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0548/07
0931/07
0863/07
0555/07B
0555/1/07
0188/07
0063/07
0595/07
0900/07
0720/07C
0722/07
0597/07
0059/07
0679/07
0718/1/07
0065/07
0681/1/07
0435/07
0559/07
0555/07
0275/07
0673/07
0681/07B
0550/07
0224/07B
0864/07B
0295/07
0331/06
0256/06
0784/06
0910/1/06
0640/06
0550/1/06
0247/06
0397/06
0353/06
0308/1/06
0820/06B
0308/06
0475/06
0254/06
0214/06
0233/06B
0487/06
0206/06
0617/1/06
0119/1/06
0848/06
0820/06
0151/06
0786/06
0174/06
0150/06
0730/06
0404/06B
0285/1/06
0729/06
0246/06
0214/06B
0285/06
0256/06B
0740/06
0474/06
0214/1/06
0322/06
0256/1/06
0119/3/06
0081/06
0285/06B
0910/06
0308/06B
0305/06
0104/06
0684/06B
0645/06
0716/06
0233/06
0623/06
0119/06B
0617/06
0617/06B
0243/06
0550/06B
0141/06
0676/06
0755/06
0404/1/06
0367/06
0864/06
0948/05
0874/05B
0491/05
0550/1/05
0034/05
0769/1/05
0315/05
0194/05
0593/05
0829/1/05
0829/05
0247/1/05
0248/05
0444/05
0693/05
0400/05
0648/05
0616/05B
0748/05B
0312/05
0246/05
0633/05
0282/1/05
0733/05
0220/1/05
0616/05
0477/05
0550/05B
0247/05
0401/05
0237/1/05
0241/05
0729/05
0490/05
0727/05
0746/05
0759/05
0758/05B
0725/05
0245/05
0728/05
0245/05B
0109/05
0395/05
0648/05B
0352/05
0676/05B
0246/1/05
0769/05
0044/05B
0276/1/05
0492/05
0237/05B
0044/1/05
0758/05
0726/05
0631/05
0097/05
0853/05
0874/05
0367/05
0671/05
0614/05
0622/05
0005/05
0087/05
0648/1/05
0939/05
0270/05
0550/05
0246/05B
0758/1/05
0616/2/05
0654/05
0934/05
0237/05
0513/05
0648/2/05
0245/1/05
0672/05
0524/05
0348/05
0247/05B
0016/05
0621/04
0712/04B
0712/04
0822/04
0893/1/04
0676/3/04
0749/2/04
0336/04
0622/04
0746/1/04
0985/04
0782/04
0676/04B
0892/04
0586/04
0160/04
0874/04
0466/04B
0380/04
0721/2/04
0955/04B
0955/2/04
0725/04
0666/04
0893/04B
0613/04
0889/04
0915/04
0269/1/04
0269/04B
0244/03
0490/03B
0595/03
0661/03B
0595/03B
Drucksache 721/17

... Alle NPF sehen ein breites Spektrum an Fördermaßnahmen vor, doch Unsicherheiten bleiben. Die Maßnahmen wurden entweder noch nicht verabschiedet oder sind offenbar zu begrenzt, um sich spürbar auf die Märkte auszuwirken. In allen NPF (bis auf 2) sind Zielvorgaben für öffentlich zugängliche Ladepunkte festgelegt, und 10 Mitgliedstaaten ziehen keine Maßnahmen in Betracht, um die Zahl der öffentlich zugänglichen Ladepunkte zu erhöhen. Bei der Abdeckung des TEN-V-Kernnetzes sind zwar Fortschritte zu verzeichnen, in Teilen davon könnten jedoch die Mindestziele für die Ladeinfrastruktur verfehlt werden, wenn keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden22. Die Errichtung von Schnellladepunkten an jeder Ladestation im TEN-V-Kernnetz ist dringend erforderlich. Auf landseitigen Strom und die Stromversorgung stehender Flugzeuge wird in den NPF kaum eingegangen.



Drucksache 567/2/17

... 2. Flächen in Gewächshäusern oder unter stationären Folientunneln, soweit durch eine gesteuerte Wasserzufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen verhindert wird."



Drucksache 107/17

... In den letzten Jahren haben sich immer mehr Personen in so genannten Freifunk-Initiativen engagiert. Ziel der Initiativen ist es, ein kostenloses freies Kommunikationsnetzwerk aufzubauen, zu unterhalten und zu erweitern. Freifunk-Netze können von allen möglichen Nutzerinnen und Nutzern frei genutzt werden. Im Freifunk-Netz verbinden sich die Router direkt miteinander, wenn andere Router in Funkreichweite sind. So entstehen lokale Bürgernetze, in denen der Datenverkehr über alle beliebigen Stationen wandern kann. Durch von den Initiativen bereitgestellte Leitungen oder indem Nutzerinnen und Nutzer einen Teil der Bandbreite ihrer privaten Internetanschlüsse zur Verfügung stellen, entstehen auch Zugänge ins Internet. Freifunk-Netze stehen dabei nicht in Konkurrenz zu den Internetanschlüssen der Telekommunikationsanbieter: Auch für die Verbindung der Freifunk-Netze ins Internet sind solche Anschlüsse erforderlich. Zudem verfügen Freifunk-Netze meist über eher geringe Bandbreiten und dienen mithin einer Grundversorgung, aber nicht als Alternative zu leistungsfähigen Internetanschlüssen. Durch den Aufbau von Freifunk-Netzen werden Nutzerinnen und Nutzern zugleich Kompetenzen über IT-Infrastrukturen vermittelt. Zudem werden hierbei neue Technologien erprobt und entwickelt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 107/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeines

I. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 612/17

... Die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen gewonnen Daten können systemrelevante Bedeutung haben, insbesondere wenn schwere staatsgefährdende Straftaten bevorstehen. Daher ist die Gewährleistung von Telekommunikationsüberwachungs (TKÜ) Maßnahmen für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland unverzichtbar. Die materiell-rechtlichen Ermächtigungen für die Anordnung von TKÜ-Maßnahmen sowie für die Erteilung von Auskünften ergeben sich aus bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. Entsprechende Maßnahmen können von staatlichen Stellen insbesondere zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags, anderer Staaten oder internationaler Organisationen sowie zur Verfolgung schwerer Straftaten mit Bezug zur inneren und äußeren Sicherheit durchgeführt werden.



Drucksache 314/17 (Beschluss)

... "(1) Gegenstand der Hilfeplanung vor und während stationärer Leistungen ist in Ergänzung der Planungsgegenstände nach § 36 die Perspektivklärung, ob die Leistung voraussichtlich zeitlich befristet sein oder eine auf längere Zeit oder Dauer angelegte Lebensform bieten soll."



Drucksache 148/1/17

... 2. Flächen in Gewächshäusern oder unter stationären Folientunneln, soweit durch eine gesteuerte Wasserzufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen verhindert wird."



Drucksache 195/17

... "(3a) Pharmazeutische Unternehmer müssen im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit Krankenhäuser im Falle ihnen bekannt gewordener Lieferengpässe bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur stationären Versorgung umgehend informieren."



Drucksache 228/17

... Satz 1 normiert den verdeckten technischen Zugriff auf ein informationstechnisches System als Vorbereitungsmaßnahme einer Telekommunikationsüberwachung. In materieller Hinsicht müssen zunächst die Voraussetzungen des Artikel 10-Gesetzes (G 10) zur Überwachung der Telekommunikation vorliegen. Nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 G 10 muss die Maßnahme zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages dienen. Außerdem müssen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer der in § 3 Absatz 1 Satz 1 G 10 enumerativ aufgezählten schweren Straftaten oder nach § 3 Absatz 1 Satz 2 G 10 für die Mitgliedschaft in einer Vereinigung bestehen, die auf Straftaten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet ist. Die Maßnahme ist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 G 10 streng subsidiär gegenüber weniger eingriffsintensiven Maßnahmen und darf sich nach § 3 Absatz 2 Satz 2 G 10 nur gegen den Verdächtigen oder dessen Informationsmittler richten. Darüber hinaus ist der Zugriff von den einschränkenden Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 abhängig: Satz 1 Nummer 1 erklärt den Eingriff in ein informationstechnisches System zur Durchführung der Maßnahme nur dann für zulässig, wenn sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation erfasst wird. Andernfalls würde die Maßnahme eine Online-Datenerhebung darstellen, die am Maßstab des sogenannten Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme zu messen wäre und damit höheren Anforderungen unterliegen würde (BverfGE 120, 274/314 f.). Das Erfordernis, dass die Anordnung der QuellenTelekommunikationsüberwachung eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, enthalten muss, wird über die entsprechende Anwendbarkeit des § 10 Absatz 3 Satz 2 G 10 sichergestellt (Satz 6).



Drucksache 456/17

... "(3a) Die Einrichtungen der Krankenversorgung, die behandlungsbedürftige Hämophiliepatienten zeitlich begrenzt im Rahmen eines stationären oder ambulanten Aufenthalts behandeln, übermitteln der hämophiliebehandelnden ärztlichen Person Angaben über den Anlass der Behandlung mit Blutprodukten und Plasmaproteinen im Sinne von Absatz 1 sowie ihre Dokumentation nach Absatz 2."



Drucksache 66/2/17

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und in welchen konkreten Fallkonstellationen einer medizinisch indizierten länger-dauernden Behandlung es ausnahmsweise ermöglicht werden kann, eine ärztliche Zwangsmedikation nicht nur im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, sondern auch in einer sonstigen Einrichtung, in der die medizinische Versorgung einschließlich der erforderlichen Nachbehandlung des Betroffenen sichergestellt ist, soweit die Grundsatzentscheidung über Art und Durchführung der konkreten ärztlichen Zwangsmedikation im Rahmen eines stationären Aufenthalts des Betroffenen in einem Krankenhaus getroffen wird und die entsprechende Weiterbehandlung von dort aus empfohlen und von einem diesbezüglich erfahrenen Facharzt für Psychiatrie fachlich begleitet wird.



Drucksache 107/17 (Beschluss)

... In den letzten Jahren haben sich immer mehr Personen in so genannten Freifunk-Initiativen engagiert. Ziel der Initiativen ist es, ein kostenloses freies Kommunikationsnetzwerk aufzubauen, zu unterhalten und zu erweitern. Freifunk-Netze können von allen möglichen Nutzerinnen und Nutzern frei genutzt werden. Im Freifunk-Netz verbinden sich die Router direkt miteinander, wenn andere Router in Funkreichweite sind. So entstehen lokale Bürgernetze, in denen der Datenverkehr über alle beliebigen Stationen wandern kann. Indem Initiativen Leitungen bereitstellen oder indem Nutzerinnen und Nutzer einen Teil der Bandbreite ihrer privaten Internetanschlüsse zur Verfügung stellen, entstehen auch Zugänge ins Internet. Freifunk-Netze stehen dabei nicht in Konkurrenz zu den Internetanschlüssen der Telekommunikationsanbieter: Auch für die Verbindung der Freifunk-Netze ins Internet sind solche Anschlüsse erforderlich. Zudem verfügen Freifunk-Netze meist über eher geringe Bandbreiten und dienen mithin einer Grundversorgung, aber nicht als Alternative zu leistungsfähigen Internetanschlüssen. Durch den Aufbau von Freifunk-Netzen werden Nutzerinnen und Nutzern zugleich Kompetenzen über IT-Infrastrukturen vermittelt. Zudem werden hierbei neue Technologien erprobt und entwickelt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 107/17 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk

Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeines

I. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 66/17

... Gesetzbuchs (BGB) in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 BGB einwilligen. Dies führt zu einer Schutzlücke in den Fällen, in denen sich der Betreute der Behandlung räumlich nicht entziehen will oder hierzu körperlich nicht in der Lage ist. Denn in diesen Fällen darf mangels Erforderlichkeit eine freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 BGB betreuungsgerichtlich nicht genehmigt werden. Die strikte gesetzliche Verknüpfung der ärztlichen Zwangsmaßnahme mit der freiheitsentziehenden Unterbringung hat zur Folge, dass einwilligungsunfähige Betreute, die stationär in einer nicht geschlossenen Einrichtung behandelt werden können, faktisch aber nicht in der Lage sind, sich räumlich zu entfernen, oder sich nicht entfernen wollen, nicht gegen ihren natürlichen Willen ärztlich behandelt werden dürfen. Dies kann dazu führen, dass Betreute, die einer ärztlichen Maßnahme mit natürlichem Willen widersprechen, obgleich sie auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, ohne die medizinisch indizierte Behandlung einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden erleiden oder sogar versterben. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem erwähnten Beschluss entschieden, dass diese Schutzlücke mit der aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 66/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 1906
Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen.

§ 1906a
Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 312
Unterbringungssachen

Artikel 3
Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung

Artikel 4
Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Betreuungsbehördengesetzes

Artikel 6
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 7
Evaluierung

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu den Nummern 1 bis 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4000, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten - Justiz

II.3. Evaluierung

III. Votum


 
 
 


Drucksache 452/17

... 9. stationärer Batteriespeicher: ein wieder aufladbarer Speicher für Strom auf elektrochemischer Basis, der während des Betriebs ausschließlich an seinem geografischen Standort verbleibt, dauerhaft mit dem Versorgungsnetz verbunden und nicht Teil eines Fahrzeuges ist. Der geografische Standort ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt."



Drucksache 410/17

... Die neuen Berufskrankheiten führen bei den Unfallversicherungsträgern nicht zu neuen Leistungspflichten. Denn diese Krankheiten sind aufgrund der veröffentlichten wissenschaftlichen Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats bereits jetzt nach § 9 Absatz 2 SGB VII wie eine Berufskrankheit zu entschädigen. Die rechtsförmliche Aufnahme der Erkrankungen in die Verordnung schreibt die bestehende Entschädigungspflicht lediglich fest. Allerdings ist hierdurch mit einer Zunahme der Fallzahlen zu rechnen. Die Manifestation der Erkrankungen in der Berufskrankheiten-Verordnung führt erfahrungsgemäß zu einem höheren Informationsgrad bei den Betroffenen und in den jeweiligen medizinischen Fachkreisen über die potentielle arbeitsbedingte Verursachung der Erkrankungen und damit zu einer Zunahme der Berufskrankheiten-Anzeigen.



Drucksache 757/1/17

... Soweit die Kommission darauf verweist, "rescEU" sei nur als letztes Mittel für ganz außerordentliche Notlagen vorgesehen und werde immer nur auf Antrag der Mitgliedstaaten ausgelöst, greife also in deren originäre Verantwortung gar nicht ein und beachte den durch Artikel 196 AEUV gesteckten Rahmen durchaus, geht diese Annahme fehl. Entscheidend für die Würdigung vor dem Hintergrund des europäischen Regelwerks ist der Umstand, dass die Kommission die fraglichen Kapazitäten in eigener Verantwortung beschafft, finanziert, bereithält und entsendet. Ohne Belang für die rechtliche Bewertung ist demgegenüber, ob dem konkreten Einsatz ein Antrag aus einem Mitgliedstaat zugrunde liegt oder auch an welchem Ort die Ressourcen letztlich stationiert werden.



Drucksache 182/1/17

... Weitergehend sollen im Sinne dieser Intention die Wettvertriebsstätten als Teil der Veranstalterstruktur angesehen und somit aus dem Kreis der eigenständig verpflichteten Glücksspielvermittler herausgelöst werden. Die geldwäscherechtliche Einordnung würde somit konsequenterweise die praktischen Vertriebsabläufe abbilden, wonach die Wettvermittler als Erfüllungsgehilfen der Veranstalter fungieren. Vertragspartner des Spielteilnehmers für den Wettabschluss ist der Veranstalter. Sowohl für das stationäre Spiel (Vermittlung über die die Wettvertriebsstätte) als auch über das Internetspiel (direkt beim Veranstalter) greift der Spielteilnehmer auf ein und dasselbe Spielkonto beim Veranstalter zu.



Drucksache 314/1/17

... "(1) Gegenstand der Hilfeplanung vor und während stationärer Leistungen ist in Ergänzung der Planungsgegenstände nach § 36 die Perspektivklärung, ob die Leistung voraussichtlich zeitlich befristet sein oder eine auf längere Zeit oder Dauer angelegte Lebensform bieten soll."



Drucksache 422/17

... Die Überschreitungen in Deutschland fallen unterschiedlich hoch aus. Auf Basis der Daten des Jahres 2015 weisen über 40 Prozent der Verkehrsmessstationen keine Überschreitungen aus. In der Mehrheit der kritischen Stationen (rund 2/3) gibt es nur eine vergleichsweise geringfügige Abweichung von den Immissionsgrenzwerten. Deshalb sollten Bund, Länder und Gemeinden ein gemeinsames Interesse haben, Bevölkerung und Autofahrer nicht unnötig zu beunruhigen. Die mit diesem Antrag vorgeschlagenen Maßnahmenpakete sind vor allem wichtig für die schnelle Einhaltung der Luftqualitätsvorgaben an bestimmten stark befahrenen Straßen.



Drucksache 66/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Entscheidung zu überprüfen, wonach ärztliche Zwangsbehandlungen ausschließlich und ausnahmslos im Rahmen eines vollstationären Krankenhausaufenthalts und nicht auch in einer sonstigen Einrichtung, in der die medizinische Versorgung des Betroffenen sichergestellt ist, durchgeführt werden können. Die generelle Unzulässigkeit von Zwangsbehandlungen außerhalb vollstationärer Krankenhausaufenthalte führt vorhersehbar zu weiteren Schutzlücken oder zu vermeidbaren und verfassungsrechtlich bedenklichen Belastungen der Betreuten.



Drucksache 39/17

... Gleichzeitig werden die bisherigen Regelungen für den Betrieb der Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme dahingehend abgeändert, dass Betriebseinschränkungen weiter präzisiert und die Regelungen für den Betrieb der unbemannten Luftfahrtsysteme (also nicht zu Sport- und Freizeitzwecken genutzte unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation) flexibler werden.



Drucksache 190/17

... Angemessene Personalschlüssel für eine gute Pflege am Bett sind vielerorts nicht vorhanden. Dies führt unweigerlich zu einer Überbelastung und Überforderung des Pflegepersonals: Fachkräfte müssen aus der Freizeit in den Dienst zurückgerufen und Auszubildende verstärkt als "Fachkräfte" auf Station eingesetzt werden. Insbesondere in Nacht- und Mittagsschichten lastet aufgrund der nicht angemessenen Personalisierung eine hohe Verantwortung auf den Pflegekräften. Die Beschäftigten in der Pflege fühlen sich in dieser Überlastung alleingelassen und oftmals nicht mehr in der Lage, die notwendige grundpflegerische Versorgung bzw. die soziale und emotionale Zuwendung zu leisten. Teilweise führt dies zu erheblichen Überlastungsanzeigen und zunehmend zu Hinweisen für eine "gefährliche Pflege".



Drucksache 757/17 (Beschluss)

... Soweit die Kommission darauf verweist, "rescEU" sei nur als letztes Mittel für ganz außerordentliche Notlagen vorgesehen und werde immer nur auf Antrag der Mitgliedstaaten ausgelöst, greife also in deren originäre Verantwortung gar nicht ein und beachte den durch Artikel 196 AEUV gesteckten Rahmen durchaus, geht diese Annahme fehl. Entscheidend für die Würdigung vor dem Hintergrund des europäischen Regelwerks ist der Umstand, dass die Kommission die fraglichen Kapazitäten in eigener Verantwortung beschafft, finanziert, bereithält und entsendet. Ohne Belang für die rechtliche Bewertung ist demgegenüber, ob dem konkreten Einsatz ein Antrag aus einem Mitgliedstaat zugrunde liegt oder auch an welchem Ort die Ressourcen letztlich stationiert werden.



Drucksache 256/17

... Bisher ist an den Ladepunkten für Elektromobile ein punktuelles Laden ohne vorherigen Abschluss eines auf längere Zeit angelegten Stromliefervertrages nicht verpflichtend vorgesehen. An den bislang aufgebauten Ladepunkten werden die unterschiedlichsten Formen der Authentifizierung der Fahrzeugnutzer von Elektromobilen vorgehen, dabei überwiegt das sogenannte "vertragsbasierte" Laden, bei dem der Fahrzeugnutzer zunächst einen Stromliefervertrag (z.B. mit dem Anbieter seines Stromliefervertrages zur Versorgung seiner Wohnräume) abgeschlossen haben muss. Neben Plug&Charge, das auf dem internationalen Standard ISO 15118 basierend ein bargeldloses Aufladen an öffentlich zugänglichen Aufladen ebenso ermöglicht wie an der heimischen Wallbox (die persönliche Ladestation in der Garage) werden vor allem Freischaltungen mittels RFIDKarten vorgesehen. Diese differieren teilweise je nach Betreiber des Ladepunktes bzw. nach einzelnen Kommunen. Eine einfache, bundesweit einheitlich geltende Form der Authentifizierung an öffentlich zugänglichen Ladepunkten fehlt bislang. Dadurch wird eine ungehinderte kommunen- und länderübergreifende Nutzung von Elektromobilen erschwert bzw. ausgeschlossen.



Drucksache 487/17

... Eine elektronische Registrierkasse ist ein auf den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen (z.B. Pfandautomaten) spezialisiertes Datenerfassungsgerät, das elektronische Aufzeichnungen zur Dokumentation von Einzelumsätzen zu erstellen hat. Eine solche Registrierkasse kann mit einer oder mehreren Eingabestationen verbunden sein.



Drucksache 222/17

... Substitutionspatienten erreichen aufgrund einer stabilen Situation im Rahmen ihrer Substitutionstherapie häufiger als früher ein höheres Lebensalter. Gleichzeitig haben sie aufgrund der gesundheitlichen Folgen ihrer langjährigen Abhängigkeitserkrankung einen im Altersdurchschnitt frühzeitigeren Bedarf an stationären oder häuslichen Pflege- oder Rehabilitationsmaßnahmen. Vor diesem Hintergrund wird der Katalog der Einrichtungen, in denen das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden darf, auf stationäre Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, auf Gesundheitsämter, auf Alten- oder Pflegeheime sowie auf Hospize erweitert. Zudem soll bei bestehendem ambulanten Versorgungsbedarf auch das Überlassen des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch durch Ärztinnen oder Ärzte beim Hausbesuch und durch ambulante Pflegedienste möglich sein. Hiermit wird ein Beitrag zur Verbesserung einer wohn- oder aufenthaltsortnahen Versorgung geleistet. Durch die Ausweitung des Kataloges der Einrichtungen, in denen das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden darf, kommt es zu Zeit- und Aufwandseinsparungen bei den Substitutionspatienten, woraus sich eine Förderung der Teilhabe der Substitutionspatienten am Erwerbs- und Gesellschaftsleben ergibt. Die Erweiterung des Personenkreises, der nun zur Überlassung von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch berechtigt ist, kann zur Entlastung von Ärztinnen und Ärzten führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 222/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1

§ 5
Substitution, Verschreiben von Substitutionsmitteln

§ 5a
Verschreiben von Substitutionsmitteln mit dem Stoff Diamorphin

§ 18
Übergangsvorschrift

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 357/17

... Spürbare Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Einfache Geräte, die lediglich über eine Frequenzanzeige verfügen, werden ebenso wie Gebrauchtgeräte nicht von der Rechtsnorm erfasst. Bei stationären Empfangsgeräten liegt das Preisniveau aktueller Geräte, die die Anforderungen der Rechtsnorm erfüllen, zum Teil unter dem Preisniveau entsprechender Geräte, die nach der Rechtsnorm nicht mehr erstmalig auf dem Markt bereitgestellt werden dürften. Bei Autoradios sind die Grenzkosten für eine entsprechende Schnittstelle stark von der Realisierungsoption abhängig; sie werden im einfachsten Fall auf einen niedrigen einstelligen Betrag bis auf einen niedrigen zweistelligen Betrag geschätzt.



Drucksache 717/17

... Die Einführung einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe muss beschleunigt und Lücken müssen geschlossen werden22. Hier kann und muss die EU etwas bewirken. Die finanzielle Unterstützung der EU wird von entscheidender Bedeutung sein, um den Finanzierungsbedarf in Bereichen, in denen der Markt weiterhin nicht genug investiert, beispielsweise im Kernbereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes, teilweise zu decken. Diese öffentliche Unterstützung sollte als Möglichkeit gesehen werden, erhebliche private Investitionen zu mobilisieren, unter anderem durch neue Finanzierungsmethoden, wie z.B. die von der Investitionsoffensive für Europa geförderte Mischfinanzierung durch Finanzhilfen und Darlehen23. Teil des Pakets ist ein Aktionsplan zur Steigerung der Investitionen in die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und die Schaffung eines Netzes von schnellen und interoperablen Ladestationen und Tankstellen in der gesamten Union24.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 717/17




Mitteilung

1. Einleitung

2. Ein Europa, das schützt: Die führende Rolle der EU im Rahmenwerk von Paris und in der internationalen Normung

3. Ein Europa, das stärkt: keine Verbraucher zweiter Klasse und keine abgehängten Regionen

4. Ein Europa, das verteidigt: Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie für mehr Beschäftigung, Wachstum und Investitionen

5. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 721/1/17

... 3. Nach Auffassung des Bundesrates sollte darauf hingewirkt werden, dass die Nutzung von öffentlich zugänglichen Ladestationen zur Stromversorgung von Elektrofahrzeugen grundsätzlich auch ohne Erfassung der Fahrzeugidentifika-tionsnummer und sonstiger personenbezogener Daten möglich ist. Insoweit sollten auch Bezahlverfahren ohne Übermittlung personenbezogener Daten, wie beispielsweise E-Geld oder Barzahlung, geprüft werden.



Drucksache 658/1/17

... 5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Stärkung des Eisenbahnverkehrs einen wichtigen Baustein auf dem Weg zu einer emissionsfreien Mobilität bildet. Die Vernetzung mit weiteren Verkehrsmitteln ist daher von besonderer Bedeutung. Die in Artikel 6 vorgesehene Verbesserung der Bedingungen zur Fahrradmitnahme wird unterstützt. Gleichzeitig bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, ob weitere verbindliche Vorgaben und Standards zur Fahrradmitnahme oder zu Einrichtungen an Bahnhöfen und Stationen zur Vernetzung der Verkehrsmittel im Rahmen der Verordnung erforderlich sind, und diese gegebenenfalls im weiteren Normsetzungsverfahren einzubringen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 658/1/17




Zum Verordnungsvorschlag insgesamt

Zu einzelnen Vorschriften des Verordnungsvorschlags

2 Hauptempfehlung*

2 Hilfsempfehlung

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 7/1/17

... 14. Die Kommission erwägt unter Abschnitt 3.1 "Bildschirmgeräte (90/270)", technische Aktualisierungen einiger Definitionen, beispielsweise die Definition von "Arbeitsplatz", vorzunehmen. Die Streichung überkommener technischer Einrichtungen wie Diskettenlaufwerk oder Manuskripthalter aus der Bildschirmarbeitsdefinition ist zu begrüßen. Der Bundesrat weist aber darauf hin, dass eine Ausweitung des Bildschirmarbeitsplatzes auf die Verwendung mobiler Arbeitsgeräte (Laptop, Tablets, Smartphones, et cetera) abzulehnen ist, solange keine regelmäßige Verwendung dieser Geräte an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz - zum Beispiel via Dockingstation - erfolgt. Eine Einbeziehung mobiler Arbeitsgeräte in die Definition des Bildschirmarbeitsplatzes und die damit zu ergreifenden Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen würden die Mobilarbeit in der Praxis unmöglich machen.



Drucksache 721/17 (Beschluss)

... 3. Nach Auffassung des Bundesrates sollte darauf hingewirkt werden, dass die Nutzung von öffentlich zugänglichen Ladestationen zur Stromversorgung von Elektrofahrzeugen grundsätzlich auch ohne Erfassung der Fahrzeugidentifikationsnummer und sonstiger personenbezogener Daten möglich ist. Insoweit sollten auch Bezahlverfahren ohne Übermittlung personenbezogener Daten, wie beispielsweise E-Geld oder Barzahlung, geprüft werden.



Drucksache 347/1/17

... Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach dem Gesetzentwurf, der sich auf die Lieferung und den Verbrauch in demjenigen Gebäude beschränkt, auf, an oder in dem die Solaranlage installiert ist, greift zu kurz. So weicht die Definition des Verbrauchs in "unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage" auch von derjenigen des KWK-Gesetzes ab. Der Verbrauch "in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage" sollte sich auch auf Gebäude auf demselben Grundstück ohne Nutzung des öffentlichen Netzes beziehen. Damit können sowohl Nachbargebäude auf demselben Grundstück im Verbund, als auch beispielsweise Ladestationen für E-Mobile in einer gemeinsamen Tiefgarage bedient werden. Dies würde die Umsetzungsmöglichkeiten beispielsweise für Großwohnsiedlungen deutlich verbessern. Damit wird auch der Kreis möglicher Letztverbraucher erweitert, die günstigen ökologisch erzeugten Strom nutzen können.



Drucksache 676/16

... Gegenwärtig wird nur dann gefordert eine Auffahrkollision zu vermeiden, wenn sich ein Vorausfahrzeug bei Erkennung durch das AEBS (noch) bewegt. Wenn hingegen das als kollisionskritisch erkannte Vorausfahrzeug bereits steht (z.B. stationäres Stauende, "Liegenbleiber" oder Baustellensicherungsfahrzeug), braucht das Notbremssystem eine potenzielle Kollision nicht zu vermeiden, sondern nur die Kollisionsgeschwindigkeit zu reduzieren und zwar von gefahrenen 80 km/h um mindestens 10 km/h (Fahrzeuge, die bis 2015 zugelassen wurden) bzw. um 20 km/h (Fahrzeuge die ab 2016 zugelassen wurden 2016/18).



Drucksache 735/1/16

... für ein wichtiges Zukunftsthema, für das die notwendige Ladeinfrastruktur bereitgestellt werden muss; auch werden die Ladestationen als sinnvolle Ergänzung von standortnahen Elektrizitätserzeugern - wie zum Beispiel Photovoltaikanlagen auf Gebäuden - für die Nutzung von überschüssig erzeugtem EE-Strom, auch in Speichern, grundsätzlich positiv gewertet.



Drucksache 712/1/16

... c) Personen, die in stationären Einrichtungen leben, erhalten auch in Zukunft die Regelbedarfsstufe



Drucksache 340/16 (Beschluss)

... Die gegenwärtige Rechtslage im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht ist betreffend die Möglichkeit, private Kfz-Stellplätze mit Ladestationen auszustatten, unbefriedigend.



Drucksache 371/16

... Zu diesem Zweck kann sie entweder die Mengen- und Erlösentwicklungen untersuchen oder untersuchen, ob die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes für Verkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift die Aufschläge nach § 36 Absatz 2 Satz 5 so wählen können, dass die dem Betreiber der Schienenwege für diese Verkehrsdienste entstehenden Kosten gedeckt werden können. Sie überprüft auch, ob die Stationspreise der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes für Halte von Verkehrsdiensten nach § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergeben, die diesen Halten nach § 32 zuzuordnenden Kosten decken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 371/16




§ 33
Ermittlung und Genehmigung der Entgelte in Ausnahmefällen

§ 37
Ausgestaltung der Entgelte für Schienenwege und Personenbahnhöfe für Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags

§ 81
Befristungen


 
 
 


Drucksache 601/1/16

... Außerdem leidet die Qualitätssicherung in der ambulanten Versorgung darunter, dass aussagekräftige Daten nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind. Der ambulante Bereich sollte aber bei dem überaus wichtigen Thema "Qualität" nicht vernachlässigt oder gar ausgeklammert werden. Die Vereinbarung von Kodierrichtlinien - die im Übrigen im stationären Bereich den Alltag darstellen - und deren verpflichtende Anwendung durch die Vertragsärzte bergen daher nicht die Gefahr einer Überregulierung, sondern sind eine unerlässliche Maßnahme zur Gewährleistung von Versorgungsqualität.



Drucksache 302/16

... ze) "Tender" ein von einem Schiff mitgeführtes Boot für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen von einem stationären Fahrgastschiff zum Land und umgekehrt;



Drucksache 580/16

... "3. Normalbetrieb: Betriebszustand einer stationären Anlage, deren Funktionstüchtigkeit nicht auf Grund einer Leckage beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist, die auf ein plötzlich eingetretenes, außergewöhnliches Ereignis zurückzuführen ist."



Drucksache 364/16

... b) Die Einrichtungen, die Netze und Einzelstationen zur Messung der Luftqualität betreiben, verfügen über ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsystem, das eine regelmäßige Wartung der Messgeräte vorsieht, um kontinuierlich deren Präzision zu gewährleisten. Dieses System wird bei Bedarf, zumindest jedoch alle fünf Jahre, von den von den zuständigen Behörden beauftragten nationalen Referenzlaboratorien überprüft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 364/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

§ 26
Erhalten der bestmöglichen Luftqualität

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 399/16

... es über die Dauer des Vorbereitungsdienstes, die Dauer der einzelnen Pflichtstationen und etwaiger Ausbildungslehrgänge, den Umfang der Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst auf die volljuristische Ausbildung und den Zeitraum für die Erbringung der schriftlichen Prüfungsleistungen ermöglicht.

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Drucksache 399/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

I. Bund

II. Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zweck und wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu § 5b

Zu § 5b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 83/16

... - dass die Antragsgegner die verfassungsmäßigen Rechte der Antragstellerin nach Artikel 10 Absatz 2 GG verletzt haben, indem sie es ablehnen, der Antragstellerin die Listen mit den Suchbegriffen (Selektoren) herauszugeben, die der Bundesnachrichtendienst (BND) ab 2004 aus den ihm von der National Security Agency (NSA) der USA übergebenen Selektorenlisten herausgefiltert hatte (Filter-Listen), um zu gewährleisten, dass durch die sodann vertragsgemäß vom BND in die Satellitenstation in Bad Aibling einzuspeisenden Daten nicht deutsche Staatsangehörige erfasst werden würden; hilfsweise,



Drucksache 277/1/16

... Des Weiteren sollte im Sinne der Bundesratsinitiative vom vergangenen Jahr (BR-Drs. 114/15(B)) auch das Betanken/Aufladen außerhalb betrieblicher Einrichtungen des Arbeitgebers zumindest dort zugelassen werden, wo ein fremder Dritter die Ladestation betreibt.



Drucksache 804/16 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit der Vorlage des Entwurfs eines Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing der bereits 2009 (BR-Drucksache 153/09(B)) und 2013 (BR-Drucksache 553/13(B)) artikulierten Bitte des Bundesrates nach einer bundeseinheitlichen Regelung zur Ausweisung von Carsharing-Stationen im öffentlichen Straßenraum nachkommt, damit die Potenziale des Carsharing zu einer Parkraum-, Verkehrs- und Umweltentlastung in den Städten besser erschlossen werden können.

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Drucksache 804/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu § 2 Nummer 2 CsgG

3. Zu § 5 Absatz 6 Satz 4 CsgG

4. Zur Anlage Teil 1 Nummer 1.2


 
 
 


Drucksache 580/1/16

... In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist in § 4 Absatz 1 das Wort "stationären" zu streichen.



Drucksache 803/1/16

... e) Der Bundesrat begrüßt die angekündigte Absicht des Bundes, ein bundesweites Netz von Monitoringstationen für Schienenverkehrslärm einzurichten. Er bittet die Bundesregierung, die Stationen technisch so auszustatten, dass zum einen die Wirksamkeit der Verbotsregelung für graugussklotzgebremste Güterwagen überprüft und zum anderen die Entwicklung des Schienenverkehrslärms insgesamt erfasst werden können. Der Bundesrat hält es für erforderlich, den dauerhaften Betrieb eines Monitorings für Schienenverkehrslärm im Hinblick auf Zielrichtung, Ausgestaltung und Rechtsfolgen auf eine verbindliche Grundlage zu stellen und bittet die Bundesregierung eine entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen.

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Drucksache 803/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu § 1

3. Zu § 5 Absatz 3

4. Zu § 9

5. Zu § 10 Absatz 3

6. Zu § 10 Absatz 4 - neu -


 
 
 


Drucksache 784/1/16

... "2. stationäre Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 und § 43a des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 784/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1

3. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 IfSG

4. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe f § 34 Absatz 10a Satz 2 und Satz 3 IfSG

5. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG

6. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d § 36 Absatz 5 Satz 6 IfSG

7. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 38 Absatz 2 Satz 1 IfSG ,

8. Zu Artikel 1 Nummer 23 Nummer 3 - neu - IfSG Nummer 25a - neu - § 52 Satz 1 IfSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 11 Absatz 7 Satz 2 TrinkwV 2001


 
 
 


Drucksache 371/16 (Beschluss)

... 2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf sicherzustellen, dass die im neuen Eisenbahnregulierungsgesetz (insbesondere §§ 36 und 37) vorgesehenen Regelungen zur Höhe der Stations- und Trassenpreise nicht zu negativen Auswirkungen auf den Schienengüter- und den Schienenpersonenfernverkehr führen. Mit Blick auf den Schienenpersonenfernverkehr darf die Wachstumsstrategie der DB AG, die bis zum Jahr 2030 die Wiederanbindung der Fläche an den IC- und ICE-Verkehr vorsieht, nicht in Frage gestellt werden.



Drucksache 162/1/16

... Der vorgeschlagene Grundtatbestand verbindet zunächst in seiner ersten Alternative das subjektive Element des entgegenstehenden Willens mit einer äußerlichen Manifestation und begegnet somit der Befürchtung, dass die innere Motivation des Opfers zu erforschen sei, was sowohl für den Täter als auch in der Retrospektive für das Gericht oft nicht leistbar sei. Die Anforderung an das Opfer, den entgegenstehenden Willen zu kommunizieren, verhilft dazu, den Opferwillen als Element der sexuellen Selbstbestimmung zu verobjektivieren und "fassbar" zu machen.



Drucksache 505/16 (Beschluss)

... Eine - durch Manifestation eines entgegenstehenden Willens abwendbare - Annahme der Bevollmächtigung des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners dient dem Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person auch im Lichte der UNBehindertenrechtskonvention. Die Regelung soll nur in Fällen greifen, in denen der Betroffene weder positiv entschieden hat, wer im Vorsorgefall für ihn und in seinem Sinne handeln und entscheiden soll, noch zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ehegatte oder Lebenspartner hierfür nicht in Betracht kommt. Erst wenn weder eine positive noch eine negative ausdrückliche Willensbekundung ersichtlich ist, stellt sich die Frage, was die betroffene Person vermutlich gewollt hätte: Die bereits zitierten Umfragen stützen die Annahme, dass sie ihren Ehegatten oder Lebenspartner (außer im Fall des Getrenntlebens) mit der Besorgung ihrer Angelegenheiten betraut wissen möchte und insoweit auch als betraut ansieht und zudem nicht gewünscht hätte, dass hierfür das (Betreuungs-)Gericht eingeschaltet wird. Dass das Betreuungsgericht jederzeit von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten und erforderlichenfalls eine andere Person zum Betreuer zu bestellen hat, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Vertretung durch den Ehegatten oder Lebenspartner den Wünschen oder dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft oder der Partner hierbei schlicht überfordert ist, bietet - im Zusammenspiel mit den im gleichen Umfang wie bei der Vorsorgevollmacht geltenden gerichtlichen Genehmigungsvorbehalten und der Bindung an den Willen und die Wünsche des Betroffenen - zugleich eine wirksame und ausreichende Sicherung.



Drucksache 399/16 (Beschluss)

... es über die Dauer des Vorbereitungsdienstes, die Dauer der einzelnen Pflichtstationen und etwaiger Ausbildungslehrgänge, dem Umfang der Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst auf die volljuristische Ausbildung und dem Zeitraum für die Erbringung der schriftlichen Prüfungsleistungen ermöglicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 399/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

I. Bund

II. Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zweck und wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Satz 1 -neuEinen Vorbereitungsdienst in Teilzeit sieht das Deutsche Richtergesetz bislang nicht vor. Mit dem neuen § 5b Absatz 6 Satz 1 DRiG-E wird den Ländern nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, den Vorbereitungsdienst in Teilzeit bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes durchzuführen.

Zu Satz 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 289/1/16

... 9. Aus Sicht des Bundesrates sollte in der vorgeschlagenen Verordnung noch eindeutiger klargestellt werden, dass im Fall eines Verkaufs an einen Kunden in einem Mitgliedstaat, in dem ein Händler nicht aktiv anbietet, das Verbraucherschutzrecht des Mitgliedstaats des Händlers gilt. Es wäre gerade für kleine und mittelgroße Handelsbetriebe unzumutbar, mit Rechtssystemen vieler Mitgliedstaaten zurechtzukommen, in denen sie gar nicht aktiv sein wollen. Gerade aus Sicht dieser Unternehmen ist es wichtig, ihr Angebot geographisch nicht zu stark ausweiten zu müssen. Viele kleine Händler sehen im Onlineshop nur eine Ergänzung zum stationären Geschäft. Sie zielen nicht in erster Linie auf internationale Kunden. Ein Zwang zum internationalen Versand ebenso wie die Anwendung ausländischen Rechts würden die Bemühungen konterkarieren, den KMU den Schritt in den E-Commerce zu erleichtern.



Drucksache 332/16

... Vom Geltungsbereich erfasst werden weiterhin Alten- und Pflegeheime. Das Altenheim ist eine stationäre Einrichtung, in der Menschen wohnen, betreut und versorgt werden, die aufgrund vorwiegend altersbedingter Beeinträchtigungen nicht in einer eigenen Wohnung leben können oder wollen. Die Terminologie ist allerdings uneinheitlich. Begriffe wie Altersheim, Feierabendhaus, Seniorenheim oder Seniorenresidenz werden synonym gebraucht, andererseits wird unter dem Begriff Altenheim teilweise auch ein Pflegeheim verstanden. Ein Pflegeheim ist eine Einrichtung, in der pflegebedürftige Menschen ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und unter der Verantwortung professioneller Pflegekräfte gepflegt und versorgt werden. Auch bei älteren Personen, also etwa vor Seniorenheimen, dürfte ein den Kindern und Jugendlichen vergleichbares allgemeines Schutzbedürfnis infolge zunehmender körperlicher Alterserscheinungen (z.B. Seh- und Hörschwäche, eingeschränkte bzw. langsamere Mobilität, kognitive Beeinträchtigungen etc.) vorliegen.



Drucksache 601/16 (Beschluss)

... Außerdem leidet die Qualitätssicherung in der ambulanten Versorgung darunter, dass aussagekräftige Daten nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind. Der ambulante Bereich sollte aber bei dem überaus wichtigen Thema "Qualität" nicht vernachlässigt oder gar ausgeklammert werden. Die Vereinbarung von Kodierrichtlinien - die im Übrigen im stationären Bereich den Alltag darstellen - und deren verpflichtende Anwendung durch die Vertragsärzte bergen daher nicht die Gefahr einer Überregulierung, sondern sind eine unerlässliche Maßnahme zur Gewährleistung von Versorgungsqualität.



Drucksache 459/16

... 8. die Daten, die im Rahmen der stationären und ambulanten Nachsorge der Organempfänger und lebenden Organspender erhoben werden, sowie



Drucksache 711/1/16

... Die Einführung einer Erstattungsregelung des Barbetrags durch den Bund für den Anteil an den Ausgaben der Länder und Kommunen für den notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen wird die zu erwartenden Mehrkosten von Ländern und Kommunen reduzieren. Dies wird ebenso begrüßt wie die Regelung, dass die bisherige Definition des Begriffs für Menschen mit Behinderung bis 2022 fortbesteht, um zunächst zu erproben, welche Auswirkungen der geplante Reformansatz hat.



Drucksache 803/16 (Beschluss)

... e) Der Bundesrat begrüßt die angekündigte Absicht des Bundes, ein bundesweites Netz von Monitoringstationen für Schienenverkehrslärm einzurichten. Er bittet die Bundesregierung, die Stationen technisch so auszustatten, dass zum einen die Wirksamkeit der Verbotsregelung für graugussklotzgebremste Güterwagen überprüft und zum anderen die Entwicklung des Schienenverkehrslärms insgesamt erfasst werden können. Der Bundesrat hält es für erforderlich, den dauerhaften Betrieb eines Monitorings für Schienenverkehrslärm im Hinblick auf Zielrichtung, Ausgestaltung und Rechtsfolgen auf eine verbindliche Grundlage zu stellen und bittet die Bundesregierung eine entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 803/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu § 1

3. Zu § 5 Absatz 3

4. Zu § 9

5. Zu § 10 Absatz 3

6. Zu § 10 Absatz 4 - neu -


 
 
 


Drucksache 125/16

... Die Änderung in Absatz 3 ist eine Anpassung an das neue Stationierungskonzept der Bundeswehr, das nur noch wenige Standorte mit mehr als zwei Kasernen vorsieht. Die Ergänzung in Satz 2 stellt klar, dass alle Laufbahngruppen in der Versammlung vertreten sein müssen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 125/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz(SBG)

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Beteiligung

§ 2
Allgemeine Vorschriften

Kapitel 2
Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Vertrauenspersonen

Abschnitt 1
Wahl der Vertrauensperson

§ 3
Wahlrechtsgrundsätze und allgemeine Vorschriften für die Wahl

§ 4
Wählergruppen und Wahlbereiche

§ 5
Wahlberechtigung

§ 6
Wählbarkeit

§ 7
Anfechtung der Wahl

Abschnitt 2
Geschäftsführung und Rechtsstellung

§ 8
Geschäftsführung

§ 9
Beurteilung

§ 10
Amtszeit

§ 11
Niederlegung des Amtes

§ 12
Abberufung der Vertrauensperson

§ 13
Ruhen des Amtes

§ 14
Stellvertretung

§ 15
Schutz der Vertrauensperson

§ 16
Versetzung der Vertrauensperson

§ 17
Beschwerderecht der Vertrauensperson

§ 18
Beschwerden gegen die Vertrauensperson

Abschnitt 3
Beteiligung der Vertrauensperson

§ 19
Aufgaben der Vertrauensperson

§ 20
Pflichten der Disziplinarvorgesetzten

§ 21
Anhörung

§ 22
Vorschlagsrecht

§ 23
Mitbestimmung, Schlichtungsausschuss

§ 24
Personalangelegenheiten

§ 25
Dienstbetrieb

§ 26
Betreuung und Fürsorge

§ 27
Berufsförderung

§ 28
Ahndung von Dienstvergehen

§ 29
Förmliche Anerkennungen, Bestpreise

§ 30
Auszeichnungen und Vergabe leistungsbezogener Elemente der Besoldung

§ 31
Beschwerdeverfahren

§ 32
Vermittlung durch die Vertrauensperson

Kapitel 3
Gremien der Vertrauenspersonen

Abschnitt 1
Versammlungen der Vertrauenspersonen

§ 33
Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbands, des Kasernenbereichs und des Standorts

§ 34
Versammlungen der Vertrauenspersonen der Großverbände

§ 35
Sprecherin, Sprecher

§ 36
Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Protokoll

Abschnitt 2
Vertrauenspersonenausschüsse

§ 37
Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen

§ 38
Gesamtvertrauenspersonenausschuss

§ 39
Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche

§ 40
Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses

§ 41
Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche

§ 42
Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse

§ 43
Pflichten der Dienststellen

§ 44
Nachrücken, Ersatzmitglied

§ 45
Geschäftsführung

§ 46
Einberufung von Sitzungen

§ 47
Nichtöffentlichkeit

§ 48
Beschlussfassung

§ 49
Protokoll

§ 50
Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung

§ 51
Beteiligung bei Verschlusssachen

§ 52
Anfechtung der Wahl

Kapitel 4
Beteiligung in besonderen Verwendungen im Ausland

§ 53
Grundsatz

§ 54
Wählergruppen

§ 55
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 56
Personalangelegenheiten

§ 57
Dienstbetrieb

§ 58
Versammlungen der Vertrauenspersonen

Kapitel 5
Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Personalvertretungen

§ 59
Entsprechende Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

§ 60
Personalvertretung der Soldatinnen und Soldaten

§ 61
Dienststellen ohne Personalrat

§ 62
Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter

§ 63
Angelegenheiten der Soldatinnen und Soldaten

Kapitel 6
Schlussvorschriften

§ 64
Rechtsverordnungen

§ 65
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

4 SBG:

4 BPersVG:

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu Abschnitt 1 Wahl der Vertrauensperson

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu Abschnitt 2 Geschäftsführung und Rechtsstellung

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu Abschnitt 3 Beteiligung der Vertrauensperson

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu Abschnitt 1 Versammlungen der Vertrauenspersonen

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu Abschnitt 2 Vertrauenspersonenausschüsse

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu § 54

Zu § 55

Zu § 56

Zu § 57

Zu § 58

Zu § 59

Zu § 60

Zu § 61

Zu § 62

Zu § 63

Zu § 64

Zu § 65

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe i

Zu Satz 1:

Zu Satz 2:

Zu Satz 3:

Zu Buchstabe j

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3442: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Regelungsinhalt

2.2. Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 304/16

... (c) die Möglichkeit, während eines Notfalls auf eine andere Kommunikationsform zurückgreifen zu müssen (z.B. Vorführung, Handzeichen oder Hinweis auf die Örtlichkeiten, an denen sich die Sicherheitsanweisungen, Musterstationen, Rettungsgeräte oder



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.