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95 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Teilzeitarbeit"


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Drucksache 698/06

... (4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 698/06




Artikel 1
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG)

Abschnitt 1
Elterngeld

§ 1
Berechtigte

§ 2
Höhe des Elterngeldes

§ 3
Anrechnung von anderen Leistungen

§ 4
Bezugszeitraum

§ 5
Zusammentreffen von Ansprüchen

§ 6
Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit

§ 7
Antragstellung

§ 8
Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen

§ 9
Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers

§ 10
Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

§ 11
Unterhaltspflichten

§ 12
Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel

§ 13
Rechtsweg

§ 14
Bußgeldvorschriften

Abschnitt 2
Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 15
Anspruch auf Elternzeit

§ 16
Inanspruchnahme der Elternzeit

§ 17
Urlaub

§ 18
Kündigungsschutz

§ 19
Kündigung zum Ende der Elternzeit

§ 20
Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte

§ 21
Befristete Arbeitsverträge

Abschnitt 3
Statistik und Schlussvorschriften

§ 22
Bundesstatistik

§ 23
Auskunftspflicht; Datenübermittlung

§ 24
Übermittlung

§ 25
Bericht

§ 26
Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches

§ 27
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Folgeänderungen sonstiger Vorschriften

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 868/06

... Die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen bei befristeten Arbeitsverträgen, Teilzeitarbeit, Leiharbeit und Saisonarbeit wurde ursprünglich in der Sozialcharta von 1989 und dem nachfolgenden Aktionsprogramm zur Sozialcharta unterstrichen11. Auf eine Zeit intensiver Debatten über die Frage, ob Gemeinschaftsinitiativen zu diesen Beschäftigungsverhältnissen angebracht sind, folgte die Verabschiedung der Richtlinien über Teilzeitarbeit12 und über befristete Arbeitsverträge13, wodurch die Rahmenvereinbarungen der EU-Sozialpartner, in denen der Grundsatz der Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten, Beschäftigten mit befristetem Arbeitsvertrag und vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten festgelegt wurde, verbindlichen Charakter erhielten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 868/06




1. Einleitung – Zweck dieses Grünbuchs

2. Das Arbeitsrecht in der Europäischen Union - Die Situation heute

a. Entwicklungen in den Mitgliedstaaten

b. Maßnahmen auf EU-Ebene

3. Die zentrale politische Herausforderung - Ein flexibler, integrativer Arbeitsmarkt

4. Modernisierung des Arbeitsrechts - Diskussionsthemen

a. Beschäftigungsübergänge

b. Unsicherheit bezüglich der Gesetzeslage

c. Dreiseitige Rechtsverhältnisse

d. Organisation der Arbeitszeit

e. Mobilität der Arbeitskräfte

f. Fragen der Rechtsdurchsetzung und Schwarzarbeit


 
 
 


Drucksache 122/06

... 6. den Beginn und das Ende der Altersteilzeitarbeit,



Drucksache 68/06

... Der im früheren § 24 Abs. 3 geforderte Bericht über die Auswirkungen der Elternzeit und Teilzeitarbeit während der Elternzeit wurde dem Deutschen Bundestag fristgemäß vorgelegt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 68/06




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 3
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

Artikel 4
Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Artikel 5
Neufassung von Gesetzen

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Drucksache 426/06

... (4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. 3Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. 4Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 426/06




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)

Abschnitt 1
Elterngeld

§ 1
Berechtigte

§ 2
Höhe des Elterngeldes

§ 3
Anrechnung von anderen Leistungen

§ 4
Bezugszeitraum

§ 5
Zusammentreffen von Ansprüchen

§ 6
Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit

§ 7
Antragstellung

§ 8
Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen

§ 9
Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers

§ 10
Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

§ 11
Unterhaltspflichten

§ 12
Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel; Verordnungsermächtigung

§ 13
Rechtsweg

§ 14
Bußgeldvorschriften

Abschnitt 2
Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 15
Anspruch auf Elternzeit

§ 16
Inanspruchnahme der Elternzeit

§ 17
Urlaub

§ 18
Kündigungsschutz

§ 19
Kündigung zum Ende der Elternzeit Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

§ 20
Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte

§ 21
Befristete Arbeitsverträge

Abschnitt 3
Statistik und Schlussvorschriften

§ 22
Bundesstatistik

§ 23
Auskunftspflicht; Datenübermittlung

§ 24
Übermittlung

§ 25
Bericht

§ 26
Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches

§ 27
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Folgeänderungen sonstiger Vorschriften

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Notwendigkeit eines Elterngeldgesetzes

II. Ziele

III. Wesentliche Neuerungen

1. Dynamische Leistung in Anknüpfung an das Erwerbseinkommen, Mindestelterngeldleistung

2. Flexible Bezugsmöglichkeiten und Berücksichtigung kurzer Geburtenfolgen

3. Die Partnermonate als Bonus zur Kernzeit des Elterngeldes

4. Übernahme der Regelungen zur Elternzeit

IV. Gesetzgebungszuständigkeit

V . Finanzielle Auswirkungen

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu §§ 17

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Artikel 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu den Absätzen 9 und 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Absatz 16

Zu Absatz 17

Zu Absatz 18

Zu den Absätzen 19 bis 21

Zu Absatz 22

Zu den Absätzen 23 und 24

Zu Absatz 25

Zu Absätzen 26 bis 27

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 226/06

... X. in der Erwägung, dass die Arbeitszeitgestaltung zur Verbesserung der Qualität der Arbeitsplätze von Frauen beitragen und die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben erleichtern kann; im Bedauern darüber, dass neue und flexible Arbeitsformen wie die Telearbeit oder die Teilzeitarbeit hauptsächlich von Frauen genutzt werden,



Drucksache 868/06 (Beschluss)

... - Weibliche Beschäftigte finden sich in den neuen Beschäftigungsformen, insbesondere in der Teilzeitarbeit überproportional häufig. In der praktischen Konsequenz daraus sind sie hinsichtlich des Zugangs zu vollen Arbeitnehmer- und Sozialschutzrechten oft benachteiligt. In der Debatte über die Herausforderungen eines neuen Arbeitsrechts ist deshalb einzubeziehen, welche Rolle Gesetze und/oder von den Sozialpartnern ausgehandelte Tarifverträge bei dem genannten Problem spielen und wie eine Weiterentwicklung des Arbeitsrechts auch zu einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie für beide Geschlechter und damit zu einer Verringerung der geschlechtsbezogenen Segmentierung des Arbeitsmarktes beitragen kann.



Drucksache 165/05

... Die Bundesregierung lehnt die Einschränkung des Rechtsanspruchs auf Teilzeitarbeit ab.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 165/05




Zu 1. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Zu 2. Zeitlich befristete Nichtanwendung des Kündigungsschutzgesetzes bei Existenzgründungen

Zu 3. Änderung des Kündigungsschutzgesetzes

Zu 4. Rechtsanspruch auf Teilzeit wieder aufheben

Zu 5. Befristete Arbeitsverträge

Zu 6. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Zu 7. Betriebsverfassungsgesetz

Zu 8. Überprüfung der Schwellenwerte in der Arbeitsgesetzgebung

Zu 9. Zusammenführung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe:

Zu 10. Senkung der Lohnnebenkosten


 
 
 


Drucksache 849/05

... 18. betont, dass der Zugang zu hochqualifizierter Beschäftigung, die angemessen bezahlt wird, die einzige Möglichkeit darstellt, Armut zu vermeiden und zu bekämpfen; weist gleichzeitig darauf hin, dass Frauen, da sie überwiegend Teilzeitarbeit und geringqualifizierte Beschäftigung ausüben, in wachsendem Maß den armen Arbeitskräften zuzurechnen sind; stellt fest, dass dies zu sozialer Ausgrenzung führt;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 849/05




Indikatoren und Methodologie

Partnerschaft mit den ärmsten Frauen

Vereinbarung von Familien- und Berufsleben in einem benachteiligten Umfeld

Beitrag der Zivilgesellschaft


 
 
 


Drucksache 319/05

... Bessere Beratung und Anleitung (vor und während der Hochschulausbildung), eine flexiblere Aufnahmepolitik und auf die Studierenden abgestimmte Lernpfade gewinnen angesichts neuer Lernendentypen, größerer Programmvielfalt und stärkerer Mobilität in ganz Europa zunehmend an Bedeutung. Sie sind zentrale Determinanten für die Ausweitung des Zugangs, die Motivation der Studenten und zur Steigerung von Erfolg und Effizienz - unabhängig davon, ob die Zulassungsbedingungen kompetitiv sind oder nicht. Stipendien-/Darlehenssysteme, leistbare Wohnmöglichkeiten und Teilzeitarbeit oder Assistenzen entscheiden ebenfalls darüber, ob eine Universität für eine entsprechende Bandbreite von Lernenden attraktiv und zugänglich ist - und damit die Abhängigkeit des Bildungserfolgs von der sozialen Herkunft überwindet.



Drucksache 272/05

... E. in der Erwägung, dass sich der Arbeitsmarkt und die Bevölkerung Europas in vielen Aspekten verändert haben - Erweiterung der Europäischen Union, bessere Möglichkeiten der Freizügigkeit für Unternehmen und Arbeitskräfte, flexible Arbeitszeiten einschließlich Teilzeitarbeit, Zersplitterung der Arbeitsmärkte, Vergabe von Unteraufträgen, befristete und Gelegenheitsarbeit, alternde Bevölkerung und Bevölkerungsrückgang -, die wichtige Herausforderungen im Hinblick auf das Ziel einer Wirtschaft darstellen, die mehr und bessere Arbeitsplätze schafft,



Drucksache 818/05

... Obwohl die Bestimmungen des deutschen Rechts in weiten Teilen mit den Zielvorstellungen und Vorschriften des Übereinkommens übereinstimmen, kann das Übereinkommen nicht ratifiziert werden, da das deutsche Recht mit einigen wesentlichen Forderungen des Übereinkommens - wie z.B. der Erbringung von Teilzeitarbeitslosengeld (Art. 10 Abs. 3, Art. 21 Abs. 1) - nicht vereinbar ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 818/05




Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Übereinkommen Nr. 173 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

I. Allgemeines

II. Besonderes

Teil I
- Artikel 1 bis 4

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Teil II
- Artikel 5 bis 8

Teil III
- Artikel 9 bis 13

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Teil IV
- Artikel 14 bis 22

Artikel 14

Artikel 15 bis 22

Stellungnahme der Bundesregierung zu der Empfehlung Nr. 180 betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

I. Allgemeines

II. Besonderes

Teil I

Teil II

Teil III

Teil IV

Internationale ARBEITSKONFERENZ Übereinkommen 173 Übereinkommen über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

Teil I
allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Teil II
, Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch ein Vorrecht Geschützte Forderungen

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Teil III
. Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch eine Garantieeinrichtung

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Teil IV
. Schlussbestimmungen

Artikel 74

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Internationale ARBEITSKONFERENZ Empfehlung 180 Empfehlung betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

I. Begriffsbestimmungen UNI Durchführungsmethoden

II. Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch EIN Vorrecht

III. Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch eine Garantieeinrichtung

Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Übereinkommen Nr. 177 der Internationalen Arbeitsorganisation über Heimarbeit

I. Allgemeines

II. Besonderes

Stellungnahme der Bundesregierung zu der Empfehlung Nr. 184 der Internationalen Arbeitsorganisation betreffend Heimarbeit

Abschnitt I

Abschnitt II

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Abschnitt III

Zu Absatz 7

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Abschnitt IV

Abschnitt V

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Abschnitt VI

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Absatz 16

Zu Absatz 17

Zu Absatz 17

Zu Absatz 17

Zu Absatz 18

Abschnitt VII

Zu Absatz 19

Zu Absatz 20

Zu Absatz 20

Zu Absatz 20

Zu Absatz 21

Zu Absatz 22

Zu Absatz 22

Zu Absatz 23

Zu Absatz 24

Abschnitt IX

Zu Absatz 25

Zu Absatz 26

Abschnitt X

Abschnitt XI

Abschnitt XII

Abschnitt XIII

Internationale ARBEITSKONFERENZ Übereinkommen 177 Übereinkommen über Heimarbeit

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

INTERNATlONALE ARBEITSKONFERENZ Empfehlung 184 Empfehlung betreffend Heimarbeit

I. Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

II. allgemeine Bestimmungen

III. UBERWACHUNG der Heimarbeit

IV. MlNDESTALTER

V. Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen

VI. Entgelt

VII. ARBEITSSCHUTZ

IX. SOZIALE Sicherheit und Mutterschutz

X. Schutz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

XII. Programme betreffend Heimarbeit

XIII. Zugang ZU Informationen

Stellungnahme der Bundesregierung zum Übereinkommen Nr. 181 über private Arbeitsvermittler

I. Allgemeines

II. Besonderes

Stellungnahme der Bundesregierung zur Empfehlung Nr. 188 über private Arbeitsvermittler

I. Allgemeines

II. Besonderes

Die Absätze 1 bis 3 enthalten allgemeine Bestimmungen.

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Absatz 7

Für die in Absatz 8 Buchstabe a beschriebenen Fälle

Absatz 9

Absatz 10

Die Absätze 11 und 12 betreffen den von den privaten Arbeitsvermittlern gegenüber Arbeitnehmern einzuhaltenden Datenschutz.

Die in Absatz 11 vorausgesetzte Erforderlichkeit der in Dateien und Karteien gespeicherten Daten

Die in Absatz 12 1

Absatz 13

Absatz 14

Absatz 15

Die Absätze 16 und 17 betreffen die Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Arbeitsvermittlung und privaten Arbeitsvermittlern.

Internationale ARBEITSKONFERENZ Übereinkommen 181 Übereinkommen über private Arbeitsvermittler

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Internationale ARBEITSKONFERENZ

Empfehlung 188 Empfehlung betreffend private Arbeitsvermittler Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

I. allgemeine Bestimmungen

II. Schutz der Arbeitnehmer

III. Beziehung zwischen dem öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienst und den Privaten Arbeitsvermittlern

Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit

I. Allgemeines

II. Besonderes

I. Allgemeines

II. Besonderes:

Teil III
(Nr. 12 - 23) enthält nähere Ausführungen zum Schutz der Arbeitslosen, die im deutschen Recht z.T. keine Entsprechung finden.

Übereinkommen 168 Übereinkommen über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

I. allgemeine Bestimmungen

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

II. FÖRDERUNG der produktiven Beschäftigung

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

III. GEDECKTE Fälle

Artikel 10

IV. geschützte Personen

Artikel 11

V. FORMEN des Schutzes

Artikel 12

VI. ZU gewährende Leistungen

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

VII. besondere Bestimmungen für erstmals oder erneut Arbeitsuchende

Artikel 26

VIII. Rechts- Verwaltungs- und Finanzgarantien

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 31.

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 35
.

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 38

Artikel 39

Empfehlung 176 Empfehlung betreffend Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit

I. allgemeine Bestimmungen

II. FÖRDERUNG der produktiven Beschäftigung

III. Schutz der Arbeitslosen

IV. Entwicklung und Verbesserung von Schutzsystemen


 
 
 


Drucksache 213/05

... • Die Einhaltung des Prinzips der Chancengleichheit von Männern und Frauen und seine Berücksichtigung in allen Politikbereichen der Union („Gender Mainstreaming“). Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben spielen eine wichtige Rolle im Hinblick auf die Steigerung der Erwerbsquote. So hat der Europäische Rat von Barcelona 2002 die Mitgliedstaaten aufgefordert, Kinderbetreuungsstrukturen zu schaffen. Der soziale Dialog hat Vereinbarungen zum Elternurlaub und zur Teilzeitarbeit geschlossen, die im Wege einer Richtlinie umgesetzt wurden. Trotz dieser Fortschritte sind die Ergebnisse nicht immer befriedigend, wie die geringe Nutzung des Elternurlaubs durch Männer und das Weiterbestehen von Hindernissen für den Zugang von Frauen zu hochwertigen Arbeitsplätzen zeigen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 213/05




Mitteilung

1. Die Herausforderung der demografischen Situation in Europa

1.1. Die Herausforderung einer niedrigen Geburtenrate

1.2. Der mögliche Beitrag der Zuwanderung

2. Eine neue Solidarität der Generationen

2.1. Bessere Integration von Jugendlichen

2.2. Ein globales Konzept eines „Erwerbslebenszyklus“

2.3. Ein neuer Platz für „Senioren“

3. Fazit: Welche Rolle für die Union?

Anhang 1

Anhang 2


 
 
 


Drucksache 157/1/05

... 17. Gerade auch vor dem Hintergrund der ungünstigen sozialen Lage vieler Familien mit Kindern, die vielfach auf nicht subventionierte Teilzeitarbeit angewiesen sind, hält es der Bundesrat für nicht länger vertretbar, dass Altersteilzeit hoch subventioniert wird. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die Subventionierung eines einzelnen Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, sofern es von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wird, auf durchschnittlich über 80.000 Euro beläuft. Im Übrigen kommen die Altersteilzeitsubventionen vorwiegend den künftigen Beziehern mittlerer und höherer Renteneinkommen zugute.



Drucksache 683/05

Bericht der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz über.. Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 683/05




Bericht

Ergebnisse des Berichts im Überblick

I. Vorbemerkung

II. Ausgangslage

III. Zielsetzungen des Gesetzes

IV. Auswirkungen des Gesetzes auf die Beschäftigung 1. Anstieg der Teilzeitquote

V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Betriebsorganisation

1. Allgemeines

2. Betriebliche Gründe nach § 8 Abs. 4 TzBfG und Betriebsorganisation

3. Belastung von Betrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmern durch den in § 8 Abs. 7 TzBfG festgelegten Schwellenwert

4. Belastung von Kleinbetrieben durch die Regelung des § 7 TzBfG

5. Bezugnahme auf Vollzeitarbeitnehmer statt Arbeitnehmer in § 8 Abs. 7 TzBfG

VI. Auswirkungen des Gesetzes auf Arbeitnehmer

1. Arbeitszeitwünsche/Flexibilität

2. Vereinbarkeit von Familie und Beruf

3. Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten

VII. Fazit


 
 
 


Drucksache 320/05

... Durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) wurde die Befristung von Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund erstmals als Dauerregelung gestaltet. Die sachgrundlose Befristung wurde für Neueinstellungen bis zu einer

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 320/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch(860-3)

§ 434m
Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch(860-2)

Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch(860-6)

Artikel 4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes(330-1)

Artikel 5
Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes(800-26)

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten


 
 
 


Drucksache 894/04

... Auch anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge haben Anspruch auf Erziehungsgeld. Eltern können die neue Elternzeit (der Begriff ersetzt die überholte Bezeichnung Erziehungsurlaub) jetzt ganz oder zeitweise gemeinsam nehmen, z.B. gleichzeitig auch bis zu drei Jahren für ein Kind. Mit Zustimmung des Arbeitgebers lässt sich bis zu einem Jahr restliche Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes übertragen. Im alten Erziehungsurlaub war eine gleichzeitige Teilzeitarbeit von bis zu 19 Wochenstunden erlaubt, in der neuen Elternzeit bis zu 30 Stunden wöchentlich (bei der gemeinsamen Elternzeit 60 Stunden). Neu ist auch der grundsätzliche Anspruch auf eine Teilzeitarbeit während der Elternzeit in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten, wenn der Arbeitgeber im Einzelfall keine dringenden betrieblichen Einwände vorbringen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 894/04




Bericht

I. Ausgangslage: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001

II. Stellungnahme der Bundesregierung

III. Aussagen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 1 BvR 1629/94

IV. Umsetzung des Urteils in der Sozialen Pflegeversicherung

V. Zur Gesetzlichen Rentenversicherung

VI. Zur gesetzlichen Krankenversicherung

VII. Zur Gesetzlichen Unfallversicherung

VIII. Zur Arbeitsförderung Gesetzliche Arbeitslosenversicherung

IX. Bessere Rahmenbedingungen für das Leben mit Familien - Berücksichtigung von Betreuungs- und Erziehungsleistungen durch eine bereichsübergreifende Familienpolitik


 
 
 


Drucksache 105/04

... Durch die Dekrete Nr. 2002-1421, 1422, 1423, 1424 und 1425 vom 6. Dezember 2002 werden die Rechtsvorschriften geändert, die für Krankenhausfachpersonal, Fachpersonal, das in öffentlichen Krankenhäusern Teilzeitarbeit leistet, Krankenhausassistenten, Vertragsfachpersonal in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen sowie Ärzte und Apotheker, die von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen eingestellt werden, gelten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 105/04




2 Einleitung

ERSTER Teil: ANALYSE und Bewertung

1. Die Abweichungen VOM Bezugszeitraum

1.1. Die rechtlichen Bestimmungen

1.2. Die derzeitige Situation in den Mitgliedstaaten

1.3. Die tarifvertragliche Ausdehnung des Bezugszeitraums

2. Die Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe B Ziffer I

2.1. Die rechtlichen Bestimmungen

2.2. Die aktuelle Situation in den Mitgliedstaaten

2.2.1. Vereinigtes Königreich

2.2.1.1. Die nationalen Bestimmungen

2.2.1.2. Juristische Bewertung

2.2.1.3. Die praktische Anwendung

2.2.1.4. Wie viele Arbeitnehmer haben die Opt-out-Vereinbarung unterschrieben?

2.2.1.5. Warum wird die Opt-out-Möglichkeit angewandt?

2.2.1.6. Die Auswirkungen des Opt-out auf Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer

2.2.2. Die Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i in anderen Mitgliedstaaten

2.2.2.1. Luxemburg

2.2.2.2. Frankreich

2.2.2.3. Andere Mitgliedstaaten

2.2.2.4. Künftige Mitgliedstaaten

3. DEFINITION der Arbeitszeit

3.1. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs

3.1.1. Die Rechtssache SIMAP20

3.1.2. Die Rechtssache Jaeger22

3.2. Die Auswirkungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs

4. Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben

ZWEITER Teil: Optionen

DRITTER Teil: Die nächsten Schritte


 
 
 


Drucksache 8/17 PDF-Dokument



Drucksache 87/18 PDF-Dokument



Drucksache 139/18 PDF-Dokument



Drucksache 184/19 PDF-Dokument



Drucksache 230/16 PDF-Dokument



Drucksache 281/17 PDF-Dokument



Drucksache 351/17 PDF-Dokument



Drucksache 411/16 PDF-Dokument



Drucksache 454/19 PDF-Dokument



Drucksache 463/14 PDF-Dokument



Drucksache 584/14 PDF-Dokument



Drucksache 628/14 PDF-Dokument



Drucksache 636/14 PDF-Dokument



Drucksache 652/10 PDF-Dokument



Drucksache 673/16 PDF-Dokument



Drucksache 679/16 PDF-Dokument



Drucksache 747/07 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.