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"Steuerrecht"
Drucksache 43/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
... insoweit unvereinbar ist, als danach für den Erhebungszeitraum 1999 bzw. 2000 bei einer Mitunternehmerschaft der gewerbesteuerrechtliche Verlustabzug im Falle des Ausscheidens eines Mitunternehmers in größerem Umfang gekürzt wird, als es das im Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitunternehmers geltende Gesetz vorsah - 1 BvL 4/ 07 - 1 BvL 5/ 07 -
Drucksache 222/08
Antrag der Freien Hansestadt Bremen
Entschließung des Bundesrates zur Schaffung der Rechtsgrundlagen für eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht
Entschließung des Bundesrates zur Schaffung der Rechtsgrundlagen für eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht
Drucksache 343/08K
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleich s (VAStrRefG)
... Durch § 3 Nr. 55a Satz 1 -neu - wird ausdrücklich klargestellt, dass die interne Teilung sowohl für die ausgleichspflichtige als auch die ausgleichsberechtigte Person steuerneutral ist. Die ausgleichsberechtigte Person erlangt bezüglich des neu begründeten Anrechts steuerrechtlich die gleiche Rechtsstellung wie die ausgleichspflichtige Person.
Drucksache 923/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung "
Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "
Drucksache 479/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft KOM (2008) 396 endg.; Ratsdok. 11252/08
... Der Vorschlag geht nicht auf Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeits- oder dem Steuerrecht, der
Drucksache 295/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG )
... " ablehnen, weil sie die zusätzlich anfallenden Steuern abdecken müssten und sich die steuerpflichtige Erstattung wegen der Anknüpfung des Sozialversicherungsrechts an das Steuerrecht zudem beitragssteigernd in den Zweigen der Sozialversicherung auswirken würde.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 16 Abs. 4 Satz 2 - neu - SGB VIII
2. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII
3. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII
4. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 24 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII
5. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 SGB VIII
6. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 24a SGB VIII
7. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 69 Abs. 1, 2, 5 und 6 SGB VIII und Nr. 27 § 102 Abs. 2 Nr. 5 SGB VIII
8. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 74a Satz 1a SGB VIII
9. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII
10. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe b § 99 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe c SGB VIII
11. Zu Artikel 1 Nr. 26 § 101 Abs. 2 Nr. 10 und 11 SGB VIII
12. Zu Artikel 1 Nr. 28 - neu - § 103 Abs. 1 Satz 2 und
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Zu der Inhaltsübersicht und Artikel 4a - neu - § 3 Nr. 57a - neu - und § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG
Artikel 4a Änderung des Einkommensteuergesetzes
14. Zu der Inhaltsübersicht und Artikel 4b - neu - § 12 AdVermiG
Artikel 4b Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 923/3/08
Antrag der Länder Sachsen, Saarland
Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung "
Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "
Drucksache 923/5/08
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung "
Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "
Drucksache 561/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA -Verfahrensgesetz)
... Durch die vorgeschlagene Regelung wird erreicht, dass für die fiktiven steuerlichen Begünstigungen und deren eventuelle Rückgängigmachung bei der sozialen Wohnraumförderung die einkommensteuerrechtlichen Regelungen weiterhin nicht übernommen werden. Dadurch wird auf den tatsächlichen Gewinn abgestellt.
Drucksache 195/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Februar 2008 zu den Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (Teil: Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft): Eintritt in den neuen Programmzyklus (2008-2010)
... 26. verweist auf die Notwendigkeit eines koordinierten steuerrechtlichen Rahmens , der für Unternehmen und insbesondere KMU günstig ausgelegt und so ausgerichtet sein sollte dass das Wachstum wieder angekurbelt wird und Arbeitsplätze geschaffen werden
Drucksache 444/08
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Familien, Wiedereinführung der Entfernungspauschale, Stabilisierung des Wohnungsbaus und Förderung der Klimaschutzziele
... Das gilt sinngemäß auch für die Ermittlung des sächlichen Existenzminimums (Sachbedarf) eines Kindes (vgl. BVerfGE 82, 60 [93, 94]). Da die steuerliche Leistungsfähigkeit von Eltern über den existentiellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf hinaus generell durch den Betreuungs- und Erziehungsbedarf eines Kindes gemindert wird, ist dieser Bedarf im Steuerrecht – zusätzlich zum sächlichen Existenzminimum – von der Einkommensteuer zu verschonen (vgl. BVerfGE 99, 216 [233 f., 240 ff.]).
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 7l Sonderabschreibungen für Maßnahmen zur energetischen Modernisierung
Artikel 2 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes
Artikel 3 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 4 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemein
1. Entlastung der Familien
2. Entlastung der Pendler
3. Stabilisierung des Wohnungsbaus und Erhaltung der Arbeitsplätze in der Bauwirtschaft
4. Steuerliche Flankierung der Klimaschutzziele
Die Maßnahmen im Einzelnen:
– Förderung des Wohnungsneubaus
- Förderung der energetischen Altbausanierung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe
Zu Buchstabe
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
a Energiesparende Maßnahmen an bestehenden selbstbewohnten Altbauten § 35a Abs. 4 neu
b Energiesparende Maßnahmen an selbstbewohnten Neubauten § 35a Abs. 5 neu
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 399/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
... enthält in § 69 i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 eine den Vereinsvorstand persönlich und unbeschränkt treffende Schadenersatzhaftung für den Fall, dass steuerrechtliche Ansprüche gegen den Verein infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der dem Vorstand auferlegten steuerlichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Pflichten, die das Steuerrecht in diesem Zusammenhang den vertretungsberechtigten Organen auferlegt, sind sehr vielschichtig. Sie können sich sowohl aus der Abgabenordnung als auch aus den Einzelsteuergesetzen ergeben. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang z.B. neben der Steuererklärungs- und Steueranmeldungspflicht die Steuerentrichtungspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 2 AO, die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach den §§ 140 ff. AO und die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer nach § 38 Abs. 3, § 41a Abs. 1
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 31a Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstandsmitglieder
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 782/08
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
... Diese Änderungen betreffen die außertariflichen Zollbefreiungen und haben Auswirkungen auf die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993, welche die einfuhrumsatzsteuerrechtliche Behandlung der außertariflichen Zollbefreiungen regelt.
Drucksache 33/08
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
... Im Kaffeesteuerrecht soll die Überwachung verstärkt und das Kaffeesteueraufkommen gesichert werden, indem ergänzende Angaben beim Steuerversandverfahren und bei Steuerentlastungen sowie bei Steuerbefreiungen für Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefordert werden.
Drucksache 479/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft KOM (2008) 396 endg.; Ratsdok. 11252/08
... - Die Rechtsberatung muss sich weiterhin auf 27 verschiedene Rechtssysteme beziehen. Zentrale Rechtsgebiete, insbesondere Steuerrecht, Arbeitnehmermitbestimmung,
Zur Vorlage allgemein
Im Einzelnen
8. Zum Statut
9. Zur Gründung
- Grenzüberschreitender Sachverhalt
- Gründungsmöglichkeiten
- Name
- Nennung des Unternehmensgegenstands
- Zur Satzung
10. Zur Anmeldung
- Zur Online-Anmeldung
- Zum Registerverfahren
11. Zum Gläubigerschutzkonzept
- Allgemeines
- Zur Kapitalaufbringung
- Zur Kapitalerhaltung
12. Zu Eintragungs- und Publizitätspflichten
- Änderungen im Leitungsorgan
- Zu den Publizitätspflichten im Übrigen
13. Zum Gesellschaftsanteil
- Zum Verzeichnis der Anteilseigner
- Zur Anteilsabtretung
- Zum Ausschluss von Anteilseignern
- Zum Ausscheiden von Anteilseignern
- Zum zu entrichtenden Entgelt
- Zur Löschung von Anteilen
14. Zum Auseinanderfallen von Satzungssitz und Hauptverwaltung sowie zur grenzüberschreitenden Verlegung des Satzungssitzes
- Gefahr des Transparenzverlustes
- Zur Arbeitnehmermitbestimmung
- Zum Insolvenzrecht
- Zu den Voraussetzungen einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung
- Zum Schutz von Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern bei grenzüberschreitender Sitzverlegung
- Zur Gefahr des Forum-Shopping
15. Zum Verhältnis Anteilseigner - Leitungsorgan
- Zu den Informationspflichten
- Zu Bestellungshindernissen für Mitglieder der Unternehmensleitung Director´s Disqualification
- Zu Beschränkungen der Leitungsorgane
16. Zur Haftung der Unternehmensleitung
17. Zur Vertretung gegenüber Dritten
18. Zur Bekämpfung von Missbräuchen
19. Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 344/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG )
... Der Änderungsvorschlag soll diese unbeabsichtigte Regelungslücke beseitigen, indem für die Zurechnung auf die aus dem Steuerrecht bekannte und bewährte Formulierung zur Zurechnung von Wirtschaftsgütern des § 39 AO zurückgegriffen wird. Ein Auseinanderfallen von Zurechnung und Realisationszeitpunkten in Handels- und Steuerbilanz wird hiermit vermieden.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 241a Abs. 1 Satz 1 HGB ,
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 241a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HGB
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 241a Abs. 1 Satz 1 HGB
4. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 241a Abs. 1 Satz 2 HGB
5. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB
6. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB , Nr. 10 § 253 Abs. 3 HGB
7. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB
8. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB
9. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 253 Abs. 2 HGB
10. Zu Artikel 1 Nr. 10 §§ 253 und 254 HGB
11. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe c § 255 Abs. 2a Satz 1 HGB
12. Zu Artikel 1 Nr. 25 § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB
13. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 285 HGB
14. Zu Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 285 Satz 1 Nr. 17 HGB
15. Zu Artikel 1 Nr. 70 § 340h HGB
16. Zu Artikel 1 Nr. 71 Buchstabe b § 340k Abs. 5 Satz 2 - neu - HGB
17. Zu Artikel 1 Nr. 77 § 341k Abs. 4 Satz 2 - neu - HGB
18. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 66 EGHGB
19. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 65 und 66 EGHGB
20. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a § 5 Abs. 1 EStG
21. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b1 - neu - § 5 Abs. 1b - neu - EStG Nr. 3 Buchstabe a § 52 Abs. 12e EStG
22. Zu Artikel 3 Nr. 2a - neu - § 6a Abs. 3 EStG Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 52 Abs. 16 Satz 10 EStG
23. Zu Artikel 10 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Drucksache 555/2/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der Eisenbahnen des Bundes
... Diese Befreiung widerspricht der Systematik des Grunderwerbsteuerrechts und hat negative Auswirkungen auf das Grunderwerbsteueraufkommen der Länder in nicht unbeträchtlicher Höhe.
Drucksache 543/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... • Anpassung bei der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenversorgung an geänderte steuerrechtliche Regelungen;
Drucksache 567/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
... Übt die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft ausschließlich Tätigkeiten im Sinne von § 4 aus und hält sie ausschließlich Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, ist sie einkommensteuerrechtlich als vermögensverwaltend einzustufen. Der vermögensverwaltende Status der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft entfällt insbesondere dann, wenn nachfolgende oder ähnliche Tätigkeiten ausgeübt werden:
Drucksache 274/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Verfahren eines Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetz es und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob an der in Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c geplanten Änderung der Legaldefinition von Spezial-Sondervermögen (§ 2 Abs. 3 InvG) und der hiermit einhergehenden Streichung des § 91 Abs. 1 InvG (Artikel 1 Nr. 71 Buchstabe a), - insbesondere vor dem Hintergrund der Auswirkungen auf das Steuerrecht - festgehalten werden sollte.
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 71 Buchstabe a § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 91 Abs. 1 InvG
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe f § 2 Abs. 6 InvG
4. Zu Artikel 1 Nr. 75 und 85 §§ 96 und 104 InvG
5. Zu Artikel 1 Nr. 108 Buchstabe c § 126 Abs. 2 Satz 3 InvG
6. Zu Artikel 10 Nr. 1 § 10 Abs. 3 Nr. 5 MaBV
7. Zu Artikel 19a – neu – Investitionszulagengesetz 2007
Drucksache 544/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008)
... Es erscheint nicht gerechtfertigt, dass die Erzielung von Einkünften durch die Erforschung bzw. Ausbeutung des Meeresbodens des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils am Festlandsockel zu inländischen Einkünften führt, andere Tätigkeiten mit dem Zweck der Einkunftserzielung in demselben räumlichen Bereich aber nicht. Mit der Erweiterung des steuerrechtlichen Inlandsbegriffs werden auch die Einkünfte aus der Energieerzeugung im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils am Festlandsockel als inländische Einkünfte im Rahmen der Einkommensbesteuerung beschränkt einkommensteuerpflichtiger Personen und auf Antrag nach § 1 Abs. 3
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 1 Abs. 1 EStG , Artikel 3 Nr. 1a - neu - § 1 Abs. 3 KStG Artikel 5 Nr. 01 - neu - § 2 Abs. 7 GewStG
Zu Artikel 1
Zu Artikel 3
Zu Artikel 5
2. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 3 Nr. 14 EStG
3. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 3 Nr. 260a - neu - EStG
4. Zu Artikel 1 Nr. 3b - neu - § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG
5. Zu Artikel 1 Nr. 3c – neu – § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG
6. Zu Artikel 1 Nr. 3c - neu - und 37 § 4 Abs. 3 und § 52 Abs. 10 EStG
Zu § 4
Zu § 4
7. Zu Artikel 1 Nr. 3c - neu - und Nr. 37 Buchst. c2 - neu - § 4 Abs. 5 und Abs. 5b, § 52 Abs. 12 EStG
8. Zu Artikel 1 Nr. 3d - neu - § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG
9. Zu Artikel 1 Nr. 3e - neu - und Nr. 5 Buchstabe a § 4f Satz 5 und § 10 Abs. 1 EStG
10. Zu Artikel 1 Nr. 3f - neu - § 4h Abs. 3 EStG
11. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a § 10 Abs. 1 Nr. 1a und 1b EStG
12. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a und b § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG
13. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c - neu - § 10 Abs. 4 EStG
14. Zu Artikel 1 Nr. 6a – neu – § 10b Abs. 1 EStG
15. Zu Artikel 1 Nr. 7a - neu - und 37 Buchstabe d1 - neu - §§ 15 Abs. 4 und 52 Abs. 32b EStG
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
16. Zu Artikel 1 Nr. 7b - neu -, 8 und 9 Buchstabe a §§ 19 Abs. 2, 22 und 22a EStG Artikel 2a - neu - Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2a
Zu Nummer 2
17. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c - neu - § 22a Abs. 4 - neu - EStG
18. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG
19. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 32b EStG
20. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b § 32b Abs. 3 Satz 1 EStG
21. Zu Artikel 1 Nr. 14a - neu - und 37 Buchstabe h1 - neu - §§ 35 Abs. 1 und 52 Abs. 50a EStG
Zu Nummer 14a
Zu Nummer 37
22. Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG
23. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 39f Abs. 2 Satz 1 – neu – EStG Artikel 27a – neu – Melderechtsrahmengesetz
Zu Artikel Nr. 22 (§ 39f Abs. 2 Satz 1 – neu – EStG)
Zu Artikel 27a
24. Zu Artikel 1 Nr. 22 § 39f Abs. 4 EStG
25. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a § 41b Abs. 1 EStG
26. Zu Artikel 1 Nr. 28a - neu - § 44 Abs. 1 EStG
27. Zu Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe 0a - neu - und c - neu - § 46 Abs. 2 und 5 EStG
28. Zu Artikel 1 nach Nummer 30 § 50 Abs. 1 EStG
29. Zu Artikel 1 Nr. 37 Buchstabe c3 - neu - § 52 Abs. 23 EStG
30. Zu Artikel 1 Nr. 37 Buchstabe d § 52 Abs. 23e EStG
31. Zu Artikel 1 Nr. 43a - neu - § 91 Abs. 1 EStG
32. Zu Artikel 1a - neu - Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
33. Zu Artikel 1a - neu - § 54 Abs. 1 EStDV
34. Zu Artikel 3 Nr. 1a - neu - § 5 Abs. 1 KStG
35. Zu Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe d § 34 Abs. 16 Satz 1 KStG
36. Zu Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe d § 34 Abs. 16 KStG
37. Zu Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe a, 6 und 7 §§ 37 Abs. 4, 38 Abs. 4 bis 9 und 40 KStG
38. Zu Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 37 Abs. 5 Satz 4 KStG
39. Zu Artikel 3 Körperschaftsteuergesetz
40. Zu Artikel 3 Körperschaftsteuergesetz Artikel 4 Umwandlungsteuergesetz
41. Zu Artikel 4 Nr. 2a - neu - und 3 § 18 Abs. 3 und § 27 Abs. 1a UmwStG
42. Zu Artikel 4 Nr. 2b - neu - § 22 Abs. 2 UmwStG
43. Zu Artikel 4 Nr. 2c - neu - § 23 Abs. 1 UmwStG
44. Zu Artikel 8 Nr. 4 Buchstabe b § 4 Nr. 8 UStG
45. Zu Artikel 8 Nr. 4a - neu - § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG
46. Zu Artikel 14 Nr. 2 § 42 AO
47. Zu Artikel 14 Nr. 3 § 116 Abs. 1 AO
48. Zu Artikel 14 Nr. 5a - neu - § 367 Abs. 2 AO
49. Zu Artikel 14 Nr. 6 § 393 Abs. 3 AO
50. Zu Artikel 18 Nr. 4 und 8 §§ 2c und 7a StStatG
51. Zu Artikel 23 Nr. 01 - neu -, 02 - neu - und 2 § 2 Abs. 2a - neu -, § 5 Abs. 2 und § 18 InvStG
52. Zu Artikel 23 Nr. 1a - neu -, 2 Buchstabe d - neu - § 13 Abs. 4 und § 18 Abs. 5 - neu - InvStG
53. Zu Artikel 23 Nr. 1a - neu -, 2 Buchstabe e - neu - § 13 Abs. 4 Satz 3, § 18 Abs. 9 - neu - InvStG
54. Zu Artikel 23 Nr. 1a - neu - und 2 Buchstabe e - neu - § 13 Abs. 4 Satz 3 und § 18 Abs. 9 - neu - InvStG
55. Zu Artikel 23 Nr. 1a - neu -, 2 Buchstabe f - neu - § 13 Abs. 4 Satz 4 - neu - und § 18 Abs. 10 - neu - InvStG
56. Zu Artikel 23 Nr. 1b - neu - und 2 Buchstabe g - neu - § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 11 - neu - InvStG
57. Zu Artikel 23 Investmentsteuergesetz
58. Zu Artikel 26a - neu - Steuerberatungsgesetz
59. Zu Artikel 28 Abs. 3 Inkrafttreten
60. Zur einkommensteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Problematik für Tagespflegepersonen
Drucksache 717/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes
... • Verbrauchsteuerrecht,
Drucksache 378/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers KOM (2007) 263 endg.; Ratsdok. 10114/07
... D. Steuerrecht
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1. Gründe und Zielsetzung
1.2. Behandeltes Problem
1.3. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
2.1. Anhörung interessierter Kreise
2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen
2.3. Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
3.2. Rechtsgrundlage
3.3. Subsidiaritätsprinzip
3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.5. Wahl des Instruments
3.6. Auswirkungen auf den Haushalt
3.7. Europäischer Wirtschaftsraum
4. Vorgeschlagene Bestimmungen
4.1. Übernahme geltender Bestimmungen
4.2. Neue Bestimmungen
4.2.1. Verdeutlichung der Begriffsbestimmungen und Aktualisierung des Anwendungsbereichs
4.2.2. Niederlassungsbedingung
4.2.3. Verantwortung des Verkehrsleiters
4.2.4. Präzisierung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit
4.2.5. Neue Indikatoren zur Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens
4.2.6. Verbesserung der fachlichen Eignung
4.2.7. Verbesserung der Aufsicht und Überwachung
4.2.8. Verwaltungsvereinfachung und -zusammenarbeit
4.2.9. Verschiedenes
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers
Artikel 4 Verkehrsleiter
Kapitel II Voraussetzungen
Artikel 5 Voraussetzungen bezüglich der Niederlassung
Artikel 6 Voraussetzungen bezüglich der Zuverlässigkeit
Artikel 7 Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit
Artikel 8 Voraussetzung der fachlichen Eignung
Kapitel III Zulassung und Überwachung
Artikel 9 Zuständige Behörden
Artikel 10 Einreichung und Registrierung der Anträge
Artikel 11 Kontrollen
Artikel 12 Verwarnung und Entzug von Zulassungen
Artikel 13 Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters
Artikel 14 Entscheidungen der zuständigen Behörden und Rechtsmittel
Kapitel IV Verwaltungsvereinfachung und -zusammenarbeit
Artikel 15 Einzelstaatliche elektronische Register
Artikel 16 Schutz personenbezogener Daten
Artikel 17 Administrative Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten
Kapitel V Gegenseitige Anerkennung von Bescheinigungen und anderen Dokumenten
Artikel 18 Bescheinigungen und andere Dokumente zur Zuverlässigkeit
Artikel 19 Bescheinigungen bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit
Artikel 20 Bescheinigung der fachlichen Eignung
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 21 Sanktionen
Artikel 22 Bestandsschutz
Artikel 23 Übergangsbestimmungen
Artikel 24 Amtshilfe
Artikel 25 Ausschuss
Artikel 26 Berichte über die Ausübung des Berufs
Artikel 27 Liste der zuständigen Behörden
Artikel 28 Mitteilung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften
Artikel 29 Aufhebung
Artikel 30 Inkrafttreten
Anhang I I. Liste der unter Artikel 8 fallenden Sachgebiete
A. Bürgerliches Recht
Güter - und Personenkraftverkehr
3 Güterkraftverkehr
3 Personenkraftverkehr
B. Handelsrecht
Güter - und Personenkraftverkehr
C. Sozialrecht
Güter - und Personenkraftverkehr
D. Steuerrecht
Güter - und Personenkraftverkehr
E. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes
Güter - und Personenkraftverkehr
3 Güterkraftverkehr
3 Personenkraftverkehr
F. Marktzugang
Güter - und Personenkraftverkehr
3 Güterkraftverkehr
3 Personenkraftverkehr
G. Normen und technische Vorschriften
Güter - und Personenkraftverkehr
3 Güterkraftverkehr
H. Sicherheit im Straßenverkehr
Güter - und Personenkraftverkehr
3 Personenkraftverkehr
II. Ablauf der Prüfung
Anhang II Europäische Gemeinschaft (Dickes beigefarbenes Papier - Format DIN A4 synthetisches Papier 150g/m2 oder mehr) (abgefasst in der, den oder einer der Amtssprache(n) des Staates, der die Bescheinigung ausstellt)
Drucksache 207/07
... (4) Soweit sich aus handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Buchführung ergeben, die mit den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 vergleichbar sind, kann der Aufzeichnungspflichtige auf diese Buchführung verweisen.
Drucksache 513/07
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2008 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2008 – AELV 2008)
... Aktualisierung der zur Ermittlung des korrigierten Wirtschaftswerts benötigten Beziehungswerte, um für landwirtschaftliche Betriebe, die keine Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach steuerrechtlichen Vorschriften betreiben, ein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ermitteln zu können.
Drucksache 747/3/07
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
... Der große persönliche Einsatz von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer verdient es, wie anderes ehrenamtliches Engagement auch steuerlich anerkannt zu werden. Das geltende Steuerrecht bietet dafür verschiedene Beispiele. Die Länder sind auf dieses Engagement auch angewiesen, um die Ausgabensteigerung im Betreuungswesen zu begrenzen. Jede ehrenamtliche Betreuung erspart die Bestellung von Berufsbetreuern. Während die ehrenamtliche Betreuung eines mittellosen Betreuten die Landeskasse jährlich pauschal 323 Euro kostet, liegen die Ausgaben bei einer Berufsbetreuung mit der höchsten Vergütungsstufe je nach Unterbringung des Betreuten im ersten Jahr zwischen 1.848 Euro und 2.970 Euro. Angesichts der bundesweit erheblichen Ausgaben für das Betreuungswesen (Gesamtausgaben bundesweit 579 Mill. Euro im Jahr 2006 gegenüber 434 Mill. Euro im Jahr 2004) kommt der Förderung des Ehrenamtes höchste Priorität zu.
Drucksache 540/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung
... Die Steuermindereinnahmen, die aus der steuerrechtlichen Begleitung der Absenkung des Unverfallbarkeitsalters resultieren, betragen in der vollen Jahreswirkung ab dem Jahr 2009 rund 15 bis 20 Mio. Euro jährlich.
Drucksache 725/07
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (Steuer-Auskunftsverordnung - StAuskV )
... Eine Aufhebung oder Änderung mit Wirkung für die Zukunft, das heißt für noch nicht verwirklichte Sachverhalte, ist z.B. sachgerecht, wenn sich die steuerrechtliche Beurteilung des der verbindlichen Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalts durch die Rechtsprechung oder durch eine Verwaltungsanweisung zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert hat. Diese Regelung entspricht der Regelung in § 207 Abs. 2 AO für verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung.
Drucksache 930/07 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
... Da auf die Tätigkeit der Notare im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO künftig die allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden werden, kann die Sonderregelung in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
Drucksache 8/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetz es
... Die Unternehmen werden verpflichtet, nicht mehr der Aufbewahrungspflicht nach fahrpersonalrechtlichen Vorschriften unterliegende Daten zu löschen sowie Schaublätter [und Ausdrucke] zu vernichten, soweit sie nicht nach anderen Rechtsvorschriften einer längeren Aufbewahrungsfrist unterliegen. Die Eigenverantwortlichkeit der Unternehmen wird gestärkt. Den Zeitpunkt der Datenlöschung oder Vernichtung von Schaublättern und Ausdrucken bestimmt die längste gesetzliche Aufbewahrungspflicht. Eine andere Regelung würde mit steuerrechtlichen Bestimmungen kollidieren, da § 147 AO vorschreibt, dass bestimmte für die Besteuerung relevante Unterlagen zehn Jahre lang aufzubewahren sind. Werden z.B. die Schaublätter in einem Unternehmen als Ursprungsbelege für die Lohnabrechnung verwendet (beispielsweise als Nachweis für die Arbeitszeit, die die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden übersteigt), dann fallen sie unter diese Regelung. In § 147 Abs. 3 AO ist dabei ausdrücklich geregelt, dass kürzere Fristen in Gesetzen außerhalb der Steuergesetzgebung, beispielsweise in den Sozialvorschriften, die Fristen nach § 147 AO unberührt lassen.
Drucksache 559/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften
... als Einkommen vorsieht, werden offensichtlich nur Kapitalerträge erfasst, die ab 1. Januar 2009 zufließen. Es ist jedoch geboten, bis zum Wirksamwerden der steuerrechtlichen Vorschrift die bisher steuerfreien Kapitalerträge weiterhin als wohngeldrechtliches Einkommen zu berücksichtigen.
Drucksache 274/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetz es und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob an der in Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c geplanten Änderung der Legaldefinition von Spezial-Sondervermögen (§ 2 Abs. 3 InvG) und der hiermit einhergehenden Streichung des § 91 Abs. 1 InvG (Artikel 1 Nr. 71 Buchstabe a), - insbesondere vor dem Hintergrund der Auswirkungen auf das Steuerrecht - festgehalten werden sollte.
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 71 Buchstabe a § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 91 Abs. 1 InvG
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe f § 2 Abs. 6 InvG
4. Zu Artikel 1 Nr. 75 und 85 §§ 96 und 104 InvG
5. Zu Artikel 1 Nr. 108 Buchstabe c § 126 Abs. 2 Satz 3 InvG
6. Zu Artikel 10 Nr. 1 § 10 Abs. 3 Nr. 5 MaBV
7. Zu Artikel 19a – neu – Investitionszulagengesetz 2007
Begründung
I. Allgemein
II. Im Einzelnen
Drucksache 73/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Grunddrucksachen 829/06 und 73/07
... 17. Er geht davon aus, dass die Bundesregierung mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz die Voraussetzungen für ein international wettbewerbsfähiges, transparentes und rechtsformneutrales Unternehmenssteuerrecht schafft,
Drucksache 220/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008
... Die Absicht des Steuerpflichtigen, die an sich automatisch in die Bildung der Rücklage implementiert ist und sich durch den Vorgang der Rücklagenbildung selbst ausreichend dokumentiert, entzieht sich einer steuerrechtlichen Nachprüfung.
Drucksache 747/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
... Die bisherigen Änderungen des Einkommensteuerrechts sind ungenügend, die ehrenamtliche Tätigkeit im Betreuungswesen weiter zu fördern. Eine solche Förderung ist wegen der überragenden Bedeutung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Betreuungswesen dringend erforderlich. Ende 2005 standen bundesweit knapp 1,2 Millionen Menschen unter rechtlicher Betreuung. Gut 68 Prozent aller neu eingerichteten Betreuungen werden dabei ehrenamtlich geführt, darunter ca. 62 Prozent von Familienangehörigen und ca. 6 Prozent von freiwilligen Dritten (gegenüber ca. 25 Prozent Berufsbetreuern und ca. 6 Prozent Vereins- und Behördenbetreuern). In einzelnen Ländern der Bundesrepublik liegt die Quote der ehrenamtlichen Betreuer, die nicht aus der Familie des betreuten Menschen stammen, sogar deutlich über 10 Prozent. Dies zeigt, wie wichtig das Ehrenamt in diesem Lebensbereich ist und angesichts stetig weiter steigender Betreuungszahlen auch bleiben muss. Um das ehrenamtliche Engagement im Betreuungsbereich weiter zu fördern, ist die vom Bundesrat empfohlene gesetzliche Änderung bei der Besteuerung des Aufwendungsersatzes für ehrenamtliche Betreuungspersonen dringend geboten.
Drucksache 227/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 1. Juni 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
... (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Drucksache 764/07 (Beschluss)
... Daher ist auch durch Ausgestaltung des Steuerrechts dafür zu sorgen, dass die Entwicklung des
Anlage Entschließung des Bundesrates zum Energiesteuergesetz
Drucksache 384/2/07
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Unternehmensteuerreformgesetz 2008
... 4. Der Bundesrat wird dafür Sorge tragen, dass rechtzeitig innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist ein Gesetzentwurf für ein Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht verabschiedet wird, der die Vorgaben aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 umsetzt.
Drucksache 117/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
... ließe sich jedoch durch eine direkte Finanzhilfe außerhalb des Einkommensteuerrechts zielgenauer und wirksamer erreichen. Dadurch würden auch die ehrenamtlich Tätigen erfasst, deren Einkünfte unterhalb der Besteuerungsgrenze liegen (z.B. Rentner, Jugendliche und Erwerbslose, die sich für alte, kranke und behinderte Menschen einsetzen) und deshalb von der Förderung des § 34h EStG ausgeschlossen sind.
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, 4 und 5 §§ 34h und 39a EStG
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Nr. 12a - neu - und Nummer 26 Satz 1 EStG
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Nr. 26 EStG
Zu § 3
4. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Nr. 26 EStG Artikel 1 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:
5. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Nr. 26 EStG
6. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Nr. 26a - neu - EStG
7. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Nr. 26 EStG
8. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Nr. 26 EStG *
9. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a und b § 10b Abs. 1 und 1a EStG Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG Artikel 4 Nr. 1 § 9 Abs. 5 GewStG Artikel 5 Nr. 1 § 52 Abs. 2 AO
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe n
10. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe a KStG Artikel 4 Nr. 1 § 9 Nr. 5 Satz 1 GewStG
11. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 10b Abs. 1 nach Satz 2 EStG Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a § 9 Abs. 1 Nr. 2 nach Satz 2 KStG Artikel 4 Nr. 1 § 9 Nr. 5 nach Satz 5 GewStG
12. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG
13. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 34h Satz 3 - neu - EStG
14. Zu Artikel 2 Nr. 1 und 3 § 48 EStDV
15. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a § 50 Abs. 2 Satz 1 EStDV
16. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3a - neu -, 3b - neu - KStG Artikel 4 Nr. 1 § 9 Nr. 5 Satz 3 GewStG
17. Zu Artikel 3 Nr. 1a - neu - § 13 Abs. 5 Satz 2 - neu - KStG
18. Zu Artikel 5 Nr. 1 § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO
19. Zu Artikel 5 Nr. 1 § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO
20. Zu Artikel 5 Nr. 1 § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO
21. Zu Artikel 5 Nr. 1a - neu - § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO
22. Zu Artikel 5 Nr. 3a - neu - § 63 Abs. 3 AO
23. Zu Artikel 5 Nr. 4 und 5 § 64 Abs. 3 und § 67a Abs. 1 AO Artikel 7 § 23a Abs. 2 UStG
24. Zu Artikel 5 Nr. 4 und 5 § 64 Abs. 3 und § 67a Abs. 1 AO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
25. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 150/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens - Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern -
... Soweit der Gerichtsvollzieher Sachausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von nach den Sätzen 1 und 2 berücksichtigungsfähigen Gegenständen des Anlagevermögens hat, sind als Berufsausgaben die nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnden Absatzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung in Ansatz zu bringen.
Drucksache 720/07E
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG )
... von der Anrechnung freizustellen sind. Diese Freistellung wird konsequenter Weise auf die anerkannten Betriebsausgaben der Gewinneinkunftsarten ausgedehnt. Dementsprechend erfasst der Begriff Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur noch den Saldo aus Einnahmen und anerkannten Werbungskosten. Dieser wird auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Das bedeutet, dass bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft der Gewinn und bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen über die anerkannten Werbungskosten auf der Grundlage des Steuerbescheides zu berücksichtigen ist. Von dem anzurechnenden Erwerbseinkommen ist stets der jeweils geltende steuerrechtliche Pauschbetrag abzuziehen, es sei denn, höhere Betriebsausgaben oder Werbungskosten werden nachgewiesen.
Drucksache 8/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetz es
... Die Unternehmen werden verpflichtet, nicht mehr der Aufbewahrungspflicht nach fahrpersonalrechtlichen Vorschriften unterliegende Daten zu löschen sowie Schaublätter und Ausdrucke zu vernichten, soweit sie nicht nach anderen Rechtsvorschriften einer längeren Aufbewahrungsfrist unterliegen. Die Eigenverantwortlichkeit der Unternehmen wird gestärkt. Den Zeitpunkt der Datenlöschung oder Vernichtung von Schaublättern und Ausdrucken bestimmt die längste gesetzliche Aufbewahrungspflicht. Eine andere Regelung würde mit steuerrechtlichen Bestimmungen kollidieren, da § 147 AO vorschreibt, dass bestimmte für die Besteuerung relevante Unterlagen zehn Jahre lang aufzubewahren sind. Werden z.B. die Schaublätter in einem Unternehmen als Ursprungsbelege für die Lohnabrechnung verwendet (beispielsweise als Nachweis für die Arbeitszeit, die die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden übersteigt), dann fallen sie unter diese Regelung. In § 147 Abs. 3 AO ist dabei ausdrücklich geregelt, dass kürzere Fristen in Gesetzen außerhalb der Steuergesetzgebung, beispielsweise in den Sozialvorschriften, die Fristen nach § 147 AO unberührt lassen.
Drucksache 508/07
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... In § 37a wird eine Eignungsprüfung gefordert, da der Beruf des Steuerberaters genaue Kenntnisse des deutschen Steuerrechts erfordert und die Beratung auf dem Gebiet des deutschen Steuerrechts ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 1 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 5 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
Artikel 6 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Gesetzgebungskompetenz
Finanzielle Auswirkungen
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Absatz 1
Absatz 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Absatz 5
Zu Nummer 34
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 35
Nummer 5
Nummer 5a
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Nummer 46
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Nummer 51
Zu Nummer 52
Zu Nummer 53
Zu Nummer 54
Zu Nummer 55
Zu Nummer 56
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 57
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummern 8 bis 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummern 2 bis 4
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Drucksache 68/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
... Grundsätzlich dürfte das Gesetz insgesamt zu einer Entlastung der öffentlichen Haushalte führen, wobei mangels statistischer Daten eindeutige Aussagen zu den Auswirkungen auf den Haushalt bis auf die nachfolgenden Ausführungen nicht bezifferbar sind. Kontroll- und Verwaltungsaufwendungen der staatlichen Organe entfallen ganz oder teilweise, oder werden durch veränderte Periodizitäten insgesamt reduziert. Die steuerrechtlichen Änderungen haben keine messbaren finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. Durch den Wegfall gewerberechtlicher Prüfpflichten entfallen auch Gebühren bei den Behörden. Dem stehen jedoch entsprechende Entlastungen bei den Verwaltungen gegenüber.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Hand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Anlage 1 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
Artikel 1 Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen (Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz - DLKonjStatG)
§ 1 Zwecke der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
§ 2 Erhebungsbereiche
§ 3 Erhebungseinheiten und Erhebungsarten
§ 4 Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt
§ 5 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
§ 6 Auskunftspflicht
§ 7 Übermittlung von Einzelangaben
§ 8 Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz)
§ 1 Preisklauselverbot
§ 2 Ausnahmen vom Verbot
§ 3 Langfristige Verträge
§ 4 Erbbaurechtsverträge
§ 5 Geld- und Kapitalverkehr
§ 6 Verträge mit Gebietsfremden
§ 7 Verträge zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte
§ 8 Unwirksamkeit der Preisklausel
§ 9 Übergangsvorschrift
Artikel 3 Änderung des Bundesstatistikgesetzes
Artikel 4 Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 7 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur
Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 10 Änderung des Gaststättengesetzes
Artikel 11 Änderung des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
Artikel 13 Änderung des Dienstleistungsstatistikgesetzes
Artikel 14 Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Artikel 15 Änderung des Rohstoffstatistikgesetzes
Artikel 16 Änderung des Handwerkstatistikgesetzes
Artikel 17 Änderung des Handelsstatistikgesetzes
Artikel 18 Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
Artikel 19 Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
Artikel 20 Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
Artikel 21 Änderung des Verdienststatistikgesetzes
Artikel 22 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 23 Änderung der Datenerfassungs- und –übermittlungsverordnung
Artikel 24 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 25 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 26 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 27 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Artikel 28 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
Artikel 29 Neubekanntmachung
Artikel 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass
II. Ziel
III. Regelungsinhalt
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Gesetzesfolgen
V.1 Finanzielle Auswirkungen
• Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
• Vollzugsaufwand
V.2 Kosten- und Preiswirkungen
V.3 Informationspflichten und Bürokratiekosten
• Wird das Gaststättenrecht geändert.
• Wird das Auskunftsverfahren für Daten aus dem Gewerberegister vereinfacht.
• wird die Unternehmensstatistik im Güterverkehr dereguliert.
• wird die steuerliche Buchführungspflicht vereinfacht.
• wird die Datenübertragung für Arbeitgeberbescheinigungen für Entgeltersatzleistungen eingeführt.
• wird die Vorausbescheinigung nach § 194 SGB VI durch eine Sondermeldung im Meldeverfahren der Sozialversicherung ersetzt.
• wird die Betriebsprüfung der Unfallversicherungsträger auf die Betriebsprüfung der Rentenversicherung übertragen.
VI. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu Artikel 2
1. Zu § 1
2. Zu §§ 2 bis 7
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
3. Zu § 7
4. Zu § 8
5. Zu § 9
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu den Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Artikel 7
Zu Nr. 1
zu Nr. 2
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nr. 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nr. 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nr. 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nr. 6
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu § 3
Zu § 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 9
II. Zu den Vorschriften im Einzelnen:
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu Nr. 8
Zu Nr. 9
Zu Nr. 10
Zu Nr. 11
Zu Nr. 12
Zu Nr. 13
Zu Nr. 14
Zu Artikel 10
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 19
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 22
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Artikel 23
Zu Artikel 24
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Artikel 25
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Artikel 26
Zu Artikel 27
Zu Artikel 28
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Artikel 29
Zu Artikel 30
Zu Absatz 2
Drucksache 567/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
... § 19 WKBG-E sieht vor, dass die Tätigkeit von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften in der Rechtsform einer Personengesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerrechtlich als vermögensverwaltend gilt. Nach der amtlichen Gesetzesbegründung soll durch die gesetzliche Normierung der Voraussetzungen einer vermögensverwaltenden Tätigkeit und der schädlichen Tätigkeiten im Sinne des BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2003 (BStBl 2004 I S. 40, geändert durch das BMF-Schreiben vom 21. März 2007 – BStBl I S. 302) die von den Unternehmen geforderte Rechtssicherheit für eine so genannte "
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2, 4, § 13, § 14 Abs. 1 und Abs. 3, § 16, § 17 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 20 Abs. 2 WKBG
5. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 1 WKBG
6. Zu Artikel 1 § 5 WKBG
7. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 3 WKBG
8. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 4 und 7 - neu - WKBG
9. Zu Artikel 1 §§ 9 und 20 WKBG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 § 11 WKBG
11. Zu Artikel 1 §§ 16 und 17 WKBG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 1 § 19 WKBG
13. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe 0a - neu - § 4 Abs. 2 Satz 2 KBGG
14. Zu Artikel 2 Nr. 3a - neu - § 9 UBGG
15. Zu Artikel 3 Nr. 1a - neu - § 3c EStG
16. Zu Artikel 3 Nr. 2 § 17 Abs. 3 Satz 3 - neu - EStG
17. Zu Artikel 3 Nr. 2 § 17 Abs. 3 EStG
18. Zu Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe a § 52 Abs. 4c EStG
19. Zu Artikel 4 Nr. 1 § 8c Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG Nr. 2 Buchstabe a § 34 Abs. 6 Satz 5 und 6 KStG
20. Zu Artikel 4 Nr. 1 § 8c Abs. 2 Satz 1 KStG
21. Zu Artikel 4 Nr. 1 § 8c Abs. 2 KStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Drucksache 508/07 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... In § 37a wird eine Eignungsprüfung gefordert, da der Beruf des Steuerberaters genaue Kenntnisse des deutschen Steuerrechts erfordert und die Beratung auf dem Gebiet des deutschen Steuerrechts ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes1
Artikel 1 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 5 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
Artikel 6 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Gesetzgebungskompetenz
Finanzielle Auswirkungen
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 31
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Nummer 46
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 51
Zu Nummer 52
Zu Nummer 53
Zu Nummer 54
Zu Nummer 55
Zu Nummer 56
Zu Nummer 57
Zu Nummer 58
Zu Nummer 59
Zu Nummer 60
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 61
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummern 8 bis 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummern 2 bis 4
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Drucksache 579/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
... Die Alternative zur ehrenamtlichen Betreuung ist die vermehrte Bestellung von Berufsbetreuern. Während die ehrenamtliche Betreuung eines mittellosen Betreuten die Landeskasse jährlich lediglich pauschal 323 Euro kostet, liegen die Ausgaben bei einer Berufsbetreuung im ersten Jahr bei der höchsten Vergütungsstufe zwischen 1 848 Euro und 2 970 Euro. Angesichts der bereits jetzt bundesweit erheblichen Ausgaben für das Betreuungswesen (Gesamtausgaben 2006: 579 Millionen Euro gegenüber 2005: 501 Millionen Euro und 2004: 434 Millionen Euro), bei denen die Ausgaben für die Berufsbetreuungen den größten Anteil ausmachen (z.B. in Schleswig-Holstein 2006: circa 15 Millionen Euro gegenüber 3,5 Millionen Euro Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuungen) muss die Förderung des Ehrenamtes im Betreuungswesen größte Priorität haben. Nur wenn es gelingt, die Quote der ehrenamtlichen Betreuungen weiterhin hoch zu halten, lässt sich eine weitere Ausgabensteigerung durch eine Verschiebung hin zu den Berufsbetreuungen vermeiden. Die Länder können es sich nicht leisten, dass diese ehrenamtlich engagierten Bürgerinnen und Bürger aus Gründen unnötiger Bürokratie im Bereich des Steuerrechts das Handtuch werfen.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b § 3 Nr. 26a, 26b - neu - EStG
Drucksache 559/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften
... als Einkommen vorsieht, werden offensichtlich nur Kapitalerträge erfasst, die ab 1. Januar 2009 zufließen. Es ist jedoch geboten, bis zum Wirksamwerden der steuerrechtlichen Vorschrift die bisher steuerfreien Kapitalerträge weiterhin als wohngeldrechtliches Einkommen zu berücksichtigen.
Drucksache 865/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts KOM (2007) 724 endg., Ratsdok. 15651/07
... Darüber hinaus bedürfen die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Unternehmen im Binnenmarkt der ständigen Verbesserung. Anders als Großunternehmen, die die Chancen des Binnenmarktes sehr gut genutzt haben, stellt sich der Binnenmarkt für kleine und mittlere Unternehmen häufig als zersplittert und schwer zugänglich dar. Zusätzlich tragen die Sprachenvielfalt in Europa sowie die unterschiedlichen Kulturen und Verbraucherpräferenzen – eigentlich ein unschätzbarer Wert und eine Quelle von Innovation – dazu bei, dass der Binnenmarkt für KMU unübersichtlich ist. Unterschiedliche Ansätze im Steuerrecht und die einer einstimmigen Unterstützung gemeinsamer Ansätze in Steuerfragen entgegenstehenden Schwierigkeiten können sich ebenfalls hemmend auf die Tätigkeit von KMU im Binnenmarkt auswirken. Auch wenn in den letzten Jahren in allen Teilen der EU die Gründung von Unternehmen einfacher geworden ist und dafür weniger Zeit als früher aufzuwenden ist, muss mehr dafür getan werden, dass KMU leichter Zugang zum Binnenmarkt erhalten, dass sie leichter wachsen können und dass sie ihr Unternehmenspotenzial besser ausschöpfen können.
Mitteilung
Mitteilung
1. Einführung
2. Chancen für die Bürger nutzen
2.1. Verbraucher und KMU stärken
2.2. Die Globalisierung für Europa nutzbar machen
2.3. Neue Grenzen: Wissen und Innovation
2.4. Soziale, ökologische und Kohäsions-Dimension
3. Den Binnenmarkt zum Erfolg führen
3.1. Stärker faktengestützte und wirkungsorientierte Steuerung des Binnenmarktes
3.2. Besser abgestimmtes Instrumentarium und bessere Rechtsdurchsetzung
3.3. Stärkere Dezentralisierung und Nutzung von Netzen
3.4. Leichter zugängliche und bessere Informationen
4. Fazit
Mitteilung
1. Einführung
2. Die Rolle der Eu: Gemeinsame Regeln schaffen und dabei die Vielfalt wahren
2.1. Handlungsspektrum der EU
2.2. Das Prinzip: Sicherung der Interessen der Allgemeinheit vor dem Hintergrund des Binnenmarktes
2.3. Blickpunkt Sozialdienstleistungen
2.4. Blickpunkt Gesundheitsversorgung
3. Das Protokoll: Kohärenter Rahmen für Eu-Massnahmen
Artikel 1
Artikel 2
4. Blick in die Zukunft
4.1. Klärung allgemeiner Rechtsfragen
4.2. Reformierung bzw. Entwicklung von sektorspezifischen Maßnahmen
Strategie zur EU-weiten Sicherung der Qualität von Sozialdienstleistungen
4.3. Überwachung und Evaluierung
5. Schlussfolgerung
Drucksache 555/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der Eisenbahnen des Bundes
... Diese Befreiung widerspricht der Systematik des Grunderwerbsteuerrechts und hat negative Auswirkungen auf das Grunderwerbsteueraufkommen der Länder in nicht unbeträchtlicher Höhe.
Drucksache 663/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes
... Um den Pfändungsschutz für das steuerrechtliche Kindergeld auch bei einer Kontopfändung sicherzustellen hat der Deutsche Bundestag eine Ergänzung des
Drucksache 120/07
... an die Rechtslage nach dem Alterseinkünftegesetz angepasst. Während zuvor nur der Ertragsanteil von Renten besteuert wurde, wird mit dem Alterseinkünftegesetz schrittweise eine nachgelagerte Besteuerung der Renten eingeführt. Durch die Änderung wird nun klargestellt, dass nach § 21 Abs. 1 Satz 5 der nicht steuerbare Anteil der Rente Einkommen im Sinne des BAföG ist, unabhängig davon wonach sich die Besteuerung der Rente richtet. Die Anrechnung des steuerbaren Anteils von Renten richtet sich nach wie vor nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG, der an die positiven Einkünfte im Sinne des Steuerrechts anknüpft.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Auflösung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 4 Auflösung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 5 Auflösung des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 6 Auflösung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 7 Auflösung des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 8 Auflösung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 9 Auflösung des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 10 Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland
Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
Artikel 12 Weitere Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen, die zum 1. September 2009 wirksam werden
Artikel 13 Auflösung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren
Artikel 14 Auflösung der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren
Artikel 15 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Weitere Ergebnisse der Vorprüfung des Gesetzentwurfs
IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
V. Finanzielle Auswirkungen und Auswirkungen auf das Preisniveau
1. Auswirkungen durch Änderungen des BAföG
2. Auswirkungen durch Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
VI. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 15
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Drucksache 705/07
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
... sgesetzes registriert. Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes geregelten Befugnisse hinausgehen, werden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber). Sie dürfen unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt. Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Steuerrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes dürfen sie nur erbringen, soweit die bisherige Erlaubnis diese Gebiete ausdrücklich umfasst.
Gesetz
Artikel 1 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG)
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht
§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
Teil 2 Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
§ 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
§ 7 Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften
§ 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen
§ 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen
Teil 3 Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
§ 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde
§ 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen
§ 12 Registrierungsvoraussetzungen
§ 13 Registrierungsverfahren
§ 14 Widerruf der Registrierung
§ 15 Vorübergehende Rechtsdienstleistungen
Teil 4 Rechtsdienstleistungsregister
§ 16 Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters
§ 17 Löschung von Veröffentlichungen
Teil 5 Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
§ 18 Umgang mit personenbezogenen Daten
§ 19 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen
§ 20 Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
§ 1 Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz
§ 2 Versicherungsberater
§ 3 Gerichtliche Vertretung
§ 4 Vergütung der registrierten Personen
§ 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet
§ 6 Schutz der Berufsbezeichnung
§ 7 Übergangsvorschrift für Anträge nach dem Rechtsberatungsgesetz
Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 5 Änderung des Beurkundungsgesetzes
Artikel 6 entfallen
Artikel 7 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 8 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 8a Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Dezember 2008
Artikel 8b Änderung des 2. Justizmodernisierungsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 9a Änderung des Einführungsgesetzes zur
Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die
Artikel 10a Änderung des Gesetzes über das gerichtliche
Artikel 11 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 13 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 14 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 15 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 16 Änderung des Markengesetzes
Artikel 17 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 18 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
Artikel 19 Änderungen sonstigen Bundesrechts
Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 150/07 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens
... Soweit der Gerichtsvollzieher Sachausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von nach den Sätzen 1 und 2 berücksichtigungsfähigen Gegenständen des Anlagevermögens hat, sind als Berufsausgaben die nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnden Absatzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung in Ansatz zu bringen.
Drucksache 228/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. Oktober 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen
... " das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt, einschließlich des an das Küstenmeer angrenzenden Gebiets des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zur Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen ausübt;
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Abkommen
Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen
Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Steuerlicher Wohnsitz
Artikel 5 Unbewegliches Vermögen
Artikel 6 Bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung
Artikel 7 Schiffe und Luftfahrzeuge
Artikel 8 Bewegliches materielles Vermögen
Artikel 9 Anderes Vermögen
Artikel 10 Schuldenabzug
Artikel 11 Vermeidung der Doppelbesteuerung
Artikel 12 Gleichbehandlung
Artikel 13 Verständigungsverfahren
Artikel 14 Schiedsverfahren
Artikel 15 Informationsaustausch
Artikel 16 Unterstützung bei der Beitreibung
Artikel 17 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Artikel 18 Protokoll zum Abkommen
Artikel 19 Inkrafttreten
Artikel 20 Geltungsdauer und Kündigung
Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 13. Februar 2007: Gesetzentwurf zu dem Abkommen vom 12. Oktober 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen
Drucksache 150/07
Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens
... Aus steuerrechtlichen Gründen ist die Schaffung eines neuen Auslagentatbestandes notwendig.
Drucksache 661/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... In § 37a wird eine Eignungsprüfung gefordert, da der Beruf des Steuerberaters genaue Kenntnisse des deutschen Steuerrechts erfordert und die Beratung auf dem Gebiet des deutschen Steuerrechts ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 5 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
Artikel 6 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Gesetzgebungskompetenz
Finanzielle Auswirkungen
Sonstige Kosten
3 Bürokratiekosten
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Nummer 46
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Nummer 51
Zu Nummer 52
Zu Nummer 53
Zu Nummer 54
Zu Nummer 55
Zu Nummer 56
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 57
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummern 8 bis 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummern 2 bis 4
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Drucksache 544/7/07
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008)
... Die mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements herbeigeführten Änderungen des Einkommensteuerrechts sind danach ungeeignet, die ehrenamtliche Tätigkeit im Betreuungswesen weiter zu fördern. Eine solche Förderung ist wegen der überragenden Bedeutung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Betreuungswesen aber dringend erforderlich. Ende 2005 standen bundesweit knapp 1,2 Millionen Menschen unter rechtlicher Betreuung. Gut 68 % aller neu eingerichteten Betreuungen werden dabei ehrenamtlich geführt, darunter etwa 62 % von Familienangehörigen und etwa 6 % von freiwillig handelnden Dritten (gegenüber etwa 25 % Berufsbetreuern und etwa 6 % Vereins- und Behördenbetreuern). In einzelnen Bundesländern liegt die Quote der ehrenamtlichen Betreuer, die nicht aus der Familie des betreuten Menschen stammen, sogar deutlich über 10 %. Dies zeigt, wie wichtig das Ehrenamt in diesem Lebensbereich ist und angesichts stetig weiter steigender Betreuungszahlen auch bleiben muss. Um das ehrenamtliche Engagement im Betreuungsbereich weiter zu fördern, ist die vom Bundesrat empfohlene gesetzliche Änderung der Besteuerung des Aufwendungsersatzes für ehrenamtliche Betreuungspersonen dringend geboten.
Drucksache 508/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... In § 37a wird eine Eignungsprüfung gefordert, da der Beruf des Steuerberaters genaue Kenntnisse des deutschen Steuerrechts erfordert und die Beratung auf dem Gebiet des deutschen Steuerrechts ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist.
Entwurf
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 5 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
Artikel 6 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Gesetzgebungskompetenz
Finanzielle Auswirkungen
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 31
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Nummer 46
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 51
Zu Nummer 52
Zu Nummer 53
Zu Nummer 54
Zu Nummer 55
Zu Nummer 56
Zu Nummer 57
Zu Nummer 58
Zu Nummer 59
Zu Nummer 60
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 61
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummern 8 bis 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummern 2 bis 4
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 1
Drucksache 747/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
... Der große persönliche Einsatz von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern verdient es, wie anderes ehrenamtliches Engagement auch steuerlich anerkannt zu werden. Das geltende Steuerrecht bietet dafür verschiedene Beispiele. Die Länder sind auf dieses Engagement auch angewiesen, um die Ausgabensteigerung im Betreuungswesen zu begrenzen. Jede ehrenamtliche Betreuung erspart die Bestellung von Berufsbetreuern. Während die ehrenamtliche Betreuung eines mittellosen Betreuten die Landeskasse jährlich pauschal 323 Euro kostet, liegen die Ausgaben bei einer Berufsbetreuung mit der höchsten Vergütungsstufe je nach Unterbringung des Betreuten im ersten Jahr zwischen 1.848 Euro und 2.970 Euro. Angesichts der bundesweit erheblichen Ausgaben für das Betreuungswesen (Gesamtausgaben bundesweit 579 Mio. Euro im Jahr 2006 gegenüber 434 Mio. Euro im Jahr 2004) kommt der Förderung des Ehrenamtes höchste Priorität zu.
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