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"Steuerveranlagung"
Drucksache 85/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
... Zur Feststellung des Grundrentenbedarfs soll eine jährliche Einkommensprüfung stattfinden, die im Wesentlichen auf Angaben aus der Einkommensteuerveranlagung aufsetzt. Hierzu sieht der Gesetzentwurf einen automatisierten Datenaustausch zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den zuständigen Finanzbehörden vor (automatisiertes Abrufverfahren). Für den Datenaustausch sollen bewährte KONSENS-Strukturen und Regularien genutzt werden. Es sind umfangreiche Programmierarbeiten erforderlich, um die technischen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Finanzbehörden die notwendigen Daten liefern können. Hierfür fallen im Rahmen des Vorhabens Konsens (einheitliche Steuersoftware der Länder) Kosten für die Implementierung sowie für die Datenbereitstellung und -pflege an. Der Bund beziffert einvernehmlich mit den Ländern die einmalig entstehenden Kosten mit 1 Millionen Euro und die laufenden jährlichen Kosten mit 300 000 Euro.
Drucksache 85/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
... Zur Feststellung des Grundrentenbedarfs soll eine jährliche Einkommensprüfung stattfinden, die im Wesentlichen auf Angaben aus der Einkommensteuerveranlagung aufsetzt. Hierzu sieht der Gesetzentwurf einen automatisierten Datenaustausch zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den zuständigen Finanzbehörden vor (automatisiertes Abrufverfahren). Für den Datenaustausch sollen bewährte KONSENS-Strukturen und Regularien genutzt werden. Es sind umfangreiche Programmierarbeiten erforderlich, um die technischen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Finanzbehörden die notwendigen Daten liefern können. Hierfür fallen im Rahmen des Vorhabens Konsens (einheitliche Steuersoftware der Länder) Kosten für die Implementierung sowie für die Datenbereitstellung und -pflege an. Der Bund beziffert einvernehmlich mit den Ländern die einmalig entstehenden Kosten mit 1 Millionen Euro und die laufenden jährlichen Kosten mit 300 000 Euro.
Drucksache 85/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
... Die Vorschrift sieht die Feststellung des Grundrentenbedarfes vor. Dazu findet im Zeitpunkt der Erstbewilligung des Grundrentenzuschlages und nachfolgend eine umfassende jährliche Einkommensprüfung statt, die auf Angaben aus der Einkommensteuerveranlagung aufsetzt.
Drucksache 412/17
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
... § 5 Absatz 1 Satz 1 zweiter Satzteil VermBDV 1994 regelt bisher, dass bei Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) i.V.m. § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes kein Institutsschlüssel für die Arbeitnehmer-Sparzulage (IFAS) in der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung anzugeben ist. Entsprechendes gilt nach Abschnitt 14 Absatz 4 Nummer 1 des BMF-Schreibens vom 23. Juli 2014 (BStBl I S. 1175) bei Anlagen zum Wohnungsbau nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des 5. VermBG (Abschnitt 10 des BMF-Schreibens vom 23. Juli 2014 [a.a. O.]). Hintergrund ist, dass es bei diesen Anlageformen keine Sperrfristen gibt und die Arbeitnehmer-Sparzulage sofort nach der Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung an die Arbeitnehmer ausgezahlt wird.
Drucksache 59/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
... Fällt der Sanierungsgewinn im Gesamthandvermögen einer Mitunternehmerschaft an, sind die Besteuerungsgrundlagen (Höhe des Sanierungsgewinns sowie der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben) gesondert und einheitlich festzustellen; über die antragsgebundene Steuerbegünstigung des Sanierungsgewinns ist im Rahmen der Einkommen bzw. Körperschaftsteuerveranlagung des jeweiligen Mitunternehmers nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu entscheiden.
Drucksache 59/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
... Fällt der Sanierungsgewinn im Gesamthandvermögen einer Mitunternehmerschaft an, sind die Besteuerungsgrundlagen (Höhe des Sanierungsgewinns sowie der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben) gesondert und einheitlich festzustellen; über die antragsgebundene Steuerbegünstigung des Sanierungsgewinns ist im Rahmen der Einkommenbzw. Körperschaftsteuerveranlagung des jeweiligen Mitunternehmers nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu entscheiden.
Drucksache 291/16
Antrag des Landes Berlin
Entschließung des Bundesrates "Alleinerziehende besser unterstützen"
... 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Einführung einer monatlichen Zahlung aus dem Einkommensteueraufkommen i.H.v. 50 € an Alleinerziehende mit einem Kind zu prüfen. Für jedes weitere Kind soll sich die Zahlung um 6 € erhöhen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung soll diese Zahlung im Wege einer Günstigerprüfung mit den Wirkungen des Entlastungsbetrages gemäß § 24b
Drucksache 67/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
... 3. Die neue Sonderabschreibung kann nur für Wohnungsneubauten in Anspruch genommen werden, die in der gesetzlichen Fördergebietskulisse belegen sind. Es ist davon auszugehen, dass Investoren aus dem gesamten Bundesgebiet und nicht nur solche vor Ort - förderfähige Wohnungsneubauten errichten. Die für die Steuerveranlagung der Investoren zuständigen Wohnsitz- bzw. Sitzfinanzämter sind deshalb für Zwecke der Prüfung der Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen darauf angewiesen, dass sie möglichst schnell und einfach in Erfahrung bringen können, ob eine Wohnungsbau-Investition in einer förderfähigen Stadt oder Gemeinde erfolgt ist.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 EStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Satz 2 bis 4 - neu - EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Satz 2 - neu - EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 und 3 § 7b Absatz 3 und § 52 Absatz 15a Satz 1 EStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 Satz 2 - neu - und Absatz 5 Satz 2 - neu -EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b EStG
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 und 5 EStG
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 EStG
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 EStG
14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b EStG
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 Satz 2 - neu - EStG
16. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 37 Absatz 3 EStG
17. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 52 Absatz 15a EStG
18. Zu Artikel 1a § 5 Absatz 1 KStG
Artikel 1a
Drucksache 67/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
... 3. Die neue Sonderabschreibung kann nur für Wohnungsneubauten in Anspruch genommen werden, die in der gesetzlichen Fördergebietskulisse belegen sind. Es ist davon auszugehen, dass Investoren aus dem gesamten Bundesgebiet - und nicht nur solche vor Ort - förderfähige Wohnungsneubauten errichten. Die für die Steuerveranlagung der Investoren zuständigen Wohnsitz- bzw. Sitzfinanzämter sind deshalb für Zwecke der Prüfung der Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen darauf angewiesen, dass sie möglichst schnell und einfach in Erfahrung bringen können, ob eine Wohnungsbau-Investition in einer förderfähigen Stadt oder Gemeinde erfolgt ist.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 EStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Satz 2 bis 4 - neu - EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Satz 2 - neu - EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 Satz 2 - neu - und Absatz 5 Satz 2 - neu - EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 und 5 EStG
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 EStG
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 EStG
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b EStG
14. Zu Artikel 1 Nummer 2
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 52 Absatz 15a EStG
16. Zu Artikel 1a § 5 Absatz 1 KStG
Artikel 1a
Drucksache 631/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
... Eine Änderung der Regelungen des § 64 EStDV ist wegen der großen Praxisrelevanz dringend erforderlich, um den Verwaltungsaufwand im Rahmen der Durchführung der Einkommensteuerveranlagungen durch eine eindeutige Regelung zu den Nachweispflichten zu verringern.
Drucksache 631/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
... Eine Änderung der Regelungen des § 64 EStDV ist wegen der großen Praxisrelevanz dringend erforderlich, um den Verwaltungsaufwand im Rahmen der Durchführung der Einkommensteuerveranlagungen durch eine eindeutige Regelung zu den Nachweispflichten zu verringern.
Drucksache 207/13
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm 2013
... (53) Auch im Lohnsteuerabzugsverfahren wird das Splitting-Verfahren umgesetzt. Das 2009 eingeführte Faktorverfahren bietet dabei zusätzlich die Möglichkeit, die Steuerlast im Lohnsteuerabzugsverfahren noch genauer auf die Ehepartner gemäß ihrem Anteil am Jahreseinkommen zu verteilen. Insbesondere kann damit die Lohnsteuerlast für den Ehegatten mit dem geringeren Einkommen, welches häufig in der Steuerklasse V mit einem relativ hohen Grenzsteuersatz belegt wird, verringert werden. Mit dem Faktorverfahren nähert sich der Lohnsteuerabzug somit der im laufenden Kalenderjahr zu erwartenden Jahressteuerschuld sehr genau an. Durch die Entscheidung für das Faktorverfahren können folglich im Verfahren der Einkommensteuerveranlagung hohe Nachzahlungen und ggf. auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen vermieden werden (vgl. NRP 2012 Tz 38).
Drucksache 137/13
Gesetzesantrag der Länder Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht
... Das vorliegende Gesetz stellt die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe auch im Einkommensteuerrecht her. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner werden bislang bei der Einkommensteuerveranlagung nicht wie Ehegatten sondern wie Ledige behandelt. Darüber hinaus gibt es erhebliche Benachteiligungen gleichgeschlechtlicher Familien mit Kindern, die zu einer spürbaren Schlechterstellung in ihrer wirtschaftlichen Situation führen, unter der auch die Kinder leiden. Auch auf dem Gebiet der kapitalgedeckten Altersvorsorge existieren für Lebenspartner noch erhebliche Nachteile, die aus Gründen der Steuergerechtigkeit und im Hinblick auf eine verfassungs- und unionsrechtskonforme Besteuerung zu beseitigen sind.
Drucksache 670/13
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs beim Lohnsteuerabzug für Aushilfskräfte und kurzfristige Beschäftigungen
... Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ändert sich durch die Bearbeitung der Anträge der Arbeitgeber und ggf. durch die Einziehung sich bei der Einkommensteuerveranlagung der betroffenen Arbeitnehmer ergebender Steuernachforderungen.
Drucksache 137/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht
... Das vorliegende Gesetz stellt die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe auch im Einkommensteuerrecht her. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner werden bislang bei der Einkommensteuerveranlagung nicht wie Ehegatten sondern wie Ledige behandelt. Darüber hinaus gibt es erhebliche Benachteiligungen gleichgeschlechtlicher Familien mit Kindern, die zu einer spürbaren Schlechterstellung in ihrer wirtschaftlichen Situation führen, unter der auch die Kinder leiden. Auch auf dem Gebiet der kapitalgedeckten Altersvorsorge existieren für Lebenspartner noch erhebliche Nachteile, die aus Gründen der Steuergerechtigkeit und im Hinblick auf eine verfassungs- und unionsrechtskonforme Besteuerung zu beseitigen sind.
Drucksache 302/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie ein zutreffender Ansatz steuerfreier Erstattungen und Zuschüsse zu Beiträgen zu einer Renten-, Kranken- und/ oder Pflegeversicherung in der Einkommensteuerveranlagung in Sonderfällen, in denen nach den geltenden Regelungen des
Drucksache 632/2/12
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Hamburg, Baden-Württemberg
Jahressteuergesetz 2013
... Trotzdem bleibt die Eingetragene Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe insbesondere im geltenden Einkommensteuerrecht bis heute benachteiligt. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner werden bislang bei der Einkommensteuerveranlagung nicht wie Ehegatten sondern wie Ledige behandelt, so dass sie vor allem das Ehegattensplitting nicht in Anspruch nehmen können. Infolgedessen kommt es außerdem zu einer Benachteiligung bei den Steuerklassen. Auch auf dem Gebiet der kapitalgedeckten Altersvorsorge existieren für die Eingetragene Lebenspartnerschaft noch erhebliche Nachteile, die aus Gründen der Steuergerechtigkeit und im Hinblick auf eine verfassungs- und unionsrechtskonforme Besteuerung zu beseitigen sind.
Drucksache 684/12
Gesetzesantrag der Länder Hessen, Bremen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 (StVereinfG 2013)
... Die jeweiligen Rechtsänderungen, die ausschließlich das Einkommensteuerveranlagungsverfahren betreffen, können hingegen bereits ab dem 1. Januar 2013 angewendet werden.
Drucksache 632/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahressteuergesetz 2013
... Der Kapitalertragsteuerabzug wird bei Dividenden unabhängig von der Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 KStG durchgeführt (§ 43 Absatz 1 Satz 3 EStG). Bei unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen kann die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung in voller Höhe angerechnet werden (§ 8 Absatz 1 KStG i.V.m. § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG). Bei beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen ohne inländische Betriebsstätte hat der Kapitalertragsteuereinbehalt grundsätzlich abgeltende Wirkung (§ 32 Absatz 1 Nummer 2 KStG).
Drucksache 54/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011
... Das besondere Interesse an der verbindlichen Auskunft besteht ausschließlich für Steuerbürger und Berater, denn sie vermeidet unabhängig vom Gegenstandswert durch ihre einseitige Bindungswirkung (Beratungs-)Risiken und weist Rechtsentwicklungsrisiken im Wesentlichen der Verwaltung zu, wodurch der Steuerbürger eine erhebliche Planungs- und Rechtssicherheit erlangt. Jede verbindliche Auskunft unabhängig vom Gegenstandswert erfordert die gesonderte und intensive Befassung mit dem Steuerfall über die jährliche Steuerveranlagung hinaus (Sonderaufgabe bzw. Verwaltungserschwernis) und ist entsprechend dem o.a. Grundsatzauch in sog. "Kleinfällen" gerechtfertigt. Insofern ist nicht einsehbar, warum der besondere Service in Form der verbindlichen Auskunftserteilung in bestimmten Fällen durchgängig gebührenfrei bleiben soll.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 2 und 2a EStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 10 Absatz 4b Satz 2 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 25a EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 26a Absatz 2 EStG
Zu a
Zu b
6. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a § 32 Absatz 4 EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e Absatz 2 Satz 3 EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 33 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 26 und 34 Buchstabe h § 37 Absatz 3 Satz 4 und § 52 Absatz 50f EStG Artikel 3 Nummer 6 § 233a Absatz 2 AO Artikel 4 Nummer 2 § 15 Absatz 11 EGAO
Zu a
Zu b
Zu c
11. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 44a EStG
12. Zu Artikel 1 nach Nummer 35 § 52b Absatz 9 EStG
13. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 89 Absatz 5 bis 7 AO
14. Zu Artikel 3 Nummer 3aneu - § 147 Absatz 3 AO Artikel 4 Nummer 3aneu - § 19a EGAO
15. Zu Artikel 4aneu - § 27 Absatz 2 Satz 6 - neu - und § 34 Absatz 12aneu - KStG Artikel 18 Absatz 2 Inkrafttreten
Artikel 4a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
16. Zu Artikel 5 nach Nummer 2 § 20 Absatz 2 UStG
17. Zu Artikel 5a – neu – § 44 Absatz 3 UStDV
18. Zu Artikel 6 § 6 Absatz 1 Satz 2 StDÜV
19. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 13a Absatz 1a Satz 1 ErbStG
20. Zu Artikel 9 Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Drucksache 253/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG )
... Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Zahlung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber an das Finanzamt um eine Leistung aus dem eigenen Vermögen des Arbeitgebers, die den allgemeinen insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln unterliegt, obwohl der Arbeitgeber die geschuldete Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und diese gegenüber dem Finanzamt anzumelden und abzuführen hat. Im Falle der Insolvenzanfechtung entstehen beträchtliche Steuerausfälle des Fiskus, weil die vom Insolvenzverwalter angefochtenen und zur Insolvenzmasse ausgezahlten Lohnsteuern bei den Einkommensteuerveranlagungen der Arbeitnehmer angerechnet werden.
Drucksache 54/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011
... anzusetzenden Beiträgen, dann sind diese außerdem mit den nach § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG zu berücksichtigenden Beiträgen zu verrechnen. Nur der verbleibende Betrag ist bei der Ermittlung der sich insoweit ergebenden Abzugsvolumina nach § 10 Absatz 3 bis 4a EStG anzusetzen. Ergibt sich auch nach der entsprechenden Verrechnung ein Erstattungsüberhang ist dieser im Rahmen derjenigen Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen in der die Zahlung der entsprechenden Aufwendungen berücksichtigt wurde.
Drucksache 54/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011
... Das besondere Interesse an der verbindlichen Auskunft besteht ausschließlich für Steuerbürger und Berater, denn sie vermeidet unabhängig vom Gegenstandswert durch ihre einseitige Bindungswirkung (Beratungs-)Risiken und weist Rechtsentwicklungsrisiken im Wesentlichen der Verwaltung zu, wodurch der Steuerbürger eine erhebliche Planungs- und Rechtssicherheit erlangt. Jede verbindliche Auskunftunabhängig vom Gegenstandswert erfordert die gesonderte und intensive Befassung mit dem Steuerfall über die jährliche Steuerveranlagung hinaus (Sonderaufgabe bzw. Verwaltungserschwernis) und ist entsprechend dem o.a. Grundsatzauch in sog. "Kleinfällen" gerechtfertigt. Insofern ist nicht einsehbar, warum der besondere Service in Form der verbindlichen Auskunftserteilung in bestimmten Fällen durchgängig gebührenfrei bleiben soll.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 10 Absatz 2 und 2a EStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 10 Absatz 4b Satz 2 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 25a EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 26a Absatz 2 EStG Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 5 Inhaltsübersicht und § 61 EStDV
6. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a § 32 Absatz 4 EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e Absatz 2 Satz 3 EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 32e EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 33 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 26 und 34 Buchstabe h § 37 Absatz 3 Satz 4 und § 52 Absatz 50f EStG Artikel 3 Nummer 6 § 233a Absatz 2 AO Artikel 4 Nummer 2 § 15 Absatz 11 EGAO
11. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 44a EStG
12. Zu Artikel 1 nach Nummer 35 § 52b Absatz 9 EStG
13. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 89 Absatz 5 bis 7 AO
14. Zu Artikel 3 Nummer 3aneu - § 147 Absatz 3 AO
15. Zu Artikel 4aneu - § 27 Absatz 2 Satz 6 - neu - und § 34 Absatz 12aneu - KStG
Artikel 4a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
16. Zu Artikel 5 nach Nummer 2 § 20 Absatz 2 UStG
17. Zu Artikel 5a – neu – § 44 Absatz 3 UStDV
18. Zu Artikel 6 § 6 Absatz 1 Satz 2 StDÜV
19. Zu Artikel 9 Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Drucksache 4/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
... zum Zuflusszeitpunkt mit der Notwendigkeit von Vereinfachungsregelungen (vgl. BMF-Schreiben vom 08.12.2009, BStBl I S. 1.513) zeigen, dass hinsichtlich börsennotierter Vermögensbeteiligungen eine typisierende gesetzliche Regelung angebracht ist, damit die Vermögensbeteiligung beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber und bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers mit demselben Wert angesetzt wird.
Drucksache 532/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011)
... Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Zahlung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber an das Finanzamt um eine Leistung aus dem eigenen Vermögen des Arbeitgebers, die den allgemeinen insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln unterliegt, obwohl der Arbeitgeber die geschuldete Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und diese gegenüber dem Finanzamt anzumelden und abzuführen hat. Im Falle der Insolvenzanfechtung liegt der Steuerausfall des Fiskus darin, dass die vom Insolvenzverwalter angefochtenen und zur Insolvenzmasse ausgezahlten Lohnsteuern bei den Einkommensteuerveranlagungen der Arbeitnehmer angerechnet werden.
Drucksache 4/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
... zum Zuflusszeitpunkt mit der Notwendigkeit von Vereinfachungsregelungen (vgl. BMF-Schreiben vom 08.12.2009, BStBl I S. 1.513) zeigen, dass hinsichtlich börsennotierter Vermögensbeteiligungen eine typisierende gesetzliche Regelung angebracht ist, damit die Vermögensbeteiligung beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber und bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers mit demselben Wert angesetzt wird. Zum einen brauchen die zum Lohnsteuerabzug verpflichteten Arbeitgeber eine verlässliche Sicherheit, dass sie für alle begünstigten Arbeitnehmer die in einem bestimmten Zeitfenster überlassenen Vermögensbeteiligungen mit einem einheitlichen Wert ansetzen können. Gerade bei der Überlassung von Aktien im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen kann nicht sicher gestellt werden, dass die Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers für alle Arbeitnehmer an ein und demselben Tag erfolgt. Zum andern fördert es nicht die Akzeptanz von Mitarbeiterkapitalbeteiligungsmodellen, wenn Arbeitnehmer desselben Mitarbeiterbeteiligungsmodells ihre Aktien mit unterschiedlichen Werten versteuern, wenn sich ein Teil der Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf den individuellen Einbuchungstag der Aktien auf ihrem Depot beruft.
Drucksache 52/10
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Gewerbesteuerrechts (Gewerbesteuer-Richtlinien 2009 - GewStR 2009)
... 7Die Vergünstigung tritt ein, wenn die für die Gewerbesteuerveranlagung maßgebenden Bilanzstichtage in die dreijährige Frist fallen.
Drucksache 168/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)
... Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Frist für die Beantragung einer Einkommensteuerveranlagung (Antragsveranlagung) gestrichen. Seitdem ist es ausreichend, eine Einkommensteuererklärung z.B. in Erstattungsfällen und der Anrechnung von Lohnsteuer innerhalb der Fristen nach der
Drucksache 168/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)
... (Korrespondenzprinzip). Diesem steht gleichzeitig im Rahmen seiner Steuerveranlagung der Sonderausgabenabzug nach Nummer 3 Satz 1 - neu - bzw. Nummer 3 Satz 2 - neu - zu.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Abschnitt 2 Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
Abschnitt 4 Vorschriften zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle
§ 22 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 23 Erprobung des Verfahrens
Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 434t Bürgerentlastungsgesetz – Krankenversicherung
Artikel 5 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Gesetzgebungskompetenz
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Behandlung von Grenzgängern
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen insgesamt
Sonstige Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 10
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu § 10c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Erster Teil
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zweiter Teil
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 17
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 22
Zu § 23
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 764: Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung – BürgerEntlastG)
Drucksache 168/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)
... Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Frist für die Beantragung einer Einkommensteuerveranlagung (Antragsveranlagung) gestrichen. Seitdem ist es ausreichend, eine Einkommensteuererklärung z.B. in Erstattungsfällen und der Anrechnung von Lohnsteuer innerhalb der Fristen nach der
Drucksache 558/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz)
... ); dies führt dazu dass künftig erst ab einem Einkommen von 5 000 Euro eine Körperschaftsteuerveranlagung vorgenommen werden muss. Davon profitieren vor allem juristische Personen des privaten Rechts, wie z.B. Vereine und Stiftungen.
Drucksache 912/08
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung (EStZustV)
... Die Ausdehnung der Regelung auf diese Fälle ist sachgerecht, da bei der Einkommensteuerveranlagung in diesen Fällen ausschließlich Einkünfte im Sinne § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10
Drucksache 558/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz)
... ); dies führt dazu, dass künftig erst ab einem Einkommen von 5 000 Euro eine Körperschaftsteuerveranlagung vorgenommen werden muss. Davon profitieren vor allem juristische Personen des privaten Rechts, wie z.B. Vereine und Stiftungen.
Drucksache 968/08
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetz es 2009 (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 - WoGVwV 2009)
Steuerveranlagung
Drucksache 343/08K
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleich s (VAStrRefG)
... . Die von der zentralen Stelle dargestellten Werte kann die ausgleichspflichtige Person hinsichtlich der Höhe lediglich im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten anfechten, die sich in den entsprechenden Verfahren (Zulageverfahren, Einkommensteuerveranlagung) ergeben. Der Regelungsgehalt der Zusammenstellung bezieht sich nur auf die Zuordnung der gewährten Förderung auf die Ehezeit.
Drucksache 544/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008)
... ) ist dazu nicht erforderlich. Bei unterjährigem Wechsel von aktivem Dienstverhältnis in die Versorgung kann der mindestens anzusetzende Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Rahmen der durch den Arbeitnehmer/Versorgungsempfänger zu beantragenden Einkommensteuerveranlagung (§ 46 Abs. 1 Nr. 8
Drucksache 220/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008
... Nach geltendem Recht bildet die Höhe des in der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung angerechneten Zinsabschlags den Maßstab für die Zerlegung des Zinsabschlags. Nach Einführung der Abgeltungsteuer auf private Kapitalerträge wird im Wesentlichen nur noch bei betrieblichen Kapitalerträgen und bei einer Wahlveranlagung eine Anrechnung des Steuerabzugs erfolgen. Die Höhe des angerechneten Zinsabschlags eignet sich aus diesem Grund nicht mehr für die Zerlegung des Aufkommens.
Drucksache 68/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
... es sind, sind berechtigt, zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Festsetzung der Beiträge der Kammerzugehörigen Angaben zur Gewerbesteuerveranlagung, wie sie auch zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 erforderlich sind, sowie die nach § 3 Abs. 3 erforderlichen Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden zu erheben.“
Drucksache 392/07
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
... es sind, sind berechtigt, zur Feststellung . der Kammerzugehörigkeit und zur Festsetzung der Beiträge der Kammerzugehörigen Angaben zur Gewerbesteuerveranlagung, wie sie auch zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 erforderlich sind, sowie die nach § 3 Abs. 3 erforderlichen Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden zu erheben."
Drucksache 568/07
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008 (Lohnsteuer-Richtlinien 2008 - LStR 2008 -)
... Der versteuerte Arbeitslohn ist im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers zu erfassen und die pauschal erhobene Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen.
Drucksache 330/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2007
... Die Gesetzesänderung muss in den Massenverfahren Lohnsteuerermäßigungsverfahren und Einkommensteuerveranlagung für Arbeitnehmer in einfacher Weise umgesetzt werden. Dies wird dadurch erreicht, dass die Steuerpflichtigen wie bisher (unverändert) die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Betriebsstätte / Arbeitsstätte angeben (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 4
Drucksache 778/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge
... Die Stundungsvoraussetzungen enden, wenn der Betrieb, die Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft aufgegeben werden. Damit würde die Überprüfung der Stundungsvorrausetzung ohne großen Verwaltungsaufwand im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung seitens der Finanzverwaltung möglich.
Drucksache 408/05
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über den automatisierten Abruf von Steuerdaten (Steuerdaten -Abrufverordnung - StDAV )
... Bei Verfahren, die zusätzlich ein Zurückspeichern geänderter Daten ermöglichen, wie z.B. die Dialogverfahren zur Steuerveranlagung, sind neben den Bestimmungen der
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses
§ 3 Erteilung der Abrufbefugnis
§ 4 Umfang der Abrufbefugnis
§ 5 Prüfung der Abrufbefugnis
§ 6 Aufzeichnung der Abrufe
§ 7 Prüfung der Zulässigkeit der Abrufe
§ 8 Ergänzende Regelungen und Verfahrensdokumentation
§ 9 Abrufe durch den Steuerpflichtigen
§ 10 Übergangsvorschrift
§ 11 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeines
II. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Zu § 1 Anwendungsbereich
2. Zu § 2 Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses
3. Zu § 3 Erteilung der Abrufbefugnis
4. Zu § 4 Umfang der Abrufbefugnis
5. Zu § 5 Prüfung der Abrufbefugnis
6. Zu § 6 Aufzeichnung der Abrufe
7. Zu § 7 Prüfung der Zulässigkeit der Abrufe
8. Zu § 8 Ergänzende Regelungen und Verfahrensdokumentation
9. Zu § 9 Abrufe durch den Steuerpflichtigen
10. Zu § 10 Übergangsvorschrift
Drucksache 639/05
Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2008
... geregelt. Danach ist das Finanzamt des Wohnsitzes, den der Steuerpflichtige zum Abgabezeitpunkt der Einkommensteuererklärung innehat, zuständig. Auf den tatsächlichen Wohnsitz des Abgabepflichtigen am Ende des Veranlagungszeitraums kann nicht Bezug genommen werden, da dieser bei der Einkommensteuerveranlagung und damit der statistischen Erhebung zur Lohn- und Einkommensteuer außer Betracht bleibt.
Drucksache 855/2/05
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm
... Die Vorschriften im Steuerveranlagungsverfahren sind nach wie vor sehr komplex. Die vorgesehene Regelung hat zur Folge, dass die Kosten, die für die Erstellung der Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater und die damit zusammengehörige Beratung anfallen, steuerlich nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Betroffen hiervon ist das Ausfüllen des vierseitigen Mantelbogens einschließlich aller Anlagen, also beispielsweise Angaben zu unabdingbaren persönlichen Aufwendungen für die Altersvorsorge, Kindern und außergewöhnlichen Belastungen auf Grund von Krankheit und Behinderung. Demgegenüber können auch weiterhin Steuerberaterkosten, die im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung stehen, steuerlich geltend gemacht werden. Steuerberaterkosten für die Erstellung der Bilanz, der Einnahme-Überschussrechnung und der laufenden Buchführung bleiben also weiterhin als Betriebsausgaben abzugsfähig, genauso wie die gebührenaufwändigen Kosten der steuerlichen Gestaltungsberatung. Die sozialpolitischen Bedenken verschärfen sich, wenn ab dem Jahr 2005 rd. 2,3 Mio. Rentnerhaushalte wegen der Neuregelung der Rentenbesteuerung zusätzlich in die Steuerpflicht eingezogen werden.“
Drucksache 119/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
Drucksache 146/12
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm 2012
Drucksache 227/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz - EU-DBA-SBG)
Drucksache 253/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG)
Drucksache 284/17
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetz es (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift - WoGVwV )
Drucksache 318/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010)
Drucksache 329/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)
Drucksache 331/18
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Finanzplan des Bundes 2018 bis 2022
Drucksache 356/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Drucksache 356/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Drucksache 387/19
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaftsteuer - und Schenkungsteuerrechts (Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 - ErbStR 2019)
Drucksache 390/10
Unterrichtung durch den Bundesrechnungshof
Bericht des Bundesrechnungshofes nach § 99 der Bundeshaushaltsordnung über den ermäßigten Umsatzsteuersatz - Vorschläge für eine künftige Ausgestaltung der Steuerermäßigung -
Drucksache 503/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (Jahressteuergesetz 2020 - JStG 2020)
Drucksache 628/15
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetz es (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2016 WoGVwV 2016)
Drucksache 631/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
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