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4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Steuerrückstellung"


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Drucksache 681/1/12

... ist in der Steuerbilanz eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden; dadurch verursachte Gewinnauswirkungen sind außerbilanziell zu neutralisieren.""



Drucksache 681/12

... "2Mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen darf die Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten. 3Ungeachtet des Abzugsverbotes des § 4 Abs. 5b EStG ist in der Steuerbilanz eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden; dadurch verursachte Gewinnauswirkungen sind außerbilanziell zu neutralisieren."



Drucksache 681/12 (Beschluss)

... ist in der Steuerbilanz eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden; dadurch verursachte Gewinnauswirkungen sind außerbilanziell zu neutralisieren.""



Drucksache 80/05

... Ziel der Regelungen dieser Verordnung ist es, sicher zu stellen, dass die Prüfungsleistungen mit denjenigen im Wirtschaftsprüfungsexamen vergleichbar sind, um dessen Qualität zu gewährleisten. Daher sind für die Erarbeitung der im Rahmen einer Akkreditierung wesentlichen Anerkennungsgrundlagen ("Anforderungsprofil"), des Referenzrahmens und der diesen konkretisierenden Curricula der Berufsstand, die Hochschulen und die Aufgabenkommission gemeinsam verantwortlich. Der Referenzrahmen ist durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für verbindlich zu erklären. Darüber hinaus werden die schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den Prüfungsgebieten "Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht" und "Steuerrecht", die die gesetzlichen Vorbehaltsbereiche der Wirtschaftsprüfung widerspiegeln, wie bisher vor der Prüfungsstelle bei der Wirtschaftsprüferkammer absolviert. Noch ein weiterer Aspekt dient der Sicherstellung der Qualität des Wirtschaftsprüfungsexamens: Sowohl in den Klausuren des "Wirtschaftlichen Prüfungswesens, Unternehmensbewertung und Berufsrecht" als auch in den jeweils verlängerten mündlichen Prüfungen sind praxisbezogene Einzelfragen sinnvoll und zulässig, die alle anderen Prüfungsgebiete (z.B. Angewandte Betriebswirtschaftlehre und Wirtschaftsrecht) berühren. So ist zum Beispiel die Prüfung der Steuerrückstellung nicht ohne detaillierte Kenntnisse des Unternehmensteuerrechts denkbar, die Beurteilung von Genussrechten im Rahmen einer Jahresabschlussprüfung setzt eine umfassende wirtschaftsrechtliche Expertise voraus und die Bewertung von Firmenwerten oder Beteiligungen ist in der Regel nicht möglich ohne fundiertes Wissen über investitionstheoretische, d.h. betriebswirtschaftliche Kalküle. Das Wirtschaftliche Prüfungswesen beinhaltete immer schon und nach wie vor, ohne dass es hierzu einer besonderen Erwähnung oder Regelung in der Verordnung bedürfte, aufgrund seines prüfungsgebietsübergreifenden Charakters praxisrelevante Fragestellungen aus allen Wissensgebieten, es ist gleichsam ein inhaltlich zusammenfassender und damit entscheidender Examensbestandteil. Unberührt bleibt hiervon die alleinige Zuständigkeit der Prüfer oder der Prüferinnen für die Prüfungen im Wirtschaftlichen Prüfungswesen bzw. im Steuerrecht. Die übrigen, stärker theoretisch orientierten Schwerpunktfächer gemäß § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV) werden in den dafür vorgesehenen, angerechneten Prüfungen an den Hochschulen adäquat und vergleichbar abgeleistet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 80/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Teil 1
Anerkennung von Hochschulausbildungsgängen (§ 8a der Wirtschaftsprüferordnung)

§ 1
Besondere Eignung von Masterstudiengängen

§ 2
Anerkennungsgrundlagen

§ 3
Anforderungen an den Zugang zum Masterstudiengang und dessen Ausgestaltung

§ 4
Referenzrahmen

§ 5
Akkreditierung

§ 6
Anrechnung von Leistungen aus dem Masterstudiengang auf das Wirtschaftsprüfungsexamen und Anrechnungsverfahren

Teil 2
Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen (§ 13b der Wirtschaftsprüferordnung)

§ 7
Voraussetzungen der Anrechnung

§ 8
Bestätigung der Gleichwertigkeit an die Hochschule

§ 9
Anrechnung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen

Teil 3
Schlussbestimmungen

§ 10
Berücksichtigung von Diplomstudiengängen

§ 11
Übergangsvorschriften

§ 12
Inkrafttreten

Amtliche Begründung

I. Zielsetzung

II. Aufbau der Verordnung; Verordnungskompetenz; Gleichstellung

IV. Evaluation

B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Teil 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Teil 2

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Teil 3

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.