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0918/1/04
0749/2/04
0683/3/04
0683/1/04
0860/04
0586/04
0918/04B
0951/04
0238/04
0790/04B
0365/04
0455/04B
0515/04B
0574/03B
0546/03
Drucksache 608/12

... (4) Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien über die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung von Modellvorhaben nach § 4 Absatz 6 Satz 3 des Ergotherapeutengesetzes, § 6 Absatz 4 Satz 3 des Hebammengesetzes, § 4 Absatz 6 Satz 3 des Logopädengesetzes und § 9 Absatz 3 Satz 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 16. November 2009, die das Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger vom 27. November 2009 (BAnz. S. 4052) bekannt gemacht hat.



Drucksache 511/12 (Beschluss)

... Die dringende Notwendigkeit für die Zulässigkeit der Übermittlung von Sozialdaten von der Kassenärztlichen Vereinigung an die zuständige Heilberufskammer (Ärztekammer, Zahnärztekammer oder Psychotherapeutenkammer) folgt insbesondere daraus, dass ein der Kassenärztlichen Vereinigung bekanntes Handeln eines Arztes, Zahnarztes oder Psychotherapeuten auch eine Verletzung seiner Berufspflichten darstellt und insoweit von der zuständigen Heilberufskammer zu ahnden wäre. Diese hat jedoch keine Kenntnis von dem Vorgang und ist daher auf eine Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung angewiesen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.



Drucksache 606/11

... Änderung des Psychotherapeutengesetzes



Drucksache 378/11

... Angesichts der unterschiedlichen Voraussetzungen für den Zugang zu den einzelnen Berufen und für die Ausübung jedes Berufs hat die Lenkungsgruppe es als nützlich erachtet, für eine Reihe ausgewählter Berufe Fallstudien zu entwickeln: Ingenieure, Ärzte, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Fremdenführer.



Drucksache 134/11

... Daneben ist zu berücksichtigen, dass immer mehr alte Menschen mit Migrationshintergrund nicht mehr in ihrer Familie gepflegt werden können. Für sie wären Pflegekräfte, die mit ihnen in ihrer Muttersprache reden, aber mit dem therapeutischen Team auf Deutsch kommunizieren könnten, Mittler zwischen zwei sprachlichen und oft auch zwei verschiedenen kulturellen Welten.



Drucksache 134/11 (Beschluss)

... Daneben ist zu berücksichtigen, dass immer mehr alte Menschen mit Migrationshintergrund nicht mehr in ihrer Familie gepflegt werden können. Für sie wären Pflegekräfte, die mit ihnen in ihrer Muttersprache reden, aber mit dem therapeutischen Team auf Deutsch kommunizieren könnten, Mittler zwischen zwei sprachlichen und oft auch zwei verschiedenen kulturellen Welten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 134/11 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates für mehr Pflegepersonal mit Migrationshintergrund und zum Ausbau pflegeberufsbezogener Sprachförderung


 
 
 


Drucksache 785/11

... (1) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinischen Versorgungszentren sowie ermächtigten Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung. Die Kassenärztliche Vereinigung wendet bei der Verteilung den Verteilungsmaßstab an, der im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzt worden ist. Bisherige Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen, gelten bis zur Entscheidung über einen Verteilungsmaßstab vorläufig fort.



Drucksache 211/11 (Beschluss)

... Änderung des Psychotherapeutengesetzes



Drucksache 315/11

... Zum Vertragsarztrecht gehören nach dem Willen des Gesetzgebers auch Entscheidungen der gemeinsamen Gremien der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser oder anderer Leistungserbringer und Krankenkassen (vergleiche Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 6.



Drucksache 581/1/10

... Es ist unabdingbar, dass jeder Leistungserbringer über eine hinreichende persönliche Eignung verfügt. Im Falle eines Verlustes derselben muss die Information der betroffenen Stellen sichergestellt sein. Dies gilt insbesondere, wenn sich ein Leistungserbringer eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung seines Berufes ergeben könnte (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Bundesärzteordnung (BÄO), § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG), § 2 Absatz 1 Nummer 3 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) oder in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung seines Berufes ungeeignet ist (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BÄO, § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ZHG, § 2 Absatz 1 Nummer 4 PsychThG).



Drucksache 96/1/10

... Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, Bundes-Tierärzteordnung und Psychotherapeutengesetz - so angepasst und vereinheitlicht werden können, dass auch Personen, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 des



Drucksache 174/10

... Da die zu prüfenden Medizinprodukte häufig nicht nur von den Prüfern angewendet werden, ist es notwendig, die ausreichende Qualifikation auch der sonstigen Personen zu prüfen, die die Produkte anwenden. Bei diesen Personen handelt es sich im Allgemeinen um Pflegepersonal, aber auch um Chirurgen, die bestimmte Produkte implantieren, oder Vertreter von Gesundheitsberufen (Orthopädie-Schuhmacher, Zahntechniker, Physiotherapeuten etc.), die die Produkte anpassen oder in die Weiterbehandlung der Probanden eingebunden sind. Diese Personen müssen für diese Zwecke über eine ausreichende Qualifikation verfügen. Eine Prüfung der Qualifikation der sonstigen Personen soll nicht über eine Prüfung des Berufsabschlusses hinausgehen. Vom Sponsor oder vom Produzenten der zu prüfenden Produkte vorgesehene Schulungs- oder Einweisungspläne und -programme sollten bei der Prüfung der Qualifikation berücksichtigt werden.



Drucksache 96/10 (Beschluss)

... -Apothekerordnung, Bundesärzteordnung, Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, Bundes-Tierärzteordnung und Psychotherapeutengesetz - so angepasst und vereinheitlicht werden können, dass auch Personen, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 des



Drucksache 581/10 (Beschluss)

... Es ist unabdingbar, dass jeder Leistungserbringer über eine hinreichende persönliche Eignung verfügt. Im Falle eines Verlustes derselben muss die Information der betroffenen Stellen sichergestellt sein. Dies gilt insbesondere, wenn sich ein Leistungserbringer eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung seines Berufes ergeben könnte (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Bundesärzteordnung (BÄO), § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG), § 2 Absatz 1 Nummer 3 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) oder in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung seines Berufes ungeeignet ist (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BÄO, § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ZHG, § 2 Absatz 1 Nummer 4 PsychThG).



Drucksache 690/09

Gesetz zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten



Drucksache 690/09 (Beschluss)

Gesetz zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten



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