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8 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Systembestandteile"


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Drucksache 15/20

... 5. Neu hinzugekommen ist die Forderung nach einem Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001, das der Hersteller führen muss. Diese Forderung folgt in abgeschwächter Weise den Ergebnissen des flugbetrieblichen Gutachtens, wonach eine Zulassung als Entwicklungsbetrieb nach EASA Part-21 gefordert wird. Eine Part-21 Zulassung kann jedoch bei allen bodengebundenen Elementen der BNK keine Anwendung finden, da sie keine luftfahrttechnischen Erzeugnisse im Sinne der Verordnung 1702/2003 darstellen. Part-21 betrifft nur das Luftfahrzeug und direkt damit zusammenhängende luftfahrttechnische Produkte, wie den Transponder. Jedoch führt die Forderung nach einer Part-21 Organisation über das Ziel hinaus. Um eine sinnvolle Wirkung zu erzielen müsste die Part-21 Zulassung das Gesamtsystem der Nachtkennzeichnung umfassen und somit alle Systembestandteile (Hindernisfeuer, Kabel, Stecker, Software) im Zusammenhang mit einem BNK-System in einer luftrechtlich kontrollierten Umgebung entwickelt, hergestellt und installiert werden. Vor dem Hintergrund der bisherigen, auch im internationalen Vergleich, bestehenden Praxis, diese Ausrüstungsgegenstände nicht einer solchen Zulassungsforderung zu unterwerfen, ist es ebenso nicht angebracht, eine solche Forderung exklusiv für die Herstellung von BNK-Systemen zu stellen. Daher Stellt die Forderung nach einem QM-System nach ISO 9001 im vor dem Hintergrund einer Serienfertigung einen guten Kompromiss zur fortwährenden Gewährleistung der baumustergeprüften Eigenschaften eines BNK-Systems dar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 15/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund

2. Länder und Kommunen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

2. Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Artikel 1

Teil 1
- Allgemeines

1 Gegenstand der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

2 Anhänge

Teil 2
- Technische Spezifikationen

3 Feuer zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

4 Tagesmarkierungen

Teil 3
- Allgemeine Luftfahrthindernisse

Abschnitt 1
- Kennzeichnungserfordernisse

5 Allgemeine Kennzeichnungserfordernisse

Abschnitt 2
- Tageskennzeichnung

6 Tagesmarkierung

7 Kennzeichnung durch Tagesfeuer

Abschnitt 3
- Nachtkennzeichnung

8 Allgemeines

9 Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES

10 Gefahrenfeuer

11 Zeitweilige Hindernisse

Teil 4
-Windenergieanlagen

Abschnitt 1
- Allgemeines

12 Anwendbare Vorschriften

13 Windenergieanlagen-Blöcke

Abschnitt 2
- Tageskennzeichnung

14 Tagesmarkierung

15 Kennzeichnung durch Tagesfeuer

Abschnitt 3
- Nachtkennzeichnung

16 Allgemeines

Teil 5
- Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen im Meeresbereich

17 Anwendungsbereich

18 Tagesmarkierung von Windenergieanlagen

Teil 6
- Verfahrens- und Schlussvorschriften

21 Beteiligung der Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 Satz 1 LuftVG und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

22 Eignung der Feuer

23 Übergangsvorschriften

24 Abweichung von der AVV

Artikel 2

Anhang 1
Spezifikation Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES

Abbildung 1 Mindestanforderungen Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES

Abbildung 2 Hindernisfeuer

Abbildung 3 Hindernisfeuer ES

Anhang 2
Spezifikation Feuer W, rot und Feuer W, rot ES

Abbildung 1 Mindestanforderungen Feuer W, rot und Feuer W, rot ES

Abbildung 2Vertikale Lichtstärkeverteilung Feuer W, rot

Abbildung 3 Feuer W, rot und Feuer W, rot ES

Abbildung 4 Maximalwerte für die vertikale Lichtstärkeverteilung des Feuer W, rot ES

Anhang 3
Spezifikation von Feuern zur Infrarotkennzeichnung

Anhang 4
Sichtweitenmessung

Anhang 5
Zeichnerische Darstellung

Abbildung 1 Tageskennzeichnung

Abbildung 2 Nachtkennzeichnung

Anhang 6
Anforderungen an die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK)

1. Allgemeine Anforderungen

2. Baumusterprüfung durch die benannte Stelle

a Transpondersignalen gilt folgendes:

b Radarsignalen gilt folgendes:

3. Verfahren bei der zuständigen Luftfahrtbehörde im Falle der §§ 12, 14-17 LuftVG

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung

2. Sachverhalt / wesentlicher Inhalt

3. Alternativen

4. Gesetzesfolgen

a. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

b. Erfüllungsaufwand

c. Weitere Kosten

d. Nachhaltigkeit

e. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 8

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 10

Zu Nummer 10

Zu Nummer 10

Zu Nummern 11 bis 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummern 18 bis 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 21

Zu Nummer 21

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu den Anhängen:

Zu Anhang 4: Sichtweitenmessgeräte

Zu Anhang 5: Zeichnerische Darstellung

Zu Anhang 6: Anforderungen an die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung BNK-Systeme

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4978, BMVI: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 372/19 (Beschluss)

... "Soweit für internetbasierte Verfahren auf informationstechnische Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten ermöglichen, sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 372/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4 Satz 4 FahrlGDV

2. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 1a zu § 2a Abschnitt 2.4 FahrlGDV

3. Zu Artikel 2 Nummer 6 Anlage 3 zu § 3 Absatz 1 laufende Nummer 2, 2.1, 2.1.2 und 5 FahrlAusbO

4. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 2 Absatz 2 Satz 1 FahrlPrüfV , Artikel 6 Nummer 1 § 6 Absatz 2 FahrschAusbO , Artikel 7a - neu - § 6 Absatz 3 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 1, § 15b Absatz 2 Satz 2 und 3, § 15c Absatz 1 Satz 1 FZV und Artikel 8 Inkrafttreten

‚Artikel 7a Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Artikel 8
Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

5. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 3 FahrlPrüfV

6. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 16 Absatz 3 Satz 6 und 8 FeV

7. Zu Artikel 5 Nummer 1 Anlage zu § 1 Gebührennummer 202.5 GebOSt

8. Zu Artikel 5 Nummer 1a - neu - Anlage zu § 1 Gebührennummer 301.1 GebOSt

9. Zu Artikel 5 Nummer 3, 5 und 7 Anlage zu § 1 Gebührennummer 302.6, 303.1 und 310 GebOSt

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c


 
 
 


Drucksache 372/1/19

... "Soweit für internetbasierte Verfahren auf informationstechnische Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten ermöglichen, sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 372/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 4 Satz 4 FahrlGDV

2. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 1a zu § 2a Abschnitt 2.4 FahrlGDV

3. Zu Artikel 2 Nummer 6 Anlage 3 zu § 3 Absatz 1 laufende Nummer 2, 2.1, 2.1.2 und 5 FahrlAusbO

4. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 2 Absatz 2 Satz 1 FahrlPrüfV , Artikel 6 Nummer 1 § 6 Absatz 2 FahrschAusbO , Artikel 7a - neu - § 6 Absatz 3 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 1, § 15b Absatz 2 Satz 2 und 3, § 15c Absatz 1 Satz 1 FZV und Artikel 8 Inkrafttreten

‚Artikel 7a Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Artikel 8
Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

5. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 3 FahrlPrüfV

6. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 16 Absatz 3 Satz 6 und 8 FeV

7. Zu Artikel 5 Nummer 1 Anlage zu § 1 Gebührennummer 202.5 GebOSt

8. Zu Artikel 5 Nummer 1a - neu - Anlage zu § 1 Gebührennummer 301.1 GebOSt

9. Zu Artikel 5 Nummer 3, 5 und 7 Anlage zu § 1 Gebührennummer 302.6, 303.1 und 310 GebOSt

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c


 
 
 


Drucksache 316/16

... Die Empfehlung bietet einen flexiblen Interventionsrahmen, in dem die Mitgliedstaaten die bestehenden Mittelzuweisungen für die Unterstützung von Personen mit geringen Kompetenzen vor dem Hintergrund ihrer jeweiligen Haushaltslage anpassen können. Darüber hinaus wird sich die Umsetzung im Wesentlichen auf bestehende politische Strategien und Maßnahmen stützen, da die Mitgliedstaaten bereits über Systeme oder Systembestandteile für die Kontaktaufnahme mit und Weiterbildung von geringqualifizierten Personen verfügen. Die Mitgliedstaaten haben sich im Rahmen der Empfehlung zur Validierung des nichtformalen und informellen Lernens dazu verpflichtet, Validierungsregelungen einzuführen, einschließlich der Überprüfung von Kompetenzen gefährdeter Gruppen. Im gemeinsamen ET2020-Bericht haben die Mitgliedstaaten zuletzt ihr politisches Engagement zur Verringerung der Zahl der geringqualifizierten Personen und der Personen mit geringen Kompetenzen bestätigt. Programme zur Förderung grundlegender Fertigkeiten und digitaler Kompetenzen sowie Möglichkeiten zum Nachholen eines Sekundarstufe-II-Abschlusses gibt es bereits in der gesamten EU.

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Drucksache 316/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags Kompetenzen spielen eine wichtige Rolle

Grundfertigkeiten und Bildungsniveau in Europa

Neue Herausforderungen

Hindernisse bei der Steigerung des Kompetenzniveaus

5 Ziele

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Detaillierte Erläuterung der einzelnen Bestimmungen Nummern 1 und 2:

Nummer n

Nummer n

Nummer 9

Nummer 11

Nummer n

Nummer n

Vorschlag

EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten:

Bewertung der Kompetenzen

EIN MASSGESCHNEIDERTES und FLEXIBLES LERNANGEBOT

Validierung und Anerkennung

Koordinierung und Partnerschaft

Sensibilisierungs -, Orientierungs- und Unterstützungsmaßnahmen

Monitoring und Evaluierung

EMPFIEHLT der Kommission,


 
 
 


Drucksache 335/14 (Beschluss)

... "Soweit für die internetbasierte Außerbetriebsetzung auf Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes ermöglichen, hat die Übermittlung der Daten nach Maßgabe eines vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger und nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu erfolgen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 335/14 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 8 FZV

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 16a Absatz 1 Satz 1 FZV

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 16a Absatz 1 Satz 2 FZV

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 16a Absatz 1 Satz 3a - neu -, Satz 3b - neu - FZV

5. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 20 Absatz 1 Satz 2 FZV

6. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 48 Nummer 1 Buchstabe c FZV

7. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anlage 4 - Überschrift - FZV

8. Zu Artikel 1a - neu - Erste Verordnung zur Änderung der FZV und der GebOSt

Artikel 1a
Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der FahrzeugZulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

9. Zu Artikel 2 Eingangsformel BKatV

10. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - Nummer 180 BKatV

11. Zu Artikel 2 Nummer 4 Nummer 183a und 183b - neu - der Anlage zu § 1 Absatz 1 BKatV

12. Zu Artikel 3 § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StVZO

'Artikel 3 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

13. Zu Artikel 4 Inkrafttreten

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 335/1/14

... "Soweit für die internetbasierte Außerbetriebsetzung auf Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes ermöglichen, hat die Übermittlung der Daten nach Maßgabe eines vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger und nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu erfolgen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 335/1/14




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 8 FZV

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 16a Absatz 1 Satz 1 FZV

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 16a Absatz 1 Satz 2 FZV

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 16a Absatz 1 Satz 3a - neu -, Satz 3b - neu - FZV

5. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 20 Absatz 1 Satz 2 FZV

6. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 48 Nummer 1 Buchstabe c FZV

7. Zu Artikel 1 Nummer 17 Anlage 4 - Überschrift - FZV

8. Zu Artikel 1a - neu - Erste Verordnung zur Änderung der FZV und der GebOSt

Artikel 1a
Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der FahrzeugZulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

9. Zu Artikel 2 Eingangsformel BKatV

10. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - Nummer 180 BKatV

11. Zu Artikel 2 Nummer 4 Nummer 183a und 183b - neu - der Anlage zu § 1 Absatz 1 BKatV

12. Zu Artikel 3 § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StVZO

'Artikel 3 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

13. Zu Artikel 4 Inkrafttreten

Artikel 4
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 240/09

... - Die IKT ermöglichen auch komplexe Messungen der Gesamtenergieeffizienz auf der Systemebene10: Softwarewerkzeuge können Informationen und Daten darüber liefern, wie die verschiedenen Systembestandteile besser konfiguriert werden könnten, um die Gesamtenergieeffizienz kostenwirksam zu optimieren. Angesichts der unausweichlichen Notwendigkeit, Systeme energie- und umweltbewusst zu entwerfen und zu planen, werden solche Softwarehilfsmittel nicht nur in kleineren, sondern auch in komplexeren Systemen Verbreitung finden, z.B. in Ballungsgebieten und Großstädten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 240/09




1. Einleitung

2. Die mögliche Rolle Der IKT

3. Bestmöglicher IKT-Einsatz: Herausforderungen und Handlungsbedarf

4. Allgemeiner Hintergrund der Empfehlung

4.1 Verbesserung der Energie- und Kohlenstoffbilanz der IKT

4.1.1 Gebäude und Bauwesen

4.1.2 Rationalisierung des verkehrsbedingten Energieverbrauchs dank besserer Logistik

4.2 Förderung dauerhafter Verhaltensänderungen der Verbraucher, Unternehmen und Kommunen

4.2.1 Energieendverbrauch

4.2.2 Die Führungsrolle der Mitgliedstaaten

4.3 Weiteres Vorgehen

5. Die Rolle der Europäischen Kommission

6. Bewertung und Überwachung

7. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 302/18 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.