "um in eine stationäre Einrichtung aufgenommen zu werden," gestrichen.
Drucksache 565/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zum Verbot der Haltung bestimmter wild lebender Tierarten im Zirkus
... - Ferner sind vermehrte Zwischenfälle mit den genannten Tierarten und Ausbrüche von Zirkustieren augenfällig, die auch die Bevölkerung immer wieder gefährden. - Die wenigsten Zirkusbetriebe verfügen über geeignete, beheizbare Winterquartiere, die auch bei schlechter Witterung eine artgerechte Haltung kälteempfindlicher Wildtierarten ermöglichen. Dagegen nehmen die sogenannten "Weihnachtszirkusse", die zu einem Durchspielen in der kalten Jahreszeit führen, ständig zu. Insofern entsprechen viele Zirkusse nicht mehr dem herkömmlichen Bild, das wenigstens in den kalten Monaten eine stationäre Tierhaltung zulässt.
Drucksache 202/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG )
... bb) In § 39 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall" die Wörter "erforderlichen Leistungen zum Erhalt der Kindergesundheit sowie die" eingefügt.'
Drucksache 804/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme KOM (2011) 814 endg.
... 3. Bei dem EGNOS-System handelt es sich um eine Infrastruktur, die der Überwachung und Korrektur von Signalen dient, die von bestehenden globalen Satellitennavigationssystemen gesendet werden. Es umfasst Bodenstationen und mehrere auf geostationären Satelliten installierte Transponder.
Drucksache 190/11
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm Deutschland 2011
... Maßnahmen zur Ausgabenbegrenzung in der GKV: Grundsätzlich kein Anstieg der Verwaltungsausgaben der Krankenkassen in 2011 und 2012 im Vergleich zu 2010 Festlegung eines Abschlages für Leistungen, die Krankenhäuser im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zusätzlich vereinbaren (Mehrleistungen) auf 30% in 2011; ab 2012 vertragliche Vereinbarung Die Preise für akutstationäre Krankenhausleistungen und die Krankenhausbudgets von psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen dürfen in 2011 um max. 0,9%, in 2012 max. in Höhe der um 0,5 Prozentpunkte geminderten Grundlohnrate steigen. Begrenzung des Ausgabenzuwachses der Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung Begrenzung des Vergütungsniveaus in der hausarztzentrierten Versorgung Die Punktwerte und Gesamtvergütungen für die vertragszahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz) dürfen 2011 maximal um 0,9% und 2012 maximal in Höhe der um 0,5 Prozentpunkte geminderten Grundlohnrate erhöht werden. Maßnahmen zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der GKV: Aufhebung der vorübergehend erfolgten Absenkung des Beitragssatzes der Krankenkassen um 0,6 Prozent- punkte: Festlegung des paritätisch finanzierten Beitrags- satzes auf 14,6%, zuzüglich des mitgliederbezogenen Beitragsanteils von 0,9 Prozentpunkten Festschreibung des Arbeitgeberbeitrages auf 7,3% Weiterentwicklung einkommensunabhängiger Zusatzbeiträge der Mitglieder, die kassenindividuell festgelegt werden können Einführung eines Sozialausgleichs: Wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2% der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitgliedes übersteigt, erfolgt ein steuerfinanzierter und krankenkassenübergreifender Sozialausgleich. In den Jahren 2011 bis 2014 kann der Sozialausgleich aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gedeckt werden. Ab dem Jahr 2015 sollen zur Finanzierung des Sozialausgleichs weitere Zahlungen aus Bundesmitteln gewährt werden. Die Höhe dieser Zahlungen wird im Jahr 2014 gesetzlich festgelegt. Der Sozialausgleich erfolgt ohne Antragsverfahren direkt bei Arbeitgebern bzw. Rentenversicherungsträgern durch Verringerung des Beitragssatzanteils des Mitgliedes.
Drucksache 95/11
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zu dem Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer -Entsendegesetz - AEntG )
... Bislang liegen hier keine Informationen vor, die die Befürchtungen des Bundesrates bestätigen. Dies ist möglicherweise auch darauf zurückzuführen, dass das BMG den Spitzenverband Bund der Pflegekassen mit Schreiben vom 22. Juni 2009 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Mindestlohn nicht als Normlohn fehlinterpretiert werden darf (s. Anlage). Grundsätzlich geht auch die bisherige Rechtsprechung des BSG (insbesondere die Urteile zum ambulanten Bereich vom 17.12.2009, Az: B 3 P 3/ 08 R, und zum stationären Bereich vom 29.01.2009, Az: B 3 P 7/ 08 R) davon aus, dass die Mindestlohnregelung keinen Einfluss auf die Pflegesatzverhandlungen haben kann.
Drucksache 176/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission: Online-Glücksspiele im Binnenmarkt KOM (2011) 128 endg.
... In Deutschland gib es ein differenziertes Angebot an ambulanten und stationären Hilfen für Menschen mit Glücksspielsucht. Dieses Angebot wird kontinuierlich fortentwickelt und dem jeweiligen Bedarf angepasst.
Drucksache 661/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... (1) Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Nummer 1, 2 und 4.
Drucksache 63/10
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung von Transparenz in der Pflege auf der Grundlage des § 115 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Entwicklung und Erprobung von Instrumenten zur Beurteilung der Ergebnisqualität in der stationären Altenhilfe
Drucksache 581/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG)
... Eine pauschale Begrenzung der extrabudgetären Gesamtvergütung ist nicht zielführend, da eine Begrenzung dieser Leistungen im ambulanten Bereich in verschiedenen Bereichen nicht gewollt ist. Zudem würde dies zu Mehrausgaben, nicht zu Einsparungen führen. Dies gilt insbesondere für das ambulante Operieren, welches in den letzten Jahren in einigen Ländern besonders gefördert und ausgebaut wurde. Hierdurch werden durchweg teurere stationäre Operationen vermieden. Zudem wird z.B. mit der Dialyse besonderen Versorgungsbedürfnissen Rechnung getragen. In diesen Bereichen ist eine Beschränkung nicht erwünscht.
Drucksache 63/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung von Transparenz in der Pflege auf der Grundlage des § 115 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Die Einführung eines Transparenzsystems mit Veröffentlichungspflichten hat schon unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung das Bewusstsein der Träger gestärkt, dass Pflegequalität, Verbraucherzufriedenheit und ökonomischer Erfolg ambulanter Pflegedienste und stationärer Pflegeeinrichtungen untrennbar miteinander verbunden sind.
Drucksache 104/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Waldschutz und Waldinformation - Vorbereitung der Wälder auf den Klimawandel KOM (2010) 66 endg.
... – Brandverhütungsmaßnahmen wie Bewirtschaftung von brennbarem Material; Errichtung und Instandhaltung von Feuerbarrieren, Waldwegen, Wasserzapfstellen; Wahl geeigneter Baumarten; stationäre Einrichtungen für die Waldbrandüberwachung mit Kommunikationsausrüstungen zur Verhütung von Lauffeuern katastrophalen Ausmaßes;
Drucksache 259/10 (Beschluss)
... Angesichts der aktuellen Debatte um neue Anwendungen bzw. Informationsangebote für die stationäre und mobile Internetnutzung und grundlegender Veränderungen des Kommunikationsverhaltens sind auf Grundlage der bewährten Datenschutzprinzipien der Erforderlichkeit, der Zweckbindung, der Transparenz und der Vorabkontrolle mindestens die unter Nummer 3 des Antrags genannten Leitthemen durch besonderen gesetzlichen Modernisierungsbedarf gekennzeichnet:
Drucksache 7/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungsurkunden vom 24. November 2006 zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992
... 4 die Maßnahmen zu bestimmen und zu ergreifen, die ihr zur Wahrung ihrer Interessen notwendig erscheinen, was die Nutzung der Frequenzbereiche für die Funkdienste und die zugehörigen Umlaufbahnen, einschließlich der Umlaufbahn der geostationären Satelliten im Hinblick auf die Bereitstellung ihrer Fernmeldedienste, angeht, falls Verzögerungen oder Schwierigkeiten bei der Anwendung der betreffenden Verfahren an sich oder durch das Verhalten anderer Mitglieder eine Beeinträchtigung darstellen;
Drucksache 676/10
Antrag der Länder Berlin, Brandenburg
Entschließung des Bundesrates über ein Gesetz zur Stärkung der Patientenrechte
... Insbesondere für den stationären Bereich ist zu prüfen, wie das Recht auf Einholung einer Zweitmeinung bei schwerwiegenden Eingriffen besser verwirklicht werden kann.
Drucksache 859/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 - WehrRÄndG 2011)
... (3) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung unberücksichtigt."
Drucksache 694/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung - Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit KOM (2010) 614 endg.
... Zur Verwirklichung dieser Ziele wird die Kommission – bei gleichzeitiger Kapitalisierung von getätigten Investitionen und der Maximierung des Innovationspotenzials der Raumfahrtindustrie – auf den erfolgreichen Abschluss von Galileo/EGNOS (Geostationärer Navigations-Ergänzungsdienst für Europa) und GMES sowie Raumfahrt und Sicherheit hinarbeiten.
Drucksache 63/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Umsetzung von Transparenz in der Pflege auf der Grundlage des § 115 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Antrag des Landes Rheinland-Pfalz -
... Die Einführung eines Transparenzsystems mit Veröffentlichungspflichten hat schon unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung das Bewusstsein der Träger gestärkt, dass Pflegequalität, Verbraucherzufriedenheit und ökonomischer Erfolg ambulanter Pflegedienste und stationärer Pflegeeinrichtungen untrennbar miteinander verbunden sind.
Drucksache 484/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz - AMNOG )
... V) und stationäre Arzneimittelversorgung im Krankenhaus. Damit entsteht die Gefahr, dass pharmazeutische Unternehmen bei der Abgabe patentgeschützter Arzneimittel an Krankenhäuser höhere Preise durchsetzen. Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Möglichkeit einer Deckelung der krankenhausbezogenen Herstellerabgabepreise für neue patentgeschützte Arzneimittel zu prüfen. Sinnvoll erschiene insoweit eine Regelung, wonach Pharmaunternehmen den Krankenhäusern maximal einen Preis in der Höhe berechnen dürfen, den sie im vertragsärztlichen Bereich nach Abzug aller Rabatte erzielen.
Drucksache 52/10
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Gewerbesteuerrechts (Gewerbesteuer-Richtlinien 2009 - GewStR 2009)
... (4) 1Teilstationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind von der Gewerbesteuer befreit, soweit sie die Voraussetzungen der §§ 107, 111 SGB V erfüllen.
Drucksache 855/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
... Bei der Beurteilung, was im Einzelfall vom Tatbestandsmerkmal der Prüfung der Funktionsweise und der Eigenschaften der Ware umfasst ist, wird man sich in der Praxis daran orientieren können, was ein Verbraucher beim Testen und Ausprobieren der gleichen Ware in einem Ladengeschäft typischerweise hätte tun können. Dem Verbraucher muss dabei die Möglichkeit eingeräumt werden, die Ware eingehend auf ihre Eigenschaften und ihre Funktionsweise zu untersuchen. Je nach Art der Ware kann hierfür eine Ingebrauchnahme erforderlich sein. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass der Verbraucher für eine Prüfung durch Ingebrauchnahme auch dann keinen Wertersatz leisten muss, wenn die Ware einen nahezu vollständigen Wertverlust erfahren hat – z.B. durch das Befüllen und Probeliegen eines Wasserbetts (vgl. auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. November 2010, Az.: VIII ZR 337/ 09). Dem Verbraucher muss es zumindest gestattet sein, dieselben Ergebnisse wie bei einer Prüfung im Ladengeschäft zu erzielen. Der Umstand, dass bei einer Prüfung der Ware zu Hause die im stationären Handel vielfach üblichen Beratungs-, Vergleichs- und Vorführmöglichkeiten fehlen, ist durch angemessene Prüfungsmöglichkeiten zu Hause auszugleichen. Der Verbraucher darf also mit der Ware grundsätzlich so umgehen und sie so ausprobieren, wie er das in einem Geschäft hätte tun dürfen. Nicht umfasst ist jedoch die intensive, nicht zur Prüfung notwendige Nutzung. So darf etwa eine Fotokamera nicht in den Urlaub mitgenommen werden. Ein Kleidungsstück sollte der Verbraucher nur anprobieren, jedoch nicht über eine längere Zeit tragen dürfen. Regelmäßig zulässig dürfte es jedoch sein, wenn der Verbraucher das Kleidungsstück innerhalb der Widerrufsfrist zu Hause mehrfach anprobiert. Gegenstände, bei denen eine Prüfung durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder ein Öffnen der Verpackung nach der Verkehrssitte nicht üblich ist (z.B. Hygieneartikel, verschweißte Medikamente), sollen weder im Ladengeschäft noch zu Hause auf diese Art und Weise geprüft werden dürfen. Der reine Besitz der Ware kann keine Pflicht zum Wertersatz begründen, da er notwendige Bedingung für die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware ist.
Drucksache 762/10
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG)
... "(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von Leistungserbringern nach § 95b Absatz 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann dabei Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent in Abzug bringen. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 5 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 4 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden".
Drucksache 259/2/10
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetz es - Antrag der Länder Hamburg und Saarland -
... Angesichts der aktuellen Debatte um neue Anwendungen bzw. Informationsangebote für die stationäre und mobile Internetnutzung und grundlegender Veränderungen des Kommunikationsverhaltens sind auf Grundlage der bewährten Datenschutzprinzipien der Erforderlichkeit, der Zweckbindung, der Transparenz und der Vorabkontrolle mindestens die unter Nr. 3 des Antrags genannten Leitthemen durch besonderen gesetzlichen Modernisierungsbedarf gekennzeichnet:
Drucksache 581/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG)
... Eine pauschale Begrenzung der extrabudgetären Gesamtvergütung ist nicht zielführend, da eine Begrenzung dieser Leistungen im ambulanten Bereich in verschiedenen Bereichen nicht gewollt ist. Zudem würde dies zu Mehrausgaben, nicht zu Einsparungen führen. Dies gilt insbesondere für das ambulante Operieren, welches in den letzten Jahren in einigen Ländern besonders gefördert und ausgebaut wurde. Hierdurch werden durchweg teurere stationäre Operationen vermieden. Zudem wird z.B. mit der Dialyse besonderen Versorgungsbedürfnissen Rechnung getragen. In diesen Bereichen ist eine Beschränkung nicht erwünscht.
Drucksache 805/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Gesundheit von Honigbienen KOM (2010) 714 endg.
... Zu den Faktoren, die es im Hinblick auf diesen Sektor zu beachten gilt, gehören die verschiedenen Arten der Bienenzucht (professionell oder als Hobby, stationäre oder mobile Imkereien, Wanderimkereien), die großen Unterschiede, die im Hinblick auf Bienengesundheit und Technologie im Vergleich zu anderen Tierarten wie Rinder, Geflügel usw. bestehen, die verschiedenen Regionen (Klima, traditionelle/lokale Herstellung) und die Verbreitung von Krankheiten. Diese spezielle Situation des Bienensektors führt zu vielen verschiedenen Anforderungen, Herangehensweisen, Meinungen und Praktiken.
Drucksache 236/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überwachung der Anwendung des Schengen-Besitzstands KOM (2009) 105 endg.; Ratsdok. 7349/09
... 1. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass es eines transparenten, einheitlichen und kohärenten Verfahrens zur Überprüfung bedarf, ob die Staaten des Schengen-Raums den Schengen-Acquis auch nach der Aufhebung der stationären Personenkontrollen an ihren Binnengrenzen umfassend und wirksam anwenden. Dies gilt in besonderem Maße für die Sicherung der Außengrenzen gegen illegale Zuwanderung und die effektive Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität. Der Bundesrat sieht hierzu in der Initiative der Kommission zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Evaluierung der ordnungsgemäßen Anwendung des Schengen-Acquis einen geeigneten Ansatz.
Drucksache 673/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat über eine europäische Initiative zur Alzheimer-Krankheit und zu anderen Demenzerkrankungen KOM (2009) 380 endg.; Ratsdok. 12392/09
... Gemeindenahe Pflege, häusliche Pflege, stationäre Pflege und Tagespflege sind arbeitsintensive Bereiche, in denen die Personalkosten den größten Teil der Gesamtausgaben ausmachen. Das Arbeitskräfteangebot in diesen Bereichen stellt die Mitgliedstaaten vor ein großes Problem, vor allem im Hinblick auf den Mangel an medizinischem Personal, Pflegekräften und sozialen Betreuern. Es sollten spezielle Schulungen für Pflegekräfte und pflegende Angehörige von Alzheimer-Patienten gefördert werden. Daher wird die Kommission untersuchen, inwieweit sich die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Konzepten und Lösungen sowohl auf einzelstaatlicher wie auf gemeinschaftlicher Ebene unterstützen lässt, um einen ganzheitlichen Ansatz in der Pflege zu fördern. Auch wird sie sich darauf konzentrieren, Qualitätsrahmen für medizinische und soziale Dienstleistungen für Demenzpatienten durch das Gesundheitsprogramm zu entwickeln.
Drucksache 646/09
Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Erstattung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Für die Erstattung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Personen in stationären Einrichtungen, die einen Barbetrag nach § 35 Absatz 2
Drucksache 20/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur hinsichtlich der Pharmakovigilanz von Humanarzneimitteln KOM (2008) 664 endg.; Ratsdok. 17501/08
... Letztere werden durch Gebühren der Industrie gedeckt. Gegenüber den voraussichtlichen Einsparungen für die Gesellschaft aufgrund einer niedrigeren Zahl der durch Nebenwirkungen von Arzneimitteln verursachten stationären Behandlungen und langen Krankenhausaufenthalte nehmen sich diese Kostensteigerungen eher bescheiden aus.
Drucksache 168/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)
... 2. 1,5 Prozent für vereinbarte Wahlleistungen zur stationären Unterbringung,
Drucksache 236/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überwachung der Anwendung des Schengen-Besitzstands KOM (2009) 105 endg.; Ratsdok. 7349/09
... 1. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass es eines transparenten, einheitlichen und kohärenten Verfahrens zur Überprüfung bedarf, ob die Staaten des Schengen-Raums den Schengen-Acquis auch nach der Aufhebung der stationären Personenkontrollen an ihren Binnengrenzen umfassend und wirksam anwenden. Dies gilt in besonderem Maße für die Sicherung der Außengrenzen gegen illegale Zuwanderung und die effektive Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität. Der Bundesrat sieht hierzu in der Initiative der Kommission zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Evaluierung der ordnungsgemäßen Anwendung des Schengen-Acquis einen geeigneten Ansatz.
Drucksache 299/09
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Anpassung der Meldepflicht nach § 7 des Infektionsschutzgesetz es an die epidemische Lage (Labormeldepflicht-Anpassungsverordnung - LabMeldAnpV )
... Nosokomiale Infektionen werden durch eine Vielzahl von Erregern verursacht. Zudem können diese Erreger auch unabhängig von ambulanten oder stationären medizinischen Maßnahmen auftreten. Um die Belastung für
Drucksache 823/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor KOM (2009) 577 endg.; Ratsdok. 15305/09
... Den Angaben von EGÖD und HOSPEEM zufolge decken sie als Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene Tätigkeiten ab, die unter die NACE-Codes Q86 bis Q88 fallen, also u. a. Gesundheitswesen, Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen, Arztpraxen für Allgemeinmedizin, Facharztpraxen, Heime, Pflegeheime, stationäre Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung und Suchtbekämpfung, Altenheime bzw. Alten- und Behindertenwohnheime, sonstige Heime, soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter (ohne Heime), Tagesbetreuung von Kindern und sonstiges Sozialwesen (ohne Heime).
Drucksache 275/09
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr - und Überprüfungsordnung - KÜO )
... ": Stationärer Motor, der nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung sowohl elektrischen Strom als auch Wärme produziert;
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Bürokratiekosten für die Verwaltung
Verordnung
Verordnung
§ 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen
§ 2 Besondere Kehrarbeiten
§ 3 Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters
§ 4 Durchführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten
§ 5 Formblätter
§ 6 Gebühren
§ 7 Begriffsbestimmungen
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4) Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen
Anlage 2 (zu § 5)
Anlage 3 (zu § 6) Gebührenverzeichnis
Anlage 4 (zu § 7) Begriffsbestimmungen
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Gesetzesfolgen
I. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
2. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen ohne Vollzugsaufwand
3. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen mit Vollzugsaufwand
II. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
C. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
2. Bürokratiekosten der Verwaltung
2.1 Bürokratiekosten der Bezirksschornsteinfegermeister
2.2 Bürokratiekosten der staatlichen Verwaltung
D. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
E. Befristung
Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu Anlage 1 Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen
Zu Anlage 2 Formblatt
Zu Anlage 3 Gebührenverzeichnis
Zu Anlage 4 Begriffsbestimmungen
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 667: Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen
Drucksache 52/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer -Entsendegesetz - AEntG )
... Dieser Abschnitt findet Anwendung auf die Pflegebranche. Diese umfasst Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen (Pflegebetriebe). Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens vorübergehend oder auf Dauer der Hilfe bedarf. Keine Pflegebetriebe im Sinne des Satzes 2 sind Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser.
Drucksache 175/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz)
... Der Begriff des Endgerätes umfasst neben Geräten, die der Nutzung der Kommunikationsdienste des Digitalfunk BOS durch einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer dienen (namentlich Hand- oder Mobilsprechfunkgeräte), auch stationäre und mobile Funkleitstellen, die es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Leitstelle erlauben, eine Vielzahl von Gruppenrufen, Einzelrufen und Datenübertragungen gleichzeitig durchzuführen, das Verhalten des Netzes zu beobachten und Eigenschaften von Gruppen und Teilnehmern zu konfigurieren.
Drucksache 452/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz)
... Satz 6 findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem zu zertifizierenden Endgerät um eine mobile oder stationäre Funkleitstelle handelt.
Drucksache 31/2/09
Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Bremen, Rheinland-Pfalz
Gesetz zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz – KHRG)
... Mit dem Ziel, gleiche Wettbewerbschancen zwischen Krankenhäusern mit Haupt- und Belegabteilungen zu ermöglichen, können Krankenhäuser nach Artikel 3 Nummer 5 (§ 121 Absatz 5 SGB V) zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen Verträge abschließen, nach denen der Vertragsarzt entweder als Belegarzt nach dem bisherigen System oder nach dem Honorarvertragsmodell mit der stationären Leistungserbringung betraut wird. Im Falle der Honorarvertragsabrechnung wird die DRG-Vergütung von ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehenen 90 Prozent auf 80 Prozent der entsprechenden Hauptabteilungs-DRG abgesenkt. Diese Absenkung erscheint umso schwerwiegender, da das Belegarztsystem in einigen Ländern bis zu 10 Prozent der stationären Leistungen erbringt.
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Chemikalien ,
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Arbeitsschutz
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