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"Strecken"
Drucksache 504/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... Der Sicherstellungsauftrag und die angemessene und zeitnahe Terminvermittlung erstrecken sich auf die gesamte vertragsärztliche Versorgung. Dabei geht es nicht nur um die Vermittlung eines Behandlungstermins im Einzelfall, sondern auch um eine dauerhafte Betreuung. Bei der kinderärztlichen Versorgung gehören dazu meist termingebundene und damit eilbedürftige Vorsorgeuntersuchungen. In ganz Deutschland gibt es einheitliche Vorsorgeuntersuchungen für Kinder. Im Rahmen des Vorsorgeprogramms werden allen Kindern bis zu ihrem sechsten Lebensjahr an zehn verschiedenen Terminen - von der Geburt bis zur Einschulung - ärztliche Untersuchungen bei den Kinder- und Jugendärzten sowie bei den Hausärzten angeboten (U1 bis U9).
Drucksache 277/18
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Ausbildung
... − In der Hotellerie und Gastronomie kommen erschwerend die Arbeitszeiten hinzu, die sich regelmäßig bis spät in den Abend erstrecken können. Eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist in diesen Fällen, vor allem wenn sich der Lehrbetrieb im ländlichen Raum befindet, nicht einmal eine theoretische Alternative. Aber auch in hochpreisigen Großstädten wie München ist die Gewährung freier Unterkunft ein Muss, um überhaupt Nachwuchskräfte anwerben zu können.
Drucksache 218/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren - COM(2018) 226 final
... Was die Durchsetzbarkeit von auf der Grundlage solcher Regelungen übermittelten Ersuchen angeht, hängt es von den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ab, ob der Diensteanbieter zur Zusammenarbeit verpflichtet ist oder nicht. Die Sanktionen und die Vollstreckung im Falle der Verweigerung sind ebenfalls nur bruchstückhaft geregelt. Auch wenn der Diensteanbieter der Sanktionsanordnung Folge leistet, ist es immer noch schwierig, die ursprüngliche Anordnung zur Bereitstellung der Daten zu vollstrecken.
Drucksache 435/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur ergänzenden Regelung der statistischen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu multinationalen Unternehmensgruppen an statistische Stellen
... Der erforderlichen zwischenbehördlichen Einzeldatenübermittlung steht die Verschwiegenheitspflicht nach § 309 Absatz 1 Satz 1 VAG entgegen, die das unbefugte Offenbaren oder Verwerten verbietet. Daher ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht zu befreien. Empfangen das statistische Bundesamt sowie die statistischen Ämter der Länder Daten von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, so ist die Verschwiegenheitspflicht des § 309 Absatz 1 Satz 1 VAG insoweit auf diese zu erstrecken.
Drucksache 389/3/18
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
... Maßnahmen des Schienenpersonenfernverkehrs und des Schienengüterverkehrs können nicht isoliert von den Maßnahmen des Schienenpersonennahverkehrs betrachtet werden, da die vorhandene Infrastruktur auf bestimmten Teilstrecken gemeinsam genutzt wird. Beeinträchtigungen im Nahverkehr ziehen damit in der Regel auch Beeinträchtigungen im Fern- und Güterverkehr nach sich und umgekehrt. Maßnahmen, die formal dem Nahverkehr zu Gute kommen, haben daher gerade im Bereich von Großknoten in der Regel auch positive Auswirkungen auf den Fern- und Güterverkehr. Das rechtfertigt auch die Aufnahme von Nahverkehrsmaßnahmen mit Bedeutung auch für den Personenfern- und Güterverkehr in den vorgenannten Katalog.
Drucksache 66/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
... In den Kommentierungen zu der bisherigen Fassung des § 312 Satz 1 Nummer 3 FamFG wird davon ausgegangen, dass § 312 Satz 1 Nummer 3 FamFG zum einen aufgrund planwidriger Regelungslücke analog auf Verfahren, die die Anordnung einer unterbringungsähnlichen Maßnahme betreffen, angewendet werden kann (vgl. Grotkopp in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 312 Rn. 18); zum anderen, dass sich die Verfahren nach § 312 Satz 1 Nummer 3 FamFG, die die Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung betreffen, aufgrund des Verständnisses der freiheitsentziehenden Maßnahme und Unterbringung im Zivilrecht auch auf solche weitergehenden freiheitsentziehenden Maßnahmen nach öffentlichem Recht erstrecken (vgl. Budde in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 312 Rn. 6). Es besteht im Ergebnis Einigkeit, dass es sich auch bei Verfahren, die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung betreffend um eine Unterbringungssache im Sinne des § 312 Satz 1 Nummer 3 FamFG handelt.
Drucksache 590/17
... "D559B Die Nutzung des Frequenzbereichs 77,5 - 78 GHz durch Funkanlagen des nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienstes ist auf Kurzstreckenradare, inklusive Fahrzeugradaranwendungen am Boden, begrenzt.".
Drucksache 65/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
...
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
Drucksache 298/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen und zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
... "2. wenn die Güterwagen im Vor- oder Nachlauf zu ihrem Hauptlauf auf Steilstrecken verkehren und ausschließlich für Verkehre mit Fahrtanteil auf Steilstrecken zum Einsatz kommen, solange keine Betriebsgenehmigung für eine Technologie erteilt ist, die an Stelle der Grauguss-Bremssohle für den Betrieb auf Steilstrecken zum Einsatz kommen kann; die Güterwagen sind zu kennzeichnen,".
Drucksache 65/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
...
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
Drucksache 436/2/17
Antrag des Freistaates Bayern
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62 /EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge - COM(2017) 275 final; Ratsdok. 9672/17
... 1. Die Bundesregierung wird gebeten, bei den weiteren Verhandlungen darauf hinzuwirken, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die Freiheit haben zu entscheiden, ob sie zeitbezogene oder streckenbezogene Mautsysteme betreiben.
Drucksache 709/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen COM(2017) 534 final; Ratsdok. 12419/17
... ➢ 10 Jahre hat es gedauert, bis die Erweiterung des Streckennetzes der Tram im französischen Straßburg über die Grenze ins benachbarte deutsche Kehl fertiggestellt war, u.a. wegen unterschiedlicher Standards und komplexer Probleme bei Preisgestaltung und Fahrscheinausstellung.
Mitteilung
1. GRENZREGIONEN - EIN wichtiger Bestandteil der Europäischen Union
2. ANHALTENDE SCHWIERIGKEITEN
3. HANDLUNGSANSÄTZE
3.1. Vertiefung der Zusammenarbeit und des Austauschs
3.2. Verbesserung des Legislativverfahrens
3.3. Möglichkeit der grenzübergreifenden öffentlichen Verwaltung
3.4. Bereitstellung zuverlässiger und verständlicher Informationen und Unterstützung
3.5. Unterstützung der Beschäftigung im Nachbarland
3.6. Förderung der Mehrsprachigkeit in Grenzregionen
3.7. Erleichterung der grenzübergreifenden Zugänglichkeit
3.8. Förderung der Bündelung von Einrichtungen des Gesundheitswesens
3.9. Berücksichtigung des Rechts- und Finanzrahmens für die grenzübergreifende Zusammenarbeit
3.10. Dokumentation der grenzübergreifenden Interaktion für eine fundierte Entscheidungsfindung
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 443/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europa in Bewegung - Agenda für einen sozial verträglichen Übergang zu sauberer, wettbewerbsfähiger und vernetzter Mobilität für alle - COM(2017) 283 final
... 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der Kommission dafür einzusetzen, dass der nicht motorisierte Verkehr und der öffentliche Personenverkehr stärkere Berücksichtigung finden. Dieses gilt sowohl für die grundsätzliche planerische Berücksichtigung als auch für die technologischen Entwicklungen. Der Fußgänger- und Radverkehr macht in den meisten europäischen Städten gut 20 Prozent bis 40 Prozent aller Wege aus. Die Auswertung der durch Mobiltelefone und Navigationssysteme übertragenen Verkehrsinformationen zeigt im Stauindex, dass Städte mit hohem Rad-verkehrsanteil grundsätzlich einen niedrigeren Stauanteil aufweisen als Städte, die primär auf technologische Lösungen setzen. Zukünftige Technologielösungen sollten daher auch stärker Einsatzfelder für den Rad- und Fußverkehr berücksichtigen, wie zum Beispiel in intelligenten Ampelprogrammen mit Sensoren für Radfahrer und Fußgänger oder auch grüne Wellen mit Anzeigen auf der Strecke für den Radverkehr. Diese Betonung der nachhaltigen Verkehrsmittel sollte auch in den EU-Forschungsprojekten entsprechend berücksichtigt werden.
Drucksache 1/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 4. Der Richtlinienvorschlag betrifft angesichts der begrenzten Zahl grenzüberschreitender Insolvenzverfahren ganz überwiegend rein nationale Sachverhalte. Der Bundesrat regt daher an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei den konkreten Einzelregelungen des Richtlinienvorschlags genau zu hinterfragen, ob und inwieweit eine unionsweite Koordinierung unerlässlich ist. Entsprechend der von der Kommission angeführten kapitalmarktrechtlichen Zielsetzung sollte der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Restrukturierungsrahmens auf Finanzgläubiger des Unternehmens beschränkt werden (siehe nachfolgend Ziffer 13). Eine Erstreckung auf weitere Gläubigergruppen könnte angesichts der engen Verknüpfung des Insolvenzrechts mit dem jeweiligen nationalen Vertrags- und Sachenrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht, dem Kreditsicherungsrecht, dem Arbeits- und Sozialrecht sowie dem Steuerrecht zu tiefgreifenden Folgewirkungen in Rechtsgebieten führen, in denen der Union keine Kompetenz zusteht. Außerdem sollten Eingriffsinstrumente, die traditionell dem förmlichen Insolvenzverfahren zuzurechnen sind, nur insoweit auf das Restrukturierungsverfahren übertragen werden, als dies für eine überschaubare Zeit und nur zur Unterstützung erfolgversprechender Verhandlungen unerlässlich ist. Dies gilt zum Beispiel für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen (Artikel 6 des Richtlinienvorschlags), die Fortsetzung von Verträgen (Artikel 7 des Richtlinienvorschlags) und die Privilegierung von Finanzierungsmaßnahmen und Transaktionen in einer späteren Insolvenz (Artikel 16 und 17 des Richtlinienvorschlags). Unabhängig von dem Risiko einer missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser nach dem Richtlinienvorschlag leicht verfügbaren Instrumente sollte das Restrukturierungsverfahren nach seiner zeitlichen und inhaltlichen Reichweite nicht so weit gefasst sein, dass das rechtsstaatliche Insolvenz-verfahren mit seinen besonderen Kontrollen durch Gerichte, Insolvenzverwalter und Gläubigergremien in den Hintergrund gedrängt wird. Das Restrukturierungsverfahren soll das Insolvenzverfahren in bestimmten Fällen um eine vorgeschaltete Sanierungsoption ergänzen. Nicht jedoch soll ein mit dem Insolvenzverfahren konkurrierendes oder dieses womöglich verdrängendes Parallelverfahren geschaffen werden. [Der Richtlinienvorschlag erweckt den Eindruck, dass in jedem Fall eine präventive Restrukturierung um jeden Preis durchgeführt werden soll. Das Verhältnis zwischen den unterschiedlichen Verfahren muss jedoch derart austariert sein, dass die für die Volkswirtschaft sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils beste Option durchgeführt wird. Dies ist nicht immer zwingend eine Restrukturierung, sondern kann auch der rechtzeitige Verkauf des Unternehmens oder - bei nicht profitablen Unternehmen - die zügige Abwicklung sein.] Die Ermöglichung einer bis zu zwölf Monate dauernden Restrukturierungsphase mit umfassendem Moratorium für sogar insolvenzreife Unternehmen geht zu weit, zumal der Schuldner die Geschäfte in Eigenverwaltung und ohne Überwachung durch einen Restrukturierungsverwalter weiter führen soll.
Drucksache 721/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Hin zu einer möglichst breiten Verwendung alternativer Kraftstoffe - ein Aktionsplan zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2014/94 /EU, einschließlich einer Bewertung der nationalen Strategierahmen nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/94 /EU - COM(2017) 652 final
... /EU über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ergänzt und besser umgesetzt werden sollen. Es geht darum, den Aufbau einer interoperablen EU-Basisinfrastruktur bis 2025 insbesondere für die Kernnetzkorridore des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) zu unterstützen, damit Fahrzeuge und Schiffe ohne Schwierigkeiten im grenzüberschreitenden und Langstreckenverkehr eingesetzt werden können. Eine rasche Einigung aller relevanten öffentlichen und privaten Akteure auf ein gemeinsames Konzept für die Interoperabilität von Diensten ist hier von entscheidender Bedeutung.
Drucksache 269/17
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Erste Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetz es hinsichtlich der Bezeichnung bestimmter Bundeswasserstraßen
... Die Festsetzungen und Änderungen einer Bezeichnung einer Bundeswasserstraße betreffen in erster Linie die Benennung (den Namen) derselben oder einer Teilstrecke. Wesensmerkmal der in Anlage 1 aufgeführten Strecken der Binnenwasserstraßen sind indessen auch deren Endpunkte. Ohne Angabe der Endpunkte ist eine eindeutige Bezeichnung einer Binnenwasserstraße des Bundes nicht möglich. Die Endpunkte besitzen demnach eine unerlässliche räumliche Abgrenzungsfunktion, die untrennbar mit der Bezeichnung der Binnenwasserstraße zusammenhängt (vgl. auch Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6. Aufl., S. 139). Wenn die Bezeichnung der gesamten Wasserstraße Gegenstand der Verordnungsermächtigung ist, dann gilt dies erst recht für die Beschreibung ihrer Endpunkte (vgl. auch Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 6. Aufl., S. 139). Die Verordnungsermächtigung erfasst demnach alle Änderungen der Anlage 1, die den vorhandenen, in der Anlage aufgeführten Bestand der Binnenwasserstraßen des Bundes in anderer Weise als bisher beschreiben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Notwendigkeit der Regelungen
II. Alternativen
III. Verordnungsermächtigung
IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine
V. Erfüllungsaufwand
V.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
V.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
V.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
VI. Weitere Kosten
VII. Gleichstellungspolitische Aspekte
VIII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Artikel 2
Drucksache 567/2/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften
... es vorgegebene Evaluierung der vorliegenden Stoffstrombilanzverordnung ist daher unabdingbar und auf das sog. Düngepaket zu erstrecken.
Drucksache 418/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Mess - und Eichverordnung
... Für die Neuzulassung eines Elektrofahrzeuges als Taxi ist es erforderlich, dass das dort installierte Taxameter als Messgerät einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wird. Der jeweilige Hersteller, der ein Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber zur Konformitätsbewertung bei der Konformitätsbewertungsstelle vorstellt, muss dabei sicherstellen, dass unter anderem die Dokumentation des Signalweges im Fahrzeug einschließlich der erforderlichen Übergabeparameter vom Fahrzeughersteller vorgelegt wird. Diese Vorgabe für die Konformitätsbewertung ist unabhängig von der Antriebsart des Fahrzeuges. In der Praxis erweist sich diese Vorgabe als Hürde.
Drucksache 430/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)
... "(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz."
Drucksache 154/2/17
Antrag aller Länder
Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetz es zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung - Antrag des Landes Niedersachsen -
... "(4) Erweist sich der Antrag als unbegründet, liegen aber die Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 3 des Grundgesetzes vor, so spricht das Bundesverfassungsgericht auf einen hilfsweise gestellten Antrag eines nach § 43 Antragsberechtigten aus, dass die Partei oder ein rechtlich oder organisatorisch selbstständiger Teil der Partei von einer Teilfinanzierung durch staatliche Mittel ausgeschlossen ist. Der Ausspruch kann auf Ersatzorganisationen erstreckt werden. Die Vorschrift des § 40 gilt entsprechend."
Drucksache 144/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... Die Vielfalt der von diesen Maschinen oder Prozessen erzeugten Daten bietet Akteuren des Datenmarkts eine Fülle von Möglichkeiten für Innovationen und für die Auswertung dieser Daten. So könnten Daten, die von in modernen landwirtschaftlichen Betrieben verwendeten Sensoren erfasst werden, für eine Anwendung zur Optimierung der Ernte genutzt werden, und Daten, die von Sensoren in Ampeln erfasst werden, ließen sich für das Verkehrsmanagement oder für die Streckenoptimierung nutzen.
Mitteilung
1. Einleitung
2. FREIER DATENVERKEHR
3. DATENZUGANG und -ÜBERTRAGUNG
3.1. Art der in Frage kommenden Daten
3.2. Einschränkung des Datenzugangs
3.3. Von Maschinen erzeugte Rohdaten: Rechtslage in der EU und auf nationaler Ebene
3.4. Die Situation in der Praxis
3.5. Ein künftiger EU-Rahmen für den Datenzugang
4. Haftung
4.1. EU-Haftungsregelungen
4.2. Mögliche Ansätze für die Zukunft
5. DATENÜBERTRAGBARKEIT, Interoperabilität und NORMEN
5.1. Übertragbarkeit von nicht personenbezogenen Daten
5.2. Interoperabilität
5.3. Normen
5.4. Mögliche Ansätze für die Zukunft
6. ERPROBUNGEN und TESTS
7. Schlussfolgerung
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.