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"Steuerrechtliche"
Drucksache 137/13
Gesetzesantrag der Länder Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht
... b) Die einkommensteuerrechtliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe soll auch für Veranlagungszeiträume vor 2013 gelten, wenn Steuerfestsetzungen noch ergehen können oder Steuerfestsetzungen noch änderbar sind, beispielsweise aufgrund eines noch anhängigen Rechtsbehelfs- oder Klagverfahrens.
Drucksache 95/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetz es und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG)
... Durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression wurde das einkommensteuerrechtliche Existenzminimum angehoben. Der dadurch berücksichtigte Anstieg der existentiellen Lebenshaltungskosten betrifft jedoch nicht nur den Steuerpflichtigen. Auch eine vom Steuerpflichtigen unterhaltene Person im Sinne des § 33a Absatz 1 EStG hat einen höheren Existenzbedarf. Dieser gestiegenen Verpflichtung kann sich der gesetzlich Unterhaltsverpflichtete nicht entziehen. Im Rahmen des einkommensteuerrechtlichen Abzugs von Unterhaltsleistungen nach § 33a Absatz 1 EStG muss die Anhebung des Existenzminimums zwingend nachvollzogen werden.
Drucksache 95/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetz es und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG)
... Durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression wurde das einkommensteuerrechtliche Existenzminimum angehoben. Der dadurch berücksichtigte Anstieg der existentiellen Lebenshaltungskosten betrifft jedoch nicht nur den Steuerpflichtigen. Auch eine vom Steuerpflichtigen unterhaltene Person im Sinne des § 33a Absatz 1 EStG hat einen höheren Existenzbedarf. Dieser gestiegenen Verpflichtung kann sich der gesetzlich Unterhaltsverpflichtete nicht entziehen. Im Rahmen des einkommensteuerrechtlichen Abzugs von Unterhaltsleistungen nach § 33a Absatz 1 EStG muss die Anhebung des Existenzminimums zwingend nachvollzogen werden.
Drucksache 94/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
... Rechtliche Vernetzung umfasst insbesondere die Beschreibung von Unternehmensverträgen und steuerrechtlichen Abhängigkeiten.
Drucksache 735/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf eine Standard-Mehrwertsteuererklärung - COM(2013) 721 final; Ratsdok. 15337/13
... Die primärrechtliche Kompetenzzuweisung erstreckt sich nur auf Regelungen zum materiellen Mehrwertsteuerrecht und soll eine harmonisierte Bestimmung der steuerlichen Bemessungsgrundlage im Binnenmarkt und damit eine steuerrechtliche Belastungsneutralität aller Unternehmer innerhalb der Union ermöglichen.
Drucksache 532/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetz es in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013
... , weil nach Aussage des Bundesministeriums der Finanzen die darüber hinausgehende Anpassung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften noch der umfassenden steuerfachlichen und der rechtsförmlichen Prüfung bedarf.
Drucksache 735/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112 /EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf eine Standard-Mehrwertsteuererklärung - COM(2013) 721 final; Ratsdok. 15337/13
... Die primärrechtliche Kompetenzzuweisung erstreckt sich nur auf Regelungen zum materiellen Mehrwertsteuerrecht und soll eine harmonisierte Bestimmung der steuerlichen Bemessungsgrundlage im Binnenmarkt und damit eine steuerrechtliche Belastungsneutralität aller Unternehmer innerhalb der Union ermöglichen.
Drucksache 66/13
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer -Durchführungsverordnung
... b) bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs durch die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments, das dem zuständigen Hauptzollamt für Zwecke der Verbrauchsteuerentlastung vorzulegen ist;
Drucksache 652/13
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2014 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft <h3>2014 - AELV 2014)</h3>
... Aktualisierung der zur Ermittlung des korrigierten Wirtschaftswerts benötigten Beziehungswerte, um für landwirtschaftliche Betriebe, die keine Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach steuerrechtlichen Vorschriften betreiben, ein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ermitteln zu können.
Drucksache 376/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetz es und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG)
... gesondert und einheitlich festzustellen. Die Einkünfte sind von den Anlegern nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen zu versteuern.
Drucksache 376/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetz es und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz - AIFM-StAnpG)
... Unternehmen dürfen in ihrer Steuerbilanz aufgrund einkommensteuerrechtlicher Passivierungsbegrenzungen bestimmte (ungewisse) Verbindlichkeiten entweder nicht ausweisen oder sie haben die Verbindlichkeiten mit geringeren Werten anzusetzen als in ihrer Handelsbilanz. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes können Unternehmen hierdurch entstehende stille Lasten steuermindernd realisieren, wenn Dritte die Verbindlichkeiten rechtlich oder wirtschaftlich übernehmen (BFH-Urteile I R 61/ 06 und IV R 43/ 09). Der Übernehmer der Verbindlichkeit braucht seinerseits die Passivierungsbegrenzungen nicht zu beachten (BFH-Urteile I R 102/ 08 und I R 72/ 10).
Drucksache 532/1/13
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetz es in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013
... , weil nach Aussage des Bundesministeriums der Finanzen die darüber hinausgehende Anpassung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften noch der umfassenden steuerfachlichen und der rechtsförmlichen Prüfung bedarf.
Drucksache 137/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht
... b) Die einkommensteuerrechtliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe soll auch für Veranlagungszeiträume vor 2013 gelten, wenn Steuerfestsetzungen noch ergehen können oder Steuerfestsetzungen noch änderbar sind, beispielsweise aufgrund eines noch anhängigen Rechtsbehelfs- oder Klagverfahrens.
Drucksache 31/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... entfällt künftig die dem Bundesamt für Güterverkehr zugewiesene Aufgabe der Kontrolle umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften. Die Kontrolle ist nicht mehr erforderlich, es kommt damit zu Einsparungen im Verwaltungsbereich.
Drucksache 474/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
... Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 hat die Wertermittlung für die steuerrechtliche Bewertung - insbesondere im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts - erheblich an Bedeutung gewonnen. Es ist daher sachgerecht, dass der Bedienstete der Finanzbehörde nicht nur im Rahmen der Bodenrichtwertermittlung im Gutachterausschuss mitwirkt, sondern auch bei der Ermittlung sonstiger für die Wertermittlung erforderlicher Daten (zum Beispiel Umrechnungskoeffizienten, Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren, Vergleichsfaktoren). Die regelmäßige Mitwirkung bei der Erstattung von Gutachten ist dagegen nicht vorgesehen. Die Mitwirkung des Bediensteten der zuständigen Finanzbehörden bei Gutachten kann in Verbindung mit § 199 Absatz 2 Nummer 1 BauGB durch die Landesverordnung geregelt werden.
Drucksache 483/12
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2013 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2013 - AELV 2013)
... Aktualisierung der zur Ermittlung des korrigierten Wirtschaftswerts benötigten Beziehungswerte, um für landwirtschaftliche Betriebe, die keine Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach steuerrechtlichen Vorschriften betreiben, ein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ermitteln zu können.
Drucksache 301/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetz es (Verkehrsteueränderungsgesetz - VerkehrStÄndG )
... soll gemäß der Gesetzesbegründung die Vereinfachung der Feststellung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Fahrzeugklassen und Aufbauarten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sein. Zutreffend wird in der Begründung insoweit auf die bisherigen Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Fahrzeugen und den damit verbundenen Erfüllungsaufwand hingewiesen. Die unterschiedlichen Fahrzeugklassifizierungen im
Drucksache 519/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des
... n.F. entspricht § 33 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 3 AWG a.F.; die geänderte Formulierung trägt der Tatsache Rechnung, dass die bußgeldbewehrten Handlungen gemäß § 23 AWG n.F. als vollziehbare Anordnungen ausgestaltet werden. Die dem § 33 Absatz 2 Nummer 1 AWG a.F. entsprechende Bußgeldbewehrung beschränkt sich auf die Bußgeldbewehrung der besonders praxisrelevanten Fälle des § 5 AWG n.F.; Verstöße gegen § 4 Absatz 2 AWG n.F. können ebenso wirksam durch die Androhung eines Zwangsgeld verhindert werden. § 33 Absatz 5 Nummer 4 AWG a.F. entfällt. Die Verletzung von handels- oder steuerrechtlichen Buchführungs- oder Aufbewahrungspflichten ist in den zugrunde liegenden handels oder steuerrechtlichen Vorschriften geregelt. Diese sind in den einschlägigen Spezialgesetzen bußgeldbewehrt. Eine ergänzende Bußgeldbewehrung im Außenwirtschaftsrecht ist nicht erforderlich. § 19 Absatz 3 Nummer 3 bis 5
Drucksache 316/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
... "1. ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt; folgende statistische Einheiten sind bei Erhebungen nach § 6 und § 6a Unternehmen gleichzustellen:
Drucksache 657/12
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung (Entgeltbescheinigungsverordnung - EBV )
... Buches Sozialgesetzbuch geregelt sind. Dazu gehören sowohl die Angabe der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Identifikationsnummern als auch die Übernahme von Merkmalen, die eine Gleitzonen- oder Mehrfachbeschäftigung in den Meldungen zur Sozialversicherung kennzeichnen. Insbesondere sind die Netto- bzw. Bruttoentgelte auf Grund der sozialversicherungs- und abweichenden steuerrechtlichen Vorschriften darzustellen, die ebenfalls einzelnen Leistungen zu Grunde gelegt werden. Andererseits orientiert sich die Auflistung an den Daten, die schon heute in der automatisierten Entgeltabrechnung bei den Arbeitgebern vorliegen, um zusätzlichen Darstellungsaufwand zu vermeiden.
Drucksache 668/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen (Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz - DLKonjStatG )
... Absatz 1 bestimmt Unternehmen, Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit sowie juristische Personen öffentlichen Rechts als Erhebungseinheiten. Unternehmen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (vgl. § 14 BGB). Sie müssen entweder aus handels- und steuerrechtlichen Gründen Bücher führen und einen Jahresabschluss erstellen oder ähnliche Aufzeichnungen mit dem Ziel einer jährlichen Feststellung des Vermögensstandes und des Erfolgs ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit vornehmen. Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit sind Sozietäten und andere Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie Partnerschaftsgesellschaften, in denen sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Ihre Mitglieder werden auch dann gemeinsam als statistische Erhebungseinheit angesehen, wenn sie selbstständige Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und des
Drucksache 663/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz - GemEntBG )
... Durch die Anhebung der einkommensteuerrechtlichen Freibeträge entstehen der Sozialversicherung bei der Beitragserhebung insgesamt Mindereinnahmen in einer Größenordnung von rund 115 Mio. Euro jährlich.
Drucksache 516/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
... Das zur Begründung angeführte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 1992 (BVerfGE 87, 153), wonach ein Abzug in Höhe von 25 Prozent des jeweils gültigen Regelsatzes zur Sicherung der Steuerfreiheit des Existenzminimums als ausreichend anzusehen wäre, ist nicht einschlägig, da es sich auf steuerrechtliche Vorschriften bezog. Zudem hat sich seit 1992 im Hinblick auf die Maßstäbe und gesetzliche Ausgestaltung des soziokulturellen Existenzminimums eine Entwicklung vollzogen, welcher der parlamentarische Gesetzgeber ausschließlich im Zweiten und
Drucksache 302/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013
... Die Regelungen zur körperschaftsteuerlichen Organschaft sind komplex. Mit der Umsetzung des BilMoG und dem damit verbundenen weiteren Auseinandergehen von handels- und steuerrechtlichen Regelungen hat sich die Komplexität noch erheblich verstärkt.
Drucksache 792/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Branntweinmonopols (Branntweinmonopolabschaffungsgesetz)
... b) Er begrüßt, dass das Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen nach Außerkraftsetzung des Branntweinmonopolgesetzes auf der Basis der derzeit geltenden Kriterien und verbrauchsteuerrechtlichen Regelungen in ein Alkoholsteuergesetz integriert wird.
Drucksache 603/12
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
... 2. nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zum Steuerabzug besteht oder
Drucksache 301/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetz es (Verkehrsteueränderungsgesetz - VerkehrStÄndG )
... soll gemäß der Gesetzesbegründung die Vereinfachung der Feststellung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Fahrzeugklassen und Aufbauarten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sein. Zutreffend wird in der Begründung insoweit auf die bisherigen Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Fahrzeugen und den damit verbundenen Erfüllungsaufwand hingewiesen. Die unterschiedlichen Fahrzeugklassifizierungen im
Drucksache 514/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetz es
... Das Ausschließlichkeitsrecht des Presseverlegers als ein Verbotsrecht erfasst im Übrigen nur das Recht, das Presseerzeugnis - sei es unmittelbar oder mittelbar - zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Abweichend vom gewerbe- oder steuerrechtlichen Gewerbebegriff erfasst die Zugänglichmachung "zu gewerblichen Zwecken" jede Zugänglichmachung, die mittelbar oder unmittelbar der Erzielung von Einnahmen dient sowie jede Zugänglichmachung, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit steht. Der Schutz, den Urheber und sonstige Leistungsschutzberechtigte hinsichtlich ihrer Werke und Schutzgegenständen gegen eine rechtswidrige Nutzung im Internet genießen, bleibt jedoch in vollem Umfang erhalten und wird von dieser Neuregelung nicht tangiert.
Drucksache 137/12
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO)
... - Das Fach "Öffentliches Recht" wird nicht mehr in den Aufsichtsarbeiten und der Abschlussklausur des Grundstudiums abgeprüft, dafür aber als verbindliche Zwischenprüfungsklausur aufgenommen (Wegfall der Wahlmöglichkeit zu "Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung" und "Privatrecht"). Durch die vorgesehene Verringerung der Stundenzahlen fällt die Vertiefung in bestimmten Themengebieten des Faches "Öffentliches Recht" weg, so dass es nicht mehr sinnvoll ist, dass in diesem Fach noch weitere Klausuren geschrieben werden müssen. - Im Fach "Privatrecht" werden anstelle des Faches "Öffentliches Recht" eine Klausur vor der Zwischenprüfung und bei den Abschlussklausuren verpflichtend. Das Fach "Privatrecht" hat viel stärker als das Fach "Öffentliches Recht" eine Basisfunktion für andere steuerrechtliche Fächer. Mit dem Austausch der Klausurfächer wird die Relevanz des Faches "Privatrecht" für das Hauptstudium besser hergestellt.
Drucksache 474/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
... Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 hat die Wertermittlung für die steuerrechtliche Bewertung - insbesondere im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts - erheblich an Bedeutung gewonnen. Es ist daher sachgerecht, dass der Bedienstete der Finanzbehörde nicht nur im Rahmen der Bodenrichtwertermittlung im Gutachterausschuss mitwirkt, sondern auch bei der Ermittlung sonstiger für die Wertermittlung erforderlicher Daten (zum Beispiel Umrechnungskoeffizienten, Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren, Vergleichsfaktoren). Die regelmäßige Mitwirkung bei der Erstattung von Gutachten ist dagegen nicht vorgesehen. Die Mitwirkung des Bediensteten der zuständigen Finanzbehörden bei Gutachten kann in Verbindung mit § 199 Absatz 2 Nummer 1 BauGB durch die Landesverordnung geregelt werden.
Drucksache 330/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien (GlTeilhG) - Antrag der Länder Hamburg und Brandenburg -
... Anstelle der im Gesetzentwurf vorgesehenen steuerrechtlichen Sanktion soll für den Fall einer quotenwidrigen Besetzung der Führungsgremien ein entsprechender Bußgeld-Tatbestand im
Drucksache 792/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Branntweinmonopols (Branntweinmonopolabschaffungsgesetz)
... b) Er begrüßt, dass das Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen nach Außerkraftsetzung des Branntweinmonopolgesetzes auf der Basis der derzeit geltenden Kriterien und verbrauchsteuerrechtlichen Regelungen in ein Alkoholsteuergesetz integriert wird.
Drucksache 134/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG - COM(2012) 73 final
... In der Richtlinie 98/26/EG werden Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme bereits als förmliche Vereinbarung festgelegt, die es gestattet, Wertpapiere zwischen verschiedenen Teilnehmern zu übertragen. Die genannte Richtlinie geht jedoch nicht auf die Institute ein, die für den Betrieb solcher Systeme verantwortlich sind. Angesichts der zunehmenden Komplexität derartiger Systeme und der mit der Abrechnung verbundenen Risiken ist es von entscheidender Bedeutung, dass Institute, die Wertpapierabrechnungssysteme betreiben, rechtlich definiert, zugelassen und gemäß gemeinsamer Aufsichtsgrundsätze überwacht werden. Ein Zentralverwahrer wird definiert als eine juristische Person, die ein Wertpapierabrechnungssystem betreibt und wenigstens eine weitere Kerndienstleistung erbringt (entweder notarielle Dienstleistungen oder zentrale Kontenführung). Darüber hinaus dürften die Zentralverwahrer lediglich bestimmte Nebendienstleistungen ausführen, die meist im Zusammenhang mit den Kerndienstleistungen stehen. Falls solche Nebendienstleistungen auch Steuerdienstleistungen umfassen, müssten die Zentralverwahrer sicherstellen, dass sie die steuerrechtlichen Vorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten einhalten. Bei Verfahren zur Quellensteuererleichterung müssten die Zentralverwahrer jegliche Anforderungen erfüllen, die der Quellenmitgliedstaat, aus dem die mit der Quellensteuer belasteten Zahlungen stammen, Finanzmittlern auferlegt, damit diese die Einbehaltung vornehmen und im Namen der wirtschaftlichen Eigentümer der Zahlungen die Quellensteuererleichterung geltend machen dürfen. Dies kann insbesondere die Auflage beinhalten, Anlegerinformationen unmittelbar dem Quellenmitgliedstaat mitzuteilen (um im Gegenzug eine Quellensteuererleichterung geltend machen zu können), der diese wiederum an den Mitgliedstaat weitergeben kann, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Finanzinstrumente niedergelassen ist.
Drucksache 302/4/12
Antrag der Länder Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Thüringen
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013
... Bei kommunalen Zusammenschlüssen und Grundstücksübertragungen infolge von Einkreisungen fällt daher seither immer dann Grunderwerbsteuer an, wenn von dem Rechtsträgerwechsel Grundstücke betroffen sind, die dem gewerblich genutzten kommunalen Vermögen zugeordnet sind. Außerdem kann bei einem kommunalen Zusammenschluss oder einer Einkreisung der Übergang bzw. die Vereinigung von Anteilen, die die beteiligten Kommunen an Unternehmen in Privatrechtsform haben, gem. § 1 Absatz 3 GrEStG einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang darstellen, wenn diese Unternehmen über Grundeigentum verfügen. Auch diese Fallkonstellation ist von der Befreiung in § 4 Nummer 1 GrEStG nicht erfasst. Insbesondere bei Kommunen mit Wohnungsunternehmen kann die bei der neuen oder aufnehmenden Kommune anfallende Grunderwerbsteuer daher die mittel- bis langfristig zu erzielenden Einsparungen übersteigen. Diese steuerrechtlichen Rahmenbedingungen stellen demzufolge ein spürbares Hemmnis für notwendige und an und für sich wirtschaftlich sinnvolle Gemeindezusammenschlüsse sowie Einkreisungen dar.
Drucksache 474/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts
... Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz hat die Wertermittlung für die steuerrechtliche Bewertung stark an Bedeutung gewonnen. Es ist daher sachgerecht, dass der Bedienstete der Finanzbehörde nicht nur im Rahmen der Bodenrichtwertermittlung im Gutachterausschuss mitwirkt.
Drucksache 632/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahressteuergesetz 2013
... Mit der Neuregelung sollen insbesondere Erwerbsvorgänge mit sog. Real Estate Transfer Tax-Blocker-Strukturen (RETT-Blocker) der Besteuerung unterworfen werden. Ohne die Beteiligung eines RETT-Blockers würde ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Tatbestand verwirklicht. RETT-Blocker zielen darauf ab, bei einem Rechtsträgerwechsel die grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung eines inländischen Grundstücks durch Zwischenschaltung einer Gesellschaft, an der ein Fremder wirtschaftlich nicht oder nur geringfügig beteiligt ist, zu verhindern. Entsprechend der Systematik des Grunderwerbsteuerrechts wird dem Rechtsträger aufgrund der Neuregelung das Grundstück fiktiv auch dann zugerechnet, wenn dessen wirtschaftliche Beteiligung an der Gesellschaft mit einem inländischen Grundstück mindestens 95 vom Hundert beträgt. Auf die Berücksichtigung von subjektiven Beweggründen wurde wie auch bei den weiteren Tatbeständen des Grunderwerbsteuerrechts verzichtet. Der Anwendungsbereich der Absätze 2a und 3 des § 1 des GrEStG bleibt unberührt.
Drucksache 681/12
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 (Einkommensteuer- Änderungsrichtlinien 2012 - EStÄR 2012)
... a) In Absatz 1 werden in Satz 1 nach der Angabe "sind" die Angabe "steuerrechtlich" eingefügt und folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:
Drucksache 558/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz - MicroBilG )
... Der Gesetzentwurf ist grundsätzlich auf Steuerneutralität angelegt. Dieses Ziel wird die Bundesregierung auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren verfolgen. Aufgrund der im Wesentlichen auf die Darstellung und Offenlegung begrenzten Änderungen der handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften sind steuerrechtliche Anpassungen nicht erforderlich. Aus der mit diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Verringerung der Gliederungstiefe der handelsrechtlichen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ergeben sich keine Einschränkungen für die steuerliche Gewinnermittlung und die nach den steuerrechtlichen Vorschriften bestehenden Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten.
Drucksache 40/11
Unterrichtung durch den Bundesrechnungshof
Bericht des Bundesrechnungshofes nach § 99 der Bundeshaushaltsordnung über die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG
... Weitere Veränderungen brachten das „Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“10 und das „Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen“.11 Beide traten ab dem Veranlagungszeitraum 2009 in Kraft. Sie vereinheitlichten die Fördersätze und hoben die Höchstbeträge für die meisten Steuerermäßigungen des § 35a
Drucksache 535/11
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Verwendung von Biokraftstoff en
... unternehmen die Umstellung auf die neuen Rahmenbedingungen zu erleichtern. Ein über dieses Datum hinaus gehendes Nebeneinander von quoten- und steuerrechtlicher Förderung dieser
Drucksache 80/11
... 1. Spiel- und Automatenhallen sowie Spielcasinos (nachfolgend Spielhallen) sind im städtebaurechtlichen Sinn Vergnügungsstätten. Der Begriff Vergnügungsstätte ist, - losgelöst von gewerberechtlichen und steuerrechtlichen Regelungen -, als eigenständiger planungsrechtlicher Nutzungsbegriff in der
Drucksache 768/11
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der geringfügigen Beschäftigung und zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung
... Am 30. Juni 2011 übten rund 7,17 Millionen Menschen eine geringfügige Beschäftigung aus (inkl. Privathaushalte). Sie nutzen damit die Möglichkeit, unter günstigen sozialversicherungsrechtlichen bzw. steuerrechtlichen Bedingungen im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung einen geringen Verdienst bzw. Hinzuverdienst zu erzielen.
Drucksache 761/11 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten
... Das Gesetz flankiert den "Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Glücksspielwesen in Deutschland" (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag) und öffnet das Steuerrecht für Sportwetten. In Zukunft sollen Sportwetten in- und ausländischer Veranstalter gleich besteuert werden. Neben den bisherigen Sportwetten zu festen Gewinnquoten, für die die Erteilung einer Konzession in Betracht kommt, werden nunmehr sämtliche Sportwetten im Geltungsbereich des Gesetzes der Besteuerung unterworfen. Insofern handelt es sich um eine eigenständige steuerrechtliche Begriffsbestimmung, die über den ordnungsrechtlichen Begriff der Sportwette hinausgeht. Hierbei ist ohne Bedeutung, ob die Sportwette ortsgebunden oder durch ein anderes Medium, insbesondere über das Internet, erfolgt. Gegenüber klassischen Lotterieangeboten gilt ein eigenständiger Steuersatz.
Drucksache 737/11
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes - Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften
... Diese steuerrechtlichen Rahmenbedingungen stellen ein spürbares Hemmnis für notwendige Gemeindezusammenschlüsse dar. Es ist daher erforderlich, für Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften in § 4 GrEStG eine Ausnahme von der Besteuerung der zuvor genannten Fälle zu regeln.
Drucksache 665/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Initiative für soziales Unternehmertum - Schaffung eines "Ökosystems" zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation KOM (2011) 682 endg.
... In der Studie über die Durchführung der Verordnung über das Statut der Europäischen Genossenschaft26 wurde auf die Komplexität des Textes hingewiesen. Es wurden mehrere Möglichkeiten empfohlen, um diese Bestimmungen einfacher und attraktiver zu gestalten, sodass sie den Bedürfnissen der Sozialunternehmer gerecht werden. Die Stiftungen sind oft der Ansicht, dass es für sie schwierig ist, im Rahmen des Binnenmarkts tätig zu werden, da die vielfältigen Rechtsvorschriften zuweilen komplexe Anforderungen und Verfahren mit sich bringen (besonders im steuerrechtlichen Bereich). Schließlich sprechen sich die Gegenseitigkeitsgesellschaften regelmäßig für ein europäisches Statut aus, während andere Einrichtungen der Ansicht sind, dass dafür kein Bedarf besteht.
Drucksache 761/11
Gesetzesantrag des Landes Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten
... Das Gesetz flankiert den "Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Glücksspielwesen in Deutschland" (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag) und öffnet das Steuerrecht für Sportwetten. In Zukunft sollen Sportwetten in- und ausländischer Veranstalter gleich besteuert werden. Neben den bisherigen Sportwetten zu festen Gewinnquoten, für die die Erteilung einer Konzession in Betracht kommt, werden nunmehr sämtliche Sportwetten im Geltungsbereich des Gesetzes der Besteuerung unterworfen. Insofern handelt es sich um eine eigenständige steuerrechtliche Begriffsbestimmung, die über den ordnungsrechtlichen Begriff der Sportwette hinausgeht. Hierbei ist ohne Bedeutung, ob die Sportwette ortsgebunden oder durch ein anderes Medium, insbesondere über das Internet, erfolgt. Gegenüber klassischen Lotterieangeboten gilt ein eigenständiger Steuersatz.
Drucksache 41/11
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Saarland
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein
... sollen die steuerrechtlichen Haftungsrisiken für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Vereine entschärft werden. Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder, die nach der internen schriftlich gefassten - Zuständigkeitsabgrenzung für die Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten des Vereins nicht zuständig sind, sollen künftig für die Verletzung dieser Pflichten grundsätzlich auch im Außenverhältnis nicht haften.
Drucksache 67/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft
... Die erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Folgen einer Beendigung des Güterstandes der Wahl-Zugewinngemeinschaft sollen denjenigen bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes des
Drucksache 54/2/11
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Steuerrechtsvereinfachungsgesetzes 2011
... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, noch in diesem Jahr einen Gesetzentwurf einzubringen, der weitere Schritte hin zu einer echten Steuerrechtsvereinfachung enthält. Hierbei ist der Abbau weiterer steuerrechtlicher Subventionen, deren Reduzierung steuervereinfachend wirkt und gleichzeitig einen Finanzierungsbeitrag leistet, einzubeziehen. Es soll dabei eine grundsätzliche und sozial ausgewogene Neuordnung der Umsatzsteuersätze mit dem Ziel einer deutlichen Reduzierung der Ermäßigungstatbestände erfolgen.
Drucksache 336/11
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates zur Schaffung von Anreizen und zur Beseitigung von Hemmnissen zur energetischen Modernisierung von Wohnimmobilien
... Die steuerrechtliche Unterstützung klima- und umweltgerechter Modernisierungsmaßnahmen muss neben die Förderinstrumente treten, die von Bund, Ländern und Gemeinden bislang angeboten werden. Dies würde Hauseigentümern ein Wahlrecht bieten, entweder eine direkte Förderung beispielsweise über die KfW-Programme zu wählen oder die steuerliche Absetzbarkeit für energetische Sanierungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Mit dem Ausschluss von Doppelförderungen sowie der zeitlichen Befristung steuerlicher Maßnahmen könnte auch die Kostenbelastung der öffentlichen Haushalte präzise gesteuert werden.
Drucksache 722/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Aktionsprogramms für Zoll und Steuern in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (FISCUS) und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 1482/2007/EG und Nr. 624/2007/EG KOM (2011) 706 endg.
... - Im Steuerbereich reicht es nicht aus, Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene zu erlassen und davon auszugehen, dass ihre Umsetzung reibungslos vonstatten geht und andernfalls ein Vertragsverletzungsverfahren Genüge tun wird. Für eine wirksame Umsetzung des EU-Steuerrechts und der nationalen steuerrechtlichen Bestimmungen ist eine Zusammenarbeit und Koordinierung auf europäischer Ebene unerlässlich. - Um die Herausforderungen im Steuerbereich bewältigen zu können, muss die Kommission eine Lenkungsfunktion wahrnehmen, und die Mitgliedstaaten müssen darin bestärkt werden, auch über die Grenzen ihrer Verwaltungsgebiete hinauszuschauen. Ohne eine intensive Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten würden unlauterer Steuerwettbewerb und Steuertourismus zunehmen, und Betrüger würden die mangelhafte Abstimmung zwischen den nationalen Behörden ausnutzen.
Drucksache 833/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Abbau grenzübergreifender Erbschaftsteuerhindernisse in der EU KOM (2011) 864 endg.
... Die bestehenden Erbschaftsteuerregelungen sind nicht im Hinblick darauf konzipiert worden, dass Bürgerinnen und Bürger zunehmend ihr Wohnsitzland wechseln und im Ausland Erwerbe sowie Investitionen tätigen. Wenn keine geeigneten Lösungen gefunden werden, um Probleme im Zusammenhang mit grenzübergreifenden Erbschaftsfällen zu lösen, dürfte diese Art von Problemen zunehmen. Die Kommission hat daher eine Empfehlung für ein umfassendes System zur Entlastung von Doppelbesteuerung bei grenzübergreifenden Erbschaften in der EU angenommen und wird Diskussionen mit den Mitgliedstaaten einleiten, damit geeignete Folgemaßnahmen getroffen werden; ist bereit, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, ihr Erbschaftsteuerrecht mit dem EU-Vertrag in Einklang zu bringen, wird als Hüterin der Verträge aber auch alle Maßnahmen ergreifen, die sie für erforderlich hält, um gegen diskriminierende Merkmale des Erbschaftsteuerrechts der Mitgliedstaaten vorzugehen; wird in drei Jahren einen Ergebnisbericht vorlegen, der sich auf die Überwachung der Verfahren in den Mitgliedstaaten und etwaige Änderungen im Gefolge der heute vorgelegten Initiativen stützt; wird gegebenenfalls vorbehaltlich der Ergebnisse einer Folgenabschätzung einen geeigneten Vorschlag vorlegen, um festgestellte Hindernisse zu beseitigen, wenn aus dem Bericht hervorgeht, dass es weiterhin erbschaftsteuerrechtliche Probleme gibt.
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