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"Steuerrechtliche"


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0622/04
0012/04
0586/04
0613/04
0887/04
0560/03
0560/03B
0560/1/03
Drucksache 314/1/17

... Die Regelung des § 10 Absatz 1 Satz 3 SGB V ist im Jahr 2008 eingefügt worden. Sie entsprach damit der seit dem Jahr 1990 bestehenden Erlasslage des Bundesministeriums der Finanzen zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des aus öffentlichen Kassen gezahlten Pflegegeldes und Erziehungsbeitrags für Kinder in Familienpflege und wird seit der Einführung regelmäßig vom Bundesgesetzgeber mit dem Argument des Ausbaus der Tagespflege verlängert.



Drucksache 524/1/17

... 15. Ferner wird eine Prüfung empfohlen, ob eine Erklärungsmöglichkeit für den Intermediär und die Steuerpflichtigen geschaffen werden sollte, um ihnen die Möglichkeit zu geben, den Verdacht eines aggressiven Steuerplanungsmodells zu entkräften und so etwaigen negativen Folgen zu entgehen. Dies könnte sinnvoll sein, da der Richtlinienvorschlag einen sehr breiten Anwendungsbereich vorgibt, sodass auch unkritische steuerrechtliche Gestaltungen von der Meldepflicht erfasst werden können.



Drucksache 347/17

... Mit dem Vorhaben soll durch eine Änderung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Mieterstrom aus Solaranlagen künftig durch eine feste Vergütung pro Kilowattstunde gefördert werden, die der Anlagenbetreiber dann zusätzlich zum Verkaufserlös erhält. Die Mieter erhalten ein Wahlrecht, ihren Strom entweder aus der Mieterstromanlage oder auf konventionellem Wege zu beziehen, um die Anlagenbetreiber einem Wettbewerb auszusetzen und so faire Preise zu gewährleisten. Schließlich enthält der Entwurf einige steuerrechtliche Anpassungen.



Drucksache 232/17 (Beschluss)

... (1) 1Verbrauchsteuerpflichtige Waren können von der Verbrauchsteuer befreit werden, wenn sie für den amtlichen Zweck einer internationalen Organisation im Sinne des § 3 bestimmt sind. 2Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind nach Maßgabe der verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen zu beziehen.



Drucksache 406/1/16

... Das deutsche Besteuerungskonzept der Gesellschafter von Personengesellschaften nimmt im internationalen Vergleich eine Sonderstellung ein. Steuerrechtlich ist die Personengesellschaft Gewinnermittlungssubjekt. Die ertragsteuerlichen Folgen werden jedoch bei den Gesellschaftern gezogen, indem die Gewinne der Personengesellschaft unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet werden (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2



Drucksache 119/16 (Beschluss)

... Die gesetzliche Ergänzung am Ens § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG ist geeignet, eine doppelte Berücksichtigung von Zuwendungen sowohl bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 EStG) als auch bei unbeschränkt Steuerpflichtigen mit beschränkter Steuerpflicht in anderen Staaten zu vermeiden. Eine entsprechende Prüfbitte war bereits Gegenstand des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften. Sie ist aber damals vom BMF abgelehnt worden, da keine praxistaugliche Regelung gefunden werden konnte.



Drucksache 344/16

... 1. die Entnahme oder Ausschüttung des steuerrechtlichen Gewinns beschränken, und



Drucksache 532/16

... Steuerregelungen können die Entwicklung grenzüberschreitender Kapitalmärkte behindern. Die Kommission setzt sich dafür ein, dass die Mitgliedstaaten ihre Quellensteuer-Erstattungsverfahren überprüfen und im Bereich des Steuerrechts optimale Möglichkeiten zur Förderung von Risikokapital- und Business-Angel-Investitionen in Start-ups und innovative Unternehmen schaffen. Wenn der in Europa noch relativ unterentwickelte Bereich der Beteiligungsfinanzierung ausgebaut werden soll, so sind Änderungen an den steuerrechtlichen Rahmenbedingungen erforderlich. Die Beseitigung der steuerlichen Bevorzugung von Schulden gegenüber Beteiligungen würde zu mehr Beteiligungsinvestitionen anregen und die Eigenkapitalbasis der Unternehmen stärken. Dies käme auch der Finanzstabilität zugute, da Unternehmen mit einer stärkeren Eigenkapitalbasis schockresistenter wären. Die Kommission beabsichtigt, im November im Rahmen ihres Vorschlags zur gemeinsamen Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer7 auch einen Vorschlag zur unterschiedlichen Behandlung von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung vorzulegen, und fordert den Rat auf, diese Maßnahme so zügig wie möglich zu verabschieden.



Drucksache 119/1/16

... Die gesetzliche Ergänzung am Ens § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG ist geeignet, eine doppelte Berücksichtigung von Zuwendungen sowohl bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 EStG) als auch bei unbeschränkt Steuerpflichtigen mit beschränkter Steuerpflicht in anderen Staaten zu vermeiden. Eine entsprechende Prüfbitte war bereits Gegenstand des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften. Sie ist aber damals vom BMF abgelehnt worden, da keine praxistaugliche Regelung gefunden werden konnte.



Drucksache 418/1/16

... Gerade bei unklaren Vermögensverhältnissen und in Verschiebungsfällen ist der dingliche Arrest nach derzeitiger Fassung des § 324 AO insgesamt untauglich. Ein staatlicher Zugriff durch einen Vermögensarrest zur Sicherung deliktisch erlangter Vermögenswerte erfolgt in aller Regel zu einem Zeitpunkt, zu dem die steuerrechtliche Aufarbeitung erst begonnen hat und folglich - gerade in umfangreichen Steuerstrafsachen - weder Steuerschuldner noch Grund und Höhe der Steuerschuld für einen dinglichen Arrest nach § 324 AO hinreichend genau benannt werden können. Dies hat zur Folge, dass aktuell eine Überleitung der mit Vermögensarrest sichergestellten Taterträge in einen dinglichen Arrest nach § 324 AO für die hinterzogenen Steuern gerade bei komplexen Wirtschaftsstraftaten, den besonders schädlichen grenzüberschreitenden



Drucksache 641/1/16

... es zu ermittelnde Gewinn ist. Eine eigenständige gewerbesteuerrechtliche Ermittlung der Ausgangsgröße führt zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch für die Steuerverwaltungen. Die Auswirkungen des Richtlinienvorschlags auf die Gewerbesteuer sind in den weiteren Entscheidungsprozess einzubeziehen.



Drucksache 472/16

... Aktualisierung der zur Ermittlung des korrigierten Wirtschaftswerts benötigten Beziehungswerte, um für landwirtschaftliche Betriebe, die keine Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach steuerrechtlichen Vorschriften betreiben, ein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ermitteln zu können.



Drucksache 418/16 (Beschluss)

... Gerade bei unklaren Vermögensverhältnissen und in Verschiebungsfällen ist der dingliche Arrest nach derzeitiger Fassung des § 324 AO insgesamt untauglich. Ein staatlicher Zugriff durch einen Vermögensarrest zur Sicherung deliktisch erlangter Vermögenswerte erfolgt in aller Regel zu einem Zeitpunkt, zu dem die steuerrechtliche Aufarbeitung erst begonnen hat und folglich - gerade in umfangreichen Steuerstrafsachen - weder Steuerschuldner noch Grund und Höhe der Steuerschuld für einen dinglichen Arrest nach § 324 AO hinreichend genau benannt werden können. Dies hat zur Folge, dass aktuell eine Überleitung der mit Vermögensarrest sichergestellten Taterträge in einen dinglichen Arrest nach § 324 AO für die hinterzogenen Steuern gerade bei komplexen Wirtschaftsstraftaten, den besonders schädlichen grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugsmodellen mit Schäden bis in Milliardenhöhe oder im Bereich der Organisierten Kriminalität nicht zeitnah möglich ist. Nach bisherigem Recht kann der strafprozessuale Arrest in solchen Fällen aus dringenden Gründen regelmäßig verlängert werden, bis die Steuerbehörden den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt haben und das arrestierte Vermögen für die hinterzogenen Steuern in das Besteuerungsverfahren überleiten können. Diese Möglichkeit entfällt nunmehr, da mit Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung bereits das Opferentschädigungsverfahren eingeleitet wird.



Drucksache 66/16 (Beschluss)

... Durch die geforderte Neuregelung würde zudem ein Gleichlauf mit den steuerrechtlichen Regelungen hergestellt.



Drucksache 489/16

... Infolge des Artikels 1 Nummer 10 des Branntweinmonopolabschaffungsgesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651) tritt das Branntweinmonopolgesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Die darin enthaltenen branntweinsteuerrechtlichen Vorschriften wurden im Alkoholsteuergesetz, das am 1. Januar 2018 vollständig in Kraft tritt, neu geregelt. Die Bezugnahme in § 1 des Alkopopsteuergesetzes auf das Branntweinmonopolgesetz ist entsprechend anzupassen, um sicherzustellen, dass die Alkopopsteuer weiter erhoben werden kann.



Drucksache 555/16

... 1. die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 Prozent des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns beschränken; Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen bleiben von der Beschränkung der Entnahme oder Ausschüttung unberücksichtigt, und



Drucksache 641/16 (Beschluss)

... es zu ermittelnde Gewinn ist. Eine eigenständige gewerbesteuerrechtliche Ermittlung der Ausgangsgröße führt zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch für die Steuerverwaltungen. Die Auswirkungen des Richtlinienvorschlags auf die Gewerbesteuer sind in den weiteren Entscheidungsprozess einzubeziehen.



Drucksache 715/1/16

... b) Die aufgeführten Bedenken machen deutlich, wie wichtig eine reguläre sorgfältige Prüfung und Beratung dieser Regelungen gewesen wäre. Das im vorliegenden Fall gewählte Verfahren, insbesondere die Verbindung der einkommensteuerrechtlichen Regelungen mit den marktordnungsrechtlichen Vorschriften sowie die Einbringung als Fraktionsinitiative haben verhindert, dass eine sorgfältige Prüfung der aufgezeigten Probleme im Bundesratsverfahren durchgeführt werden konnte.



Drucksache 387/16 (Beschluss)

... 4. Er ist der Überzeugung, dass gerade europaweit angenäherte Steuern und zweckgebundene Abgaben auf Fahrzeuge und Kraftstoffe geeignet sind, den Wandel zu einer emissionsfreien Mobilität zu befördern. Mit ihnen kann europaweit abgestimmte Investitionssicherheit hergestellt werden, damit Arbeitsplätze und Märkte der Zukunft entstehen können und nationale Industriepolitiken einen verlässlichen Rahmen haben. Hier gilt es, die bisherigen Steuer- und Abgabenpraktiken der Mitgliedstaaten auf ihre Wirksamkeit hinsichtlich der Förderung emissionsfreier Mobilität auszuwerten und Vorschläge zum diesbezüglichen effizienten Einsatz von Abgaben und steuerrechtlichen Instrumenten zu unterbreiten, damit spätestens ab dem Jahr 2030 unionsweit nur noch emissionsfreie PKW zugelassen werden.



Drucksache 279/16

... Die Regelung weist darauf hin, dass die Aufwandsentschädigungen, die den Erhebungsbeauftragten, sofern sie ehrenamtlich tätig sind, gezahlt werden, im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften im Sinne von § 3 Nummer 12 Satz 2 des



Drucksache 642/16

... Eine hybride Übertragung kann zu einem Abzug bei gleichzeitiger steuerlicher Nichtberücksichtigung im Sinne von Artikel 2 Absatz 9 Unterabsatz 3 Ziffer i führen, wenn ein Steuergebiet eine Zahlung im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Ertrag des übertragenen Instruments als abzugsfähige Aufwendung behandelt, während das andere Steuergebiet den gleichen Betrag als (steuerfreien) Ertrag des zugrunde liegenden Vermögenswerts behandelt. Der zugrunde liegende Ertrag ist gleichbedeutend mit den Einkünften im Zusammenhang mit und aus dem übertragenen Instrument. In diesem Fall sollte für die betreffende Zahlung Artikel 9 Absatz 2 gelten. Diese Vorschriften zu hybriden Gestaltungen sollten nicht anwendbar sein, wenn der zugrunde liegende Ertrag des übertragenen Instruments in den steuerpflichtigen Einkünften einer der beteiligten Parteien berücksichtigt wird, da in diesem Fall die steuerrechtliche Situation dieselbe ist wie die, die vorliegen würde, wenn das Geschäft nicht getätigt worden wäre.



Drucksache 415/16

... Zugleich ist mit der elektronischen Rechnungsstellung eine Reduzierung von steuerrechtlichen Verpflichtungen verbunden, die zu einer Senkung der Bürokratiekosten für die Wirtschaft führt. Diese Reduzierung wurde mit Blick auf die elektronische Rechnungsstellung bereits weitgehend durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (siehe hierzu Begründung des Entwurfs eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 21. März 2011, BT-Drucksache



Drucksache 387/1/16

... 4. Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass gerade europaweit angenäherte Steuern und zweckgebundene Abgaben auf Fahrzeuge und Kraftstoffe geeignet sind, den Wandel zu einer emissionsfreien Mobilität zu befördern. Mit ihnen kann europaweit abgestimmte Investitionssicherheit hergestellt werden, damit Arbeitsplätze und Märkte der Zukunft entstehen können und nationale Industriepolitiken einen verlässlichen Rahmen haben. Hier gilt es, die bisherigen Steuer- und Abgabenpraktiken der Mitgliedstaaten auf ihre Wirksamkeit hinsichtlich der Förderung emissionsfreier Mobilität auszuwerten und Vorschläge zum diesbezüglichen effizienten Einsatz von Abgaben und steuerrechtlichen Instrumenten zu unterbreiten, damit spätestens ab dem Jahr 2030 unionsweit nur noch emissionsfreie PKW zugelassen werden.



Drucksache 137/15 (Beschluss)

... Stichprobenartige Erfassungen der zum Jahreswechsel 2013/2014 und zum Jahreswechsel 2014/2015 noch offenen notariellen Geschäfte in einzelnen Referaten und Abteilungen der Notariate legen nahe, dass zum Reformstichtag mit rund 150 000 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäften in den staatlichen Notariaten zu rechnen ist. Falls maßgebliche steuerrechtliche Änderungen zum Jahreswechsel 2017/2018 erfolgten, würde sich die Zahl der noch offenen Geschäfte zum Reformstichtag noch deutlich erhöhen.



Drucksache 273/15 (Beschluss)

... So hat das Bundesverfassungsgericht am 7. Mai 2013 die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten hinsichtlich des einkommensteuerrechtlichen Ehegattensplittings (vgl. 2 BvR 909/ 06, 1981/ 06 und 288/ 07) und am 19. Februar 2013 die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner (vgl. 1 BvL 1/ 11, 1 BvR 3247/ 09) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Diese Entscheidungen reihen sich ein in die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen gesetzliche Regelungen beanstandet worden sind, die eine Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, 1 BvR 1164/ 07 zur Hinterbliebenenversorgung, BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, 1 BvR 611/ 07, 1 BvR 2464/ 07 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer, BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012, 2 BvR 1397/09 zum beamtenrechtlichen Familienzuschlag, BVerfG, Beschluss vom 18.07.2012, 1 BvL 16/ 11 zur Grunderwerbsteuer).



Drucksache 137/15

... Stichprobenartige Erfassungen der zum Jahreswechsel 2013/2014 und zum Jahreswechsel 2014/2015 noch offenen notariellen Geschäfte in einzelnen Referaten und Abteilungen der Notariate legen nahe, dass zum Reformstichtag mit rund 150 000 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte in den staatlichen Notariaten zu rechnen ist. Falls maßgebliche steuerrechtliche Änderungen zum Jahreswechsel 2017/2018 erfolgten, würde sich die Zahl der noch offenen Geschäfte zum Reformstichtag noch deutlich erhöhen.



Drucksache 426/15

... Aktualisierung der zur Ermittlung des korrigierten Wirtschaftswerts benötigten Beziehungswerte, um für landwirtschaftliche Betriebe, die keine Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach steuerrechtlichen Vorschriften betreiben, ein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ermitteln zu können.



Drucksache 102/14 (Beschluss)

... Auch wenn aufgrund der erfolgten steuerrechtlichen Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften für Zwecke der Erhebung der Kirchensteuer ein Erfordernis für die Übermittlung der Tatsache des Bestehens einer Lebenspartnerschaft an die öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften gegeben ist, können durch die Übermittlung dieses Datums ebenso wie bei dem Bekanntwerden der Scheidung einer Ehe schutzwürdige Interessen des betroffenen Personenkreises erheblich beeinträchtigt werden. Diesem Umstand trägt der Gesetzentwurf in seiner jetzigen Fassung weder im Regelungsteil, noch in der Begründung hinreichend Rechnung.



Drucksache 191/1/14

... Eine Begrenzung der EEG-Umlage würde die Kosten der alternativen Stromversorgung entsprechend mindern und deren Akzeptanz bei den Schiffsbetreibern deutlich erhöhen. Den gleichen Ansatz hat der Gesetzgeber bereits durch die stromsteuerrechtliche Entlastung einer landseitigen Stromversorgung von Schiffen in § 9 Absatz 3



Drucksache 431/14

... es oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat, oder



Drucksache 432/14

... Der INVEST-Zuschuss für Wagniskapital, der im Mai 2013 vom federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen der Bemühungen der Bundesregierung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Beteiligungskapital eingeführt wurde, wird steuerfrei gestellt. Business Angels erhalten danach für ihre Investments in nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften einen Zuschuss in Höhe von 20 Prozent der investierten Summe (bezuschusste Investitionen von mindestens 10 000 Euro und höchstens 250 000 Euro). Zuschüsse sind grundsätzlich steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Die Steuerbefreiung des INVEST-Zuschusses für Wagniskapital ist aus Sicht der Bundesregierung jedoch eine sinnvolle Maßnahme, mit der die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Wagniskapitalfinanzierungen nachhaltig verbessert werden und damit die Vorgabe des Koalitionsvertrags umgesetzt wird. Die Bundesregierung erwartet von der Regelung, dass mehr privates Beteiligungskapital als bislang mobilisiert wird. Die Steuerbefreiung ist notwendig, damit der allein aus Bundesmitteln gezahlte Zuschuss nicht durch eine Besteuerung teilweise wirkungslos wird.



Drucksache 592/1/14

... Der Bundesrat hat im Rahmen der Beratung des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften deutlich darauf hingewiesen, dass er eine Reihe weiterer Korrekturen an Steuergesetzen für erforderlich hält. Der Bundesrat hat im damaligen Gesetzgebungsverfahren auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der Umsetzung der entsprechenden Regelungen verzichtet. Die Bundesregierung wurde im Gegenzug dazu aufgefordert, die von den Ländern für erforderlich gehaltenen weiteren steuerrechtlichen Änderungsbedarfe zeitnah zusammenzutragen, deren Umsetzung zügig und in enger Abstimmung mit den Ländern vorzubereiten und sicherzustellen, dass dafür ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2014 abgeschlossen werden kann.



Drucksache 541/14

... "(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. bestimmen bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks nach § 28a Absatz 7 und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat durch Gemeinsame Grundsätze. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher in Bezug auf die steuerrechtlichen Angaben das Bundesministerium für Finanzen anzuhören hat."



Drucksache 350/14 (Beschluss)

... 8. Die Bundesregierung hat angekündigt, im Herbst 2014 einen Gesetzentwurf mit Korrekturen und Nachjustierungen am Steuerrecht vorzulegen. Auch der Bundesrat sieht steuerpolitischen Handlungsbedarf. Er fordert die Bundesregierung erneut dazu auf, die von den Ländern für erforderlich gehaltenen weiteren steuerrechtlichen Änderungsbedarfe zeitnah zusammenzutragen und deren Umsetzung zügig und in enger Abstimmung mit den Ländern vorzubereiten.



Drucksache 535/14

... Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung des umsatzsteuerrechtlichen "Minionestopshop"-Verfahrens (§ 18 Absatz 4e



Drucksache 102/1/14

... Auch wenn aufgrund der erfolgten steuerrechtlichen Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften für Zwecke der Erhebung der Kirchensteuer ein Erfordernis für die Übermittlung der Tatsache des Bestehens einer Lebenspartnerschaft an die öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften gegeben ist, können durch die Übermittlung dieses Datums ebenso wie bei dem Bekanntwerden der Scheidung einer Ehe schutzwürdige Interessen des betroffenen Personenkreises erheblich beeinträchtigt werden. Diesem Umstand trägt der Gesetzentwurf in seiner jetzigen Fassung weder im Regelungsteil, noch in der Begründung hinreichend Rechnung.



Drucksache 638/3/14

... • Genossenschaften, die eine operative Tätigkeit ausüben, sind nicht als Investmentvermögen zu qualifizieren und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich des KAGB. Richtigerweise sollte daher ausschließlich an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors" angeknüpft werden, um das mit Ziffer 34 angestrebte Ziel zu erreichen. Auf diese Weise dürften die oben genannten investmentsteuerrechtlichen und beihilferechtlichen Bedenken vermieden werden.



Drucksache 350/1/14

... h) Die Bundesregierung hat angekündigt, im Herbst 2014 einen Gesetzentwurf mit Korrekturen und Nachjustierungen am Steuerrecht vorzulegen. Auch der Bundesrat sieht steuerpolitischen Handlungsbedarf. Er fordert die Bundesregierung erneut dazu auf, die von den Ländern für erforderlich gehaltenen weiteren steuerrechtlichen Änderungsbedarfe zeitnah zusammenzutragen und deren Umsetzung zügig und in enger Abstimmung mit den Ländern vorzubereiten.



Drucksache 394/1/14

... c) Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob die mit Artikel 3 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Änderungen, mit denen die Identifikation durch die Steueridentifikationsnummer Kindergeldvoraussetzung werden soll, sachlich in den zuwanderungsrechtlichen Kontext des vorliegenden Gesetzentwurfs gehört. Falls die kindergeldrechtlichen Änderungen einen allgemeineren steuer-, kindergeld- oder ordnungsrechtlichen Bezug haben sollten, etwa mit Blick auf Feststellungen des Bundesrechnungshofs zu Missbrauchsfällen, bittet der Bundesrat zu prüfen, ob diese Regelungsmaterie in ein anderes steuerrechtliches Gesetzgebungsverfahren übernommen werden kann, um nicht etwa ungewollt möglichen Vorurteilen gegen bestimmte Zuwanderergruppen Vorschub zu leisten.



Drucksache 149/14

... Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der steuerrechtlichen Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern.



Drucksache 14/1/14

... 4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Arbeitskräfte in der EU weiterhin mit zahlreichen Hindernissen konfrontiert sind, die sie davon abhalten, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten. Zu den größten Hindernissen für die grenzüberschreitende und transnationale Mobilität von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zählen neben der Sprachbarriere und einem Mangel an Information über das Leben und Arbeiten im Ausland auch Koordinierungsfragen insbesondere in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht. Zudem ergeben sich in konkreten Einzelfällen auch arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Fragen. Mithin sind Arbeitskräfte nicht nur vor der Arbeitsaufnahme in einem anderen EU-Mitgliedstaat, sondern vor allem während des Beschäftigungsverhältnisses sowie nach dessen Beendigung mit sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Problemen konfrontiert, die einer Lösung bedürfen. Die derzeitigen Ansprechpartner für die Betroffenen sind in erster Linie die EURES-Beraterinnen und -Berater.



Drucksache 191/14 (Beschluss)

... Eine Begrenzung der EEG-Umlage würde die Kosten der alternativen Stromversorgung entsprechend mindern und deren Akzeptanz bei den Schiffsbetreibern deutlich erhöhen. Den gleichen Ansatz hat der Gesetzgeber bereits durch die stromsteuerrechtliche Entlastung einer landseitigen Stromversorgung von Schiffen in § 9 Absatz 3



Drucksache 291/1/14

... e) Der Bundesrat weist zudem mit Nachdruck darauf hin, dass im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD steuerpolitische Maßnahmen mit unmittelbaren Wirkungen auf die Verbesserung der Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen vereinbart worden sind (Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Streubesitzanteilen, systemwidrige umwandlungssteuerrechtliche Gestaltungen). Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die diesbezüglichen Fragen ebenfalls zügig und in enger Zusammenarbeit mit den Ländern gesetzgeberisch aufzugreifen.



Drucksache 191/3/14

... Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf keine Begrenzung der EEG-Umlage für die alternative Stromversorgung von Schiffen vorsieht. Wirtschaftliche Anreize zur Inanspruchnahme der alternativen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen können einen wichtigen Beitrag leisten, um die Luft- und Lärmemissionen in Häfen deutlich zu senken. Wirksame finanzielle Anreize würden die Kosten der alternativen Stromversorgung reduzieren und die Akzeptanz bei den Schiffsbetreibern erhöhen. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund bereits durch die stromsteuerrechtliche Privilegierung die landseitige Stromversorgung von Schiffen in § 9 Absatz 3



Drucksache 291/14 (Beschluss)

... e) Der Bundesrat weist zudem mit Nachdruck darauf hin, dass im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD steuerpolitische Maßnahmen mit unmittelbaren Wirkungen auf die Verbesserung der Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen vereinbart worden sind (Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Streubesitzanteilen, systemwidrige umwandlungssteuerrechtliche Gestaltungen). Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die diesbezüglichen Fragen ebenfalls zügig und in enger Zusammenarbeit mit den Ländern gesetzgeberisch aufzugreifen.



Drucksache 14/14 (Beschluss)

... Zu den größten Hindernissen für die grenzüberschreitende und transnationale Mobilität von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zählen neben der Sprachbarriere und einem Mangel an Information über das Leben und Arbeiten im Ausland auch Koordinierungsfragen insbesondere in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht. Zudem ergeben sich in konkreten Einzelfällen auch arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Fragen. Mithin sind Arbeitskräfte nicht nur vor der Arbeitsaufnahme in einem anderen EU-Mitgliedstaat, sondern vor allem während des Beschäftigungsverhältnisses sowie nach dessen Beendigung mit sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Problemen konfrontiert, die einer Lösung bedürfen. Die derzeitigen Ansprechpartner für die Betroffenen sind in erster Linie die EURES-Beraterinnen und -Berater.



Drucksache 639/14

... § 3a Absatz 2 Satz 3 und 4 - aufgehoben - Die bundeseinheitliche Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch Behörden der Zollverwaltung ermöglicht es, Vereinfachungen vorzunehmen und damit den Erfüllungsaufwand für Steuerpflichtige, deren Beauftragte und die Verwaltung zu verringern. Wege zu den Behörden und entstehender Aufwand für den bislang notwendigen Eintrag der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Vergünstigung in den Schwerbehindertenausweis entfallen. Der Steuerbescheid gilt ggf. als Nachweis für die Inanspruchnahme der Vergünstigung.



Drucksache 207/13

... "5. Die Bundesregierung beabsichtigt, die Finanzierung von Wagniskapital in Deutschland bis Mitte 2013 zu stärken. Insbesondere wird der Grundstein für eine verbesserte Investitionsförderung für Business Angels bereits in diesem Jahr gelegt. Anpassungen einzelner steuerrechtlicher Rahmenbedingungen werden geprüft und wo erforderlich mit der EU-Kommission besprochen."(124) Die Bundesregierung verbessert den Zugang zu Wagniskapital für junge, innovative Unternehmen. Mit dem Investitionszuschuss Wagniskapital, der voraussichtlich ab Frühjahr 2013 zur Verfügung steht, sollen private Investoren - insbesondere Business Angels - motiviert werden, Beteiligungskapital für diese Unternehmen bereit zu stellen (vgl. Tabelle I lfd. Nr. 11 und 12). Der Zuschuss beträgt 20 Prozent der Investitionssumme (min. 2 Tausend Euro, max. 50 Tausend Euro) des Investors in ein begünstigtes Unternehmen. Voraussetzung ist u.a., dass die Beteiligung mind. drei Jahre gehalten wird. Hierfür sind ab 2013 für vier Jahre insgesamt 150 Millionen Euro vorgesehen.



Drucksache 196/13 (Beschluss)

... Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe haben die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner die gleichen Rechte und Pflichten, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Damit wird die bestehende Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten, auf die bereits mehrmals sowohl europäische als auch deutsche Gerichte (vgl. EuGH Rs. Maruko - C-267/06; EuGH Rs. Römer - C-147/08; BVerfGE 124, 199; BVerfG 1 BvR 611 u. 2464/07 und zuletzt BVerfGE vom 19. Februar 2013) hingewiesen und sie als europarechts- und verfassungsrechtswidrig bewertet haben, rückwirkend beseitigt. Dies bedeutet, dass bestimmte sozial- und steuerrechtliche Entscheidungen neu getroffen werden müssen.



Drucksache 376/13 (Beschluss)

... Unternehmen dürfen in ihrer Steuerbilanz aufgrund einkommensteuerrechtlicher Passivierungsbegrenzungen bestimmte (ungewisse) Verbindlichkeiten entweder nicht ausweisen oder sie haben die Verbindlichkeiten mit geringeren Werten anzusetzen als in ihrer Handelsbilanz. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes können Unternehmen hierdurch entstehende stille Lasten steuermindernd realisieren, wenn Dritte die Verbindlichkeiten rechtlich oder wirtschaftlich übernehmen (BFH-Urteile I R 61/ 06 und IV R 43/ 09). Der Übernehmer der Verbindlichkeit braucht seinerseits die Passivierungsbegrenzungen nicht zu beachten (BFH-Urteile I R 102/ 08 und I R 72/ 10).



Drucksache 73/13

... c) Im bisherigen Satz 12 wird jeweils das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt und nach dem Wort "Körperschaftsteuergesetzes" wird ein Komma und die Wörter "sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zur Abziehbarkeit von Zuwendungen" eingefügt.



Drucksache 196/13

... (2) Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe haben die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner die gleichen Rechte und Pflichten, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Damit wird die bestehende Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner- und innen mit Ehegatten, auf die bereits mehrmals sowohl europäische als auch deutsche Gerichte (EuGH Rs. Maruko - C-267/06; EuGH Rs. Römer- C-147/08; BVerfGE 124, 199; BVerfG 1 BvR 611 u. 2464/07 und zuletzt BVerfGE vom 19. Februar 2013) hingewiesen und sie als europarechts- und verfassungsrechtswidrig bewertet haben, rückwirkend beseitigt. Dies bedeutet, dass bestimmte sozial- und steuerrechtliche Entscheidungen neu getroffen werden müssen.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.