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"Steuerrechtliche"


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0479/2/05
0229/1/05
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0655/1/05
0666/04B
0666/2/04
0622/04
0012/04
0586/04
0613/04
0887/04
0560/03
0560/03B
0560/1/03
Drucksache 137/13

... b) Die einkommensteuerrechtliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe soll auch für Veranlagungszeiträume vor 2013 gelten, wenn Steuerfestsetzungen noch ergehen können oder Steuerfestsetzungen noch änderbar sind, beispielsweise aufgrund eines noch anhängigen Rechtsbehelfs- oder Klagverfahrens.



Drucksache 95/13 (Beschluss)

... Durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression wurde das einkommensteuerrechtliche Existenzminimum angehoben. Der dadurch berücksichtigte Anstieg der existentiellen Lebenshaltungskosten betrifft jedoch nicht nur den Steuerpflichtigen. Auch eine vom Steuerpflichtigen unterhaltene Person im Sinne des § 33a Absatz 1 EStG hat einen höheren Existenzbedarf. Dieser gestiegenen Verpflichtung kann sich der gesetzlich Unterhaltsverpflichtete nicht entziehen. Im Rahmen des einkommensteuerrechtlichen Abzugs von Unterhaltsleistungen nach § 33a Absatz 1 EStG muss die Anhebung des Existenzminimums zwingend nachvollzogen werden.



Drucksache 95/1/13

... Durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression wurde das einkommensteuerrechtliche Existenzminimum angehoben. Der dadurch berücksichtigte Anstieg der existentiellen Lebenshaltungskosten betrifft jedoch nicht nur den Steuerpflichtigen. Auch eine vom Steuerpflichtigen unterhaltene Person im Sinne des § 33a Absatz 1 EStG hat einen höheren Existenzbedarf. Dieser gestiegenen Verpflichtung kann sich der gesetzlich Unterhaltsverpflichtete nicht entziehen. Im Rahmen des einkommensteuerrechtlichen Abzugs von Unterhaltsleistungen nach § 33a Absatz 1 EStG muss die Anhebung des Existenzminimums zwingend nachvollzogen werden.



Drucksache 94/13

... Rechtliche Vernetzung umfasst insbesondere die Beschreibung von Unternehmensverträgen und steuerrechtlichen Abhängigkeiten.



Drucksache 735/13 (Beschluss)

... Die primärrechtliche Kompetenzzuweisung erstreckt sich nur auf Regelungen zum materiellen Mehrwertsteuerrecht und soll eine harmonisierte Bestimmung der steuerlichen Bemessungsgrundlage im Binnenmarkt und damit eine steuerrechtliche Belastungsneutralität aller Unternehmer innerhalb der Union ermöglichen.



Drucksache 532/13 (Beschluss)

... , weil nach Aussage des Bundesministeriums der Finanzen die darüber hinausgehende Anpassung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften noch der umfassenden steuerfachlichen und der rechtsförmlichen Prüfung bedarf.



Drucksache 735/1/13

... Die primärrechtliche Kompetenzzuweisung erstreckt sich nur auf Regelungen zum materiellen Mehrwertsteuerrecht und soll eine harmonisierte Bestimmung der steuerlichen Bemessungsgrundlage im Binnenmarkt und damit eine steuerrechtliche Belastungsneutralität aller Unternehmer innerhalb der Union ermöglichen.



Drucksache 66/13

... b) bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs durch die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments, das dem zuständigen Hauptzollamt für Zwecke der Verbrauchsteuerentlastung vorzulegen ist;



Drucksache 652/13

... Aktualisierung der zur Ermittlung des korrigierten Wirtschaftswerts benötigten Beziehungswerte, um für landwirtschaftliche Betriebe, die keine Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach steuerrechtlichen Vorschriften betreiben, ein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ermitteln zu können.



Drucksache 376/13

... gesondert und einheitlich festzustellen. Die Einkünfte sind von den Anlegern nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen zu versteuern.



Drucksache 376/1/13

... Unternehmen dürfen in ihrer Steuerbilanz aufgrund einkommensteuerrechtlicher Passivierungsbegrenzungen bestimmte (ungewisse) Verbindlichkeiten entweder nicht ausweisen oder sie haben die Verbindlichkeiten mit geringeren Werten anzusetzen als in ihrer Handelsbilanz. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes können Unternehmen hierdurch entstehende stille Lasten steuermindernd realisieren, wenn Dritte die Verbindlichkeiten rechtlich oder wirtschaftlich übernehmen (BFH-Urteile I R 61/ 06 und IV R 43/ 09). Der Übernehmer der Verbindlichkeit braucht seinerseits die Passivierungsbegrenzungen nicht zu beachten (BFH-Urteile I R 102/ 08 und I R 72/ 10).



Drucksache 532/1/13

... , weil nach Aussage des Bundesministeriums der Finanzen die darüber hinausgehende Anpassung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften noch der umfassenden steuerfachlichen und der rechtsförmlichen Prüfung bedarf.



Drucksache 137/13 (Beschluss)

... b) Die einkommensteuerrechtliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe soll auch für Veranlagungszeiträume vor 2013 gelten, wenn Steuerfestsetzungen noch ergehen können oder Steuerfestsetzungen noch änderbar sind, beispielsweise aufgrund eines noch anhängigen Rechtsbehelfs- oder Klagverfahrens.



Drucksache 31/13

... entfällt künftig die dem Bundesamt für Güterverkehr zugewiesene Aufgabe der Kontrolle umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften. Die Kontrolle ist nicht mehr erforderlich, es kommt damit zu Einsparungen im Verwaltungsbereich.



Drucksache 474/1/12

... Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 hat die Wertermittlung für die steuerrechtliche Bewertung - insbesondere im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts - erheblich an Bedeutung gewonnen. Es ist daher sachgerecht, dass der Bedienstete der Finanzbehörde nicht nur im Rahmen der Bodenrichtwertermittlung im Gutachterausschuss mitwirkt, sondern auch bei der Ermittlung sonstiger für die Wertermittlung erforderlicher Daten (zum Beispiel Umrechnungskoeffizienten, Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren, Vergleichsfaktoren). Die regelmäßige Mitwirkung bei der Erstattung von Gutachten ist dagegen nicht vorgesehen. Die Mitwirkung des Bediensteten der zuständigen Finanzbehörden bei Gutachten kann in Verbindung mit § 199 Absatz 2 Nummer 1 BauGB durch die Landesverordnung geregelt werden.



Drucksache 483/12

... Aktualisierung der zur Ermittlung des korrigierten Wirtschaftswerts benötigten Beziehungswerte, um für landwirtschaftliche Betriebe, die keine Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach steuerrechtlichen Vorschriften betreiben, ein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ermitteln zu können.



Drucksache 301/12 (Beschluss)

... soll gemäß der Gesetzesbegründung die Vereinfachung der Feststellung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Fahrzeugklassen und Aufbauarten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sein. Zutreffend wird in der Begründung insoweit auf die bisherigen Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Fahrzeugen und den damit verbundenen Erfüllungsaufwand hingewiesen. Die unterschiedlichen Fahrzeugklassifizierungen im



Drucksache 519/12

... n.F. entspricht § 33 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 3 AWG a.F.; die geänderte Formulierung trägt der Tatsache Rechnung, dass die bußgeldbewehrten Handlungen gemäß § 23 AWG n.F. als vollziehbare Anordnungen ausgestaltet werden. Die dem § 33 Absatz 2 Nummer 1 AWG a.F. entsprechende Bußgeldbewehrung beschränkt sich auf die Bußgeldbewehrung der besonders praxisrelevanten Fälle des § 5 AWG n.F.; Verstöße gegen § 4 Absatz 2 AWG n.F. können ebenso wirksam durch die Androhung eines Zwangsgeld verhindert werden. § 33 Absatz 5 Nummer 4 AWG a.F. entfällt. Die Verletzung von handels- oder steuerrechtlichen Buchführungs- oder Aufbewahrungspflichten ist in den zugrunde liegenden handels oder steuerrechtlichen Vorschriften geregelt. Diese sind in den einschlägigen Spezialgesetzen bußgeldbewehrt. Eine ergänzende Bußgeldbewehrung im Außenwirtschaftsrecht ist nicht erforderlich. § 19 Absatz 3 Nummer 3 bis 5



Drucksache 316/12

... "1. ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt; folgende statistische Einheiten sind bei Erhebungen nach § 6 und § 6a Unternehmen gleichzustellen:



Drucksache 657/12

... Buches Sozialgesetzbuch geregelt sind. Dazu gehören sowohl die Angabe der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Identifikationsnummern als auch die Übernahme von Merkmalen, die eine Gleitzonen- oder Mehrfachbeschäftigung in den Meldungen zur Sozialversicherung kennzeichnen. Insbesondere sind die Netto- bzw. Bruttoentgelte auf Grund der sozialversicherungs- und abweichenden steuerrechtlichen Vorschriften darzustellen, die ebenfalls einzelnen Leistungen zu Grunde gelegt werden. Andererseits orientiert sich die Auflistung an den Daten, die schon heute in der automatisierten Entgeltabrechnung bei den Arbeitgebern vorliegen, um zusätzlichen Darstellungsaufwand zu vermeiden.



Drucksache 668/12

... Absatz 1 bestimmt Unternehmen, Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit sowie juristische Personen öffentlichen Rechts als Erhebungseinheiten. Unternehmen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (vgl. § 14 BGB). Sie müssen entweder aus handels- und steuerrechtlichen Gründen Bücher führen und einen Jahresabschluss erstellen oder ähnliche Aufzeichnungen mit dem Ziel einer jährlichen Feststellung des Vermögensstandes und des Erfolgs ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit vornehmen. Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit sind Sozietäten und andere Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie Partnerschaftsgesellschaften, in denen sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Ihre Mitglieder werden auch dann gemeinsam als statistische Erhebungseinheit angesehen, wenn sie selbstständige Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und des



Drucksache 663/12

... Durch die Anhebung der einkommensteuerrechtlichen Freibeträge entstehen der Sozialversicherung bei der Beitragserhebung insgesamt Mindereinnahmen in einer Größenordnung von rund 115 Mio. Euro jährlich.



Drucksache 516/1/12

... Das zur Begründung angeführte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 1992 (BVerfGE 87, 153), wonach ein Abzug in Höhe von 25 Prozent des jeweils gültigen Regelsatzes zur Sicherung der Steuerfreiheit des Existenzminimums als ausreichend anzusehen wäre, ist nicht einschlägig, da es sich auf steuerrechtliche Vorschriften bezog. Zudem hat sich seit 1992 im Hinblick auf die Maßstäbe und gesetzliche Ausgestaltung des soziokulturellen Existenzminimums eine Entwicklung vollzogen, welcher der parlamentarische Gesetzgeber ausschließlich im Zweiten und



Drucksache 302/1/12

... Die Regelungen zur körperschaftsteuerlichen Organschaft sind komplex. Mit der Umsetzung des BilMoG und dem damit verbundenen weiteren Auseinandergehen von handels- und steuerrechtlichen Regelungen hat sich die Komplexität noch erheblich verstärkt.



Drucksache 792/12 (Beschluss)

... b) Er begrüßt, dass das Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen nach Außerkraftsetzung des Branntweinmonopolgesetzes auf der Basis der derzeit geltenden Kriterien und verbrauchsteuerrechtlichen Regelungen in ein Alkoholsteuergesetz integriert wird.



Drucksache 603/12

... 2. nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zum Steuerabzug besteht oder



Drucksache 301/1/12

... soll gemäß der Gesetzesbegründung die Vereinfachung der Feststellung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Fahrzeugklassen und Aufbauarten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sein. Zutreffend wird in der Begründung insoweit auf die bisherigen Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Fahrzeugen und den damit verbundenen Erfüllungsaufwand hingewiesen. Die unterschiedlichen Fahrzeugklassifizierungen im



Drucksache 514/12

... Das Ausschließlichkeitsrecht des Presseverlegers als ein Verbotsrecht erfasst im Übrigen nur das Recht, das Presseerzeugnis - sei es unmittelbar oder mittelbar - zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Abweichend vom gewerbe- oder steuerrechtlichen Gewerbebegriff erfasst die Zugänglichmachung "zu gewerblichen Zwecken" jede Zugänglichmachung, die mittelbar oder unmittelbar der Erzielung von Einnahmen dient sowie jede Zugänglichmachung, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit steht. Der Schutz, den Urheber und sonstige Leistungsschutzberechtigte hinsichtlich ihrer Werke und Schutzgegenständen gegen eine rechtswidrige Nutzung im Internet genießen, bleibt jedoch in vollem Umfang erhalten und wird von dieser Neuregelung nicht tangiert.



Drucksache 137/12

... - Das Fach "Öffentliches Recht" wird nicht mehr in den Aufsichtsarbeiten und der Abschlussklausur des Grundstudiums abgeprüft, dafür aber als verbindliche Zwischenprüfungsklausur aufgenommen (Wegfall der Wahlmöglichkeit zu "Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung" und "Privatrecht"). Durch die vorgesehene Verringerung der Stundenzahlen fällt die Vertiefung in bestimmten Themengebieten des Faches "Öffentliches Recht" weg, so dass es nicht mehr sinnvoll ist, dass in diesem Fach noch weitere Klausuren geschrieben werden müssen. - Im Fach "Privatrecht" werden anstelle des Faches "Öffentliches Recht" eine Klausur vor der Zwischenprüfung und bei den Abschlussklausuren verpflichtend. Das Fach "Privatrecht" hat viel stärker als das Fach "Öffentliches Recht" eine Basisfunktion für andere steuerrechtliche Fächer. Mit dem Austausch der Klausurfächer wird die Relevanz des Faches "Privatrecht" für das Hauptstudium besser hergestellt.



Drucksache 474/12 (Beschluss)

... Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 hat die Wertermittlung für die steuerrechtliche Bewertung - insbesondere im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts - erheblich an Bedeutung gewonnen. Es ist daher sachgerecht, dass der Bedienstete der Finanzbehörde nicht nur im Rahmen der Bodenrichtwertermittlung im Gutachterausschuss mitwirkt, sondern auch bei der Ermittlung sonstiger für die Wertermittlung erforderlicher Daten (zum Beispiel Umrechnungskoeffizienten, Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren, Vergleichsfaktoren). Die regelmäßige Mitwirkung bei der Erstattung von Gutachten ist dagegen nicht vorgesehen. Die Mitwirkung des Bediensteten der zuständigen Finanzbehörden bei Gutachten kann in Verbindung mit § 199 Absatz 2 Nummer 1 BauGB durch die Landesverordnung geregelt werden.



Drucksache 330/1/12

... Anstelle der im Gesetzentwurf vorgesehenen steuerrechtlichen Sanktion soll für den Fall einer quotenwidrigen Besetzung der Führungsgremien ein entsprechender Bußgeld-Tatbestand im



Drucksache 792/1/12

... b) Er begrüßt, dass das Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen nach Außerkraftsetzung des Branntweinmonopolgesetzes auf der Basis der derzeit geltenden Kriterien und verbrauchsteuerrechtlichen Regelungen in ein Alkoholsteuergesetz integriert wird.



Drucksache 134/12

... In der Richtlinie 98/26/EG werden Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme bereits als förmliche Vereinbarung festgelegt, die es gestattet, Wertpapiere zwischen verschiedenen Teilnehmern zu übertragen. Die genannte Richtlinie geht jedoch nicht auf die Institute ein, die für den Betrieb solcher Systeme verantwortlich sind. Angesichts der zunehmenden Komplexität derartiger Systeme und der mit der Abrechnung verbundenen Risiken ist es von entscheidender Bedeutung, dass Institute, die Wertpapierabrechnungssysteme betreiben, rechtlich definiert, zugelassen und gemäß gemeinsamer Aufsichtsgrundsätze überwacht werden. Ein Zentralverwahrer wird definiert als eine juristische Person, die ein Wertpapierabrechnungssystem betreibt und wenigstens eine weitere Kerndienstleistung erbringt (entweder notarielle Dienstleistungen oder zentrale Kontenführung). Darüber hinaus dürften die Zentralverwahrer lediglich bestimmte Nebendienstleistungen ausführen, die meist im Zusammenhang mit den Kerndienstleistungen stehen. Falls solche Nebendienstleistungen auch Steuerdienstleistungen umfassen, müssten die Zentralverwahrer sicherstellen, dass sie die steuerrechtlichen Vorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten einhalten. Bei Verfahren zur Quellensteuererleichterung müssten die Zentralverwahrer jegliche Anforderungen erfüllen, die der Quellenmitgliedstaat, aus dem die mit der Quellensteuer belasteten Zahlungen stammen, Finanzmittlern auferlegt, damit diese die Einbehaltung vornehmen und im Namen der wirtschaftlichen Eigentümer der Zahlungen die Quellensteuererleichterung geltend machen dürfen. Dies kann insbesondere die Auflage beinhalten, Anlegerinformationen unmittelbar dem Quellenmitgliedstaat mitzuteilen (um im Gegenzug eine Quellensteuererleichterung geltend machen zu können), der diese wiederum an den Mitgliedstaat weitergeben kann, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Finanzinstrumente niedergelassen ist.



Drucksache 302/4/12

... Bei kommunalen Zusammenschlüssen und Grundstücksübertragungen infolge von Einkreisungen fällt daher seither immer dann Grunderwerbsteuer an, wenn von dem Rechtsträgerwechsel Grundstücke betroffen sind, die dem gewerblich genutzten kommunalen Vermögen zugeordnet sind. Außerdem kann bei einem kommunalen Zusammenschluss oder einer Einkreisung der Übergang bzw. die Vereinigung von Anteilen, die die beteiligten Kommunen an Unternehmen in Privatrechtsform haben, gem. § 1 Absatz 3 GrEStG einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang darstellen, wenn diese Unternehmen über Grundeigentum verfügen. Auch diese Fallkonstellation ist von der Befreiung in § 4 Nummer 1 GrEStG nicht erfasst. Insbesondere bei Kommunen mit Wohnungsunternehmen kann die bei der neuen oder aufnehmenden Kommune anfallende Grunderwerbsteuer daher die mittel- bis langfristig zu erzielenden Einsparungen übersteigen. Diese steuerrechtlichen Rahmenbedingungen stellen demzufolge ein spürbares Hemmnis für notwendige und an und für sich wirtschaftlich sinnvolle Gemeindezusammenschlüsse sowie Einkreisungen dar.



Drucksache 474/12

... Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz hat die Wertermittlung für die steuerrechtliche Bewertung stark an Bedeutung gewonnen. Es ist daher sachgerecht, dass der Bedienstete der Finanzbehörde nicht nur im Rahmen der Bodenrichtwertermittlung im Gutachterausschuss mitwirkt.



Drucksache 632/1/12

... Mit der Neuregelung sollen insbesondere Erwerbsvorgänge mit sog. Real Estate Transfer Tax-Blocker-Strukturen (RETT-Blocker) der Besteuerung unterworfen werden. Ohne die Beteiligung eines RETT-Blockers würde ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Tatbestand verwirklicht. RETT-Blocker zielen darauf ab, bei einem Rechtsträgerwechsel die grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung eines inländischen Grundstücks durch Zwischenschaltung einer Gesellschaft, an der ein Fremder wirtschaftlich nicht oder nur geringfügig beteiligt ist, zu verhindern. Entsprechend der Systematik des Grunderwerbsteuerrechts wird dem Rechtsträger aufgrund der Neuregelung das Grundstück fiktiv auch dann zugerechnet, wenn dessen wirtschaftliche Beteiligung an der Gesellschaft mit einem inländischen Grundstück mindestens 95 vom Hundert beträgt. Auf die Berücksichtigung von subjektiven Beweggründen wurde wie auch bei den weiteren Tatbeständen des Grunderwerbsteuerrechts verzichtet. Der Anwendungsbereich der Absätze 2a und 3 des § 1 des GrEStG bleibt unberührt.



Drucksache 681/12

... a) In Absatz 1 werden in Satz 1 nach der Angabe "sind" die Angabe "steuerrechtlich" eingefügt und folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:



Drucksache 558/12

... Der Gesetzentwurf ist grundsätzlich auf Steuerneutralität angelegt. Dieses Ziel wird die Bundesregierung auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren verfolgen. Aufgrund der im Wesentlichen auf die Darstellung und Offenlegung begrenzten Änderungen der handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften sind steuerrechtliche Anpassungen nicht erforderlich. Aus der mit diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Verringerung der Gliederungstiefe der handelsrechtlichen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ergeben sich keine Einschränkungen für die steuerliche Gewinnermittlung und die nach den steuerrechtlichen Vorschriften bestehenden Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten.



Drucksache 40/11

... Weitere Veränderungen brachten das „Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“10 und das „Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen“.11 Beide traten ab dem Veranlagungszeitraum 2009 in Kraft. Sie vereinheitlichten die Fördersätze und hoben die Höchstbeträge für die meisten Steuerermäßigungen des § 35a



Drucksache 535/11

... unternehmen die Umstellung auf die neuen Rahmenbedingungen zu erleichtern. Ein über dieses Datum hinaus gehendes Nebeneinander von quoten- und steuerrechtlicher Förderung dieser



Drucksache 80/11

... 1. Spiel- und Automatenhallen sowie Spielcasinos (nachfolgend Spielhallen) sind im städtebaurechtlichen Sinn Vergnügungsstätten. Der Begriff Vergnügungsstätte ist, - losgelöst von gewerberechtlichen und steuerrechtlichen Regelungen -, als eigenständiger planungsrechtlicher Nutzungsbegriff in der



Drucksache 768/11

... Am 30. Juni 2011 übten rund 7,17 Millionen Menschen eine geringfügige Beschäftigung aus (inkl. Privathaushalte). Sie nutzen damit die Möglichkeit, unter günstigen sozialversicherungsrechtlichen bzw. steuerrechtlichen Bedingungen im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung einen geringen Verdienst bzw. Hinzuverdienst zu erzielen.



Drucksache 761/11 (Beschluss)

... Das Gesetz flankiert den "Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Glücksspielwesen in Deutschland" (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag) und öffnet das Steuerrecht für Sportwetten. In Zukunft sollen Sportwetten in- und ausländischer Veranstalter gleich besteuert werden. Neben den bisherigen Sportwetten zu festen Gewinnquoten, für die die Erteilung einer Konzession in Betracht kommt, werden nunmehr sämtliche Sportwetten im Geltungsbereich des Gesetzes der Besteuerung unterworfen. Insofern handelt es sich um eine eigenständige steuerrechtliche Begriffsbestimmung, die über den ordnungsrechtlichen Begriff der Sportwette hinausgeht. Hierbei ist ohne Bedeutung, ob die Sportwette ortsgebunden oder durch ein anderes Medium, insbesondere über das Internet, erfolgt. Gegenüber klassischen Lotterieangeboten gilt ein eigenständiger Steuersatz.



Drucksache 737/11

... Diese steuerrechtlichen Rahmenbedingungen stellen ein spürbares Hemmnis für notwendige Gemeindezusammenschlüsse dar. Es ist daher erforderlich, für Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften in § 4 GrEStG eine Ausnahme von der Besteuerung der zuvor genannten Fälle zu regeln.



Drucksache 665/11

... In der Studie über die Durchführung der Verordnung über das Statut der Europäischen Genossenschaft26 wurde auf die Komplexität des Textes hingewiesen. Es wurden mehrere Möglichkeiten empfohlen, um diese Bestimmungen einfacher und attraktiver zu gestalten, sodass sie den Bedürfnissen der Sozialunternehmer gerecht werden. Die Stiftungen sind oft der Ansicht, dass es für sie schwierig ist, im Rahmen des Binnenmarkts tätig zu werden, da die vielfältigen Rechtsvorschriften zuweilen komplexe Anforderungen und Verfahren mit sich bringen (besonders im steuerrechtlichen Bereich). Schließlich sprechen sich die Gegenseitigkeitsgesellschaften regelmäßig für ein europäisches Statut aus, während andere Einrichtungen der Ansicht sind, dass dafür kein Bedarf besteht.



Drucksache 761/11

... Das Gesetz flankiert den "Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Glücksspielwesen in Deutschland" (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag) und öffnet das Steuerrecht für Sportwetten. In Zukunft sollen Sportwetten in- und ausländischer Veranstalter gleich besteuert werden. Neben den bisherigen Sportwetten zu festen Gewinnquoten, für die die Erteilung einer Konzession in Betracht kommt, werden nunmehr sämtliche Sportwetten im Geltungsbereich des Gesetzes der Besteuerung unterworfen. Insofern handelt es sich um eine eigenständige steuerrechtliche Begriffsbestimmung, die über den ordnungsrechtlichen Begriff der Sportwette hinausgeht. Hierbei ist ohne Bedeutung, ob die Sportwette ortsgebunden oder durch ein anderes Medium, insbesondere über das Internet, erfolgt. Gegenüber klassischen Lotterieangeboten gilt ein eigenständiger Steuersatz.



Drucksache 41/11

... sollen die steuerrechtlichen Haftungsrisiken für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Vereine entschärft werden. Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder, die nach der internen schriftlich gefassten - Zuständigkeitsabgrenzung für die Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten des Vereins nicht zuständig sind, sollen künftig für die Verletzung dieser Pflichten grundsätzlich auch im Außenverhältnis nicht haften.



Drucksache 67/11

... Die erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Folgen einer Beendigung des Güterstandes der Wahl-Zugewinngemeinschaft sollen denjenigen bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes des



Drucksache 54/2/11

... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, noch in diesem Jahr einen Gesetzentwurf einzubringen, der weitere Schritte hin zu einer echten Steuerrechtsvereinfachung enthält. Hierbei ist der Abbau weiterer steuerrechtlicher Subventionen, deren Reduzierung steuervereinfachend wirkt und gleichzeitig einen Finanzierungsbeitrag leistet, einzubeziehen. Es soll dabei eine grundsätzliche und sozial ausgewogene Neuordnung der Umsatzsteuersätze mit dem Ziel einer deutlichen Reduzierung der Ermäßigungstatbestände erfolgen.



Drucksache 336/11

... Die steuerrechtliche Unterstützung klima- und umweltgerechter Modernisierungsmaßnahmen muss neben die Förderinstrumente treten, die von Bund, Ländern und Gemeinden bislang angeboten werden. Dies würde Hauseigentümern ein Wahlrecht bieten, entweder eine direkte Förderung beispielsweise über die KfW-Programme zu wählen oder die steuerliche Absetzbarkeit für energetische Sanierungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Mit dem Ausschluss von Doppelförderungen sowie der zeitlichen Befristung steuerlicher Maßnahmen könnte auch die Kostenbelastung der öffentlichen Haushalte präzise gesteuert werden.



Drucksache 722/11

... - Im Steuerbereich reicht es nicht aus, Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene zu erlassen und davon auszugehen, dass ihre Umsetzung reibungslos vonstatten geht und andernfalls ein Vertragsverletzungsverfahren Genüge tun wird. Für eine wirksame Umsetzung des EU-Steuerrechts und der nationalen steuerrechtlichen Bestimmungen ist eine Zusammenarbeit und Koordinierung auf europäischer Ebene unerlässlich. - Um die Herausforderungen im Steuerbereich bewältigen zu können, muss die Kommission eine Lenkungsfunktion wahrnehmen, und die Mitgliedstaaten müssen darin bestärkt werden, auch über die Grenzen ihrer Verwaltungsgebiete hinauszuschauen. Ohne eine intensive Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten würden unlauterer Steuerwettbewerb und Steuertourismus zunehmen, und Betrüger würden die mangelhafte Abstimmung zwischen den nationalen Behörden ausnutzen.



Drucksache 833/11

... Die bestehenden Erbschaftsteuerregelungen sind nicht im Hinblick darauf konzipiert worden, dass Bürgerinnen und Bürger zunehmend ihr Wohnsitzland wechseln und im Ausland Erwerbe sowie Investitionen tätigen. Wenn keine geeigneten Lösungen gefunden werden, um Probleme im Zusammenhang mit grenzübergreifenden Erbschaftsfällen zu lösen, dürfte diese Art von Problemen zunehmen. Die Kommission hat daher eine Empfehlung für ein umfassendes System zur Entlastung von Doppelbesteuerung bei grenzübergreifenden Erbschaften in der EU angenommen und wird Diskussionen mit den Mitgliedstaaten einleiten, damit geeignete Folgemaßnahmen getroffen werden; ist bereit, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, ihr Erbschaftsteuerrecht mit dem EU-Vertrag in Einklang zu bringen, wird als Hüterin der Verträge aber auch alle Maßnahmen ergreifen, die sie für erforderlich hält, um gegen diskriminierende Merkmale des Erbschaftsteuerrechts der Mitgliedstaaten vorzugehen; wird in drei Jahren einen Ergebnisbericht vorlegen, der sich auf die Überwachung der Verfahren in den Mitgliedstaaten und etwaige Änderungen im Gefolge der heute vorgelegten Initiativen stützt; wird gegebenenfalls vorbehaltlich der Ergebnisse einer Folgenabschätzung einen geeigneten Vorschlag vorlegen, um festgestellte Hindernisse zu beseitigen, wenn aus dem Bericht hervorgeht, dass es weiterhin erbschaftsteuerrechtliche Probleme gibt.



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.