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"Substitute"


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0688/05
0275/05
0789/04B
0883/04
0642/04B
0327/04
0613/04
0915/04
0450/03
0061/2/03
Drucksache 529/09

... Dimetinden ist ein Histaminrezeptorantagonist vom H1-Typ. Zur parenteralen Anwendung ist es zugelassen zur symptomatischen Akutbehandlung allergischer Erkrankungen, von anaphylaktoiden Reaktionen sowie als Adjuvans bei anaphylaktischem Schock. Außerdem wird es zur Prämedikation in Kombination mit einem H2-Rezeptor-Antagonisten zur Vermeidung von durch Histaminfreisetzung ausgelösten klinischen Reaktionen wie z.B. vor Narkosen und vor parenteraler Gabe von Röntgenkontrastmitteln oder Plasmasubstituten eingesetzt.



Drucksache 79/09

... Die Höchstverschreibungsmenge für den Stoff Fentanyl muss ebenso wie die Liste der Substitutionsmittel an den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse angepasst werden. Die Höchstverschreibungsmengen für die Stoffe Modafinil und Phenmetrazin sollen gestrichen werden, da diese Wirkstoffe nicht mehr Anlage III zum

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 79/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Dreiundzwanzigste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand der Verordnung

II. Finanzielle Auswirkungen

III. Kosten und Preiswirkungen

IV. Bürokratiekosten

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VI. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nr. 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 672: Entwurf der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (23. BtMÄndV)


 
 
 


Drucksache 35/08

... Nach Auffassung der Kommission sind die verschiedenen Refinanzierungsinstrumente für Hypothekarkredite keine Substitute, sondern komplementäre Produkte. Ziel sollte es sein, die Entwicklung eines breiten Produktspektrums zur Hypothekenrefinanzierung zu erleichtern, nicht zu beschränken. Der Einsatz von Refinanzierungstechniken, die das Risiko von Hypothekarkrediten von den Originatoren auf die Kapitalmärkte verlagern, bietet Vorteile in Bezug auf Risikodiversifizierung und Refinanzierungskosten. Wie die Erfahrungen der letzten Zeit allerdings deutlich gemacht haben, muss dabei sichergestellt sein, dass solche Techniken nicht so eingesetzt werden, dass die Stabilität des Finanzsystems Schaden nimmt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 35/08




Weissbuch
über die Integration der EU-Hypothekarkreditmärkte (Text von Bedeutung für den EWR)

1. Einleitung

2. Handlungsgründe auf EU-Ebene

3. Ziele

3.1. Die grenzübergreifende Vergabe und Refinanzierung von Hypothekarkrediten erleichtern

3.2. Das Produktangebot erweitern

3.3. Das Verbrauchervertrauen erhöhen

3.4. Die Kundenmobilität fördern

4. Erreichung der Ziele

4.1. Den Rechtsetzungsbedarf ermitteln

Vorzeitige Rückzahlung

Qualität und Vergleichbarkeit von Informationen verbessern

Eine verantwortliche Kreditvergabe und -aufnahme fördern

4.2. Bewertung, Grundbuchregister und Zwangsvollstreckung

4.3. Vorgehen bei Vertragsverletzungen

4.4. Folgemaßnahmen zum Bericht der Expertengruppe für die Refinanzierung von Hypothekarkrediten

4.5. Weitere Untersuchungen

5. Schlussfolgerungen

Anhang Im
Weißbuch angekündigte Aufgaben und Maßnahmen


 
 
 


Drucksache 111/08

... – Salz und Salzsubstitute;



Drucksache 102/08

... Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollte die übergangsweise erfolgende kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten nach harmonisierten gemeinschaftsweiten Vorschriften vorgenommen werden. Diese Vorschriften sollten den Techniken mit der größten Treibhausgas- und Energieeffizienz, den effizientesten Substituten und alternativen Herstellungsprozessen, der Verwendung von

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 102/08




Begründung

1. Einleitung

2. Geltungsbereich

3. Überwachung, Berichterstattung, Prüfung

4. Weitere Harmonisierung und stärkere Berechenbarkeit

5. Verknüpfung mit Emissionshandelssystemen in Drittländern und geeignete Wege zur Einbeziehung von Entwicklungs- und Schwellenländern

6. Inkrafttreten

Vorschlag

Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 9
Menge der für die Gemeinschaft als Ganze zugeteilten Zertifikate

Artikel 9a
Anpassung der Menge der für die Gemeinschaft als Ganze zugeteilten Zertifikate

Artikel 10
Versteigerung von Zertifikaten

Artikel 10a
Gemeinschaftsweite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenfreien Zuteilung

Artikel 10b
Maßnahmen zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien im Falle der Verlagerung von CO2-Emissionen

Artikel 11
Nationale Umsetzungsmaßnahmen

Artikel 11a
Nutzung von CER und ERU aus Projektmaßnahmen im Gemeinschaftssystem vor Inkrafttreten eines künftigen internationalen Klimaschutzübereinkommens

Artikel 14
Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen

Artikel 22
Änderungen der Anhänge

Artikel 24a
Harmonisierte Vorschriften für Projekte zur Emissionsminderung

Artikel 27
Ausschluss von Kleinfeuerungsanlagen vorbehaltlich der Durchführung gleichwertiger Maßnahmen

Artikel 28
Anpassungen nach Abschluss eines internationalen Klimaschutzübereinkommens

Artikel 2
Umsetzung

Artikel 3
Übergangsbestimmung

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 5
Adressaten

Anhang I

Anhang II

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 359/07

... Ausnahmen sind für Erzeugnisse und Verfahren vorgesehen, für die derzeit keine geeigneten Substitute zur Verfügung stehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 359/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Elfte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Artikel 3
Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

1. Ziel Diese Verordnung dient der Umsetzung

2. Hintergrund

3. Kosten und Preiswirkungen

3.1 Kosten der öffentlichen Haushalte

3.1.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

3.1.2. Vollzugsaufwand

3.2 Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

3.2.1 Arsenverbindungen

3.2.2 Perfluoroctansulfonate PFOS

3.2.3 Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die REACH-Verordnung

4. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil (zu den einzelnen Vorschriften)

1. Zu Artikel 1 Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

1.1 Zu Nummer 1

1.2 Zu Nummer 2

1.3 Zu Nummer 3

1.4 Zu Nummer 4

1.4.1 Abschnitt 32

Spalte 1:

Spalte 2 Nr. 1:

Spalte 2 Nr. 2:

Spalte 2 Nr. 3:

Spalte 3 Absatz 1:

2. Zu Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung

2.1 Zu Nummer 1

2.2 Zu Nummer 2

2.3 Zu Nummer 3

2.4 Zu Nummer 4

2.5 Zu Nummer 5

2.6 Zu Nummer 6

2.7 Zu Nummer 7

2.8 Zu Nummer 8

2.9 Zu Nummer 9

2.10 Zu Nummer 10

2.11.1 Zu Nummer 11a

2.11.2 Zu Nummer 11b

2.11.3 Zu Nummer 11c

2.11.3.1 Anhang IV Nr. 32 Absatz 1

3. Zu Artikel 3 Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung

3.1 Zu Nummer 1

3.2 Zu Nummer 2

3.3 Zu Nummer 3

3.4 Zu Nummer 4

4. Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen


 
 
 


Drucksache 138/06 (Beschluss)

... 13. Dem Treibstoffpfad mit SNG (Substitute Natural Gas) ist bei der Forschung und der Entwicklung und somit in der zukünftigen Umsetzung einer EU-Biokraftstoffstrategie ein hoher Stellenwert einzuräumen. Der Bundesrat begrüßt daher ausdrücklich die Aussagen der Kommission zu dieser Option, da diese auch die grundsätzliche Möglichkeit einer gleichzeitigen Erzeugung von Kraftstoff, Strom und Wärme in dezentralen SNG-Anlagen eröffnet. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang nochmals auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Februar 2006 zur Mitteilung der Kommission über einen Aktionsplan für



Drucksache 138/1/06

... 17. Dem Treibstoffpfad mit SNG (Substitute Natural Gas) ist bei der Forschung und der Entwicklung und somit in der zukünftigen Umsetzung einer EU-Biokraftstoffstrategie ein hoher Stellenwert einzuräumen. Der Bundesrat begrüßt daher ausdrücklich die Aussagen der Kommission zu dieser Option, da diese auch die grundsätzliche Möglichkeit einer gleichzeitigen Erzeugung von Kraftstoff, Strom und Wärme in dezentralen SNG-Anlagen eröffnet. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang nochmals auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Februar 2006 zur Mitteilung der Kommission über einen Aktionsplan für



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