471 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Therapeut"
Drucksache 111/09 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetz es
... (1) Die Ausbildung für Personen nach § 1 Absatz 1 soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand technischer, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung im Operationsdienst vermitteln. Im Mittelpunkt des Aufgabengebiets der Operationstechnischen Assistenz stehen die Vorbereitung, die technisch unterstützende Assistenz sowie die Nachbereitung der operativen Versorgung von Patientinnen und Patienten innerhalb der Operationseinheit sowie in den diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen(2) Die Ausbildung für die Operationstechnische Assistenz nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,
Drucksache 812/09
Verordnung der Bundesregierung
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Vierundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 24. BtMÄndV)
... Eine arzneilich-therapeutische oder sonstige gewerbliche oder industrielle Verwendung von 4-Methylmethcathinon ist derzeit nicht bekannt. Entsprechend hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bislang keine Fertigarzneimittel mit dem Wirkstoff 4-Methylmethcathinon zugelassen. Ebenso wenig sind entsprechende Zulassungsanträge anhängig. Insoweit ist die Unterstellung von 4-Methylmethcathinon unter Orientierung an der Einstufung von Methcathinon in Anlage I des
Drucksache 171/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... (9) Arzneimittel für neuartige Therapien sind Gentherapeutika, somatische Zelltherapeutika oder biotechnologisch bearbeitete Gewebeprodukte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nummer 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie
Drucksache 171/4/09
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... (6) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können in den Jahren 2009 und 2010 abweichend von den gesetzlichen Vorgaben und den Beschlüssen des Bewertungsausschusses die Honorarverteilung auf regionaler Ebene in eigener Zuständigkeit regeln. Dabei sind insbesondere regionale Strukturen und Praxisbesonderheiten zu berücksichtigen. Insbesondere können innerhalb eines Bezirks einer Kassenärztlichen Vereinigung über alle Facharztgruppen und Psychotherapeuten hinweg Ausgleichsregelungen für Härtefälle getroffen werden. Die Ausgestaltung muss einer schrittweisen Anpassung der Steuerung der vertragsärztlichen Leistungen, u. a. durch Regelleistungsvolumina, Rechnung tragen."
Drucksache 891/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin -Verordnung
... -Verordnung vorzulegen, in der die dringend erforderliche neue Bewertung des Diabetes mellitus vorgenommen wird. In seinem Urteil vom 23. April 2009 – B 9 SB 3/ 08 R – hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass die derzeitigen Bewertungskriterien des Diabetes mellitus gegen höherrangiges Recht verstoßen, weil sie die therapiebedingten Einschränkungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht entsprechend berücksichtigen. Zur Gewährleistung einer bundeseinheitlichen Feststellungspraxis muss hier der Verordnungsgeber zeitnah eine Neuregelung treffen. Dabei sollte auch dem hohen therapeutischen Aufwand bei intensivierter Insulintherapie im Kindes- und Jugendalter Rechnung getragen werden, der die Teilhabe stärker beeinträchtigen kann als im Erwachsenenalter. Das muss vor allem gelten, wenn die Stoffwechselführung nachweislich erschwert ist und dauerhaft eine instabile Stoffwechsellage besteht.
Drucksache 817/09
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG-Beleihungsverordnung - AkkStelleGBV )
... n. Zu Pflegeeinrichtungen gehören insbesondere Pflegeheime und Pflegedienste im Sinne der Sozialgesetzbücher. Zu Personen, die im Gesundheits- und Pflegebereich tätig sind gehören insbesondere auch Inhaber und Angestellte von (Arzt-) Praxen, Krankenhäusern, Pflegeheimen und -diensten sowie Wundtherapeuten und -manager. Zum Bereich Trinkwasser gehört insbesondere die Akkreditierung von Trinkwasseruntersuchungsstellen und von Branchenzertifizierern.
Drucksache 688/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Erfahrungsbericht der Bundesregierung an den Bundesrat zum Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz )
... sind somit Gewebezubereitungen tierischen Ursprungs (z.B. xenogene Arzneimittel, xenogene somatische Zelltherapeutika) sowie andere Arzneimittelzubereitungen aus Stoffen menschlicher Herkunft (z.B. Blutzubereitungen). Ihre Herstellung unterliegt der Erlaubnispflicht nach § 13 AMG. Gewebezubereitungen im Sinne des § 4 Absatz 30 AMG sind neben bekannten Gewebezubereitungen auch Arzneimittel für neuartige Therapien nach § 4 Absatz 9 AMG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 (d.h. Gentherapeutika, somatische Zelltherapeutika und biotechnologisch bearbeitete Gewebeprodukte), soweit diese menschlichen Ursprungs sind. Für die Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien menschlichen Ursprungs bedarf es ebenfalls einer Erlaubnis nach § 13
Drucksache 172/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
... Vorrichtungen, Software, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenstände einschließlich der vom Hersteller speziell zur Anwendung für diagnostische oder therapeutische Zwecke bestimmten und für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinproduktes eingesetzten Software
Drucksache 171/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... Da von der o. g. Regelung bisher insbesondere in Fällen therapeutisch eingesetzter radioaktiver Arzneimittel Gebrauch gemacht wurde, wird die Bundesregierung zudem aufgefordert, im Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Neuregelung die Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (
Drucksache 31/09
... Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin
Drucksache 79/09
Verordnung der Bundesregierung
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Dreiundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 23. BtMÄndV)
... Im Rahmen der Entwicklung neuerer Fentanyl-Pflaster sind seit etwa zwei Jahren Generika zugelassen und auf dem Markt, die einen höheren Gehalt bei gleicher Freisetzungsrate an Fentanyl aufweisen. Damit ist trotz unterschiedlichem Gehalt die für Arzt und Patienten relevante therapeutisch wirksame Freisetzungsrate gleich groß. Dieser höhere Gehalt liegt bei der Verordnung der üblichen Packungsgröße oberhalb der bisherigen Verschreibungshöchstmenge, die der verschreibende Arzt innerhalb von 30 Tagen ohne zusätzliche Kennzeichnung verschreiben darf, so dass nunmehr regelmäßig die "
Drucksache 111/09
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Saarland
Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetz es
... (1) Die Ausbildung für Personen nach § 1 Abs. 1 soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand technischer, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung im Operationsdienst vermitteln. Im Mittelpunkt des Aufgabengebiets der Operationstechnischen Assistenz stehen die Vorbereitung, die technisch unterstützende Assistenz sowie die Nachbereitung der operativen Versorgung von Patientinnen und Patienten innerhalb der Operationseinheit sowie in den diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen.
Drucksache 279/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung
... -Richtlinie dokumentiert, die auch den Schutz vor nichtionisierender Strahlung umfasst. Medizinprodukte müssen also derart ausgelegt und hergestellt sein, dass die Strahlenexposition von Patienten, Anwendern und sonstigen Personen so weit verringert wird, wie dies mit der Zweckbestimmung der jeweiligen für therapeutische oder diagnostische Zwecke angezeigten Dosiswerte vereinbar ist (Anhang I Grundlegende Anforderungen Nummer 11.1.1. Richtlinie
Drucksache 251/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu der psychischen Gesundheit (2008/2209(INI))
... 6. ist der Auffassung, dass der Hauptschwerpunkt auf die Prävention von psychischen Erkrankungen durch soziale Intervention gelegt werden sollte, und zwar mit besonderem Ausrichtung auf die am meisten benachteiligten Gruppen; betont, dass in den Fällen, in denen die Prävention nicht ausreicht, ein nicht diskriminierender Zugang zu einer therapeutischen Behandlung gefördert und erleichtert werden sollte und dass psychisch Kranke umfassenden Zugang zu Informationen über innovative Behandlungsmethoden haben sollten;
Drucksache 279/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung
... Um durch eine Anwendung einen therapeutischen Effekt zu erzielen, muss die Wirkungsschwelle, auf deren Grundlage die Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung abgeleitet wurden, erreicht bzw. überschritten werden. Mit dem Erreichen bzw. Überschreiten der Wirkungsschwelle können die folgenden negativen Auswirkungen nichtionisierender Strahlung für Patientinnen und Patienten einhergehen:
Drucksache 609/08
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und anderer Gesetze zur Regelung von Gesundheitsfachberufen
Gesetz zur Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und anderer Gesetze zur Regelung von Gesundheitsfachberufen
Drucksache 314/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Täterverantwortung
... vielfältige pädagogisch-therapeutische Ansätze, Konzeptionen und Methoden
Drucksache 342/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV -OrgWG)
... Die psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen stellt besondere Anforderungen an die Therapeuten und kann daher nur durch ausgewiesene Spezialisten sichergestellt werden. Werden (kostengünstige) frühzeitige Interventionen versäumt, kann es zur Manifestation und Chronifizierung von Erkrankungen kommen. Der Zugang zu frühzeitigen Therapien ist daher dringend erforderlich, um persönliches Leid bei den betroffenen Kindern und Jugendlichen und ihren Familien und hohe volkswirtschaftliche (Folge-)Kosten zu vermeiden.
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V und Artikel 7 Abs. 2 Inkrafttreten
3. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 26 Abs. 3 Satz 2 SGB V
4. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - § 87b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 103 Abs. 4 Satz 1a - neu - SGB V
7. Zu Artikel 1 Nr. 2a * - neu - § 126 Abs. 2 SGB V
8. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 155 Abs. 4 Satz 5a - neu - SGB V
9. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 2 Satz 1 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 2 Satz 2 SGB V
11. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 4 Satz 1 SGB V
12. Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 5 Satz 2 - neu - SGB V
13. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 7 - neu - SGB V
14. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171d Abs. 1 Satz 1 und 1a - neu - SGB V
15. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171d Abs. 1 Satz 6 - neu - und Satz 7 - neu - SGB V
16. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171d Abs. 4a - neu - SGB V
17. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171d Abs. 6 - neu - SGB V
18. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171e Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4a - neu - SGB V
19. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171e Abs. 5 Satz 6 - neu - SGB V
20. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a1 - neu - § 172 Abs. 1 Satz 1 SGB V
21. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu § 172 Abs. 2 Satz 1 SGB V und Artikel 7 Abs. 1 und 3 - neu - Inkrafttreten
22. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 172 Abs. 2 Satz 1 SGB V
23. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 172 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Satz 7 - neu - SGB V
24. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c § 172 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB V
25. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - § 207 Abs. 1 Satz 3 SGB V
26. Zu Artikel 1 Nr. 11b - neu -* § 207 Abs. 4a Satz 2 SGB V
27. Zu Artikel 1 Nr. 11c - neu -* § 211 Abs. 2 Nr. 9 - neu - SGB V
28. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 265a Abs. 1 Satz 3a - neu - SGB V
29. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 265a Abs. 2 Satz 1 SGB V
30. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 265a Abs. 3 Satz 2 SGB V
31. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 265b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 - neu - SGB V
32. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 265b Abs. 1 Satz 3 - neu - SGB V
33. Zu Artikel 4 Nr. 1 - neu - und 2 Eingangsformel, Artikel 1 Nr. 178 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa und Artikel 2 Nr. 29 GKV-WSG und Artikel 6 Nr. 1 § 36 Abs. 3 Satz 2 RSAV
Artikel 4 Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
34. Zu Artikel 6 Nr. 1 § 36 Abs. 3 Satz 1 RSAV
35. Zu Artikel 6 Nr. 1 § 36 Abs. 3 Satz 1 RSAV
36. Zu Artikel 6 Nr. 1 § 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 RSAV
37. Zu Artikel 6 Änderung der Risikostrukturausgleichsverordnung
38. Zu Artikel 6a - neu - § 40 Abs. 1 Satz 1a - neu - SGB XI
Artikel 6a Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
39. Zu der Kostenaufteilung
Drucksache 342/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV -OrgWG)
... Mit der Aufhebung der Sätze 3 bis 9 des § 95 Abs. 7 SGB V werden die Regelungen zur Altersgrenze der an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer gestrichen so dass Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten auch nach Vollendung des 68. Lebensjahres noch an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmen können. Aufgrund der demographischen Entwicklung in Deutschland ist es nicht mehr sachgerecht, das derzeit bestehende Berufshindernis für Vertragsärzte, -zahnärzte und -psychotherapeuten in Form einer Altersgrenze für das Ende der Berufsausübung aufrechtzuerhalten.
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V und Artikel 7 Abs. 2 Inkrafttreten
4. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - § 87b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nr. 1b - neu - § 95 Abs. 7 Satz 3 bis 9 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 103 Abs. 4 Satz 1a - neu - SGB V
8. Zu Artikel 1 Nr. 2b - neu - § 126 Abs. 2 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 155 Abs. 4 Satz 5a - neu - SGB V
10. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 2 Satz 1 SGB V
11. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 2 Satz 2 SGB V
12. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 4 Satz 1 SGB V
13. Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 5 Satz 2 - neu - SGB V
14. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 171b Abs. 7 - neu - SGB V
15. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171d Abs. 1 Satz 1 und 1a - neu - SGB V
16. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171d Abs. 1 Satz 6 - neu - und Satz 7 - neu - SGB V
17. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171d Abs. 4a - neu - SGB V
18. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171d Abs. 6 - neu - SGB V
19. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171e Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4a - neu - SGB V
20. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 171e Abs. 5 Satz 6 - neu - SGB V
21. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a1 - neu - § 172 Abs. 1 Satz 1 SGB V
22. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu § 172 Abs. 2 Satz 1 SGB V und Artikel 7 Abs. 1 und 3 - neu - Inkrafttreten
23. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 172 Abs. 2 Satz 1 SGB V
24. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 172 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Satz 7 - neu - SGB V
25. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c § 172 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB V
26. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - § 207 Abs. 1 Satz 3 SGB V
27. Zu Artikel 1 Nr. 11b - neu - § 207 Abs. 4a Satz 2 SGB V
28. Zu Artikel 1 Nr. 11c - neu - § 211 Abs. 2 Nr. 9 - neu - SGB V
29. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 265a Abs. 1 Satz 3a - neu - SGB V
30. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 265a Abs. 2 Satz 1 SGB V
31. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 265a Abs. 3 Satz 2 SGB V
32. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 265b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 - neu - SGB V
33. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 265b Abs. 1 Satz 3 - neu - SGB V
34. Zu Artikel 4 Nr. 1 - neu - und 2 Eingangsformel, Artikel 1 Nr. 178 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa und Artikel 2 Nr. 29 GKV-WSG und Artikel 6 Nr. 1 § 36 Abs. 3 Satz 2 RSAV
Artikel 4 Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
35. Zu Artikel 6 Nr. 1 § 36 Abs. 3 Satz 1 RSAV
36. Zu Artikel 6 Nr. 1 § 36 Abs. 3 Satz 1 RSAV
37. Zu Artikel 6 Nr. 1 § 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 RSAV
38. Zu Artikel 6 Änderung der Risikostrukturausgleichsverordnung
39. Zu Artikel 6a - neu - § 40 Abs. 1 Satz 1a - neu - SGB XI
Artikel 6a Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
40. Zu der Kostenaufteilung
Drucksache 56/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Anwendungsbereiches der Sicherungsverwahrung bei gefährlichen jungen Gewalttätern - Antrag des Freistaates Bayern -
... , wie er durch das oben genannte Gesetz zum 1. April 2004 eingeführt worden ist: Danach kann das Gericht anordnen, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt zu vollziehen ist. Gegen den Fortbestand dieser Regelung spricht insbesondere, dass die Gerichte bei der Auswahl therapiegeeigneter Sexualstraftäter in der kurzen Zeitspanne einer Hauptverhandlung in der Regel überfordert wären. Die Belegung teurer Therapieplätze mit ungeeigneten Sexualstraftätern und eine Vergeudung wichtiger Behandlungsressourcen wären die Folge. Deshalb ist es weitaus sachgerechter, die Therapiegeeignetheit eines Sexualstraftäters nach einer gewissen Beobachtung im Justizvollzug durch erfahrene Vollzugstherapeuten beurteilen zu lassen. Auf diese Weise werden die Aussichten verbessert, dass eine Therapie auch zum Erfolg führt. Darüber hinaus wäre den Justizvollzugsanstalten die Entscheidung über die Rückverlegung von therapieunwilligen und therapieresistenten Gefangenen entzogen. Bis zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung müsste der Gefangene weiterhin in der sozialtherapeutischen Einrichtung verbleiben, mit entsprechend negativen Auswirkungen auf das Behandlungsklima für die übrigen Gefangenen. Letztlich sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, warum hier eine andere Beurteilung als bei Erwachsenen (vgl. § 9
Drucksache 609/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und anderer Gesetze zur Regelung von Gesundheitsfachberufen
Gesetz zur Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes und anderer Gesetze zur Regelung von Gesundheitsfachberufen
Drucksache 256/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten
Drucksache 300/08
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Fünfte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... Die therapeutische Breite von Paracetamol ist, auch im Vergleich zu anderen, nicht verschreibungspflichtigen Analgetika, gering. Entsprechende oral anzuwendende Arzneimittel werden daher u.a. in Deutschland häufig in suizidaler Absicht angewendet. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen der Giftnotruf-Zentralen der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu Arzneimittelbedingten Vergiftungen im Erwachsenenalter haben paracetamolhaltige Arzneimittel in dieser Hinsicht während der Jahre 1997 bis 2005 mit großem Abstand den ersten Platz unter allen Arzneimitteln eingenommen: Allein im Jahre 2005 wurde die Substanz insofern bei 413 von 4807 registrierten, in suizidaler Absicht vollzogenen Medikamenteneinnahmen benutzt. Im Zeitraum 1995-2002 stellten Paracetamolintoxikationen die größte Anzahl (4021 Fälle) von suizidalen und parasuizidalen (nicht-tödlichen) Intoxikationen dar, die der Giftnotruf-Zentrale in Mainz gemeldet wurden. Auf Grund dieser Tatsachen sind die Voraussetzungen für eine Unterstellung unter die Verschreibungspflicht nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b
Drucksache 881/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates für eine europäische Maßnahme im Bereich seltener Krankheiten KOM (2008) 726 endg.; Ratsdok. 15776/08
... (18) Deshalb ist es unbedingt erforderlich, einen aktiven Beitrag der Mitgliedstaaten bei der Erarbeitung einiger der gemeinsamen Instrumente sicherzustellen, die in der Mitteilung der Kommission über seltene Krankheiten vorgesehen sind, insbesondere europäische Referenzgutachten über Diagnostik und medizinische Versorgung sowie europäische Leitlinien für Reihenuntersuchungen der Bevölkerung. Dies sollte auch für Bewertungsberichte über den therapeutischen Mehrwert von Arzneimitteln für seltene Leiden gelten, die dazu beitragen könnten, die Preisverhandlungen auf nationaler Ebene zu beschleunigen und damit die Verzögerung beim Zugang zu Orphan Drugs für Patienten mit seltenen Krankheiten zu verringern.
Drucksache 295/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG )
... Die bisherige Fassung von § 36 Abs. 3 Satz 1 regelt nicht eindeutig, in welchen Fällen eine ärztliche bzw. psychotherapeutische Stellungnahme bei Auslandsmaßnahmen einzuholen ist.
Drucksache 308/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. April 2008 zur Bekämpfung von Krebs in der erweiterten Europäischen Union
... 28. fordert den Rat und die Kommission auf, einen EU-Standard für die Bewertung neuer innovativer diagnostischer und therapeutischer Konzepte und für die Ermittlung der besten klinischen und ärztlichen Praktiken zu erstellen;
Drucksache 723/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV -Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV -WSG)
... Der Erstattungs-Höchstbetrag ist der Preis, zu dem das Arzneimittel kosteneffektiv sein soll. Die Krankenkassen übernehmen die Arzneimittel-Kosten bis zu diesem Höchstbetrag. Ein grundsätzlicher Leistungsausschluss von Arzneimitteln mit belegtem therapeutischen Zusatznutzen ist auch dann unzulässig, wenn ihr Preis höher ist als der durch eine Kosten-Nutzen-Bewertung gerechtfertigte Preis.
Drucksache 101/08
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette (AVV -Zoonosen-Lebensmittelkette)
... 7. die Antibiotika oder Chemotherapeutika, die bei der Resistenzbestimmung zu berücksichtigen sind,
Drucksache 996/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Arbeitskräfte des Gesundheitswesens in Europa KOM (2008) 725 endg.; Ratsdok. 17479/08
... Manche Erwerbstätige der Gesundheitsbranche – Ärzte, Psychologen, Zahnärzte, Podologen, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten – betreiben als Selbständige ihre eigenen Praxen oder Zentren und beschäftigen Personal. Die Maßnahmen der Kommission zur Verbesserung des unternehmerischen Umfelds in Europa und zur Unterstützung und Förderung der Selbständigkeit wirken sich auf diesen Personenkreis aus. Am 4. Oktober 2007 wurde eine Mitteilung der Kommission mit dem Titel "
Drucksache 342/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV -OrgWG)
... In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2013 sicherzustellen dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der allgemeinen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 10 Prozent der allgemeinen Verhältniszahl den Leistungserbringern nach Satz 1, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, vorbehalten ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 171b Insolvenz von Krankenkassen
§ 171c Aufhebung der Haftung nach § 12 Abs. 2 Insolvenzordnung
§ 171d Haftung im Insolvenzfall
§ 171e Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen
§ 171f Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden
§ 172 Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen.
§ 265a Finanzielle Hilfen zur Vermeidung der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse
§ 265b Freiwillige finanzielle Hilfen
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 54 Finanzausgleich für aufwändige Leistungsfälle
Artikel 4 Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Artikel 6 Änderungen der Risikostrukturausgleichsverordnung
Achter Abschnitt
§ 35 Anwendbare Regelungen
§ 36 Ermittlung der Höhe der Grundpauschale
§ 37 Zuweisungen für sonstige Ausgaben
§ 39 Durchführung des Zahlungsverkehrs und Kostentragung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Handlungsbedarf
Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Gesetzgebungskompetenz des Bundes
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 8
Zu § 171c
Zu § 171d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 171e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 171f
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 15
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu § 35
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 36
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 37
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 2
Zu § 38
Zu Nummer 3
Zu § 39
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
C. Finanzielle Auswirkungen
D. Kosten- und Preiswirkungsklausel
E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
F. Bürokratiekosten
- § 171b Abs. 2
- § 171b Abs. 4
- § 171e Abs. 4
- § 172 Abs. 2
- § 265b Abs. 2
- § 77 Abs. 1a SGB IV
- § 79 Abs. 1 SGB IV
- § 12 Abs. 1 SVRV
G. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 529: Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
Drucksache 760/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
... Anspruch auf sonderpädagogische Förderung ist z.B. bei den Kindern und Jugendlichen anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können. Dabei können auch therapeutische und soziale Hilfen weiterer außerschulischer Maßnahmeträger notwendig sein. Sonderpädagogische Förderung in der integrativen Bildung soll das Recht der behinderten und von Behinderung bedrohten Kinder und Jugendlichen auf eine ihren persönlichen Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung und Erziehung verwirklichen. Sie unterstützt und begleitet diese Kinder und Jugendlichen durch individuelle Hilfen, um für diese ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu erlangen. Sonderpädagogische Förderung als unabdingbarer Bestandteil integrativer Bildung geschieht in vielfältigen Aufgabenfeldern und Handlungsformen. Sie erfordert den Einsatz unterschiedlicher Berufsgruppen mit entsprechenden Fachkompetenzen. Sonderpädagogische Förderung orientiert sich daher an der individuellen und sozialen Situation des behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindes bzw. Jugendlichen ("
Drucksache 210/08
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)
... 2. die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege einschließlich deren Dauer vornehmen soweit diese aufgrund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt. Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Physiotherapeuten mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes die Auswahl und die Dauer der physikalischen Therapie und die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen, soweit die Physiotherapeuten auf Grund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt. (3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehörigen der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe aufgrund einer Ausbildung nach § 4 Abs. 7 des Krankenpflegegesetzes qualifiziert sind auf diese vorsehen. Satz 1 gilt für die Angehörigen des im Altenpflegegesetz geregelten Berufes aufgrund einer Ausbildung nach § 4 Abs. 7 des Altenpflegegesetzes entsprechend. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien fest, bei welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde auf die Angehörigen der in den Sätzen 1 und 2 genannten Berufe im Rahmen von Modellvorhaben erfolgen kann. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist der Bundesärztekammer sowie den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen."
Drucksache 968/08
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetz es 2009 (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009 - WoGVwV 2009)
Therapeut
Drucksache 100/2/08
Antrag des Freistaates Bayern
Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... ff.), z.B. Artikel 14 Nr. 4 (§ 2 Abs. 3 Satz 5 des Ergotherapeutengesetzes), Artikel 18 Nr. 12 (§ 28 Abs. 6 Satz 1 des Hebammengesetzes).
Drucksache 733/08
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV -OrgWG)
... In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2013 sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent der allgemeinen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der allgemeinen Verhältniszahl den Leistungserbringern nach Satz 1, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen vorbehalten ist.
Drucksache 696/1/08
... Bei der Festsetzung bzw. Berechnung tagesgleicher Pauschalen zur Finanzierung der psychiatrischen Krankenhausleistungen ist von einer Umsetzung zu 100 Prozent der Personalstellen nach der Psychiatrie-Personalverordnung (PsychPV) auszugehen. Nur so ist gewährleistet, dass die qualitative Absicherung der psychiatrischen Versorgung erfolgt. Eine vom Bundesministerium für Gesundheit in Auftrag gegebene Evaluation der PsychPV im Jahre 2005 hat ergeben, dass die Vorgaben der PsychPV in den psychiatrisch-psychotherapeutischen Kliniken im Durchschnitt nur noch zu 90 Prozent erfüllt werden. Seitdem dürfte sich die Situation aufgrund der "
Drucksache 100/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... ff.), z.B. Artikel 14 Nr. 4 (§ 2 Abs. 3 Satz 5 des Ergotherapeutengesetzes), Artikel 18 Nr. 12 (§ 28 Abs. 6
Drucksache 314/08
Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Täterverantwortung
... vielfältige pädagogisch-therapeutische Ansätze, Konzeptionen und Methoden
Drucksache 281/08
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Der Deutsche Bundestag hat in seiner 157. Sitzung am 24. April 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses – Drucksache 016/8914 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls – Drucksache 016/6815 – in beigefügter Fassung angenommen.
... "In den Fällen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a soll der Sachverständige in der Regel Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sein; das Gutachten kann auch durch einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstattet werden."
Drucksache 48/08
Verordnung der Bundesregierung
Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Einundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 21. BtMÄndV)
... (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) gestrichen und in Anlage II des BtMG (verkehrs-, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) umgestuft (vgl. unten zu 2). Hiermit soll es der pharmazeutischen Industrie ermöglicht werden, diesen Stoff als Zwischenprodukt bei der Herstellung weiterer therapeutisch nutzbarer Opiate einzusetzen.
Drucksache 827/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz )
... Klingeltöne, Musik, Computerspiele lassen sich danach gegen die Belastung von entsprechenden Guthaben bei dem Telefondienstleister herunterladen oder Weckdienste, gesprächstherapeutische oder Beratungsdienstleistungen am Telefon entgegennehmen, ohne dass der Telefondienstleister dadurch zum Zahlungsinstitut wird. Das setzt jedoch in jedem Fall voraus, dass der Telefondienstleister über die bloße Zahlungsleistung hinaus an der Wertschöpfung beteiligt ist. Dazu muss er dem digitalen Produkt nicht seine eigene spezifische Note geben; es genügt, dass er die Telekommunikationsleitung für den Transfer des Produkts an den Nutzer stellt.
Drucksache 964/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe KOM (2008) 818 endg.; Ratsdok. 16521/08
... 1. Organtransplantation ist die Übertragung menschlicher Organe zu therapeutischen Zwecken, bei der ein nicht funktionsfähiges Organ durch ein Spenderorgan ersetzt wird. Gegenwärtig stellt die Organtransplantation die kostengünstigste Behandlung bei Nierenversagen im Endstadium dar; bei Leber-, Lungen- und Herzversagen ist sie zurzeit die einzige Behandlungsmöglichkeit.
Drucksache 712/08
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung über die Ausdehnung der Vorschriften über die Zulassung der Arzneimittel auf Therapieallergene, die für einzelne Personen auf Grund einer Rezeptur hergestellt werden, sowie über Verfahrensregelungen der staatlichen Chargenprüfung (Therapieallergene -Verordnung)
... Für die Arzneimittelhersteller der betroffenen Therapieallergene fallen Gebühren für die mit der Zulassung und der staatlichen Chargenprüfung verbundenen Verfahren beim Paul-Ehrlich-Institut an. Außerdem entstehen ihnen zusätzliche Kosten für die Erarbeitung der zulassungsrelevanten Daten, insbesondere für die Durchführung der klinischen Prüfungen zum Beleg der therapeutischen Wirksamkeit. Dies hat Auswirkungen auf die Preise der betroffenen Therapieallergene. Wegen des geringen Anteils solcher Arzneimittel am generellen Arzneimittelverbrauch sind Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, aber nicht zu erwarten.
Drucksache 372/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zu Organspende und -transplantation: Maßnahmen auf EU-Ebene (2007/2210)(INI))
... G. in der Erwägung, dass Qualität, Sicherheit, Effizienz und Transparenz gewährleistet sein müssen, damit die Gesellschaft die Vorteile, die die Transplantation aus therapeutischer Sicht zu bieten hat, in vollem Maße ausschöpfen kann,
Drucksache 853/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung antimikrobieller Stoffe zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen von Geflügelschlachtkörpern KOM (2008) 430 endg.; Ratsdok. 15214/08
... " fest, dass derzeit keine veröffentlichten Daten vorliegen aus denen sich in irgendeiner Weise auf das Auftreten einer erworbenen verminderten Empfänglichkeit für diese Stoffe – wenn sie auf Geflügelschlachtkörper angewandt werden – und auf Resistenz gegen therapeutische antimikrobielle Stoffe schließen ließe.
Drucksache 342/2/08
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV -OrgWG)
... Mit der Aufhebung der Sätze 3 bis 9 des § 95 Abs. 7 SGB V werden die Regelungen zur Altersgrenze der an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer gestrichen, so dass Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten auch nach Vollendung des 68. Lebensjahres noch an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmen können. Aufgrund der demographischen Entwicklung in Deutschland ist es nicht mehr sachgerecht, das derzeit bestehende Berufshindernis für Vertragsärzte, -zahnärzte und -psychotherapeuten in Form einer Altersgrenze für das Ende der Berufsausübung aufrechtzuerhalten.
Drucksache 376/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu dem Grünbuch zur Rolle der Zivilgesellschaft in der Drogenpolitik der Europäischen Union (2007/2212(INI))
... 38. hebt die Erfahrung der europäischen Organisationen hervor, die sich mit der Förderung der Umstellung von lokalen Kulturen zu therapeutischen und anderen medizinischen Zwecken beschäftigen; weist gleichzeitig jedoch darauf hin, dass derartige Kulturen fortlaufend strengstens kontrolliert werden sollten;
Drucksache 256/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Rettungsassistenten - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Rettungsassistenten - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
Drucksache 657/08
Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Modifikation der Fristenregelung bei der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung
... Damit die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung nicht von Unwägbarkeiten abhängt, soll die oder der Verurteilte die Möglichkeit einer Fristverlängerung um höchstens fünf Monate erhalten, damit z.B. das Ergebnis einer längeren therapeutischen Behandlung in die Erwägungen des Gerichts einfließen kann.
Drucksache 256/08
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Rettungsassistenten
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Rettungsassistenten
Drucksache 633/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz - GenDG )
... Damit wird der betroffenen Person zugleich die Möglichkeit eröffnet, darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die mit einem solchen genetischen Untersuchungsmittel erzielbaren Informationen über genetische Eigenschaften in die Untersuchung einbezogen werden sollen. Die Ärztin oder der Arzt hat den Patienten auch über die Bedeutung der untersuchten genetischen Eigenschaften für eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung aufzuklären einschließlich etwaiger diagnostischer, prophylaktischer oder therapeutischer Möglichkeiten. Darüber hinaus kann es angezeigt sein, über die Möglichkeit eines unerwarteten Untersuchungsergebnisses zu informieren. Dies kommt dann zum Tragen, wenn es nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik möglich ist, dass bei der Abklärung der mit der vorgesehenen genetischen Untersuchung abzuklärenden genetischen Eigenschaften bestimmte unerwartete genetische Eigenschaften festgestellt werden, die nicht vom Untersuchungszweck umfasst sind, wie z.B. andere genetische Eigenschaften der betroffenen Person oder der Ausschluss einer Vaterschaft als Nebenbefund der genetischen Untersuchung.
Drucksache 696/08
... Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin
Drucksache 1000/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Sicherheit der Patienten unter Einschluss der Prävention und Eindämmung von therapieassoziierten Infektionen KOM (2008) 837 endg.; Ratsdok. 17430/08
... – ein Programm zur Prävention und Eindämmung therapieassoziierter Infektionen, das z.B. folgende Aspekte behandelt: organisatorische und strukturelle Vorkehrungen, diagnostische und therapeutische Verfahren (z.B. zur Vermeidung von Antibiotikaresistenzen), Ressourcenbedarf, Überwachungsziele, Aus- und Weiterbildung sowie Information der Patienten;
Drucksache 434/07
Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Hessen
Entwurf eines Gesetzes über die diamorphingestützte Substitutionsbehandlung
... " sowie weiterer Spezialstudien zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung ist eine Entscheidung zu treffen, ob die Diamorphinbehandlung in Deutschland als zusätzliche Option zur Behandlung schwerstkranker Opiatabhängiger eingeführt und in das Regelsystem der gesundheitlichen Versorgung integriert werden soll. Die Studienergebnisse sprechen dafür, eine Behandlung mit Diamorphin für eine klar begrenzte Zielgruppe Opiatabhängiger zu ermöglichen, die zuvor ernsthafte Behandlungsversuche mit herkömmlichen Substitutionsmitteln unternommen haben und hierbei strikte Regularien für Indikationsstellung und Durchführung der Behandlung vorzusehen. Damit können schwerstkranke Opiatabhängige, die bislang nicht erfolgreich behandelt werden konnten, künftig verstärkt therapeutisch erreicht werden. Zugleich werden die negativen Folgen der Drogenabhängigkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgemildert.
Drucksache 434/07 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die diamorphingestützte Substitutionsbehandlung
... " sowie weiterer Spezialstudien zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung ist eine Entscheidung zu treffen, ob die Diamorphinbehandlung in Deutschland als zusätzliche Option zur Behandlung schwerstkranker Opiatabhängiger eingeführt und in das Regelsystem der gesundheitlichen Versorgung integriert werden soll. Die Studienergebnisse sprechen dafür, eine Behandlung mit Diamorphin für eine klar begrenzte Zielgruppe Opiatabhängiger zu ermöglichen, die zuvor ernsthafte Behandlungsversuche mit herkömmlichen Substitutionsmitteln unternommen haben, und hierbei strikte Regularien für Indikationsstellung und Durchführung der Behandlung vorzusehen. Damit können schwerstkranke Opiatabhängige, die bislang nicht erfolgreich behandelt werden konnten, künftig verstärkt therapeutisch erreicht werden. Zugleich werden die negativen Folgen der Drogenabhängigkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgemildert.
Drucksache 718/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)
... Die Regelung zielt darauf ab, dass für die vielfach chronisch kranken und multimorbiden sowie psychisch kranken pflegebedürftigen Heimbewohner ein Versorgungsangebot bereitgestellt wird das ihren Bedürfnissen nach einer angemessenen und ganzheitlichen medizinisch- therapeutischen und pflegerischen Versorgung entspricht und in dem sie die erforderliche Zuwendung sowohl durch Pflegekräfte als auch durch Ärzte und Therapeuten, wie zum Beispiel Heilmittelerbringer, erfahren. Von einer solchen Zusammenarbeit können nicht nur die Pflegeheimbewohner, sondern auch die Pflege- und Krankenkassen, die medizinischtherapeutischen Leistungserbringer, die Pflegeeinrichtungen und das Pflegepersonal profitieren.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
§ 3 Pflegezeit
§ 4 Dauer der Pflegezeit
§ 5 Kündigungsschutz
§ 6 Befristete Verträge
§ 7 Begriffsbestimmungen
§ 8 Unabdingbarkeit
Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
Artikel 10 Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 12 Änderung der Kalkulationsverordnung
Artikel 13 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Artikel 14 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Artikel 15 Änderung des Krankenpflegegesetzes
Artikel 16 Änderung des Altenpflegegesetzes
Artikel 17 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Reformkonzept
1. Stärkung der ambulanten Versorgung nach persönlichem Bedarf
2. Ausgestaltung der finanziellen Leistungen
3. Leistungsdynamisierung
4. Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte
5. Stärkung von Prävention und Rehabilitation in der Pflege
6. Ausbau der Qualitätssicherung
7. Modellvorhaben zur stärkeren Einbeziehung nichtärztlicher Heilberufe in Versorgungskonzepte
8. Unterstützung des generationsübergreifenden bürgerschaftlichen Engagements
9. Abbau von Schnittstellenproblemen
10. Förderung der Wirtschaftlichkeit
11. Entbürokratisierung
12. Stärkung der Eigenvorsorge und Anpassungsbedarf in der privaten Pflege-Pflichtversicherung
13. Finanzierung
14. Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Buchstabe a
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 29
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 30
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 40
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 41
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 42
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 43
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 44
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 45
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 46
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 51
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 52
Zu Nummer 53
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 54
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 55
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 56
Zu Nummer 57
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 58
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 59
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 60
Zu Nummer 61
Zu Nummer 62
Zu Nummer 63
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 64
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 65
Zu Nummer 66
Zu Nummer 67
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 68
Zu Nummer 69
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 70
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 71
Zu § 113a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 113b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 72
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 73
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 74
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 75
Zu Nummer 76
Zu Nummer 77
Zu Nummer 78
Zu Nummer 79
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
4 Allgemeines
Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 8
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 16
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 5
Zu Artikel 17
C. Finanzielle Auswirkungen
1. Soziale Pflegeversicherung
2. Gesetzliche Krankenversicherung
3. Gesetzliche Rentenversicherung
4. Bundesagentur für Arbeit
5. Private Pflege-Pflichtversicherung
6. Länder und Gemeinden
7. Bund
8. Unternehmenssektor / Arbeitgeber
D. Kosten- und Preiswirkungsklausel
E. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
a Bürokratiekosten geänderter Informationspflichten:
b Bürokratiekosten neuer Informationspflichten:
c Bürokratiekosten für gestrichene Informationspflichten:
2. Bürokratieaufwand der Verwaltung
a Bürokratieaufwand geänderter Informationspflichten:
b Bürokratieaufwand neuer Informationspflichten:
c Bürokratieaufwand für gestrichene Informationspflichten:
3. Bürokratieaufwand der Bürgerinnen und Bürger
a Bürokratieaufwand geänderter Informationspflichten:
b Bürokratieaufwand neuer Informationspflichten:
c Bürokratieaufwand für gestrichene Informationspflichten:
G. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflegeweiterentwicklungsgesetz – PfWG)
Drucksache 422/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung KOM (2007) 292 endg.; Ratsdok. 10585/07
... " vom 30. April 1999 zur Bewertung potenzieller Risiken für die menschliche Gesundheit durch Hormonrückstände in Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (am 3. Mai 2002 überprüft und am 10. April 2002 bestätigt) kommt zu dem Schluss, dass 17-ß-Östradiol uneingeschränkt als karzinogen anzusehen ist, da es sowohl tumorauslösende als auch tumorfördernde Wirkungen hat und die derzeit verfügbaren Daten keine quantitative Einschätzung des Risikos für die menschliche Gesundheit zulassen. Die Richtlinie 96/22/EG wurde daher mit der Richtlinie 2003/74/EG geändert, die unter anderem die Anwendung von 17-ß-Östradiol unbefristet verbot und deutlich die Zahl der Fälle begrenzte, in denen der Stoff Nutztieren zu therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken verabreicht werden darf, bis Fakten und wissenschaftliche Erkenntnisse geklärt und die tiermedizinische Praxis in den Mitgliedstaaten untersucht sind.
Drucksache 224/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
... (3) Die im Hinblick auf ihre speziellen Bedürfnisse erforderliche medizinische Hilfe, einschließlich angemessener psychologischer und psychotherapeutischer Behandlung, erhalten Personen,
Drucksache 223/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport
... 1. weitere Stoffe in den Anhang dieses Gesetzes aufzunehmen, die zu Dopingzwecken im Sport geeignet sind, hierfür in erheblichem Umfang angewendet werden und deren Anwendung bei nicht therapeutischer Bestimmung gefährlich ist, und
Drucksache 338/07
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dritte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... - die in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannte Wirkungen aufweisen oder die häufig in erheblichem Umfang nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden, wenn dadurch die Gesundheit gefährdet werden kann, oder, sofern sie zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, deren Anwendung eine vorherige tierärztliche Diagnose erfordert oder Auswirkungen haben kann, die die späteren diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen erschweren oder überlagern.
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Informationssystem - umwelt-online Internet
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Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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