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3 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Studien- oder Fachrichtung"


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Drucksache 59/08

... Abweichend von den §§ 14 und 15 können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nur mit ihrer Zustimmung in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung im Sinne von Satz 1 sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgehoben oder an eine andere Hochschule verlegt wird. In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung. Die Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 59/08




§ 4
Arten des Beamtenverhältnisses

Abschnitt 3
Abordnung und Versetzung von einem Land zu einem anderen Land oder zum Bund.

§ 13
Grundsatz

Abschnitt 4
Umbildung von Körperschaften.

Abschnitt 11
Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal

§ 61
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

§ 76
Altersgrenzen

§ 63
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 780/1/06

... Abweichend von den §§ 14 und 15 können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nur mit ihrer Zustimmung in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung oder Versetzung im Sinne von Satz 1 sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgehoben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung. Die Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden.“

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 780/1/06




1. Zu § 4 und § 5 Abs. 1*

2. Zu § 5 Abs. 1

3. Zu der Inhaltsübersicht Abschnitte 3 und 4 § 13

4. Zu §§ 14 und 15

5. Zu § 20

6. Zu § 20

7. Zu § 21 Abs. 1 Nr. 1

8. Zu § 23 Abs. 2a - neu -In § 23 ist nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einzufügen:

9. Zu § 23 Abs. 3

10. Zu § 31 Abs. 1 Satz 2 - neu -Dem § 31 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

11. Zu § 32 Abs. 2 Satz 2 - neu -Dem § 32 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

12. Zu § 32 Abs. 3 - neu -Dem § 32 ist folgender Absatz 3 anzufügen:

13. Zu § 39 Abs. 1a - neu -In § 39 ist nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:

14. Zu § 41

15. Zu § 48 Abs. 2

16. Zu Abschnitt 9a neu § 62a - neu -

17. Zu § 63 Abs. 10

18. Zu den §§ 63 und 64

19. Zu §§ 63 und 64

20. Zu §§ 63 und 64

21. Zu § 64


 
 
 


Drucksache 818/04

... Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 818/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Hochschulrahmengesetzes

Artikel 2
Aufhebung bisherigen Rechts

Artikel 3
Anpassung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung

Artikel 4
Anpassung des Abgeordnetengesetzes

Artikel 5
Anpassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Artikel 6
Anpassung des Bundesbeamtengesetzes

Artikel 7
Anpassung der Erholungsurlaubsverordnung

Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 9
Neufassung des Hochschulrahmengesetzes

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Gesetzgebungskompetenz des Bundes und Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung

a Gesetzgebungskompetenz

b Erforderlichkeit im Sinne von Artikel 75 Abs. 2 GG

c Erforderlichkeit im Sinne von Artikel 72 Abs. 2 GG

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Buchstabe a

Buchstabe b

Buchstabe c

Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

4 Vollzugsaufwand


 
 
 


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