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"Stoffs"
Drucksache 610/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung - Aktualisierung der Mitteilung zur Industriepolitik - COM(2012) 582 final
... 11. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, dass der Aspekt der Rohstoffsicherung um eine Strategie der Nutzung von Sekundärrohstoffen verstärkt werden muss. Dabei müssen Rahmenbedingungen so gesetzt werden, dass sie Innovationen anregen und nicht wirtschaftliche Grundlagen von Industrieunternehmen gefährden.
Drucksache 253/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
... Auch die Übertragung der Aufgabe der Marktbeobachtung des Kraftstoffsektors auf die Markttransparenzstelle verursacht beim Bundeskartellamt Personalbedarf und Kosten für die sachliche Ausstattung. Zur Einrichtung und zum Betrieb der Markttransparenzstelle im Bereich Kraftstoffe wird mit einem Personalmehrbedarf von insgesamt mindestens sieben dauerhaften Vollzeitstellen sowie mit mindestens zwei temporär - während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren - im Rahmen von Sachmitteln zu besetzenden Vollzeitstellen gerechnet. Bei einem Personalmehraufwand für sieben Vollzeitstellen bei der Markttransparenzstelle ist mit Personalmehrkosten von rund 525.000 Euro jährlich zu rechnen.
Drucksache 136/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über Anrechnungsvorschriften und Aktionspläne für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft - COM(2012) 93 final
... 14. Um die tatsächliche Klimaschutzleistung des Forstsektors sachgerecht zu ermitteln, sind für eine Klima-Gesamtbilanz neben den stofflichen Kohlenstoffspeichern Sektor übergreifend auch die Substitutions- und Einspareffekte der Holzverwendung aus dem Sektor "Energie" zu quantifizieren und einzukalkulieren.
Drucksache 310/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts
... (1) Der Zeitvercharterer hat für seine Forderungen aus dem Zeitchartervertrag ein Pfandrecht an den an Bord des Schiffes befindlichen Sachen einschließlich des Treibstoffs, soweit diese Sachen im Eigentum des Zeitcharterers stehen. Die für den gutgläubigen Erwerb des Eigentums geltenden §§ 932, 934 und 935 des
Drucksache 214/12
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... N. in der Erwägung, dass die Regierung Nigerias jährlich etwa 8 Mrd. USD für Treibstoffsubventionen ausgibt; in der Erwägung, dass in ressourcenreichen Ländern mit einer großen Kluft zwischen Reich und Arm wie Nigeria Treibstoffsubventionen eine der wenigen Leistungen darstellen, die eine bekannterweise korrupte Regierung, die Misswirtschaft mit den Gewinnen aus der Ölförderung treibt, der Bevölkerung bietet;
Drucksache 618/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70 /EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28 /EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen - COM(2012) 595 final
... Die Verwendung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor zählt zu den wirksamsten Mitteln, mit denen die EU ihre Abhängigkeit von Erdöleinfuhren für den Verkehrssektor, in dem das Problem der Energieversorgungssicherheit am akutesten ist, verringern und den Kraftstoffmarkt beeinflussen kann. Eine vierfache Anrechnung auf die Biokraftstoffziele läuft einer mengenmäßigen Kompensation der Erdöleinfuhren zuwider. Darüber hinaus besteht die Gefahr des Abfalltourismus und, dass etablierten Verwertungslinien die Stoffströme entzogen und dadurch neue Konkurrenzsituationen geschaffen werden.
Drucksache 555/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetz es
... "Die zuständige Behörde ermittelt für jedes Halbjahr die durchschnittliche Anzahl der Anwendungen antimikrobiell wirksamer Stoffe, bezogen auf den jeweiligen Betrieb und die jeweilige Art der gehaltenen Tiere, indem sie für jeden angewendeten Wirkstoff die Anzahl der behandelten Tiere mit der Anzahl der Behandlungstage und einem wirkstoffspezifischen Faktor multipliziert und die so errechnete Zahl jeweils für alle verabreichten Wirkstoffe des Halbjahres addiert."
Drucksache 820/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabak erzeugnissen und verwandten Erzeugnissen COM(2012) 788 final
... (1) "Suchtpotenzial" das pharmakologische Potenzial eines Stoffs, eine Sucht zu erzeugen, einen Zustand, bei dem die Fähigkeit des Menschen, sein Verhalten zu kontrollieren, typischerweise dadurch beeinflusst wird, dass eine Belohnung oder eine Linderung von Entzugssymptomen oder beides herbeigeführt wird;
Drucksache 487/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... "4. im Zusammenhang mit erheblichen Änderungen des Herstellungsverfahrens, der Darreichungsform, der Spezifikation oder des Verunreinigungsprofils des Wirkstoffs oder des Arzneimittels, die sich deutlich auf die Qualität, Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit des Arzneimittels auswirken können, sowie jede Änderung gentechnologischer Herstellungsverfahren; bei Sera, Impfstoffen, Blutzubereitungen, Allergenen, Testsera und Testantigenen jede Änderung des Herstellungs- oder Prüfverfahrens oder die Angabe einer längeren Haltbarkeitsdauer,".
Zweites Gesetz
Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes
§ 6a Verbote von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport, Hinweispflichten.
§ 52c Arzneimittelvermittlung
§ 62 Organisation des Pharmakovigilanz-Systems der zuständigen Bundesoberbehörde.
§ 63b Allgemeine Pharmakovigilanz-Pflichten des Inhabers der Zulassung
§ 63c Dokumentations- und Meldepflichten des Inhabers der Zulassung für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, für Verdachtsfälle von Nebenwirkungen
§ 63d Regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte
§ 63e Europäisches Verfahren
§ 63f Allgemeine Voraussetzungen für nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen
§ 63g Besondere Voraussetzungen für angeordnete nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen
§ 63h Dokumentations- und Meldepflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
§ 63i Dokumentations- und Meldepflichten bei Blut- und Gewebezubereitungen und Gewebe
§ 63j Ausnahmen
Achtzehnter Unterabschnitt Übergangsvorschrift
§ 146 Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Artikel 2 Weitere Änderungen des Arzneimittelgesetzes
Artikel 2a Änderung des Transplantationsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Apothekengesetzes
Artikel 4 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 5 Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
Artikel 6 Aufhebung der Bezeichnungsverordnung
Artikel 7 Änderung der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe
§ 4a Bezug und Rücknahme von Arzneimitteln
§ 9 Anforderungen an Arzneimittelvermittler
Artikel 8 Änderung der GCP-Verordnung
Artikel 9 Änderung der AMG-Anzeigeverordnung
Artikel 10 Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
Artikel 11 Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 11a Änderung des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
Artikel 12 Änderung der DIMDI-Arzneimittelverordnung
Artikel 12a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12b Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 13 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 14 Außerkrafttreten
Artikel 15 Inkrafttreten
Drucksache 314/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
... es mit der (Wiedereinführung der) Pflicht zur Führung von Betriebstagebüchern und zur Übermittlung von Jahresübersichten. Eine solche Regelung ermöglicht eine effektive Stoffstromverfolgung sowie eine angemessene Überwachung und Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 6c1 - neu - BImSchG *
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 8 BImSchG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 10 BImSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 - neu - BImSchG
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 5 Absatz 2 Satz 2 BImSchG
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d § 5 Absatz 4 Satz 1 BImSchG
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d § 5 Absatz 4 Satz 4 - neu - BImSchG
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 7 Absatz 1a BImSchG *
12. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 und 2 BImSchG *
13. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a BImSchG , Nummer 8 § 12 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 BImSchG , Nummer 10 Buchstabe b § 17 Absatz 2b Satz 1 Nummer 1 BImSchG und Nummer 17 Buchstabe b § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a BImSchG
14. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b BImSchG *
15. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 10 Absatz 7 Satz 2, 3 - neu - bis 5 - neu - und Absatz 8a BImSchG
16. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 12 Absatz 1 Satz 3 - neu - BImSchG *
Hilfsempfehlung zu Ziffer 16
17. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 12 Absatz 1 Satz 3 - neu - BImSchG *
18. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 12 Absatz 1b Satz 1 BImSchG **
19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 17 Absatz 2a BImSchG
Hauptempfehlung zu Ziffer 21
20. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c - neu - § 17 Absatz 4a1 - neu - BImSchG *
Hilfsempfehlung zu Ziffer 20
21. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c - neu - § 17 Absatz 4a1 - neu - BImSchG *
22. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c - neu - § 17 Absatz 4c - neu - BImSchG
23. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 28 Satz 3 - neu - BImSchG
24. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 31 Absatz 1 Satz 1 BImSchG
25. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 31 Absatz 1 Satz 2 - neu - BImSchG
26. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 48 Absatz 1a Satz 2 - neu - und 3 - neu - BImSchG *
27. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 und 2 BImSchG *
28. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b BImSchG **
29. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 52 Absatz 1 Satz 1 BImSchG
30. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 52 Absatz 1 Satz 4 BImSchG
31. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 52 Absatz 1 Satz 6 BImSchG
32. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 52 Absatz 1b Satz 2 BImSchG
33. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 52a Absatz 5 Satz 1 BImSchG
34. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 52a Absatz 5 Satz 3 BImSchG
35. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 67 Absatz 5 Satz 3 - neu - BImSchG
36. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 54 Absatz 5 Satz 2 - neu -WHG *
37. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 57 Absatz 2 Satz 3 WHG
38. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 57 Absatz 2 Satz 3 und 4 - neu - WHG
Hauptempfehlung zu Ziffer 40 [nur U]
39. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b § 57 Absatz 3 Satz 1 und 2 - neu - WHG **
Hilfsempfehlung zu Ziffer 39
40. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b § 57 Absatz 3 Satz 1 WHG *
41. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b § 57 Absatz 3 Satz 3 WHG
Hauptempfehlung zu Ziffer 43
42. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 57 Absatz 4 Satz 1 WHG *
Hilfsempfehlung zu Ziffer 42 [ nur U ]
43. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 57 Absatz 4 Satz 1 WHG *
44. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WHG
45. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 57 Absatz 5 WHG
46. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 57 Absatz 5 Satz 2 WHG *
47. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a, b, c § 60 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b WHG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
49. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c § 60 Absatz 3 Satz 4 WHG
50. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 47 Absatz 7 Satz 2 - neu - KrWG
51. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 47 Absatz 7 Satz 2 KrWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
52. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 49 Absatz 2 KrWG
53. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 49 Absatz 7 - neu - KrWG
54. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG
55. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 56 Absatz 8 Satz 3 - neu - KrWG
56. Zu Artikel 6 Nummern 22, 26, 28, 30, 32 und 34 Anlage 1 Nummern 7.17.1 und 7.17.2, 7.22.1 und 7.22.2, 7.23.1 und 7.23.2, 7.24.1 und 7.24.2, 7.26.1 und 7.26.2 sowie 7.28.1 UVPG
57. Zu Artikel 6 Nummer 35 Anlage 1 Nummer 7.29 UVPG
58. Zu Artikel 6 Nummer 37, 39, 40, 41 und 43 Anlage 1 Nummer 8.3, 8.4.1, 8.5, 8.6 und 8.9 UVPG
59. Zu Artikel 6 Nummer 39 Anlage 1 Nummer 8.4.2.1 und 8.4.2.2 Spalte Vorhaben UVPG
60. Zu Artikel 6 Nummer 43 Anlage 1 Nummer 8.7.2 Spalte Vorhaben UVPG
61. Zu Artikel 6 Nummer 44 Anlage 1 Nummer 9.2 Spalte Vorhaben UVPG
62. Zu Artikel 6 Nummer 44 Anlage 1 Nummer 9.3 UVPG
63. Zu Artikel 6 Nummer 44 Anlage 1 Nummer 9.4 Spalte Vorhaben UVPG
64. Zum Gesetzentwurf insgesamt
65. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 382/12
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... /EU der EU-Kommission in der Anwendung um ein Jahr auf den 5. April 2013 hinausgeschoben. Für die Anpassung der administrativen Strukturen in der Wirtschaft und der Pflicht zur Übermittlung von Kontaktdaten eines Ansprechpartners, damit den zuständigen Behörden jederzeit auf Anforderung Informationen über die Herkunft und den aktuellen Aufbewahrungsort jedes Explosivstoffs erteilt werden können, wird die Umsetzung um drei Jahre auf den 5. April 2015 hinausgeschoben. Darüber hinaus wurden bestimmte Explosivstoffe von der Anwendung ausgenommen. Die Änderungsrichtlinie ist am 23. Februar 2012 im Amtsblatt der EU (L 50 S. 18) veröffentlicht worden. Sie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 4. April 2012 in nationales Recht umzusetzen.
Drucksache 618/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70 /EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28 /EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen - COM(2012) 595 final
... Die Verwendung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor zählt zu den wirksamsten Mitteln, mit denen die EU ihre Abhängigkeit von Erdöleinfuhren für den Verkehrssektor, in dem das Problem der Energieversorgungssicherheit am akutesten ist, verringern und den Kraftstoffmarkt beeinflussen kann. Eine vierfache Anrechnung auf die Biokraftstoffziele läuft einer mengenmäßigen Kompensation der Erdöleinfuhren zuwider. Darüber hinaus besteht die Gefahr des Abfalltourismus und, dass etablierten Verwertungslinien die Stoffströme entzogen und dadurch neue Konkurrenzsituationen geschaffen werden.
Drucksache 136/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über Anrechnungsvorschriften und Aktionspläne für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft - COM(2012) 93 final
... /EG die Modalitäten der Einbeziehung von Emissionen und Kohlenstoffspeicherung im Zusammenhang mit Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft in die Reduktionsverpflichtung der Union, durch die die Dauerhaftigkeit und die Umweltintegrität des Beitrags von Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft sowie die genaue Überwachung und Verbuchung gewährleistet wird, und schlägt gegebenenfalls einen Rechtsakt vor.
Drucksache 555/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetz es
... Erst eine Verpflichtung zur Meldung von Name und Anschrift der Tierärzte oder Tierhalter, an die antimikrobielle Stoffe enthaltende Arzneimittel oder Fütterungsarzneimittel abgegeben wurden, und damit verbunden die Aufschlüsselung nach vollständigen Postleitzahlen ermöglicht den Überwachungsbehörden, die Stoffströme effektiv und zeitnah zu überwachen. Eine entsprechende Ergänzung der Verordnungsermächtigung des § 47 Absatz 1 c Satz 2
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 1c Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3, Satz 4
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 56 Absatz 4 Satz 1
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc - neu - § 56a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a - neu -
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 56a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Nummer 6 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 56a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a *
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa - neu - § 57 Absatz 2 Satz 1 *
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 57 Absatz 3 Nummer 2
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b - neu - § 58 Absatz 3 - neu -
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 4
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 4
14. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4, Satz 2 - neu - *
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
15. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 Satz 1, § 58b *
16. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a - neu -
17. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 - neu -, § 58b Überschrift, Absatz 1 Satz 4 - neu -
18. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 2 und § 58b Absatz 2
19. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1, 4 - neu -
20. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 2, § 58d Absatz 2 Nummer 1
21. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 3
22. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 4, Satz 5, Satz 6, Satz 7, Absatz 2, Absatz 2a - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
23. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 2
24. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 3
25. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 4 Satz 1
26. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 4 Satz 4 - neu -
27. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 1
Zu Artikel 1 Nummer 7
30. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 2 Satz 2
31. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 1 und 2 einleitender Satzteil und Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
32. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 2 bis 5 - neu -
33. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 2 Nummer 2
34. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 2 Nummer 3a - neu -
35. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 - neu -
36. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 4 - neu -
37. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d Absatz 1 Satz 2 - neu - und 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
38. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d Absatz 2 Nummer 1
39. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d Absatz 2 Nummer 3 - neu -
40. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d Absatz 3 Nummer 4 - neu -
41. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58e - neu -
§ 58e Zentrale Datenbank
42. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 69b Absatz 1
43. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 97 Absatz 2 Nummer 23a1 - neu - bis 23a3 - neu -
44. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 97 Absatz 2 Nummer 23a1 - neu - *
45. Zu Artikel 2 Absatz 1 Inkrafttreten
46. Zum Gesetzentwurf allgemein
47. Zum Gesetzentwurf allgemein
48. Zum Gesetzentwurf insgesamt
49. Zum Gesetzentwurf insgesamt
50. Zum Gesetzentwurf insgesamt
51. Zum Gesetzentwurf insgesamt
52. Zum Gesetzentwurf insgesamt
53. Zum Gesetzentwurf insgesamt
54. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 809/12
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen EG- oder EU-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikalien sicherheit
... 5. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, eine Stoffsicherheitsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit (Chemikalien-Sanktionsverordnung - ChemSanktionsV)
Abschnitt 1 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004
§ 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004
§ 2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004
Abschnitt 2 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und auf ihrer Grundlage erlassener Kommissionsverordnungen
§ 3 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
§ 4 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und auf ihrer Grundlage erlassener Kommissionsverordnungen
Abschnitt 3 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
§ 5 Straftaten nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
§ 6 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Abschnitt 4 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 689/2008
§ 7 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008
§ 8 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008
Abschnitt 5 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
§ 9 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
§ 10 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
Abschnitt 6 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG
§ 11 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG
Abschnitt 7 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
§ 12 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
§ 13 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung
Artikel 3 Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung
II. Besondere Rahmenbedingungen der Sanktionsbewehrung der REACH-Verordnung
III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
IV. Erfüllungsaufwand
V. Weitere Kosten
VI. Nachhaltigkeitsprüfung
VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen Gender Mainstreaming
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1
1. Artikel 1 §§ 1 und 2
2. Artikel 1 § 3
3. Artikel 1 § 4
Zu den Tatbeständen im Einzelnen:
4. Artikel 1 § 5
5. Artikel 1 § 6
Zu den Tatbeständen des § 6 Absatz 1 im Einzelnen
6. Artikel 1 §§ 7 und 8
7. Artikel 1 §§ 9 und 10
8. Artikel 1 § 11
9. Artikel 1 § 12
10. Artikel 1 § 13
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1023: Verordnung zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen EG-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit
Drucksache 72/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Grundstoffmärkte und Rohstoffe - Herausforderungen und Lösungsansätze KOM (2011) 25 endg.
... Daten und eine Vertiefung der Kenntnisse sowie die Notwendigkeit einer regelmäßigen Aktualisierung der Rohstoffliste zur Berücksichtigung der Markt- und Technologieentwicklungen (z.B. Lithium, Hafnium und Nickel) bzw. neuer Informationen über die ökologischen Auswirkungen eines Rohstoffs. Des Weiteren wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass politische Maßnahmen nicht ausschließlich auf die kritischen Rohstoffe auszurichten sind.
Drucksache 52/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
... 12. das Verwenden von Gegenständen, die dazu bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln verwendet zu werden und dabei mit Futtermitteln in Berührung zu kommen oder auf diese einwirken, zu verbieten oder zu beschränken, wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines Stoffs in ein Futtermittel übergehen."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
§ 19 Verbote zum Schutz vor Täuschung
§ 23 Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 23a Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der tierischen Erzeugung
§ 38a Übermittlung von Daten über den Internethandel
§ 44a Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen
§ 75 Übergangsregelungen
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
Artikel 3 Änderung des BVL-Gesetzes
Artikel 4 Aufhebung der Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung
Artikel 5 Änderung der Futtermittelverordnung
Artikel 6 Neubekanntmachungserlaubnis
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Gesetzesänderung
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Kosten
IV. Bürokratiekosten
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VI. Nachhaltigkeitsprüfung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 30
Zu Nummer 30
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 34
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 36
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Drucksache 518/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse KOM (2011) 530 endg.
... Der Bezeichnung "bitterer aromatisierter Wein" werden das Wort "mit" und die Bezeichnung des hauptsächlich verwendeten bitteren Aromastoffs vorangestellt. Diese Bezeichnung darf durch folgende Angaben oder entsprechende Angaben in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaften ergänzt oder ersetzt werden:
Drucksache 682/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s
... Der Bundesrat bekräftigt seine Forderung, zum Zweck der Stoffstromverfolgung und -steuerung sowie für die Überwachung und Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung, für Zwecke der Abfallwirtschaftsplanung und ggf. auch für die Ermittlung von Verwertungsquoten eine Pflicht zur Führung von Betriebstagebüchern und zur Übermittlung von Jahresübersichten in das Gesetz aufzunehmen.
1. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3 Satz 4 und 5 KrWG
2. Zu Artikel 1 § 47a - neu - KrWG
§ 47a Abfallrechtlicher Wertausgleich bei Grundstücken
3. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 2 und 7 - neu - KrWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 205/11
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz (Biozid -Meldeverordnung - ChemBiozidMeldeV )
... /EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die für alte Biozid-Wirkstoffe deren systematische Prüfung in einem Arbeitsprogramm vorschreibt. Ziel dieser Prüfung ist jeweils eine gemeinschaftliche Entscheidung über die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme des jeweils betrachteten Wirkstoffs in Anhang I oder IA der Richtlinie
Drucksache 522/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften(2005) und zur Änderung weiterer Gesetze
... Schutzimpfungen gegen Gelbfieber dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten vorgenommen werden, die die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen und über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Lagerung des Impfstoffs sowie für die Durchführung der Impfung verfügen. Zudem dürfen Impfungen nur mit einem hierfür von der Weltgesundheitsorganisation anerkannten Gelbfieber-Impfstoff erfolgen. Zur Durchsetzung dieser Qualitätsstandards bedarf es für die zuständigen Überwachungsbehörden eines entsprechenden Instrumentariums. Deshalb ist es unerlässlich, dass Verstöße gegen die Zulassungspflicht und die Verwendung eines nicht anerkannten Impfstoffs als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
Drucksache 179/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Weißbuch der Kommission: Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum - Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem KOM (2011) 144 endg.
... 40. Zu den Erwägungen der Kommission zur Veränderung der Firmenwagenbesteuerung weist der Bundesrat darauf hin, dass häufig zuerst in diesen höherwertigen Segmenten kraftstoffsparende, technische Innovationen eingeführt werden. So wurden die CO
Drucksache 228/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96 /EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom KOM (2011) 169 endg.
... - die vom Hersteller oder einer dritten Person in ein Kraftfahrzeug fest eingebauten Behälter, die den Zulassungspapieren oder der Bescheinigung über die technische Prüfung des Fahrzeugs zufolge den geltenden technischen und Sicherheitsanforderungen genügen und aufgrund des festen Einbaus die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb des Fahrzeugs sowie gegebenenfalls für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während der Beförderung ermöglichen. Als Hauptbehälter gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind;
Drucksache 281/4/11
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2 - Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - Pkw-EnVKV)
... -Emissionen werden die Werte desjenigen Kraftstoffs mit den geringsten offiziellen spezifischen CO
Drucksache 72/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Grundstoffmärkte und Rohstoffe - Herausforderungen und Lösungsansätze KOM (2011) 25 endg.
... 1. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Kommission, dass die steigende Nachfrage an den internationalen Rohstoffmärkten sowie die stark schwankenden und tendenziell steigenden Preise ein Risiko für die europäische Wirtschaft darstellen. Vor allem die Preise nichtenergetischer Metalle, wie zum Beispiel Kupfer, aber auch von Agrarrohstoffen sowie von Nahrungs- und Genussmitteln haben sich deutlich verteuert. Weitere Preissteigerungen sind aufgrund der nach wie vor expansiven Geldpolitik zahlreicher Notenbanken, des weiterhin dynamischen Weltwirtschaftswachstums und der zunehmenden Nachfrage nach Rohstoffen von Seiten der Schwellenländer nicht auszuschließen. Zudem können Spekulationen an den Finanzmärkten und künstliche Marktbeschränkungen durch wichtige Rohstoffländer vorübergehend zu deutlichen Verknappungen und Preisbewegungen bei einzelnen Rohstoffen, wie derzeit zum Beispiel bei den seltenen Erden, führen. Vor diesem Hintergrund werden die Bemühungen der Kommission zur Rohstoffsicherung ausdrücklich begrüßt.
Drucksache 817/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen KOM (2011) 856 endg.
... (7) "Masse des fahrbereiten Fahrzeugs" (mro) bezeichnet die Masse des Fahrzeugs einschließlich der Masse des Fahrers, des Kraftstoffs und der Flüssigkeiten und die Ausstattung mit der Standardausrüstung gemäß den Spezifikationen des Herstellers.
Drucksache 578/11 (Beschluss)
... , wonach Klärschlamm nur zur direkten Verwertung (auch z.B. zur Kompostierung) und in unvermischtem Zustand abgegeben werden darf, ist sachgerecht und darf auf Grund der Eigenschaft von Klärschlamm als Schadstoffsenke nicht entfallen.
Drucksache 705/11
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
... Für den Wirkstoff Picloram wurden neue Lysimeterstudien vorgelegt, die belegen, dass bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung des Wirkstoffs eine Grundwassergefährdung ausgeschlossen werden kann. Der Wirkstoff kann daher aus Anlage 3 Abschnitt B gestrichen werden.
Drucksache 522/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften(2005) und zur Änderung weiterer Gesetze
... Schutzimpfungen gegen Gelbfieber dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten vorgenommen werden, die die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen und über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Lagerung des Impfstoffs sowie für die Durchführung der Impfung verfügen. Zudem dürfen Impfungen nur mit einem hierfür von der Weltgesundheitsorganisation anerkannten Gelbfieber-Impfstoff erfolgen. Zur Durchsetzung dieser Qualitätsstandards bedarf es für die zuständigen Überwachungsbehörden eines entsprechenden Instrumentariums. Deshalb ist es unerlässlich, dass Verstöße gegen die Zulassungspflicht und die Verwendung eines nicht anerkannten Impfstoffs als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.
Drucksache 809/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) KOM (2011) 811 endg.
... Die notwendige Entwicklung hin zu einer sich selbst tragenden und ressourceneffizienten Wirtschaft erfordert kulturelle, verhaltensbezogene, sozioökonomische und institutionelle Veränderungen. Um das wachsende Problem des Kompetenzdefizits im Rohstoffsektor der Union anzugehen (einschließlich der Bergbauindustrie), werden effektivere Partnerschaften zwischen Hochschulen, geologischen Diensten und der Industrie gefördert. Die Entwicklung innovativer Umweltkompetenzen muss ebenfalls unterstützt werden. Im Übrigen ist in der Öffentlichkeit noch kein ausreichendes Bewusstsein für die Bedeutung der inländischen Rohstoffe für die europäische Wirtschaft vorhanden. Um die erforderlichen strukturellen Veränderungen zu erleichtern, werden Forschung und Innovation darauf abzielen, Bürgern, politisch Verantwortlichen, Akteuren der Praxis und Institutionen die entsprechenden Grundlagen zu vermitteln.
Drucksache 69/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren
... 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Genehmigungstatbestände wie Feuerungswärmeleistung, Behältervolumen oder Stoffstromvolumen, für größere Anlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von Biogas künftig einen zentralen Genehmigungstatbestand in der
1. Hauptempfehlung:
Zu Artikel 1 Nummer 3
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1:
Zu Artikel 1 Nummer 3
Drucksache 153/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung - OGewV )
... Das Nichterreichen eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials ist auch gegeben, wenn mindestens eine Umweltqualitätsnorm eines flussgebietsspezifischen Schadstoffs nicht eingehalten wird, unabhängig davon, ob die biologischen Qualitätskomponenten die Anforderungen für den guten Zustand/Potenzial erreichen (ist eine Qualitätskomponente nicht gut, ist der Zustand nicht gut; deshalb Kennzeichnung mit dem schwarzen Punkt).
Drucksache 216/11 (Begründung)
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s - Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s
... aufgeführte Begriff des Sprengstoffs, denn das EU-Recht kennt auch Sprengstoffe jenseits von Kampfmitteln (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 und Verordnung (EG) Nr. 329/2007). Somit ist der Ausnahmetatbestand der Nummer 14 enger gefasst als die Regelung in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) AbfRRL. Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist insofern weiter als der der
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs
1. Ausgangslage auf nationaler Ebene
2. Ausgangslage auf EU-Ebene
3. Ziele des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
1. Recht der Abfallwirtschaft
2. Landwirtschaft und Bodenrecht
3. Staatshaftung
IV. Gleichstellung von Frauen und Männern
V. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
b Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
2. Kosten für die Wirtschaft
3. Preiswirkungen
VI. Bürokratiekosten
1. Allgemeines
2. Unternehmen
a Informationspflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
aa Anerkennung von Trägern der regelmäßigen Qualitätssicherung
bb Anzeige der gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung
cc Anzeige der Rücknahme von Produktabfällen
dd Antrag auf Freistellung von Überwachungspflichten
ee Antrag auf Feststellung der Wahrnehmung der Produktverantwortung
ff Genehmigung für die Beseitigung außerhalb von zugelassen Anlagen
gg Verpflichtung zur Mitbenutzung von Abfallbeseitigungsanlagen
hh Antrag des Zuweisungsverpflichteten auf Übernahme Abfälle gleicher Art und Menge
ii Auskunft über Überwachungsobjekte
jj Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler
kk Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle
ll Anzeige der Person des Betreibers bei Kapital- und Personengesellschaften
mm Mitteilung über die Art und Weise der Sicherstellung der Beachtung des Abfallrechts
nn Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall
b Informationspflichten der abfallrechtlichen Verordnungen
3. Bürgerinnen und Bürger
4. Verwaltung
a Allgemeines
b Einzelne Informationspflichten
aa Übermittlungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beim Entsorgungsausschluss
bb Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
cc Übersendung der Freistellungsbescheinigung an Behörden betroffener Länder
dd Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen
ee Aufstellung von Abfallvermeidungsprogrammen
ff Bekanntgabe bei Erkundung geeigneter Standorte
gg Informations- und Beratungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
hh Auskunftspflicht der Abfallbehörden
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zum Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zum Teil 2 Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlichen Entsorgungsträger
Zum Abschnitt 1 Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung
Zu § 6
Zum Abschnitt 2 Kreislaufwirtschaft
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zum Abschnitt 3 Abfallbeseitigung
Zu § 15
Zu § 16
Abschnitt 4 (Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter)
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zum Teil 3 Produktverantwortung
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zum Teil 4 Planungsverantwortung
Zum Abschnitt 1 Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung
Zu § 28
Zu § 29
Zum Abschnitt 2 Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zum Abschnitt 3 Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu § 42
Zu § 43
Zu § 44
Zum Teil 5 Absatzförderung und Abfallberatung
Zu § 45
Zu § 46
Zum Teil 6 Überwachung
Zu § 47
Zu § 48
Zu § 49
Zu § 50
Zu § 51
Zu § 52
Zu § 53
Zu § 54
Zu § 55
Zum Teil 7 Entsorgungsfachbetriebe
Zu § 56
Zu § 57
Zum Teil 8 Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
Zu § 58
Zu § 59
Zu § 60
Zu § 61
Zum Teil 9 Schlussbestimmungen
Zu § 62
Zu § 63
Zu § 64
Zu § 65
Zu § 66
Zu § 67
Zu § 68
Zu § 69
Zu § 70
Zu § 71
Zu § 72
Zu Anlage 1 Beseitigungsverfahren
Zu Anlage 2 Verwertungsverfahren
Zu Anlage 3 Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
Zu Anlage 4 Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1220: Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
Drucksache 338/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" (EKFG-ÄndG)
... Kernbrennstoffsteuergesetz
Drucksache 281/11
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2 -Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - Pkw-EnVKV)
... -Emissionen werden die Werte desjenigen Kraftstoffs mit den geringsten offiziellen spezifischen CO
Drucksache 88/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
... Die Emissionsberichterstattung für Luftfahrzeugbetreiber unterscheidet sich von der Emissionsberichterstattung der stationären Anlagen insbesondere durch die Homogenität des eingesetzten Brennstoffs (Kerosin) und die Vielzahl der Flughäfen, an denen die Brennstoffmengen aufgenommen werden. Gleichzeitig werden die Brennstoffmengen aus betrieblichen und sicherheitstechnischen Gründen ohnehin für jeden Flug erfasst (sog. Mass and Balance Documentation). Insofern ist der durch die Pflicht zur Emissionsberichterstattung zusätzlich erforderliche Zeitaufwand von dem ohnehin anfallenden Aufwand für die Ermittlung der Brennstoffmengen abzugrenzen. Der zusätzliche Zeitaufwand bezieht sich insbesondere auf genauere Zuordnung und Abgrenzung von Brennstoffmengen. Für kleinere Fluggesellschaften besteht zudem die Möglichkeit einer vereinfachten Berichterstattung unter Verwendung der Flugdaten von Eurocontrol. Im Auftrag der EU-Kommission hat ein Forschungsnehmer für die Emissionsberichterstattung und die Verifizierung eine Spanne der jährlichen Kosten von jeweils 3.000 – 9.000 € ermittelt. Die betroffenen 180 Fluggesellschaften können innerhalb dieser Spanne entsprechend ihrer Größe drei Gruppen zugeordnet werden: Gruppe 1 mit 20 großen Fluggesellschaften wird mit dem Höchstwert der Spanne bewertet, Gruppe 2 mit 80 mittleren Fluggesellschaften jeweils mit dem Mittelwert der Spanne und weitere 80 kleinere Luftfahrzeugbetreiber mit dem Unterwert der Spanne. Aus dieser Differenzierung ergibt sich als gewichteter Durchschnittswert ein mittlerer Bearbeitungsaufwand für die Emissionsberichterstattung und die Verifizierung von jeweils 5.000 €.
Drucksache 362/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
... Für diese Ertragsteuerausfälle müssen entsprechende Kompensationsmittel für Länder und Gemeinden bereitgestellt werden. Die Höhe der Kompensationsmittel und ihre Verteilung auf Länder und Kommunen sollte im Rahmen der bereits bestehenden Arbeitsgruppe der Bundesregierung und der Länderfinanzminister zur Evaluierung der Wirkungen der Kernbrennstoffsteuer beziffert werden. Wegen der erheblichen Auswirkungen des Zertifikatehandels auf die Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden sollte zunächst die Höhe der Steuerausfälle geschätzt und sodann zeitnah nach dem Inkrafttreten jährlich vom Bund ausgeglichen werden.
Drucksache 578/1/11
... , wonach Klärschlamm nur zur direkten Verwertung (auch z.B. zur Kompostierung) und in unvermischtem Zustand abgegeben werden darf, ist sachgerecht und darf auf Grund der Eigenschaft von Klärschlamm als Schadstoffsenke nicht entfallen.
Drucksache 72/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Grundstoffmärkte und Rohstoffe - Herausforderungen und Lösungsansätze KOM (2011) 25 endg.
... Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Kommission, dass die steigende Nachfrage an den internationalen Rohstoffmärkten sowie die stark schwankenden und tendenziell steigenden Preise ein Risiko für die europäische Wirtschaft darstellen. Vor allem die Preise nichtenergetischer Metalle, wie zum Beispiel Kupfer, aber auch von Agrarrohstoffen sowie von Nahrungs- und Genussmitteln haben sich deutlich verteuert. Weitere Preissteigerungen sind aufgrund der nach wie vor expansiven Geldpolitik zahlreicher Notenbanken, des weiterhin dynamischen Weltwirtschaftswachstums und der zunehmenden Nachfrage nach Rohstoffen von Seiten der Schwellenländer nicht auszuschließen. Zudem können Spekulationen an den Finanzmärkten und künstliche Marktbeschränkungen durch wichtige Rohstoffländer vorübergehend zu deutlichen Verknappungen und Preisbewegungen bei einzelnen Rohstoffen, wie derzeit zum Beispiel bei den seltenen Erden, führen. Vor diesem Hintergrund werden die Bemühungen der Kommission zur Rohstoffsicherung ausdrücklich begrüßt.
Drucksache 335/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/31 /EG des Rates im Hinblick auf spezifische Kriterien für die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber KOM (2011) 299 endg.
... - Material des Behälters: Kohlenstoffstahl (mindestens ASTM A36) oder rostfreier Stahl (AISI 304, AISI 316L);
Drucksache 179/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Weißbuch der Kommission: Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum - Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem KOM (2011) 144 endg.
... - Vorschriften für umweltbewusstes Fahren in künftigen Überarbeitungen der Führerscheinrichtlinie sowie Maßnahmen zur beschleunigten Einführung von IVS-Anwendungen zur Förderung entsprechender Fahrweisen. Auch für andere Verkehrsträger sollten kraftstoffsparende Techniken entwickelt und gefördert werden, z.B. kontinuierlicher Sinkflug bei Luftfahrzeugen.
Drucksache 341/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
... "24. Als Waldrestholz gelten das Kronenholz, das X-Holz, das zwar bearbeitet wird, jedoch keiner abnehmerorientierten Sortierung entspricht, sowie der oberirdische Bestandteil des Stockholzes, einschließlich Rinde. Nicht als Waldrestholz im Sinne eines vergütungsfähigen Rohstoffs gelten Stubben, Blätter und Nadeln."
Drucksache 25/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Jahresgutachten 2010/11 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Wi-AS-Fz-G-K-U b) Jahreswirtschaftsbericht 2011 der Bundesregierung Wi-AS-Fz-G
... 16. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Bundesregierung, dass die steigende Nachfrage an den internationalen Rohstoffmärkten sowie die stark schwankenden und tendenziell steigenden Preise ein Risiko für die deutsche Wirtschaft darstellen. Vor allem die Preise nichtenergetischer Metalle, wie zum Beispiel Kupfer, aber auch von Agrarrohstoffen sowie von Nahrungs- und Genussmitteln haben sich deutlich verteuert. Weitere Preissteigerungen sind auf Grund der nach wie vor expansiven Geldpolitik zahlreicher Notenbanken, des weiterhin dynamischen Weltwirtschaftswachstums und der zunehmenden Nachfrage nach Rohstoffen von Seiten der Schwellenländer nicht auszuschließen. Zudem können Spekulationen an den Finanzmärkten und künstliche Marktbeschränkungen durch wichtige Rohstoffländer vorübergehend zu deutlichen Verknappungen und Preisbewegungen bei einzelnen Rohstoffen wie derzeit zum Beispiel bei den Seltenen Erden führen. Vor diesem Hintergrund werden die aktuellen Bemühungen der Bundesregierung zur Rohstoffsicherung ausdrücklich begrüßt. Mit ihrer marktwirtschaftlich ausgerichteten Rohstoffstrategie setzt die Bundesregierung ein wichtiges Signal, um die Verfügbarkeit von Rohstoffen für die deutsche Wirtschaft weiterhin sicherzustellen.
Drucksache 230/11 (Beschluss)
... Durch die neue Nummer "3.1.3.3 Elementarer Kohlenstoff" wird eine Methode zur Abschätzung des elementaren Kohlenstoffgehalts genannt, die noch nicht ausgereift ist. Es gibt zwar noch kein ausgereiftes Verfahren zur Bestimmung des elementaren Kohlenstoffs, es macht aber keinen Sinn, ein unausgereiftes Verfahren zu verankern. Dann wäre es besser, noch nichts zu benennen. Auch im Bereich des Bodenschutzes laufen derzeit Aktivitäten, ein Verfahren zur Ermittlung des elementaren Kohlenstoffs zu entwickeln, die auf das sog. Gradientenverfahren abzielen. Der Ansatz zum Gradientenverfahren ist hier vorzugswürdig. Verfahren in der
Drucksache 153/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung - OGewV )
... Das Nichterreichen eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials ist auch gegeben, wenn mindestens eine Umweltqualitätsnorm eines flussgebietsspezifischen Schadstoffs nicht eingehalten wird, unabhängig davon, ob die biologischen Qualitätskomponenten die Anforderungen für den guten Zustand/Potenzial erreichen (ist eine Qualitätskomponente nicht gut, ist der Zustand nicht gut; deshalb Kennzeichnung mit dem schwarzen Punkt).
Drucksache 389/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" (EKFG-ÄndG)
... Kernbrennstoffsteuergesetz
Drucksache 348/11
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Erfahrungsbericht 2011 zum Erneuerbare -Energien-Gesetz (EEG-Erfahrungsbericht)
... a) Gewährung der Rohstoffvergütung anteilig basierend auf dem Energiegehalt des jeweiligen Einsatzstoffs
Drucksache 338/2/11
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" (EKFG-ÄndG)
... Kernbrennstoffsteuergesetz
Drucksache 88/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
... Die Höhe der Kompensationsmittel und ihre Verteilung auf Länder und Kommunen sollte im Rahmen der bereits bestehenden Arbeitsgruppe der Bundesregierung und der Länderfinanzminister zur Evaluierung der Wirkungen der Kernbrennstoffsteuer beziffert werden. Wegen der erheblichen Auswirkungen des Zertifikatehandels auf die Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden sollte zunächst die Höhe der Steuerausfälle geschätzt und sodann zeitnah nach dem Inkrafttreten jährlich vom Bund ausgeglichen werden.
Drucksache 190/11
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm Deutschland 2011
... Kernbrennstoffsteuer
Drucksache 216/11 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s
... Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Nach Absatz 2 Satz 3 gilt die Überlassungspflicht nicht für Wertstoffsammlungen nach den §§ 10, 16 und 25, insbesondere also nicht für die noch einzuführende einheitliche Wertstofftonne. Nach dem Gesetzestext unterfallen daher gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen einschließlich der verwertbaren Abfälle der Überlassungspflicht; gewerbliche Sammlungen sind nur bei separierten Reinfraktionen zulässig. Demgegenüber stellt die Begründung zu Satz 3 darauf ab, dass die Einschränkung des Satzes 2 "auf – auch unter Verwendung einer einheitlichen Wertstofftonne – getrennt gesammelte Abfälle ( ... ) nicht anwendbar" ist. Diese Formulierung ist missverständlich und birgt die Gefahr in sich, dass auch Wertstoffgemische, die nicht über die noch einzuführende einheitliche Wertstofftonne erfasst werden, als einer gewerblichen Sammlung zugänglich angesehen werden könnten. Um dies auszuschließen, ist die vorgeschlagene Ergänzung geboten.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 4 KrWG
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 7 KrWG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 8a - neu - KrWG
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Nummer 13 KrWG
5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 8 Nummer 2 KrWG
6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 13 KrWG
7. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 16 KrWG
8. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 18 Satz 1 und 2 KrWG
9. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 3 KrWG
10. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 erster Halbsatz, Nummer 1, Nummer 2 KrWG
11. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 1 KrWG
12. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KrWG
13. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 KrWG
14. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 3 KrWG
15. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 5 - neu - KrWG
16. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Satz 3 KrWG
17. Zu Artikel 1 § 12 KrWG
18. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 5 Satz 2,
19. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 4 und Absatz 3 KrWG
Zu Buchstabe n
20. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2 Satz 2 KrWG
21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 3a - neu -, § 69 Absatz 2 Nummer 01 - neu - KrWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
22. Zu Artikel 1 § 21 Satz 2 - neu - KrWG
23. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 KrWG
24. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 2 Satz 2 KrWG
25. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KrWG
26. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 4a - neu - KrWG
27. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 6 - neu - KrWG
28. Zu Artikel 1 § 47a - neu - KrWG
§ 47a Abfallrechtlicher Wertausgleich bei Grundstücken
29. Zu Artikel 1 § 49 KrWG
§ 49 Registerpflichten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
30. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 3a - neu - KrWG
31. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 2a - neu - KrWG
32. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 5 und 6 Satz 3 - neu - KrWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
33. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 5 Satz 1, 2 - neu - KrWG
34. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 5 KrWG
35. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 2 Nummer 1 und 2 KrWG
36. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 3 Satz 2 KrWG
37. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 4 Satz 1 und 2 KrWG
38. Zu Artikel 1 § 56 Absatz Satz 3 KrWG
39. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG
40. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 8 KrWG
41. Zu Artikel 1 § 57 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a und b KrWG
42. Zu Artikel 1 § 57 Satz 2 Nummer 8 KrWG
43. Zu Artikel 1 § 62 KrWG
44. Zu Artikel 1 § 64 Absatz 2 - neu - KrWG
45. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 1 Nummer 1 KrWG
46. Zu Artikel 1 § 72 Absatz 1 Satz 2 - neu - KrWG
47. Zu Artikel 1 Anlage 1 D7, Fußnote 1 KrWG
48. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 2 Absatz 3 Satz 3 ElektroG
49. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 2 Absatz 3 Satz 4 - neu - ElektroG
50. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 14 Absatz 8 ElektroG
51. Zu Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a und a1 - neu - § 23 Absatz 1 Nummer 7a - neu - und Absatz 2 ElektroG
52. Zu Artikel 4a - neu - § 18 Absatz 1 Nummer 8 AbfVerbrV
'Artikel 4a Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
53. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 3 Buchstabe b § 1 Absatz 1 TgV
54. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 8 § 5 TgV
§ 5 Anforderungen an beauftragte Dritte
55. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 12 § 8 Absatz 1 Satz 1 TgV
56. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 12 § 8 Absatz 4 - neu - TgV
57. Zu Artikel 5 Absatz 16 Nummer 14 § 12 TgV
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
58. Zu Artikel 5 Änderung der 5. BImSchV
'Artikel 5a Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
60. Zum Gesetzentwurf allgemein
61. Zum Gesetzentwurf allgemein
62. Zum Gesetzentwurf insgesamt vorrangig Artikel 1 und 2, KrWG und BImSchG
63. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 874/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Konzessionsvergabe KOM (2011) 897 endg.
... a) bei öffentlichen Baukonzessionen bzw. Baukonzessionen die Gesamtheit der insbesondere in den Konzessionsunterlagen enthaltenen technischen Beschreibungen, in denen die erforderlichen Eigenschaften eines Werkstoffs, einer Ware oder einer Lieferung definiert sind, damit dieser/diese den vom öffentlichen Auftraggeber bzw. von der Vergabestelle beabsichtigten Zweck erfüllt.
Drucksache 88/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
Die Höhe der Kompensationsmittel und ihre Verteilung auf Länder und Kommunen sollte im Rahmen der bereits bestehenden Arbeitsgruppe der Bundesregierung und der Länderfinanzminister zur Evaluierung der Wirkungen der Kernbrennstoffsteuer beziffert werden. Wegen der erheblichen Auswirkungen des Zertifikatehandels auf die Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden sollte zunächst die Höhe der Steuerausfälle geschätzt und sodann zeitnah nach dem Inkrafttreten jährlich vom Bund ausgeglichen werden.
Drucksache 338/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" (EKFG-ÄndG)
... Kernbrennstoffsteuergesetz
Drucksache 340/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetz es
... - und Klimafonds entsprechend Förderfondsvertrag. Zudem mindert die Änderung des § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 das Aufkommen der Kernbrennstoffsteuer im Erhebungszeitraum 2011 bis 2016 um etwa eine Milliarde Euro jährlich.
Drucksache 338/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" (EKFG-ÄndG)
... Die Vorschrift listet in Absatz 1 die Einnahmequellen des Sondervermögens auf. In das Sondervermögen sollten bislang hauptsächlich die aus dem Förderfondsvertrag resultierenden Zahlungen der Betreibergesellschaften der Kernkraftwerke in Deutschland (Nummer 1) und ab dem Jahr 2013 zusätzliche Erlöse aus der Versteigerung der Berechtigungen zum Ausstoß von Treibhausgasen (Nummer 3) fließen. Die bisherige Nummer 2 regelte das Verhältnis von Steuermehreinnahmen aus der Kernbrennstoffsteuer und Vorauszahlungen der Betreibergesellschaften von Kernkraftwerken in Deutschland. Nach dem Beschluss der Bundesregierung zum beschleunigten Ausstieg aus der Kernenergie sind keine weiteren Zahlungen aus dem Förderfondsvertrag an den
Drucksache 29/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Optionen für ein Biodiversitätskonzept und Biodiversitätsziel der EU für die Zeit nach 2010 KOM (2010) 4 endg.
... Die Auswirkungen des Biodiversitätsverlustes auf die Umwelt reichen von mikroskopischen Veränderungen bis hin zum Zusammenbruch ganzer Ökosysteme und Ökosystemdienstleistungen – mit absehbaren Folgen für den Wohlstand künftiger Generationen. Obwohl der Einfluss der Biodiversität auf das Funktionieren der Ökosysteme nicht ganz klar ist, besteht aus wissenschaftlicher Sicht kein Zweifel daran, dass Ökosysteme, die sich durch große Artenvielfalt kennzeichnen, produktiver, stabiler, resilienter und gegenüber externer Stressbelastung und externem Druck weniger anfällig sind und eine insgesamt bessere Ökosystemfunktionalität fördern7. Da die Natur nicht nur der wirksamste Klimaregulierungsmechanismus sondern auch die größte Kohlenstoffsenke der Erde ist, behindert der Rückgang der biologischen Vielfalt auch die Verwirklichung der Klimaziele.
Drucksache 687/10 (Beschluss)
... Kernbrennstoffsteuergesetz
Drucksache 553/10 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Eisenbahninfrastruktur -Benutzungsverordnung (EIBV)
... Für die Festlegung der Boni werden zunächst Untersuchungen des Internationalen Eisenbahnverbandes UIC aus dem Jahr 2007 herangezogen. Danach kann von einer mittleren jährlichen Laufleistung der in Deutschland eingesetzten Güterwagen von rund 40 000 Kilometern ausgegangen werden. Eine von der Kommission beauftragte und im September 2009 veröffentlichte Studie über die Einführung lärmabhängiger Trassenpreise beziffert die Umrüstungskosten für die K-Sohle auf etwa 2 000 Euro je Achse, für die LL-Sohle auf etwa ein Drittel dieses Betrages. Nach Angaben der UIC betragen die Kosten pro Achse bei K-Sohlen bis zu 2 500 Euro. Bei Verbundstoffsohlen entstehen außerdem erhöhte Betriebskosten gegenüber den heutigen Graugussbremssohlen, die im Programmzeitraum ebenfalls ausgeglichen werden. Auch diese Werte sind aus der EU-Studie bekannt. Schließlich wird unterstellt, dass ein ausreichender Anreiz für eine Umrüstentscheidung dann gegeben ist, wenn sich die Investition unter Berücksichtigung von Kapitalkosten in einem Zeitraum von fünf bis sechs Jahren amortisiert. Dies und ein gewollter finanzieller Anreiz (Überkompensation) erfordert einen Bonus nach Anlage 3 Nummer 1 für Güterwagen, welche die zulässigen Grenzwerte für das Fahrgeräusch gemäß TSI-Lärm einhalten.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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