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"Stoffs"


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0413/04B
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0747/04
0789/04
0985/04
0871/04
0708/04B
0734/04
0429/04
0380/04
0301/04
0664/04
0708/1/04
0889/04
0915/04
0546/03
0504/03
Drucksache 610/1/12

... 11. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, dass der Aspekt der Rohstoffsicherung um eine Strategie der Nutzung von Sekundärrohstoffen verstärkt werden muss. Dabei müssen Rahmenbedingungen so gesetzt werden, dass sie Innovationen anregen und nicht wirtschaftliche Grundlagen von Industrieunternehmen gefährden.



Drucksache 253/12

... Auch die Übertragung der Aufgabe der Marktbeobachtung des Kraftstoffsektors auf die Markttransparenzstelle verursacht beim Bundeskartellamt Personalbedarf und Kosten für die sachliche Ausstattung. Zur Einrichtung und zum Betrieb der Markttransparenzstelle im Bereich Kraftstoffe wird mit einem Personalmehrbedarf von insgesamt mindestens sieben dauerhaften Vollzeitstellen sowie mit mindestens zwei temporär - während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren - im Rahmen von Sachmitteln zu besetzenden Vollzeitstellen gerechnet. Bei einem Personalmehraufwand für sieben Vollzeitstellen bei der Markttransparenzstelle ist mit Personalmehrkosten von rund 525.000 Euro jährlich zu rechnen.



Drucksache 136/12 (Beschluss)

... 14. Um die tatsächliche Klimaschutzleistung des Forstsektors sachgerecht zu ermitteln, sind für eine Klima-Gesamtbilanz neben den stofflichen Kohlenstoffspeichern Sektor übergreifend auch die Substitutions- und Einspareffekte der Holzverwendung aus dem Sektor "Energie" zu quantifizieren und einzukalkulieren.



Drucksache 310/12

... (1) Der Zeitvercharterer hat für seine Forderungen aus dem Zeitchartervertrag ein Pfandrecht an den an Bord des Schiffes befindlichen Sachen einschließlich des Treibstoffs, soweit diese Sachen im Eigentum des Zeitcharterers stehen. Die für den gutgläubigen Erwerb des Eigentums geltenden §§ 932, 934 und 935 des



Drucksache 214/12

... N. in der Erwägung, dass die Regierung Nigerias jährlich etwa 8 Mrd. USD für Treibstoffsubventionen ausgibt; in der Erwägung, dass in ressourcenreichen Ländern mit einer großen Kluft zwischen Reich und Arm wie Nigeria Treibstoffsubventionen eine der wenigen Leistungen darstellen, die eine bekannterweise korrupte Regierung, die Misswirtschaft mit den Gewinnen aus der Ölförderung treibt, der Bevölkerung bietet;



Drucksache 618/1/12

... Die Verwendung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor zählt zu den wirksamsten Mitteln, mit denen die EU ihre Abhängigkeit von Erdöleinfuhren für den Verkehrssektor, in dem das Problem der Energieversorgungssicherheit am akutesten ist, verringern und den Kraftstoffmarkt beeinflussen kann. Eine vierfache Anrechnung auf die Biokraftstoffziele läuft einer mengenmäßigen Kompensation der Erdöleinfuhren zuwider. Darüber hinaus besteht die Gefahr des Abfalltourismus und, dass etablierten Verwertungslinien die Stoffströme entzogen und dadurch neue Konkurrenzsituationen geschaffen werden.



Drucksache 555/12 (Beschluss)

... "Die zuständige Behörde ermittelt für jedes Halbjahr die durchschnittliche Anzahl der Anwendungen antimikrobiell wirksamer Stoffe, bezogen auf den jeweiligen Betrieb und die jeweilige Art der gehaltenen Tiere, indem sie für jeden angewendeten Wirkstoff die Anzahl der behandelten Tiere mit der Anzahl der Behandlungstage und einem wirkstoffspezifischen Faktor multipliziert und die so errechnete Zahl jeweils für alle verabreichten Wirkstoffe des Halbjahres addiert."



Drucksache 820/12

... (1) "Suchtpotenzial" das pharmakologische Potenzial eines Stoffs, eine Sucht zu erzeugen, einen Zustand, bei dem die Fähigkeit des Menschen, sein Verhalten zu kontrollieren, typischerweise dadurch beeinflusst wird, dass eine Belohnung oder eine Linderung von Entzugssymptomen oder beides herbeigeführt wird;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 820/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultationen mit Interessenträgern und Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags16

3.1. Inhaltsstoffe und Emissionen

3.2. Kennzeichnung und Verpackung

3.3. Rückverfolgbarkeit und Sicherheitsmerkmale

3.4. Tabak zum oralen Gebrauch

3.5. Grenzüberschreitender Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz

3.6. Neuartige Tabakerzeugnisse

3.7. Nikotinhaltige Erzeugnisse

3.8. Pflanzliche Raucherzeugnisse

3.9. Zuständigkeit der Union

3.9.1. Rechtsgrundlage

3.9.2. Subsidiarität

3.9.3. Verhältnismäßigkeit

3.9.4. Grundlegende Rechte

3.9.5. Rechtsform

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Titel I
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 1
Zweck

Artikel 2
Definitionen

Titel II
Tabakerzeugnisse

Kapitel I
Inhaltsstoffe und Emissionen

Artikel 3
Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidhöchstgehalte sowie sonstige Höchstwerte

Artikel 4
Messverfahren

Artikel 5
Meldung von Inhaltsstoffen und Emissionen

Artikel 6
Regelung der Inhaltsstoffe

Kapitel II
Kennzeichnung und Verpackung

Artikel 7
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 8
Textliche Warnhinweise für Rauchtabak

Artikel 9
Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise für Rauchtabak

Artikel 10
Kennzeichnung von Rauchtabak mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen

Artikel 11
Kennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse

Artikel 12
Produktbeschreibung

Artikel 13
Aufmachung und Inhalt der Packungen

Artikel 14
Rückverfolgbarkeit und Sicherheitsmerkmale

Kapitel III
Tabak zum oralen Gebrauch

Artikel 15
Tabak zum oralen Gebrauch

Kapitel IV
Grenzüberschreitender Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz

Artikel 16
Grenzüberschreitender Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz

Kapitel V
Neuartige Tabakerzeugnisse

Artikel 17
Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse

Titel III
Nichttabakprodukte

Artikel 18
Nikotinhaltige Erzeugnisse

Artikel 19
Pflanzliche Raucherzeugnisse

Titel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 20
Zusammenarbeit und Durchsetzung

Artikel 21
Ausschussverfahren

Artikel 22
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 23
Bericht

Artikel 24
Einfuhr, Verkauf und Konsum von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen

Artikel 25
Umsetzung

Artikel 26
Übergangsbestimmung

Artikel 27
Aufhebung

Artikel 28
Inkrafttreten

Artikel 29
Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]

Anhang I
LISTE der textlichen Warnhinweise (gemäß Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1)

Anhang II
Entsprechungstabelle

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 487/12

... "4. im Zusammenhang mit erheblichen Änderungen des Herstellungsverfahrens, der Darreichungsform, der Spezifikation oder des Verunreinigungsprofils des Wirkstoffs oder des Arzneimittels, die sich deutlich auf die Qualität, Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit des Arzneimittels auswirken können, sowie jede Änderung gentechnologischer Herstellungsverfahren; bei Sera, Impfstoffen, Blutzubereitungen, Allergenen, Testsera und Testantigenen jede Änderung des Herstellungs- oder Prüfverfahrens oder die Angabe einer längeren Haltbarkeitsdauer,".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 487/12




Zweites Gesetz

Artikel 1
Änderung des Arzneimittelgesetzes

§ 6a
Verbote von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport, Hinweispflichten.

§ 52c
Arzneimittelvermittlung

§ 62
Organisation des Pharmakovigilanz-Systems der zuständigen Bundesoberbehörde.

§ 63b
Allgemeine Pharmakovigilanz-Pflichten des Inhabers der Zulassung

§ 63c
Dokumentations- und Meldepflichten des Inhabers der Zulassung für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, für Verdachtsfälle von Nebenwirkungen

§ 63d
Regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte

§ 63e
Europäisches Verfahren

§ 63f
Allgemeine Voraussetzungen für nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen

§ 63g
Besondere Voraussetzungen für angeordnete nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen

§ 63h
Dokumentations- und Meldepflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind

§ 63i
Dokumentations- und Meldepflichten bei Blut- und Gewebezubereitungen und Gewebe

§ 63j
Ausnahmen

Achtzehnter Unterabschnitt Übergangsvorschrift

§ 146
Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Artikel 2
Weitere Änderungen des Arzneimittelgesetzes

Artikel 2a
Änderung des Transplantationsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Apothekengesetzes

Artikel 4
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

Artikel 5
Änderung des Heilmittelwerbegesetzes

Artikel 6
Aufhebung der Bezeichnungsverordnung

Artikel 7
Änderung der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe

§ 4a
Bezug und Rücknahme von Arzneimitteln

§ 9
Anforderungen an Arzneimittelvermittler

Artikel 8
Änderung der GCP-Verordnung

Artikel 9
Änderung der AMG-Anzeigeverordnung

Artikel 10
Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung

Artikel 11
Änderung des Medizinproduktegesetzes

Artikel 11a
Änderung des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften

Artikel 12
Änderung der DIMDI-Arzneimittelverordnung

Artikel 12a
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 12b
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 13
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 14
Außerkrafttreten

Artikel 15
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 314/1/12

... es mit der (Wiedereinführung der) Pflicht zur Führung von Betriebstagebüchern und zur Übermittlung von Jahresübersichten. Eine solche Regelung ermöglicht eine effektive Stoffstromverfolgung sowie eine angemessene Überwachung und Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 314/1/12




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 6c1 - neu - BImSchG *

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 8 BImSchG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 10 BImSchG

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 - neu - BImSchG

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 5 Absatz 2 Satz 2 BImSchG

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d § 5 Absatz 4 Satz 1 BImSchG

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d § 5 Absatz 4 Satz 4 - neu - BImSchG

11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 7 Absatz 1a BImSchG *

12. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 und 2 BImSchG *

13. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a BImSchG , Nummer 8 § 12 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 BImSchG , Nummer 10 Buchstabe b § 17 Absatz 2b Satz 1 Nummer 1 BImSchG und Nummer 17 Buchstabe b § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a BImSchG

14. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b BImSchG *

15. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 10 Absatz 7 Satz 2, 3 - neu - bis 5 - neu - und Absatz 8a BImSchG

16. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 12 Absatz 1 Satz 3 - neu - BImSchG *

Hilfsempfehlung zu Ziffer 16

17. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 12 Absatz 1 Satz 3 - neu - BImSchG *

18. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 12 Absatz 1b Satz 1 BImSchG **

19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 17 Absatz 2a BImSchG

Hauptempfehlung zu Ziffer 21

20. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c - neu - § 17 Absatz 4a1 - neu - BImSchG *

Hilfsempfehlung zu Ziffer 20

21. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c - neu - § 17 Absatz 4a1 - neu - BImSchG *

22. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c - neu - § 17 Absatz 4c - neu - BImSchG

23. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 28 Satz 3 - neu - BImSchG

24. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 31 Absatz 1 Satz 1 BImSchG

25. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 31 Absatz 1 Satz 2 - neu - BImSchG

26. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 48 Absatz 1a Satz 2 - neu - und 3 - neu - BImSchG *

27. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 und 2 BImSchG *

28. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b BImSchG **

29. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 52 Absatz 1 Satz 1 BImSchG

30. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 52 Absatz 1 Satz 4 BImSchG

31. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 52 Absatz 1 Satz 6 BImSchG

32. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 52 Absatz 1b Satz 2 BImSchG

33. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 52a Absatz 5 Satz 1 BImSchG

34. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 52a Absatz 5 Satz 3 BImSchG

35. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 67 Absatz 5 Satz 3 - neu - BImSchG

36. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 54 Absatz 5 Satz 2 - neu -WHG *

37. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 57 Absatz 2 Satz 3 WHG

38. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 57 Absatz 2 Satz 3 und 4 - neu - WHG

Hauptempfehlung zu Ziffer 40 [nur U]

39. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b § 57 Absatz 3 Satz 1 und 2 - neu - WHG **

Hilfsempfehlung zu Ziffer 39

40. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b § 57 Absatz 3 Satz 1 WHG *

41. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b § 57 Absatz 3 Satz 3 WHG

Hauptempfehlung zu Ziffer 43

42. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 57 Absatz 4 Satz 1 WHG *

Hilfsempfehlung zu Ziffer 42 [ nur U ]

43. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 57 Absatz 4 Satz 1 WHG *

44. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WHG

45. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 57 Absatz 5 WHG

46. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 57 Absatz 5 Satz 2 WHG *

47. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a, b, c § 60 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b WHG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

49. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c § 60 Absatz 3 Satz 4 WHG

50. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 47 Absatz 7 Satz 2 - neu - KrWG

51. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 47 Absatz 7 Satz 2 KrWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

52. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 49 Absatz 2 KrWG

53. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 49 Absatz 7 - neu - KrWG

54. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG

55. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 56 Absatz 8 Satz 3 - neu - KrWG

56. Zu Artikel 6 Nummern 22, 26, 28, 30, 32 und 34 Anlage 1 Nummern 7.17.1 und 7.17.2, 7.22.1 und 7.22.2, 7.23.1 und 7.23.2, 7.24.1 und 7.24.2, 7.26.1 und 7.26.2 sowie 7.28.1 UVPG

57. Zu Artikel 6 Nummer 35 Anlage 1 Nummer 7.29 UVPG

58. Zu Artikel 6 Nummer 37, 39, 40, 41 und 43 Anlage 1 Nummer 8.3, 8.4.1, 8.5, 8.6 und 8.9 UVPG

59. Zu Artikel 6 Nummer 39 Anlage 1 Nummer 8.4.2.1 und 8.4.2.2 Spalte Vorhaben UVPG

60. Zu Artikel 6 Nummer 43 Anlage 1 Nummer 8.7.2 Spalte Vorhaben UVPG

61. Zu Artikel 6 Nummer 44 Anlage 1 Nummer 9.2 Spalte Vorhaben UVPG

62. Zu Artikel 6 Nummer 44 Anlage 1 Nummer 9.3 UVPG

63. Zu Artikel 6 Nummer 44 Anlage 1 Nummer 9.4 Spalte Vorhaben UVPG

64. Zum Gesetzentwurf insgesamt

65. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 382/12

... /EU der EU-Kommission in der Anwendung um ein Jahr auf den 5. April 2013 hinausgeschoben. Für die Anpassung der administrativen Strukturen in der Wirtschaft und der Pflicht zur Übermittlung von Kontaktdaten eines Ansprechpartners, damit den zuständigen Behörden jederzeit auf Anforderung Informationen über die Herkunft und den aktuellen Aufbewahrungsort jedes Explosivstoffs erteilt werden können, wird die Umsetzung um drei Jahre auf den 5. April 2015 hinausgeschoben. Darüber hinaus wurden bestimmte Explosivstoffe von der Anwendung ausgenommen. Die Änderungsrichtlinie ist am 23. Februar 2012 im Amtsblatt der EU (L 50 S. 18) veröffentlicht worden. Sie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 4. April 2012 in nationales Recht umzusetzen.



Drucksache 618/12 (Beschluss)

... Die Verwendung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor zählt zu den wirksamsten Mitteln, mit denen die EU ihre Abhängigkeit von Erdöleinfuhren für den Verkehrssektor, in dem das Problem der Energieversorgungssicherheit am akutesten ist, verringern und den Kraftstoffmarkt beeinflussen kann. Eine vierfache Anrechnung auf die Biokraftstoffziele läuft einer mengenmäßigen Kompensation der Erdöleinfuhren zuwider. Darüber hinaus besteht die Gefahr des Abfalltourismus und, dass etablierten Verwertungslinien die Stoffströme entzogen und dadurch neue Konkurrenzsituationen geschaffen werden.



Drucksache 136/12

... /EG die Modalitäten der Einbeziehung von Emissionen und Kohlenstoffspeicherung im Zusammenhang mit Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft in die Reduktionsverpflichtung der Union, durch die die Dauerhaftigkeit und die Umweltintegrität des Beitrags von Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft sowie die genaue Überwachung und Verbuchung gewährleistet wird, und schlägt gegebenenfalls einen Rechtsakt vor.



Drucksache 555/1/12

... Erst eine Verpflichtung zur Meldung von Name und Anschrift der Tierärzte oder Tierhalter, an die antimikrobielle Stoffe enthaltende Arzneimittel oder Fütterungsarzneimittel abgegeben wurden, und damit verbunden die Aufschlüsselung nach vollständigen Postleitzahlen ermöglicht den Überwachungsbehörden, die Stoffströme effektiv und zeitnah zu überwachen. Eine entsprechende Ergänzung der Verordnungsermächtigung des § 47 Absatz 1 c Satz 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 555/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 1c Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3, Satz 4

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 56 Absatz 4 Satz 1

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc - neu - § 56a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a - neu -

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 56a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Nummer 6 - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 56a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a *

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa - neu - § 57 Absatz 2 Satz 1 *

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 57 Absatz 3 Nummer 2

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b - neu - § 58 Absatz 3 - neu -

9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1

10. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1

11. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1

12. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 4

13. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 4

14. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4, Satz 2 - neu - *

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

15. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 Satz 1, § 58b *

16. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a - neu -

17. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 - neu -, § 58b Überschrift, Absatz 1 Satz 4 - neu -

18. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 und § 58b Absatz 2

19. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1, 4 - neu -

20. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 2, § 58d Absatz 2 Nummer 1

21. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 3

22. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 4, Satz 5, Satz 6, Satz 7, Absatz 2, Absatz 2a - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

23. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 2

24. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 3

25. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 4 Satz 1

26. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 4 Satz 4 - neu -

27. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 1

Zu Artikel 1 Nummer 7

30. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 2 Satz 2

31. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 1 und 2 einleitender Satzteil und Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

32. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 2 bis 5 - neu -

33. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 2 Nummer 2

34. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 2 Nummer 3a - neu -

35. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 - neu -

36. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 4 - neu -

37. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d Absatz 1 Satz 2 - neu - und 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

38. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d Absatz 2 Nummer 1

39. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d Absatz 2 Nummer 3 - neu -

40. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d Absatz 3 Nummer 4 - neu -

41. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58e - neu -

§ 58e
Zentrale Datenbank

42. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 69b Absatz 1

43. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 97 Absatz 2 Nummer 23a1 - neu - bis 23a3 - neu -

44. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 97 Absatz 2 Nummer 23a1 - neu - *

45. Zu Artikel 2 Absatz 1 Inkrafttreten

46. Zum Gesetzentwurf allgemein

47. Zum Gesetzentwurf allgemein

48. Zum Gesetzentwurf insgesamt

49. Zum Gesetzentwurf insgesamt

50. Zum Gesetzentwurf insgesamt

51. Zum Gesetzentwurf insgesamt

52. Zum Gesetzentwurf insgesamt

53. Zum Gesetzentwurf insgesamt

54. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 809/12

... 5. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, eine Stoffsicherheitsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 809/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit (Chemikalien-Sanktionsverordnung - ChemSanktionsV)

Abschnitt 1
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004

§ 1
Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004

§ 2
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004

Abschnitt 2
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und auf ihrer Grundlage erlassener Kommissionsverordnungen

§ 3
Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006

§ 4
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und auf ihrer Grundlage erlassener Kommissionsverordnungen

Abschnitt 3
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

§ 5
Straftaten nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

§ 6
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Abschnitt 4
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 689/2008

§ 7
Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008

§ 8
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008

Abschnitt 5
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

§ 9
Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

§ 10
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

Abschnitt 6
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG

§ 11
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG

Abschnitt 7
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

§ 12
Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

§ 13
Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Artikel 3
Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung

II. Besondere Rahmenbedingungen der Sanktionsbewehrung der REACH-Verordnung

III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

IV. Erfüllungsaufwand

V. Weitere Kosten

VI. Nachhaltigkeitsprüfung

VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen Gender Mainstreaming

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

1. Artikel 1 §§ 1 und 2

2. Artikel 1 § 3

3. Artikel 1 § 4

Zu den Tatbeständen im Einzelnen:

4. Artikel 1 § 5

5. Artikel 1 § 6

Zu den Tatbeständen des § 6 Absatz 1 im Einzelnen

6. Artikel 1 §§ 7 und 8

7. Artikel 1 §§ 9 und 10

8. Artikel 1 § 11

9. Artikel 1 § 12

10. Artikel 1 § 13

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1023: Verordnung zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen EG-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit


 
 
 


Drucksache 72/11

... Daten und eine Vertiefung der Kenntnisse sowie die Notwendigkeit einer regelmäßigen Aktualisierung der Rohstoffliste zur Berücksichtigung der Markt- und Technologieentwicklungen (z.B. Lithium, Hafnium und Nickel) bzw. neuer Informationen über die ökologischen Auswirkungen eines Rohstoffs. Des Weiteren wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass politische Maßnahmen nicht ausschließlich auf die kritischen Rohstoffe auszurichten sind.



Drucksache 52/11

... 12. das Verwenden von Gegenständen, die dazu bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln verwendet zu werden und dabei mit Futtermitteln in Berührung zu kommen oder auf diese einwirken, zu verbieten oder zu beschränken, wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines Stoffs in ein Futtermittel übergehen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 52/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

§ 19
Verbote zum Schutz vor Täuschung

§ 23
Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit

§ 23a
Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der tierischen Erzeugung

§ 38a
Übermittlung von Daten über den Internethandel

§ 44a
Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

§ 75
Übergangsregelungen

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht

Artikel 3
Änderung des BVL-Gesetzes

Artikel 4
Aufhebung der Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung

Artikel 5
Änderung der Futtermittelverordnung

Artikel 6
Neubekanntmachungserlaubnis

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Gesetzesänderung

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Kosten

IV. Bürokratiekosten

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VI. Nachhaltigkeitsprüfung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 30

Zu Nummer 30

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 34

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 36

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 518/11

... Der Bezeichnung "bitterer aromatisierter Wein" werden das Wort "mit" und die Bezeichnung des hauptsächlich verwendeten bitteren Aromastoffs vorangestellt. Diese Bezeichnung darf durch folgende Angaben oder entsprechende Angaben in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaften ergänzt oder ersetzt werden:



Drucksache 682/1/11

... Der Bundesrat bekräftigt seine Forderung, zum Zweck der Stoffstromverfolgung und -steuerung sowie für die Überwachung und Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung, für Zwecke der Abfallwirtschaftsplanung und ggf. auch für die Ermittlung von Verwertungsquoten eine Pflicht zur Führung von Betriebstagebüchern und zur Übermittlung von Jahresübersichten in das Gesetz aufzunehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 682/1/11




1. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3 Satz 4 und 5 KrWG

2. Zu Artikel 1 § 47a - neu - KrWG

§ 47a
Abfallrechtlicher Wertausgleich bei Grundstücken

3. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 2 und 7 - neu - KrWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 205/11

... /EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die für alte Biozid-Wirkstoffe deren systematische Prüfung in einem Arbeitsprogramm vorschreibt. Ziel dieser Prüfung ist jeweils eine gemeinschaftliche Entscheidung über die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme des jeweils betrachteten Wirkstoffs in Anhang I oder IA der Richtlinie



Drucksache 522/1/11

... Schutzimpfungen gegen Gelbfieber dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten vorgenommen werden, die die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen und über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Lagerung des Impfstoffs sowie für die Durchführung der Impfung verfügen. Zudem dürfen Impfungen nur mit einem hierfür von der Weltgesundheitsorganisation anerkannten Gelbfieber-Impfstoff erfolgen. Zur Durchsetzung dieser Qualitätsstandards bedarf es für die zuständigen Überwachungsbehörden eines entsprechenden Instrumentariums. Deshalb ist es unerlässlich, dass Verstöße gegen die Zulassungspflicht und die Verwendung eines nicht anerkannten Impfstoffs als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.



Drucksache 179/1/11

... 40. Zu den Erwägungen der Kommission zur Veränderung der Firmenwagenbesteuerung weist der Bundesrat darauf hin, dass häufig zuerst in diesen höherwertigen Segmenten kraftstoffsparende, technische Innovationen eingeführt werden. So wurden die CO



Drucksache 228/11

... - die vom Hersteller oder einer dritten Person in ein Kraftfahrzeug fest eingebauten Behälter, die den Zulassungspapieren oder der Bescheinigung über die technische Prüfung des Fahrzeugs zufolge den geltenden technischen und Sicherheitsanforderungen genügen und aufgrund des festen Einbaus die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb des Fahrzeugs sowie gegebenenfalls für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während der Beförderung ermöglichen. Als Hauptbehälter gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind;



Drucksache 281/4/11

... -Emissionen werden die Werte desjenigen Kraftstoffs mit den geringsten offiziellen spezifischen CO



Drucksache 72/1/11

... 1. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Kommission, dass die steigende Nachfrage an den internationalen Rohstoffmärkten sowie die stark schwankenden und tendenziell steigenden Preise ein Risiko für die europäische Wirtschaft darstellen. Vor allem die Preise nichtenergetischer Metalle, wie zum Beispiel Kupfer, aber auch von Agrarrohstoffen sowie von Nahrungs- und Genussmitteln haben sich deutlich verteuert. Weitere Preissteigerungen sind aufgrund der nach wie vor expansiven Geldpolitik zahlreicher Notenbanken, des weiterhin dynamischen Weltwirtschaftswachstums und der zunehmenden Nachfrage nach Rohstoffen von Seiten der Schwellenländer nicht auszuschließen. Zudem können Spekulationen an den Finanzmärkten und künstliche Marktbeschränkungen durch wichtige Rohstoffländer vorübergehend zu deutlichen Verknappungen und Preisbewegungen bei einzelnen Rohstoffen, wie derzeit zum Beispiel bei den seltenen Erden, führen. Vor diesem Hintergrund werden die Bemühungen der Kommission zur Rohstoffsicherung ausdrücklich begrüßt.



Drucksache 817/11

... (7) "Masse des fahrbereiten Fahrzeugs" (mro) bezeichnet die Masse des Fahrzeugs einschließlich der Masse des Fahrers, des Kraftstoffs und der Flüssigkeiten und die Ausstattung mit der Standardausrüstung gemäß den Spezifikationen des Herstellers.



Drucksache 578/11 (Beschluss)

... , wonach Klärschlamm nur zur direkten Verwertung (auch z.B. zur Kompostierung) und in unvermischtem Zustand abgegeben werden darf, ist sachgerecht und darf auf Grund der Eigenschaft von Klärschlamm als Schadstoffsenke nicht entfallen.



Drucksache 705/11

... Für den Wirkstoff Picloram wurden neue Lysimeterstudien vorgelegt, die belegen, dass bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung des Wirkstoffs eine Grundwassergefährdung ausgeschlossen werden kann. Der Wirkstoff kann daher aus Anlage 3 Abschnitt B gestrichen werden.



Drucksache 522/11 (Beschluss)

... Schutzimpfungen gegen Gelbfieber dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten vorgenommen werden, die die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen und über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Lagerung des Impfstoffs sowie für die Durchführung der Impfung verfügen. Zudem dürfen Impfungen nur mit einem hierfür von der Weltgesundheitsorganisation anerkannten Gelbfieber-Impfstoff erfolgen. Zur Durchsetzung dieser Qualitätsstandards bedarf es für die zuständigen Überwachungsbehörden eines entsprechenden Instrumentariums. Deshalb ist es unerlässlich, dass Verstöße gegen die Zulassungspflicht und die Verwendung eines nicht anerkannten Impfstoffs als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.



Drucksache 809/11

... Die notwendige Entwicklung hin zu einer sich selbst tragenden und ressourceneffizienten Wirtschaft erfordert kulturelle, verhaltensbezogene, sozioökonomische und institutionelle Veränderungen. Um das wachsende Problem des Kompetenzdefizits im Rohstoffsektor der Union anzugehen (einschließlich der Bergbauindustrie), werden effektivere Partnerschaften zwischen Hochschulen, geologischen Diensten und der Industrie gefördert. Die Entwicklung innovativer Umweltkompetenzen muss ebenfalls unterstützt werden. Im Übrigen ist in der Öffentlichkeit noch kein ausreichendes Bewusstsein für die Bedeutung der inländischen Rohstoffe für die europäische Wirtschaft vorhanden. Um die erforderlichen strukturellen Veränderungen zu erleichtern, werden Forschung und Innovation darauf abzielen, Bürgern, politisch Verantwortlichen, Akteuren der Praxis und Institutionen die entsprechenden Grundlagen zu vermitteln.



Drucksache 69/1/11

... 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Genehmigungstatbestände wie Feuerungswärmeleistung, Behältervolumen oder Stoffstromvolumen, für größere Anlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von Biogas künftig einen zentralen Genehmigungstatbestand in der

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Drucksache 69/1/11




1. Hauptempfehlung:

Zu Artikel 1 Nummer 3

2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1:

Zu Artikel 1 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 153/11 (Beschluss)

... Das Nichterreichen eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials ist auch gegeben, wenn mindestens eine Umweltqualitätsnorm eines flussgebietsspezifischen Schadstoffs nicht eingehalten wird, unabhängig davon, ob die biologischen Qualitätskomponenten die Anforderungen für den guten Zustand/Potenzial erreichen (ist eine Qualitätskomponente nicht gut, ist der Zustand nicht gut; deshalb Kennzeichnung mit dem schwarzen Punkt).



Drucksache 216/11 (Begründung)

... aufgeführte Begriff des Sprengstoffs, denn das EU-Recht kennt auch Sprengstoffe jenseits von Kampfmitteln (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 und Verordnung (EG) Nr. 329/2007). Somit ist der Ausnahmetatbestand der Nummer 14 enger gefasst als die Regelung in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) AbfRRL. Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist insofern weiter als der der

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Drucksache 216/11 (Begründung)




Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs

1. Ausgangslage auf nationaler Ebene

2. Ausgangslage auf EU-Ebene

3. Ziele des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

1. Recht der Abfallwirtschaft

2. Landwirtschaft und Bodenrecht

3. Staatshaftung

IV. Gleichstellung von Frauen und Männern

V. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

b Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen

2. Kosten für die Wirtschaft

3. Preiswirkungen

VI. Bürokratiekosten

1. Allgemeines

2. Unternehmen

a Informationspflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

aa Anerkennung von Trägern der regelmäßigen Qualitätssicherung

bb Anzeige der gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung

cc Anzeige der Rücknahme von Produktabfällen

dd Antrag auf Freistellung von Überwachungspflichten

ee Antrag auf Feststellung der Wahrnehmung der Produktverantwortung

ff Genehmigung für die Beseitigung außerhalb von zugelassen Anlagen

gg Verpflichtung zur Mitbenutzung von Abfallbeseitigungsanlagen

hh Antrag des Zuweisungsverpflichteten auf Übernahme Abfälle gleicher Art und Menge

ii Auskunft über Überwachungsobjekte

jj Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler

kk Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle

ll Anzeige der Person des Betreibers bei Kapital- und Personengesellschaften

mm Mitteilung über die Art und Weise der Sicherstellung der Beachtung des Abfallrechts

nn Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall

b Informationspflichten der abfallrechtlichen Verordnungen

3. Bürgerinnen und Bürger

4. Verwaltung

a Allgemeines

b Einzelne Informationspflichten

aa Übermittlungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beim Entsorgungsausschluss

bb Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

cc Übersendung der Freistellungsbescheinigung an Behörden betroffener Länder

dd Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen

ee Aufstellung von Abfallvermeidungsprogrammen

ff Bekanntgabe bei Erkundung geeigneter Standorte

gg Informations- und Beratungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

hh Auskunftspflicht der Abfallbehörden

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zum Teil 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zum Teil 2 Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlichen Entsorgungsträger

Zum Abschnitt 1 Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung

Zu § 6

Zum Abschnitt 2 Kreislaufwirtschaft

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zum Abschnitt 3 Abfallbeseitigung

Zu § 15

Zu § 16

Abschnitt 4
(Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter)

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zum Teil 3 Produktverantwortung

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zum Teil 4 Planungsverantwortung

Zum Abschnitt 1 Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung

Zu § 28

Zu § 29

Zum Abschnitt 2 Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zum Abschnitt 3 Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zum Teil 5 Absatzförderung und Abfallberatung

Zu § 45

Zu § 46

Zum Teil 6 Überwachung

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu § 54

Zu § 55

Zum Teil 7 Entsorgungsfachbetriebe

Zu § 56

Zu § 57

Zum Teil 8 Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte

Zu § 58

Zu § 59

Zu § 60

Zu § 61

Zum Teil 9 Schlussbestimmungen

Zu § 62

Zu § 63

Zu § 64

Zu § 65

Zu § 66

Zu § 67

Zu § 68

Zu § 69

Zu § 70

Zu § 71

Zu § 72

Zu Anlage 1 Beseitigungsverfahren

Zu Anlage 2 Verwertungsverfahren

Zu Anlage 3 Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik

Zu Anlage 4 Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1220: Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts


 
 
 


Drucksache 338/11 (Beschluss)

... Kernbrennstoffsteuergesetz



Drucksache 281/11

... -Emissionen werden die Werte desjenigen Kraftstoffs mit den geringsten offiziellen spezifischen CO



Drucksache 88/11

... Die Emissionsberichterstattung für Luftfahrzeugbetreiber unterscheidet sich von der Emissionsberichterstattung der stationären Anlagen insbesondere durch die Homogenität des eingesetzten Brennstoffs (Kerosin) und die Vielzahl der Flughäfen, an denen die Brennstoffmengen aufgenommen werden. Gleichzeitig werden die Brennstoffmengen aus betrieblichen und sicherheitstechnischen Gründen ohnehin für jeden Flug erfasst (sog. Mass and Balance Documentation). Insofern ist der durch die Pflicht zur Emissionsberichterstattung zusätzlich erforderliche Zeitaufwand von dem ohnehin anfallenden Aufwand für die Ermittlung der Brennstoffmengen abzugrenzen. Der zusätzliche Zeitaufwand bezieht sich insbesondere auf genauere Zuordnung und Abgrenzung von Brennstoffmengen. Für kleinere Fluggesellschaften besteht zudem die Möglichkeit einer vereinfachten Berichterstattung unter Verwendung der Flugdaten von Eurocontrol. Im Auftrag der EU-Kommission hat ein Forschungsnehmer für die Emissionsberichterstattung und die Verifizierung eine Spanne der jährlichen Kosten von jeweils 3.000 – 9.000 € ermittelt. Die betroffenen 180 Fluggesellschaften können innerhalb dieser Spanne entsprechend ihrer Größe drei Gruppen zugeordnet werden: Gruppe 1 mit 20 großen Fluggesellschaften wird mit dem Höchstwert der Spanne bewertet, Gruppe 2 mit 80 mittleren Fluggesellschaften jeweils mit dem Mittelwert der Spanne und weitere 80 kleinere Luftfahrzeugbetreiber mit dem Unterwert der Spanne. Aus dieser Differenzierung ergibt sich als gewichteter Durchschnittswert ein mittlerer Bearbeitungsaufwand für die Emissionsberichterstattung und die Verifizierung von jeweils 5.000 €.



Drucksache 362/1/11

... Für diese Ertragsteuerausfälle müssen entsprechende Kompensationsmittel für Länder und Gemeinden bereitgestellt werden. Die Höhe der Kompensationsmittel und ihre Verteilung auf Länder und Kommunen sollte im Rahmen der bereits bestehenden Arbeitsgruppe der Bundesregierung und der Länderfinanzminister zur Evaluierung der Wirkungen der Kernbrennstoffsteuer beziffert werden. Wegen der erheblichen Auswirkungen des Zertifikatehandels auf die Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden sollte zunächst die Höhe der Steuerausfälle geschätzt und sodann zeitnah nach dem Inkrafttreten jährlich vom Bund ausgeglichen werden.



Drucksache 578/1/11

... , wonach Klärschlamm nur zur direkten Verwertung (auch z.B. zur Kompostierung) und in unvermischtem Zustand abgegeben werden darf, ist sachgerecht und darf auf Grund der Eigenschaft von Klärschlamm als Schadstoffsenke nicht entfallen.



Drucksache 72/11 (Beschluss)

... Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Kommission, dass die steigende Nachfrage an den internationalen Rohstoffmärkten sowie die stark schwankenden und tendenziell steigenden Preise ein Risiko für die europäische Wirtschaft darstellen. Vor allem die Preise nichtenergetischer Metalle, wie zum Beispiel Kupfer, aber auch von Agrarrohstoffen sowie von Nahrungs- und Genussmitteln haben sich deutlich verteuert. Weitere Preissteigerungen sind aufgrund der nach wie vor expansiven Geldpolitik zahlreicher Notenbanken, des weiterhin dynamischen Weltwirtschaftswachstums und der zunehmenden Nachfrage nach Rohstoffen von Seiten der Schwellenländer nicht auszuschließen. Zudem können Spekulationen an den Finanzmärkten und künstliche Marktbeschränkungen durch wichtige Rohstoffländer vorübergehend zu deutlichen Verknappungen und Preisbewegungen bei einzelnen Rohstoffen, wie derzeit zum Beispiel bei den seltenen Erden, führen. Vor diesem Hintergrund werden die Bemühungen der Kommission zur Rohstoffsicherung ausdrücklich begrüßt.



Drucksache 335/11

... - Material des Behälters: Kohlenstoffstahl (mindestens ASTM A36) oder rostfreier Stahl (AISI 304, AISI 316L);



Drucksache 179/11

... - Vorschriften für umweltbewusstes Fahren in künftigen Überarbeitungen der Führerscheinrichtlinie sowie Maßnahmen zur beschleunigten Einführung von IVS-Anwendungen zur Förderung entsprechender Fahrweisen. Auch für andere Verkehrsträger sollten kraftstoffsparende Techniken entwickelt und gefördert werden, z.B. kontinuierlicher Sinkflug bei Luftfahrzeugen.



Drucksache 341/11 (Beschluss)

... "24. Als Waldrestholz gelten das Kronenholz, das X-Holz, das zwar bearbeitet wird, jedoch keiner abnehmerorientierten Sortierung entspricht, sowie der oberirdische Bestandteil des Stockholzes, einschließlich Rinde. Nicht als Waldrestholz im Sinne eines vergütungsfähigen Rohstoffs gelten Stubben, Blätter und Nadeln."



Drucksache 25/1/11

... 16. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Bundesregierung, dass die steigende Nachfrage an den internationalen Rohstoffmärkten sowie die stark schwankenden und tendenziell steigenden Preise ein Risiko für die deutsche Wirtschaft darstellen. Vor allem die Preise nichtenergetischer Metalle, wie zum Beispiel Kupfer, aber auch von Agrarrohstoffen sowie von Nahrungs- und Genussmitteln haben sich deutlich verteuert. Weitere Preissteigerungen sind auf Grund der nach wie vor expansiven Geldpolitik zahlreicher Notenbanken, des weiterhin dynamischen Weltwirtschaftswachstums und der zunehmenden Nachfrage nach Rohstoffen von Seiten der Schwellenländer nicht auszuschließen. Zudem können Spekulationen an den Finanzmärkten und künstliche Marktbeschränkungen durch wichtige Rohstoffländer vorübergehend zu deutlichen Verknappungen und Preisbewegungen bei einzelnen Rohstoffen wie derzeit zum Beispiel bei den Seltenen Erden führen. Vor diesem Hintergrund werden die aktuellen Bemühungen der Bundesregierung zur Rohstoffsicherung ausdrücklich begrüßt. Mit ihrer marktwirtschaftlich ausgerichteten Rohstoffstrategie setzt die Bundesregierung ein wichtiges Signal, um die Verfügbarkeit von Rohstoffen für die deutsche Wirtschaft weiterhin sicherzustellen.



Drucksache 230/11 (Beschluss)

... Durch die neue Nummer "3.1.3.3 Elementarer Kohlenstoff" wird eine Methode zur Abschätzung des elementaren Kohlenstoffgehalts genannt, die noch nicht ausgereift ist. Es gibt zwar noch kein ausgereiftes Verfahren zur Bestimmung des elementaren Kohlenstoffs, es macht aber keinen Sinn, ein unausgereiftes Verfahren zu verankern. Dann wäre es besser, noch nichts zu benennen. Auch im Bereich des Bodenschutzes laufen derzeit Aktivitäten, ein Verfahren zur Ermittlung des elementaren Kohlenstoffs zu entwickeln, die auf das sog. Gradientenverfahren abzielen. Der Ansatz zum Gradientenverfahren ist hier vorzugswürdig. Verfahren in der



Drucksache 153/1/11

... Das Nichterreichen eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials ist auch gegeben, wenn mindestens eine Umweltqualitätsnorm eines flussgebietsspezifischen Schadstoffs nicht eingehalten wird, unabhängig davon, ob die biologischen Qualitätskomponenten die Anforderungen für den guten Zustand/Potenzial erreichen (ist eine Qualitätskomponente nicht gut, ist der Zustand nicht gut; deshalb Kennzeichnung mit dem schwarzen Punkt).



Drucksache 389/1/11

... Kernbrennstoffsteuergesetz



Drucksache 348/11

... a) Gewährung der Rohstoffvergütung anteilig basierend auf dem Energiegehalt des jeweiligen Einsatzstoffs



Drucksache 338/2/11

... Kernbrennstoffsteuergesetz



Drucksache 88/11 (Beschluss)

... Die Höhe der Kompensationsmittel und ihre Verteilung auf Länder und Kommunen sollte im Rahmen der bereits bestehenden Arbeitsgruppe der Bundesregierung und der Länderfinanzminister zur Evaluierung der Wirkungen der Kernbrennstoffsteuer beziffert werden. Wegen der erheblichen Auswirkungen des Zertifikatehandels auf die Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden sollte zunächst die Höhe der Steuerausfälle geschätzt und sodann zeitnah nach dem Inkrafttreten jährlich vom Bund ausgeglichen werden.



Drucksache 190/11

... Kernbrennstoffsteuer



Drucksache 216/11 (Beschluss)

... Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Nach Absatz 2 Satz 3 gilt die Überlassungspflicht nicht für Wertstoffsammlungen nach den §§ 10, 16 und 25, insbesondere also nicht für die noch einzuführende einheitliche Wertstofftonne. Nach dem Gesetzestext unterfallen daher gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen einschließlich der verwertbaren Abfälle der Überlassungspflicht; gewerbliche Sammlungen sind nur bei separierten Reinfraktionen zulässig. Demgegenüber stellt die Begründung zu Satz 3 darauf ab, dass die Einschränkung des Satzes 2 "auf – auch unter Verwendung einer einheitlichen Wertstofftonne – getrennt gesammelte Abfälle ( ... ) nicht anwendbar" ist. Diese Formulierung ist missverständlich und birgt die Gefahr in sich, dass auch Wertstoffgemische, die nicht über die noch einzuführende einheitliche Wertstofftonne erfasst werden, als einer gewerblichen Sammlung zugänglich angesehen werden könnten. Um dies auszuschließen, ist die vorgeschlagene Ergänzung geboten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 216/11 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 4 KrWG

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 7 KrWG

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 8a - neu - KrWG

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 13 KrWG

5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 8 Nummer 2 KrWG

6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 13 KrWG

7. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 16 KrWG

8. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 18 Satz 1 und 2 KrWG

9. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 3 KrWG

10. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 erster Halbsatz, Nummer 1, Nummer 2 KrWG

11. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 1 KrWG

12. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KrWG

13. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 KrWG

14. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 3 KrWG

15. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 5 - neu - KrWG

16. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Satz 3 KrWG

17. Zu Artikel 1 § 12 KrWG

18. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 5 Satz 2,

19. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 4 und Absatz 3 KrWG

Zu Buchstabe n

20. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2 Satz 2 KrWG

21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3a - neu -, § 69 Absatz 2 Nummer 01 - neu - KrWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

22. Zu Artikel 1 § 21 Satz 2 - neu - KrWG

23. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 KrWG

24. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 2 Satz 2 KrWG

25. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KrWG

26. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 4a - neu - KrWG

27. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 6 - neu - KrWG

28. Zu Artikel 1 § 47a - neu - KrWG

§ 47a
Abfallrechtlicher Wertausgleich bei Grundstücken

29. Zu Artikel 1 § 49 KrWG

§ 49
Registerpflichten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

30. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 3a - neu - KrWG

31. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2a - neu - KrWG

32. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 5 und 6 Satz 3 - neu - KrWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

33. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 5 Satz 1, 2 - neu - KrWG

34. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 5 KrWG

35. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 2 Nummer 1 und 2 KrWG

36. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 3 Satz 2 KrWG

37. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 4 Satz 1 und 2 KrWG

38. Zu Artikel 1 § 56 Absatz Satz 3 KrWG

39. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG

40. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 8 KrWG

41. Zu Artikel 1 § 57 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a und b KrWG

42. Zu Artikel 1 § 57 Satz 2 Nummer 8 KrWG

43. Zu Artikel 1 § 62 KrWG

44. Zu Artikel 1 § 64 Absatz 2 - neu - KrWG

45. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 1 Nummer 1 KrWG

46. Zu Artikel 1 § 72 Absatz 1 Satz 2 - neu - KrWG

47. Zu Artikel 1 Anlage 1 D7, Fußnote 1 KrWG

48. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 2 Absatz 3 Satz 3 ElektroG

49. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 2 Absatz 3 Satz 4 - neu - ElektroG

50. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 14 Absatz 8 ElektroG

51. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a und a1 - neu - § 23 Absatz 1 Nummer 7a - neu - und Absatz 2 ElektroG

52. Zu Artikel 4a - neu - § 18 Absatz 1 Nummer 8 AbfVerbrV

'Artikel 4a Änderung des Abfallverbringungsgesetzes

53. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 3 Buchstabe b § 1 Absatz 1 TgV

54. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 8 § 5 TgV

§ 5
Anforderungen an beauftragte Dritte

55. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 12 § 8 Absatz 1 Satz 1 TgV

56. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 12 § 8 Absatz 4 - neu - TgV

57. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 14 § 12 TgV

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

58. Zu Artikel 5 Änderung der 5. BImSchV

'Artikel 5a Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

60. Zum Gesetzentwurf allgemein

61. Zum Gesetzentwurf allgemein

62. Zum Gesetzentwurf insgesamt vorrangig Artikel 1 und 2, KrWG und BImSchG

63. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 874/11

... a) bei öffentlichen Baukonzessionen bzw. Baukonzessionen die Gesamtheit der insbesondere in den Konzessionsunterlagen enthaltenen technischen Beschreibungen, in denen die erforderlichen Eigenschaften eines Werkstoffs, einer Ware oder einer Lieferung definiert sind, damit dieser/diese den vom öffentlichen Auftraggeber bzw. von der Vergabestelle beabsichtigten Zweck erfüllt.



Drucksache 88/1/11

Die Höhe der Kompensationsmittel und ihre Verteilung auf Länder und Kommunen sollte im Rahmen der bereits bestehenden Arbeitsgruppe der Bundesregierung und der Länderfinanzminister zur Evaluierung der Wirkungen der Kernbrennstoffsteuer beziffert werden. Wegen der erheblichen Auswirkungen des Zertifikatehandels auf die Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden sollte zunächst die Höhe der Steuerausfälle geschätzt und sodann zeitnah nach dem Inkrafttreten jährlich vom Bund ausgeglichen werden.



Drucksache 338/1/11

... Kernbrennstoffsteuergesetz



Drucksache 340/11

... - und Klimafonds entsprechend Förderfondsvertrag. Zudem mindert die Änderung des § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 das Aufkommen der Kernbrennstoffsteuer im Erhebungszeitraum 2011 bis 2016 um etwa eine Milliarde Euro jährlich.



Drucksache 338/11

... Die Vorschrift listet in Absatz 1 die Einnahmequellen des Sondervermögens auf. In das Sondervermögen sollten bislang hauptsächlich die aus dem Förderfondsvertrag resultierenden Zahlungen der Betreibergesellschaften der Kernkraftwerke in Deutschland (Nummer 1) und ab dem Jahr 2013 zusätzliche Erlöse aus der Versteigerung der Berechtigungen zum Ausstoß von Treibhausgasen (Nummer 3) fließen. Die bisherige Nummer 2 regelte das Verhältnis von Steuermehreinnahmen aus der Kernbrennstoffsteuer und Vorauszahlungen der Betreibergesellschaften von Kernkraftwerken in Deutschland. Nach dem Beschluss der Bundesregierung zum beschleunigten Ausstieg aus der Kernenergie sind keine weiteren Zahlungen aus dem Förderfondsvertrag an den



Drucksache 29/10

... Die Auswirkungen des Biodiversitätsverlustes auf die Umwelt reichen von mikroskopischen Veränderungen bis hin zum Zusammenbruch ganzer Ökosysteme und Ökosystemdienstleistungen – mit absehbaren Folgen für den Wohlstand künftiger Generationen. Obwohl der Einfluss der Biodiversität auf das Funktionieren der Ökosysteme nicht ganz klar ist, besteht aus wissenschaftlicher Sicht kein Zweifel daran, dass Ökosysteme, die sich durch große Artenvielfalt kennzeichnen, produktiver, stabiler, resilienter und gegenüber externer Stressbelastung und externem Druck weniger anfällig sind und eine insgesamt bessere Ökosystemfunktionalität fördern7. Da die Natur nicht nur der wirksamste Klimaregulierungsmechanismus sondern auch die größte Kohlenstoffsenke der Erde ist, behindert der Rückgang der biologischen Vielfalt auch die Verwirklichung der Klimaziele.



Drucksache 687/10 (Beschluss)

... Kernbrennstoffsteuergesetz



Drucksache 553/10 (Beschluss)

... Für die Festlegung der Boni werden zunächst Untersuchungen des Internationalen Eisenbahnverbandes UIC aus dem Jahr 2007 herangezogen. Danach kann von einer mittleren jährlichen Laufleistung der in Deutschland eingesetzten Güterwagen von rund 40 000 Kilometern ausgegangen werden. Eine von der Kommission beauftragte und im September 2009 veröffentlichte Studie über die Einführung lärmabhängiger Trassenpreise beziffert die Umrüstungskosten für die K-Sohle auf etwa 2 000 Euro je Achse, für die LL-Sohle auf etwa ein Drittel dieses Betrages. Nach Angaben der UIC betragen die Kosten pro Achse bei K-Sohlen bis zu 2 500 Euro. Bei Verbundstoffsohlen entstehen außerdem erhöhte Betriebskosten gegenüber den heutigen Graugussbremssohlen, die im Programmzeitraum ebenfalls ausgeglichen werden. Auch diese Werte sind aus der EU-Studie bekannt. Schließlich wird unterstellt, dass ein ausreichender Anreiz für eine Umrüstentscheidung dann gegeben ist, wenn sich die Investition unter Berücksichtigung von Kapitalkosten in einem Zeitraum von fünf bis sechs Jahren amortisiert. Dies und ein gewollter finanzieller Anreiz (Überkompensation) erfordert einen Bonus nach Anlage 3 Nummer 1 für Güterwagen, welche die zulässigen Grenzwerte für das Fahrgeräusch gemäß TSI-Lärm einhalten.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.