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"Station"
Drucksache 721/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Hin zu einer möglichst breiten Verwendung alternativer Kraftstoffe - ein Aktionsplan zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2014/94 /EU, einschließlich einer Bewertung der nationalen Strategierahmen nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/94 /EU - COM(2017) 652 final
... Alle NPF sehen ein breites Spektrum an Fördermaßnahmen vor, doch Unsicherheiten bleiben. Die Maßnahmen wurden entweder noch nicht verabschiedet oder sind offenbar zu begrenzt, um sich spürbar auf die Märkte auszuwirken. In allen NPF (bis auf 2) sind Zielvorgaben für öffentlich zugängliche Ladepunkte festgelegt, und 10 Mitgliedstaaten ziehen keine Maßnahmen in Betracht, um die Zahl der öffentlich zugänglichen Ladepunkte zu erhöhen. Bei der Abdeckung des TEN-V-Kernnetzes sind zwar Fortschritte zu verzeichnen, in Teilen davon könnten jedoch die Mindestziele für die Ladeinfrastruktur verfehlt werden, wenn keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden22. Die Errichtung von Schnellladepunkten an jeder Ladestation im TEN-V-Kernnetz ist dringend erforderlich. Auf landseitigen Strom und die Stromversorgung stehender Flugzeuge wird in den NPF kaum eingegangen.
Drucksache 567/2/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften
... 2. Flächen in Gewächshäusern oder unter stationären Folientunneln, soweit durch eine gesteuerte Wasserzufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen verhindert wird."
Drucksache 107/17
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk
... In den letzten Jahren haben sich immer mehr Personen in so genannten Freifunk-Initiativen engagiert. Ziel der Initiativen ist es, ein kostenloses freies Kommunikationsnetzwerk aufzubauen, zu unterhalten und zu erweitern. Freifunk-Netze können von allen möglichen Nutzerinnen und Nutzern frei genutzt werden. Im Freifunk-Netz verbinden sich die Router direkt miteinander, wenn andere Router in Funkreichweite sind. So entstehen lokale Bürgernetze, in denen der Datenverkehr über alle beliebigen Stationen wandern kann. Durch von den Initiativen bereitgestellte Leitungen oder indem Nutzerinnen und Nutzer einen Teil der Bandbreite ihrer privaten Internetanschlüsse zur Verfügung stellen, entstehen auch Zugänge ins Internet. Freifunk-Netze stehen dabei nicht in Konkurrenz zu den Internetanschlüssen der Telekommunikationsanbieter: Auch für die Verbindung der Freifunk-Netze ins Internet sind solche Anschlüsse erforderlich. Zudem verfügen Freifunk-Netze meist über eher geringe Bandbreiten und dienen mithin einer Grundversorgung, aber nicht als Alternative zu leistungsfähigen Internetanschlüssen. Durch den Aufbau von Freifunk-Netzen werden Nutzerinnen und Nutzern zugleich Kompetenzen über IT-Infrastrukturen vermittelt. Zudem werden hierbei neue Technologien erprobt und entwickelt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeines
I. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 612/17
... Die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen gewonnen Daten können systemrelevante Bedeutung haben, insbesondere wenn schwere staatsgefährdende Straftaten bevorstehen. Daher ist die Gewährleistung von Telekommunikationsüberwachungs (TKÜ) Maßnahmen für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland unverzichtbar. Die materiell-rechtlichen Ermächtigungen für die Anordnung von TKÜ-Maßnahmen sowie für die Erteilung von Auskünften ergeben sich aus bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. Entsprechende Maßnahmen können von staatlichen Stellen insbesondere zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags, anderer Staaten oder internationaler Organisationen sowie zur Verfolgung schwerer Straftaten mit Bezug zur inneren und äußeren Sicherheit durchgeführt werden.
Drucksache 314/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG )
... "(1) Gegenstand der Hilfeplanung vor und während stationärer Leistungen ist in Ergänzung der Planungsgegenstände nach § 36 die Perspektivklärung, ob die Leistung voraussichtlich zeitlich befristet sein oder eine auf längere Zeit oder Dauer angelegte Lebensform bieten soll."
Drucksache 148/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen
... 2. Flächen in Gewächshäusern oder unter stationären Folientunneln, soweit durch eine gesteuerte Wasserzufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen verhindert wird."
Drucksache 195/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG )
... "(3a) Pharmazeutische Unternehmer müssen im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit Krankenhäuser im Falle ihnen bekannt gewordener Lieferengpässe bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur stationären Versorgung umgehend informieren."
Drucksache 228/17
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetz es - Befugnis zum Einsatz der Quellen-Telekommunikationsüberwachung
... Satz 1 normiert den verdeckten technischen Zugriff auf ein informationstechnisches System als Vorbereitungsmaßnahme einer Telekommunikationsüberwachung. In materieller Hinsicht müssen zunächst die Voraussetzungen des Artikel 10-Gesetzes (G 10) zur Überwachung der Telekommunikation vorliegen. Nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 G 10 muss die Maßnahme zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages dienen. Außerdem müssen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer der in § 3 Absatz 1 Satz 1 G 10 enumerativ aufgezählten schweren Straftaten oder nach § 3 Absatz 1 Satz 2 G 10 für die Mitgliedschaft in einer Vereinigung bestehen, die auf Straftaten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet ist. Die Maßnahme ist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 G 10 streng subsidiär gegenüber weniger eingriffsintensiven Maßnahmen und darf sich nach § 3 Absatz 2 Satz 2 G 10 nur gegen den Verdächtigen oder dessen Informationsmittler richten. Darüber hinaus ist der Zugriff von den einschränkenden Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 abhängig: Satz 1 Nummer 1 erklärt den Eingriff in ein informationstechnisches System zur Durchführung der Maßnahme nur dann für zulässig, wenn sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation erfasst wird. Andernfalls würde die Maßnahme eine Online-Datenerhebung darstellen, die am Maßstab des sogenannten Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme zu messen wäre und damit höheren Anforderungen unterliegen würde (BverfGE 120, 274/314 f.). Das Erfordernis, dass die Anordnung der QuellenTelekommunikationsüberwachung eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, enthalten muss, wird über die entsprechende Anwendbarkeit des § 10 Absatz 3 Satz 2 G 10 sichergestellt (Satz 6).
Drucksache 456/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
... "(3a) Die Einrichtungen der Krankenversorgung, die behandlungsbedürftige Hämophiliepatienten zeitlich begrenzt im Rahmen eines stationären oder ambulanten Aufenthalts behandeln, übermitteln der hämophiliebehandelnden ärztlichen Person Angaben über den Anlass der Behandlung mit Blutprodukten und Plasmaproteinen im Sinne von Absatz 1 sowie ihre Dokumentation nach Absatz 2."
Drucksache 66/2/17
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und in welchen konkreten Fallkonstellationen einer medizinisch indizierten länger-dauernden Behandlung es ausnahmsweise ermöglicht werden kann, eine ärztliche Zwangsmedikation nicht nur im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, sondern auch in einer sonstigen Einrichtung, in der die medizinische Versorgung einschließlich der erforderlichen Nachbehandlung des Betroffenen sichergestellt ist, soweit die Grundsatzentscheidung über Art und Durchführung der konkreten ärztlichen Zwangsmedikation im Rahmen eines stationären Aufenthalts des Betroffenen in einem Krankenhaus getroffen wird und die entsprechende Weiterbehandlung von dort aus empfohlen und von einem diesbezüglich erfahrenen Facharzt für Psychiatrie fachlich begleitet wird.
Drucksache 107/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk
... In den letzten Jahren haben sich immer mehr Personen in so genannten Freifunk-Initiativen engagiert. Ziel der Initiativen ist es, ein kostenloses freies Kommunikationsnetzwerk aufzubauen, zu unterhalten und zu erweitern. Freifunk-Netze können von allen möglichen Nutzerinnen und Nutzern frei genutzt werden. Im Freifunk-Netz verbinden sich die Router direkt miteinander, wenn andere Router in Funkreichweite sind. So entstehen lokale Bürgernetze, in denen der Datenverkehr über alle beliebigen Stationen wandern kann. Indem Initiativen Leitungen bereitstellen oder indem Nutzerinnen und Nutzer einen Teil der Bandbreite ihrer privaten Internetanschlüsse zur Verfügung stellen, entstehen auch Zugänge ins Internet. Freifunk-Netze stehen dabei nicht in Konkurrenz zu den Internetanschlüssen der Telekommunikationsanbieter: Auch für die Verbindung der Freifunk-Netze ins Internet sind solche Anschlüsse erforderlich. Zudem verfügen Freifunk-Netze meist über eher geringe Bandbreiten und dienen mithin einer Grundversorgung, aber nicht als Alternative zu leistungsfähigen Internetanschlüssen. Durch den Aufbau von Freifunk-Netzen werden Nutzerinnen und Nutzern zugleich Kompetenzen über IT-Infrastrukturen vermittelt. Zudem werden hierbei neue Technologien erprobt und entwickelt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeines
I. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 66/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
... Gesetzbuchs (BGB) in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 BGB einwilligen. Dies führt zu einer Schutzlücke in den Fällen, in denen sich der Betreute der Behandlung räumlich nicht entziehen will oder hierzu körperlich nicht in der Lage ist. Denn in diesen Fällen darf mangels Erforderlichkeit eine freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 BGB betreuungsgerichtlich nicht genehmigt werden. Die strikte gesetzliche Verknüpfung der ärztlichen Zwangsmaßnahme mit der freiheitsentziehenden Unterbringung hat zur Folge, dass einwilligungsunfähige Betreute, die stationär in einer nicht geschlossenen Einrichtung behandelt werden können, faktisch aber nicht in der Lage sind, sich räumlich zu entfernen, oder sich nicht entfernen wollen, nicht gegen ihren natürlichen Willen ärztlich behandelt werden dürfen. Dies kann dazu führen, dass Betreute, die einer ärztlichen Maßnahme mit natürlichem Willen widersprechen, obgleich sie auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, ohne die medizinisch indizierte Behandlung einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden erleiden oder sogar versterben. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem erwähnten Beschluss entschieden, dass diese Schutzlücke mit der aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen.
§ 1906a Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 312 Unterbringungssachen
Artikel 3 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
Artikel 4 Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Betreuungsbehördengesetzes
Artikel 6 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 7 Evaluierung
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu den Nummern 1 bis 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4000, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
II.2. Weitere Kosten - Justiz
II.3. Evaluierung
III. Votum
Drucksache 452/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetz es
... 9. stationärer Batteriespeicher: ein wieder aufladbarer Speicher für Strom auf elektrochemischer Basis, der während des Betriebs ausschließlich an seinem geografischen Standort verbleibt, dauerhaft mit dem Versorgungsnetz verbunden und nicht Teil eines Fahrzeuges ist. Der geografische Standort ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt."
Drucksache 410/17
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten -Verordnung
... Die neuen Berufskrankheiten führen bei den Unfallversicherungsträgern nicht zu neuen Leistungspflichten. Denn diese Krankheiten sind aufgrund der veröffentlichten wissenschaftlichen Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats bereits jetzt nach § 9 Absatz 2 SGB VII wie eine Berufskrankheit zu entschädigen. Die rechtsförmliche Aufnahme der Erkrankungen in die Verordnung schreibt die bestehende Entschädigungspflicht lediglich fest. Allerdings ist hierdurch mit einer Zunahme der Fallzahlen zu rechnen. Die Manifestation der Erkrankungen in der Berufskrankheiten-Verordnung führt erfahrungsgemäß zu einem höheren Informationsgrad bei den Betroffenen und in den jeweiligen medizinischen Fachkreisen über die potentielle arbeitsbedingte Verursachung der Erkrankungen und damit zu einer Zunahme der Berufskrankheiten-Anzeigen.
Drucksache 757/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen: Stärkung des Katastrophenmanagements der EU: rescEU - Solidarität und Verantwortung - COM(2017) 773 final
... Soweit die Kommission darauf verweist, "rescEU" sei nur als letztes Mittel für ganz außerordentliche Notlagen vorgesehen und werde immer nur auf Antrag der Mitgliedstaaten ausgelöst, greife also in deren originäre Verantwortung gar nicht ein und beachte den durch Artikel 196 AEUV gesteckten Rahmen durchaus, geht diese Annahme fehl. Entscheidend für die Würdigung vor dem Hintergrund des europäischen Regelwerks ist der Umstand, dass die Kommission die fraglichen Kapazitäten in eigener Verantwortung beschafft, finanziert, bereithält und entsendet. Ohne Belang für die rechtliche Bewertung ist demgegenüber, ob dem konkreten Einsatz ein Antrag aus einem Mitgliedstaat zugrunde liegt oder auch an welchem Ort die Ressourcen letztlich stationiert werden.
Drucksache 182/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... Weitergehend sollen im Sinne dieser Intention die Wettvertriebsstätten als Teil der Veranstalterstruktur angesehen und somit aus dem Kreis der eigenständig verpflichteten Glücksspielvermittler herausgelöst werden. Die geldwäscherechtliche Einordnung würde somit konsequenterweise die praktischen Vertriebsabläufe abbilden, wonach die Wettvermittler als Erfüllungsgehilfen der Veranstalter fungieren. Vertragspartner des Spielteilnehmers für den Wettabschluss ist der Veranstalter. Sowohl für das stationäre Spiel (Vermittlung über die die Wettvertriebsstätte) als auch über das Internetspiel (direkt beim Veranstalter) greift der Spielteilnehmer auf ein und dasselbe Spielkonto beim Veranstalter zu.
Drucksache 314/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG )
... "(1) Gegenstand der Hilfeplanung vor und während stationärer Leistungen ist in Ergänzung der Planungsgegenstände nach § 36 die Perspektivklärung, ob die Leistung voraussichtlich zeitlich befristet sein oder eine auf längere Zeit oder Dauer angelegte Lebensform bieten soll."
Drucksache 422/17
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates - Bund muss Rahmen für Nachrüstung zur Reduktion der Stickoxidbelastung setzen
... Die Überschreitungen in Deutschland fallen unterschiedlich hoch aus. Auf Basis der Daten des Jahres 2015 weisen über 40 Prozent der Verkehrsmessstationen keine Überschreitungen aus. In der Mehrheit der kritischen Stationen (rund 2/3) gibt es nur eine vergleichsweise geringfügige Abweichung von den Immissionsgrenzwerten. Deshalb sollten Bund, Länder und Gemeinden ein gemeinsames Interesse haben, Bevölkerung und Autofahrer nicht unnötig zu beunruhigen. Die mit diesem Antrag vorgeschlagenen Maßnahmenpakete sind vor allem wichtig für die schnelle Einhaltung der Luftqualitätsvorgaben an bestimmten stark befahrenen Straßen.
Drucksache 66/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Entscheidung zu überprüfen, wonach ärztliche Zwangsbehandlungen ausschließlich und ausnahmslos im Rahmen eines vollstationären Krankenhausaufenthalts und nicht auch in einer sonstigen Einrichtung, in der die medizinische Versorgung des Betroffenen sichergestellt ist, durchgeführt werden können. Die generelle Unzulässigkeit von Zwangsbehandlungen außerhalb vollstationärer Krankenhausaufenthalte führt vorhersehbar zu weiteren Schutzlücken oder zu vermeidbaren und verfassungsrechtlich bedenklichen Belastungen der Betreuten.
Drucksache 39/17
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
... Gleichzeitig werden die bisherigen Regelungen für den Betrieb der Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme dahingehend abgeändert, dass Betriebseinschränkungen weiter präzisiert und die Regelungen für den Betrieb der unbemannten Luftfahrtsysteme (also nicht zu Sport- und Freizeitzwecken genutzte unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation) flexibler werden.
Drucksache 190/17
Antrag des Saarlandes
Entschließung des Bundesrates - Verbesserung der Situation der Pflege in den Krankenhäusern
... Angemessene Personalschlüssel für eine gute Pflege am Bett sind vielerorts nicht vorhanden. Dies führt unweigerlich zu einer Überbelastung und Überforderung des Pflegepersonals: Fachkräfte müssen aus der Freizeit in den Dienst zurückgerufen und Auszubildende verstärkt als "Fachkräfte" auf Station eingesetzt werden. Insbesondere in Nacht- und Mittagsschichten lastet aufgrund der nicht angemessenen Personalisierung eine hohe Verantwortung auf den Pflegekräften. Die Beschäftigten in der Pflege fühlen sich in dieser Überlastung alleingelassen und oftmals nicht mehr in der Lage, die notwendige grundpflegerische Versorgung bzw. die soziale und emotionale Zuwendung zu leisten. Teilweise führt dies zu erheblichen Überlastungsanzeigen und zunehmend zu Hinweisen für eine "gefährliche Pflege".
Drucksache 757/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen: Stärkung des Katastrophenmanagements der EU: rescEU - Solidarität und Verantwortung - COM(2017) 773 final in Verbindung mit Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013 /EU
/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union - COM(2017) 772 final; Ratsdok. 14884/17 Drucksache: 756/17 und zu 756/17 *)
... Soweit die Kommission darauf verweist, "rescEU" sei nur als letztes Mittel für ganz außerordentliche Notlagen vorgesehen und werde immer nur auf Antrag der Mitgliedstaaten ausgelöst, greife also in deren originäre Verantwortung gar nicht ein und beachte den durch Artikel 196 AEUV gesteckten Rahmen durchaus, geht diese Annahme fehl. Entscheidend für die Würdigung vor dem Hintergrund des europäischen Regelwerks ist der Umstand, dass die Kommission die fraglichen Kapazitäten in eigener Verantwortung beschafft, finanziert, bereithält und entsendet. Ohne Belang für die rechtliche Bewertung ist demgegenüber, ob dem konkreten Einsatz ein Antrag aus einem Mitgliedstaat zugrunde liegt oder auch an welchem Ort die Ressourcen letztlich stationiert werden.
Drucksache 256/17
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Erste Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
... Bisher ist an den Ladepunkten für Elektromobile ein punktuelles Laden ohne vorherigen Abschluss eines auf längere Zeit angelegten Stromliefervertrages nicht verpflichtend vorgesehen. An den bislang aufgebauten Ladepunkten werden die unterschiedlichsten Formen der Authentifizierung der Fahrzeugnutzer von Elektromobilen vorgehen, dabei überwiegt das sogenannte "vertragsbasierte" Laden, bei dem der Fahrzeugnutzer zunächst einen Stromliefervertrag (z.B. mit dem Anbieter seines Stromliefervertrages zur Versorgung seiner Wohnräume) abgeschlossen haben muss. Neben Plug&Charge, das auf dem internationalen Standard ISO 15118 basierend ein bargeldloses Aufladen an öffentlich zugänglichen Aufladen ebenso ermöglicht wie an der heimischen Wallbox (die persönliche Ladestation in der Garage) werden vor allem Freischaltungen mittels RFIDKarten vorgesehen. Diese differieren teilweise je nach Betreiber des Ladepunktes bzw. nach einzelnen Kommunen. Eine einfache, bundesweit einheitlich geltende Form der Authentifizierung an öffentlich zugänglichen Ladepunkten fehlt bislang. Dadurch wird eine ungehinderte kommunen- und länderübergreifende Nutzung von Elektromobilen erschwert bzw. ausgeschlossen.
Drucksache 487/17
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV )
... Eine elektronische Registrierkasse ist ein auf den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen (z.B. Pfandautomaten) spezialisiertes Datenerfassungsgerät, das elektronische Aufzeichnungen zur Dokumentation von Einzelumsätzen zu erstellen hat. Eine solche Registrierkasse kann mit einer oder mehreren Eingabestationen verbunden sein.
Drucksache 222/17
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel -Verschreibungsverordnung
... Substitutionspatienten erreichen aufgrund einer stabilen Situation im Rahmen ihrer Substitutionstherapie häufiger als früher ein höheres Lebensalter. Gleichzeitig haben sie aufgrund der gesundheitlichen Folgen ihrer langjährigen Abhängigkeitserkrankung einen im Altersdurchschnitt frühzeitigeren Bedarf an stationären oder häuslichen Pflege- oder Rehabilitationsmaßnahmen. Vor diesem Hintergrund wird der Katalog der Einrichtungen, in denen das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden darf, auf stationäre Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, auf Gesundheitsämter, auf Alten- oder Pflegeheime sowie auf Hospize erweitert. Zudem soll bei bestehendem ambulanten Versorgungsbedarf auch das Überlassen des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch durch Ärztinnen oder Ärzte beim Hausbesuch und durch ambulante Pflegedienste möglich sein. Hiermit wird ein Beitrag zur Verbesserung einer wohn- oder aufenthaltsortnahen Versorgung geleistet. Durch die Ausweitung des Kataloges der Einrichtungen, in denen das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden darf, kommt es zu Zeit- und Aufwandseinsparungen bei den Substitutionspatienten, woraus sich eine Förderung der Teilhabe der Substitutionspatienten am Erwerbs- und Gesellschaftsleben ergibt. Die Erweiterung des Personenkreises, der nun zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch berechtigt ist, kann zur Entlastung von Ärztinnen und Ärzten führen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1
§ 5 Substitution, Verschreiben von Substitutionsmitteln
§ 5a Verschreiben von Substitutionsmitteln mit dem Stoff Diamorphin
§ 18 Übergangsvorschrift
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Rechtsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Drucksache 357/17
... Spürbare Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Einfache Geräte, die lediglich über eine Frequenzanzeige verfügen, werden ebenso wie Gebrauchtgeräte nicht von der Rechtsnorm erfasst. Bei stationären Empfangsgeräten liegt das Preisniveau aktueller Geräte, die die Anforderungen der Rechtsnorm erfüllen, zum Teil unter dem Preisniveau entsprechender Geräte, die nach der Rechtsnorm nicht mehr erstmalig auf dem Markt bereitgestellt werden dürften. Bei Autoradios sind die Grenzkosten für eine entsprechende Schnittstelle stark von der Realisierungsoption abhängig; sie werden im einfachsten Fall auf einen niedrigen einstelligen Betrag bis auf einen niedrigen zweistelligen Betrag geschätzt.
Drucksache 717/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Verwirklichung emissionsarmer Mobilität - Eine Europäische Union, die den Planeten schützt, seine Bürger stärkt und seine Industrie und Arbeitnehmer verteidigt - COM(2017) 675 final; Ratsdok. 14215/17
... Die Einführung einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe muss beschleunigt und Lücken müssen geschlossen werden22. Hier kann und muss die EU etwas bewirken. Die finanzielle Unterstützung der EU wird von entscheidender Bedeutung sein, um den Finanzierungsbedarf in Bereichen, in denen der Markt weiterhin nicht genug investiert, beispielsweise im Kernbereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes, teilweise zu decken. Diese öffentliche Unterstützung sollte als Möglichkeit gesehen werden, erhebliche private Investitionen zu mobilisieren, unter anderem durch neue Finanzierungsmethoden, wie z.B. die von der Investitionsoffensive für Europa geförderte Mischfinanzierung durch Finanzhilfen und Darlehen23. Teil des Pakets ist ein Aktionsplan zur Steigerung der Investitionen in die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und die Schaffung eines Netzes von schnellen und interoperablen Ladestationen und Tankstellen in der gesamten Union24.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Ein Europa, das schützt: Die führende Rolle der EU im Rahmenwerk von Paris und in der internationalen Normung
3. Ein Europa, das stärkt: keine Verbraucher zweiter Klasse und keine abgehängten Regionen
4. Ein Europa, das verteidigt: Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie für mehr Beschäftigung, Wachstum und Investitionen
5. Schlussfolgerungen
Drucksache 721/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Hin zu einer möglichst breiten Verwendung alternativer Kraftstoffe - ein Aktionsplan zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2014/94 /EU
/EU, einschließlich einer Bewertung der nationalen Strategierahmen nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/94 /EU
/EU - COM(2017) 652 final
... 3. Nach Auffassung des Bundesrates sollte darauf hingewirkt werden, dass die Nutzung von öffentlich zugänglichen Ladestationen zur Stromversorgung von Elektrofahrzeugen grundsätzlich auch ohne Erfassung der Fahrzeugidentifika-tionsnummer und sonstiger personenbezogener Daten möglich ist. Insoweit sollten auch Bezahlverfahren ohne Übermittlung personenbezogener Daten, wie beispielsweise E-Geld oder Barzahlung, geprüft werden.
Drucksache 658/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Neufassung) - COM(2017) 548 final
... 5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Stärkung des Eisenbahnverkehrs einen wichtigen Baustein auf dem Weg zu einer emissionsfreien Mobilität bildet. Die Vernetzung mit weiteren Verkehrsmitteln ist daher von besonderer Bedeutung. Die in Artikel 6 vorgesehene Verbesserung der Bedingungen zur Fahrradmitnahme wird unterstützt. Gleichzeitig bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, ob weitere verbindliche Vorgaben und Standards zur Fahrradmitnahme oder zu Einrichtungen an Bahnhöfen und Stationen zur Vernetzung der Verkehrsmittel im Rahmen der Verordnung erforderlich sind, und diese gegebenenfalls im weiteren Normsetzungsverfahren einzubringen.
Zum Verordnungsvorschlag insgesamt
Zu einzelnen Vorschriften des Verordnungsvorschlags
2 Hauptempfehlung*
2 Hilfsempfehlung
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 7/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle - Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz - COM(2017) 12 final
... 14. Die Kommission erwägt unter Abschnitt 3.1 "Bildschirmgeräte (90/270)", technische Aktualisierungen einiger Definitionen, beispielsweise die Definition von "Arbeitsplatz", vorzunehmen. Die Streichung überkommener technischer Einrichtungen wie Diskettenlaufwerk oder Manuskripthalter aus der Bildschirmarbeitsdefinition ist zu begrüßen. Der Bundesrat weist aber darauf hin, dass eine Ausweitung des Bildschirmarbeitsplatzes auf die Verwendung mobiler Arbeitsgeräte (Laptop, Tablets, Smartphones, et cetera) abzulehnen ist, solange keine regelmäßige Verwendung dieser Geräte an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz - zum Beispiel via Dockingstation - erfolgt. Eine Einbeziehung mobiler Arbeitsgeräte in die Definition des Bildschirmarbeitsplatzes und die damit zu ergreifenden Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen würden die Mobilarbeit in der Praxis unmöglich machen.
Drucksache 721/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Hin zu einer möglichst breiten Verwendung alternativer Kraftstoffe - ein Aktionsplan zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2014/94 /EU
/EU, einschließlich einer Bewertung der nationalen Strategierahmen nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/94 /EU
/EU - COM(2017) 652 final
... 3. Nach Auffassung des Bundesrates sollte darauf hingewirkt werden, dass die Nutzung von öffentlich zugänglichen Ladestationen zur Stromversorgung von Elektrofahrzeugen grundsätzlich auch ohne Erfassung der Fahrzeugidentifikationsnummer und sonstiger personenbezogener Daten möglich ist. Insoweit sollten auch Bezahlverfahren ohne Übermittlung personenbezogener Daten, wie beispielsweise E-Geld oder Barzahlung, geprüft werden.
Drucksache 347/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach dem Gesetzentwurf, der sich auf die Lieferung und den Verbrauch in demjenigen Gebäude beschränkt, auf, an oder in dem die Solaranlage installiert ist, greift zu kurz. So weicht die Definition des Verbrauchs in "unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage" auch von derjenigen des KWK-Gesetzes ab. Der Verbrauch "in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage" sollte sich auch auf Gebäude auf demselben Grundstück ohne Nutzung des öffentlichen Netzes beziehen. Damit können sowohl Nachbargebäude auf demselben Grundstück im Verbund, als auch beispielsweise Ladestationen für E-Mobile in einer gemeinsamen Tiefgarage bedient werden. Dies würde die Umsetzungsmöglichkeiten beispielsweise für Großwohnsiedlungen deutlich verbessern. Damit wird auch der Kreis möglicher Letztverbraucher erweitert, die günstigen ökologisch erzeugten Strom nutzen können.
Drucksache 676/16
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates für eine Modernisierung und Erweiterung der EU-Regelungen für Notbremsassistenten und Abstandswarner in schweren Nutzfahrzeugen sowie eine Reform der Regelungen für die Sanktionierung fahrfremder Tätigkeiten
... Gegenwärtig wird nur dann gefordert eine Auffahrkollision zu vermeiden, wenn sich ein Vorausfahrzeug bei Erkennung durch das AEBS (noch) bewegt. Wenn hingegen das als kollisionskritisch erkannte Vorausfahrzeug bereits steht (z.B. stationäres Stauende, "Liegenbleiber" oder Baustellensicherungsfahrzeug), braucht das Notbremssystem eine potenzielle Kollision nicht zu vermeiden, sondern nur die Kollisionsgeschwindigkeit zu reduzieren und zwar von gefahrenen 80 km/h um mindestens 10 km/h (Fahrzeuge, die bis 2015 zugelassen wurden) bzw. um 20 km/h (Fahrzeuge die ab 2016 zugelassen wurden 2016/18).
Drucksache 735/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/31 /EU
/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden - COM(2016) 765 final
... für ein wichtiges Zukunftsthema, für das die notwendige Ladeinfrastruktur bereitgestellt werden muss; auch werden die Ladestationen als sinnvolle Ergänzung von standortnahen Elektrizitätserzeugern - wie zum Beispiel Photovoltaikanlagen auf Gebäuden - für die Nutzung von überschüssig erzeugtem EE-Strom, auch in Speichern, grundsätzlich positiv gewertet.
Drucksache 712/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... c) Personen, die in stationären Einrichtungen leben, erhalten auch in Zukunft die Regelbedarfsstufe
Drucksache 340/16 (Beschluss)
... Die gegenwärtige Rechtslage im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht ist betreffend die Möglichkeit, private Kfz-Stellplätze mit Ladestationen auszustatten, unbefriedigend.
Drucksache 371/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
... Zu diesem Zweck kann sie entweder die Mengen- und Erlösentwicklungen untersuchen oder untersuchen, ob die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes für Verkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift die Aufschläge nach § 36 Absatz 2 Satz 5 so wählen können, dass die dem Betreiber der Schienenwege für diese Verkehrsdienste entstehenden Kosten gedeckt werden können. Sie überprüft auch, ob die Stationspreise der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes für Halte von Verkehrsdiensten nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergeben, die diesen Halten nach § 32 zuzuordnenden Kosten decken.
§ 33 Ermittlung und Genehmigung der Entgelte in Ausnahmefällen
§ 37 Ausgestaltung der Entgelte für Schienenwege und Personenbahnhöfe für Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags
§ 81 Befristungen
Drucksache 601/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG )
... Außerdem leidet die Qualitätssicherung in der ambulanten Versorgung darunter, dass aussagekräftige Daten nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind. Der ambulante Bereich sollte aber bei dem überaus wichtigen Thema "Qualität" nicht vernachlässigt oder gar ausgeklammert werden. Die Vereinbarung von Kodierrichtlinien - die im Übrigen im stationären Bereich den Alltag darstellen - und deren verpflichtende Anwendung durch die Vertragsärzte bergen daher nicht die Gefahr einer Überregulierung, sondern sind eine unerlässliche Maßnahme zur Gewährleistung von Versorgungsqualität.
Drucksache 302/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/45 /EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe COM(2016) 369 final
... ze) "Tender" ein von einem Schiff mitgeführtes Boot für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen von einem stationären Fahrgastschiff zum Land und umgekehrt;
Drucksache 580/16
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Chemikalien -Klimaschutzverordnung
... "3. Normalbetrieb: Betriebszustand einer stationären Anlage, deren Funktionstüchtigkeit nicht auf Grund einer Leckage beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist, die auf ein plötzlich eingetretenes, außergewöhnliches Ereignis zurückzuführen ist."
Drucksache 364/16
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV
... b) Die Einrichtungen, die Netze und Einzelstationen zur Messung der Luftqualität betreiben, verfügen über ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsystem, das eine regelmäßige Wartung der Messgeräte vorsieht, um kontinuierlich deren Präzision zu gewährleisten. Dieses System wird bei Bedarf, zumindest jedoch alle fünf Jahre, von den von den zuständigen Behörden beauftragten nationalen Referenzlaboratorien überprüft.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
§ 26 Erhalten der bestmöglichen Luftqualität
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 14
Zu Nummer 14
Zu Nummer 14
Zu Artikel 2
Drucksache 399/16
Gesetzesantrag der Länder Brandenburg, Niedersachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetz es
... es über die Dauer des Vorbereitungsdienstes, die Dauer der einzelnen Pflichtstationen und etwaiger Ausbildungslehrgänge, den Umfang der Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst auf die volljuristische Ausbildung und den Zeitraum für die Erbringung der schriftlichen Prüfungsleistungen ermöglicht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
I. Bund
II. Länder und Kommunen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zweck und wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 5b
Zu § 5b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Drucksache 83/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
... - dass die Antragsgegner die verfassungsmäßigen Rechte der Antragstellerin nach Artikel 10 Absatz 2 GG verletzt haben, indem sie es ablehnen, der Antragstellerin die Listen mit den Suchbegriffen (Selektoren) herauszugeben, die der Bundesnachrichtendienst (BND) ab 2004 aus den ihm von der National Security Agency (NSA) der USA übergebenen Selektorenlisten herausgefiltert hatte (Filter-Listen), um zu gewährleisten, dass durch die sodann vertragsgemäß vom BND in die Satellitenstation in Bad Aibling einzuspeisenden Daten nicht deutsche Staatsangehörige erfasst werden würden; hilfsweise,
Drucksache 277/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr
... Des Weiteren sollte im Sinne der Bundesratsinitiative vom vergangenen Jahr (BR-Drs. 114/15(B)) auch das Betanken/Aufladen außerhalb betrieblicher Einrichtungen des Arbeitgebers zumindest dort zugelassen werden, wo ein fremder Dritter die Ladestation betreibt.
Drucksache 804/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG )
... a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit der Vorlage des Entwurfs eines Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing der bereits 2009 (BR-Drucksache 153/09(B)) und 2013 (BR-Drucksache 553/13(B)) artikulierten Bitte des Bundesrates nach einer bundeseinheitlichen Regelung zur Ausweisung von Carsharing-Stationen im öffentlichen Straßenraum nachkommt, damit die Potenziale des Carsharing zu einer Parkraum-, Verkehrs- und Umweltentlastung in den Städten besser erschlossen werden können.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu § 2 Nummer 2 CsgG
3. Zu § 5 Absatz 6 Satz 4 CsgG
4. Zur Anlage Teil 1 Nummer 1.2
Drucksache 580/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Chemikalien -Klimaschutzverordnung
... In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist in § 4 Absatz 1 das Wort "stationären" zu streichen.
Drucksache 803/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen (Schienenlärmschutzgesetz - SchlärmschG )
... e) Der Bundesrat begrüßt die angekündigte Absicht des Bundes, ein bundesweites Netz von Monitoringstationen für Schienenverkehrslärm einzurichten. Er bittet die Bundesregierung, die Stationen technisch so auszustatten, dass zum einen die Wirksamkeit der Verbotsregelung für graugussklotzgebremste Güterwagen überprüft und zum anderen die Entwicklung des Schienenverkehrslärms insgesamt erfasst werden können. Der Bundesrat hält es für erforderlich, den dauerhaften Betrieb eines Monitorings für Schienenverkehrslärm im Hinblick auf Zielrichtung, Ausgestaltung und Rechtsfolgen auf eine verbindliche Grundlage zu stellen und bittet die Bundesregierung eine entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu § 1
3. Zu § 5 Absatz 3
4. Zu § 9
5. Zu § 10 Absatz 3
6. Zu § 10 Absatz 4 - neu -
Drucksache 784/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
... "2. stationäre Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 und § 43a des
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1
3. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 IfSG
4. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe f § 34 Absatz 10a Satz 2 und Satz 3 IfSG
5. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG
6. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d § 36 Absatz 5 Satz 6 IfSG
7. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 38 Absatz 2 Satz 1 IfSG ,
8. Zu Artikel 1 Nummer 23 Nummer 3 - neu - IfSG Nummer 25a - neu - § 52 Satz 1 IfSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 11 Absatz 7 Satz 2 TrinkwV 2001
Drucksache 371/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
... 2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf sicherzustellen, dass die im neuen Eisenbahnregulierungsgesetz (insbesondere §§ 36 und 37) vorgesehenen Regelungen zur Höhe der Stations- und Trassenpreise nicht zu negativen Auswirkungen auf den Schienengüter- und den Schienenpersonenfernverkehr führen. Mit Blick auf den Schienenpersonenfernverkehr darf die Wachstumsstrategie der DB AG, die bis zum Jahr 2030 die Wiederanbindung der Fläche an den IC- und ICE-Verkehr vorsieht, nicht in Frage gestellt werden.
Drucksache 162/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
... Der vorgeschlagene Grundtatbestand verbindet zunächst in seiner ersten Alternative das subjektive Element des entgegenstehenden Willens mit einer äußerlichen Manifestation und begegnet somit der Befürchtung, dass die innere Motivation des Opfers zu erforschen sei, was sowohl für den Täter als auch in der Retrospektive für das Gericht oft nicht leistbar sei. Die Anforderung an das Opfer, den entgegenstehenden Willen zu kommunizieren, verhilft dazu, den Opferwillen als Element der sexuellen Selbstbestimmung zu verobjektivieren und "fassbar" zu machen.
Drucksache 505/16 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten
... Eine - durch Manifestation eines entgegenstehenden Willens abwendbare - Annahme der Bevollmächtigung des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners dient dem Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person auch im Lichte der UNBehindertenrechtskonvention. Die Regelung soll nur in Fällen greifen, in denen der Betroffene weder positiv entschieden hat, wer im Vorsorgefall für ihn und in seinem Sinne handeln und entscheiden soll, noch zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ehegatte oder Lebenspartner hierfür nicht in Betracht kommt. Erst wenn weder eine positive noch eine negative ausdrückliche Willensbekundung ersichtlich ist, stellt sich die Frage, was die betroffene Person vermutlich gewollt hätte: Die bereits zitierten Umfragen stützen die Annahme, dass sie ihren Ehegatten oder Lebenspartner (außer im Fall des Getrenntlebens) mit der Besorgung ihrer Angelegenheiten betraut wissen möchte und insoweit auch als betraut ansieht und zudem nicht gewünscht hätte, dass hierfür das (Betreuungs-)Gericht eingeschaltet wird. Dass das Betreuungsgericht jederzeit von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten und erforderlichenfalls eine andere Person zum Betreuer zu bestellen hat, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Vertretung durch den Ehegatten oder Lebenspartner den Wünschen oder dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft oder der Partner hierbei schlicht überfordert ist, bietet - im Zusammenspiel mit den im gleichen Umfang wie bei der Vorsorgevollmacht geltenden gerichtlichen Genehmigungsvorbehalten und der Bindung an den Willen und die Wünsche des Betroffenen - zugleich eine wirksame und ausreichende Sicherung.
Drucksache 399/16 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetz es
... es über die Dauer des Vorbereitungsdienstes, die Dauer der einzelnen Pflichtstationen und etwaiger Ausbildungslehrgänge, dem Umfang der Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst auf die volljuristische Ausbildung und dem Zeitraum für die Erbringung der schriftlichen Prüfungsleistungen ermöglicht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
I. Bund
II. Länder und Kommunen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zweck und wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Satz 1 -neuEinen Vorbereitungsdienst in Teilzeit sieht das Deutsche Richtergesetz bislang nicht vor. Mit dem neuen § 5b Absatz 6 Satz 1 DRiG-E wird den Ländern nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, den Vorbereitungsdienst in Teilzeit bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes durchzuführen.
Zu Satz 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Drucksache 289/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22 /EG - COM(2016) 289 final
... 9. Aus Sicht des Bundesrates sollte in der vorgeschlagenen Verordnung noch eindeutiger klargestellt werden, dass im Fall eines Verkaufs an einen Kunden in einem Mitgliedstaat, in dem ein Händler nicht aktiv anbietet, das Verbraucherschutzrecht des Mitgliedstaats des Händlers gilt. Es wäre gerade für kleine und mittelgroße Handelsbetriebe unzumutbar, mit Rechtssystemen vieler Mitgliedstaaten zurechtzukommen, in denen sie gar nicht aktiv sein wollen. Gerade aus Sicht dieser Unternehmen ist es wichtig, ihr Angebot geographisch nicht zu stark ausweiten zu müssen. Viele kleine Händler sehen im Onlineshop nur eine Ergänzung zum stationären Geschäft. Sie zielen nicht in erster Linie auf internationale Kunden. Ein Zwang zum internationalen Versand ebenso wie die Anwendung ausländischen Rechts würden die Bemühungen konterkarieren, den KMU den Schritt in den E-Commerce zu erleichtern.
Drucksache 332/16
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Ordnung
... Vom Geltungsbereich erfasst werden weiterhin Alten- und Pflegeheime. Das Altenheim ist eine stationäre Einrichtung, in der Menschen wohnen, betreut und versorgt werden, die aufgrund vorwiegend altersbedingter Beeinträchtigungen nicht in einer eigenen Wohnung leben können oder wollen. Die Terminologie ist allerdings uneinheitlich. Begriffe wie Altersheim, Feierabendhaus, Seniorenheim oder Seniorenresidenz werden synonym gebraucht, andererseits wird unter dem Begriff Altenheim teilweise auch ein Pflegeheim verstanden. Ein Pflegeheim ist eine Einrichtung, in der pflegebedürftige Menschen ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und unter der Verantwortung professioneller Pflegekräfte gepflegt und versorgt werden. Auch bei älteren Personen, also etwa vor Seniorenheimen, dürfte ein den Kindern und Jugendlichen vergleichbares allgemeines Schutzbedürfnis infolge zunehmender körperlicher Alterserscheinungen (z.B. Seh- und Hörschwäche, eingeschränkte bzw. langsamere Mobilität, kognitive Beeinträchtigungen etc.) vorliegen.
Drucksache 601/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG )
... Außerdem leidet die Qualitätssicherung in der ambulanten Versorgung darunter, dass aussagekräftige Daten nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind. Der ambulante Bereich sollte aber bei dem überaus wichtigen Thema "Qualität" nicht vernachlässigt oder gar ausgeklammert werden. Die Vereinbarung von Kodierrichtlinien - die im Übrigen im stationären Bereich den Alltag darstellen - und deren verpflichtende Anwendung durch die Vertragsärzte bergen daher nicht die Gefahr einer Überregulierung, sondern sind eine unerlässliche Maßnahme zur Gewährleistung von Versorgungsqualität.
Drucksache 459/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze
... 8. die Daten, die im Rahmen der stationären und ambulanten Nachsorge der Organempfänger und lebenden Organspender erhoben werden, sowie
Drucksache 711/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG )
... Die Einführung einer Erstattungsregelung des Barbetrags durch den Bund für den Anteil an den Ausgaben der Länder und Kommunen für den notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen wird die zu erwartenden Mehrkosten von Ländern und Kommunen reduzieren. Dies wird ebenso begrüßt wie die Regelung, dass die bisherige Definition des Begriffs für Menschen mit Behinderung bis 2022 fortbesteht, um zunächst zu erproben, welche Auswirkungen der geplante Reformansatz hat.
Drucksache 803/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen (Schienenlärmschutzgesetz - SchlärmschG )
... e) Der Bundesrat begrüßt die angekündigte Absicht des Bundes, ein bundesweites Netz von Monitoringstationen für Schienenverkehrslärm einzurichten. Er bittet die Bundesregierung, die Stationen technisch so auszustatten, dass zum einen die Wirksamkeit der Verbotsregelung für graugussklotzgebremste Güterwagen überprüft und zum anderen die Entwicklung des Schienenverkehrslärms insgesamt erfasst werden können. Der Bundesrat hält es für erforderlich, den dauerhaften Betrieb eines Monitorings für Schienenverkehrslärm im Hinblick auf Zielrichtung, Ausgestaltung und Rechtsfolgen auf eine verbindliche Grundlage zu stellen und bittet die Bundesregierung eine entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu § 1
3. Zu § 5 Absatz 3
4. Zu § 9
5. Zu § 10 Absatz 3
6. Zu § 10 Absatz 4 - neu -
Drucksache 125/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften
... Die Änderung in Absatz 3 ist eine Anpassung an das neue Stationierungskonzept der Bundeswehr, das nur noch wenige Standorte mit mehr als zwei Kasernen vorsieht. Die Ergänzung in Satz 2 stellt klar, dass alle Laufbahngruppen in der Versammlung vertreten sein müssen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz(SBG)
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Beteiligung
§ 2 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2 Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Vertrauenspersonen
Abschnitt 1 Wahl der Vertrauensperson
§ 3 Wahlrechtsgrundsätze und allgemeine Vorschriften für die Wahl
§ 4 Wählergruppen und Wahlbereiche
§ 5 Wahlberechtigung
§ 6 Wählbarkeit
§ 7 Anfechtung der Wahl
Abschnitt 2 Geschäftsführung und Rechtsstellung
§ 8 Geschäftsführung
§ 9 Beurteilung
§ 10 Amtszeit
§ 11 Niederlegung des Amtes
§ 12 Abberufung der Vertrauensperson
§ 13 Ruhen des Amtes
§ 14 Stellvertretung
§ 15 Schutz der Vertrauensperson
§ 16 Versetzung der Vertrauensperson
§ 17 Beschwerderecht der Vertrauensperson
§ 18 Beschwerden gegen die Vertrauensperson
Abschnitt 3 Beteiligung der Vertrauensperson
§ 19 Aufgaben der Vertrauensperson
§ 20 Pflichten der Disziplinarvorgesetzten
§ 21 Anhörung
§ 22 Vorschlagsrecht
§ 23 Mitbestimmung, Schlichtungsausschuss
§ 24 Personalangelegenheiten
§ 25 Dienstbetrieb
§ 26 Betreuung und Fürsorge
§ 27 Berufsförderung
§ 28 Ahndung von Dienstvergehen
§ 29 Förmliche Anerkennungen, Bestpreise
§ 30 Auszeichnungen und Vergabe leistungsbezogener Elemente der Besoldung
§ 31 Beschwerdeverfahren
§ 32 Vermittlung durch die Vertrauensperson
Kapitel 3 Gremien der Vertrauenspersonen
Abschnitt 1 Versammlungen der Vertrauenspersonen
§ 33 Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbands, des Kasernenbereichs und des Standorts
§ 34 Versammlungen der Vertrauenspersonen der Großverbände
§ 35 Sprecherin, Sprecher
§ 36 Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Protokoll
Abschnitt 2 Vertrauenspersonenausschüsse
§ 37 Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen
§ 38 Gesamtvertrauenspersonenausschuss
§ 39 Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche
§ 40 Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
§ 41 Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche
§ 42 Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse
§ 43 Pflichten der Dienststellen
§ 44 Nachrücken, Ersatzmitglied
§ 45 Geschäftsführung
§ 46 Einberufung von Sitzungen
§ 47 Nichtöffentlichkeit
§ 48 Beschlussfassung
§ 49 Protokoll
§ 50 Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung
§ 51 Beteiligung bei Verschlusssachen
§ 52 Anfechtung der Wahl
Kapitel 4 Beteiligung in besonderen Verwendungen im Ausland
§ 53 Grundsatz
§ 54 Wählergruppen
§ 55 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 56 Personalangelegenheiten
§ 57 Dienstbetrieb
§ 58 Versammlungen der Vertrauenspersonen
Kapitel 5 Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Personalvertretungen
§ 59 Entsprechende Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
§ 60 Personalvertretung der Soldatinnen und Soldaten
§ 61 Dienststellen ohne Personalrat
§ 62 Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter
§ 63 Angelegenheiten der Soldatinnen und Soldaten
Kapitel 6 Schlussvorschriften
§ 64 Rechtsverordnungen
§ 65 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
4 SBG:
4 BPersVG:
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu Abschnitt 1 Wahl der Vertrauensperson
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Abschnitt 2 Geschäftsführung und Rechtsstellung
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu Abschnitt 3 Beteiligung der Vertrauensperson
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu Abschnitt 1 Versammlungen der Vertrauenspersonen
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu Abschnitt 2 Vertrauenspersonenausschüsse
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu § 42
Zu § 43
Zu § 44
Zu § 45
Zu § 46
Zu § 47
Zu § 48
Zu § 49
Zu § 50
Zu § 51
Zu § 52
Zu § 53
Zu § 54
Zu § 55
Zu § 56
Zu § 57
Zu § 58
Zu § 59
Zu § 60
Zu § 61
Zu § 62
Zu § 63
Zu § 64
Zu § 65
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe i
Zu Satz 1:
Zu Satz 2:
Zu Satz 3:
Zu Buchstabe j
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3442: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
2.2. Erfüllungsaufwand
Drucksache 304/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates - COM(2016) 371 final
... (c) die Möglichkeit, während eines Notfalls auf eine andere Kommunikationsform zurückgreifen zu müssen (z.B. Vorführung, Handzeichen oder Hinweis auf die Örtlichkeiten, an denen sich die Sicherheitsanweisungen, Musterstationen, Rettungsgeräte oder
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