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0548/07
0931/07
0863/07
0555/07B
0555/1/07
0188/07
0063/07
0595/07
0900/07
0720/07C
0722/07
0597/07
0059/07
0679/07
0718/1/07
0065/07
0681/1/07
0435/07
0559/07
0555/07
0275/07
0673/07
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0550/07
0224/07B
0864/07B
0295/07
0331/06
0256/06
0784/06
0910/1/06
0640/06
0550/1/06
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0353/06
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0308/06
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0206/06
0617/1/06
0119/1/06
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0820/06
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0730/06
0404/06B
0285/1/06
0729/06
0246/06
0214/06B
0285/06
0256/06B
0740/06
0474/06
0214/1/06
0322/06
0256/1/06
0119/3/06
0081/06
0285/06B
0910/06
0308/06B
0305/06
0104/06
0684/06B
0645/06
0716/06
0233/06
0623/06
0119/06B
0617/06
0617/06B
0243/06
0550/06B
0141/06
0676/06
0755/06
0404/1/06
0367/06
0864/06
0948/05
0874/05B
0491/05
0550/1/05
0034/05
0769/1/05
0315/05
0194/05
0593/05
0829/1/05
0829/05
0247/1/05
0248/05
0444/05
0693/05
0400/05
0648/05
0616/05B
0748/05B
0312/05
0246/05
0633/05
0282/1/05
0733/05
0220/1/05
0616/05
0477/05
0550/05B
0247/05
0401/05
0237/1/05
0241/05
0729/05
0490/05
0727/05
0746/05
0759/05
0758/05B
0725/05
0245/05
0728/05
0245/05B
0109/05
0395/05
0648/05B
0352/05
0676/05B
0246/1/05
0769/05
0044/05B
0276/1/05
0492/05
0237/05B
0044/1/05
0758/05
0726/05
0631/05
0097/05
0853/05
0874/05
0367/05
0671/05
0614/05
0622/05
0005/05
0087/05
0648/1/05
0939/05
0270/05
0550/05
0246/05B
0758/1/05
0616/2/05
0654/05
0934/05
0237/05
0513/05
0648/2/05
0245/1/05
0672/05
0524/05
0348/05
0247/05B
0016/05
0621/04
0712/04B
0712/04
0822/04
0893/1/04
0676/3/04
0749/2/04
0336/04
0622/04
0746/1/04
0985/04
0782/04
0676/04B
0892/04
0586/04
0160/04
0874/04
0466/04B
0380/04
0721/2/04
0955/04B
0955/2/04
0725/04
0666/04
0893/04B
0613/04
0889/04
0915/04
0269/1/04
0269/04B
0244/03
0490/03B
0595/03
0661/03B
0595/03B
Drucksache 811/16

... Um den Übergang zu einem emissionsarmen, weitgehend auf erneuerbare Energieträger gestützten Energiesystem (einschließlich Verkehr) zu erleichtern, muss die EU die Energiespeicherung rascher, vollständig und unter Einbeziehung der Privathaushalte, des Handels und der Stromnetze in das Energiesystem integrieren.6 Kurzfristig sind Batterien, Wasserstoff und andere mobile und stationäre Speichermedien für die Elektromobilität unabdingbar, doch kommt ihnen eine größere systemische Rolle bei der Integration der erneuerbaren Energieträger und bei der Betriebsoptimierung zu. Forschungsarbeiten in diesem Bereich werden den Weg für eine entsprechende Industrieproduktion, die Förderung neuer Geschäftsmodelle und weitere Kostensenkungen frei machen und bergen ein enormes Potenzial für die EU im Hinblick auf Wachstum und Beschäftigung.



Drucksache 541/16 (Beschluss)

... Personen, die in stationären Einrichtungen leben, erhalten auch in Zukunft die Regelbedarfsstufe 3. In der Eingliederungshilfe wird es ab dem Jahr 2020 rechtlich die Unterscheidung von stationären und ambulanten Wohnformen nicht mehr geben. In anderen Bereichen des SGB bleibt sie aber bestehen. Die besondere Schwierigkeit besteht darin, dass die Regelungen des vorliegenden Gesetzentwurfs mit den parallel laufenden Gesetzgebungsverfahren für das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) und das Bundesteilhabegesetz (BTHG) kompatibel sein müssen. Solange diese Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind, gibt es Unwägbarkeiten über den endgültigen Inhalt von PSG III und BTHG. Eine Regelung im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) hat sinnvollerweise erst nach dem Gesetzgebungsverfahren zum BTHG zu erfolgen.



Drucksache 538/1/16

... 5. Der Bundesrat hat zudem erhebliche Zweifel, ob eine freiwillige Koordinierung der Durchführungspläne öffentlicher und privater Akteure für Investitionen in zelluläre Basisstationen und Glasfaserinfrastrukturen zielführend ist und dem wettbewerbsorientierten marktwirtschaftlichen Charakter der Telekommunikationsmärkte entspricht.



Drucksache 168/16

... 12. Der Richtlinienvorschlag verfügt ebenso wie der parallel vorgelegte Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren, COM(2015) 635 final; Ratsdok. 15252/15, über einen sachlich und persönlich beschränkten Anwendungsbereich. Beide Vorschläge sind daher geeignet, mit Blick auf die Regelungen zum stationären Handel sowie auf b2b-Geschäfte eine (weitere) Fragmentierung vertragsrechtlicher Regelungen herbeizuführen. Jedenfalls bestehen grundlegende Bedenken, ob sich dieser partielle Ansatz mit der Zielsetzung der Richtlinienvorschläge verträgt, das anwendbare Recht aus Sicht der Vertragsparteien transparenter zu gestalten.



Drucksache 648/16

... "1. Erträge aus ambulanter, teilstationärer und vollstationärer Pflege sowie aus Kurzzeitpflege (KGr. 40 bis 43) "



Drucksache 161/16

... ), die durch dieses Gesetz aufgehoben werden. Deren kriminalpolitische Bedeutung war indes von eher präventiver Wirkung. Verurteilungen nach den §§ 80, 80a StGB sind bislang nicht erfolgt. Die aktuelle Rechtspraxis zu § 80 StGB besteht aus Anzeigevorgängen beim Generalbundesanwalt, die jeweils nicht zur Einleitung von Ermittlungen führten. Im Jahre 2014 lagen dem Generalbundesanwalt insgesamt acht Beobachtungsvorgänge zu § 80 StGB zur Bearbeitung vor. Für die vergangenen Jahre sind insbesondere die Stationierungszusage von Patriot-Raketen in der Türkei, die Operation ATALANTA zur Bekämpfung der Piraterie vor Somalia, die Lieferung eines U-Bootes an Israel, der Angriff gegen Libyen, Auslandseinsätze der Bundeswehr, der Irakkrieg (Anzeige gegen Bundeskanzler a. D. Dr. Schröder und weitere Mitglieder der Bundesregierung) sowie der Kosovo-Einsatz zu nennen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 161/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Völkerstrafgesetzbuches

Abschnitt 3
Verbrechen der Aggression

§ 13
Verbrechen der Aggression

Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Vorgeschichte

2. Ergebnis der Verhandlungen in Kampala

3. Anlass für den Gesetzentwurf

4. Ratifikation und Umsetzung in anderen Staaten

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 13

Zu Absatz 1

5 Angriffshandlung

5 Schwellenklausel

5 Strafandrohung

Zu Absatz 2

Objektive Bedingung der Strafbarkeit

5 Strafrahmen

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

5 Führungsklausel

Zu Absatz 5

Zu den Nummer n

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3520: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuchs

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Regelungsinhalt

2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand

2.3. Sonstige Kosten


 
 
 


Drucksache 505/16

... Eine - durch Manifestation eines entgegenstehenden Willens abwendbare - Annahme der Bevollmächtigung des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners dient dem Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person auch im Lichte der UNBehindertenrechtskonvention. Die Regelung soll nur in Fällen greifen, in denen der Betroffene weder positiv entschieden hat, wer im Vorsorgefall für ihn und in seinem Sinne handeln und entscheiden soll, noch zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ehegatte oder Lebenspartner hierfür nicht in Betracht kommt. Erst wenn weder eine positive noch eine negative ausdrückliche Willensbekundung ersichtlich ist, stellt sich die Frage, was die betroffene Person vermutlich gewollt hätte: Die bereits zitierten Umfragen stützen die Annahme, dass sie ihren Ehegatten oder Lebenspartner (außer im Fall des Getrenntlebens) mit der Besorgung ihrer Angelegenheiten betraut wissen möchte und insoweit auch als betraut ansieht und zudem nicht gewünscht hätte, dass hierfür das (Betreuungs-)Gericht eingeschaltet wird. Dass das Betreuungsgericht jederzeit von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten und erforderlichenfalls eine andere Person zum Betreuer zu bestellen hat, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Vertretung durch den Ehegatten oder Lebenspartner den Wünschen oder dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft oder der Partner hierbei schlicht überfordert ist, bietet - im Zusammenspiel mit den im gleichen Umfang wie bei der Vorsorgevollmacht geltenden gerichtlichen Genehmigungsvorbehalten und der Bindung an den Willen und die Wünsche des Betroffenen - zugleich eine wirksame und ausreichende Sicherung.



Drucksache 542/16

... b) in einer stationären Einrichtung untergebracht sind;



Drucksache 430/1/16

... Eine weitergehende Schutzwirkung war zuvor bereits von Verfassungsrechtsexperten vor dem NSU-Untersuchungsausschuss am 22. Mai 2014 formuliert worden. Danach binde Artikel 10 Absatz 1 GG den BND zunächst dann, wenn er die Kommunikation von Ausländern im Ausland vom Inland aus überwacht, indem er Daten aus terrestrischen leitungsgebundenen Netzen deutscher Provider ausleitet oder von der Empfangsanlage in Bad Aibling aus von einem Satelliten abfängt und dann weiterverarbeitet (die sogenannte "Weltraumtheorie" des BND dürfte als widerlegt gelten, vgl. nur Durner in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Artikel 10 Rn. 64 m. w. N., insbes. auf BVerfGE 100, 313, 363 f., in juris Rn. 178 und Leitsatz 2: hinreichender Gebietskontakt bei Erfassung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs mit Hilfe der auf deutschem Boden stationierten Empfangsanlagen und anschließender Auswertung). Eine Bindung bestehe nach Auffassung der Experten und nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aber auch dann, wenn der BND die Überwachung selbst im Ausland betreibt, weil der räumliche Schutzumfang des Fernmeldegeheimnisses nicht auf das Inland begrenzt sei, solange die im Ausland stattfindende Kommunikation durch Erfassung und Auswertung im Inland hinreichend mit inländischem staatlichen Handeln verknüpft sei. Anknüpfungspunkt für die Bindungswirkung der Grundrechte sei weder der (zufällige) Aufenthaltsort des Grundrechtsträgers oder die (zufällige) Nutzung bestimmter Telekommunikationsnetze noch der Ort des Handelns deutscher Staatsgewalt, sondern entsprechend Artikel 1 Absatz 3 GG das Handeln der deutschen Staatsgewalt als solcher und ihre Auswirkungen auf den Grundrechtsträger. Die Bindung ende erst dann, wenn ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einem fremden Staat nach seinem Willen gestaltet werde (vgl. Stellungnahme von H. -J. Papier für den 1. Untersuchungsausschuss des 18. Bundestages zum Beweisbeschluss SV-2 von Mai 2016; im Ergebnis ebenso die Stellungnahmen von W. Hoffmann-Riem und M. Bäcker, zu finden unter www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/ua/1untersuchungsausschuss/-/280848 ).



Drucksache 279/16 (Beschluss)

... Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass Personen, die zum Beispiel auf Grund örtlicher Abwesenheit nicht Auskunft geben können, von der Regelung nicht umfasst sind. Die beispielhafte Aufzählung der genannten Gründe in der Gesetzesbegründung ist hierfür nicht ausreichend. Die seitherige Gesetzesformulierung würde zur Manifestation der - sicherlich nicht gewollten - stellvertretenden Befragung (sogenannte Proxy-Befragung) örtlich nicht anwesender volljähriger Haushaltsmitglieder führen.



Drucksache 396/16

... Arzneimittel mit dem Wirkstoff Asfotase alfa sind zugelassen zur Langzeit-Enzymersatztherapie bei Patienten, bei denen die Hypophosphatasie im Kindes- und Jugendalter aufgetreten ist. Es wird angewandt, um die Knochenmanifestationen der Krankheit zu behandeln.



Drucksache 312/16 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat stellt weiter fest, dass trotz einiger positiver Ansätze im KHSG keine zeitnahen finanziellen Verbesserungen der stationären Leistungen der Hochschulkliniken zu erwarten sind. Dies betrifft beispielsweise die besonderen Leistungen der Zentren oder die Notfallversorgung. Diese bedürfen in der Umsetzung umfangreicher Vorarbeiten des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Selbstverwaltung und der Landeskrankenhausplanung. Daher könnten bei den genannten Punkten voraussichtlich frühestens ab Ende 2017 finanzielle Verbesserungen eintreten, was angesichts des aktuellen Finanzbedarfs der Hochschulkliniken nicht angemessen ist. Dazu kommt, dass die Selbstverwaltung derzeit an der vom KHSG geforderten Neubewertung der Sachkosten im Fallpauschalensystem arbeitet. Der hierzu aktuell in der Selbstverwaltung vorliegende Vorschlag würde alleine für die Hochschulkliniken dazu führen, dass sie einen hohen zweistelligen Millionenbetrag ihrer Budgets verlieren. Dieses Problem betrifft auch die Maximalversorger. In der Gesamtbetrachtung ist deshalb zumindest für das Jahr 2016 sogar eine Verschlechterung der Finanzierungssituation der Hochschulkliniken und Maximalversorger im stationären Bereich zu befürchten.



Drucksache 580/16 (Beschluss)

... In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist in § 4 Absatz 1 das Wort "stationären" zu streichen.



Drucksache 804/1/16

... a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit der Vorlage des Entwurfs eines Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing der bereits 2009 (BR-Drucksache 153/09(B)) und 2013 (BR-Drucksache 553/13(B)) artikulierten Bitte des Bundesrates nach einer bundeseinheitlichen Regelung zur Ausweisung von Carsharing-Stationen im öffentlichen Straßenraum nachkommt, damit die Potenziale des Carsharing zu einer Parkraum-, Verkehrs- und Umweltentlastung in den Städten besser erschlossen werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 804/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu § 2 Nummer 2 CsgG

3. Zu § 5 Absatz 2 bis 8 CsgG

4. Zu § 5 Absatz 6 Satz 4 CsgG*

5. Zur Anlage Teil 1 Nummer 1.2


 
 
 


Drucksache 162/16 (Beschluss)

... Der vorgeschlagene Grundtatbestand verbindet zunächst in seiner ersten Alternative das subjektive Element des entgegenstehenden Willens mit einer äußerlichen Manifestation und begegnet somit der Befürchtung, dass die innere Motivation des Opfers zu erforschen sei, was sowohl für den Täter als auch in der Retrospektive für das Gericht oft nicht leistbar sei. Die Anforderung an das Opfer, den entgegenstehenden Willen zu kommunizieren, verhilft dazu, den Opferwillen als Element der sexuellen Selbstbestimmung zu verobjektivieren und "fassbar" zu machen.



Drucksache 80/16

... Die Modernisierung eines Gebäudes ist ein günstiger Moment, um die alte Heizungsanlage zu ersetzen. Der Umbau zu einem effizienten Gebäude bietet die Möglichkeit, auf Wärmepumpen bzw. Solar-, Erd- oder Abwärmeheizsysteme umzustellen, die Geld sparen. Wärmepumpen können eine Einheit Strom oder Gasenergie in drei oder mehr Einheiten Wärme- oder Kälteenergie umwandeln, während bei Solarwärme zum Heizen gar kein Brennstoff benötigt wird. Daneben gibt es mehrere innovative Hocheffizienztechnologien, die sich rapir Marktreife nähern, wie stationäre Brennstoffzellen.



Drucksache 103/16

... -Tierseuchenschutzverordnung werden die Anforderungen an eine Zulassung und eine Überwachung für Samendepots von Samen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie Embryo-Entnahmeeinheiten und - Erzeugungseinheiten für diese Tierarten redaktionell an das einschlägige Gemeinschaftsrecht angepasst (Nummern 2 und 4). Daneben werden die Anforderungen an eine Zulassung und eine Überwachung von Besamungsstationen, in denen Samen von Pferden, Schafen und Ziegen gewonnen werden, sowie an die Überwachung von Betrieben, die Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen gewinnen oder behandeln, gleichfalls redaktionell angepasst (Nummern 1 und 3). Anhang D der einschlägigen Richtlinie 92/65/EWG ist durch Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Änderung des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates bezüglich Besamungsstationen und Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, hinsichtlich der Anforderungen an Spenderpferde, Spenderschafe und Spenderziegen sowie der Bedingungen für den Umgang mit Sperma, Eizellen und Embryonen der betreffenden Tierarten (ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 14) geändert worden.



Drucksache 20/2/16

... , weil sie - anders als stationäre Pflegeeinrichtungen - auch Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch erbringen, diese aber nicht herausgerechnet werden?



Drucksache 681/1/16

... Seit vielen Jahren findet in Deutschland eine Verlagerung von Krankenversorgungsleistungen aus dem stationären in die ambulanten Bereiche statt. Immer mehr Patientinnen und Patienten werden ambulant behandelt. Häufige in der ärztlichen Praxis vorkommende Volkskrankheiten wie zum Beispiel Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit), chronische Atemwegserkrankungen, chronische Magen-Darmerkrankungen und Krankheiten des Bewegungsapparates werden verstärkt ambulant behandelt. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte und Patientinnen und Patienten nehmen Hochschulambulanzen stark in Anspruch. Dadurch steigen die Patientenzahlen in den Hochschulambulanzen der Universitätskliniken. Die ambulante Universitätsmedizin erhält eine zunehmende Bedeutung in Deutschland. Die Hochschulambulanzen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Sicherstellung der örtlichen und überregionalen qualitativ hochwertigen ambulanten Versorgung der Bevölkerung. Dies gilt insbesondere für seltene und komplexe Erkrankungen. Der Wissenschaftsrat hatte sich daher bereits im Jahr 2010 in seinen Empfehlungen zur Weiterentwicklung der ambulanten Universitätsmedizin in Deutschland für die Anerkennung der Versorgungsleistungen der Hochschulambulanzen sowie die Sicherstellung der leistungsgerechten Finanzierung der Hochschulambulanzen ausgesprochen (WR, Drucksachen 10052-10, 2. Juli 2010).



Drucksache 169/16 (Beschluss)

... Ratsdok. 15251/15, über einen sachlich und persönlich beschränkten Anwendungsbereich. Beide Vorschläge sind daher geeignet, mit Blick auf die Regelungen zum stationären Handel sowie auf Geschäfte ohne Verbraucherbeteiligung (sogenannte b2bGeschäfte) eine (weitere) Fragmentierung vertragsrechtlicher Regelungen herbeizuführen. Jedenfalls bestehen grundlegende Bedenken, ob sich dieser partielle Ansatz mit der Zielsetzung der Richtlinienvorschläge verträgt, das anwendbare Recht aus Sicht der Vertragsparteien transparenter zu gestalten. Dies gilt umso mehr, als nach Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Rom-I-Verordnung bei grenzüberschreitenden Verbrauchsgüterkäufen schon heute unabdingbar die Verbraucherschutzregelungen des Mitgliedstaates gelten, in dem der Verbraucher ansässig ist.



Drucksache 422/1/16

... Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 lediglich § 2 Absatz 3 UmwRG und § 73 Absatz 4 VwVfG für unvereinbar mit den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Artikel 11 der UVP-Richtlinie 2011/92 und Artikel 25 der Richtlinie 2010/75 erklärt. Beide Vorschriften betreffen die sogenannte materielle Präklusion, das heißt die Beschränkung des Kontrollumfangs der gerichtlichen Begründetheitsprüfung auf diejenigen Einwendungen, die der Umweltverband bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat. Von dem Umfang der gerichtlichen Kontrolle in der Begründetheitsstation ist die Frage zu trennen, welche Anforderungen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften an die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen stellen. Insofern hat der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 21. Mai 2015 - Rs C-137/14 - klargestellt, dass Artikel 11 Absatz 1 UVP-RL 2011/92 und Artikel 25 Absatz 1 RL 2010/75 "eindeutig die Möglichkeit vor[sehen], die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner festzulegen und damit zu beschränken, sofern diese Beschränkung mit dem Ziel in Einklang steht, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren" (Randnummer 48). Dementsprechend weist auch der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 auf Artikel 11 Absatz 4 UVP-RL 2011/92 und Artikel 25 Absatz 4 RL 2010/75 hin, wonach es das Europarecht zulasse, die Einleitung eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens von der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren abhängig zu machen, sofern das innerstaatliche Recht ein derartiges Erfordernis enthalte. Die klare Ausrichtung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 auf den Kontrollumfang des Gerichts in der Begründetheitsprüfung verbietet es, aus dieser Entscheidung zwingend die Unanwendbarkeit von § 2 Absatz 1 Nummer 3 UmwRG herzuleiten, der - wie oben ausgeführt - mit dem Anknüpfen an eine gänzliche Untätigkeit des Verbands im Verwaltungsverfahren eine Ausprägung des Verwirkungsgedankens verkörpert. So hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 15. Oktober 2015 denn auch betont, die aus Artikel 11 UVP-Richtlinie 2011/92 und Artikel 25 der Richtlinie 2010/75 folgende Pflicht zur Ermöglichung einer umfassenden materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen (Begründetheits-) Kontrolle hindere den nationalen Gesetzgeber nicht, "spezifische Verfahrensvorschriften vorzusehen, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist" (a.a. O., Randnummer 80 f.)."



Drucksache 627/1/16

... 2. Aufgrund des Urteils des EuGH ist nicht auszuschließen, dass insbesondere die in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen als Leiharbeitnehmerinnen tätigen Rotkreuzschwestern in den Anwendungsbereich des



Drucksache 78/16 (Beschluss)

... - Die wenigsten Zirkusbetriebe verfügen über geeignete, beheizbare Winterquartiere, die auch bei schlechter Witterung eine artgerechte Haltung kälteempfindlicher Wildtierarten ermöglichen. Dagegen nehmen die sogenannten "Weihnachtszirkusse", die zu einem Durchspielen in der kalten Jahreszeit führen, weiter zu. Insofern entsprechen viele Zirkusse nicht mehr dem herkömmlichen Bild, das wenigstens in den kalten Monaten eine stationäre Tierhaltung zulässt. - Auch verfügt bislang kein einziger ständig reisender Zirkus über eine Unterbringungsmöglichkeit für seine alten und nicht mehr reisefähigen Tiere aller mitgeführten Arten. Stattdessen bedient man sich zunehmend ehrenamtlich geführter Auffangstationen, um Tiere, wenn sie wirtschaftlich uninteressant geworden sind, unterzubringen.



Drucksache 340/16

... Die gegenwärtige Rechtslage im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht ist betreffend die Möglichkeit, private Kfz-Stellplätze mit Ladestationen auszustatten, unbefriedigend.



Drucksache 720/2/16

... XI eingreifen und deren Umsetzung derzeit noch nicht absehbare Konsequenzen bei den Vergütungen in der stationären und ambulanten Pflege und der Verhandlung dieser Vergütungen zwischen Kostenträgern und Leistungsanbietern nach sich zieht.



Drucksache 601/16

... Antibiotika sind unersetzlich bei der Behandlung bakterieller Infektionen. Ohne wirksame Antibiotika wäre der Behandlungserfolg in der ambulanten und stationären Therapie in vielen Fällen gefährdet. Krankheitserreger, die gegen Antibiotika resistent sind, treten jedoch vermehrt auf und breiten sich aus. Damit werden Antibiotika-Resistenzen mehr und mehr zu einer Herausforderung bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten. Wenn Antibiotika nicht mehr wirken, können bislang gut heilbare Infektionen schwere Verläufe bis hin zum Tod nehmen.



Drucksache 667/16

... aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "voll- und teilstationären" die Wörter "sowie stationsäquivalenten" eingefügt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 667/16




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 2a
Definition von Krankenhausstandorten

Artikel 2
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

§ 4
Leistungsbezogener Vergleich

Artikel 3
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 4
Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 65d
Förderung besonderer Therapieeinrichtungen

§ 115d
Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung

Artikel 6
Änderung des Psych-Entgeltgesetzes

Artikel 6a
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel 6b
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 6c
Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung

Artikel 7
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 312/16

... 4. Der Bundesrat stellt weiter fest, dass trotz einiger positiver Ansätze im KHSG keine zeitnahen finanziellen Verbesserungen der stationären Leistungen der Hochschulkliniken zu erwarten sind. Dies betrifft beispielsweise die besonderen Leistungen der Zentren oder die Notfallversorgung. Diese bedürfen in der Umsetzung umfangreicher Vorarbeiten des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Selbstverwaltung und der Landeskrankenhausplanung. Daher könnten bei den genannten Punkten voraussichtlich frühestens ab Ende 2017 finanzielle Verbesserungen eintreten, was angesichts des aktuellen Finanzbedarfs der Hochschulkliniken nicht angemessen ist. Dazu kommt, dass die Selbstverwaltung derzeit an der vom KHSG geforderten Neubewertung der Sachkosten im Fallpauschalensystem arbeitet. Der hierzu aktuell in der Selbstverwaltung vorliegende Vorschlag würde alleine für die Hochschulkliniken dazu führen, dass sie einen hohen zweistelligen Millionenbetrag ihrer Budgets verlieren. Dieses Problem betrifft auch die Maximalversorger. In der Gesamtbetrachtung ist deshalb zumindest für 2016 sogar eine Verschlechterung der Finanzierungssituation der Hochschulkliniken und Maximalversorger im stationären Bereich zu befürchten.



Drucksache 78/16

... - Die wenigsten Zirkusbetriebe verfügen über geeignete, beheizbare Winterquartiere, die auch bei schlechter Witterung eine artgerechte Haltung kälteempfindlicher Wildtierarten ermöglichen. Dagegen nehmen die sogenannten "Weihnachtszirkusse", die zu einem Durchspielen in der kalten Jahreszeit führen, weiter zu. Insofern entsprechen viele Zirkusse nicht mehr dem herkömmlichen Bild, das wenigstens in den kalten Monaten eine stationäre Tierhaltung zulässt.



Drucksache 433/16

... Die investive Altlast nach § 22 DBGrG mit dem Ziel einer Angleichung des Ausbaustandards der Schieneninfrastruktur in den neuen Ländern an den vergleichbaren Ausbaustandard in den alten Ländern ist nach dem "Gemeinsamen Bericht der DB Netz AG, DB Station&Service AG, DB Energie GmbH und des Bundes zum Abbau der investiven Altlast in den Neuen Bundesländern einschließlich Berlins" vom August 2010 bereits vollständig beseitigt. Insofern kann der Satz entfallen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 433/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder inklusive Kommunen

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Anlage
(zu § 1) Bedarfsplan für die Bundesschienenwege

Abschnitt 1
Laufende und fest disponierte Vorhaben

Abschnitt 2
Neue Vorhaben

Unterabschnitt 1
Vordringlicher Bedarf (VB-E u. VB)

Unterabschnitt 2
Vorhaben des Potentiellen Bedarfs, die in den VB aufsteigen können

Unterabschnitt 3
Neue Vorhaben, Weiterer Bedarf (WB)

Artikel 2

Artikel 3

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

II. Inhalt des Entwurfs

1. Bundesverkehrswegeplan 2030

1.1. Bundesverkehrswegeplan als zentrales Element der Infrastrukturplanung

1.2. Leistungsfähige Verkehrsnetze als oberstes Ziel

1.3. Stärkung der Infrastruktur in einem größer werdenden Europa

1.4. Gezielte Engpassbeseitigung im Verkehrssystem

1.5. Investitionen für Ersatz und Erhaltung

2. Rahmenbedingungen für das Bundesschienenwegeausbaugesetz

3. Verkehrsnachfrage und -prognosen 2030

4. Methodik zur Bewertung von Aus- und Neubauprojekten

4.1. Weiterentwicklung der Nutzen-Kosten-Analyse Modul A

4.2. Umwelt- und naturschutzfachliche Beurteilung Modul B

4.3. Raumordnerische Beurteilung Modul C

4.4. Städtebauliche Beurteilung Modul D

5. Finanzpolitische und haushaltsrechtliche Bedeutung

6. Förderung Transeuropäischer Netze

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Nachhaltigkeitsaspekt

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a. Erfüllungsaufwand des Bundes

b. Erfüllungsaufwand der Länder inklusive Kommunen

IX. Weitere Kosten

X. Geschlechterspezifische Auswirkungen

XI. Demografie-Check

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 5

Zu § 8

Zur Anlage zu § 1 :

1. Vordringlicher Bedarf VB und Vordringlicher Bedarf-Engpassbeseitigung VB-E

2. Weiterer Bedarf WB

3. Potentieller Bedarf

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 279/1/16

... Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass Personen, die zum Beispiel auf Grund örtlicher Abwesenheit nicht Auskunft geben können, von der Regelung nicht umfasst sind. Die beispielhafte Aufzählung der genannten Gründe in der Gesetzesbegründung ist hierfür nicht ausreichend. Die seitherige Gesetzesformulierung würde zur Manifestation der - sicherlich nicht gewollten - stellvertretenden Befragung (sogenannte Proxy-Befragung) örtlich nicht anwesender volljähriger Haushaltsmitglieder führen.



Drucksache 75/16

... 2. der Erkrankte zur Behandlung der Clostridiumdifficile-Infektion oder ihrer Komplikationen auf eine Intensivstation verlegt wird,



Drucksache 676/16 (Beschluss)

... Gegenwärtig wird nur dann die Vermeidung einer Auffahrkollision gefordert, wenn sich ein Vorausfahrzeug bei Erkennung durch das AEBS (noch) bewegt. Wenn hingegen das als kollisionskritisch erkannte Vorausfahrzeug bereits steht (zum Beispiel stationäres Stauende, "Liegenbleiber" oder Baustellensicherungsfahrzeug), braucht das Notbremssystem eine potenzielle Kollision nicht zu vermeiden, sondern nur die Kollisionsgeschwindigkeit zu reduzieren und zwar von gefahrenen 80 km/h um mindestens 10 km/h (Fahrzeuge, die bis 2015 zugelassen wurden) bzw. um 20 km/h (Fahrzeuge, die ab 2016 zugelassen wurden).



Drucksache 784/16 (Beschluss)

... "2. stationäre Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 und § 43a des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 784/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1

3. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 IfSG

4. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe f § 34 Absatz 10a Satz 2 und Satz 3 IfSG

5. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG

6. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe d § 36 Absatz 5 Satz 6 IfSG

7. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 38 Absatz 2 Satz 1 IfSG , Buchstabe b § 38 Absatz 2 Satz 2 IfSG , Buchstabe c § 38 Absatz 2 Satz 3 IfSG , Buchstabe d § 38 Absatz 2 Satz 4 und Satz 5 IfSG

8. Zu Artikel 1 Nummer 23 Nummer 3 - neu - IfSG und Nummer 25a - neu - § 52 Satz 1 IfSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 11 Absatz 7 Satz 2 TrinkwV 2001


 
 
 


Drucksache 541/1/16

... Personen, die in stationären Einrichtungen leben, erhalten auch in Zukunft die Regelbedarfsstufe 3. In der Eingliederungshilfe wird es ab dem Jahr 2020 rechtlich die Unterscheidung von stationären und ambulanten Wohnformen nicht mehr geben. In anderen Bereichen des SGB bleibt sie aber bestehen. Die besondere Schwierigkeit besteht darin, dass die Regelungen des vorliegenden Gesetzentwurfs mit den parallel laufenden Gesetzgebungsverfahren für das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) und das Bundesteilhabegesetz (BTHG) kompatibel sein müssen. Solange diese Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind, gibt es Unwägbarkeiten über den endgültigen Inhalt von PSG III und BTHG. Eine Regelung im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) hat sinnvollerweise erst nach dem Gesetzgebungsverfahren zum BTHG zu erfolgen.



Drucksache 295/16

... Mit der Änderung des bisherigen Absatzes 2 und Einführung des neuen Absatzes 3 wird die eigene öffentlichrechtliche Pflicht des Vertriebspartners zur Datenerhebung aufgehoben. Um eine zutreffende Datenlage in der Kundendatei zu gewährleisten, trifft die Pflicht zur Datenerhebung daher zukünftig nur noch den Diensteanbieter gemäß § 111 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Von der bisher geltenden Möglichkeit der Delegation der Datenerhebungspflicht an Vertriebspartner wird in der Praxis häufig Gebrauch gemacht. Dabei hat sich allerdings gezeigt, dass die bisherigen vertraglichen Verpflichtungen der Vertriebspartner gegenüber den Diensteanbietern nicht ausreichen, um die Erhebung korrekter Kundendaten zu gewährleisten. Der weit überwiegende Anteil an Falschangaben ist auf dem Vertriebsweg des stationären Fachhandels durch Vertriebspartner zu verzeichnen. In Anbetracht der großen Anzahl lokaler Verkaufsstellen und der daneben bestehenden alternativen Vertriebswege kann die Richtigkeit des Datenbestands daher effektiv und nachhaltig nur mittels eines zentralen Systems zur Verifikation durch den Diensteanbieter sichergestellt werden.



Drucksache 371/2/16

... Die Ausnahme ermöglicht es, insbesondere große Teile des DB-Nebennetzes sowie der "klassischen" S-Bahn-Netze mit Tunnelstammstrecken (wie beispielsweise Frankfurt, München, Stuttgart, Hamburg, Berlin oder Leipzig) von der sogenannten "Trassen- und Stationspreisbremse" des § 37 ERegG auszunehmen. Ausweislich der Begründung zu Artikel 1 § 2 Absatz 9 kann mit den Verkehrsdiensten, die die Länder mit den Mitteln nach dem



Drucksache 429/16 (Beschluss)

... "(1a) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren auf Verlangen eines Krankenhauses nach Absatz 1 für das Krankenhaus ein Behandlungsbudget, das die Vergütung nach der Bundespflegesatzverordnung und die Vergütung nach § 120 Absatz 2 umfasst, und für die Abrechnung eine einheitliche tagesbezogene Pauschale. Die tagesbezogene Pauschale umfasst die Leistungen als psychiatrische Institutsambulanz sowie die teilstationäre, stationsäquivalente und vollstationäre Behandlung. Für Leistungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie ist eine gesonderte tagesbezogene Pauschale zu vereinbaren. Für das Verhandlungsverfahren ist § 18



Drucksache 169/16

... Ratsdok. 15251/15, über einen sachlich und persönlich beschränkten Anwendungsbereich. Beide Vorschläge sind daher geeignet, mit Blick auf die Regelungen zum stationären Handel sowie auf Geschäfte ohne Verbraucherbeteiligung (sogenannte b2b-Geschäfte) eine (weitere) Fragmentierung vertragsrechtlicher Regelungen herbeizuführen. Jedenfalls bestehen grundlegende Bedenken, ob sich dieser partielle Ansatz mit der Zielsetzung der Richtlinienvorschläge verträgt, das anwendbare Recht aus Sicht der Vertragsparteien transparenter zu gestalten. Dies gilt umso mehr, als nach Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Rom-I-Verordnung bei grenzüberschreitenden Verbrauchsgüterkäufen schon heute unabdingbar die Verbraucherschutzregelungen des Mitgliedstaates gelten, in dem der Verbraucher ansässig ist.



Drucksache 343/16

... a) In Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern "einer stationären Einrichtung" die Wörter "nach Satz 1" eingefügt.



Drucksache 277/16 (Beschluss)

... Des Weiteren sollte im Sinne der Bundesratsinitiative vom vergangenen Jahr (BR-Drs. 114/15(B)) auch das Betanken/Aufladen außerhalb betrieblicher Einrichtungen des Arbeitgebers zumindest dort zugelassen werden, wo ein fremder Dritter die Ladestation betreibt.



Drucksache 538/16

... Auf dieser Grundlage ruft die Kommission die einschlägigen öffentlichen und privaten Akteure zu einer freiwilligen Koordinierung ihrer Durchführungsfahrpläne auf, insbesondere im Hinblick auf koordinierte Investitionen in zelluläre Basisstationen und in die Glasfaserinfrastruktur.



Drucksache 538/16 (Beschluss)

... 5. Er hat zudem erhebliche Zweifel, ob eine freiwillige Koordinierung der Durchführungspläne öffentlicher und privater Akteure für Investitionen in zelluläre Basisstationen und Glasfaserinfrastrukturen zielführend ist und dem wettbewerbsorientierten marktwirtschaftlichen Charakter der Telekommunikationsmärkte entspricht.



Drucksache 29/16

... Bisher stellt die EMSA in Zusammenarbeit mit der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) über ihre Seeverkehrssysteme kostenlos Satelliten-AIS-Datendienste (SAT-AIS) für andere EU-Agenturen und die Mitgliedstaaten bereit. Diese Daten werden bis zum 31. August 2016 von der ESA finanziert; danach läuft das FuE-Programm aus. SAT-AIS-Daten sind eine überaus wertvolle Informationsquelle, die eine starke Verbesserung für die maritime Lageerfassung darstellt. Sie hilft sowohl den Mitgliedstaaten als auch den EU-Agenturen und -Einrichtungen (d.h. der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, der EFCA und dem MAOC-N) bei der Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben. Ohne diese Daten können viele Schiffe in Ermangelung anderer Datenquellen, insbesondere im südlichen Mittelmeer, bzw. weil die Schiffe außerhalb der Reichweite der AIS-Landstationen verkehren, nicht aufgespürt und daher von den landseitigen AIS-Systemen nicht überwacht werden (dies trifft auf Fischereifahrzeuge unter EU-Flagge zu, die außerhalb der EU agieren).



Drucksache 168/16 (Beschluss)

... 10. Der Richtlinienvorschlag verfügt ebenso wie der parallel vorgelegte Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren, COM(2015) 635 final; Ratsdok. 15252/15, über einen sachlich und persönlich beschränkten Anwendungsbereich. Beide Vorschläge sind daher geeignet, mit Blick auf die Regelungen zum stationären Handel sowie auf b2b-Geschäfte eine (weitere) Fragmentierung vertragsrechtlicher Regelungen herbeizuführen. Jedenfalls bestehen grundlegende Bedenken, ob sich dieser partielle Ansatz mit der Zielsetzung der Richtlinienvorschläge verträgt, das anwendbare Recht aus Sicht der Vertragsparteien transparenter zu gestalten.



Drucksache 335/16

... In Gewaltbereitschaft mündende Radikalisierung ist kein neues Phänomen; ihre jüngsten Manifestationen, ihr Ausmaß sowie der Einsatz neuer Kommunikationsmittel stellen neue Herausforderungen dar, die einen Ansatz verlangen, der sowohl die Wurzeln der Radikalisierung als auch die unmittelbaren Auswirkungen auf die Sicherheit in den Blick nimmt und alle relevanten Akteurinnen und Akteure aus allen Gesellschaftsbereichen einbindet.



Drucksache 550/16

... Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a sind auch nach Gasarten getrennt zu erfassen. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d und nach Nummer 4 Buchstabe b und c schließen Erdgasverdichterstationen mit ein. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c schließen Kissengas mit ein. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c, Nummer 2 Buchstabe a, c und d, Nummer 3 Buchst abe b, Nummer 4 Buchstabe a sowie Nummer 5 Buchstabe b und c sind auch länderweise zu erfassen.



Drucksache 289/16 (Beschluss)

... 9. Aus Sicht des Bundesrates sollte in der vorgeschlagenen Verordnung noch eindeutiger klargestellt werden, dass im Fall eines Verkaufs an einen Kunden in einem Mitgliedstaat, in dem ein Händler nicht aktiv anbietet, das Verbraucherschutzrecht des Mitgliedstaats des Händlers gilt. Es wäre gerade für kleine und mittelgroße Handelsbetriebe unzumutbar, mit Rechtssystemen vieler Mitgliedstaaten zurechtzukommen, in denen sie gar nicht aktiv sein wollen. Gerade aus Sicht dieser Unternehmen ist es wichtig, ihr Angebot geographisch nicht zu stark ausweiten zu müssen. Viele kleine Händler sehen im Onlineshop nur eine Ergänzung zum stationären Geschäft. Sie zielen nicht in erster Linie auf internationale Kunden. Ein Zwang zum internationalen Versand ebenso wie die Anwendung ausländischen Rechts würden die Bemühungen konterkarieren, den KMU den Schritt in den E-Commerce zu erleichtern.



Drucksache 429/1/16

... "(1a) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren auf Verlangen eines Krankenhauses nach Absatz 1 für das Krankenhaus ein Behandlungsbudget, das die Vergütung nach der Bundespflegesatzverordnung und die Vergütung nach § 120 Absatz 2 umfasst, und für die Abrechnung eine einheitliche tagesbezogene Pauschale. Die tagesbezogene Pauschale umfasst die Leistungen als psychiatrische Institutsambulanz sowie die teilstationäre, stationsäquivalente und vollstationäre Behandlung. Für Leistungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie ist eine gesonderte tagesbezogene Pauschale zu vereinbaren. Für das Verhandlungsverfahren ist § 18



Drucksache 20/16 (Beschluss)

... Angestrebt wird eine gerechte, gemeinsame und einheitliche Finanzierung der neuen Ausbildung. Letzteres ist aufgrund der indirekten Beteiligung der in stationären Einrichtungen versorgten und von ambulanten Diensten Grundpflegeleistungen beziehenden Pflegebedürftigen am Finanzierungsbeitrag der Pflegeeinrichtungen nicht der Fall.



Drucksache 310/16

... 2. für die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2, wenn die Vorerkundung des Baugrunds unter Beachtung des jeweils geltenden "Standard Baugrunderkundung - Mindestanforderungen an die Baugrunderkundung und -untersuchung für Offshore-Windenergieanlagen, Offshore-Stationen und Stromkabel"3)) durchgeführt worden ist, wobei lediglich eine Datenerhebung entsprechend einer Baugrundvorerkundung erforderlich ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 310/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

§ 1
Zweck und Ziel des Gesetzes

§ 2
Grundsätze des Gesetzes

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Ausbaupfad

§ 5
Ausbau im In- und Ausland

§ 6
Erfassung des Ausbaus

§ 7
Gesetzliches Schuldverhältnis

Teil 3
Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung

Abschnitt 1
Arten des Zahlungsanspruchs

§ 19
Zahlungsanspruch

§ 20
Marktprämie

§ 21
Einspeisevergütung

§ 21a
Sonstige Direktvermarktung

§ 21b
Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel

§ 21c
Verfahren für den Wechsel

Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung

§ 22
Wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie

§ 22a
Prototypen

§ 23
Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung

§ 23a
Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie

§ 23b
Anteilige Zahlung

§ 24
Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen

§ 25
Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs

§ 26
Abschläge und Fälligkeit

§ 27
Aufrechnung

§ 27a
Zahlungsanspruch und Eigenversorgung

Abschnitt 3
Ausschreibungen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Ausschreibungsbedingungen

§ 28
Ausschreibungsvolumen

§ 29
Bekanntmachung

§ 30
Anforderungen an Gebote

§ 30a
Ausschreibungsverfahren

§ 31
Sicherheiten

§ 32
Zuschlagsverfahren

§ 33
Ausschluss von Geboten

§ 34
Ausschluss von Bietern

§ 35
Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert

§ 35a
Entwertung von Zuschlägen

Unterabschnitt 2
Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land

§ 36
Gebote für Windenergieenergieanlagen an Land

§ 36a
Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land

§ 36b
Höchstwert für Windenergieanlagen an Land

§ 36c
Besondere Zuschlagsvoraussetzung für das Netzausbaugebiet

§ 36d
Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land

§ 36e
Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land

§ 36f
Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land

§ 36g
Besondere Ausschreibungsbedingungen für Bürgerenergiegesellschaften

§ 36h
Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land

§ 36i
Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land

Unterabschnitt 3
Ausschreibungen für Solaranlagen

§ 37
Gebote für Solaranlagen

§ 37a
Sicherheiten für Solaranlagen

§ 37b
Höchstwert für Solaranlagen

§ 37c
Besondere Zuschlagsvoraussetzung für benachteiligte Gebiete; Verordnungsermächtigung für die Länder

§ 37d
Rückgabe und Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen

§ 38
Zahlungsberechtigung für Solaranlagen

§ 38a
Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen

§ 38b
Anzulegender Wert für Solaranlagen

Unterabschnitt 4
Ausschreibungen für Biomasseanlagen

§ 39
Gebote für Biomasseanlagen

§ 39a
Sicherheiten für Biomasseanlagen

§ 39b
Höchstwert für Biomasseanlagen

§ 39c
Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen

§ 39d
Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen

§ 39e
Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen

§ 39f
Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen

§ 39g
Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen

§ 39h
Besondere Zahlungsvoraussetzungen für Biomasseanlagen

Abschnitt 4
Gesetzliche Bestimmung der Zahlung

Unterabschnitt 1
Anzulegende Werte

§ 40
Wasserkraft

§ 41
Deponie-, Klär- und Grubengas

§ 42
Biomasse

§ 43
Vergärung von Bioabfällen

§ 44
Vergärung von Gülle

§ 44a
Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse

§ 44b
Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen

§ 44c
Sonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse

§ 45
Geothermie

§ 46
Windenergie an Land bis 2018

§ 46a
Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Windenergieanlagen an Land bis 2018

§ 46b
Windenergie an Land ab 2019

§ 47
Windenergie auf See

§ 48
Solare Strahlungsenergie

§ 49
Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie

Unterabschnitt 2
Zahlungen für Flexibilität

§ 50
Zahlungsanspruch für Flexibilität

§ 50a
Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen

§ 50b
Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen

Abschnitt 5
Rechtsfolgen und Strafen

§ 51
Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen

§ 52
Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen

§ 53
Verringerung der Einspeisevergütung

§ 53a
Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Windenergieanlagen an Land

§ 53b
Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen

§ 54
Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen

§ 55
Pönalen

§ 55a
Erstattung von Sicherheiten

§ 60a
EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnen

§ 61a
Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage

§ 69
Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

§ 69a
Mitteilungspflicht der Behörden der Zollverwaltung

§ 79
Herkunftsnachweise

§ 79a
Regionalnachweise

§ 80a
Kumulierungsverbot

§ 83a
Rechtsschutz bei Ausschreibungen

§ 85a
Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen

§ 85b
Auskunftsrecht und Datenübermittlung

§ 88
Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse

§ 88a
Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen

§ 88b
Verordnungsermächtigung zu Netzausbaugebieten

§ 92
Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen

§ 97
Erfahrungsbericht

§ 98
Monitoringbericht

§ 100
Allgemeine Übergangsvorschriften

Artikel 2
Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergieauf-See-Gesetz - WindSeeG)

Anlage
(zu § 58 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck und Ziel des Gesetzes

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Fachplanung und Voruntersuchung

Abschnitt 1
Flächenentwicklungsplan

§ 4
Zweck des Flächenentwicklungsplans

§ 5
Gegenstand des Flächenentwicklungsplans

§ 6
Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans

§ 7
Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom Offshore-Netzentwicklungsplan Für Festlegungen ab dem Jahr 2025 werden

§ 8
Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans

Abschnitt 2
Voruntersuchung von Flächen

§ 9
Ziel der Voruntersuchung von Flächen

§ 10
Gegenstand und Umfang der Voruntersuchung von Flächen

§ 11
Zuständigkeit für die Voruntersuchung von Flächen

§ 12
Verfahren zur Voruntersuchung von Flächen

§ 13
Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen

Teil 3
Ausschreibungen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 14
Wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie

§ 15
Allgemeine Ausschreibungsbedingungen

Abschnitt 2
Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen

§ 16
Gegenstand der Ausschreibungen

§ 17
Ausschreibungsvolumen

§ 18
Veränderung des Ausschreibungsvolumens

§ 19
Bekanntmachung der Ausschreibungen

§ 20
Anforderungen an Gebote

§ 21
Sicherheit

§ 22
Höchstwert

§ 23
Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert

§ 24
Rechtsfolgen des Zuschlags

§ 25
Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag

Abschnitt 3
Ausschreibungen für bestehende Projekte

§ 26
Ausschreibungen für bestehende Projekte

§ 27
Ausschreibungsvolumen

§ 28
Planung der Offshore-Anbindungsleitungen

§ 29
Bekanntmachung der Ausschreibungen

§ 30
Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für bestehende Projekte

§ 31
Anforderungen an Gebote

§ 32
Sicherheit

§ 33
Höchstwert

§ 34
Zuschlagsverfahren

§ 35
Flächenbezug des Zuschlags

§ 36
Zuschlagswert und anzulegender Wert

§ 37
Rechtsfolgen des Zuschlags

§ 38
Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag

Abschnitt 4
Eintrittsrecht für bestehende Projekte

§ 39
Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts

§ 40
Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts

§ 41
Datenüberlassung und Verzichtserklärung

§ 42
Ausübung des Eintrittsrechts

§ 43
Rechtsfolgen des Eintritts

Teil 4
Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung des Stroms

§ 44
Geltungsbereich von Teil 4

Abschnitt 1
Zulassung von Einrichtungen

§ 45
Planfeststellung

§ 46
Verhältnis der Planfeststellung zu den Ausschreibungen

§ 47
Planfeststellungsverfahren

§ 48
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

§ 49
Vorläufige Anordnung

§ 50
Einvernehmensregelung

§ 51
Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 52
Veränderungssperre

§ 53
Sicherheitszonen

§ 54
Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen

Abschnitt 2
Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 55
Pflichten der verantwortlichen Personen

§ 56
Verantwortliche Personen

§ 57
Überwachung der Einrichtungen

§ 58
Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung

Unterabschnitt 2
Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See

§ 59
Realisierungsfristen

§ 60
Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen

§ 61
Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen

§ 62
Rückgabe von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen

§ 63
Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen

§ 64
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen

§ 65
Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen

§ 66
Nachnutzung; Verpflichtungserklärung

§ 67
Nutzung von Unterlagen

Teil 5
Besondere Bestimmungen für Prototypen

§ 68
Feststellung eines Prototypen

§ 69
Zahlungsanspruch für Strom aus Prototypen

§ 70
Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung

Teil 6
Sonstige Bestimmungen

§ 71
Verordnungsermächtigung

§ 72
Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte

§ 73
Bekanntmachungen und Unterrichtungen

§ 74
Verwaltungsvollstreckung

§ 75
Bußgeldvorschriften

§ 76
Gebühren und Auslagen

§ 77
Übergangsbestimmung für Veränderungssperren

§ 78
Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur

§ 79
Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Anlage
(zu § 58 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen

Artikel 3
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 5
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Artikel 6
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 17d
Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans

Artikel 7
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Artikel 8
Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz

Artikel 9
Änderung der Biomasseverordnung

Artikel 10
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Artikel 11
Änderung der Systemdienstleistungsverordnung

Artikel 12
Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Artikel 13
Änderung der Herkunftsnachweisverordnung

§ 1a
Regionalnachweisregister

§ 2a
Mindestinhalt von Regionalnachweisen

§ 3
Grundsätze für Herkunftsnachweise

§ 4
Grundsätze für Regionalnachweise

§ 5
Übertragung der Verordnungsermächtigung

Artikel 14
Änderung der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung

Artikel 15
Änderung der Gebührenverordnung zur Herkunftsnachweisverordnung

Artikel 16
Änderung der Anlagenregisterverordnung

Artikel 17
Änderung der Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung

Anlage
(zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis

Artikel 18
Änderung der Ausgleichsmechanismusverordnung

Artikel 19
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 20
Änderung der Seeanlagenverordnung

Artikel 21
Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

Artikel 22
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 60/16

... (7) In seinem Bericht an die Kommission ("Lamy-Bericht")22 empfahl Pascal Lamy, der Vorsitzende der hochrangigen Gruppe zur künftigen Nutzung des Frequenzbands 470- 790 MHz, das 700-MHz-Band bis 2020 (+/- zwei Jahre) für drahtlose Breitbanddienste bereitzustellen. Dies werde dazu beitragen, das Ziel einer langfristig vorhersehbaren Regulierung für den DTT-Sektor zu erreichen, der dadurch einen bis 2030 gesicherten Zugang zum UHF-Band unter 700 MHz erhielte, wenngleich diese Regelung im Jahr 2025 zu überprüfen wäre. Im Lamy-Bericht wird ferner empfohlen, eine gewisse nationale Flexibilität bei der ausschließlich auf die Abwärtsstrecke beschränkten Frequenznutzung im UHF-Band unter 700 MHz (Nur-Downlink) zuzulassen. "Nur-Downlink" bedeutet, dass alle Übertragungen in einem Drahtlossystem unabhängig von der verwendeten Technik ausschließlich auf die von den Sendestellen einer zentralen Infrastruktur ausgehenden unidirektionalen Aussendungen beschränkt sind, z.B. von einem Fernseh-Sendeturm oder einer Mobilfunk-Basisstation zu tragbaren oder mobilen Endgeräten wie Fernsehgeräten oder Mobiltelefonen.



Drucksache 360/15 (Beschluss)

... Mit dem vorgeschlagenen Gesetz sollen auch Sachverhalte außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst werden. Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt sowohl Leistungen der ambulanten und stationären medizinischen Behandlung als auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt ebenfalls Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Fehlverhalten von Leistungserbringern in diesen Bereichen des Gesundheitswesens müssen auch durch diese Träger der Sozialversicherung zur Anzeige gebracht werden können.



Drucksache 567/2/15

... eingeführt haben, übernehmen die Pflegebedürftigen letztendlich einen erheblichen Teil der Ausbildungskosten. Die zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen der Altenpflegeschülerinnen und schüler erforderliche Ausgleichsmasse wird durch die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen aufgebracht. Diese haben durch die bundesrechtliche Vorschrift des § 82a



Drucksache 360/15

... Soweit Verdienstmöglichkeiten im Rahmen der beruflichen Zusammenarbeit eingeräumt werden, ist zu berücksichtigen, dass die berufliche Zusammenarbeit gesundheitspolitisch grundsätzlich gewollt ist und auch im Interesse des Patienten liegt (vgl. Halbe, Moderne Versorgungsstrukturen: Kooperation oder Korruption?, MedR 2015, 168), so etwa Kooperationsvereinbarungen über die Durchführung von vor- und nachstationären Behandlungen (§ 115a SGB V), über die Durchführung ambulanter Behandlungen (§ 115b SGB V) und über die Durchführung ambulanter spezialfachärztlicher Versorgung (§ 116b SGB V) sowie die in den §§ 140a SGB V ff. geregelte sektorenübergreifende Versorgungsform (integrierte Versorgung), bei der Leistungserbringer aus verschiedenen Versorgungsbereichen (beispielsweise Arzt und Krankenhaus) bei der Behandlung von Patienten miteinander kooperieren. Die Gewährung angemessener Entgelte für die in diesem Rahmen erbrachten heilberuflichen Leistungen und dementsprechend die Verschaffung entsprechender Verdienstmöglichkeiten sind zulässig; dies gilt beispielsweise bei einem angemessenen Entgelt für eine ambulante Operation in einem Krankenhaus durch einen niedergelassenen Vertragsarzt nach § 115b Absatz 1 Satz 4 SGB V, der den Patienten dem Krankenhaus zuvor zugewiesen hat (zur Vereinbarkeit mit dem sozialrechtlichen Verbot von Zuweisungsprämien, Nebendahl, in Spickhoff, Medizinrecht, 2. Auflage 2014, § 73 SGB V, Rn. 20). Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann die Honorierung heilberuflicher Leistungen im Rahmen zulässiger beruflicher Zusammenarbeit grundsätzlich nicht den Verdacht begründen, dass die Einräumung der zugrundeliegenden Verdienstmöglichkeit als Gegenleistung für die Zuweisung des Patienten erfolgen soll und eine Unrechtsvereinbarung vorliegt. Etwas anderes gilt, wenn festgestellt wird, dass das Entgelt nicht entsprechend dem Wert der erbrachten heilberuflichen Leistung in wirtschaftlich angemessener Höhe nachvollziehbar festgelegt worden ist und es eine verdeckte "Zuweiserprämie" enthält (vgl. Nebendahl, in Spickhoff, Medizinrecht, 2. Auflage 2014, § 73 SGB V, Rn. 20).



Drucksache 300/15 (Beschluss)

... Die Initiative zum geschäftlichen Verkehr geht bei Tätigkeiten im Reisegewerbe nicht vom Kunden aus, sondern anders als im stationären Gewerbe regelmäßig vom Gewerbetreibenden. Seine Identität ist infolge seines Auftretens außerhalb einer Niederlassung und überhaupt wegen des vielfach nur flüchtigen Kontaktes mit den Verbrauchern schwieriger feststellbar. Ein regelmäßiges Problem besteht zum einen darin, dass ohne eine ladungsfähige Anschrift des Veranstalters Verbraucherinnen und Verbraucher der Möglichkeit beraubt werden, ihre bestehenden Verbraucherrechte wie Widerrufsrecht, Garantie- oder Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Zum anderen ist es auch Verbraucherorganisationen nicht möglich, Abmahnungen im Sinne des § 3 Absatz 2



Drucksache 599/1/15

... 32. Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die landwirtschaftliche Erzeugung zur Klarstellung auch ausdrücklich in die Kette der betrachteten Stationen (verarbeitendes Gewerbe, Handel, Vertrieb et cetera) einbezogen wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 599/1/15




Zur Vorlage allgemein

Im Einzelnen

Zu Artikel 1

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Artikel 3 Nummer 1a

Zu Artikel 1 Nummer 2

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Artikel 3 Nummer 4 Definition Bioabfall

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 3 Nummer 3 Definition Altöl

16. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d Artikel 3 Nummer 4a Definition Bauabfälle

17. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e und f Artikel 3 Nummer 16 und 17b

18. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f Artikel 3 Nummer 17 und 17a Definition Recycling

19. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 3 Nummer 15 Definition der stofflichen Verwertung

20. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 4 Absatz 3

21. Zu Artikel 1 Nummer 3 Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie :

22. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Artikel 5 Absatz 1

2 Hauptempfehlung:

23. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 11, 14, 15 Buchstabe a und b und Nummer 23 Delegierte Rechtsakte

24. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Artikel 5 Absatz 2 und anderer Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte

25. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

26. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Artikel 6 Absatz 3

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu Artikel 1 Nummer 8

30. Zu Artikel 1 Nummer 8 Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe b und c

Zu Artikel 1 Nummer 9

34. Zu Artikel 1 Nummer 9 und Nummer 21 Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 3

35. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2

36. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d

Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:

37. Zu Artikel 1 Nummer 11 Artikel 11a Absatz 2

38. Zu Artikel 1 Nummer 13 Artikel 22

39. Zu Artikel 1 Nummer 13 Artikel 22

Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:

40. Zu Artikel 1 Nummer 15 Artikel 27 Absatz 1 und 4

Zu Artikel 1 Nummer 19

Hilfsempfehlung zu Ziffer 23:

47. Zu Artikel 1 Nummer 23 Artikel 38a


 
 
 


Drucksache 519/1/15

... a) Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest, dass der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 5. November 2015 zu der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland wesentliche Inhalte der Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Juni 2015, vgl. BR-Drucksache 195/15(B), unberücksichtigt lässt. Das von der Bundesregierung eingebrachte und nun im Wesentlichen unveränderte Gesetz berücksichtigt bei der konzeptionellen Weiterentwicklung der Palliativversorgung in Deutschland den Bereich der pflegerischen Versorgung nicht in ausreichendem Umfang. Die Länder hatten in ihrer umfassenden Stellungnahme Lösungsvorschläge zu einer bedarfsgerechten Berücksichtigung des palliativen und hospizlichen Leistungsangebotes in vollstationären pflegerischen Einrichtungen und deren Gegenfinanzierung unterbreitet, die nun nicht zum Tragen kommen.



Drucksache 519/15 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest, dass der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 5. November 2015 zu der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland wesentliche Inhalte der Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Juni 2015, vgl. BR-Drucksache 195/15(B), unberücksichtigt lässt. Das von der Bundesregierung eingebrachte und nun im Wesentlichen unveränderte Gesetz berücksichtigt bei der konzeptionellen Weiterentwicklung der Palliativversorgung in Deutschland den Bereich der pflegerischen Versorgung nicht in ausreichendem Umfang. Die Länder hatten in ihrer umfassenden Stellungnahme Lösungsvorschläge zu einer bedarfsgerechten Berücksichtigung des palliativen und hospizlichen Leistungsangebotes in vollstationären pflegerischen Einrichtungen und deren Gegenfinanzierung unterbreitet, die nun nicht zum Tragen kommen.



Drucksache 344/15 (Beschluss)

... - eine Form ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten verlässt, - von einer stationären Einrichtung in eine ambulante betreute Wohnmöglichkeit wechselt oder



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.